Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.04.2019, Az. VII ZB 59/18

7. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 8608

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Gegenstand

Bemessung der Beschwer bei einer titulierten Auskunftsverpflichtung


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 7. August 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: bis 600 €

Gründe

I.

1

Die Beklagte, eine staatliche Spielveranstalterin, schloss mit der [X.], einer gewerblichen Spielevermittlerin, am 22. Januar 2013 einen Vertrag ü[X.] die Vermittlung von [X.]n durch die [X.] an die Beklagte. Die [X.] stellte gemäß § 5 Abs. 4 des Vertrags eine Kaution in Höhe von 5.000 €. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der [X.] & Co. KG, welche ihrerseits Rechtsnachfolgerin der [X.] ist.

2

Nach Kündigung des Vertragsverhältnisses hat die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung der Kaution verlangt. Im Wege der Widerklage hat die Beklagte, die der Auffassung ist, ihr stünden gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen Verstoßes gegen Vertragspflichten und gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu, die Klägerin im Wege der Stufenklage auf [X.] sowie (in der zweiten Stufe) auf noch zu beziffernden Schadensersatz in Anspruch genommen.

3

Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen verurteilt.

4

Auf die Widerklage hat das [X.] die Klägerin mit Teilurteil in der ersten Stufe verurteilt, der Beklagten ü[X.] die Anzahl der von ihr und/oder ihrer Rechtsvorgängerin in der [X.] vom 2. Januar 2013 bis zum 21. Juni 2017 im Hoheitsgebiet des Bundeslandes B.     vereinnahmten [X.] auf das Ergebnis der Glückspiele [X.]OTTO 6aus49, Eurojackpot, [X.], [X.] und [X.], und zwar für jeden Spielauftrag unter Angabe der Glücksspielart (Hauptlotterie und gegebenenfalls Zusatzlotterie(n)), der Höhe des Spieleinsatzes, des [X.], des ersten [X.] und der [X.]aufzeit der Teilnahme [X.] zu erteilen.

5

Die von der Klägerin gegen das Teilurteil eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht nach vorangegangener Hinweisverfügung mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.

6

Gegen diesen Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

7

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von ü[X.] 600 € sei nicht erreicht. Der Wert der Beschwer richte sich, wie in der vorangegangenen Hinweisverfügung ausgeführt, nach dem Interesse der Klägerin, die streitgegenständliche [X.] nicht zu erteilen. Das Abwehrinteresse der Klägerin werde in erster [X.]inie durch den voraussichtlichen Aufwand an [X.] und Kosten bestimmt, der für sie mit der [X.]serteilung verbunden sei. Da es bei der [X.]serteilung im Wesentlichen nur um die Zusammenstellung von Einzelinformationen ü[X.] [X.] in der [X.] vom 2. Januar 2013 bis zum 21. Juni 2017, und zwar um deren Anzahl sowie die zugehörigen Daten, gehe, die der EDV unschwer zu entnehmen seien, sei nicht ersichtlich, dass die Einschaltung externer Fachleute wie Steuer[X.]ater oder Wirtschaftsprüfer erforderlich sei. Ein etwa bestehendes Geheimhaltungsinteresse habe die Klägerin nicht dargetan. Der eigene [X.]aufwand sei nach dem [X.] ([X.]) wie bei Zeugen zu bewerten, also stündlich mit höchstens 21 € gemäß § 22 [X.]. Selbst für einen Mitarbeiter, der drei volle Arbeitstage (drei mal acht Stunden) damit zu tun habe, die Unterlagen zusammenzutragen, ergebe sich ein [X.]aufwand von nicht mehr als 504 €, dem man noch - ebenfalls sehr großzügig geschätzt - einen Kostenaufwand von 50 € hinzurechnen möge.

