Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2017, Az. II ZB 4/17

II. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2862

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ECLI:DE:BGH:2017:071117BIIZB4.17.0

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 4/17

vom

7. November 2017

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 3; BDSG § 4 Abs. 3 Satz 1, § 33
Bei der Bemessung der Beschwer einer Treuhandkommanditistin einer Publikums-Kommanditgesellschaft durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung über Na-men, Anschrift und Beteiligungshöhe sämtlicher Treugeber an einen Treugeber-kommanditisten sind die durch eine Pflicht zur Benachrichtigung der betroffenen Treugeber verursachten Kosten nicht zu berücksichtigen.
BGH, Beschluss vom 7. November 2017 -
II ZB 4/17 -
OLG München

LG München I

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2017 durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Drescher, die Richter Born, Sunder
und
Dr.
Bernau sowie
die Richterin Grüneberg
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 18.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17.
Januar
2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 400

Gründe
I.
Die Beklagte ist Treuhandkommanditistin der B.

GmbH
& Co. KG, einer Publikums-Kommanditgesellschaft, an der sich der Kläger im September 2009 als Treugeberkommanditist über die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts verurteilt worden, dem Kläger
eine Auflistung der vollständigen Treugeber an dem Fonds mit Namen, Vornamen, Wohnadresse und Beteiligungshöhe her-auszugeben und ihn von seinem außergerichtlichen Gebührenschaden in Höhe von 1.317,57

freizustellen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Beru-fungsgericht nach vorherigem Hinweis den Streitwert für das Berufungsverfah-ren mit Beschluss vom 17. Januar 2017 1
-
3
-
wegen Nichterreichens der Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklag-ten.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Die Sache hat weder grund-sätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung erforderlich
(§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die Festsetzung der Beschwer der Beklagten ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmit-tel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ständiger Rechtspre-chung
des Bundesgerichtshofs gemäß §
3 ZPO nach ihrem Interesse
bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzu-stellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfor-dert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, be-stimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994

GSZ 1/94, BGHZ
128, 85, 87; Beschluss vom 10.
August
2005

XII
ZB
63/05, BGHZ
164, 63, 66; Beschluss vom 22.
März
2010

II ZR 75/09, WM 2010, 988 Rn. 2; Urteil vom 10. Februar 2011

III
ZR
338/09, NJW
2011, 926 Rn.
9; Beschluss vom 15.
Juni
2011

II
ZB
20/10, WM 2011, 1335 Rn. 3).
Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessens über-schritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat
(vgl. BGH, Beschluss vom 2
3
-
4
-
28. Oktober 2010

III ZB 28/10, juris Rn.
5;
Beschluss vom 15.
Juni
2011

II
ZB
20/11, WM
2011, 1335 Rn.
4; Beschluss vom 12.
April
2016

VI
ZB
48/14, ZIP 2016, 1605 Rn. 5
mwN).
2.
Danach
ist die Bemessung der Beschwer durch das Berufungsgericht im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a)
Dass das Berufungsgericht von einem Zeitaufwand der Beklagten von nur wenigen Stunden für die Erstellung der Auflistung ausgegangen ist, weil
die Beklagte auf das von ihr nach § 9 Nr. 1 des Treuhand-
und Verwaltungsvertrags
zu führende Treugeberregister zurückgreifen könne,
die von der Beklagten be-hauptete Notwendigkeit einer zeitaufwendigen "händischen"
Zusammenstellung der Datensätze weder konkret dargelegt noch glaubhaft gemacht und
ange-sichts der Möglichkeit elektronischer Datenverarbeitung lebensfremd sei, lässt keinen Ermessensfehler erkennen und wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen.
Gleiches gilt für die Bemessung dieses Aufwands durch das Beru-fungsgericht mi

b)
Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das Berufungsgericht bei der Bemessung der Beschwer den von der Be-klagten geltend gemachten Aufwand für eine Benachrichtigung
der von der Auskunftserteilung betroffenen 1.619 Gesellschafter bzw. Treugeber (Kosten für § 4 Abs. 3, § 33 BDSG nicht berücksichtigt
hat.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Bundesdaten-schutzgesetz zwar auch auf den vom Kläger
geltend gemachten gesellschafts-rechtlichen Auskunftsanspruch anwendbar (vgl. BGH,
Urteil vom 11.
Januar
2011

II
ZR
187/09, ZIP
2011, 322 Rn.
17; Urteile vom 5.
Februar
2013

II
ZR
134/11, ZIP
2013, 570 Rn.
41 und II
ZR
136/11, ZIP
2013, 619 Rn. 37;
Beschluss vom 22. Februar 2016

II ZR 48/15, juris 4
5
6
7
-
5
-
Rn.
11;
Beschluss vom 18. April 2016

II ZR 48/15, juris Rn. 2 f.).
Das Beru-fungsgericht hat die von der Beklagten geltend gemachten
Benachrichtigungs-kosten aber
im Ergebnis zu Recht nicht berücksichtigt, weil die Beklagte hier keiner
Benachrichtigungspflicht gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1, § 33 BDSG
unterliegt
(aa)
und die dadurch verursachten Kosten zudem keine unmittelbare Beschwer der Beklagten durch ihre
Verurteilung zur Auskunftserteilung
darstellen würden (bb).

