Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.07.2018, Az. II ZB 13/17

2. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6774

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Gegenstand

Festzusetzender Beschwerdewert bei Verurteilung zur Auskunfterteilung


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des [X.] vom 24. Januar 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 300 €

Gründe

1

I. Die Beklagte zu 1 ist ein geschlossener, im [X.] aufgelegter Fonds in Form einer Publikums KG. Zum 31. Dezember 2014 wurde die Beklagte zu 1 aufgrund eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses aufgelöst. Die Beklagte zu 2 ist Treuhandkommanditistin. Die Klägerin beteiligte sich im Dezember 2007 als Treugeberin über die Beklagte zu 2 mit einer Einlage in Höhe von 10.000 € an der [X.] zu 1. Die Beklagte zu 1 befindet sich in Liquidation. Die Klägerin begehrt die Auskunft über ihre direkten bzw. indirekten Mitgesellschafter.

2

Das Amtsgericht hat die [X.] verurteilt, der Klägerin Namen, Anschriften und die Höhe der Beteiligung der an der [X.] zu 1 direkt beteiligten unmittelbaren, im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten und der indirekt über die Beklagte zu 2 beteiligten Treugeber der [X.] zu 1 in Form eines vollständigen übersichtlichen Verzeichnisses schriftlich, nach der Wahl der [X.] auch elektronisch in einer gängigen Dateiform auf [X.] oder einen mobilen Datenträger oder per E-Mail, an die Klägerin zu übersenden.

3

Hiergegen haben die [X.] Berufung eingelegt.

4

Das Berufungsgericht hat die [X.] darauf hingewiesen, dass [X.] bei der Beschwer außer Betracht zu bleiben haben. Die Unterrichtungspflicht der anderen Gesellschafter wegen des Auskunftsverlangens der Klägerin nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BDSG aF sei unerheblich, da nicht erkennbar sei, dass diese erst durch das gegenständliche Verfahren entstanden sei. Im Übrigen hat es auf die Entscheidung des [X.] vom 24. November 1994 - [X.], [X.], 95 hingewiesen.

5

In einer weiteren Verfügung hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der Wert des [X.] € nicht übersteige. Ein [X.] könne bei der Beschwer nicht berücksichtigt werden. Es möge zutreffen, dass die [X.] Daten grundsätzlich zu anderer Verwendung verwalteten. Allein hieraus ergebe sich nicht der behauptete Aufwand für die Auskunftserteilung, der auch nicht glaubhaft gemacht sei. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Zulassung der Berufung lägen nicht vor.

6

Das Berufungsgericht hat sodann mit Beschluss die Berufung der [X.] verworfen und den Streitwert auf 300 € festgesetzt. Zur Begründung hat es auf die ergangenen Hinweise Bezug genommen und die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO gestützt.

7

Gegen die Verwerfung der Berufung wenden sich die [X.] mit ihrer Rechtsbeschwerde.

8

II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

9

Die Festsetzung der Beschwer der [X.] durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden. Es hat zu Recht die Berufung als unzulässig angesehen, weil der Wert des [X.] € gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht übersteigt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Beschwer der [X.] durch die erstinstanzliche Verurteilung mit 300 € angesetzt.

1. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des [X.] davon ausgegangen, dass sich der nach freiem Ermessen festzusetzende [X.] für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten [X.] gemäß § 3 ZPO nach ihrem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte [X.] ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO auch eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (st. Rspr., [X.], Beschluss vom 7. November 2017 - [X.], [X.] 2018, 110 Rn. 3 mwN).

2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ohne Überschreitung der dem Tatrichter gezogenen Grenzen die Beschwer der [X.] bemessen. Es hat angenommen, dass hier nicht mehr als 300 € an Kosten für die Erteilung der Auskunft anfallen.

