Bundespatentgericht, Urteil vom 19.06.2018, Az. 4 Ni 34/17 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2018, 7649

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Riemen zum Transportieren von Gefäßen (europäisches Patent)" – zur unzulässigen Erweiterung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 402 268

([X.] 2006 013 089)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2018 durch den Vorsitzenden [X.], [X.]in [X.], [X.] Dr.-Ing. [X.] und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) [X.] sowie [X.] Gruber

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 2 402 268 wird für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung hinausgeht:

dadurch gekennzeichnet, dass die Auflage (14) aus einem elastischen Material mit geschlossener Oberfläche gebildet wird, und dass die Auflage und darauf erhaben ausgeformte Elemente (13) aus einem sterilisierbaren Material bestehen, dass die mit den Gefäßen (5) in Eingriff bringbare Oberfläche der Auflage (14) aus einer Vielzahl von sägezahnförmig geformten Elementen (13) gebildet wird, dass alle die Oberfläche der Auflage (14) bildenden Elemente (13) in ihrer Gesamtheit einstückig ausgebildet sind, dass die Elemente (13) mit gleichmäßigen Abständen in wenigstens einer längs zur Förderrichtung verlaufenden Reihe angeordnet sind, dass die Elemente (13) in mehreren, quer zur Förderrichtung versetzten Reihen angeordnet sind, und dass die Elemente (13) benachbarter Reihen längs zur Förderrichtung versetzt angeordnet sind.

I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 2 402 268, [X.] Aktenzeichen [X.] 50 2006 013 089 (Streitpatent), das am 29. November 2006 unter Beanspruchung der Priorität [X.] 202005019111 U vom 6. Dezember 2005 angemeldet worden ist. Das Streitpatent mit der Bezeichnung „[X.] zum Transportieren von Gefässen“ umfasst 12 Patentansprüche, die sämtlich angegriffen sind.

2

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der [X.]:

3

1. Transporteinrichtung zum Transportieren von Gefäßen (5) mit einem [X.] (6, 6´), der einen Treibriemen (11) und eine mit den Gefäßen in Eingriff bringbare Auflage (14) umfasst,

4

wobei der Treibriemen (11) auf der von der Auflage wegweisenden Seite eine Antriebsverzahnung und ggf. einen vorzugsweise mittig verlaufenden [X.] aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Auflage (14) aus einem elastischen Material mit geschlossener Oberfläche gebildet wird, und dass die Auflage und darauf erhaben ausgeformte Elemente (13) aus einem sterilisierbaren Material bestehen.

5

Wegen des Wortlauts der ebenfalls eine Transportiereinrichtung betreffenden und auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 12 wird auf die Streitpatentschrift in der B1-Fassung verwiesen.

6

Die Klägerin hat in der Klageschrift geltend gemacht, der in den Patentansprüchen enthaltene Gegenstand sei gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ, Art. 52 bis Art. 57 EPÜ nicht patentfähig, d. h. nicht neu und nicht erfinderisch und damit in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Bezüglich der nunmehr verteidigten Fassungen des Streitpatents gemäß neuem Hauptantrag und den [X.] 1 bis 4 macht die Klägerin darüber hinaus geltend, dass diese auch unzulässige Erweiterungen aufwiesen und bereits deshalb die insoweit verteidigten Fassungen unzulässig seien.

7

Die Klägerin stützt ihr Vorbringen auf die folgenden Dokumente:

8

[X.] Streitpatentschrift EP 2 402 268 B1

9

[X.] Registerauszug [X.] 50 2006 013 089.0

[X.] Merkmalsgliederung Patentanspruch 1 des Streitpatents

[X.] Original-Transportriemen [X.] / 4.800 V (Muster)

[X.] Kopien aus dem Katalog 2015/2016 der Klägerin, S. 402

NK6 Privatgutachten in Form eines „Expressgutachtens Premium zum Stand der Technik“ des [X.] vom 23.09.2016

[X.] [X.] 298 21 826 U1

[X.] US 3,237,757

D3 GB 1 538 275

[X.] US 3,245,518

[X.] Katalog 2004 der [X.], [X.], 207

[X.] Katalog 2005 der [X.], [X.], 259

[X.] Anfrage, Angebote, Bestellung, Auftragsbestätigung, Lieferschein und Rechnung betreffend den [X.] 4 gemäß Dokument [X.], [X.] bzw. Dokument [X.], S. 259

D8 Fotos betreffend den [X.] 4 gemäß Dokument [X.], [X.], bzw. Dokument [X.], S. 259

[X.] Bestellung, Auftragsbestätigung, Lieferschein und Rechnung betreffend den [X.] 10 / 4.800 V der [X.] GmbH

[X.]0 Fotos betreffend den [X.] 10 / 4.800 V der [X.] GmbH

[X.] Lieferschein und Rechnung der [X.]… GmbH betref- fend die Auslieferung von Katalogen an die [X.] (2004)

[X.]2 Lieferschein und Rechnung der [X.] über den Versand u. a. eines [X.] an die Firma [X.] in [X.] (2004);

 [X.] zur Warenübernahme;

 Lieferschein und Rechnung über den Versand eines [X.] an die Firma [X.] (2004);

 [X.] zur Warenübernahme

[X.] Fotos von der [X.] 2005 [X.] (12. bis 17.09.2005 in München)

[X.]4 Schriftliche Versicherung von Herrn N1…

[X.] zum Nachweis des Einsatzes von Transportriemen wie Typ 4 (s. [X.]) in [X.] bei der Firma S1… GmbH & Co. KG

[X.]6 Schriftliche Erklärung von [X.]…

[X.] Vergrößerte Darstellung des Zahnriemens Typ 4, S. 207 des Katalogs gemäß [X.]

[X.]8 Vergrößerte Darstellung des Fotos Nr. 3 aus Dokument D8

[X.] Auszug aus dem Katalog der Firma [X.]… GmbH in [X.]… aus dem Jahr 1990

[X.] Vergrößerung des Fotos Nr. 3 aus dem Dokument [X.]0

[X.]1 [X.] zum Nachweis der Bestellung eines [X.]s 25 T 5 / 1.380 V der Beklagten bei der Firma [X.] vom 21.12.2004

[X.]2 Schriftliche Versicherung von Herrn N1…

[X.] [X.] u. a. mit einem Auszug aus dem Katalog der Firma [X.].A., 1997, S. 3–5

[X.]4 Eidesstattliche Versicherung von [X.]…

[X.]5 Eidesstattliche Versicherung von [X.]…

[X.]6 Ersatzteilliste aus Betriebsanleitung aus dem Jahr 2001

[X.]7 Ausdruck vom 27.11.2017 betreffend [X.] 10 / 4.800 V.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, ausgehend von einer aus [X.] bekannten Transportiereinrichtung, bei der der [X.] auf seiner zu den Gefäßen weisenden Seite eine Auflage habe, welche aus einem elastischen Schwammkörper mit [X.] gebildet sei und das Schwammmaterial als [X.] angegeben werde, sehe es das Streitpatent als nachteilig an, dass eine solche Schwammauflage aufgrund der weitgehend offenen Porenstruktur für eine aseptische Umgebung nicht geeignet sei. Dem Streitpatent liege daher die Aufgabe zugrunde, einen für erhöhte hygienische Anforderungen geeigneten [X.] anzugeben, d. h. ein Material auszuwählen, das für ein Arbeiten in aseptischer Umgebung geeignet sei. Eine aseptische Umgebung werde beispielsweise in Abgabelinien für Getränke und Lebensmittel benötigt.

