Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2013, Az. X ARZ 320/13

X. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3773

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X
ARZ
320/13
vom
30.
Juli 2013
in dem Verfahren zur Bestimmung eines
gemeinschaftlichen
Gerichtsstands

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 32b Abs. 1
a)
Wird die Klage zumindest gegen einen Beklagten auf eine der in §
32b Abs.
1 Nr.
1 ZPO aufgeführten Handlungen gestützt, so ist der besondere Gerichtsstand des §
32b Abs.
1 ZPO auch nach der seit 1.
Dezember 2012 geltenden Fassung der Vorschrift unabhängig davon begründet, ob zu den Beklagten auch der Emittent, der Anbieter oder die Zielgesellschaft gehören.
b)
Der Gerichtsstand des §
32b Abs.
1 Nr.
2 ZPO in der seit 1.
Dezember 2012 geltenden Fassung ist nicht begründet, wenn die Klage gegen einen Anlage-berater oder Anlagevermittler darauf gestützt wird, er habe dem
Anleger die in einer öffentlichen Kapitalmarktinformation aufgeführten Risiken der Anlage verschwiegen.
[X.], Beschluss vom 30. Juli 2013 -
X [X.]/13 -
[X.]
-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 30.
Juli 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richterin [X.] und die Richter Dr.
Grabinski, Dr.
[X.] und Dr.
Deichfuß
beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das [X.] bestimmt.
-
3
-
Gründe:
I.
Die Antragstellerin will
die Antragsgegnerinnen,
die ihren allgemei-nen Gerichtsstand in unterschiedlichen Gerichtsbezirken haben, gemeinschaft-lich
auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, der ihr durch Beteiligung an einem Filmfonds entstanden ist.

