Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.03.2022, Az. 8 AZR 207/21

8. Senat | REWIS RS 2022, 3895

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Ersatz eines Steuerschadens - Heranziehung zur Einkommensteuer in Deutschland - internationale Zuständigkeit - Anwendbarkeit deutschen Rechts - Doppelbesteuerungsabkommen UdSSR


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. November 2020 - 3 [X.]/19 - im Kostenpunkt vollständig und im Übrigen teilweise aufgehoben, soweit das [X.] dem Kläger 45.416,69 Euro zuzüglich Zinsen zugesprochen hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers - das Urteil des [X.] vom 15. März 2019 - 14 Ca 1541/14 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat, der diesem dadurch entstanden ist, dass er sein von der [X.] erhaltenes [X.]rbeitsentgelt in [X.] versteuern musste.

2

Die Beklagte bietet Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entwicklung von [X.]as- und Öllagerstätten an. Sie hat ihren Sitz in den [X.] in [X.]. Der Kläger wohnt in Berlin.

3

Der Kläger war bei der [X.] auf der [X.]rundlage des „[X.]“ ([X.]rbeitsvertrag) vom 10./11. Mai 2010 ab dem 1. September 2010 als Niederlassungsleiter für das Fördergebiet [X.] beschäftigt. Der [X.]rbeitsvertrag lautet auszugsweise:

        

1.    

Position und Vertragsbeginn

        

1.1     

Der Mitarbeiter wird von der [X.]esellschaft als Niederlassungsleiter / Direktor für [X.] in [X.], der [X.] angestellt und ist unmittelbar der [X.]eschäftsführung der [X.]esellschaft unterstellt. …

        

2.    

[X.]ufgaben und Tätigkeitsort

        

2.1     

Die [X.]esellschaft befasst sich mit der Feldentwicklung jeweiliger [X.]as- und Öllagerstätten im [X.]usland. Dafür überträgt die [X.]esellschaft dem Mitarbeiter die Technische Leitung für Drilling in [X.].

        

…       

        
        

2.4     

Der Einsatzort des Mitarbeiters ist [X.], [X.], sowie der jeweilige Ort der Lagerstätte(n) in [X.]. Der erste Einsatzort wird die Lagerstätte [X.] sein. Die [X.]esellschaft kann den Mitarbeiter je nach den geschäftlichen Bedürfnissen jeweils an andere Tätigkeitsorte im [X.]usland versetzen.

        

3.    

[X.]rbeitszeit und Freizeit / Urlaub

        

...     

        
        

3.2.1 

Der Mitarbeiter ist im [X.] in einem Turnus von 5 Wochen „[X.]“ und 3 Wochen „[X.]“ angestellt. Die [X.]esellschaft stellt dem Mitarbeiter für den entsprechenden Turnus einen jeweiligen Heimflug (Hin- und Rückflug) nach [X.] kostenfrei zur Verfügung. [X.]n- und [X.]breise ist [X.].

                 

In den folgenden Jahren wird im Turnus 4 Wochen „[X.]“ und 3 Wochen „[X.]“ gearbeitet. [X.]n- und [X.]breise ist [X.].

                 

Der Jahresurlaub ist mit dem jeweiligen Turnus abgegolten.

                 

…       

        

4.    

Vergütung und sonstige Leistungen seitens der [X.]esellschaft

        

…       

        
        

4.2     

Der Mitarbeiter erhält die folgende monatliche Vergütung:

                 

Basis [X.]ehalt

13.287,-- USD

        
                 

Country [X.]llowance

3.455,-- USD

        
                 

Savings Plan

200,-- USD

        
                 

[X.]ehalt:

16.942,-- USD

        
                 

Das [X.]ehalt wird nachträglich zum Monatsende fällig. Zusätzlich werden von der [X.]esellschaft die im jeweiligen [X.]usland anfallenden Steuern auf das [X.]ehalt, insbesondere die Einkommensteuer, sowie alle im [X.]usland für die Beschäftigung nach den dortigen Vorschriften obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge oder sonstigen Beiträge direkt abgeführt.

                 

Der Mitarbeiter erhält darüber für die [X.] [X.] einen entsprechenden schriftlichen Nachweis.

                 

…       

        

4.4     

Die [X.]esellschaft bezahlt dem Mitarbeiter für eine angemessene Krankenversicherung einen monatlichen Betrag in Höhe von 250 USD.

        

...     

        
        

11.     

[X.]nwendbares Recht, [X.]erichtsstand

        

11.1   

Dieser Vertrag unterliegt [X.]m Recht, wenn und soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen des jeweiligen [X.]uslandes, in dem der Mitarbeiter im Rahmen dieses [X.]rbeitsvertrages tätig wird, entgegensteht.

        

11.2   

Für die gerichtlichen Entscheidungen aller Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind [X.] [X.]erichte zuständig. [X.]ls örtlicher [X.]erichtsstand wird, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, Düsseldorf vereinbart.“

4

Der Kläger arbeitete im Jahr 2011 bis Mitte Februar in [X.] und reiste anschließend nach [X.]. Die Beklagte kündigte das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 28. Februar 2011 sowie vom 29. März 2011 außerordentlich fristlos. Die Kündigungen gingen dem Kläger in [X.] zu. Mit Urteil vom 16. September 2011, das rechtskräftig geworden ist, stellte das [X.]rbeitsgericht [X.] fest, dass die Kündigungen unwirksam waren und verurteilte die Beklagte, den Kläger bis zum rechtskräftigen [X.]bschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Niederlassungsleiter in [X.] weiter zu beschäftigen.

5

Der Kläger, der für eine Wiedereinreise nach [X.] eine förmliche „Einladung“ benötigte, bat die Beklagte mit mehreren E-Mails in der [X.] von Ende Februar bis Mitte März 2011 um eine entsprechende Einladung. Die Beklagte sprach keine solche Einladung aus und setzte diesen nicht mehr in [X.] ein. Nach dem rechtskräftigen [X.]bschluss des vor dem [X.]rbeitsgericht [X.] geführten [X.] zahlte sie bis einschließlich Oktober 2011 [X.]nnahmeverzugslohn an den Kläger. Das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien endete am 30. Dezember 2011 aufgrund einer wirksamen fristlosen Kündigung der [X.].

6

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag für den Kläger und seine mit ihm gemeinsam veranlagte Ehefrau für das Jahr 2011 fest. Danach ergab sich eine Steuernachzahlung iHv. 51.090,75 Euro. Dabei ging das Finanzamt ua. davon aus, dass das im Jahr 2011 von der [X.] an den Kläger gezahlte [X.]rbeitsentgelt in [X.] zu versteuern war, weil der Kläger sich lediglich im Januar und Februar 2011 in [X.] aufgehalten hatte und damit die 183-Tage-[X.]renze aus [X.]rt. 12 des [X.]bkommens zwischen der Bundesrepublik [X.] und der [X.] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vom 24. November 1981 (DB[X.]-UdSSR 1981) nicht überschritten sei. Der vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobene Einspruch sowie sein [X.]ntrag auf [X.]ussetzung der Vollziehung und Stundung blieben ohne Erfolg. Im Januar 2014 leistete der Kläger die geforderte Steuernachzahlung zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung. Mit rechtskräftigem Urteil vom 21. Mai 2019 wies das Finanzgericht die Klage des [X.] und seiner Ehefrau gegen den Steuerbescheid insoweit ab, als sich die Klage gegen die Besteuerung der Einkünfte richtete, die der Kläger im Jahr 2011 aufgrund seines [X.]rbeitsverhältnisses mit der [X.] erzielt hatte.

