Bundespatentgericht, Urteil vom 30.06.2020, Az. 4 Ni 17/18 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2020, 187

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Packmaterialumwandlungsmaschine“ – zur Patentfähigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 1 509 737

([X.] 50 2004 005 889)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2020 durch die Vorsitzende [X.]in [X.] sowie die [X.]in [X.] und die [X.] Dr.-Ing. [X.], Dipl.-Ing. Univ. [X.] und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 509 737 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche folgende Fassung erhalten:

3. Verfahren zum Kühlen des aus einem Brennofen austretenden Brennguts als Schüttgutschicht (8) auf dem [X.] (5) eines dem Ofen nachgeschalteten Kühlers mittels eines von unten durch den Rost (5) und die Schüttgutschicht (8) hindurchgeführten Gasstroms, wobei der Rost mehrere in Förderrichtung (11) langgestreckte Planken (10) umfasst, die in Förderrichtung vor- und zurückgehend angetrieben werden und von denen wenigstens zwei benachbarte Planken (10) gleichzeitig vor und ungleichzeitig zurück bewegt werden, wobei oberhalb des [X.] (5) keine Förderorgane vorhanden sind, dadurch gekennzeichnet, dass es an vertikaler Mischbewegung in der Schüttgutschicht (8) fehlt und die Betthöhe im Mittel nicht geringer als das 0,7-Fache der Plankenbreite ist und zwischen benachbarten Planken (10) eine Abdichtung dadurch gebildet ist, dass am Rand der einen Planke (10) ein U-förmiges Profil (70) längs durchgehend mit einem nach unten ragenden Schenkel befestigt ist, so dass der andere nach unten ragende Schenkel in das auf der benachbarten Planke (10) gebildete [X.] und zur Bildung einer Labyrinthdichtung mit einer Wand (33) zusammenwirkt, die vom Rand dieser benachbarten Planke (10) hochragt.

4. Verfahren zum Kühlen des aus einem Brennofen austretenden Brennguts als Schüttgutschicht (8) auf dem [X.] (5) eines dem Ofen nachgeschalteten Kühlers mittels eines von unten durch den Rost (5) und die Schüttgutschicht (8) hindurchgeführten Gasstroms, wobei der Rost mehrere in Förderrichtung (11) langgestreckte Planken (10) umfasst, die in Förderrichtung vor- und zurückgehend angetrieben werden und von denen wenigstens zwei benachbarte Planken (10) gleichzeitig vor und ungleichzeitig zurück bewegt werden, wobei oberhalb des [X.] (5) keine Förderorgane vorhanden sind, dadurch gekennzeichnet, dass es an vertikaler Mischbewegung in der Schüttgutschicht (8) fehlt und die Betthöhe im Mittel nicht geringer als das 0,7-Fache der Plankenbreite ist und zwischen benachbarten Planken (10) eine Abdichtung dadurch gebildet ist, dass unterhalb eines Spalts (31) zwischen jenen benachbarten Planken (10) [X.] (32) mit Wänden (33) angeordnet ist und an jenen benachbarten Planken (10) nah am Rand je eine nach unten ragende Leiste (34) angeordnet ist, welche in [X.] (32) eintaucht, wobei jeweils eine Labyrinthdichtung gebildet wird, deren Spalt (35) zwischen den Wänden (33) und den Leisten (34) so groß dimensioniert ist, dass sie unter keinen Betriebsbedingungen einander berühren oder so nah kommen, dass zwischen ihnen befindliches Gut zermahlen wird.

und sich die nachfolgenden [X.] 6 bis 9 auf die unabhängigen Ansprüche 3 oder 5 unmittelbar oder mittelbar rückbeziehen:

5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß der Rückhub schneller als der Vorhub ist.

6. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß mindestens eine randnahe Planke mit geringerer Frequenz und/oder Amplitude als eine andere Planke bewegt wird.

7. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 7, gekennzeichnet durch eine kontinuierliche Betriebsweise.

8. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, daß Förderparameter für das auf einzelnen Planken oder einer Gruppe von benachbarten Planken liegende Gut gesondert gemessen und davon abhängig die Fördergeschwindigkeit dieser Planke oder [X.] beeinflußt wird.

I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 509 737 (im Folgenden: Streitpatent). Die Beklagte ist Inhaberin des Streitpatents mit der Bezeichnung „Verfahren zum Kühlen von schuttfähigem [X.]“, das am 5. April 2004 angemeldet und am 9. Januar 2008 veröffentlicht worden ist. Das Streitpatent nimmt die Priorität aus dem [X.] Patent 03010386 vom 8. Mai 2003 in Anspruch. Beim [X.] wird das Streitpatent unter dem Aktenzeichen 50 2004 005 889 geführt.

2

Das Streitpatent, das vollumfänglich angegriffen wird, umfasst in seiner erteilten Fassung fünf Patentansprüche mit einem Hauptanspruch (Anspruch 1) und auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen [X.] 2 bis 5. Der Anspruch 1 lautet:

3

„1. Verfahren zum Kühlen des aus einem Brennofen austretenden [X.]s als Schüttgutschicht auf dem [X.] eines dem Ofen nachgeschalteten Kühlers mittels eines von unten durch den Rost und die Schüttgutschicht hindurchgeführten Gasstroms, wobei der Rost mehrere in Förderrichtung langgestreckte Planken umfasst, die in Förderrichtung vor- und zurückgehend angetrieben werden und von denen wenigstens zwei benachbarte Planken gleichzeitig vor und ungleichzeitig zurückbewegt werden wobei oberhalb des [X.] keine Förderorgane vorhanden sind dadurch gekennzeichnet, daß es an vertikaler Mischbewegung in der Schüttgutschicht fehlt und die Betthöhe im Mittel nicht geringer als das 0,7-Fache der [X.] ist.“

4

Wegen des Wortlauts der erteilten [X.] 2 bis 5 des Streitpatents wird auf die Streitpatentschrift ([X.]) verwiesen.

5

Die Klägerin greift das Streitpatent in der erteilten Fassung in vollem Umfang – und folgend alle von der Beklagten für eine hilfsweise Verteidigung eingereichten geänderten Fassungen – wegen unzureichender Offenbarung und fehlender Patentfähigkeit an (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 [X.]). Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in seiner erteilten Fassung sowie in geänderten Fassungen nach den [X.] 1 und 2, zunächst gemäß Schriftsätze vom 30. März/26. Juni 2020 und zuletzt in den Fassungen eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2020.