Nach dem beabsichtigten Klagevortrag erwarben die
Antragstellerin und ihr Ehemann die Beteiligung im [X.] an ein Gespräch mit einem für die Antragsgegnerin zu
1 tätigen Anlageberater, das in ihrer Privatwohnung [X.]. Die Antragstellerin macht geltend, die Beratung sei fehlerhaft gewesen, weil der Berater die
Anlage als sicher dargestellt und das Risiko des [X.] verschwiegen habe. Für die fehlerhafte Beratung habe auch die [X.] zu
2 als Gründungskommanditistin
einzustehen. Diese sei ferner als Prospektverantwortliche zum Schadensersatz verpflichtet. Der Verkaufspros-pekt belehre nur unzureichend über die Risiken des Fonds und sei verharmlo-send.
Alle Verfahrensbeteiligten gehen davon aus, dass die Voraussetzungen für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß §
36 Abs.
1 Nr.
3 ZPO vorliegen. Sie beantragen jeweils, das [X.] an ihrem Wohnsitz bzw. Sitz als zuständig zu bestimmen. Die Antragsgegnerin zu
1 schließt sich hilfsweise dem Begehren der Antragsgegnerin zu
2 an.
Das [X.] möchte den Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts zurückweisen, weil es gemäß §
32b Abs.
1 ZPO in der seit 1.
Dezember 2012 geltenden Fassung einen gemeinsamen Gerichts-stand am Sitz der Antragsgegnerin zu
2 für gegeben hält, an dem auch der Fonds und die Herausgeberin des Fondsprospekts ihren Sitz haben.
Es sieht 1
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-
4
-
sich daran durch eine Entscheidung des [X.] (Beschluss vom 8.
April 2013 -
32
SA
6/13, [X.], 871, 872) gehindert und hat die Sache deshalb dem [X.] zur Entscheidung
vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist gemäß §
36 Abs.
3 Satz
1 ZPO zulässig.
Die vom vorlegenden Gericht beabsichtigte Entscheidung kann nach dem von ihm zugrunde gelegten und im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen rechtlichen Ausgangspunkt nur ergehen, wenn die Zuständigkeit nach §
32b Abs.
1 ZPO in der seit 1.
Dezember 2012 geltenden Fassung auch für eine Kla-ge zu bejahen ist, die sich nicht (auch) gegen den Emittenten, den Anbieter oder
die Zielgesellschaft richtet, sondern lediglich gegen sonstige Prospektver-antwortliche, Anlageberater oder -vermittler. Diese Auffassung haben
das [X.] in der vom vorlegenden Gericht zitierten Entscheidung und mittlerweile auch das [X.] (Beschluss vom 28.
Juni 2013 -
34
AR
205/13, juris Rn.
16)
abgelehnt.
III.
Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts sind die Voraus-setzungen des §
36 Abs.
1 Nr.
3 ZPO erfüllt. Für die beabsichtigte Klage ist ein
gemeinschaftlicher Gerichtsstand -
der sich allenfalls aus §
32b Abs.
1 Nr.
1 und 2 ZPO ergeben könnte -
nicht begründet.
1.
Zu Recht ist das vorlegende Gericht allerdings davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit nach §
32b Abs.
1 ZPO im Streitfall nicht schon deshalb zu verneinen ist, weil die Antragsgegnerinnen nicht zu den Emittenten oder [X.] der Kapitalanlage gehören. Insoweit genügt vielmehr, dass die [X.] zu
2 jedenfalls auch als Verantwortliche für die nach dem beabsichtig-ten [X.] zumindest irreführenden Angaben in dem Verkaufspros-pekt in Anspruch genommen wird.
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-
5
-
a)
Zutreffend hat das vorlegende Gericht angenommen, dass die An-tragsgegnerin zu
2 weder Emittentin noch Anbieterin oder Zielgesellschaft der in Rede stehenden Vermögensanlage
ist.
aa)
Emittent eines Wertpapiers ist derjenige, der es begibt ([X.]/[X.], 4.
Auflage, §
32b Rn.
4; [X.]/[X.], ZPO, 10.
Auflage, §
32b Rn.
5; [X.]/Vollkommer, ZPO, 29.
Auflage, §
32b Rn.
7). Emittent einer sonstigen Vermögensanlage ist derjenige, der sie erstmals auf den Markt bringt und für
seine Rechnung unmittelbar oder durch Dritte öffentlich zum Erwerb anbietet (vgl. BT-Drucks.
15/3174, S.
42).
Diese Funktion hat die Antragsgegnerin zu
2 im Streitfall nicht wahrge-nommen.
[X.])
Anbieter ist derjenige, der für das öffentliche Angebot von Vermö-gensanlagen verantwortlich ist und so auch den Anlegern gegenüber auftritt ([X.], Beschluss vom 30.
Januar 2007 -
X
ARZ
381/06, NJW 2007, 1364 Rn.
11 unter Bezugnahme auf BT-Drucks.
15/3174, S.
42; Beschluss vom 30.