7

Mit der am 17. März 2014 beim [X.]rbeitsgericht [X.] eingegangenen Klage hat der Kläger den vorliegenden Rechtsstreit eingeleitet. Das [X.]rbeitsgericht hat mehrfach erfolglos versucht, die Klage der [X.] auf diplomatischem Weg in [X.] zuzustellen. Die Zustellung der Klage gelang erst am 26. Juli 2018 im [X.]ütetermin eines zwischen den Parteien mit umgekehrtem Rubrum vor dem [X.]rbeitsgericht [X.] geführten Rechtsstreits durch Übergabe an den persönlich anwesenden [X.]eschäftsführer der [X.] und deren Prozessbevollmächtigten.

8

Der Kläger ist der [X.]nsicht, die Klage sei zulässig, insbesondere sei die internationale Zuständigkeit der [X.]n [X.]rbeitsgerichte gegeben. Die im [X.]rbeitsvertrag getroffene [X.]erichtsstandsvereinbarung sei wirksam. Die Klage sei auch begründet. Er habe aufgrund der unwirksamen Kündigungen vom 28. Februar 2011 sowie vom 29. März 2011 einen Steuerschaden erlitten, den die Beklagte zu ersetzen habe. Die Beklagte habe ihn so zu stellen, wie er stünde, wenn die Kündigungen nicht erklärt worden wären. Dann hätte die Beklagte ihm eine förmliche Einladung zukommen lassen müssen und er hätte während des Jahres 2011 in [X.] gearbeitet und sich dort mehr als 183 Tage aufgehalten. In der Folge wäre er nach [X.]rt. 12 DB[X.]-UdSSR 1981 nicht in [X.], sondern in [X.] steuerpflichtig gewesen. Nach dem [X.]rbeitsvertrag wäre die in [X.] anfallende Steuer von der [X.] zu tragen gewesen.

9

Nachdem der Kläger vor dem [X.]rbeitsgericht beantragt hatte,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 45.886,90 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. März 2014 zu zahlen,

        

hilfsweise …,

        

2.    

…       

        

3.    

…       

        

ferner hilfsweise,

        

4.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm einen etwaigen Steuerschaden zu ersetzen, der ihm aus dem Umstand entsteht, dass die Beklagte den Kläger seit März 2011 nicht in [X.] beschäftigt hat,

hat er zuletzt ausschließlich beantragt,

        
        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 45.886,90 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. März 2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat die [X.]uffassung vertreten, die internationale Zuständigkeit [X.]r [X.]rbeitsgerichte sei nicht gegeben, da die im [X.]rbeitsvertrag getroffene [X.]erichtsstandsvereinbarung unwirksam sei. Im Übrigen sei die Klage auch nicht begründet. Sie habe keine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragspflichtverletzung begangen. Nach dem [X.]rbeitsvertrag habe sie nur die im [X.]usland anfallenden Steuern zu tragen, während das Steuerrisiko in [X.] allein den Kläger treffe. Sie sei allerdings nicht verpflichtet gewesen, den Kläger in [X.] zu beschäftigen.

Das [X.]rbeitsgericht hat dem Hilfsantrag zu 4. entsprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. [X.]uf die Berufung des [X.] hat das [X.] die Beklagte verurteilt, an den Kläger Schadensersatz iHv. 45.416,69 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. März 2014 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Klageabweisung. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]n ist begründet. Das [X.] hat dem Kläger zu Unrecht Schadensersatz iHv. 45.416,69 Euro nebst Zinsen zugesprochen. Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere ist die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte für die Klage gegeben. Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Kläger hat gegen die [X.] keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der von ihm in [X.] gezahlten Einkommensteuer aus dem hier als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB.

A. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte für die Klage gegeben ist.

I. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ist eine in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung ([X.] 12. Dezember 2017 - 3 [X.] - Rn. 22, [X.]E 161, 142). § 545 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen. Diese Regelung bezieht sich ungeachtet ihres weit gefassten Wortlauts nicht auf die internationale Zuständigkeit ([X.] 7. Mai 2020 - 2 [X.] - Rn. 14; [X.] 28. November 2002 - III ZR 102/02 - zu II 1 der Gründe, [X.]Z 153, 82).

II. Vorliegend ist die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte unabhängig davon gegeben, ob die Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des [X.] vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Verordnung Nr. 44/2001; EuGV[X.] aF) oder die Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 des [X.] und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Verordnung Nr. 1215/2012; EuGV[X.] nF) anzuwenden ist.

1. Die Verordnung Nr. 1215/2012 hebt nach ihrem Art. 80 Satz 1 die Verordnung Nr. 44/2001 auf und ersetzt diese. Nach Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 gilt die Verordnung Nr. 44/2001 jedoch weiterhin für Entscheidungen, die in vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergehen (vgl. dazu [X.] 9. Dezember 2021 - [X.]/20 - [HRVATSKE ŠUME] Rn. 23; 6. Juni 2019 - [X.]/18 - [Weil] Rn. 24 f.).

a) Der [X.] hat insoweit - soweit ersichtlich - bisher nicht geklärt, ob es entsprechend Art. 32 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 auf den [X.]punkt ankommt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist (so [X.] in [X.]/Schütze [X.]. EuGV[X.] Art. 66 Rn. 2; [X.]/[X.] ZPO 34. Aufl. Art. 66 EuGV[X.] Rn. 1), oder ob nach der lex fori dessen Zustellung maßgeblich ist (so [X.]. Art. 66 EuGV[X.] Rn. 2; offenlassend [X.] 14. November 2017 - VI ZR 73/17 - Rn. 9 mwN).

b) Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit hat der Kläger die Klageschrift am 17. März 2014 beim [X.] eingereicht. Sofern auf diesen [X.]punkt abzustellen sein sollte, wäre die Verordnung Nr. 44/2001 anzuwenden. Sofern es dagegen auf den [X.]punkt der Zustellung der Klage am 26. Juli 2018 ankommen sollte, wäre die internationale Zuständigkeit nach der Verordnung Nr. 1215/2012 zu bestimmen. Im vorliegenden Verfahren kann indes dahinstehen, nach welcher Verordnung sich die internationale Zuständigkeit bestimmt, da nach beiden Verordnungen die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte gegeben ist.

2. Nach der Verordnung Nr. 1215/2012 sind die [X.] Gerichte international zuständig. Das folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 23 und 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 iVm. der arbeitsvertraglichen Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien.

a) Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 ist nach deren Art. 1 eröffnet. Bei dem Rechtsstreit handelt es sich um eine [X.] iSv. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, eine Steuersache nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist entgegen der Rechtsauffassung der [X.]n nicht gegeben.

aa) Der Begriff der „Zivil- und Handelssachen“ iSv. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist verordnungsautonom auszulegen ([X.] 15. November 2018 - [X.]/17 - [[X.]] Rn. 32; 22. Oktober 2015 - [X.]/14 - [[X.] und [X.]] Rn. 29). Um festzustellen, ob ein Rechtsgebiet in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt, müssen das zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehende Rechtsverhältnis bestimmt und die Grundlage der erhobenen Klage sowie die Modalitäten ihrer Erhebung geprüft werden ([X.] 9. März 2017 - [X.]/15 - [[X.] Parking] Rn. 34; 11. April 2013 - [X.]/11 - [[X.] ua.] Rn. 34). Wie ua. aus dem 10. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 hervorgeht, verlangen die Erfordernisse, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und es im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege zu vermeiden, dass in den Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen, eine weite Auslegung des genannten Begriffs der „Zivil- und Handelssachen“ ([X.] 16. Juli 2020 - [X.]/19 - [[X.] ua.] Rn. 34; 28. Februar 2019 - [X.]/17 - [[X.]] Rn. 47).