Eine Transportiereinrichtung gemäß dem Anspruch 1 nach Hauptantrag sei nicht patentfähig, da diese Lehre für den Fachmann zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents nahegelegen habe. Dies ergebe sich aus den Schriften [X.] bis [X.] sowie aufgrund der offenkundigen Vorbenutzungen (vgl. [X.] bis [X.]). Insbesondere sei ein [X.], auch [X.] genannt, bereits ein um 1990 auf dem Markt verfügbares Standardprofil für die Auflage von Transportbändern gewesen. Demgemäß sei das [X.] als Beschichtungsmaterial zum Herstellen von Transportbändern verwendet worden, was auch der Beklagten zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents bekannt gewesen sei. Auch ein paarweises gegenüberliegendes Anordnen von [X.] als solches und zum bodenfreien Führen des zwischen den [X.] in Eingriff bringbaren Gefäßes sei seit langem Stand der Technik, wie beispielsweise in [X.] ([X.]. 1 mit Beschreibung S. 3 Mitte bis S. 4 oben) identisch beschrieben. Ferner sei aus den Dokumenten [X.]5 und [X.]6 bis [X.]8 der offenkundige Einsatz eines sog. „Heuft-[X.]s“ ([X.] 022275 ST) nachgewiesen, welcher dem von der [X.] gelieferten [X.] des Typs 4 entspreche (vgl. [X.], S. 207; [X.] und [X.]). Die von der Beklagten behauptete Erkenntnis der Eigenschaften eines Haifischzahnprofils im Hinblick auf den punktuellen Druck sei nicht überraschend. Dies gelte auch in Bezug auf die Verbindung eines Haifischzahn-Profils mit einem Antriebsriemen mit [X.]. Dies begründe daher keine erfinderische Tätigkeit. Ferner sei weder die von der Beklagten angesprochene Drehung der Flasche eine Besonderheit, die mit dem [X.] verbunden sei, noch sei zutreffend, dass in Verbindung mit dem Schwammriemen weniger Flaschen zerbrochen würden.

Auch soweit das Streitpatent mit den [X.] 1 bis 4 verteidigt werde, seien die jeweiligen Anspruchsfassungen nicht zulässig bzw. nicht patentfähig. Insbesondere habe sich für den Fachmann der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 aus [X.] in Kombination mit [X.] und in Kombination mit [X.]0 und [X.] naheliegend ergeben.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das [X.] Patent 2 402 268 mit Wirkung für die [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent gemäß Hauptantrag vom 19. Juni 2018 verteidigt wird, hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent gemäß den [X.] 1 bis 4 vom 19. Juni 2018 verteidigt wird.

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

Transportiereinrichtung zum Transportieren von Gefäßen (5) mit einem endlos ausgeführten [X.] (6, 6‘), wobei die Transportiereinrichtung Gefäße durch paarweise gegenüberliegende Anordnung von [X.] in einer Gefäßinspektionsmaschine ohne Bodenberührung reibschlüssig klemmt und transportiert und,

der einen Treibriemen (11) und eine mit den Gefäßen in Eingriff bringbare Auflage (14) umfasst, wobei der Treibriemen (11) auf der von der Auflage wegweisenden Seite eine Antriebsverzahnung und ggf. einen vorzugsweise mittig verlaufenden [X.] aufweist, dadurch gekennzeichnet,

dass die Auflage (14) aus einem elastischen Material mit geschlossener Oberfläche gebildet wird, und dass die Auflage und darauf erhaben ausgeformte Elemente (13) aus einem sterilisierbaren Material bestehen, dass die mit den Gefäßen (5) in Eingriff bringbare Oberfläche der Auflage (14) aus einer Vielzahl von sägezahnförmig geformten Elementen (13) gebildet wird, dass alle die Oberfläche der Auflage (14) bildenden Elemente (13) in ihrer Gesamtheit einstückig ausgebildet sind,

dass die Elemente (13) mit gleichmäßigen Abständen in wenigstens einer längs zur Förderrichtung verlaufenden Reihe angeordnet sind, dass die Elemente (13) in mehreren, quer zur Förderrichtung versetzten Reihen angeordnet sind, und dass die Elemente (13) benachbarter Reihen längs zur Förderrichtung versetzt angeordnet sind.

Hinsichtlich der Fassung nach Hilfsantrag 1 wird auf den [X.] verwiesen, im Übrigen wird hinsichtlich des weiteren Anspruchswortlauts der Patentansprüche 2 bis 5 nach [X.] sowie der Fassungen nach den [X.] 2 bis 4 auf die Anlage 2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2018 verwiesen.

Die Beklagte tritt den Ausführungen entgegen und erachtet das Streitpatent in der ausschließlich beschränkt verteidigten Fassung gemäß neuem Hauptantrag mit den Ansprüchen 1 bis 5 bzw. gemäß dem einzigen Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 sowie in den nach den [X.] 2 bis 4 verteidigten Fassungen für patentfähig.

Bezüglich des Vorwurfs der Unklarheit von Anspruch 1 und der Zulässigkeit der danach beanspruchten Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag vertritt die Beklagte die Auffassung, der Fachmann werde den Anspruchswortlaut so lesen, dass er sich nicht nur auf einen [X.] beziehe und das Wort „der“ durch das Wort „[X.]“ ergänzen.

Die Beklagte führt zum Angriff wegen fehlender Patentfähigkeit aus, dass weder der druckschriftliche Stand der Technik noch die behaupteten Vorbenutzungen einen Transportriemen gemäß Streitpatent offenbarten noch nahelegten. Zu den Dokumenten [X.] bis [X.] bestehe der wesentliche Unterschied zum erteilten Anspruch schon darin, dass alle dort beschriebenen Transportriemen zum liegenden Transport von Gegenständen ausgebildet seien und nicht in der Lage seien, im Sinne des Merkmals 1.2 (nachfolgender Gliederungspunkt M3) des Streitpatents mit Gefäßen in Eingriff gebracht zu werden. Auch aus der Zusammenschau der [X.] bis [X.] erhalte der Fachmann keine Hinweise auf die Ausgestaltung des Transportriemens gemäß Streitpatent. Zudem sei unabhängig davon, dass sich sowohl der [X.] Typ 4 ([X.]) als auch der [X.] 50 T 10 / 4.800 V ([X.]0) vom beanspruchten Gegenstand deutlich unterschieden, der Vortrag zur Offenkundigkeit insgesamt nicht schlüssig und werde daher bestritten.

Der von der Klägerin gewählte Ausgangspunkt des sog. „[X.]“ sei schon deshalb ungeeignet, weil er nicht im Zusammenhang mit der Erfindung stehe, sondern einen Transport von befüllten Flaschen betreffe, die auf einem Boden stehend befördert würden, wobei die Bänder nur die Funktion hätten, die Flaschen anzudrücken. Als Ausgangspunkt sei daher die [X.] zu wählen, welche die vergleichbare Problemstellung gehabt habe, nur beim hängenden Transport. Zur Problemlösung habe die [X.] die glatte schwammartige Oberfläche mit kleinen Einschnitten gewählt. Außer dem im Patent angesprochenen Hygieneproblem habe auch das Problem einer ausreichenden Haftung bestanden, insbesondere wenn die schwammartige Oberfläche nass gewesen sei und deshalb weniger Transportsicherheit bestanden habe.