Oktober 2008 -
III
ZB
92/07, [X.], 513 Rn.
15). Der Anbieter muss nicht zwingend mit dem Emittenten identisch sein. Insbesondere bei Übernah-mekonsortien ist als Anbieter anzusehen, wer den Anlegern gegenüber nach außen erkennbar, beispielsweise in Zeitungsanzeigen, als Anbieter auftritt. Wenn der Vertrieb über Vertriebsorganisationen, ein Netz von angestellten oder freien Vermittlern oder Untervertrieb erfolgt, ist derjenige als Anbieter anzuse-hen, der die Verantwortung für die Koordination der Vertriebsaktivitäten innehat (vgl. BT-Drucks.
15/4999, S.
29; [X.]/[X.]/[X.], Strafrechtliche Ne-bengesetze, 193.
Ergänzungslieferung, §
2 WpPG Rn.
17; [X.], Kapitalmarkt-recht, 5.
Auflage, §
2 WpPG Rn.
25-28; [X.], Wertpapierprospektgesetz, §
2 Rn.
13).
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Auch diese Funktion kam der
Antragsgegnerin zu
2, wie auch das vorle-gende Gericht zutreffend erkannt hat, im Streitfall nicht zu.
[X.])
Eine weitergehende Auslegung, etwa dahin, dass als Anbieter alle diejenigen Personen anzusehen wären, die für falsche,
irreführende oder unter-lassene Angaben in einem Prospekt verantwortlich sind, stünde mit dem Zweck des §
32b Abs.
1 ZPO nicht in Einklang.
§
32b Abs.
1 ZPO soll verhindern, dass die Zuständigkeit für die Beurtei-lung einer bestimmten öffentlichen Kapitalmarktinformation aufgrund
verschie-dener Gerichtsstände zersplittert wird.
Für den Inhalt eines Prospekts, der öffentliche Kapitalmarktinformationen enthält, kann im Einzelfall eine Vielzahl von Personen verantwortlich sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] haben für den Inhalt des Prospekts
insbesondere diejenigen Personen einstehen, die für die [X.] und damit für die Herausgabe des Prospekts ver-antwortlich sind. Das sind namentlich die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management der Gesellschaft bilden oder sie be-herrschen, einschließlich der so genannten "Hintermänner". Darüber hinaus haften auch diejenigen, die auf Grund ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder auf Grund ihrer Fachkunde eine Art Garantenstellung einnehmen und durch ihre Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in Er-scheinung getreten sind (vgl. nur [X.], Urteil vom 21.
Februar 2013 -
III
ZR
139/12, [X.], 1877 Rn.
11 mwN).
Würden alle diese Personen als Anbieter im Sinne von §
32b Abs.
1 ZPO angesehen, käme in zahlreichen Fällen eine Vielzahl von Gerichtsständen in Betracht. Dann könnte eine Zersplitterung der Zuständigkeiten nicht wirksam verhindert werden.
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-
b)
Zu Recht hat es das vorlegende Gericht
für die Begründung eines Gerichtsstandes gemäß
§
32b Abs.
1 ZPO als ausreichend angesehen, dass zumindest einer der Beklagten wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation im Sinne von §
32b Abs.
1 Nr.
1 ZPO in Anspruch genommen wird. Diese Voraussetzung ist im Streitfall hinsichtlich der Antragsgegnerin zu
2 erfüllt.
Nach dem Wortlaut von §
32b Abs.
1 Halbsatz
2 ZPO in der seit 1.
Dezember 2012 geltenden Fassung ist der besondere Gerichtsstand aller-dings nur begründet, wenn die Klage auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet ist. Aus der Entstehungsgeschichte und aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich jedoch, dass diese neu in den Gesetzestext eingefügte Voraussetzung enger zu interpretieren ist, als dies ihr Wortlaut vorzugeben scheint.
aa)
Mit der Neufassung des §
32b Abs.
1 ZPO sollte der [X.] erweitert werden.
Dabei sollte insbesondere dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Verwendung von öffentlichen Kapitalmarktinformationen durch einen Anlageberater oder -vermittler nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.], Beschluss vom 3.
Mai 2011 -
X [X.], NJW-RR 2011, 1137 Rn.
15 mwN) nicht von §
32b Abs.
1 Nr.
1 ZPO erfasst wird. Deshalb wurde die Vorschrift um den neu eingefügten Tatbestand in §
32b Abs.
1 Nr.
2 ZPO er-gänzt (vgl. BT-Drucks. 17/8799, S.
16
und 27).
[X.])
Zugleich wurde in §
32b Abs.
1 Halbsatz
2 ZPO die zusätzliche Vo-raussetzung aufgenommen, dass sich die Klage auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft richten muss.