[X.]) Danach handelt es sich bei dem Rechtsstreit der Parteien um eine [X.] iSv. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, eine Steuersache nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 liegt - anders als die [X.] meint - nicht vor. Eine Steuersache in diesem Sinn kann beispielsweise anzunehmen sein, wenn eine Behörde gegenüber einer Privatperson in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (vgl. [X.] 12. September 2013 - [X.]/12 - [[X.] ua.] Rn. 34 ff.). Im vorliegenden Rechtsstreit streiten dagegen Privatpersonen über einen Schadensersatzanspruch aufgrund einer geltend gemachten Verletzung eines individuellen Arbeitsvertrags. Aus dem Umstand, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch einen Bezug zu steuerrechtlichen Fragen aufweist, folgt nicht, dass eine Steuersache iSv. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 anzunehmen wäre. Bei einem Arbeitsrechtsstreit handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit iSv. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ([X.] 7. Mai 2020 - 2 [X.] - Rn. 16).

b) Der für die Anwendung der Verordnung Nr. 1215/2012 erforderliche Auslandsbezug ist gegeben (vgl. hierzu [X.] 3. Juni 2021 - [X.]/20 - [Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria] Rn. 30 ff.). Der Kläger hat seinen Wohnsitz in [X.], während die [X.] ihren Wohnsitz im Ausland hat. Nach Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 haben juristische Personen für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet. Danach hat die [X.] keinen Wohnsitz in [X.], weil ihr Sitz in [X.] in den Vereinigten Arabischen Emiraten liegt.

c) Mangels Wohnsitzes der [X.]n im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats richtet sich die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012. Danach bestimmt sich die Zuständigkeit des Gerichts eines jeden Mitgliedstaats zwar nach dessen eigenem Recht, wenn der [X.] keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat. Dies gilt allerdings nur vorbehaltlich der in Art. 18 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2 und Art. 24 und 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 getroffenen Bestimmungen. Damit sind nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 auch für [X.], die ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, die Regelungen in Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 über [X.] anzuwenden.

d) Die Parteien haben in Nr. 11.2 des Arbeitsvertrags wirksam die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte vereinbart. Die von ihnen in Nr. 11.2 des Arbeitsvertrags getroffene Gerichtsstandsvereinbarung wird den Vorgaben des Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 gerecht.

aa) Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 muss sich die Gerichtsstandsvereinbarung auf eine entstandene Streitigkeit oder auf künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Streitigkeiten beziehen (vgl. dazu [X.] 21. Mai 2015 - [X.]/13 - [[X.] Hydr[X.]en Peroxide] Rn. 68). Zudem darf die Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht materiell nichtig sein. Die Regelung in Nr. 11.2 des Arbeitsvertrags entspricht dieser Vorgabe, denn sie bezieht sich auf künftige Streitigkeiten „aus und im Zusammenhang“ mit dem Arbeitsvertrag und damit aus einem bestimmten Rechtsverhältnis. Dafür, dass die Gerichtsstandsvereinbarung nach [X.] Recht materiell nichtig wäre, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

[X.]) Die Gerichtsstandsvereinbarung wurde auch [X.] „schriftlich“ iSv. Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 in einem von beiden Parteien unterzeichneten Arbeitsvertrag geschlossen.

cc) Die in Nr. 11.2 des Arbeitsvertrags getroffene Gerichtsstandsvereinbarung ist nicht nach Art. 25 Abs. 4 iVm. Art. 15 oder Art. 19 der Verordnung Nr. 1215/2012 unwirksam; ebenso wenig sind andere als [X.] Gerichte nach Art. 24 der Verordnung Nr. 1215/2012 ausschließlich zuständig.

(1) Die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung beurteilt sich, da es sich nicht um eine Klage in einer [X.] iSv. Abschn. 3 des Kapitels II der Verordnung Nr. 1215/2012 handelt, nicht nach deren Art. 15. Eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit anderer als der [X.] Gerichte nach Art. 24 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist ebenfalls nicht gegeben.

(2) Die in Nr. 11.2 des Arbeitsvertrags getroffene Gerichtsstandsvereinbarung ist auch nicht an den Vorgaben des Art. 19 der Verordnung Nr. 1215/2012 zu messen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist keine [X.] iSv. Art. 17 der Verordnung Nr. 1215/2012, vielmehr bildet ein Anspruch aus einem Arbeitsvertrag iSv. Art. 20 der Verordnung Nr. 1215/2012 den Gegenstand des Verfahrens, so dass sich die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nicht nach Art. 19, sondern nach Art. 23 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt.

(a) Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 liegt eine [X.] vor, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann. Ob der Begriff „beruflich“ lediglich selbständige Tätigkeiten erfasst oder ob hierunter auch abhängige Tätigkeiten, insbesondere die Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis fallen, ist zwar streitig (vgl. zum Streitstand [X.] 24. Juni 2020 - 5 [X.] (A) - Rn. 62 ff., [X.]E 171, 132).

(b) Im vorliegenden Verfahren kann diese Frage allerdings dahinstehen, da die Parteien über einen Anspruch aus einem individuellen Arbeitsvertrag streiten, weshalb die im Abschn. 5 des Kapitels II der Verordnung Nr. 1215/2012 für individuelle Arbeitsverträge getroffenen Bestimmungen, hier Art. 23 der Verordnung Nr. 1215/2012 zur Anwendung kommen, die abschließenden Charakter haben ([X.] 25. Februar 2021 - [X.]/19 - [[X.]] Rn. 33; 22. Mai 2008 - [X.]/06 - [Glaxosmithkline und [X.]] Rn. 18; [X.] 24. Juni 2020 - 5 [X.] (A) - Rn. 52, [X.]E 171, 132; EuArbRK/[X.] 4. Aufl. [X.] ([X.]) 1215/2012 Art. 20 Rn. 1).

(c) Nach dem verordnungsautonomen Verständnis setzt ein „individueller Arbeitsvertrag“ eine dauerhafte Beziehung voraus, durch die der Arbeitnehmer in einer bestimmten Weise in den Betrieb des Unternehmens oder des Arbeitgebers eingegliedert wird ([X.] 10. September 2015 - [X.]/14 - [[X.] ua.] Rn. 39). Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass eine Person während einer bestimmten [X.] für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält ([X.] 25. Februar 2021 - [X.]/19 - [[X.]] Rn. 25; 10. September 2015 - [X.]/14 - [[X.] ua.] Rn. 41; [X.] 24. Juni 2020 - 5 [X.] (A) - Rn. 33, [X.]E 171, 132). Danach streiten die Parteien über einen Anspruch aus einem individuellen Arbeitsvertrag. Der Kläger begehrt von der [X.]n Schadensersatz wegen einer von ihm geltend gemachten Verletzung einer Pflicht aus einem Arbeitsvertrag der Parteien iSv. Art. 20 der Verordnung Nr. 1215/2012.