Die Erfindung habe sich die überraschende Erkenntnis zunutze gemacht, dass man mit dem erfindungsgemäßen Profil einerseits eine ausreichend flächige Verbindung zu den zu transportierenden Gefäßen schaffen könne, andererseits aber durch die punktuelle Berührung ausreichend Haltedruck erzeugen könne, damit die Flaschen zuverlässig in der Höhe geführt werden könnten. Es sei unbestritten, dass es die [X.] im Stand der Technik bereits für alle möglichen Einsatzbereiche, auch für die Lebensmitteltechnologie, gegeben habe, jedoch nur für den liegenden Transport. Ferner sei beim Haifischzahnprofil nicht bekannt gewesen, dass ein [X.] mit [X.] verwendet werde, da die gezeigten Profile nur einen liegenden Transport betroffen hätten. Der [X.] mache das [X.] erst geeignet für den hängenden Transport. Dem Fachmann habe ausgehend von der [X.] der Hinweis auf die Verwendung eines Haifischzahnprofils gefehlt, zumal es eine besonders große Bandbreite von Profilen gegeben habe. Der Vorteil eines Haifischzahnprofils habe u. a. darin bestanden, dass trotz hoher Reibung wenig Verformung am Profil eingetreten sei und die Bänder deshalb sehr lange nutzbar gewesen seien. Die Integration des [X.] in den [X.] durch Koextrusion bringe erhebliche Vorteile, weil sich zuvor nach gewisser Betriebszeit der [X.] gelöst habe und die Haltbarkeit des [X.]s eingeschränkt gewesen sei. So habe beim Schwammriemen eine beschädigte Flasche ausgereicht, um den [X.] zu zerstören. Durch die Ausgestaltung der Zähne werde die Kraftrichtung bestimmt, was insbesondere wichtig für die Beförderung sei, aber auch für die Inspektion sowie für die Standzeit.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt allen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2018 verwiesen.

Vor Erhebung der Nichtigkeitsklage hat die hiesige Beklagte beim [X.] am 11. Februar 2016 eine Verletzungsklage wegen einer vermeintlichen Verletzung des Streitpatents gegen die hiesige Klägerin eingereicht ([X.]. 2 O 35/16). Das Verfahren ist nach mündlicher Verhandlung am 25. Oktober 2016 im Einvernehmen mit den Parteien durch Beschluss ausgesetzt worden.

Der Senat hat den Parteien einen frühen qualifizierten Hinweis vom 27. September 2017 nach § 83 Abs. 1 [X.] zugeleitet (vgl. [X.]. 234 ff. d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat insoweit Erfolg, als das [X.] für nichtig zu erklären ist, soweit es von der Beklagten nicht verteidigt worden ist und soweit es über die von der Beklagten mit Hilfsantrag 1 beschränkt verteidigte Fassung hinausgeht, denn der Gegenstand des [X.]s in der mit dem Hauptantrag beschränkt verteidigten Fassung ist unzulässig erweitert (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.]; Art. 138 Abs. 1 lit. c) und damit bereits in unzulässiger Weise geändert. Die weitergehende Klage ist hingegen unbegründet, denn in der Fassung nach Hilfsantrag 1 hat das Patent Bestand. Auf die Zulässigkeit und die Patentfähigkeit der weiteren Hilfsanträge 2 bis 4 kam es daher nicht mehr an.

[X.]

1. Gegenstand des erteilten Patents ist eine [X.]ransportiereinrichtung zum [X.]ransportieren von Gefäßen (Abs. 0001 [X.]). Absatz 0002 [X.] führt fort, dass entsprechende [X.] einer solchen [X.]ransportiereinrichtung zum [X.]ransportieren von Gefäßen oder dergleichen Gegenständen aus der [X.] ([X.] 298 21 826 [X.]) bekannt sind und zum bodenfreien [X.]ransportieren von Flaschen in Inspektionsmaschinen oder anderen Gefäßbehandlungsmaschinen diese [X.] durch eine paarweise gegenüberliegende Anordnung zur Bildung eines Flaschenförderkanals verwendet werden. Ihr gegenseitiger Zwischenabstand ist zumindest geringfügig kleiner gewählt als der Außendurchmesser der Flaschen. Dadurch können in diesen Flaschenkanal eintretende Flaschen seitlich zwischen den elastischen [X.] eingeklemmt und im weiteren Verlauf reibschlüssig gefördert werden.

In der [X.] wird ausgeführt, dass die hierfür bislang zum Einsatz kommenden [X.] aus einem Zahnriemen mit einer einseitig angeformten Verzahnung und einer auf der gegenüberliegenden Seite angeordneten elastischen [X.] bestehen, die mit den Flaschen reibschlüssig in Eingriff gebracht wird (siehe [X.]. 2). Um eine exakte vertikale Führung des auf einer geschlossenen Bahn in [X.] umlaufenden endlosen [X.] zu gewährleisten, besitzt dieser auf seiner (antriebsseitig) verzahnten Seite eine in etwa in der Mitte der Zähne längs zur [X.] durchgehend verlaufende Stegleiste (Abs. 0003 [X.]).

Abbildung

Abbildung

schematisch (Flaschen 5, [X.] 6)

[X.]. 2 [X.]:

Senkrechter Schnitt durch einen Schwammriemen 6 gem. [X.], [X.]. 1

Die erwähnte [X.] weist eine weitgehend offene Porenstruktur auf, in die Wasser, Reinigungsmittel, Bakterien, Hefesporen, [X.] und andere unerwünschte Stoffe eindringen und verbleiben können. Die [X.] weist darauf hin, dass dieser Umstand insbesondere in aseptisch arbeitenden Abfülllinien für Getränke oder Lebensmittel nicht tragbar sei, da hier keimfreie Gefäße wie Flaschen aus Glas oder Kunststoff einem dem Befüllungsprozess vorangehenden Inspektionsschritt zur Überprüfung der leeren Gefäße unterzogen würden und dabei [X.] werden könnten (Abs. 0004 [X.]).

2. Aufgabe der Erfindung sei es daher, einen für erhöhte hygienische Anforderungen geeigneten [X.] zum [X.]ransportieren von Gefäßen oder dgl. in Behandlungsmaschinen anzugeben (Abs. 0005 [X.]), der objektiv über weitere, bessere Eigenschaften (erhöhte Wirtschaftlichkeit durch gesteigerte Verschleißfestigkeit und geringere Herstellungskosten) verfüge als bekannte [X.].

3. Die Aufgabe werde gelöst durch die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1 (Abs. 0006 [X.]).

Die [X.]. 2 [X.] zeigt einen [X.] mit [X.] (Zahnriemen 11, [X.]), [X.]. 3 [X.] zeigt dagegen eine anspruchsgemäße Auflage (elastische Elemente 13, Auflage 14).

Abbildung Abbildung

In der [X.] wird hierzu in den Abs. 0029–0030 ausgeführt, dass das Grundgerüst des [X.] nach [X.]. 2 durch einen Zahnriemen 11 als [X.]reibriemen gebildet wird, der auf halber Höhe eine in Längsrichtung verlaufende, elastische [X.] zur Höhenführung des [X.] aufweist. An der von der Verzahnung wegweisenden Seite des [X.] ist eine elastische Auflage 14 angeordnet, die mehrere in gleichmäßigen Abständen längs zur [X.]erstreckung angeordnete sägezahnförmig ausgebildete elastische Elemente 13 aus [X.] aufweist. Diese Sägezähne besitzen eine in Laufrichtung schräg nach vorne gerichtete [X.] und weisen eine entgegengesetzt zur Laufrichtung weisende, rechtwinklig zum [X.]reibriemen ausgerichtet verlaufende [X.] auf.