8

Die Klägerin stelle sich allerdings auf den Standpunkt, in Anbetracht drohender Bußgelder und Schadensersatzansprüche erfordere die Umsetzung der tenorierten [X.] die Hinzuziehung eines externen Datenschutzbeauftragten oder eines auf den Datenschutz spezialisierten Beraters. Dieser Einwand lasse sich vor dem Hintergrund dessen, wozu die Klägerin im Wege der [X.] verpflichtet sei, nicht nachvollziehen. Weder werde die Ü[X.]mittlung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten wie Namen, Anschriften, Auftrags- und Kundennummern mit der [X.] verlangt noch sei die [X.] mit einer Mitteilung solcher Daten in irgendeiner Weise der Sache nach verbunden. Vielmehr sei die [X.] nur zu erteilen ü[X.] die Anzahl der [X.] mit einer Spezifizierung nach den verschiedenen Glücksspielarten sowie mit Mitteilungen ü[X.] Spieleinsatzhöhe, Abgabedatum, ersten [X.] und Teilnahmelaufzeit.

9

Die [X.]sverpflichtung sei klar umgrenzt und damit so eindeutig, dass es keinem Mitarbeiter besondere Probleme [X.]eiten werde, die erforderliche Abgrenzung vorzunehmen, ohne dass dies eines erhöhten [X.]aufwands bzw. einer "qualifizierten Einweisung" oder "qualifizierten Endkontrolle" bedürfe. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Auswertung der Daten der Rechtsvorgängerin sachverständige Hilfe erfordere. Vielmehr könne angenommen werden, dass die Klägerin ü[X.] Unterlagen und Informationen ü[X.] die geschäftlichen Vorgänge und insbesondere die einschlägigen Daten auch aus der [X.] ihrer Rechtsvorgängerin verfüge, zumal der [X.]raum von viereinhalb Jahren keineswegs erheblich sei. Auch hier lasse sich ein relevanter Mehraufwand nicht erkennen.

III.

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, a[X.] nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO erfordert eine Entscheidung des [X.], wenn das Berufungsgericht durch ü[X.]zogene Anforderungen einer [X.] den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Septem[X.] 2013 - [X.] Rn. 8, [X.] 2013, 1258; Beschluss vom 10. Mai 2012 - [X.]/11 Rn. 6 m.w.[X.], [X.], 796). Eine solche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann in einem Fehler bei der Bewertung des [X.] liegen (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Septem[X.] 2013 - [X.] Rn. 8, [X.] 2013, 1258).

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] bemisst sich der Wert des [X.] (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) bei einer Berufungseinlegung durch die zur [X.]serteilung verurteilte [X.] nach deren Interesse, die [X.] nicht erteilen zu müssen (vgl. [X.], Beschluss vom 1. März 2018 - [X.]/17 Rn. 6 m.w.[X.]). Dabei ist - von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an [X.] und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten [X.] erfordert (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juli 2017 - [X.] Rn. 11 m.w.[X.])

Nach § 511 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat der Berufungskläger den Wert des [X.] glaubhaft zu machen. Das Berufungsgericht darf die Berufung allerdings nicht allein deshalb als unzulässig verwerfen, weil dieser Wert nicht glaubhaft gemacht worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Juni 2018 - [X.]/17 Rn. 6, NJW-RR 2018, 1421). Vielmehr hat es ihn bei der Entscheidung ü[X.] die Zulässigkeit der Berufung auf Grund eigener [X.]ebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Ermessen zu schätzen (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Juni 2018 - [X.]/17 Rn. 6, NJW-RR 2018, 1421; Beschluss vom 16. März 2012 - [X.] 3/11 Rn. 17 m.w.[X.], NJW-RR 2012, 1103).

Die Bewertung des Berufungsgerichts kann im Rahmen der Rechtsbeschwerde nur daraufhin ü[X.]prüft werden, ob die Grenzen des ihm eröffneten Ermessens (§§ 2, 3 ZPO) ü[X.]schritten worden sind oder ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 8. März 2018 - [X.]/17 Rn. 10, NJW-RR 2018, 697; Beschluss vom 7. Novem[X.] 2017 - [X.] Rn. 3 m.w.[X.], [X.] 2018, 110; Beschluss vom 22. April 2009 - [X.]/07 Rn. 10, [X.], 2218).