a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, dass eine Mitarbeiterin einen Tag und der Geschäftsführer der [X.] zu 2 mehr als einen halben [X.] aufwenden müssten, um die Auskunft zu erteilen. Dies stellt die [X.] des Berufungsgerichts nicht in Frage. Für die Bemessung des Wertes der Beschwer können die Personalkosten, die für eigene Mitarbeiter für die Auskunftserteilung anfallen, ebenso wie die eigenen Aufwendungen des Auskunftsverpflichteten nur nach Maßgabe der Stundensätze angesetzt werden, die die Mitarbeiter nach dem [X.] ([X.]) als Zeugen in einem Zivilprozess erhalten würden. Der Höchstbetrag nach § 22 [X.] (st. Rspr., [X.], Beschluss vom 13. September 2017 - [X.], [X.], 1954, Rn. 9; Beschluss vom 28. Februar 2017 - [X.], [X.] 2017, 251 Rn. 14) beträgt danach 21 € die Stunde. Bei einem behaupteten Zeitaufwand von einem Tag und mehr als einem halben Tag sind damit noch keine Kosten von mehr als 300 € dargelegt.

b) Ohne Erfolg bleibt der [X.], die Beschwer sei höher zu bewerten, weil aufgrund des Auskunftsbegehrens der Klägerin die [X.] gehalten seien, die übrigen Gesellschafter nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BDSG aF zu informieren. Die Kosten dafür beliefen sich auf 900 Schreiben mit [X.] Cent und damit in Höhe von 630 €. Maßgebend für die Beschwer sind aber nicht die Folgen aus [X.] ([X.], Beschluss vom 7. November 2017 - [X.], [X.] 2018, 110 Rn. 12 f.). Die [X.] können nicht eine angebliche Kostenbelastung für die Bemessung der Beschwer in Ansatz bringen, die sich aus ihren Rechtsbeziehungen zu den übrigen Gesellschaftern wegen gegebenenfalls darin begründeten Pflichten und damit aus [X.] ergeben.

c) Der Einwand der Rechtsbeschwerde geht fehl, die Kostenbelastung aus dem Unterliegen in erster Instanz sei bei der Bemessung der Beschwer jedenfalls als deren Untergrenze zu berücksichtigen, die hier 600 € übersteige. Dies widerspricht § 4 ZPO, wonach Kosten bei der [X.] außer Ansatz bleiben, wie der [X.] bereits ausgeführt hat ([X.], Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 - [X.], [X.], 85, 91 f.). Es besteht kein Anlass in diesem Verfahren, von der Rechtsprechung des [X.] abzuweichen.

d) Erfolglos macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Grundsätze des Beschlusses des [X.] vom 24. November 1994 ([X.], [X.], 85 ff.) könnten nicht für den Fall gelten, dass eine Auskunftsklage isoliert erhoben worden und diese nicht Teil einer Stufenklage sei. Es könne deshalb nicht alleine auf die Kosten der Auskunft für die Beschwer des verurteilten Verpflichteten abgestellt werden. Dem ist der [X.] auch für den Fall einer isoliert erhobenen Auskunftsklage, die nicht Teil einer Stufenklage ist, entgegengetreten und hat dazu ausgeführt, dass auch isoliert erhobene Auskunftsklagen in der Regel kein Selbstzweck sind, sondern der Vorbereitung weiterer rechtlicher oder wirtschaftlicher Maßnahmen dienen sollen. Gegen etwaige (Haupt-)Ansprüche, die anschließend in Verwendung der aus der Auskunft gewonnenen Informationen geltend gemacht werden, können die [X.] sich weiterhin fraglos zur Wehr setzen, wie auch bei einer Stufenklage dem Leistungsantrag auf der letzten Stufe ([X.], Beschluss vom 7. November 2017 - [X.], [X.] 2018, 110 Rn. 19). Der Sachverhalt enthält keine Besonderheiten, die es rechtfertigen würden, von diesen Grundsätzen abzuweichen.

Drescher     

        

Wöstmann     

        

Born   

        

Bernau     

        

V. Sander     

        

Meta

II ZB 13/17

03.07.2018

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG München I, 24. Januar 2017, Az: 13 S 9111/16

§ 4 Abs 3 S 1 Nr 3 BDSG, § 3 ZPO, § 4 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 22 JVEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.07.2018, Az. II ZB 13/17 (REWIS RS 2018, 6774)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6774


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. II ZB 13/17

Bundesgerichtshof, II ZB 13/17, 03.07.2018.


Az. 13 S 9111/16

LG München I, 13 S 9111/16, 24.01.2017.

LG München I, 13 S 9111/16, 24.01.2017.


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