Auch die Auflage 14 des [X.] nach [X.]. 3 besitzt eine aus einer Vielzahl ebenfalls aus sägezahnartig geformten elastischen Elementen 13 gebildete, in sich einstückige und eine durchgehend geschlossene Oberfläche aufweisende Struktur. Die Elemente sind hier allerdings in drei übereinander liegenden Reihen angeordnet und in jeweils benachbarten Reihen mit einem dem halben [X.]eilungsabstand des innerhalb einer Reihe von Elementen vorliegenden [X.]eilungsrasters versetzt positioniert. Das [X.]eilungsmaß [X.] zwischen zwei aufeinanderfolgenden Sägezähnen in einer Reihe kann deren doppelter Breite entsprechen, d. h. es bestehen Zwischenräume mit der Breite eines Sägezahns. Das [X.]eilungsmaß [X.] liegt bevorzugt im Bereich von 20–30 mm.

Der auf eine [X.]ransportiereinrichtung mit einem entsprechenden [X.] gerichtete Anspruch 1 nach Hauptantrag (Abkürzung „Ha“) und der einzige, auf eine Verwendung eines solchen [X.] gerichtete Anspruch nach Hilfsantrag 1 (Abkürzung „Hi“) lauten in einer gegliederten Fassung wie folgt (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung durch Kennzeichnung hervorgehoben):

endlos ausgeführten [X.] (6, 6‘), [X.] Verwendung eines endlos ausgeführten [X.] in einer [X.]ransportiereinrichtung zum [X.]ransportieren von Gefäßen (5) in einer Gefäßinspektionsmaschine,

wobei die [X.]ransportiereinrichtung Gefäße durch paarweise gegenüberliegende Anordnung von [X.] in einer Gefäßinspektionsmaschine ohne Bodenberührung reibschlüssig klemmt und transportiert und , [X.] der [[X.]] zusammen mit einem gegenüberliegenden weiteren [X.] Gefäße ohne Bodenberührung reibschlüssig klemmt und transportiert und

[X.] der einen [X.]reibriemen (11) und eine mit den Gefäßen in Eingriff bringbare Auflage (14) umfasst,

[X.] wobei der [X.]reibriemen (11) auf der von der Auflage wegweisenden Seite eine Antriebsverzahnung und

ggf. einen vorzugsweise mittig verlaufenden Längssteg aufweist,

dadurch gekennzeichnet,

[X.] dass die Auflage (14) aus einem elastischen Material mit geschlossener Oberfläche gebildet wird, und

,

dass die mit den Gefäßen (5) in Eingriff bringbare Oberfläche der Auflage (14) aus einer Vielzahl von sägezahnförmig geformten Elementen (13) gebildet wird,

dass alle die Oberfläche der Auflage (14) bildenden Elemente (13) in ihrer Gesamtheit einstückig ausgebildet sind,

dass die Elemente (13) mit gleichmäßigen Abständen in wenigstens einer längs zur Förderrichtung verlaufenden Reihe angeordnet sind,

dass die Elemente (13) in mehreren, quer zur Förderrichtung versetzten Reihen angeordnet sind, und

dass die Elemente (13) benachbarter Reihen längs zur Förderrichtung versetzt angeordnet sind.

4. Als für den vorliegenden [X.] sowohl nach Hauptantrag wie auch nach Hilfsantrag 1 berufenen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau (Abschluss Diplom (FH) oder vergleichbar), der über eine mehrjährige Erfahrung im Bereich Konstruktion und Entwicklung von Förderanlagen verfügt.

I[X.]

Aufgrund der nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen Auslegung des Inhalts der Patentansprüche und der sich am technischen Sinn- und Gesamtzusammenhang der Patentschrift orientierenden Betrachtung und Auslegung der Patentansprüche durch den angesprochenen Fachmann legt der Senat den nachfolgenden erläuterungsbedürftigen Merkmalen folgendes Verständnis zu Grunde:

1. Die erfindungsgemäß gelehrte [X.]ransportiereinrichtung zum [X.]ransportieren von Gefäßen (5) ist in der [X.] nicht näher definiert, setzt aber zumindest das Vorhandensein eines [X.] voraus, der nach dem erteilten Anspruch 1 endlos ausgeführt sein muss und einen [X.]reibriemen (11) und eine mit den Gefäßen in Eingriff bringbare Auflage (14) umfasst. Der [X.]reibriemen kann z. B. ein Zahnriemen sein, also ein [X.] mit einer einseitig angeformten Verzahnung (Abs. 0003, 0007 [X.]).

2. Bei dem auf eine [X.]ransportiereinrichtung gerichteten Anspruch 1 nach Hauptantrag muss diese [X.]ransportiereinrichtung nach Merkmal HaM1 zum [X.]ransport von Gefäßen geeignet sein und zwingend einen endlos aufgeführten [X.] aufweisen.

Merkmal [X.] aufgeführten gegenüberliegenden [X.] betreffen dabei offensichtlich nicht zwingend den zuvor im Merkmal HaM1 angegebenen und in den Merkmalen [X.] bis [X.] weiter spezifizierten [X.], da im Merkmal [X.] kein Bezug zu diesem [X.] des vorhergehenden Merkmals vorhanden ist.

Merkmal [X.] des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist als Relativsatz mit dem einleitenden Relativpronomen „der“ ausgeführt, das sich nur auf ein grammatikalisch maskulines Substantiv rückbeziehen kann. Hierfür kommt nur der im Merkmal HaM1 aufgeführte [X.] in Frage. Da das Merkmal [X.] nicht zwingend diesen [X.] des Merkmals HaM1 weiterbildet, spezifizieren die weiteren Merkmale [X.] bis [X.] einen [X.], der nach den vorerläuterten Ausführungen zwar Bestandteil einer [X.]ransportiereinrichtung ist, jedoch nicht zwingend identisch sein muss mit einem der beiden im Merkmal [X.] aufgeführten [X.].

[X.] und [X.] des Hilfsantrags 1. Das ebenfalls als Relativsatz ausgeführte Merkmal [X.] bezieht sich eindeutig auf den im Merkmal [X.] angeführten [X.] zurück, der dort ([X.]) in einer [X.]ransportiereinrichtung zum [X.]ransportieren von Gefäßen in einer Gefäßinspektionsmaschine verwendet werden soll. Nur dieser eine [X.], der nach Merkmal [X.] zusammen mit einem nicht weiter spezifizierten, ihm gegenüberliegenden [X.] Gefäße ohne Bodenberührung reibschlüssig klemmt und transportiert, wird in den folgenden Merkmalen [X.] bis [X.] weiter definiert.

[X.] und [X.] weist der [X.] zwei Seiten auf:

Auflage, die in den Merkmalen [X.] bis [X.] weiter beschrieben wird;

[X.] und [X.] weiter ausgebildet wird.

[X.] und [X.] weist der [X.]reibriemen eine Antriebsverzahnung auf und zwingend zusätzlich einen Längssteg. Dieser verläuft anspruchsgemäß aber lediglich vorzugsweise mittig.

[X.] bis [X.] umfassen noch beide in [X.]. 2 und [X.]. 3 [X.] dargestellten Ausführungsformen. Durch die Merkmalsgruppe [X.] und [X.] ist die Auflage des im Anspruch 1 nach Hauptantrag wie auch Hilfsantrag 1 aufgeführten [X.] aber auf eine [X.]auflage nach Art der [X.]. 3 [X.] (siehe auch oben) beschränkt.