aa)
Die Beklagte unterliegt
bei Erteilung der Auskunft an den Kläger kei-ner Benachrichtigungspflicht
gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1, § 33 BDSG.
Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BDSG besteht eine Pflicht zur Unterrichtung des Betroffenen über die Identität der verantwortlichen Stelle, die Zweckbestim-mung der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung und die
Kategorien von Empfängern
nur dann, wenn er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis davon erlangt hat. Die Information über die Kategorien von Empfängern ist zudem nur dann erforderlich, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss

4 Abs.
3 Satz
1 Nr.
3
BDSG).
Hier wussten die Treugeber bei der Bekanntgabe ihrer Daten gegenüber der Fondsgesellschaft bzw. der Beklagten, dass diese zum Zwecke der Durch-führung des Gesellschaftsvertrags
erhoben und verwendet wurden (konkluden-te Zweckbestimmung; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016

II ZR 48/15, juris Rn.
11
f.). Nach dem objektiven Empfängerhorizont mussten sie daher auch mit einer Übermittlung ihrer Daten an ihre Mitgesellschafter rechnen, da ansonsten die Durchführung des Gesellschaftsvertrags nicht möglich war (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016

II ZR 48/15, juris Rn. 11 f.).

8
9
10
-
6
-
Eine über diese Zweckbestimmung der Datenverwendung (Durchführung des Gesellschaftsverhältnisses) hinausgehende Unterrichtungspflicht darüber, dass die Daten im Rahmen der Durchführung des Gesellschaftsvertrags an die Mitgesellschafter weitergegeben würden, hätte angesichts dessen nur bestan-den, wenn die Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag mit einer derartigen Weitergabe ihrer Daten nicht hätten rechnen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2016

II ZR 48/15, juris Rn. 2). Das ist
hier nicht der Fall. Insoweit verweist die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg auf § 17 Nr. 2 des Treuhand-
und Verwaltungsvertrags. Danach ist die Weitergabe der Anschrift und anderer Da-ten eines Gesellschafters oder Treugebers an Dritte, insbesondere auch an an-dere Gesellschafter oder Treugeber ohne Zustimmung des Betroffenen viel-mehr ausnahmsweise u.a. dann erlaubt, wenn dies zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erfolgt. Ein solcher Ausnahmefall der gesetzlichen Verpflichtung liegt bei der Auskunftserteilung an den Kläger nach der Entscheidung des Landge-richts gerade vor.
bb)
Selbst
wenn man von einer Benachrichtigungspflicht der Beklagten gemäß § 4 Abs. 3, § 33 BDSG
ausgehen wollte, würden die dadurch verursach-ten Kosten ihre
Beschwer nicht erhöhen, weil es sich um keinen
unmittelbar erforderlichen
Aufwand
für die Auskunftserteilung an den Kläger, sondern nur um eine damit zusammenhängende Kostenfolge aufgrund der
Drittbeziehung der Beklagten zu den übrigen Treugebern
handeln würde.

(1)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich die Beschwer des Rechtsmittelklägers danach, inwieweit die ergangene Entschei-dung selbst ihm
einen rechtlichen Nachteil bringt, dessen Beseitigung er mit dem Rechtsmittel erstrebt. Drittbeziehungen stellen einen solchen unmittelbar aus dem Urteil fließenden rechtlichen Nachteil nicht dar und haben deshalb als reine Fernwirkung nicht nur für den Streitgegenstand und die daran zu orientie-rende Bemessung des Streitwerts, sondern gleichermaßen für die Beschwer 11
12
13
-
7
-
außer Betracht zu bleiben. Dies kann für die Bemessung der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht anders sein (vgl. BGH, Urteil vom 4.
Juli 1997

V ZR 208/96, NJW 1997, 3246;
Beschluss vom 10. August 2005

XII
ZB
63/05, BGHZ
164, 63, 67; Beschluss vom 25.
Januar
2006

VIII
ZB
33/05, juris Rn.
5; Beschluss vom 16.
Juni
2008

VIII
ZB
87/06, WuM
2008, 615, 616; Beschluss vom 30.
September
2008

VIII ZR 248/06, WuM 2008, 681; Beschluss vom 28.
September
2010

VI
ZB
85/08, VersR
2011, 236 Rn. 7).