[X.]) Die Gerichtsstandsvereinbarung in Nr. 11.2 des Arbeitsvertrags ist nicht nach Art. 25 Abs. 4 iVm. Art. 23 der Verordnung Nr. 1215/2012 unwirksam. Da die Gerichtsstandsvereinbarung vor der Entstehung der Streitigkeit getroffen wurde, richtet sich ihre Zulässigkeit nach Art. 23 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012. Danach kann von den Vorschriften dieses Abschnitts im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden, wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen.

(1) Insoweit wird teilweise die Auffassung vertreten, eine Gerichtsstandsvereinbarung iSv. Art. 23 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, die die Befugnis einräume, „andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen“, sei von vornherein ausgeschlossen, wenn eine ausschließliche Zuständigkeit vereinbart werde ([X.] in AR-Blattei SD Arbeitsgerichtsbarkeit V E 160.5.5 Rn. 313, 336, 338). Das [X.] hat demgegenüber angenommen, dass die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands dann nicht nach Art. 23 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 unwirksam sei, wenn kein Gerichtsstand für individuelle Arbeitsverträge nach Abschn. 5 des Kapitels II der Verordnung Nr. 1215/2012 gegeben sei. Nach Auffassung des Senats spricht zwar viel für eine Wirksamkeit der Vereinbarung einer ausschließlichen Zuständigkeit nach Art. 23 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, wenn - wie vorliegend - durch Art. 20 ff. der Verordnung Nr. 1215/2012 kein Gerichtsstand begründet wird, der den betroffenen Arbeitnehmern entz[X.]en werden könnte. In einem solchen Fall kann den Arbeitnehmern nämlich nicht der Schutz der Zuständigkeitsregelungen nach der Verordnung Nr. 1215/2012 genommen werden (vgl. zur Verordnung Nr. 44/2001 [X.] 19. Juli 2012 - [X.]/11 - [[X.]] Rn. 60 ff.). Für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit kann aber dahinstehen, ob Vereinbarungen eines ausschließlichen Gerichtsstands, die vor Entstehung der Streitigkeit getroffen worden sind, nach Art. 23 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 unwirksam sind.

(2) Die Parteien haben in Nr. 11.2 des Arbeitsvertrags keine ausschließliche Zuständigkeit [X.] Gerichte vereinbart. Dies ergibt die Auslegung von Nr. 11.2 des Arbeitsvertrags nach [X.] Recht und dabei nach den für [X.] und vorformulierte Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB geltenden Grundsätzen.

(a) Die Auslegung der in Nr. 11.2 des Arbeitsvertrags getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung hat nach [X.] Recht zu erfolgen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich das für die Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung anwendbare Recht nach den Regelungen der Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 des [X.] und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([X.]) - in unmittelbarer oder anal[X.]er Anwendung - oder nach dem am Ort des angerufenen Gerichts geltenden Recht (lex fori) bestimmt.

(aa) Die Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung könnte sich nach dem für den Hauptvertrag, hier den Arbeitsvertrag im Übrigen anwendbaren Recht ([X.]) richten ([X.] 10. Februar 2021 - [X.]/17 - Rn. 20; MüKoZPO/[X.] 6. Aufl. Art. 25 [X.] Ia-[X.] Rn. 22; [X.] BGB/[X.] Stand 1. August 2021 [X.] ([X.]) 593/2008 Art. 1 Rn. 39; [X.] ZPO/[X.] Stand 1. März 2022 [X.] Ia-[X.] Art. 25 Rn. 69.1), das sich seinerseits grundsätzlich nach den Regelungen der [X.] in unmittelbarer Anwendung bestimmt. Vor dem Hintergrund der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der [X.] getroffenen Regelung, wonach Schieds- und [X.] ausdrücklich vom Anwendungsbereich der [X.] ausgenommen sind, wird teilweise eine entsprechende Anwendung der Vorschriften der [X.] befürwortet ([X.]/[X.] Stand 1. März 2022 [X.] I-[X.] Art. 1 Rn. 97; Musielak/[X.]/[X.] ZPO 19. Aufl. Art. 25 EuGV[X.] Rn. 5; [X.]/[X.] 3. Aufl. [X.] I-[X.] Art. 1 Rn. 18a; aA [X.] 26. November 2020 - I ZR 245/19 - Rn. 49 ff. zu [X.]). Die Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung könnte jedoch auch nach dem am Ort des angerufenen Gerichts geltenden Recht (lex fori) (vgl. [X.]. Art. 25 EuGV[X.] Rn. 15) vorzunehmen sein. Da nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. der Verordnung Nr. 1215/2012 die durch Vereinbarung gewählten Gerichte zuständig sind, „es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaats materiell ungültig“, könnte einiges dafür sprechen, dass auch die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung nach dem Recht des Staats vorzunehmen ist, in dem sich das oder die pror[X.]ierten Gerichte befinden. Danach wäre die Gerichtsstandsvereinbarung zweifellos nach [X.] Recht auszulegen. Aber auch eine - unmittelbare oder entsprechende - Anwendung der Bestimmungen der [X.] würde zu demselben Ergebnis führen.

([X.]) Der Anwendungsbereich der [X.] ist nach seinem Art. 1 Abs. 1 eröffnet. Danach gilt die Verordnung für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener [X.] aufweisen; sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. Bei dem Streit der Parteien um einen Schadensersatzanspruch aus einem Arbeitsverhältnis handelt es sich um eine [X.] iSv. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der [X.], eine Steuersache liegt nicht vor. Das Arbeitsverhältnis der Parteien weist auch eine Verbindung zum Recht verschiedener [X.] auf.

(cc) Die [X.] ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Nach ihrem Art. 28 wird die [X.] auf Verträge angewandt, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen worden sind (vgl. dazu [X.] 18. Oktober 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 31 ff.). Der Arbeitsvertrag der Parteien wurde im Mai 2010 geschlossen.

([X.]) Die Parteien haben in Nr. 11.1 des Arbeitsvertrags wirksam vereinbart, dass der Arbeitsvertrag [X.] Recht unterliegt.

([X.]) Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der [X.] unterliegen Verträge nach dem Grundsatz der Vertragsautonomie im Kollisionsrecht dem von den Parteien gewählten Recht (vgl. [X.] 15. Juli 2021 - [X.]/20 ua. - [[X.]] Rn. 36).

([X.]b) Die Rechtswahl der Parteien darf nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der [X.] allerdings nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entz[X.]en wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Art. 8 Abs. 2 bis 4 der [X.] mangels einer Rechtswahl auf den Vertrag anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Danach sind in einem ersten Schritt das mangels einer Rechtswahl anzuwendende Recht und die Vorschriften, von denen nach diesem Recht nicht abgewichen werden darf, zu ermitteln. In einem zweiten Schritt ist sodann das Schutzniveau, das dem Arbeitnehmer nach diesen Vorschriften zukommt, mit dem des von den Parteien gewählten Rechts zu vergleichen. Wenn das in diesen Vorschriften vorgesehene Schutzniveau einen besseren Schutz als das gewählte Recht gewährleistet, sind diese Vorschriften anzuwenden ([X.] 15. Juli 2021 - [X.]/20 ua. - [[X.]] Rn. 27). Im Ergebnis ist demnach ein Günstigkeitsvergleich vorzunehmen zwischen den zwingenden Bestimmungen des objektiv anwendbaren Rechts, die dem Arbeitnehmer Schutz gewähren, und denen der gewählten Rechtsordnung ([X.] 15. Dezember 2016 - 6 [X.] - Rn. 51).