Für die mit den Gefäßen „in Eingriff bringbare Auflage“ entsprechend Merkmal [X.] aus einem „elastischem Material“ (Merkmal [X.]) genügt eine reibschlüssige Verbindung und damit eine geringe Verformung. Der Fachmann weiß, dass sich elastisches Material bei Krafteinwirkung verformt, aber wieder seine ursprüngliche Form annimmt, wenn [X.] mehr einwirkt. Unter der nach Merkmal [X.] „geschlossenen Oberfläche“ der Auflage ist erfindungsgemäß eine porenfreie Oberfläche zu verstehen (vgl. Abs. 0007 [X.]).

Merkmal [X.] der verteidigten beschränkten Fassungen, wie auch nach Anspruch 1 erteilter Fassung, bestehen die Auflage und die darauf erhaben ausgeformte Elemente (13) aus einem sterilisierbaren Material. Abs. 0007 der [X.] erläutert, dass ein sterilisierbares Material eine Behandlung mit Sterilisationsmitteln, wie Chemikalien, Dampf, UV-Bestrahlung oder Heißwasser ermöglicht, um überhaupt erst einen keimfreien, sterilen Zustand des [X.] herbeizuführen. Nach Abs. 0008 [X.] ist hierfür eine entsprechende chemische und thermische Beständigkeit für diese Aufgabe erforderlich. Grundsätzlich kommen aber alle entsprechenden Natur- und Kunstwerkstoffe in Betracht.

Merkmal [X.] lehrt, ebenso wie der erteilte Anspruch 3 in einer der dortigen Alternativen, dass die mit den Gefäßen (5) in Eingriff bringbare Oberfläche der Auflage (14) aus einer Vielzahl von sägezahnförmig geformten Elementen (13) gebildet wird. Da das Ausführungsbeispiel nach [X.], [X.]. 3, nicht nur aus Sägezähnen besteht (anders als [X.], [X.]. 2), bedeutet „wird gebildet“, dass zumindest Lücken zwischen den Sägezähnen vorhanden sein können.

Merkmal M9 lehrt, wie bereits auch der erteilte Anspruch 4, dass alle die Oberfläche der Auflage (14) bildenden Elemente (13) in ihrer Gesamtheit einstückig ausgebildet sind. Was damit gemeint ist, gibt Abs. 0030 in Verbindung mit [X.]. 3 der [X.] wieder. Es sind alle Elemente der Auflage gemeint (nicht nur die Sägezähne).

Merkmal [X.] fordert, wie bereits auch Anspruch 5 erteilter Fassung, dass die Elemente (13) mit gleichmäßigen Abständen in wenigstens einer längs zur Förderrichtung verlaufenden Reihe angeordnet sind.

Merkmal [X.] konkretisiert dies dahingehend, ebenso wie der erteilte Anspruch 6, dass die Elemente (13) in mehreren, quer zur Förderrichtung versetzten Reihen angeordnet sind.

Merkmal [X.] fordert schließlich, ebenso wie Anspruch 7 erteilter Fassung, dass die Elemente (13) benachbarter Reihen längs zur Förderrichtung versetzt angeordnet sind. Damit müssen die Elemente (sämtlicher quer) benachbarter Reihen versetzt angeordnet sein.

II[X.]

Die auf den Klagegrund fehlender Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.]; Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ) gestützte Klage hat teilweise Erfolg, soweit das [X.] im Hinblick auf die erteilte Fassung nicht verteidigt worden ist und deshalb ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären war. Soweit das [X.] in der Fassung nach Hilfsantrag 1 verteidigt worden ist, hat das zulässig beschränkte [X.] jedoch Bestand und die Klage war abzuweisen, während sich die beschränkte Verteidigung des [X.]s nach Hauptantrag bereits im Hinblick auf die Unzulässigkeit dieser Fassung als nicht erfolgreich erwies.

1. Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

Anspruch 1 des [X.] erweist sich bereits als nicht zulässig geändert und damit einer zum möglichen Bestand führenden Sachprüfung nicht zugänglich, da der [X.] nach Anspruch 1 eine unzulässige Erweiterung des Inhalts der Anmeldung und damit den [X.] nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] begründet sowie gegen Art. 123 Abs. 2 EPÜ verstößt.

1.1. Nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜbkG ist ein europäisches Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären, wenn sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Entsprechend darf nach Art. 123 Abs. 2 EPÜ das Patent nicht in der Weise geändert werden, dass der Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Der danach maßgebliche Inhalt der Anmeldung ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln.

1.2. Nach ständiger Rechtsprechung gehört zum [X.] einer Patentanmeldung nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zu der zum Patent angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist ([X.], 573 – Wundbehandlungsvorrichtung, GRUR 2016, 50 – [X.]eilreflektierende Folie). Eine unzulässige Erweiterung liegt erst vor, wenn der Gegenstand des Patents sich für den Fachmann erst aufgrund eigener, von seinem Fachwissen getragener Überlegungen ergibt, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hat, so wenn die Hinzufügung einen technischen Aspekt betrifft, der den ursprünglich eingereichten Unterlagen in seiner konkreten Ausgestaltung oder wenigstens in abstrakter Form nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist ([X.], 809 – Verschlüsselungsverfahren).

Zu berücksichtigen ist, dass das Erfordernis einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung dabei in einer Weise angewendet werden muss, die berücksichtigt, dass die Ermittlung dessen, was dem Fachmann als Erfindung und was als Ausführungsbeispiel der Erfindung offenbart wird, wertenden Charakter hat, und eine unangemessene Beschränkung des Anmelders bei der Ausschöpfung des [X.]s der Voranmeldung vermeidet ([X.], 542 – Kommunikationskanal). Innerhalb dieses Rahmens können deshalb – wie vorliegend – die Patentansprüche bis zur Erteilung weiter gefasst werden als in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen ([X.], 910 – [X.] Dokument, m. w. H.).

Zu beachten ist, dass der Fachmann sich nicht nur an dem Wortlaut der Unterlagen orientiert, sondern an dem mit der Erfindung im Hinblick auf die Nachteile des Standes der [X.]echnik verfolgten Zweck und an dem Lösungsvorschlag mit seinen Elementen ([X.], 56 – [X.]) und dass die [X.] nach ihrem „objektiven“ Gehalt und dem darin unmittelbar und eindeutig offenbarten allgemeinsten Erfindungsgedanken auszulegen sind; die etwaigen subjektiven Vorstellungen des Erfinders bzw. Anmelders, wie sie in der Beschreibung oder in den Ausführungsbeispielen zum Ausdruck kommen, sind danach nicht entscheidend, selbst wenn sie abweichen sollten (siehe bereits [X.]. v. 19.6.2015, 4 Ni 4/14 (EP) unter Hinweis auf [X.], 887  – Momentanpol II).

Deshalb ist es grundsätzlich zulässig, das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale in den Patentanspruch zu beschränken, sofern die beanspruchte Kombination in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellt, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann, wenn die Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die zusammen, aber auch je für sich den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung dienen ([X.], 50 – [X.]eilreflektierende Folie; GRUR 2015, 249 – [X.]; [X.]. v. 19.6.2015, 4 Ni 4/14 (EP)).

