§ 22 JVEG

Entschädigung für Verdienstausfall

1Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. 2Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 23. März 2023 01:47

G. Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 25.6.2021 I 2154


§ 22 JVEG alte Fassung (a.F.)
Fassung bis Synopse Archiv
31.12.2020 Synopse

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