2. Nach diesen Grundsätzen erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) im Streitfall eine Entscheidung des [X.] nicht. Insbesondere ist die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) nicht gegeben.

a) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht habe bei seiner Bewertung ermessenfehlerhaft unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG [X.] des Vorbringens der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen, zur sachgerechten [X.]serteilung bedürfe sie der Hinzuziehung eines externen Datenschutzbeauftragten oder eines auf Datenschutz spezialisierten Beraters; das Berufungsgericht verkenne, dass die Erfüllung der [X.] an eine datenschutzrechtlich relevante Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2, Art. 5 Abs. 1 Buchst. f) der Verordnung ([X.]) 2016/679 des [X.] und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der [X.]/46/[X.] ([X.] (DS-GVO)), [X.]. [X.] 119 [X.], [X.]. [X.] 314 S. 72 und [X.]. 2018 [X.] 127 S. 2) geknüpft sei.

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dieses Gebot verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, [X.] des Vorbringens der [X.] zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Okto[X.] 2018 - [X.]/17 Rn. 9, [X.], 255; Beschluss vom 12. Juli 2018 - [X.]/17 Rn. 7; Beschluss vom 21. März 2018 - [X.] Rn. 22). Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, a[X.] nicht den Sinn des Vortrags der [X.] erfassenden Wahrnehmung [X.]uht (vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2018 - [X.]/17 Rn. 16 m.w.[X.], NJW-RR 2018, 651).

Ein derartiger Verstoß des Berufungsgerichts kann hier nicht angenommen werden. Das Berufungsgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluss mit dem betreffenden Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz befasst und die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines externen Datenschutzbeauftragten oder eines auf Datenschutz spezialisierten Beraters insbesondere im Hinblick darauf verneint, dass mit der Verurteilung zur [X.]serteilung weder die Ü[X.]mittlung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten der Spielteilnehmer verlangt werde noch diese [X.] mit einer Mitteilung solcher Daten der Sache nach verbunden sei. Damit hat das Berufungsgericht [X.] des genannten Vorbringens der Klägerin erfasst und hinreichend beschieden.

Im Übrigen fehlt es auch an der Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Gehörsverstoßes, selbst wenn entsprechend dem Vorbringen der Klägerin davon ausgegangen wird, dass die geschuldete [X.] nicht ohne eine vorgängige Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 DS-GVO erteilt werden kann, obgleich die geschuldete [X.] selbst jedenfalls für die Beklagte und für nicht beteiligte Dritte keinen Bezug auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person aufweist. Denn es ist nicht ersichtlich - die Klägerin hat dies auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht -, dass die Klägerin den Pflichten gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. f) DS-GVO ("Integrität und Vertraulichkeit"), die sie als Verantwortliche bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten ohnehin treffen (vgl. Art. 5 Abs. 2 DS-GVO), nicht ohne Hinzuziehung eines externen Datenschutzbeauftragten oder eines auf Datenschutz spezialisierten Beraters genügen kann.

b) Ein relevanter Gehörsverstoß zu [X.]asten der Klägerin resultiert auch nicht daraus, dass das Berufungsgericht nicht eigens auf das Vorbringen der Klägerin eingegangen ist, zur Umsetzung der vom [X.] titulierten [X.]sverpflichtung sei die Hinzuziehung eines externen Datenschutzbeauftragten oder eines auf Datenschutz spezialisierten Beraters im Hinblick auf möglicherweise drohende Bußgelder und gegebenenfalls drohende Schadenersatzansprüche der betroffenen Spielteilnehmer nach der [X.] erforderlich. Insoweit geht es nicht um Aufwand an [X.] und Kosten, den die Erteilung der [X.] erfordert, sondern um - für die Bemessung der Beschwer irrelevanten - Aufwand, der aus einem Haftungsrisiko der zur [X.]serteilung verurteilten Klägerin gegenü[X.] an diesem Verfahren nicht beteiligten [X.] resultiert.