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8
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Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich der Sitz des
Beklagten, etwa eines
Anlageberaters
oder Anlagevermittlers, in vielen Fäl-len in örtlicher Nähe zum Kläger befindet, so dass es nicht ohne weiteres [X.] wäre, einen ausschließlichen Gerichtsstand an einem möglicher-weise weit entfernten Ort zu begründen (BT-Drucks. 17/8799, S.
27).
[X.])
Entsprechend dieser Zielsetzung ist eine Zuständigkeit nach §
32b Abs.
1 ZPO zwar zu verneinen, wenn mit der Klage ausschließlich Anlagebera-ter, Anlagevermittler oder sonstige Personen wegen der in §
32b Abs.
1 Nr.
2 ZPO aufgeführten Handlungen in Anspruch genommen werden.
Eine weiterge-hende Einschränkung dahin, dass die Zuständigkeit auch bei einer Klage we-gen der in §
32b Abs.
1 Nr.
1 ZPO aufgeführten Handlungen nur noch dann zu bejahen ist, wenn der Emittent, der Anbieter oder die Zielgesellschaft zu den Beklagten gehören, stünde hingegen in Widerspruch zum Ziel der Neuregelung.
Für die in §
32b Abs.
1 Nr.
1 ZPO aufgeführten Tatbestände war der be-sondere Gerichtsstand des §
32b Abs.
1 ZPO nach der bis zum 30.
November 2012 geltenden Fassung der Vorschrift auch dann begründet, wenn ausschließ-lich sonstige Prospektverantwortliche in Anspruch genommen wurden. Dass der Anwendungsbereich der Vorschrift insoweit eingeschränkt werden sollte, [X.] trotz des Wortlauts von §
32b Abs.
1 Halbsatz
2 ZPO n.F. ausgeschlos-sen.
Die Neuregelung dient wie bereits dargelegt dem Zweck, Klagen gegen Anlageberater und -vermittler in den Anwendungsbereich der Vorschrift einzu-beziehen, die damit einhergehende Erweiterung des Anwendungsbereichs aber gewissen Beschränkungen zu unterwerfen. Dass diese Beschränkungen auch die in der früheren Fassung aufgeführten Tatbestände betreffen sollen -
mit dem Ergebnis, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift in gewisser Hinsicht 23
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-
eingeschränkt würde -
lässt sich weder den Gesetzesmaterialien noch sonsti-gen Umständen entnehmen.
Insbesondere kann die Erwägung, dass Anlageberater oder -vermittler ih-ren Sitz
häufig in örtlicher Nähe zum Kläger haben, nicht ohne weiteres auf den Personenkreis übertragen werden, der typischerweise wegen der in §
32b Abs.
1 Nr.
1 ZPO aufgeführten Handlungen in Anspruch genommen wird. Zwar ist
angesichts der Vielzahl der als Prospektverantwortliche in Betracht kom-menden Personen nicht damit zu rechnen, dass diese ihren Wohnsitz bzw. Sitz regelmäßig im gleichen Gerichtsbezirk haben wie der Emittent oder Anbieter. Anders als bei Anlageberatern oder -vermittlern, die typischerweise in persönli-chen Kontakt zum Anleger treten, kann bei Prospektverantwortlichen aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie in vielen Fällen in örtlicher Nähe zum Kläger ansässig sind.
Vor diesem Hintergrund kann dem Wortlaut von §
32b Abs.
1 Halbsatz
2 ZPO, der auch in dieser Konstellation eine Einbeziehung von Emittent, Anbieter oder Zielgesellschaft zu fordern scheint, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Zwar hätte es der Gesetzgeber in der Hand gehabt, die mit der Neuregelung verfolgten Ziele durch eine abweichende Formulierung klarer zum Ausdruck zu bringen, etwa durch eine Regelung des Inhalts, dass der besondere Gerichtsstand in den Fällen von §
32b Abs.
1 Nr.
2 ZPO nur dann begründet ist, wenn die Klage zumindest gegen einen Beklagten auf eine der in §
32b Abs.
1 Nr.
1 ZPO aufgeführten Handlungen gestützt ist. Auch wenn der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, ergibt sich aber aus der Entstehungsgeschichte und der in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Zielsetzung der Neuregelung hinreichend deutlich, dass die ihrem Wortlaut nach weitergehende Einschränkung in §
32b Abs.
1 Halbsatz
2 ZPO nur in diesem Sinne auszulegen
ist.
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10
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2.