([X.]) [X.] die Parteien keine Rechtswahl getroffen, wäre auf ihr Arbeitsverhältnis [X.]s Recht anzuwenden.

Ohne Rechtswahl unterliegt der Arbeitsvertrag nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der [X.] regelmäßig dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Damit wäre auf das Arbeitsverhältnis bei objektiver Anknüpfung [X.]s Recht anzuwenden, weil der Kläger seine Arbeitsleistung in [X.] zu verrichten hatte. Aus Art. 8 Abs. 4 der [X.] folgt nichts Abweichendes. Aus der Gesamtheit der Umstände ergibt sich nicht, dass das Arbeitsverhältnis eine engere Verbindung zu einem anderen Staat [X.], so dass das Recht dieses anderen Staats anzuwenden wäre.

([X.]d) Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass das [X.] Haftungsrecht nicht erkennbar mit unabdingbaren Regelungen arbeitnehmerschützend über das [X.] Recht hinausgeht.

Der unter Rn. 44 angeführte (Günstigkeits)Vergleich ist mit Blick auf die vom [X.] ermittelten Vorschriften des [X.]n Rechts durchzuführen. Zwar handelt es sich bei diesen nicht um „Tatsachen“, sondern um das anzuwendende (ausländische) Recht. Das Revisionsgericht darf deshalb auch ohne eine formelle Verfahrensrüge weitergehende Ermittlungen anstellen. Das ist jedoch nur dann geboten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Rechtslage nach dem ausländischen Recht anders darstellt, als vom [X.] vorausgesetzt ([X.] 21. März 2017 - 7 [X.] - Rn. 93, [X.]E 158, 266; 10. April 2014 - 2 [X.] - Rn. 48). Die Anforderungen an die Ermittlung ausländischen Rechts durch die Tatsacheninstanzen hängen davon ab, wie detailliert die Parteien zur ausländischen Rechtspraxis vortragen ([X.] 17. November 2015 - 9 [X.] - Rn. 32). Vorliegend haben die Parteien nicht näher zum [X.]n Arbeitsrecht vorgetragen, so dass keine hohen Anforderungen an die Ermittlung des ausländischen Rechts gestellt werden können. Das [X.] durfte sich zur Ermittlung [X.]n Arbeitsrechts auf den Aufsatz von [X.]/[X.] zur Einführung in das Arbeitsrecht [X.]s beschränken (Osteuropa Recht [OER] 2011, 199 ff.). Nachdem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Rechtslage nach [X.]m Recht anders darstellt, als vom [X.] vorausgesetzt, waren weitere Ermittlungen durch den Senat nicht geboten.

Art. 207 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsgesetzbuchs [X.]s enthält eine Anspruchsgrundlage für den Ersatz von Schäden, die Arbeitnehmern infolge einer widerrechtlichen Arbeitsverhinderung oder Entlassung durch den Arbeitgeber entstehen. In diesem Fall ist nach Art. 210 des Arbeitsgesetzbuchs [X.]s der Schaden im Umfang des entgangenen Arbeitslohns zu ersetzen ([X.]/[X.] OER 2011, 199, 205). Aus Art. 207 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsgesetzbuchs [X.]s ergibt sich jedoch keine Anspruchsgrundlage für den vom Kläger begehrten Schadensersatz wegen eines Steuerschadens. [X.] hat die [X.] geleistet, dies ist zwischen den Parteien nicht streitig. Nach Art. 207 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Arbeitsgesetzbuchs [X.]s haften Arbeitgeber für Schäden, die sie Arbeitnehmern infolge einer Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Eigentums schuldhaft zufügen ([X.]/[X.] aaO). Eine Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Vermögensschaden ergibt sich aus dieser Bestimmung ebenfalls nicht. Eine Regelung über die Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer wegen eines Vermögensschadens infolge der Verletzung einer im Arbeitsvertrag vereinbarten Pflicht ist im [X.]n Recht nicht ersichtlich.

(b) Die Auslegung von Nr. 11.2 des Arbeitsvertrags nach [X.] Recht hat - wie das [X.] zutreffend angenommen hat - nach den für [X.] und vorformulierte Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB geltenden Grundsätzen zu erfolgen.

Bei den im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen handelt es sich nach den Feststellungen des [X.]s jedenfalls um vorformulierte Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Diese sind - wie auch [X.] iSv. § 305 Abs. 1 BGB - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die [X.] des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der [X.]. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist ([X.] 25. Februar 2021 - 8 [X.] - Rn. 61; 19. November 2019 - 7 [X.] - Rn. 25). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht ([X.] 21. April 2016 - 8 [X.] 753/14 - Rn. 30 mwN).

(c) Die Auslegung von Nr. 11.2 des Arbeitsvertrags nach den für [X.] und vorformulierte Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB geltenden Grundsätzen ergibt, dass die Parteien keine ausschließliche Zuständigkeit [X.] Gerichte vereinbart, sondern dem Kläger die (zusätzliche) Befugnis eingeräumt haben, auch [X.] Gerichte anzurufen. Zwar bestimmt Art. 25 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, dass die Gerichte des gewählten Mitgliedstaats ausschließlich zuständig sind, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine abweichende - nicht ausschließliche - Regelung muss danach aber nicht ausdrücklich getroffen werden; vielmehr reicht es aus, wenn sie hinreichend deutlich erkennbar ist ([X.] ZPO/[X.] Stand 1. März 2022 [X.] Ia-[X.] Art. 25 Rn. 64; [X.]/[X.] ZPO 34. Aufl. Art. 25 EuGV[X.] Rn. 1a; vgl. auch MüKoZPO/[X.] 6. Aufl. Art. 25 [X.] Ia-[X.] Rn. 82). Dies ist vorliegend der Fall.

(aa) Der Wortlaut von Nr. 11.2 Satz 1 des Arbeitsvertrags ist für sich betrachtet zwar wenig aussagekräftig. Die Formulierung, dass für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag [X.] Gerichte zuständig sind, lässt offen, ob es sich um eine ausschließliche oder eine zusätzliche Zuständigkeit handelt.

([X.]) Dass die Parteien keine ausschließliche Zuständigkeit [X.] Gerichte vereinbart, sondern dem Kläger die (zusätzliche) Befugnis eingeräumt haben, auch [X.] Gerichte anzurufen, folgt allerdings aus dem in Nr. 11.2 Satz 2 des Arbeitsvertrags enthaltenen Vorbehalt „soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen“. Hiermit wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass andere Gerichtsstände, die aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen nicht verdrängt werden können, bestehen bleiben. Dieser Vorbehalt bezieht sich - wie auch das [X.] angenommen hat - nicht nur auf die örtliche Zuständigkeit, sondern auf die Gerichtsstandsvereinbarung insgesamt und damit auch auf die internationale Zuständigkeit. Aus dem Umstand, dass in Nr. 11.2 des Arbeitsvertrags im ersten Satz die internationale und im zweiten Satz die örtliche Zuständigkeit angesprochen sind und der [X.]. Vorbehalt („soweit … nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen“) erst im zweiten Satz enthalten ist, folgt nichts Abweichendes.