Nach der Rechtsprechung des [X.] bemisst sich die Beschwer des Berufungsklägers danach, inwieweit die ergangene [X.] selbst ihm einen rechtlichen Nachteil bringt, dessen Beseitigung er mit der Berufung erstrebt. [X.] stellen einen solchen unmittelbar aus dem Urteil fließenden rechtlichen Nachteil nicht dar und haben als reine Fernwirkung bei der Bemessung der Beschwer im Falle einer Verurteilung zur [X.]serteilung außer Betracht zu bleiben (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Novem[X.] 2017 - [X.] Rn. 13 m.w.[X.]). Ein Haftungsrisiko gegenü[X.] einem am Verfahren nicht beteiligten [X.] ist bei der Bemessung der Beschwer der zur [X.]serteilung verurteilten [X.] nicht werterhöhend zu [X.]ücksichtigen (vgl. [X.], Beschluss vom 1. März 2018 - [X.]/17 Rn. 13; Beschluss vom 28. Septem[X.] 2010 - [X.]/08 Rn. 7, [X.], 236; Beschluss vom 10. August 2005 - [X.], [X.]Z 164, 63, juris Rn. 16).

c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt auch kein Gehörsverstoß zu [X.]asten der Klägerin darin, dass das Berufungsgericht nicht erörtert hat, ob etwaige Informationspflichten (vgl. Art. 13 Abs. 3 DS-GVO) gegenü[X.] den betroffenen Spielteilnehmern bei der Bemessung der Beschwer der zur [X.]serteilung verurteilten Klägerin werterhöhend zu [X.]ücksichtigen sind. Abgesehen davon, dass die Beschwerde ein entsprechendes Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz nicht konkret nachweist, kann im [X.] Zusammenhang dahinstehen, ob die Klägerin im Zusammenhang mit der Erfüllung der titulierten [X.]sverpflichtung Informationspflichten gegenü[X.] den betroffenen Spielteilnehmern etwa nach Art. 13 Abs. 3 DS-GVO treffen. Denn der durch derartige Informationspflichten verursachte Aufwand ist bei der Bemessung der Beschwer nicht werterhöhend zu [X.]ücksichtigen, weil es sich um keinen unmittelbar erforderlichen Aufwand für die Erteilung der [X.], sondern nur um eine damit zusammenhängende Folge aufgrund der Drittbeziehung der Klägerin zu den Spielteilnehmern handeln würde (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Novem[X.] 2017 - [X.] Rn. 7, 12 ff., [X.] 2018, 110, zur vergleichbaren Konstellation einer etwaigen datenschutzrechtlichen Benachrichtigungspflicht der zur [X.]serteilung verurteilten [X.] gegenü[X.] dritten Treuge[X.]n).

d) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht habe den im Widerspruch zur Rechtsprechung des [X.] ([X.], Beschluss vom 13. Septem[X.] 2017 - [X.] Rn. 9, [X.], 1954; Beschluss vom 22. April 2009 - [X.]/07 Rn. 9, [X.], 2218; Beschluss vom 26. Okto[X.] 2005 - [X.], [X.], 33, juris Rn. 4) stehenden Rechtssatz aufgestellt, dass die Kosten einer sachkundigen Hilfsperson auch im Falle ihrer Erforderlichkeit nicht zu [X.]ücksichtigen seien, greift nicht durch, weshalb die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) eine Entscheidung des [X.] aus diesem Grund nicht erfordert. Einen derartigen Rechtssatz hat das Berufungsgericht nicht, auch nicht verdeckt, aufgestellt, es hat sich vielmehr mit der Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines externen Datenschutzbeauftragten oder eines auf Datenschutz spezialisierten Beraters befasst, eine solche Erforderlichkeit a[X.] verneint.

e) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde des Weiteren geltend, das Berufungsgericht habe ermessensfehlerhaft die Tatsache nicht hinreichend gewürdigt, dass es sich bei den auszuwertenden Daten der EDV der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht um eigene Daten der Klägerin handele, sondern um solche, die sich nur den verschlüsselten Back-Ups der Rechtsvorgängerin entnehmen ließen, wofür sich die Klägerin eines [X.] bedienen müsse. Mit dem von der Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Vorbringen der Klägerin, es müsse aufwändig auf [X.] der Rechtsvorgängerin unter sachverständiger Hilfe eines [X.] zurückgegriffen werden, wird weder eine nur aufwändig entschlüsselbare Verschlüsselung der [X.] der Rechtsvorgängerin noch ein diesbezüg-licher Entschlüsselungsaufwand hinreichend dargetan geschweige denn glaubhaft gemacht.