6

Der Anspruch 1 in der erteilten Fassung sowie die hilfsweise verteidigten Fassungen der unabhängigen Ansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1 und 2 aufgeführten lauten – mit hinzugefügter Gliederungsbezeichnung – wie folgt (Merkmale der Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag sind gekennzeichnet durch Hochzeichen „Ha“, Merkmale der Anspruchsfassungen gemäß [X.] 1 und 2 sind mit entsprechenden Hochzeichen, „Hi1“, [X.]“ bzw. „Hi1,2“, versehen):

7

1HaM1 1-5Hi1,2M1 Verfahren zum Kühlen des aus einem Brennofen austretenden [X.]s1-5[X.]M1a [austretenden [X.]s], nämlich [X.] 1-5Hi1,2M2 als Schüttgutschicht (8) auf dem [X.] (5) eines dem Ofen nachgeschalteten [X.] 1-5Hi1,2M3 mittels eines von unten durch den Rost (5) und die Schüttgutschicht (8) hindurchgeführten Gasstroms,1HaM4 1-5Hi1,2M4 wobei der Rost1HaM4.1 1-5Hi1,2M4.1 mehrere in Förderrichtung (11) langgestreckte Planken (10) [X.] 1-5Hi1,2M4.2 die [Planken (10)] in Förderrichtung vor- und zurückgehend angetrieben werden und1HaM4.3 1-5Hi1,2M4.3 von denen wenigstens zwei benachbarte Planken (10) gleichzeitig vor und ungleichzeitig zurück bewegt werden[ ][X.] 1-5Hi1,2M5 wobei oberhalb des [X.] (5) keine Förderorgane vorhanden sind dadurch gekennzeichnet, dass1HaM6 1-5Hi1,2M6 es an vertikaler Mischbewegung in der Schüttgutschicht (8) fehlt und1HaM7 1-5Hi1,2M7 die [X.] im Mittel nicht geringer als das 0,7-Fache der [X.] ist[.]HA/[ ][[X.] (10) in ihrem Boden (38) [X.] (12) in Form quer verlaufender Schlitze aufweisen.2Hi1,2M8 und der Gasstrom durch in Förderrichtung (11) geneigte Luftdurchlässe in den Böden (38) der Planken (10) durch den Rost (5) geleitet [X.] und zwischen benachbarten Planken (10) eine Abdichtung dadurch gebildet ist, dass am Rand der einen Planke (10) ein [X.] Profil (70) längs durchgehend mit einem nach unten ragenden Schenkel befestigt ist, so dass der andere nach unten ragende Schenkel in das auf der benachbarten Planke (10) gebildete [X.] und zur Bildung einer Labyrinthdichtung mit einer Wand (33) zusammenwirkt, die vom Rand dieser benachbarten Planke (10) hochragt.4Hi1,2M8 und an den Seitenwänden (1) von dort über den Rost (5) ragende Einbauten angebracht sind.5Hi1,2M8 und zwischen benachbarten Planken (10) eine Abdichtung dadurch gebildet ist, dass unterhalb eines Spalts (31) zwischen jenen benachbarten Planken (10) [X.] (32) mit Wänden (33) angeordnet ist und an jenen benachbarten Planken (10) nah am Rand je eine nach unten ragende Leiste (34) angeordnet ist, welche in [X.] (32) eintaucht, wobei jeweils eine Labyrinthdichtung gebildet wird, deren Spalt (35) zwischen den Wänden (33) und den Leisten (34) so groß dimensioniert ist, dass sie unter keinen Betriebsbedingungen einander berühren oder so nah kommen, dass zwischen ihnen befindliches Gut zermahlen wird.

8

Wegen des Wortlauts der [X.] 6 bis 9 gemäß den [X.] 1 und 2 wird auf die Anlagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2020 verwiesen.

9

Nach Auffassung der Klägerin ist das streitpatentgemäße Verfahren zum Kühlen von schüttfähigem [X.] sowohl in der erteilten Fassung als auch in den hilfsweise verteidigten Fassungen weder neu noch erfinderisch.

Sie stützt sich insbesondere auf folgende Druckschriften:

 NiK5 

 [X.] 1999 01403

 NiK5a

 [X.] Übersetzung der NiK5

 NiK6 

 [X.] 20 2004 020 573 [X.]

 NiK7 

 Löschungsbeschluss des Gebrauchsmusterstelle vom 17. Juni 2008 in der Gebrauchsmusterlöschungssache 20 2004 020

 NiK8 

 Zurückweisungsbeschluss des [X.] vom 5. Mai 2010; hier: Protokoll über die öffentliche Sitzung des 35. Senats des [X.] in der Beschwerdesache betreffend das Gebrauchsmuster 20 2004 020 573 ([X.]-Az 35 W (pat) 455/08) vom 5. Mai 2010

 [X.] 

 Prospekt BRT HARTNER GmbH: Dosiersysteme. Ausgabe: 20160729, Ibbenbühren, [X.] a.d. Donau, 2016. – Firmenschrift

 [X.]

 [X.] 97/37914 [X.]

 [X.]

 [X.] 196 51 741 [X.]

 [X.]

 [X.] 02/075230 [X.]

 NiK13

 [X.] 4,144,963

 [X.]

 EP 0 811 818 [X.]

 [X.]

 [X.] 03/008863 [X.]

 [X.]

 [X.] 98/48231 [X.],

und macht geltend, dem Streitpatent in der erteilten Fassung mangele es an Neuheit gegenüber NiK5, die einen Kühler offenbare, dessen Verwendung das gesamte Verfahren einschließlich aller Merkmale von Anspruch 1 des Streitpatents beinhalte. Insbesondere entnehme der Fachmann aus der NiK5 auch ohne Nachmessen die Lehre, dass die [X.] größer als das 0,7-fache der [X.] (1

Hinsichtlich des im Merkmal 1

Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingereichten neuen [X.] und 2, deren Verspätung sie rügt, erachtet die Klägerin als unzulässig, weil die Patentansprüche nach diesen Fassungen den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung und auch den Schutzbereich des Streitpatents erweiterten. Der neugefasste nebengeordnete Anspruch 3, der darauf gerichtet sei, dass zwischen den Planken eine speziell geformte Abdichtung vorgesehen sei, stelle eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar und verschiebe zudem den Schutzbereich des Patents im Sinn eines [X.]s. Auch der Gegenstand des neugefassten nebengeordneten Anspruchs 5 enthalte eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung; zudem stelle [X.] ein [X.] dar.

Darüber hinaus sei der Gegenstand des Streitpatents in den Fassungen nach den [X.] 1 und 2 nicht patentfähig, weil die hinzugefügten Merkmale bereits für sich genommen jeweils vom Stand der Technik nahegelegt seien oder sich im Rahmen des üblichen fachmännischen Könnens bewegten. Der Fachmann würde, ohne erfinderisch tätig zu werden, die Rostplatten der NiK5 mit [X.] gemäß [X.], [X.] oder [X.] versehen und dadurch zwanglos zu den Gegenständen der Ansprüche 1 und 2 gelangen. Eine Labyrinthdichtung gemäß Anspruch 3 sei aus NiK5 und [X.] bekannt. Anspruch 4, der vorsehe, dass an den Seitenwänden von dort über den Rost ragende Einbauten angebracht seien, sei aus einer Kombination der NiK5 mit [X.] nahegelegt. Auch Anspruch 5 sei jedenfalls nicht erfinderisch gegenüber NiK5, die eine Dichtanordnung vorwegnehme.

Da Hilfsantrag 2 gegenüber Hilfsantrag 1 lediglich dadurch weiter eingeschränkt sei, dass darin das [X.] explizit als Zementklinker benannt sei, seien alle in Bezug auf Hilfsantrag 1 zitierten Schriften, insbesondere NiK5, [X.], [X.] und [X.] auch in Bezug auf Hilfsantrag 2 relevant und legten dessen Gegenstand zumindest nahe.