(2)
Die unmittelbare Beschwer der Beklagten durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung besteht hier allein
in dem Aufwand an Zeit und Kosten
für die Erstellung der Auflistung der übrigen Treugeber und ihrer Beteiligungen. Die Benachrichtigung der betroffenen Treugeber ist für die Erteilung der Auskunft an den Kläger hingegen nicht erforderlich
(vgl. BGH, Beschluss vom 12.
April
2016

II ZR 224/15,
juris Rn. 2), sondern stellt eine damit zusammen-hängende Folge
aus der Drittbeziehung der Beklagten zu den übrigen Treuge-bern
dar. Wenn
sich diese Folge im Fall einer datenschutzrechtlichen
Benach-richtigungspflicht aus dem Gesetz ergeben sollte
und nicht

wie etwa Scha-densersatzansprüche eines Dritten wegen Verletzung von Geheimhaltungs-pflichten

noch von der Geltendmachung durch den Betroffenen abhängig ist, ändert dies nichts daran, dass sie nicht schon für
die Erteilung der Auskunft als solche
notwendig ist.
c)
Zu Recht hat das Berufungsgericht auch das Interesse der Beklagten an der Vermeidung des Kostenerstattungsanspruchs nicht ausnahmsweise als untere Wertgrenze des Beschwerdegegenstands angesehen.
aa)
Das Interesse des Beklagten an der Vermeidung einer für ihn nach-teiligen Kostenentscheidung bleibt nach dem Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 24. November 1994 (GZS 1/94, BGHZ 128, 85, 91 f.) bei der Bemessung des Beschwerdewerts in Verfahren zur Erteilung einer Auskunft 14
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-
8
-
grundsätzlich außer Betracht. Die von der Rechtsbeschwerde dagegen
ange-führten
früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 15.
Januar
1992 -
XII
ZB
135/91, NJW
1992, 1513
f.; Beschluss vom 10.
März 1994 -
IX ZB 20/94, NJW 1994, 1740 f.) sind

wie das Berufungsge-richt bereits zutreffend ausgeführt hat

durch den Beschluss des Großen Se-nats überholt.
bb)
Dagegen
macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, die Ent-scheidung des Großen Senats sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil die dortige Auskunftsklage lediglich der Vorbereitung und Durchsetzung eines Hauptanspruchs gedient habe, während hier
die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs selbst die Hauptsache sei.
Zutreffend ist, dass die unterschiedlichen Auswirkungen auf die Zuläs-sigkeit der Rechtsmittel eines Auskunftsklägers und eines Auskunftsbeklagten nach der Begründung des Großen Zivilsenats dadurch zu rechtfertigen sind, dass der Auskunftskläger auf den Auskunftsanspruch zur Durchsetzung seines Hauptanspruchs angewiesen ist, während der Auskunftsbeklagte sich weiterhin gegen den Hauptanspruch wehren kann, weil insbesondere durch die Auskunft der Grund des Anspruchs nicht in Rechtskraft erwächst.
Daraus folgt entgegen der Rechtsbeschwerde aber nicht, dass ein ande-rer Beurteilungsmaßstab gelten muss, wenn der Auskunftsanspruch selbst die Hauptsache darstellt, weil der Auskunftsbeklagte andernfalls keine Möglichkeit hätte, sich gegen eine fehlerhafte Verurteilung zur Auskunftserteilung

als Hauptanspruch

mittels eines Rechtsmittels zur Wehr zu setzen. Hierzu hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass auch isoliert erhobene Auskunftsklagen
in der Regel kein
Selbstzweck sind, sondern der Vorbereitung weiterer rechtlicher oder wirtschaftlicher Maßnahmen dienen sol-len. Gegen etwaige (Haupt-)Ansprüche, die
anschließend
in Verwendung der aus der Auskunft gewonnenen
Informationen geltend gemacht werden, kann 17
18
19
-
9
-
die Beklagte sich aber weiterhin fraglos zur Wehr setzen. Aus der Entscheidung des Großen Senats
ergibt sich auch nicht, dass sich dieses Hauptsacheverfah-ren notwendigerweise (unmittelbar) an das Auskunftsverfahren anschließen muss. Die
Möglichkeit, sich gegen den Hauptanspruch zu wehren, besteht für den zur Auskunft Verurteilten gleichermaßen, wenn der Anspruch erst in einem späteren, eigenständigen Verfahren geltend gemacht wird.
cc)
Auch der Einwand der Rechtsbeschwerde, die Auffassung des Beru-fungsgerichts sei mit dem Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit sowie der prozessualen Waffengleichheit bei einer reinen Auskunftsklage nicht zu verein-baren, greift nicht. Die Interessen der Parteien an dem Auskunftsverfahren sind nicht gleich, sondern verschieden hoch zu bewerten, weil sich das Ergebnis dieses Verfahrens für sie in Bezug auf den hinter der Auskunft stehenden Hauptanspruch

mag er in demselben oder aber in einem eigenen Verfahren geltend gemacht werden

unterschiedlich auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 -
GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 90).
20
-
10
-
dd)
Die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung des Klägers von sei-nem außergerichtlichen Gebührenschaden ist als Nebenforderung zum Aus-kunftsanspruch des Klägers gemäß § 4 Abs. 1 ZPO bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen.

Drescher
Born
Sunder

Bernau

Grüneberg

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 11.12.2015 -
29 O 9349/14 -

OLG München, Entscheidung vom 17.01.2017 -
18 U 389/16 -

Meta

II ZB 4/17

07.11.2017

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2017, Az. II ZB 4/17 (REWIS RS 2017, 2862)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2862

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II ZB 4/17

II ZR 75/09

III ZB 28/10

II ZR 48/15

18 U 389/16

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