f) Keinen Erfolg hat die Rechtsbeschwerde des Weiteren mit der unter Heranziehung des Beschlusses des [X.] vom 4. Juli 2018 - [X.]/18 Rn. 6, [X.], 1529, erhobenen Rüge, das Berufungsgericht habe beim Ansatz des Stundensatzes für die Erfüllung der [X.]sverpflichtung einen unrichtigen Maßstab angelegt; nach dieser Rechtsprechung ([X.], Beschluss vom 4. Juli 2018 - [X.]/18 Rn. 6, [X.], 1529) sei der [X.]aufwand nur dann in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den der jeweilige [X.]spflichtige als Zeuge im Zivilprozess erhalten würde (§§ 20 ff. [X.]), wenn die Erteilung der [X.] gerade keine [X.]ufstypische [X.]eistung darstelle oder keinen Verdienstausfall zur Folge habe. Das trifft nicht zu, weshalb die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) eine Entscheidung des [X.] insoweit nicht erfordert. Soweit der [X.] im Beschluss vom 4. Juli 2018 - [X.]/18 Rn. 6, [X.], 1529, bezüglich einer [X.] in einer Scheidungsfolgesache Zugewinnausgleich ausgeführt hat, zur Bewertung des [X.]aufwands sei grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der [X.]spflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess nach §§ 20 ff. [X.] erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der [X.] weder eine [X.]ufstypische [X.]eistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet, ist diese Rechtsprechung auf einen [X.]sanspruch der hier in Rede stehenden Art nicht ü[X.]tragbar.

g) Mit der Schätzung, der [X.]aufwand für die [X.]serteilung betrage drei Arbeitstage mal acht Arbeitsstunden, hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die Grenze des ihm eingeräumten Ermessens nicht ü[X.]schritten.

2. Der Rechtssache kommt im Hinblick auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die genannte Rechtsfrage geht dahin, ob bei der Bewertung der Beschwer im Sinne von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO stets die Kosten einer auf Datenschutz spezialisierten Hilfskraft als notwendig zur sachgerechten [X.]serteilung anzusehen sind, wenn für die Erteilung der [X.] personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO zu verarbeiten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DS-GVO sind.

a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts [X.]ührt (st. Rspr., vgl. [X.], Beschluss vom 24. Septem[X.] 2013 - [X.] Rn. 28, [X.] 2018, 1258; Beschluss vom 27. März 2003 - [X.], [X.]Z 154, 288, juris Rn. 5). Um dies ordnungsgemäß darzutun, ist es insbesondere erforderlich, die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit darzulegen. Dabei sind auch Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Frage umstritten ist (vgl. [X.], Beschluss vom 9. März 2006 - [X.] 209/04 Rn. 6 m.w.[X.], [X.] 2006, 351).

b) Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht. Zu der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage teilt die Rechtsbeschwerde schon nicht mit, ob und in welcher Weise diese umstritten ist. Hinzu kommt, dass die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines externen Datenschutzexperten bei einer [X.]sverurteilung ebenso wie die Erforderlichkeit der Hinzu-ziehung von externen Fachleuten ü[X.]haupt von den Umständen des Einzelfalls abhängt und sich einer rechtsgrundsätzlichen Beurteilung entzieht.

IV.

Die Kostenentscheidung [X.]uht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

        

Kartzke     

        

Graßnack

        

Borris     

        

Brenneisen     

        

Meta

VII ZB 59/18

03.04.2019

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 7. August 2018, Az: 2 U 92/17

§ 522 Abs 1 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 22 JVEG, Art 5 Abs 2 EUV 2016/679, Art 13 Abs 3 EUV 2016/679

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.04.2019, Az. VII ZB 59/18 (REWIS RS 2019, 8608)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8608

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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