Der Senat hat den Parteien gemäß § 83 [X.] einen qualifizierten Hinweis vom 30. Januar 2020 mit einer Frist zur abschließenden Stellungnahme bis 15. April 2020 sowie einen weiteren rechtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2020 erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 509 737 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der [X.] bis 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2020, erhält, wobei jeder der vorstehenden Ansprüche unabhängig von den anderen verteidigt wird, vorrangig mit jedem einzelnen der jeweiligen unabhängigen Ansprüche des [X.] und nachrangig mit den entsprechenden einzelnen unabhängigen Ansprüchen des Hilfsantrags 2.

Sie tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen und bezieht sich auf folgende eingereichte Dokumente:

 [X.] 

 Screenshot der Website [X.] zum [X.] (undatiert)

 [X.] 

 Whois-Datenbankabfrage zur Domain „brt-hartner.com“

 [X.] 

 Kegelskizze

 [X.] 

 Fotografie darstellend einen Kühler nach dem Leerfahren

 GDM5 

 Einspruchsentscheidung des [X.] vom 20. Oktober 2010 zum Streitpatent

 [X.] 

 Publikation aus dem [X.] über einen Kühlerumbau in der Türkei

 [X.] 

 Ursprüngliche Anmeldung zum Streitpatent ([X.] 2004/099693 [X.])

Die Beklagte erachtet die Gegenstände des Streitpatents in der erteilten Fassung sowie in den Fassungen der [X.] und 2 als patentfähig, d.h. neu und auf erfinderischer Tätigkeit beruhend. Darüber hinaus seien die Anspruchsfassungen gemäß den [X.] 1 und 2 ursprünglich offenbart im Hinblick auf [X.] ([X.] 2004/099693 [X.]) und erweiterten auch nicht den Schutzbereich des Streitpatents, mithin zulässig.

Die NiK5 sei nicht neuheitsschädlich im Hinblick auf den Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents. Die [X.] sei eindeutig gerichtet auf einen Kühler nach dem Walking-Floor-Prinzip, auf dessen Planken die „[X.]“ angeordnet seien zur Bewirkung einer vertikalen Durchmischung zwecks Behebung des kritischen Kaltkanalproblems. Die von der Klägerin vertretene Ansicht, dass die [X.] noch eine zweite Ausführungsform umfasse, nämlich ohne [X.], finde in der Druckschrift keine Stütze. Da die [X.] „Förderorgane“ darstellten, sei das im Streitpatent enthaltene Merkmal des Fehlens von Förderorganen nicht realisiert. Auch sei das Auftreten von vertikalen Mischbewegungen das genaue Gegenteil dessen, was in Anspruch 1 des Streitpatents verlangt werde. Auch was ein Mindestverhältnis zwischen Höhe des Gutbetts und Breite der Planken angehe, fehlten explizite Angaben hierzu in der Beschreibung des [X.] NiK5 könne die Erfindung auch nicht nahelegen, weder als alleiniger Ausgangspunkt noch in Kombination mit Fachwissen. Die Dokumente [X.], [X.] und [X.] seien gattungsfremd und führten den Fachmann weder allein noch in Kombination zu dem Gegenstand des Anspruchs 1 oder zu den jeweiligen Gegenständen der neugefassten nebengeordneten Ansprüche 2 bis 5.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

[X.], mit der die Nichtigkeitsgründe der unzureichenden [X.] und fehlenden Patentfähigkeit gemäß Art. 138 Abs. 1 Buchstabe a), b) [X.]. Art 54 und 56 EPÜ [X.]. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 [X.] geltend gemacht werden, ist zulässig.

Sie ist insoweit begründet, als das Streitpatent für nichtig erklärt worden ist, soweit es über die von der [X.] beschränkt verteidigten Fassung im Umfang der Ansprüche 3 und 5 nach Hilfsantrag 1 einschließlich der hierauf unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen [X.] 6 bis 9 hinausgeht. Das Streitpatent erweist sich nämlich in der erteilten Fassung, die mit dem Hauptantrag verteidigt wird, wie auch hinsichtlich der Ansprüche 1, 2 und 4 in den Fassungen der [X.] und 2 als nicht patentfähig; auf den hinsichtlich Anspruch 1 der erteilten Fassung geltend gemachten [X.] der unzureichenden [X.] kam es insoweit nicht mehr an. Die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 3 und 5 sowie der auf diese rückbezogenen [X.] 6 bis 9 nach Hilfsantrag 1, die weder unzulässig erweitert sind noch eine Schutzbereichserweiterung enthalten, sind neu und beruhen zudem auf erfinderischer Tätigkeit. Die Klage ist daher insoweit unbegründet.

Die von der [X.] in der mündlichen Verhandlung eingereichten neu gefassten [X.] und 2 sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als verspätet gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] zurückzuweisen, weil sie eine Vertagung nicht erforderlich machten, sondern ohne weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden konnten. Beide Parteien haben sich auch in der mündlichen Verhandlung zu den neuen [X.] in der Sache eingelassen.

[X.]

1. Das Streitpatent betrifft laut Patentschrift ein Verfahren zum Kühlen des aus einem Brennofen austretenden [X.]s. Dieses [X.] wird als Schüttgutschicht auf dem Förderrost eines dem Ofen nachgeschalteten Kühlers bewegt und mittels eines von unten durch den Rost und die Schüttgutschicht hindurchgeführten Gasstroms gekühlt. Als Beispiel für ein solches Kühlverfahren mit einem bewegten Rost ist die Zementherstellung und die dortige Verwendung eines Klinkerkühlers aufgeführt. Bezüglich der Förderung des Schüttguts über den Förderrost sind laut [X.] im Stand der Technik verschiedene Techniken bekannt, so z.B. [X.] mit einander überlappenden Reihen von wechselnd feststehenden und in Förderrichtung vor- und zurückbewegten Rostplatten, durch die Kühlluft in [X.]bett eingeblasen wird ([X.] 37 34 043 [X.]). Als Nachteil führt die [X.] bezüglich solcher [X.] deren aufwendige Lagerung der bewegten Teile und ihre Kleinteiligkeit auf. Auch andere Rostbauarten sind bekannt ([X.], Abs. [0001]). So ist eine Patentanmeldung für einen [X.]kühler bekannt ([X.] 1999 01403, als [X.]/[X.] im Verfahren), bei dem der von unten nach oben von Kühlgas durchströmte Rost mehrere in Förderrichtung langgestreckte Planken umfasst, die in Förderrichtung hin- und zurückgehend derart angetrieben werden, dass wenigstens zwei benachbarte Planken gleichzeitig vor und ungleichzeitig zurückbewegt werden. Diese Patentanmeldung stellt fest, dass der Wirkungsgrad des dortigen Rostes durch ein Kaltkanalproblem (Luftdurchbrüche durch die Schüttgutschicht) vermindert wird. Um dies zu vermeiden, sind dort vertikale Querwände auf den Planken des Rosts angeordnet, die sich mit den Planken vor- und zurückbewegen. [X.] soll dadurch in eine vertikale Mischbewegung versetzt werden ([X.], Abs. [0002]).