Im Streitfall fehlt es dennoch an einem gemeinschaftlichen Gerichts-stand für beide Antragsgegnerinnen. Für die beabsichtigte Klage gegen die An-tragsgegnerin zu
1 sind die Voraussetzungen des §
32b Abs.
1 ZPO nicht er-füllt, weil das Klagebegehren nicht auf die Verwendung einer öffentlichen Kapi-talmarktinformation gestützt wird.
Nach §
32b Abs.
1
Nr.
2 ZPO in der seit 1.
Dezember 2012 geltenden Fassung gilt der besondere Gerichtsstand zwar auch
für Klagen gegen Anlage-berater oder
-vermittler
wegen Verwendung der Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass die Information falsch oder irreführend ist. Auch nach der Neuregelung ist der Anwendungs-bereich der Vorschrift jedoch nur dann eröffnet, wenn ein Bezug zu einer öffent-lichen Kapitalmarktinformation besteht (BT-Drucks. 17/8799, S.
16).
Im Streitfall ist die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu
1 nicht auf einen solchen Anspruch gestützt. Aus dem vorgelegten Entwurf der Klageschrift ergibt sich nicht, dass der für die Antragsgegnerin zu
1
tätige Anla-geberater bei dem Gespräch mit der Antragstellerin und deren Ehemann die von der Antragstellerin als zumindest irreführend angesehenen Prospektanga-ben verwendet oder eine diesbezügliche Aufklärungspflicht verletzt hat. Die [X.] macht vielmehr geltend, der Anlageberater habe ihr das im Pros-pekt beschriebene Risiko eines Totalverlusts verschwiegen und der Prospekt sei ihr erst nach Abgabe der Beitrittserklärung übersandt worden. Darin liegt keine Verwendung von öffentlichen Kapitalmarktinformationen im Sinne von §
32b Abs.
1 Nr.
2 ZPO.
IV.
Als zuständiges Gericht bestimmt der Senat das [X.] Mön-chengladbach.
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-
11
-
Im Bezirk dieses Gerichts haben sowohl die Antragstellerin als auch
der für die Antragsgegnerin zu
1 tätig gewordene Anlageberater ihren Sitz. Diesem Gesichtspunkt kommt im Streitfall ein stärkeres Gewicht zu als der Umstand, dass hinsichtlich der Antragsgegnerin zu
2 aufgrund der gegen diese zusätzlich geltend gemachten Prospekthaftungsansprüche der ausschließliche Gerichts-stand des §
32b Abs.
1 Nr.
1 ZPO begründet ist und dort nach dem Vortrag der Antragsgegnerinnen bereits eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten zu dem in Rede stehenden Fonds anhängig ist.
Im Streitfall liegt der Schwerpunkt des beabsichtigten Klagebegehrens auf dem Vorwurf, der für die Antragsgegnerin zu
1 tätige Anlageberater habe die Antragstellerin und ihren Ehemann nicht über die im Prospekt dargestellten Ri-siken aufgeklärt.
Dem
ergänzend gegenüber der Antragsgegnerin zu
2 erhobenen
Vorwurf, auch im Prospekt würden die Risiken nicht umfassend und eher verharmlosend dargestellt, kommt demgegenüber schon deshalb weniger Gewicht zu, weil die Antragstellerin nach ihrem Vortrag den Prospekt erst nach Zeichnung der Anla-ge erhalten hat. Zwar ist ein
Prospektfehler auch dann ursächlich für die Anla-geentscheidung, wenn der Prospekt nicht vor Vertragsschluss übergeben, aber entsprechend dem Vertriebskonzept der [X.] von den [X.] als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt wird
(vgl. nur [X.], Urteil vom 6.
März 2012 -
VI
ZR
70/10, [X.], 646 Rn.
28). Aus dem beabsichtigten Klagevortrag ergibt sich jedoch nicht, dass der

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Anlageberater beim Gespräch mit
der Antragstellerin und deren Ehemann un-zutreffende oder irreführende Prospektangaben verwendet hat. Die Antragstel-lerin macht vielmehr geltend, der Anlageberater habe nur die im Prospekt [X.] Chancen geschildert und ihr durch die verspätete Übergabe des Prospekts die Möglichkeit genommen, sich vor Zeichnung über die erheblichen Risiken zu informieren.
Meier-Beck
[X.]
Grabinski

[X.]
Deichfuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 20.06.2013 -
I-5 SA 51/13 -

Meta

X ARZ 320/13

30.07.2013

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2013, Az. X ARZ 320/13 (REWIS RS 2013, 3773)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3773

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X ARZ 320/13

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