Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2008, Az. X ARZ 98/08

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3897

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[X.]BESCHLUSS [X.]/08 vom 20. Mai 2008 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 3; [X.] § 13 Abs. 2 a.F. a) Für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO genügt es, dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand der Streitgenossen nicht zuverlässig feststellbar ist. b) Ist für die Ansprüche gegen einen Streitgenossen ein ausschließlicher Ge-richtsstand begründet, so kann das für diesen zuständige Gericht auch dann zu dem für den Rechtsstreit gegen sämtliche Streitgenossen zustän-digen Gericht bestimmt werden, wenn in seinem Bezirk keiner der Streitge-nossen seinen allgemeinen Gerichtstand hat.
c) Der ausschließliche Gerichtsstand nach § 13 Abs. 2 [X.] ist mit Wirkung zum 1. November 2005 entfallen. [X.], Beschluss vom 20. Mai 2008 - [X.]/08 - [X.] - 2 - [X.] hat am 20. Mai 2008 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] beschlossen: Als zuständiges Gericht wird das [X.] bestimmt. Gründe: [X.] Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner wegen Kapital-anlagebetrugs als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch zu [X.]. Zur Begründung seines Antrags auf Gerichtsstandsbestimmung behauptet er: Er habe im Jahre 2005 von der [X.] (im Folgenden: [X.]) Inhaberschuldverschreibungen im Gesamtwert von 15.000,-- • erworben. Die [X.] sei spätestens seit dem Jahre 2003 nicht mehr in der Lage gewe- sen, die ausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen auf der [X.] Gewinne zurückzuzahlen. Die Verantwortlichen hätten ein "Schneeball-system" betrieben, bei dem die Begleichung fälliger Zinsen und die [X.] zu keinem Zeitpunkt aus zu erwirtschaftenden Über-schüssen, sondern allein aus neu eingehendem Anlagekapital weiterer Investo-ren habe erfolgen sollen. Alle Verkaufsprospekte, die ihm bei der Zeichnung der Anleihen vorgelegen hätten, seien deswegen unrichtig und unvollständig gewe-sen. Der Antragsteller will den Antragsgegner zu 1 in seiner Eigenschaft als ehemaligen Vorstand der [X.], den Antragsgegner zu 2 als "konzeptionellen 1 2 3 - 3 - Kopf" des [X.], den Antragsgegner zu 3, der die [X.] steuerlich beraten hat und Vorstand der Antragsgegnerin zu 5, einer [X.], ist, sowie den Antragsgegner zu 4, der bei der Antragsgegnerin zu 5 tätig gewesen ist, als "Hintermänner" aus Prospekthaftung und unerlaubter Handlung in Anspruch nehmen. Gegen den Antragsgegner zu 6, der [X.] der Antragsgegnerin zu 7, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ist, hält er wegen für die [X.] erstellter falscher Testate ebenfalls Ansprüche aus Prospekthaftung und unerlaubter Handlung für gegeben. Gleiches gilt für den Antragsgegner zu 9, der Mitglied des Aufsichtsrats der [X.] gewesen sei und das "Geschäftsmodell" der [X.] unterstützt habe. Die Antragsgegnerin zu 7 will der Antragsteller aus Prospekthaftung und aufgrund eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte in Anspruch nehmen. Die Antragsgegnerin zu 8 haftet nach Auffassung des Antragstellers aus unerlaubter Handlung als alleinige Ak-tionärin der [X.]. Insoweit behauptet er, sie habe die überhöhte Bewertung einer im Jahr 2001 erfolgten Sacheinlage in die [X.] gekannt, in deren Folge die [X.] fälschlich als finanzstark dargestellt worden sei. Ihren allgemeinen Gerichtsstand haben die Antragsgegner zu 1 und 7 im Bezirk des [X.], die Antragsgegner zu 2, 3, 5 und 6 im Bezirk des [X.], der Antragsgegner zu 4 im Bezirk des [X.] und die Antragsgegner zu 8 und 9 in [X.]. Das [X.], bei dem der Antragsteller die Gerichts-standsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragt hat, beabsichtigt, das [X.] zum zuständigen Gericht zu bestimmen, weil Düssel-dorf der Sitz der [X.] gewesen ist. Es sieht sich aber an einer entsprechen- den Anordnung durch einen Beschluss des [X.] vom 13. August 2007 (1 [X.]/07, juris) gehindert. 4 5 - 4 - I[X.] Die Vorlage ist zulässig.
Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein [X.], das mit der Bestim-mung des zuständigen Gerichts befasst ist, die Sache dem [X.] unter anderem dann vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Ent-scheidung eines anderen [X.]s abweichen will. Diese Vorausset-zung liegt vor. Das vorlegende [X.] will seiner Entscheidung die [X.] zugrunde legen, dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand für alle Antragsgegner nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht zuverlässig feststellbar und eine Gerichtsstandsbestimmung daher erforderlich sei. Es be-absichtigt, das [X.] zum zuständigen Gericht zu bestimmen. Es hat dazu ausgeführt, [X.] sei der Sitz der [X.] gewesen, und je- [X.] für den Antragsgegner zu 1 als ehemaligem Vorstand gelte gemäß § 32b ZPO die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts [X.]. Das Vorliegen eines ausschließlichen Gerichtsstands binde den [X.]at bei der Er-messensausübung zwar nicht, er sei aber vorrangig zu berücksichtigen, zumal kein anderer der vorliegend in Betracht kommenden Gerichtsstände einen we-sentlich engeren Bezug zu dem zu beurteilenden Sachverhalt aufweise. Der beabsichtigten Gerichtsstandsbestimmung stehe jedoch die Auffassung des [X.] entgegen, wonach für Streitigkeiten, die auf [X.] im Sinne von § 13 Abs. 1 [X.] beruhten und vor dem 1. Juli 2005 veröffentlichte Verkaufsprospekte für andere als von Kreditinstituten ausgegebene Wertpapiere beträfen, (weiterhin) das [X.] ausschließlich zuständig sei.
Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage. Zwar steht ein nicht für sämtli-che Streitgenossen gegebener ausschließlicher Gerichtsstand der Bestimmung eines anderen Gerichts nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nicht entgegen ([X.] 90, 155, 159 f.; [X.].Beschl. v. 7.2.2007 6 7 8 9 - 5 - - [X.], NJW 2007, 1365). Zur Zulässigkeit der Vorlage reicht es [X.] aus, dass das vorlegende [X.] einer gegebenen aus-schließlichen Zuständigkeit bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts - zu Recht - vorrangige Bedeutung beimessen will. II[X.] Der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung ist begründet. Die Vor-aussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erfüllt. Für die Antragsgegner, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben und als Streitgenossen in Anspruch genommenen werden sollen, besteht kein ge-meinschaftlicher besonderer Gerichtsstand.
1. Ein gemeinsamer Gerichtsstand nach § 32 ZPO kann - was für die Gerichtsstandsbestimmung genügt (Musielak/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 36 Rdn. 16 m.w.N.) - angesichts der nach dem Vorbringen des Antragstellers un-terschiedlichen Tatbeiträge der Antragsgegner nicht zuverlässig festgestellt werden. 2. Ein gemeinsamer ausschließlicher Gerichtsstand ergibt sich auch nicht aus § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, wonach für Klagen, mit denen der [X.] auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapital-marktinformationen verursachten Schadens geltend gemacht wird, das Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft ausschließlich zuständig ist. a) Der [X.]at tritt allerdings dem vorlegenden [X.] dar-in bei, dass diese Vorschrift auf den Streitfall anwendbar ist. Eine Konkurrenz zu der Gerichtsstandsregelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung besteht nicht. Diese Vorschrift ist durch Artikel 7 KapMu[X.] mit Wirkung zum 1. November 2005 außer [X.] ge-treten. Aus der Entstehungsgeschichte und dem Zusammenwirken der Rege-lungen des Wertpapier-[X.], des [X.] - zung der Richtlinie 2003/71/[X.] und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/[X.] vom 22. Juni 2005 ([X.]), des [X.] und des Geset-zes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16. August 2005 sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass § 13 Abs. 2 [X.] auch nach dem 1. November 2005 einen partiellen Anwendungsbereich behalten sollte. § 13 [X.] in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung [X.] die Haftung für fehlerhafte Verkaufsprospekte betreffend nicht börsenzuge-lassene Wertpapiere und andere Vermögensanlagen durch den Verweis auf die Haftungsnormen des [X.] für börsenzugelassene Wertpapiere (§§ 44 bis 47 [X.]), und sah in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 die ausschließliche [X.] des [X.] vor. § 18 Abs. 2 Satz 4 [X.], der auf § 13 [X.] verweist, ist mit Wirkung zum 1. Juli 2005 gemeinsam mit den Sätzen 2, 3 und 5 der Bestimmung durch Art. 2 Nr. 14 ProspektRL-UmsetzungsG als Übergangsregelung in das [X.] eingefügt worden. Der Regelungsbedarf hierfür ergab sich aus der [X.], dass das Verkaufsprospektgesetz bis zum Inkrafttreten des [X.] und des [X.] am 1. Juli 