Nach der [X.] ist das Förderprinzip der [X.] 1999 01403 ([X.]) im Stand der Technik ([X.] 2,240,590, [X.] 196 51 741 [X.], [X.] 296087, [X.] 3,534,875, [X.] 4,144,963, [X.] 5,222,593 A, [X.] 5,482,155 A) seit langer Zeit als "Walking Floor" bekannt. Auf dem Gebiet der Fördertechnik spielt es laut [X.] keine große Rolle, weil es im Allgemeinen einfacher ist, die Gutschicht mittels oberhalb der [X.] bewegter Kratzer oder Schuborgane zu bewegen. Im erfindungsgemäßen Zusammenhang stellt es laut [X.] hingegen einen besonderen Vorteil dar, dass oberhalb des Rosts keine Förderorgane vorhanden sind, die dort dem ggf. aggressiven Angriff der [X.] oder des Guts ausgesetzt wären ([X.], Abs. [0003]).

2. Von dem vorgenannten Stand der Technik nach [X.] ausgehend liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zu schaffen, das einen wirtschaftlichen Betrieb und insbesondere einen verbesserten Wärmerückgewinn verspricht ([X.], Abs. [0004]).

Dies erfolgt wie im Anspruch 1 angegeben dadurch, dass es an vertikaler Mischbewegung in der [X.]chicht fehlt, was zur Folge hat, dass das Behandlungsgas im Falle eines Kühlprozesses zuletzt die heißesten Schichten durchquert und dadurch die Schicht mit einer höheren Temperatur verlässt, als es bei [X.] vertikaler Durchmischung des [X.] möglich ist (vgl. [X.] Abs. [0006], [X.] 57 - [X.] 3). Zudem soll die [X.] im Mittel nicht geringer als das 0,7-fache der [X.] sein (vgl. auch [X.] Abs. [0006] [X.] 57).

3. Als Fachmann für den anspruchsgemäßen Gegenstand maßgeblich ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit einem Abschluss als Diplom-Ingenieur (FH) oder Master an einer Fachhochschule und mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Auslegung und Konstruktion von [X.]kühlern, wie z.B. [X.]kühlern.

4. Die Patentansprüche in der erteilten Fassung sind unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen aufgrund der nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen am technischen Sinn- und Gesamtzusammenhang der Patentschrift orientierenden Betrachtung durch den Fachmann auszulegen (vgl. [X.], 1124, Rdn. 27 – Polymerschaum I).

Erläuterungsbedürftig ist hierbei das Merkmal 1

Diese Auslegung wird auch durch die Beschreibung gestützt (siehe [X.] Abs. [0006] [X.] 57 bis [X.] 3: „Die durch die [X.] auf [X.]bett ausgeübte Mischwirkung ist gering. Insbesondere fehlt es an vertikaler Mischbewegung im Gutbett. Das hat zur Folge, daß das Behandlungsgas im Falle eines Kühlprozesses zuletzt die heißesten Schichten durchquert und dadurch die Schicht mit einer höheren Temperatur verläßt, als es bei [X.] vertikaler Durchmischung des [X.] möglich ist. So wird ein besserer Wärmerückgewinn erreicht.“).

5. Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung gemäß Hauptantrag wie auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 und 2 ist nicht patentfähig.

a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit, da er für den Fachmann ausgehend vom Stand der Technik entsprechend [X.] in Verbindung mit seinem Fachwissen nicht nahegelegt ist.

Abbildung

Abbildung

Abbildung

_

1       

Kühler

13    

Stützfläche

2       

Drehrohrofen

14    

Abschnitt

3       

Eintrittsöffnung

15    

Abschnitt

4       

Austrittsöffnung

16    

Abschnitt

5       

Längswand

17    

Förderrichtung

6       

Längswand

18    

höchster Punkt

8       

Seitenwand

19    

Dichtung

9       

Seitenwand

20    

Dichtung

9       

Boden 

21    

niedriger liegender Punkt

10    

Abdeckung

22    

Hindernisse

11    

Kammer

23    

Abschnittsebene

12    

Mittel für die Luftzufuhr zur Kammer 11

24    

[X.]

[X.], [X.]uren mit [X.] entsprechend [X.]

Die [X.] bezieht sich auf einen Kühler zum Kühlen von partikelförmigem Material, das einer Wärmebehandlung in einem Industrieofen ausgesetzt wurde ([X.] S. 1 Abs. 1 [X.] 1-3), und damit ebenfalls wie anspruchsgemäß auf ein Verfahren zum Kühlen des aus einem Brennofen austretenden [X.]s (Merkmal 1 M1).

Wie nach Merkmal 1 M2 liegt bei der Vorrichtung nach [X.] das [X.] ([X.]: [X.]) auf dem Förderrost ([X.]: Stützfläche 13) eines dem Ofen ([X.]: Drehrohrofen 2) nachgeschalteten Kühlers ([X.]: Kühler 1).

Entsprechend dem Merkmal 1 M3 erfolgt auch bei der [X.] die Kühlung des [X.]s mittels eines von unten durch den Rost ([X.]: Stützfläche 13) und die Schüttgutschicht ([X.]: [X.] 24) hindurchgeführten Gasstroms. Dies geschieht bei der [X.] dadurch, dass die Kammer (11) unterhalb der Stützfläche mittels eines oder mehrerer Gebläse, auch als Mittel (12) für die Luftzufuhr zu Kammer (11) bezeichnet, unter Luftdruck gesetzt wird (vgl. [X.] S. 2 Abs. 5 [X.]. Anspruch 1 [X.] 5 f.) und Luft von dieser Kammer (11) durch eine Dichtung zwischen den in Längsrichtung verlaufenden [X.]n [X.] ([X.]: „Langsgående Riste-Sektioner“) und durch Löcher in den in Längsrichtung verlaufenden [X.]n strömt ([X.] S. 2 Abs. 7 [X.] 1 f.). Diese Luft führt zu einem Wärmeaustausch mit den Klinkern, wenn sie durch die [X.] strömt ([X.] S. 2 Abs. 7 [X.] 2 f.).

Mit den bereits oben aufgeführten, in Längsrichtung verlaufenden [X.]n [X.] umfasst auch bei der [X.] der dortige Rost ([X.]: [X.] 13 mit Hindernissen 22), den Merkmalen 1 [X.] und Merkmal 1 [X.].1 entsprechend, mehrere in Förderrichtung ([X.]: Förderrichtung 17) langgestreckte Platten (s. a. [X.]: Abschnitte 14, 15, 16; S. 1 Abs. 6: „viele in Längsrichtung verlaufende [X.]“; S. 1 Abs. 8 bis S. 2 Abs. 3, demnach mindestens 12 Reihen vorhanden sind). Diese Planken ([X.]: Abschnitte 14, 15, 16) werden in Förderrichtung vor- und zurückgehend angetrieben (Merkmal 1 [X.].2). Dabei werden von diesen wenigstens zwei benachbarte Planken ([X.]: Abschnitte 14, 15, 16) gleichzeitig vor und ungleichzeitig zurück bewegt (Merkmal 1 [X.].3)([X.] S. 1 vorletzter Absatz f.: „Zunächst bewegen sich alle [X.] [in Längsrichtung verlaufenden [X.]] gemeinsam zur Austrittsseite des Kühlers hin, wobei die [X.] der Bewegung der [X.]-Stützfläche folgt. Danach bewegt sich eine reduzierte Anzahl [X.] zurück zur Eintrittsseite des Kühler, z. B. ein Drittel der Reihen mit den Nummern 1, 4, 7, 10 usw."; s. a. [X.] S. 2 Abs. 1-3).