Auch ein „breit“ formulierter Anspruch kann deshalb als unbedenklich zu erachten sein, wenn sich ein in der ursprünglichen Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung – sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen – als zu der angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist ([X.], 970 – Stent; GRUR 2014, 542 – Kommunikationskanal; 2012, 1124 – Polymerschaum).

Unzulässig ist eine Verallgemeinerung hingegen insbesondere dann, wenn den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, dass einzelne Merkmale in untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen, der Patentanspruch diese Merkmale aber nicht in ihrer Gesamtheit vorsieht ([X.], 1038 – [X.]; [X.]. v. 11. September 2001 – [X.], [X.], 49      – Drehmomentübertragungseinrichtung).

1.3. So ist es vorliegend im Hinblick auf das Merkmal [X.], wonach anspruchsgemäß bei der paarweisen gegenüberliegenden Anordnung von [X.] die zwei [X.] nicht mehr – und damit anders als in der Anmeldung und wie erteilt – zwingend in einer Umlaufebene liegen müssen.

Zwar führt das Merkmal [X.] auf, dass [X.] paarweise gegenüberliegend angeordnet sind. Dies geht sowohl aus dem Anspruch 10 ([X.]/[X.]) hervor wie auch aus dem Abs. 0022 [X.]/[X.] und ist soweit in den [X.] wie auch im erteilten Patent offenbart.

in einer Umlaufebene angeordnet sind (vgl. Abs. 0022 [X.]/[X.] sowie Anspruch 10 [X.]/[X.]). Denn durch die in der [X.]/[X.] ausschließlich in dieser Kombination vorliegende Angabe von gegenüberliegenden und in einer Umlaufebene liegenden [X.] kann der Fachmann auch nur von dieser Anordnung ausgehen, die diesbezüglich in einem engen funktionalen und untrennbaren Zusammenhang steht. Eine davon abweichende Variante, nämlich dass diese in der [X.]/[X.] offenbarten gegenüberliegenden [X.] nicht in einer Umlaufebene (sondern in unterschiedlichen Umlaufebenen) liegen könnten, ist für den Fachmann dagegen nicht erkennbar.

einer Umlaufebene gegenüberliegen, auch eine [X.]anordnung, bei der sich die gegenüberliegenden [X.] nicht in einer Umlaufebene befinden, was zusätzlich dadurch verdeutlicht wird, dass die Forderung nach einer gemeinsamen Umlaufebene erstmals im Unteranspruch 3 (nach Hauptantrag) beansprucht wird. Da die vom Hauptantrag umfasste Variante von sich nicht gegenüberliegenden [X.] aber nicht ursprünglich offenbart ist, liegt mit der geltenden Anspruchsfassung – trotz Hinzunahme eines weiteren Merkmals zum erteilten Anspruch – eine nicht zulässige Zwischenverallgemeinerung vor ([X.], [X.]. v. 11. September 2001 – X ZB 18/00 – Drehmomentübertragungsvorrichtung).

IV.

Hilfsantrag 1 verteidigten Fassung hat das [X.] Bestand.

1. Der danach einzige Anspruch 1 ist zulässig, was die Klägerin auch nicht in Abrede gestellt hat. So stellt der vorliegende Kategoriewechsel von einer Vorrichtung („[X.]ransportiereinrichtung ...“) nach den erteilten Ansprüchen zu einer Verwendung eines anspruchsgemäßen [X.] eine in ständiger Rechtsprechung anerkannte beschränkende Änderung der Anspruchskategorie dar, dessen Gegenstand den bisherigen erteilten [X.] des Vorrichtungsanspruchs auf eine bestimmte Verwendung dieser Vorrichtung beschränkt.

Auch ist die Lehre einer Verwendung eines anspruchsgemäßen konkretisierten [X.] in einer [X.]ransportiermaschine mit den Merkmalen [X.] und [X.] sowohl in der Anmeldung als auch im [X.] als erfindungsgemäße Lehre offenbart, wie auch die nunmehr auf die Verwendung eines [X.] in einer [X.]ransportiermaschine gerichtete Lehre gegenüber der im erteilten Anspruch 1 gegenständlichen [X.]ransportiereinrichtung mit einem [X.] nicht auf eine andere technische Lehre oder einen gegenüber der erteilten Fassung erweiterten [X.] gerichtet ist. Denn die Verwendung des [X.] ist zwingend auf eine solche (Verwendung) in einer [X.]ransportiereinheit zum [X.]ransportieren von Gefäßen gerichtet, welche ([X.]ransporteinheit) in der erteilten Fassung gleichfalls einen [X.] umfasste.

[X.]), lehrt Anspruch 9 erteilter Fassung. Die Merkmale [X.] bis [X.] des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, die die konkrete Ausgestaltung des [X.] angeben, sind ebenfalls bereits Gegenstand von Anspruch 1 erteilter Fassung. Die diesbezüglichen weiteren Merkmale [X.] bis [X.] gehen hervor aus den Ansprüchen 3 bis 7 der erteilten Fassung.

Das Argument der Klägerin, dass nicht klar sei, wie der gegenüberliegende [X.] ausgestaltet sei, z. B. ob dieser die gleiche Oberfläche wie der zuerst im Anspruch aufgeführte [X.] aufweisen müsse, berührt die Zulässigkeit des Anspruchs nicht, da auch jeweils im Anspruch 10 und 11 [X.] dieser gegenüberliegende [X.] nicht konkretisiert ist und hierdurch weder die Ausführbarkeit in Frage gestellt wird noch das insoweit weite Merkmal deshalb unklar i. S. v. Art. 84 EPÜ wäre.

2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 erweist sich auch als patentfähig.

2.1. Keine der im Verfahren befindlichen und von der Klägerin diesbezüglich vorgebrachten Druckschriften wie auch als offenkundig angeführten Vorbenutzungen zeigen einen [X.], der den Merkmalen [X.] bis [X.] entspricht und sich damit als neuheitsschädlich erweist. Die Klägerin hat dies auch nicht geltend gemacht.

Auch führt der im Verfahren befindliche Stand der [X.]echnik den zur Problemlösung berufenen Fachmann ausgehend von der Aufgabe, einen für erhöhte hygienische Anforderungen geeigneten [X.] fortzubilden oder eine kostengünstigere Lösung zu entwickeln, nicht in naheliegender Weise zur erfindungsgemäßen Lehre nach Anspruch 1, weder in der Zusammenschau der Druckschriften oder der angeführten Vorbenutzungen noch in Verbindung mit Fachwissen.

Merkmalen [X.] bis [X.] ausgestalteten [X.] in einer Vorrichtung entsprechend den Merkmalen [X.] und [X.], wonach der [X.] zusammen mit einem gegenüberliegenden weiteren [X.] Gefäße ohne Bodenberührung reibschlüssig klemmt und transportiert, findet sich weder in diesem Stand der [X.]echnik noch erhielt der Fachmann Hinweise oder Anregungen im Stand der [X.]echnik, welche eine derartige Lehre nahelegen konnten.