([X.]) Für die Annahme, dass die Parteien keine ausschließliche Zuständigkeit [X.] Gerichte vereinbart, sondern dem Kläger die (zusätzliche) Befugnis eingeräumt haben, auch [X.] Gerichte anzurufen, spricht bereits der unmittelbare Kontext des in Nr. 11.2 Satz 2 des Arbeitsvertrags enthaltenen Vorbehalts (zur Berücksichtigung des Kontextes einer Allgemeinen Geschäftsbedingung vgl. etwa [X.] 10. Juni 2020 - [X.] - Rn. 30). Nr. 11 des Arbeitsvertrags enthält zwei grundlegende Regelungen: Während Nr. 11.1 das anwendbare Recht bestimmt, enthält Nr. 11.2 eine als Einheit zu verstehende Vereinbarung über den Gerichtsstand, die sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit betrifft. Das korrespondiert mit der Überschrift von Nr. 11 des Arbeitsvertrags („Anwendbares Recht, Gerichtsstand“).

([X.]b) Ein solches Verständnis der Gerichtsstandsvereinbarung entspricht auch der engen rechtlichen Verknüpfung der internationalen und der örtlichen Dimension des Gerichtsstands. Nach [X.] Recht folgt die internationale Zuständigkeit grundsätzlich der örtlichen Zuständigkeit. [X.] ein Rechtsstreit in die örtliche Zuständigkeit eines [X.] Gerichts, ist die internationale Zuständigkeit regelmäßig indiziert und sind die [X.] Gerichte auch im Verhältnis zu einem ausländischen Gericht zuständig ([X.] 24. Juni 2020 - 5 [X.] (A) - Rn. 50, [X.]E 171, 132; 8. Dezember 2010 - 10 [X.] 562/08 - Rn. 15). Im Unionsrecht bezieht sich die Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung sowohl auf die internationale als auch auf die örtliche Zuständigkeit. Die Parteien können nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht nur die Gerichte eines Mitgliedstaats, sondern auch ein bestimmtes Gericht und damit die örtliche Zuständigkeit regeln (vgl. [X.]. Art. 25 EuGV[X.] Rn. 21). Zahlreiche Vorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 betreffen nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit, wie etwa Art. 21 Abs. 1 Buchst. b im Bereich individueller Arbeitsverträge oder Art. 7 Nr. 2 und Art. 12 der Verordnung Nr. 1215/2012.

([X.]) Für die Annahme, dass der Vorbehalt „soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen“ in Nr. 11.2 Satz 2 des Arbeitsvertrags nicht nur die örtliche Zuständigkeit, sondern auch die internationale Zuständigkeit betrifft, spricht auch sein Zweck. Dieser geht dahin, die [X.] in Nr. 11.2 des Arbeitsvertrags insgesamt abzusichern. Das mit Nr. 11.2 Satz 2 des Arbeitsvertrags verfolgte Ziel, einen örtlichen Gerichtsstand in [X.] zu begründen, kann nämlich nur erreicht werden, wenn auch die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte wirksam vereinbart ist. Das schließt es aus, die Bedeutung des Vorbehalts auf die örtliche Zuständigkeit zu beschränken. Eine Absicherung der örtlichen Zuständigkeit wäre sinnentleert, wenn bereits die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte nicht wirksam vereinbart wäre.

([X.]d) Für die Auslegung von Nr. 11.2 des Arbeitsvertrags dahin, dass sich der Vorbehalt in Satz 2 „soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen“ auch auf die internationale Zuständigkeit bezieht, spricht ferner die Regelung in Nr. 11.1 des Arbeitsvertrags. Die dort vereinbarte Geltung [X.] Rechts wird ebenfalls abgesichert durch einen Vorbehalt, nach dem die Vereinbarung nur gelten soll, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Nach alledem ist für die typischerweise an [X.] beteiligten Verkehrskreise hinreichend deutlich erkennbar, dass sämtliche in Nr. 11 des Arbeitsvertrags getroffenen Vereinbarungen nur Geltung beanspruchen, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Das betrifft neben der Rechtswahl die Gerichtsstandsvereinbarung sowohl in internationaler als auch in örtlicher Hinsicht.

([X.]) Für die Annahme, Nr. 11.2 des Arbeitsvertrags regele nur eine ergänzende internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte, spricht schließlich die Interessenlage der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise. Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte entspricht dem typischen Interesse in [X.] wohnender und im Ausland für eine ausländische Arbeitgeberin arbeitender Arbeitnehmer. Ihnen wird damit ermöglicht, an einem Gericht in [X.] gegen die Arbeitgeberin gerichtlich vorzugehen. Dadurch wird eine gerichtliche Rechtsdurchsetzung idR erheblich vereinfacht. Um dieses Ziel zu erreichen, genügt es allerdings, eine zusätzliche Klagemöglichkeit in [X.] zu begründen. Eine ausschließliche Zuständigkeit [X.] Gerichte ist dagegen nicht erforderlich. Aus Sicht der betroffenen ausländischen Arbeitgeber ist es ebenfalls nicht notwendig, für den klagenden Arbeitnehmer die Möglichkeit auszuschließen, am Sitz des Unternehmens im Ausland zu klagen.

3. Sofern die internationale Zuständigkeit im vorliegenden Rechtsstreit nach der Verordnung Nr. 44/2001 zu bestimmen sein sollte, wären ebenfalls [X.] Gerichte zuständig.

a) Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 ist nach deren Art. 1 eröffnet. Bei dem Rechtsstreit handelt es sich um eine [X.] iSv. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 44/2001. Insbesondere liegt keine Steuersache nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 44/2001 vor. Der auch nach der Verordnung Nr. 44/2001 erforderliche Auslandsbezug ist gegeben. Insoweit ergeben sich keine Abweichungen gegenüber den unter Rn. 21 ff. angeführten Vorgaben der Verordnung Nr. 1215/2012.

b) Mangels Wohnsitzes der [X.]n im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats richtet sich die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001. Danach bestimmt sich die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats zwar nach dessen eigenen Gesetzen, dies gilt allerdings nur vorbehaltlich der Art. 22 und 23 der Verordnung Nr. 44/2001. Damit sind auch nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 auch für [X.], die - wie hier - ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, die Regelungen in Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 über [X.] anzuwenden.

c) Die von den Parteien in Nr. 11.2 des Arbeitsvertrags getroffene Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten [X.] Gerichte wird auch den Vorgaben von Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 gerecht.

aa) Die Voraussetzung des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 44/2001, dass mindestens eine Partei ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, ist erfüllt. Die Gerichtsstandsvereinbarung betrifft auch eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis - dem Arbeitsverhältnis - entspringende Rechtsstreitigkeit iSv. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 44/2001.

[X.]) Die Gerichtsstandsvereinbarung ist schriftlich iSv. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 in dem von beiden Parteien unterzeichneten Arbeitsvertrag geschlossen worden.

cc) Die in Nr. 11.2 des Arbeitsvertrags getroffene Gerichtsstandsvereinbarung wird auch den Vorgaben des Art. 23 Abs. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 gerecht. Danach haben ua. [X.] keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Art. 13, 17 und 21 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit a[X.]edungen wird, aufgrund des Art. 22 ausschließlich zuständig sind.