Ebenso befinden sich in der [X.] keine Förderorgane oberhalb des Rosts ([X.]: [X.] 13 einschl. der Hindernisse 22; s. a. [X.] S. 3 Abs. 2, Merkmal 1 M5), denn die [X.] 22 sind Bestandteile des Rosts ([X.]: Stützfläche 13) und befinden sich deshalb nicht oberhalb davon.

Soweit Merkmal 1 [X.] fordert, dass es an vertikaler Mischbewegung in der Schüttgutschicht fehlt, ist dies auch bereits in der [X.] gegeben. Zwar erzeugt die dortige Vorrichtung mit den „vertikalen Platten“, das sind die Hindernisse 22, die quer zu den in Längsrichtung verlaufenden [X.]n [X.] verlaufen, eine vertikale Verschiebung innerhalb der [X.], wenn die vertikale Platte sich bewegt. Es kommt jedoch nicht zu einer (kompletten) vertikalen Mischbewegung, da erstens die Verschiebung nur lokal oberhalb der vertikalen Platte und zweitens nur vorübergehend erfolgt, nämlich wenn die Platte sich unterhalb der [X.] befindet und das darüberliegende Gut nach oben fördert. Nachdem sie vorbeibewegt ist, fällt die zuvor darüberliegende [X.] wieder zurück („Wellenbewegung“, s. [X.], S. 3 Abs. 1 [X.] 4-6, dort für einen andere Rostkühler angegeben, als Vorbild für die Erfindung nach [X.], bei der dies dann mit dem „vertikalen Platten quer zu den [X.]“, d.h. den Hindernissen 22, genauso abläuft, s. [X.] S. 3 Abs. 2). Damit findet bei der [X.] lediglich eine zeitlich vorübergehende vertikale Verschiebung, nicht jedoch eine Mischbewegung statt, bei der das Schüttgut in eine andere Zusammensetzung durchmischt wird (also z.B. untere Schichtbestandteile vertikal beliebig in obere Schichten und umgekehrt verteilt werden). Soweit eine vertikale Durchmischung bei der Vorrichtung nach [X.] trotzdem in begrenztem Maße stattfindet, erfolgt dies im Umfang des Merkmals 1 [X.] gemäß Anspruch 1. Denn wie bereits ausgeführt, bedeutet das anspruchsgemäße „es mangelt an“ lediglich, dass etwas durchaus vorhanden ist oder sein kann, jedoch nicht in vollkommenem Umfang.

Das weitere Merkmal 1 [X.] des Anspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann bereits aus [X.] 2, die durchgehend eine mindestens der [X.] entsprechende Betthöhe zeigt und damit eine Betthöhe, die im Mittel nicht geringer ist als das 0,7-fache der [X.]. Zwar zeigen die [X.]uren der [X.] die dort erfindungsgemäße Vorrichtung nur schematisch und ohne konstruktive Details. Erkennbar sind die dortigen Bauteilmaße und ihre Verhältnisse zueinander aber nicht teilweise übertrieben, vergrößert oder mit unterschiedlichen Maßstäben dargestellt. Der Fachmann geht daher davon aus, dass auch die Betthöhe so dargestellt ist, wie sie entsprechend der Erfindung nach der [X.] vorgesehen ist. Entgegen der Argumentation der [X.] kommt es zur Erfüllung des Merkmals 1 [X.] nicht darauf an, dass der Fachmann in [X.] genau das im Merkmal angegebene mathematische Verhältnis erkennt oder sieht. Stattdessen kommt es lediglich darauf an, dass ein für den Fachmann aus der [X.] zu entnehmendes Verhältnis, nämlich Betthöhe im Mittel gleich einzelner [X.], in den einseitig offenen Bereich des Merkmals fällt. Tatsächlich gibt die [X.] in der Beschreibung mit in Summe zwölf Stück Planken sogar die doppelte Anzahl an Planken ([X.]: in Längsrichtung verlaufenden [X.] [X.] 14, 15, 16) gegenüber der [X.]. 2 an, vgl. [X.] S. 5 Abs. 4-7. Dies führt bei gleicher Gutbetthöhe zu einem nochmal doppelt so großen Verhältnis von Gutbetthöhe zu [X.]. Dabei geht der Fachmann, anders als die Beklagte meint, aufgrund der in [X.] explizit genannten Zahl von mindestens zwölf Planken auch nicht davon aus, dass es von grundsätzlichem Vorteil wäre, die Anlage mit einer möglichst geringen Anzahl an Planken zu versehen, um etwa wegen der mit steigender Anzahl an Planken auch entsprechend steigender Anzahl an Längsschlitzen möglichst wenige Dichtung vorsehen zu müssen. So ist dem Fachmann ebenfalls klar, dass die [X.] eine Mindesthöhe aufweisen muss, damit die auf den sich zurückbewegenden Planken befindliche Schüttgutschicht durch die auf den unbewegten Planken liegende (unbewegte) Schüttgutschicht im Sinne einer Fördereffizienz trotzdem weitestgehend festgehalten wird (vergleiche [X.] S. 2, Abs. 3; S. 3 letzter Absatz; [X.]). Dies vermeidet (unnötig) viele Bewegungen der Planken, um [X.] gesteuert nach vorne zu befördern und umso Einfluss auf die Verweildauer auf dem Rost zu haben und eine entsprechende Kühlung des [X.] bei gleichzeitiger Wärmerückgewinnung für die Verbrennungsluft im vorangehenden Brennprozess zu gewährleisten.

b) Auch der Gegenstand gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beruht ausgehend von [X.], die bereits [X.]. Fachwissen den Gegenstand mit den Merkmalen 1 M1 bis 1 [X.] und damit den identischen Merkmalen 1 M1 bis 1 [X.] aufzeigt, aufgrund naheliegender Kombination mit dem aus [X.] Bekannten nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Der Gegenstand gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom obigen Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag nur durch das zusätzliche Merkmal 1 [X.] („und [wobei] die Planken (10) in ihrem Boden (38) Luftdurchtrittsöffnungen (12) in Form quer verlaufender Schlitze aufweisen“).

Da die [X.] offenlässt, wie die dort auf S. 2 Abs. 7 [X.] 1 f. aufgeführten Löcher in den in Längsrichtung verlaufenden [X.]n [X.] konstruktiv ausgeführt sein sollen, ist der Fachmann gehalten, deren technische Umsetzung zu konkretisieren.

Im einschlägigen Zusammenhang, weil wie die [X.] (s. [X.] S. 1 Abs. 1 [X.] 3) ebenfalls Kühler für [X.] betreffend ([X.] S. 1 [X.] 18-25 ff.), zeigt die [X.] in dortiger [X.]. 2 [X.] 12 der [X.] eines Förderrosts 10 mit gleichmäßig verteilten [X.] 21 auf (s.u.).

Abbildung

[X.], [X.]. 2, Detail Z (rot) diesseits

[X.] diese Schlitze quer (in [X.] also senkrecht zur [X.]) verlaufen, ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der Beschreibung und der [X.]ur 2 der [X.]. Denn dort ist nur der Längschnitt dargestellt. Allerdings verweist die [X.] ([X.], Abs. 2 / [X.] 11-14) hinsichtlich der Gestaltung der Schlitze auf die als [X.] im Verfahren befindliche EP 0 811 818 [X.]. Aus dieser geht unmittelbar hervor, dass die in [X.] vorgeschlagenen Schlitze zwingend quer verlaufen (siehe unten dargestellte [X.]uren aus [X.]). Sie zeigt nämlich, dass Schlitze in Gutförderrichtung 3 als geradlinig und schräg von der [X.] 6a zur Plattenoberseite 6b ansteigende Gasdurchtrittskanäle 7 verlaufen. Diese erstrecken sich in der [X.] 6, 6‘ schlitzförmig und etwa parallel zu den Stützrippen 14 (jeweils senkrecht zu der Zeichenebene der [X.]. 1, vgl. [X.], [X.]. 9 [X.] 13 - [X.]. 10, [X.] 8, insb. [X.]. 9 [X.] 13-23).