Insoweit kann deshalb dahinstehen, ob für den Fachmann jedenfalls eine im Stand der [X.]echnik nicht gelehrte Ausbildung des [X.] nach den Merkmalen [X.] bis [X.] nahelag, nämlich einer Kombination einer entsprechend den Merkmalen [X.] bis [X.] ausgeführten Antriebsverzahnung mit [X.] mit einer den Merkmalen [X.] bis [X.] entsprechenden Auflage. Demnach ist es nicht entscheidungserheblich, ob sich diese Kombination ergeben könnte aus der auf S. 206 der [X.] beim dortigen [X.] [X.]yp 2 dargestellten Antriebsverzahnung mit [X.] und dem aus der angeführten Vorbenutzung entsprechend D9/[X.]0 i. V. m. der in [X.] bis [X.] darstellten Auflage eines [X.] (dort mit einer Antriebsverzahnung ohne [X.]), weil sie jedenfalls nicht zu einer Verwendung eines solchen [X.] führt, der gemäß den Merkmalen [X.] und [X.] zusammen mit einem gegenüberliegenden weiteren [X.] in einer [X.]ransportiereinrichtung Gefäße ohne Bodenberührung reibschlüssig klemmt und transportiert.

AbbildungAbbildung

Abbildung

[X.] [X.]yp 2, S. 206 [X.] Abb. 6 und 7 [X.]0

2.2. Auch unter Berücksichtigung der klägerischen Argumentation und der danach maßgeblichen Schrift [X.] als Ausgangspunkt und Sprungbrett zur Lösung in Kombination mit [X.], [X.]0 und [X.] lag die Lehre für den Fachmann nicht nahe.

Abbildung

2.2.1. Wie bereits ausgeführt, lehrt die [X.] eine [X.]ransportiereinrichtung zum [X.]ransportieren von Gefäßen mit einem endlos ausgeführten [X.], der nach [X.]. 1 als endloser Schwammriemen (6) ausgebildet ist und (vgl. [X.]. 2 [X.]) einen [X.]reibriemen (Zahnriemen 11) und eine mit den Gefäßen in Eingriff bringbare Auflage (S. 4, Abs. 2, Z. 6 [X.]: „elastischer Schwammkörper“) umfasst, wobei die Antriebsverzahnung (S. 4, Abs. 2, Z. 5 [X.]: „Verzahnung“) einen vorzugsweise mittig verlaufenden Längssteg (S. 4, Abs. 2 Z. 3 f.: „elastische Stegleiste 12“) aufweist.

Nicht offenbart ist in der [X.] jedoch insbesondere eine den Merkmalen [X.] bis [X.] entsprechende Ausbildung der Auflage des [X.] mit einer Vielzahl von sägezahnförmig geformten Elementen. Vielmehr stellt die [X.] den in [X.]. 2 näher erkennbaren Aufbau der Auflage des [X.] durch einen elastischen Schwammkörper heraus, der aufgeklebt oder aufgeschäumt ist und durch mehrere Einschnitte in einzelne Schwammblöcke unterteilt ist (S. 4, Abs. 3 [X.]). Hiermit wird der Lehre der [X.] folgend das Problem eines für eine Inspektionsmaschine für Flaschen verbesserten [X.] gelöst, bei dem sich die Flaschen wegen der vorhandenen Zwischenabstände der [X.]ransportfinger beim Einlaufen und Einspannen zwischen den beiden [X.] seitlich versetzen und schräg stellen können (S. 1, Abs. 2 f. [X.]).

2.2.2. Insoweit ist für die Frage der Bewertung der erfinderischen [X.]ätigkeit unter Berücksichtigung dessen, was für den Fachmann als Ausgangspunkt heranzuziehen war und welche objektive Problemstellung er lösen wollte, entscheidend, ob die erfindungsgegenständliche Lehre für den Fachmann nahelag. Hierbei ist die Frage von entscheidender Bedeutung, ob der Fachmann Veranlassung hatte, diesen Stand der [X.]echnik zu ändern.

Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, dass erfahrungsgemäß die technische Entwicklung nicht notwendigerweise diejenigen Wege geht, die sich bei nachträglicher Analyse der Ausgangsposition als sachlich plausibel oder gar mehr oder weniger zwangsläufig darstellen und es – abgesehen von denjenigen Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür bedarf, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen ([X.] GRUR 2009, 746 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). Das Auffinden einer neuen Lehre zum technischen Handeln kann insbesondere nicht schon deshalb als nahegelegt bewertet werden, weil lediglich keine Hinderungsgründe zutage treten, von dem im Stand der [X.]echnik Bekannten zum Gegenstand dieser Lehre zu gelangen. Diese Wertung setzt vielmehr voraus, dass das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen ([X.], 487 – einteilige Öse).

2.2.3. Insoweit überzeugt bereits der Ansatz der Klägerin – einschließlich der über die Lehre der [X.] führenden Argumentation – nicht, es habe für den Fachmann nahegelegen, bei einer Vorrichtung wie nach [X.], bei der die [X.] bereits eine Antriebsverzahnung mit Längssteg aufweisen, anstelle der dortigen Schwammkörperauflage mit Einschnitten eine Auflage vorzusehen, wie sie nach der behaupteten Vorbenutzung [X.]0 oder aus der [X.] bekannt seien, und hierbei den Weg über die Lehre der [X.] zu beschreiten, welche schon eine Ausbildung der Auflage mittels Zähnen zeigt, wie bei einem [X.] des auf der S. 207 der [X.] dargestellten [X.]yps 4 (siehe Abbildung unten), da auch bei einer der Inspektionsmaschine für Flaschen der [X.] vergleichbaren Vorrichtung, wie sie aus der als vorbenutzt angeführten Vorbenutzung [X.]5 („[X.]“) hervorginge, ein [X.] mit einer solchen Auflage eingesetzt würde.

Der hier zur Stützung ihrer Argumentation von der Klägerin vorgebrachte „[X.]“ entsprechend der [X.]5 soll eine Gefäßprüfmaschine darstellen, bei der Flaschen zwischen zwei [X.] des [X.]yps 4 [X.] – aber offenbar mit Bodenberührung – senkrecht transportiert werden.

[X.], [X.]0 und [X.] zeigen folgende [X.]:

Abbildung

[X.] [X.]yp 4, S. 207 [X.]

Abbildung

Bild Nr. 3 [X.]0

Abbildung

Auszug aus S. 4 [X.]: Profil H

2.2.4. Anders als von der Klägerin angeführt, lag für den Fachmann kein Anlass vor, bei einer Vorrichtung wie nach [X.], [X.]. 2, bei der die dortigen [X.] eine Antriebsverzahnung mit einem (mittig verlaufenden) Längssteg aufweisen, die Auflage – auch nicht über den Zwischenschritt einer Auflage wie nach [X.]yp 4 der [X.] – durch eine sägezahnförmige Auflage entsprechend den Merkmalen [X.] bis [X.] zu ersetzen, selbst wenn eine solche Auflage mit diesen Merkmalen grundsätzlich aus [X.]0 oder [X.] bekannt war. Stattdessen führt die Lehre der [X.] von einer derartig gestalteten Auflage geradezu weg.

Denn wenn sich der Fachmann der Aufgabe annähme, diesen sich aus der Kombination aus Antriebsverzahnung wie nach [X.] [X.]. 2 in Verbindung mit einer Auflage wie nach [X.]yp 4, S. 207 [X.] ergebenden [X.] z. B. aus Kostengründen anders zu gestalten, dann läge das Vorsehen einer Auflage mit einem Profil, wie es die geltend gemachten Vorbenutzungen [X.]0 oder die [X.] (mit dem zur [X.]0 offenbar identischen Profil H/L20H) zeigen, nicht nahe. Entscheidend ist nämlich, dass der Fachmann ausgehend von der Antriebsverzahnung wie nach [X.] weder

a) diese ([X.]-Antriebsverzahnung) direkt mit einer Auflage wie nach [X.]0/[X.] noch

b) diese Antriebsverzahnung über den Zwischenschritt einer Auflage wie nach einem [X.] des [X.]yps 4 der [X.] mit einer Auflage wie nach [X.]0/[X.]

kombiniert hätte, sondern stattdessen als kostengünstigeren Ersatz solche Profile verwendet hätte, die den zu ersetzenden Profilen ähnlich sind.