2005 zum einen die Anforderungen an den Inhalt von Verkaufsprospekten beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren und anderen Vermögensanlagen (§§ 1 bis 8e [X.] in der Fassung bis 30.6.2005), und zum anderen die [X.] für fehlerhafte derartige Prospekte (§ 13 Abs. 1 [X.] in der [X.] bis 30.6.2005) geregelt hatte. Seit seinem Inkrafttreten am 1. Juli 2005 regelt nunmehr das Wertpapierprospektgesetz die Anforderungen an den Inhalt von Verkaufsprospekten für das öffentliche Angebot von Wertpapieren und für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt, während es für andere Vermögensanlagen in dieser Hinsicht bei den Regelun-14 - 7 - gen des - in diesem Zuge angepassten - [X.] geblieben ist. Die Haftung für fehlerhafte Prospekte börsenzugelassener Wertpapiere ist in §§ 44 ff. [X.] geregelt, während § 13 Abs. 1 [X.] weiterhin die [X.] für fehlerhafte Verkaufsprospekte im Übrigen, also für nicht zum Handel an der inländischen Börse zugelassene Wertpapiere, begründet und wegen der Rechtsfolgen auf §§ 44 bis 47 [X.] mit im Einzelnen geregelten Maßgaben verweist. Im Rahmen der [X.] hat der Gesetzgeber des [X.] in § 18 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Spe-zialregelung getroffen, dass auf vor dem 1. Juli 2005 im Inland veröffentlichte Verkaufsprospekte für von Kreditinstituten ausgegebene Wertpapiere das bis-lang geltende Recht weiterhin anzuwenden ist, womit sichergestellt werden soll-te, dass aufgrund eines Verkaufsprospekts, insbesondere eines unvollständigen Verkaufsprospekts, von einem Kreditinstitut ausgegebene Wertpapiere auch nach dem 1. Juli 2005 aufgrund eines solchen Verkaufsprospekts öffentlich an-geboten werden können (Begr. BT-Drucks. 15/4999 [X.] zu Art. II Num-mer 14). Auf vor dem 1. Juli 2005 veröffentlichte Verkaufsprospekte für andere als in Satz 2 genannte Wertpapiere und Vermögensanlagen hat der [X.] in § 18 Abs. 2 Satz 3 [X.] die Fortgeltung der alten Fassung des [X.] bis zum 30. Juni 2006 angeordnet, womit eine bis zu diesem Zeitpunkt befristete Übergangsregelung hinsichtlich der bis zum 30. [X.] 2005 auf der Grundlage des bis dahin geltenden [X.] veröffentlichten Verkaufsprospekte geschaffen worden ist, wie sich aus der [X.] ergibt (BT-Drucks. 15/4999 aaO). In § 18 Abs. 2 Satz 4 [X.] hat der Gesetzgeber schließlich für die in Satz 3 genannten Verkaufsprospekte im Hinblick auf die Haftung die Fortgel-tung des § 13 [X.] und der §§ 45 bis 47 [X.] in der damals geltenden Fassung angeordnet. Damit beschränkt sich der Regelungsgehalt dieser Vor-schrift auf die Frage, welche Haftungsnormen im Falle des Satzes 3 anwendbar sind. Der in § 13 Abs. 2 [X.] daneben geregelte ausschließliche Ge-richtsstand für Verkaufsprospekte von Vermögensanlagen ist im Zuge dieser Neuregelungen unverändert geblieben. Dass es bei dem alten Gerichtsstand - 8 - des § 13 Abs. 2 [X.] verbleiben sollte, erscheint aus damaliger Sicht des Gesetzgebers folgerichtig. Die Notwendigkeit einer Änderung des § 13 Abs. 2 [X.] (und des § 48 [X.]) ergab sich erst - wenig später - im Zusammenhang mit dem Erlass des [X.], das am 1. November 2005 in [X.] getreten ist. Dieses Gesetz bezweckt die Bündelung und Konzentration gleichgerichteter Ansprüche vieler Geschädigter aufgrund falscher Darstellun-gen gegenüber dem Kapitalmarkt (vgl. BT-Drucks. 15/5091, [X.], 13 f.). Zu [X.] wurde - neben der Einführung eines Musterverfahrens - mit § 32b ZPO ein ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unter-lassenen Kapitalmarktinformationen - also auch für die hier in Rede stehende Haftung nach § 13 Abs. 1 [X.] - am Sitz des Emittenten oder Anbieters der Vermögensanlagen geschaffen, der nach dem Willen des Gesetzgebers an die Stelle des bisherigen Gerichtsstands nach § 48 [X.] und § 13 Abs. 2 [X.] treten sollte (vgl. BT-Drucks. 15/5091, [X.]). Konsequenterweise hat der Gesetzgeber § 13 Abs. 2 [X.] und die korrespondierende Ge-richtsstandsregelung für börsenzugelassene Wertpapiere in § 48 [X.] durch Artikel 7 und 8 Nr. 2 KapMu[X.] aufgehoben.