(1) Die Gerichtsstandsvereinbarung läuft nicht Art. 13 und 17 der Verordnung Nr. 44/2001 zuwider, denn sie betrifft - wie bereits unter Rn. 30 ff. zur Verordnung Nr. 1215/2012 ausgeführt - weder [X.]n noch [X.]n. Durch die Gerichtsstandsvereinbarung wird auch kein ausschließlicher Gerichtsstand iSv. Art. 22 der Verordnung Nr. 44/2001 a[X.]edungen.

(2) Die Anforderungen von Art. 23 Abs. 5 iVm. Art. 21 der Verordnung Nr. 44/2001 sind ebenfalls erfüllt.

Nach Art. 21 der Verordnung Nr. 44/2001, der auf [X.] Anwendung findet, wenn - wie hier - ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, kann von den Vorschriften des Abschn. 5 des Kapitels II über die „Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge“ nur abgewichen werden, wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird oder sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen. Diese Anforderung ist vorliegend erfüllt. Die Auslegung der in Nr. 11.2 des Arbeitsvertrags enthaltenen [X.] nach [X.] Recht und dabei nach den für [X.] bzw. vorformulierte Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB geltenden Grundsätzen ergibt, dass die Parteien - wie bereits unter Rn. 37 ff. zu der wortgleichen Bestimmung in Art. 23 der Verordnung Nr. 1215/2012 ausgeführt - keine ausschließliche Zuständigkeit [X.] Gerichte vereinbart, sondern dem Kläger die (zusätzliche) Befugnis eingeräumt haben, auch [X.] Gerichte anzurufen.

B. Entgegen der Annahme des [X.]s ist die [X.] nicht verpflichtet, dem Kläger Schadensersatz nach der hier als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Regelung in § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB zu leisten. Bis zum Urteil des Arbeitsgerichts [X.] im Kündigungsschutzprozess fehlt es an einer Pflichtverletzung der [X.]n. Diese war weder verpflichtet, den Kläger trotz der fristlosen Kündigungen in [X.] zu beschäftigen und ihm deshalb - zum Zweck der Beschäftigung - durch eine förmliche Einladung eine Einreise nach [X.] zu ermöglichen, noch traf sie die Verpflichtung, ihm ohne Beschäftigungspflicht einen Aufenthalt in [X.] im Jahr 2011 von mehr als 183 Tagen zu ermöglichen, um eine Steuerpflicht des [X.] in [X.] nach Art. 12 Abs. 2 DBA-UdSSR 1981 zu vermeiden. Für die [X.] ab der [X.]. Entscheidung in dem Kündigungsrechtsstreit fehlt es jedenfalls an der Ursächlichkeit einer Pflichtverletzung der [X.]n für den vom Kläger geltend gemachten Schaden.

I. Der Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt ua. voraus, dass der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt hat. An einer solchen Pflichtverletzung der [X.]n fehlt es für die [X.] nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigungen vom 28. Februar 2011 und vom 29. März 2011 bis zu dem in dem Kündigungsrechtsstreit ergangenen Urteil des Arbeitsgerichts [X.] vom 16. September 2011.

1. Die [X.] war nicht verpflichtet, den Kläger trotz der fristlosen Kündigungen in [X.] zu beschäftigen und ihm deshalb - zum Zweck der Beschäftigung - eine Einreise nach [X.] zu ermöglichen.

a) Nach Zugang einer fristlosen Kündigung ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen. Das Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen, überwiegt in der Regel bis zu dem [X.]punkt, zu dem im Kündigungsschutzprozess ein die Instanz abschließendes Urteil ergeht, das die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt. [X.] besteht ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers dann nicht, wenn die umstrittene Kündigung offensichtlich unwirksam ist (vgl. [X.] Großer Senat 27. Februar 1985 - [X.] - zu [X.] 3 der Gründe, [X.]E 48, 122).

b) Danach bestand bis zu dem im Kündigungsschutzprozess am 16. September 2011 ergangenen Urteil des Arbeitsgerichts [X.] keine Verpflichtung der [X.]n, den Kläger in [X.] zu beschäftigen. Die [X.] war daher auch nicht verpflichtet, dem Kläger zum Zweck der (Weiter)Beschäftigung eine Einreise nach [X.] durch eine dafür erforderliche förmliche „Einladung“ zu ermöglichen. Aus den nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO maßgeblichen Feststellungen des [X.]s ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigungen offensichtlich unwirksam waren. Bis zum Urteil des Arbeitsgerichts [X.] im Kündigungsschutzprozess überw[X.]en damit die Interessen der [X.]n, den Kläger nicht zu beschäftigen.

c) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob eine Verletzung der Pflicht zur (Weiter)Beschäftigung überhaupt geeignet wäre, Schadensersatzansprüche für entgangene Steuervorteile zu begründen. Die (Weiter)Beschäftigungspflicht wird aus § 611 (nunmehr § 611a Abs. 1), §§ 613, 242 BGB hergeleitet, wobei die Generalklausel des § 242 BGB durch die Wertentscheidung der Art. 1 und 2 GG ausgefüllt wird ([X.] Großer Senat 27. Februar 1985 - [X.] 1/84 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 48, 122; [X.] 27. Mai 2020 - 5 [X.] 247/19 - Rn. 23, [X.]E 170, 311). Der Arbeitnehmer soll - als Ausdruck und in Achtung seiner Persönlichkeit und seines Entfaltungsrechts - tatsächlich arbeiten dürfen. Es bestehen daher aufgrund des Schutzzwecks Bedenken, ob Schadensersatzansprüche für entgangene Steuervorteile auf eine Verletzung der (Weiter)Beschäftigungspflicht gestützt werden können ([X.] 19. Oktober 2000 - 8 [X.] 20/00 - zu III 1 b cc der Gründe; vgl. auch 24. Juni 2015 - 5 [X.] 462/14 - Rn. 34 f., [X.]E 152, 65).

2. Die [X.] war aufgrund der im Arbeitsvertrag getroffenen Abreden auch nicht verpflichtet, dem Kläger unabhängig von einer Beschäftigungspflicht einen Aufenthalt in [X.] im Jahr 2011 von mehr als 183 Tagen zu ermöglichen, um eine Steuerpflicht des [X.] in [X.] nach Art. 12 Abs. 2 DBA-UdSSR 1981 zu vermeiden. Dabei kann zugunsten des [X.] unterstellt werden, dass die Einkommensteuer nur deswegen nicht im Ausland entrichtet werden konnte, weil sich der Kläger im Jahr 2011 nicht länger als 183 Tage in [X.] aufgehalten hat.

a) Art. 12 DBA-UdSSR 1981 lautet:

        

Artikel 12

        

Arbeitslohn

        

(1)     

Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus Arbeit bezieht, können im anderen Vertragsstaat nur besteuert werden, soweit sie für eine dort ausgeübte Arbeit bez[X.]en werden.