Zwar gibt weder die [X.] noch die [X.] einen [X.] mit den Merkmalen 1M

c) Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Er unterscheidet sich von dem des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 nur durch das Merkmal 1 M1a. Dieses beschränkt die im Merkmal 1

Da aber bereits die [X.] und im Übrigen auch die [X.] und auch die [X.] ebenfalls durchgängig das Kühlen von [X.] betreffen, kann auch diese Beschränkung mittels Merkmal 1

6. Die jeweiligen Gegenstände des Patentanspruchs 2 gemäß Hilfsantrag 1 wie Hilfsantrag 2 beruhen ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

a) Der Gegenstand des Anspruchs 2 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem des Anspruchs 1 nach Hauptantrag lediglich durch das zusätzliche Merkmal 2 [X.], demnach der Gasstrom durch in Förderrichtung (11) geneigte Luftdurchlässe in den Böden (38) der Planken (10) durch den Rost (5) geleitet wird.

Wie aber bereits oben zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 ausgeführt, zeigt die von der [X.] ([X.], [X.] 11-14) hinsichtlich der Details der bereits dort vorgeschlagenen [X.] in Bezug genommenen [X.] in ihren [X.]uren 1 und 2 genau solche Luftdurchlässe ([X.]: [X.] 7) wie in vorliegendem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2. Sie sind nämlich in Förderrichtung ([X.]: [X.] 3) geneigt und leiten damit den Gasstrom ([X.]: Pfeile 8 für das [X.] in [X.]. 1) entsprechend durch den Rost.

Abbildung

Abbildung (Gasdurchtrittskanäle 7 vom Senat hinzugefügt)

Da es, wie vorstehend ausgeführt, für den Fachmann nahelag, zur Konkretisierung der in [X.] angeführten Löcher diese so auszuführen wie die [X.] 21 in [X.], konkret sogar wie die von der [X.] ([X.] [X.] 11-14) bezüglich deren Gestaltung angeführte [X.], ergibt sich damit in naheliegender Weise der Gegenstand wie entsprechend Anspruch 2 gemäß Hilfsantrag 1.

b) Der Gegenstand entsprechend Anspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem des Anspruchs 2 gemäß Hilfsantrag 1 nur durch das zusätzliche Merkmal 2 M1a. Dieses beschränkt die im Merkmal 2

Da aber bereits die [X.] und im Übrigen auch die [X.] und auch die [X.] ebenfalls durchgängig das Kühlen von [X.]n betreffen, kann auch diese Beschränkung eine erfinderische Tätigkeit beim Gegenstand nach Anspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2 nicht begründen.

7. Dagegen erweist sich der Gegenstand des (unabhängigen) Patentanspruchs 3 gemäß Hilfsantrag 1 sowohl als zulässig als auch einerseits als so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann die Erfindung ausführen kann, sowie anderseits als patentfähig.

a) Der Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag 1 umfasst die Merkmale des erteilten Anspruchs 1 (1Merkmal 3 [X.], demzufolge „zwischen benachbarten Planken (10) eine Abdichtung dadurch gebildet ist, dass am Rand der einen Planke (10) ein U-förmiges Profil (70) längs durchgehend mit einem nach unten ragenden Schenkel befestigt ist, so dass der andere nach unten ragende Schenkel in das auf der benachbarten Planke (10) gebildete [X.] und zur Bildung einer Labyrinthdichtung mit einer Wand (33) zusammenwirkt, die vom Rand dieser benachbarten Planke (10) hochragt.“

Das Merkmal 3 M1 („Verfahren zum Kühlen des aus einem Brennofen austretenden [X.]s“) ist in der ursprünglichen Anmeldung offenbart, siehe hierzu die [X.], S. 4 Abs. 2 [X.] 10-12 („Je nach Art des dem Kühler vorgeschalteten [X.] und des [X.] besteht nämlich die Möglichkeit, daß die Eigenschaften des Guts über die Breite des [X.] nicht gleich sind.“).

Das Merkmal 3 M2 („als Schüttgutschicht (8) auf dem Förderrost (5) eines dem Ofen nachgeschalteten Kühlers“) ist ebenfalls aus der [X.] ersichtlich, vgl. S. 2 Abs. 3 [X.] 1-4 („Das erfindungsgemäße Verfahren verwendet einen Rost, der aus mehreren in Förderrichtung langgestreckten Planken besteht. Mehrere dieser Planken werden in Förderrichtung vor- und zurückbewegt, um [X.] in Förderrichtung zu bewegen.“) [X.]. S. 4 Abs. 2 [X.] 10-12 (siehe oben zu Merkmal 3

Merkmal 3 M3 (“mittels eines von unten durch den Rost (5) und die Schüttgutschicht (8) hindurchgeführten Gasstroms,“) zeigt die [X.] auf S. 12 Abs. 1 [X.] 1-3 („In [X.]. 4 und 5 ist vorausgesetzt, daß der Rostunterraum 17 mit Überdruck beaufschlagt wird und dadurch die Kühlluft vom Rostunterraum durch die Rostöffnungen 12 und durch [X.]bett 8 gedrückt wird.“).

Der Inhalt der Merkmalsgruppe 3 [X.] mit 3 [X.].1 bis 3 [X.].3 („wobei der Rost mehrere in Förderrichtung langgestreckte Planken umfaßt, die in Förderrichtung vor- und zurückgehend angetrieben werden und von denen wenigstens zwei benachbarte Planken gleichzeitig vor und ungleichzeitig zurückbewegt werden“) entspricht den Angaben im Anspruch 1 der [X.].

[X.] oberhalb des Rosts keine Förderorgane vorhanden sein dürfen (Merkmal 3 M5) zeigt die [X.] auf S. 3 Abs. 2 [X.] 5-8 („Im erfindungsgemäßen Zusammenhang stellt es hingegen einen besonderen Vorteil dar, daß oberhalb des Rosts keine Förderorgane vorhanden sind, die dort dem ggf. aggressiven Angriff der Behandlungsatmosphäre oder des Guts ausgesetzt wären.“).

Mit der Angabe in der [X.] S. 3 Abs. 3 [X.] 1-3, „Ein weiterer Vorteil der Erfindung besteht darin, daß die durch die [X.] auf [X.]bett ausgeübte Mischwirkung gering ist. Insbesondere fehlt es an vertikaler Mischbewegung im Gutbett.“, ist das Merkmal 3 [X.] offenbart („dass es an vertikaler Mischbewegung in der Schüttgutschicht fehlt“).

[X.] die [X.] im Mittel nicht geringer als das 0,7-fache der [X.] ist, ist wörtlich im Anspruch 3 der [X.] angegeben (Merkmal 3 [X.]).