Die Fortgeltung von § 13 Abs. 2 [X.] kann nicht damit begründet werden, dass § 18 Abs. 2 Satz 4 [X.] eine Verweisung auf § 13 [X.] - und damit auch auf den außer [X.] gesetzten § 13 Abs. 2 [X.] - enthält. Soweit das [X.] Dresden meint, der Ge-setzgeber habe mit § 18 Abs. 2 Satz 4 [X.] seinen Willen zum Aus-druck gebracht, § 13 [X.] von der in § 18 Abs. 2 Satz 3 [X.] angeordneten lediglich befristeten Weitergeltung des [X.] bis zum 30. Juni 2006 auszunehmen, und hieraus die Fortgeltung der Gerichts-standsbestimmung des § 13 Abs. 2 [X.] als einer Spezialregelung [X.] will ("lex posterior generalis non derogat legi priori speciali"), spricht da-gegen der Wortlaut der Regelung sowie der [X.] des 15 16 - 9 - Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetzes mit dem Börsengesetz. Nachdem auch das Börsengesetz durch das Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz geändert worden war, ergab sich die Notwendigkeit, für die Rechtsfolgen der Haftung für Altfälle, hinsichtlich derer § 13 Abs. 1 [X.] in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung mit bestimmten Maßgaben auf §§ 44 bis 47 [X.] verweist, klarzustellen, welche Fassung der mehrfach geänderten §§ 45 bis 47 [X.], auf die § 18 Abs. 2 Satz 4 [X.] Bezug nimmt, weiter gelten soll. Diese Klarstellung ist Gegenstand der Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 4 [X.]. Eine Spezialregelung des Gerichtsstands ist damit nicht getroffen worden, und zu ihr bestand auch kein erkennbarer Anlass.
Anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der Regelung des mit dem Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren geschaffenen § 31 [X.]ZPO, der sich ausschließlich mit der Geltung des § 32b ZPO für Musterver-fahren nach dem [X.] befasst. Vielmehr be-stätigt die Bestimmung umgekehrt, dass der Gesetzgeber die sofortige Geltung des § 32b ZPO für alle anderen, nicht von § 31 [X.]ZPO erfassten Verfahren gewollt hat. b) Der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist aber nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht ohne weiteres für sämtliche Antragsgegner begründet. Zweifel bestehen je[X.] an einer Prospektver-antwortlichkeit der Antragsgegnerin zu 8.
3. Als zuständiges Gericht bestimmt der [X.]at das [X.]. Die Bestimmung hat nach [X.] und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit zu erfolgen, wobei die aus-schließliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO je[X.] für die gegen den Antragsgegner zu 1 geltend gemachten Ansprüche die Bestimmung 17 18 19 20 - 10 - eines anderen Gerichts, wie ausgeführt, zwar nicht grundsätzlich hindert, aber bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts erhebliches Gewicht hat. Das nach § 32b ZPO je[X.] für die gegen einen Streitgenossen zu erhebenden Ansprüche zuständige Gericht kann auch dann als zuständig bestimmt werden, wenn bei diesem Gericht keiner der Streitgenossen seinen allgemeinen Ge-richtsstand hat. Andernfalls könnte - wie auch im Streitfall - derjenige Gerichts-stand, den der Gesetzgeber als ausschließlichen gewollt hat, gegebenenfalls überhaupt nicht berücksichtigt werden, ohne dass dies durch die schützenswer-ten Interessen der anderen Streitgenossen, denen die Zuständigkeit ihres Wohnsitzgerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ohnedies genommen werden kann, geboten wäre. Der Antragsteller hat die Bestimmung des Landgerichts [X.] ange-regt, die Antragsgegner zu 8 und 9 haben dagegen keine Bedenken erhoben. Der Antragsgegner zu 2 hat zwar die Bestimmung des Gerichtsstands [X.] angeregt. [X.] hat weder er noch einer der anderen Antragsgeg-ner seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Bezirk dieses Gerichts, so dass auch unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten eine anderweitige Entscheidung nicht geboten ist. Ebenso sind anderweitig anhängige Verfahren auf Schadensersatz wegen falscher Angaben in dem Verkaufsprospekt der [X.] dargetan. Bei den weiteren beim vorlegenden [X.] anhängigen Verfahren han-delt es sich nicht um Schadensersatzklagen, sondern um weitere Gerichts-standsbestimmungsverfahren, die entgegen der Auffassung der Antragsgegner 21 - 11 - zu 6 und 7 keinen Anlass geben, das [X.] für zuständig zu erklä-ren. Dem im Rahmen des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ausschließlich zur Ent-scheidung berufenen [X.] ist daher bei der Gerichtsstands-bestimmung der Vorzug zu geben.

[X.] Scharen [X.]
Meier-Beck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 21.02.2008 - 8 W 84/07 -

Meta

X ARZ 98/08

20.05.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2008, Az. X ARZ 98/08 (REWIS RS 2008, 3897)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3897

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