        

(2)     

Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte Arbeit bezieht, können dort nicht besteuert werden, wenn

                 

a)    

der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden [X.] aufhält und

                 

b)    

die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig und

                 

c)    

die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

        

…“    

                 

b) Eine Verpflichtung der [X.]n, dem Kläger unabhängig von einer Beschäftigungspflicht aus steuerlichen Gründen einen Aufenthalt in [X.] zu ermöglichen, folgt nicht aus dem Arbeitsvertrag. Dies ergibt die Auslegung der arbeitsvertraglichen Abreden nach den für [X.] bzw. vorformulierte Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB geltenden Grundsätzen (zu diesen Grundsätzen vgl. Ausführungen Rn. 51). Diese Grundsätze finden Anwendung, weil es sich bei den Regelungen des Arbeitsvertrags - wie ebenfalls unter Rn. 51 ausgeführt - jedenfalls um vorformulierte Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handelt. In Anwendung dieser Grundsätze ist den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen keine Verpflichtung der [X.]n zu entnehmen, dem Kläger unabhängig von einer Beschäftigungspflicht - zB durch eine förmliche Einladung - einen Aufenthalt in [X.] zu ermöglichen, um eine Steuerpflicht des [X.] in [X.] nach Art. 12 Abs. 2 DBA-UdSSR 1981 zu vermeiden.

aa) Zwar hatten die Parteien im Arbeitsvertrag Abreden getroffen, nach denen sich der Kläger bei störungsfreiem Verlauf des Arbeitsverhältnisses regelmäßig länger als 183 Tage in [X.] aufgehalten hätte, mit der Folge, dass sein Arbeitsentgelt nach Art. 12 Abs. 2 DBA-UdSSR 1981 dort und nicht in [X.] zu versteuern gewesen wäre und dies auf Kosten der [X.]n. So hatten die Parteien unter Nr. 2.1 und Nr. 2.4 des Arbeitsvertrags vereinbart, dass Einsatzort des [X.] A in [X.] sowie der jeweilige Ort der Lagerstätten in [X.] ist. Nach Nr. 3.2.1 sollte der Kläger im [X.] in einem Turnus von fünf Wochen „on the job“ und drei Wochen „off the job“ tätig werden. In den folgenden Jahren sollte der Turnus vier Wochen „on the job“ und drei Wochen „off the job“ sein. Der Jahresurlaub sollte mit dem jeweiligen Turnus abgegolten sein. Auch hatten die Parteien unter Nr. 4.2 des Arbeitsvertrags vereinbart, dass die im jeweiligen Ausland anfallenden Steuern - insbesondere die Einkommensteuer - „zusätzlich“ von der [X.]n „direkt abgeführt“ werden und dass der Kläger darüber für die [X.] Einkommensteuer einen entsprechenden schriftlichen Nachweis erhält. Damit hatte sich die [X.] arbeitsvertraglich verpflichtet, die im Ausland anfallenden Steuern zu tragen.

[X.]) Gleichwohl ergibt sich - entgegen der Annahme des [X.]s - aus dem Arbeitsvertrag keine Verpflichtung der [X.]n, dem Kläger auch ohne eine Beschäftigungspflicht einen Aufenthalt in [X.] zu ermöglichen, um ihm die Vorteile einer Besteuerung seines Arbeitsentgelts in [X.] sowie einer Zahlung der Steuern durch die [X.] zu verschaffen.

Die [X.] hatte sich im Arbeitsvertrag nur verpflichtet, die im jeweiligen Ausland anfallenden Steuern auf das Gehalt, insbesondere die Einkommensteuer direkt abzuführen und damit zu tragen. Sie wollte danach nur dann verpflichtet sein, die Steuerlast zu tragen, wenn das Einkommen - hier nach Art. 12 DBA-UdSSR 1981 - im Ausland und nicht in [X.] zu versteuern war. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die Parteien im Arbeitsvertrag keine Nettolohnabrede des Inhalts getroffen haben, dass die [X.] im Innenverhältnis zum Kläger sämtliche auf das Arbeitsentgelt entfallenden Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung trägt, auch soweit sie in [X.] anfallen. Nettolohnvereinbarungen sind die Ausnahme und müssen deshalb einen entsprechenden Willen klar erkennen lassen ([X.] 23. September 2020 - 5 [X.] 251/19 - Rn. 11 mwN). Eine Übernahme von Steuern durch die [X.] regelt der Arbeitsvertrag jedoch nur, soweit diese im Ausland anfallen. Nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sollte daher der Kläger grundsätzlich das Risiko tragen, dass sein Arbeitseinkommen deshalb nicht in [X.] versteuert werden konnte, weil nicht alle Voraussetzungen für eine solche Besteuerung der Vergütung nach § 12 DBA-UdSSR 1981 erfüllt wurden.

II. Für die [X.] ab dem Urteil des Arbeitsgerichts [X.] vom 16. September 2011 in dem Kündigungsrechtsstreit scheitert ein Anspruch des [X.] aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits daran, dass eine Pflichtverletzung der [X.]n nicht ursächlich für den vom Kläger geltend gemachten Schaden war.

Zwar wäre die [X.] ab dem [X.]punkt des stattgebenden Urteils des Arbeitsgerichts [X.] im Kündigungsschutzprozess am 16. September 2011 verpflichtet gewesen, den Kläger zu beschäftigen und hätte ihm deshalb eine förmliche Einladung zukommen lassen müssen. Allerdings könnte der Kläger von der [X.]n nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB nur den durch die Pflichtverletzung verursachten Schaden ersetzt verlangen. Einen solchen Schaden macht der Kläger jedoch nicht geltend. Selbst wenn die [X.] den Kläger ab dem [X.]punkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts [X.] in dem Kündigungsschutzprozess wieder in [X.] beschäftigt hätte, wäre das Arbeitsentgelt nach Art. 12 Abs. 2 DBA-UdSSR 1981 in [X.] zu versteuern gewesen. Der Kläger hätte sich auch in diesem Fall im Jahr 2011 nicht mehr als 183 Tage in [X.] aufgehalten, weil er bereits Mitte Februar 2011 aus [X.] ausgereist war. Vor diesem Hintergrund kann auch hier dahinstehen, ob - wie unter Rn. 74 ausgeführt - eine Verletzung der Pflicht zur Weiterbeschäftigung überhaupt geeignet wäre, Schadensersatzansprüche für entgangene Steuervorteile zu begründen.

        

    Schlewing    

        

    Berger    

        

    Pulz    

        

        

        

    Soost    

        

    N. Reiners    

                 

Meta

8 AZR 207/21

31.03.2022

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 15. März 2019, Az: 14 Ca 1541/14, Urteil

Art 1 Abs 1 S 1 EUV 1215/2012, Art 6 Abs 1 EUV 1215/2012, Art 8 Abs 1 S 2 EGV 593/2008, Art 8 Abs 2 EGV 593/2008, Art 8 Abs 3 EGV 593/2008, Art 8 Abs 4 EGV 593/2008, § 280 Abs 1 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.03.2022, Az. 8 AZR 207/21 (REWIS RS 2022, 3895)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3895

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 Sa 285/19 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


5 AZR 55/19 (A) (Bundesarbeitsgericht)

Internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte


2 AZR 481/11 (Bundesarbeitsgericht)

Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort - Gerichtsstandsvereinbarung


5 AZR 336/21 (Bundesarbeitsgericht)

Weisungsrecht - Versetzung an ausländischen Arbeitsort


5 AZR 352/21 (Bundesarbeitsgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

12 Sa 262/23

12 SaGa 11/22

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.