Das Merkmal 3 [X.] ist ursprünglich offenbart mit dem Ausführungsbeispiel entsprechend [X.]. 14 und der dazugehörigen Beschreibung, siehe [X.] S. 15 Abs. 2 f. („Ein wieder anderes Ausführungsbeispiel für die gegenseitige Abdichtung zwischen benachbarten Planken zeigt [X.]. 14. Am Rand der in der Zeichnung links erscheinenden Platte 10 ist ein U-förmiges Profil 70 längs durchgehend befestigt, das eine Seitenwand 71 trägt. Diese Wand 71 begrenzt seitlich die Mulden (Ziffer 14 in [X.]. 4 und 6), die durch [X.] 13 oberhalb der Planken 10 gebildet sind. Die Planken 13 werden oberhalb des [X.] durch 13a fortgesetzt. Die Seitenwand 71 bildet einen nach unten ragenden Schenkel 34, der in das auf der (in der Zeichnung rechts) benachbarten Planke 10 gebildete [X.] und zur Bildung einer Labyrinthdichtung mit einer Wand 33 zusammenwirkt, die vom Rand dieser benachbarten Planke 10 hochragt.“).

Das gegenüber der erteilten Fassung zusätzliche Merkmal 3 [X.] beschränkt das erteilte Verfahren mit dem dort verwendeten Kühler auf ein Verfahren mit einem Kühler, der durch das die Ausbildung einer Labyrintdichtung betreffende, hinzugenommene Merkmal beschränkt wurde. Deshalb liegt auch keine Schutzbereichserweiterung vor.

Abbildung

[X.] (WO 2004/099693 [X.]), [X.]. [X.] Auffassung der Klägerin, dass es sich beim Gegenstand nach Anspruch 3 gemäß Hilfsantrag 1 unter Hinweis auf die Entscheidung [X.], 389, Rn. 33-36 – Schaltungsanordnung III, um eine Schutzbereichserweiterung handele, nämlich ein aliud, ist nicht zuzustimmen.

Denn anders als bei der von der Klägerin zitierten Entscheidung, bei der eine Schaltungsanordnung zum Betreiben einer Halbleiterlichtquelle unter Schutz gestellt war, diese Schaltungsanordnung aber lediglich zum Betreiben einer Halbleiterlichtquelle geeignet sein musste, weshalb sie ein selbständiges zusätzliches Element darstellte, betrifft die vorliegende Dichtung entsprechend dem Merkmal 3

Soweit die Klägerin meint, dass der Gegenstand nach Anspruch 3 gemäß Hilfsantrag 1 aufgrund des Merkmals 3

Davon unabhängig ist im Merkmal 3

Denn aus der [X.]ur 14 ist, abweichend zur Beschreibung in der [X.] S. 15 Abs. 3 [X.] 1-5, ersichtlich: Nicht der Schenkel 34 der Seitenwand 71 wirkt mit der Wand 33 zur Bildung einer Labyrinthdichtung zusammen. Stattdessen und wie zutreffend im Anspruch angegeben, ergibt der nach unten ragende Schenkel des [X.] zusammen mit der Wand 33 die Labyrinthdichtung.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die jeweiligen Gegenstände des Merkmals 1

Davon abgesehen muss der Fachmann unabhängig von evtl. weiteren Überlegungen und praktischen Nachweisen bereits dann von einer Erfüllung des Merkmals 3

c) Der Gegenstand nach Anspruch 3 gemäß Hilfsantrag 1 ist neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit und ist somit patentfähig:

Kein im Verfahren befindlicher Stand der Technik zeigt eine entsprechend gebildete Labyrinthdichtung auf wie beansprucht.

Soweit die Klägerin diesbezüglich auf die [X.], die dortige mit „Detail ([X.]. 2)“ bezeichnete [X.]ur verweist, steht auch diese der Patentfähigkeit des beanspruchten Gegenstands nicht entgegen.

Abbildung

[X.] [X.]ur zu „Detail ([X.]. 2)“ mit [X.] aus [X.]_

Denn die [X.] zeigt bereits kein an der Planke befestigtes [X.] Profil. Insbesondere würde bei [X.] selbst eine als U-Profil ausgeführte Dichtung 19 mit einem nach unten ragenden Schenkel (siehe Ende der vom Bezugszeichen 21 ausgehenden Linie) nicht wie anspruchsgemäß in das auf der benachbarten Planke ([X.]: Abschnitt 14) gebildete Gutbett ([X.]: [X.] 24) hinabragen und zur Bildung einer Labyrinthdichtung mit einer Wand (33) zusammenwirken, die vom Rand dieser benachbarten Planke (10) hochragt. Denn bei der [X.] wird entsprechend dem dortigen Anspruch 4 und wie aus der mit „Detail ([X.]. 2)“ bezeichneten [X.]ur hervorgeht, die Dichtung durch jeweils ineinandergreifende Schenkel gebildet. Sie ergibt sich durch die jeweils von unterhalb der [X.] an den Planken ([X.]: Abschnitt 14, 15) in komplementärer Ausrichtung angebrachten Winkelprofile. Da unterhalb der jeweiligen [X.] angebracht, können die Schenkel der L-Winkel schon rein konstruktiv nicht auf [X.]bett einer – auf gleicher Höhe befindlichen – benachbarten Planke hinabragen. Auch liegt weder in der [X.] noch im sonstigen im Verfahren befindlichen Stand der Technik eine Anregung hierzu vor, auch ergibt sie sich für den Fachmann nicht aus seinem Fachwissen heraus. Dazu fehlt auch ein Vortrag der Klägerin.

Der weitere Verweis der Klägerin beispielhaft auf die [X.] als ein Stand der Technik, der Labyrinthdichtungen aufzeige, lässt mangels entsprechender Begründung bereits offen und es ist auch nicht ersichtlich, welche Veranlassung der Fachmann zum maßgeblichen Zeitpunkt überhaupt gehabt haben sollte, einen solchen Stand der Technik wie nach [X.] auf eine Vorrichtung wie nach [X.] zu übertragen. Denn die [X.] zeigt einen Kratzboden (siehe [X.]: [X.]), während bei der [X.] keinerlei Kratzelemente vorhanden sind.

Unabhängig davon zeigt auch die von der Klägerin hinsichtlich des Merkmals 3

Abbildung

[X.], [X.]. 4, Farbe diesseits

Abbildung

[X.], [X.]. 5c, Farbe diesseits

8. Den Gegenstand nach Anspruch 4 gemäß Hilfsantrag 1 wie auch nach Hilfsantrag 2 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

a) Der Anspruch 4 gemäß Hilfsantrag 1 umfasst die Merkmale des erteilten Anspruchs 1 (1Merkmal 4 [X.], demzufolge „an den Seitenwänden (1) von dort über den Rost (5) ragende Einbauten angebracht sind.“

Ein Gegenstand wie nach den Merkmalen 1-5

Die [X.] lehrt nämlich auch – über die konstruktive Ausführung von Schlitzen im Rost hinausgehend –, dass Einbauten das Problem des Durchschießens bei auf einem Rost liegenden Kühlgut vermeiden können. Dabei handelt es sich um einen Zustand, bei dem sich das auf dem Rost befindliche Gut flüssigkeitsähnlich verhält, was dazu führt, dass ein Fluss von [X.] einen wesentlichen Teil der [X.] praktisch ungekühlt durchschießt (vgl. [X.] S. 7 [X.] 23 - S. 8 [X.] 2). Dagegen schlägt die [X.] an der unbewegten Seitenwand, dort oberhalb der normalen Schichthöhe angeordnete, vorspringende Strömungshindernisse vor ([X.] S. 8 [X.] 15-20) und damit Einbauten entsprechend dem Merkmal 4