2.2.4.1. Zu a) Die Erfindung nach [X.] lehrt für gegenüberliegende [X.] zum [X.]ransport von Flaschen ohne Bodenberührung ([X.]: Freiraum 4) eine Auflage mit schrägen (Anspruch 1 [X.]), sich in Längsrichtung möglichst ohne Zwischenabstand (Anspruch 5 [X.]) überlappenden V-/C-förmigen Einschnitten (Ansprüche 2 bis 4 [X.]). Diese bilden dabei eine im Wesentlichen unterbrechungsfreie, in Richtung der [X.]längserstreckung ebene Oberfläche aus.

Selbst wenn der Fachmann dieses Profil aus wirtschaftlichen Gründen ersetzen wollte, würde er, um entsprechend der Lehre der [X.] (vgl. S. 2, Abs. 3, 5) einen ruhigen und genauen Flaschentransport ohne Seitenversatz oder Schrägstellung zu erhalten, bei einem [X.] suchen, der sowohl in Quer- wie auch in Längsrichtung keine Unterbrechung aufweist. Ein solches Profil weist eine Auflage wie nach [X.]0/[X.] mit dortigem versetzten [X.] nicht auf, da dieses durch die dortige Vielzahl der darauf angeordneten sägezahnförmigen Elemente, die in Reihen und dazu quer in Längsrichtung versetzt sind, in beiden Richtungen unterbrochen ist.

2.2.4.2. Zu b) Grundsätzlich hatte der Fachmann – entgegen der Behauptung der Klägerin – bereits keinen Anlass, bei einer Vorrichtung wie nach [X.] und dortigem [X.] samt seiner Antriebsverzahnung eine Auflage wie nach [X.]yp 4 [X.] vorzusehen. Denn die [X.] führt gerade weg von solchen Auflagen mit mehr oder weniger ausgeprägten Fingern, wie sie die [X.] zum Stand der [X.]echnik als nachteilig beschreibt (vgl. hierzu den in [X.], S. 1, Abs. 2 f., zum als zu verbessernden Stand der [X.]echnik angegebenen [X.] aus EP 0 415 154 A, an dem sich elastische [X.]ransportfinger befinden). Diese führen nämlich ausweislich [X.], S. 1, Abs. 3 dazu, dass Flaschen wegen der Zwischenabstände der [X.]ransportfinger sich beim Einlaufen und Einspannen zwischen den beiden [X.] seitlich versetzen oder schräg stellen. Stattdessen lehrt die [X.] die Verwendung von V-/C-förmigen Einschnitten, die dazu führen, dass eine Flasche, selbst wenn sie im Bereich zwischen zwei benachbarten, durch Einschnitte gebildeten Schwammblöcken in Eingriff gelangt, im Wesentlichen über die gesamte Höhe des [X.] seitlich abstützbar ist, ohne die Gefahr eines seitlichen Versatzes oder einer Schrägstellung.

Aber selbst wenn der Fachmann eine solche Auflage wie nach [X.]yp 4 [X.] bei einem Zahnriemen wie nach [X.] vorgesehen hätte, hätte er lediglich Anlass gehabt, diese Auflage (Auflage [X.]yp 4 [X.] auf Antriebsverzahnung wie nach [X.]. 2 [X.]) zu ersetzen durch eine diesem [X.]yp 4 [X.] ähnliche [X.]auflage, die zwar in Längsrichtung voneinander beabstandete Querschlitze, ansonsten aber quer zur Längs-/ [X.] keine weiteren Unterbrechungen aufweist.

Dies leistet der [X.] nach [X.]0/[X.] aufgrund der dortigen Vielzahl der darauf angeordneten sägezahnförmigen Elemente nicht. Denn diese sind in Reihen und dazu quer in Längsrichtung versetzt und damit in beiden Richtungen unterbrochen.

Auch fehlt insbesondere eine Lehre oder Anregung, dass sich eine Auflage wie nach [X.]0 oder [X.] überhaupt für einen klemmenden und bodenfreien [X.]ransport entsprechend Merkmal [X.] eignen könnte. Die [X.]0 und [X.] vermitteln nämlich nur eine Verwendung dieser Auflagen für den liegenden oder schrägen [X.]ransport von Gütern. Daran ändert auch die von der Klägerin als Nachweis für den offenkundigen Einsatz eines [X.] vorgebrachte [X.]0 und die Verwendung dieses [X.] bei der Herstellung von Paneelen nichts, denn auch hier ist von einem liegenden Gütertransport dieser Paneele auszugehen. Auch die S. 5 des Katalogs [X.] beschreibt für die von der Klägerin angeführte Bandauflage des [X.]yps L lediglich eine hauptsächliche Verwendung „für den ansteigenden und abfallenden [X.]ransport.“ Zusätzlich ist hier angegeben, dass die „spezielle Oberflächenstruktur“ (gemeint ist damit die Struktur, die sich durch die dort abgebildeten, in mehreren Reihen versetzt angeordneten sägezahnförmigen Elemente ergibt) „[sehr gut geeignet ist] für auf- oder niedergehende [X.]ransporte“.

Abbildung

Auszug aus [X.] (linke Seite) [X.]

(Unterstreichungen diesseits)

Abbildung

Auszug aus S. 5 (rechte Seite) [X.]

zu Bandauflagen des [X.]yps L

Damit ist der Gegenstand nach dem einzigen Anspruch des [X.] nicht nur neu, sondern beruht auch auf erfinderischer [X.]ätigkeit. Weitere Entgegenhaltungen zur Lehre nach Hilfsantrag 1 wurden von der Klägerin nicht angeführt. Auch liegen die im Verfahren befindlichen weiteren Schriften aus der Sicht des Senats insgesamt weiter ab.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der nach Hilfsantrag 1 als schutzfähig verbleibende [X.] mit den Merkmalen [X.], [X.] sowie [X.] bis [X.] gegenüber dem erteilten Gegenstand mit im Wesentlichen den Merkmalen [X.] bis [X.], erheblich eingeschränkt ist.

Die Beschränkung gegenüber dem erteilten Gegenstand ergibt sich zum einen durch die im Anspruch des [X.] (gegenüber der erteilten Fassung des Anspruchs 1) hinzugenommenen Merkmale [X.] bis [X.]. Diese beschränken die Ausgestaltung des [X.] (gemäß der erteilten Fassung) durch weitere Ausbildungen der Struktur seiner Auflage.

Darüber hinaus wurde der ausgebildete [X.] noch weiter beschränkt, nämlich auf seine ausschließliche geschützte Verwendung in einer [X.]ransportiereinrichtung zum [X.]ransportieren von Gefäßen in einer Gefäßinspektionsmaschine, wobei der [X.] hier zusammen mit einem gegenüberliegenden weiteren [X.] Gefäße ohne Bodenberührung reibschlüssig klemmt und transportiert (Merkmale [X.] und Hi1M2).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 709 ZPO.

Meta

4 Ni 34/17 (EP)

19.06.2018

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 19.06.2018, Az. 4 Ni 34/17 (EP) (REWIS RS 2018, 7649)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7649

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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