Der von [X.] ausgehende Fachmann erkennt, dass er damit das auch bei einem Klinkerkühler wie nach [X.] grundsätzlich bestehende Problem des Durchschießens vermeiden kann.

b) Der Gegenstand entsprechend Anspruch 4 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem des Anspruchs 4 gemäß Hilfsantrag 1 nur durch das zusätzliche Merkmal 4 M1a. Dieses beschränkt die im Merkmal 4

Da aber bereits die [X.] und im Übrigen auch die [X.] ebenfalls durchgängig das Kühlen von [X.] betreffen, kann auch diese Beschränkung eine erfinderische Tätigkeit beim Gegenstand nach Anspruch 4 gemäß Hilfsantrag 2 nicht begründen.

9. Der (unabhängige) Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 1 ist zulässig und sein Gegenstand ist auch patentfähig.

a) Der Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 1 umfasst die Merkmale des erteilten Anspruchs 1 (1

Hinsichtlich der ursprünglichen [X.] der Merkmale 5

Das weitere Merkmal 5

Abbildung

[X.], [X.]. 6

Abbildung

[X.], [X.]. 7

Der Auffassung der Klägerin, dass beim Gegenstand nach Anspruch 5 gemäß Hilfsantrag 1 eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vorliege, weil im Merkmal 5stationär angeordnet ist, folgt der Senat nicht. Denn dem Fachmann ist klar, dass es sich dabei um eine Überbestimmung handelt. Merkmalsgemäß ist zwischen benachbarten Planken (10) eine Abdichtung dadurch gebildet, dass unterhalb eines [X.]alts (31) zwischen jenen benachbarten Planken (10) [X.] (32) mit Wänden (33) und an jenen benachbarten Planken (10) nah am Rand je eine nach unten ragende Leiste (34) angeordnet ist, welche in [X.] (32) eintauchen. Da bei dem erfindungsgemäßen Kühler aber nur die Planken bewegt werden und vorliegend zwischen benachbarten Planken nah am Rand je eine nach unten ragende Leiste angeordnet ist, kann [X.], in die diese Planken eintauchen, nur stationär sein, da keine der Planken damit verbunden ist (vgl. auch [X.] S. 5 Abs. 2).

Auch soweit die Klägerin bezüglich des Anspruchs 5 nach Hilfsantrag wie zum diesbezüglichen Vortrag zu Anspruch 3 nach Hilfsantrag 1 meint, dass es sich vorliegend ebenfalls um ein aliud handele und sie hierzu ebenfalls auf die Entscheidung [X.], [X.], 389, Rn. 33-36 – Schaltungsanordnung III, verweist, fehlt es – wie oben ausgeführt – an einem selbständigen zusätzlichen Element. Denn eine anspruchsgemäße Abdichtung war bereits zuvor implizit Bestandteil des zum beanspruchten Verfahren gehörigen Kühlers und davon mitumfasst.

Mit ihrem weiteren Einwand, der vorliegende Anspruch 5 gemäß Hilfsantrag 1 sei unklar, da der Größenbereich für die Dimensionierung des [X.]alts zwischen den Wänden (33) und den Leisten (34) nicht klar wäre, dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Denn der Fachmann kann dem Anspruch ohne weiteres entnehmen, wie dieser [X.]alt dimensioniert werden muss, nämlich, dass der [X.]alt zwischen den Wänden und den Leisten so groß dimensioniert ist, dass sie unter keinen Betriebsbedingungen einander berühren oder so nah kommen, dass zwischen ihnen befindliches Gut zermahlen wird. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Abmessungen des Guts im Anspruch nicht definiert sind, denn dem mit der Realisierung des Kühlers beauftragen Fachmann ist [X.] bekannt. Er kann somit sowohl die Erfindung so ausführen, dass sie funktioniert, als auch überprüfen, ob er sie dem Merkmal 5

b) Wie bereits oben zu Anspruch 3 nach Hilfsantrag 1 ausgeführt, trifft auch die Argumentation der Klägerin hinsichtlich des Merkmals 1

c) Der Gegenstand nach Anspruch 5 gemäß Hilfsantrag 1 ist auch neu, beruht auf erfinderischer Tätigkeit und ist somit patentfähig.

Soweit die Klägerin diesbezüglich auf die [X.] verweist, ist nicht ersichtlich, wo dort, wie anspruchsgemäß, zwischen benachbarten Planken ([X.]: Abschnitte 14, 15) eine Abdichtung dadurch gebildet ist, dass unterhalb eines [X.]alts zwischen jenen benachbarten Planken ([X.]: siehe [X.]alt zwischen den Abschnitten 14, 15) [X.] mit Wänden angeordnet ist.

Abbildung

        

14    

Abschnitt

20    

Dichtung

        
                                                     
        

15    

Abschnitt

21    

niedriger liegender Punkt

        
        

18    

höchster Punkt

22    

Hindernisse

        
        

19    

Dichtung

23    

Abschnittsebene

        

[X.] [X.]ur zu „Detail ([X.]. 2)“ mit [X.] aus [X.]

Denn in der [X.], dortiger [X.]ur mit der Bezeichnung „Detail ([X.]. 2)“, befindet sich unterhalb des [X.]alts zwischen den beiden „Abschnitten“ 14, 15, die den anspruchsgemäßen Planken entsprechen, k[X.] mit Wänden, wie es das Merkmal 5

Auch die weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen stehen weder in Kombination untereinander noch in Verbindung mit Fachwissen der Patentfähigkeit des Gegenstands nach Anspruch 5 gemäß Hilfsantrag 1 (5

10. Die in ihrem Wortlaut auf die vorhergehenden Ansprüche 1 bis 5 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 6 bis 9 werden, soweit sie sich auf die unabhängigen Ansprüche 3 bzw. 5 rückbeziehen, jeweils von diesen getragen.

I[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.]. § 92 Abs. 1 ZPO.

Die ausgeurteilte Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent aufgrund des nach Hilfsantrag 1 als schutzfähig verbleibenden Patentgegenstands gegenüber der erteilten weiteren Fassung noch zukommt, um einen erheblichen Teil deutlich reduziert ist, nämlich beschränkt auf ein Verfahren mit Kühlern, die solche Labyrinthdichtungen wie entsprechend dem Ansprüchen 3 bzw. 5 aufweisen, ist das Unterliegen der [X.] mit 80 % und dementsprechend der Klägerin mit 20 % zu bewerten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] [X.]. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

4 Ni 17/18 (EP)

30.06.2020

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

nachgehend BGH, 27. September 2022, Az: X ZR 87/20, Urteil

Art 2 § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 30.06.2020, Az. 4 Ni 17/18 (EP) (REWIS RS 2020, 187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 187


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 Ni 17/18 (EP)

Bundespatentgericht, 4 Ni 17/18 (EP), 30.06.2020.


Az. X ZR 87/20

Bundesgerichtshof, X ZR 87/20, 27.09.2022.


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