Bundesarbeitsgericht, EuGH-Vorlage vom 24.06.2020, Az. 5 AZR 55/19 (A)

5. Senat | REWIS RS 2020, 456

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Gegenstand

Internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte


Leitsatz

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:

1. Ist Art. 6 Abs. 1 iVm. Art. 21 Abs. 2, Abs. 1 Buchst. b (i) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden EuGVVO) dahin auszulegen, dass ein Arbeitnehmer eine juristische Person, die nicht sein Arbeitgeber ist und die ihren Wohnsitz iSv. Art. 63 Abs. 1 EuGVVO nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, die dem Arbeitnehmer gegenüber jedoch aufgrund einer Patronatsvereinbarung unmittelbar für Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem Dritten haftet, vor dem Gericht des Ortes verklagen kann, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Arbeit im Arbeitsverhältnis mit dem Dritten gewöhnlich verrichtet oder zuletzt verrichtet hat, wenn ohne die Patronatsvereinbarung der Arbeitsvertrag mit dem Dritten nicht zustande gekommen wäre?

2. Ist Art. 6 Abs. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass der Vorbehalt hinsichtlich Art. 21 Abs. 2 EuGVVO die Anwendung einer nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats bestehenden Zuständigkeitsregelung ausschließt, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, eine juristische Person, die ihm gegenüber unter wie in der ersten Frage beschriebenen Umständen für Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem Dritten unmittelbar haftet, als "Rechtsnachfolger" des Arbeitgebers am Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes zu verklagen, wenn eine solche Zuständigkeit nach Art. 21 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Buchst. b (i) EuGVVO nicht vorliegt?

3. Falls die erste Frage verneint und die zweite Frage bejaht wird:

a) Ist Art. 17 Abs. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass der Begriff der "beruflichen Tätigkeit" die abhängige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis umfasst?

b) Ist bejahendenfalls Art. 17 Abs. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass eine Patronatsvereinbarung, auf deren Grundlage eine juristische Person für Ansprüche eines Arbeitnehmers aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem Dritten unmittelbar haftet, einen Vertrag bildet, den der Arbeitnehmer zu einem Zweck geschlossen hat, der seiner beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann?

4. Sollte in Beantwortung der vorstehenden Fragen das vorlegende Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig sein:

a) Ist Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (im Folgenden Rom I-VO) dahin auszulegen, dass der Begriff der "beruflichen Tätigkeit" die abhängige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis umfasst?

b) Ist bejahendenfalls Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO dahin auszulegen, dass eine Patronatsvereinbarung, auf deren Grundlage eine juristische Person gegenüber einem Arbeitnehmer für Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem Dritten unmittelbar haftet, einen Vertrag bildet, den der Arbeitnehmer zu einem Zweck geschlossen hat, der seiner beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann?

Tenor

I. Der [X.] wird gemäß Art. 267 A[X.]V um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:

1. Ist Art. 6 Abs. 1 iVm. Art. 21 Abs. 2, Abs. 1 Buchst. b (i) der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 des [X.] und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden [X.]) dahin auszulegen, dass ein Arbeitnehmer eine juristische Person, die nicht sein Arbeitgeber ist und die ihren Wohnsitz iSv. Art. 63 Abs. 1 [X.] nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, die dem Arbeitnehmer gegenüber jedoch aufgrund einer Patronatsvereinbarung unmittelbar für Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem [X.] haftet, vor dem Gericht des Ortes verklagen kann, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Arbeit im Arbeitsverhältnis mit dem [X.] gewöhnlich verrichtet oder zuletzt verrichtet hat, wenn ohne die Patronatsvereinbarung der Arbeitsvertrag mit dem [X.] nicht zustande gekommen wäre?

2. Ist Art. 6 Abs. 1 [X.] dahin auszulegen, dass der Vorbehalt hinsichtlich Art. 21 Abs. 2 [X.] die Anwendung einer nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats bestehenden Zuständigkeitsregelung ausschließt, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, eine juristische Person, die ihm gegenüber unter wie in der ersten Frage beschriebenen Umständen für Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem [X.] unmittelbar haftet, als „Rechtsnachfolger“ des Arbeitgebers am Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes zu verklagen, wenn eine solche Zuständigkeit nach Art. 21 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Buchst. b (i) [X.] nicht vorliegt?

3. Falls die erste Frage verneint und die zweite Frage bejaht wird:

a) Ist Art. 17 Abs. 1 [X.] dahin auszulegen, dass der Begriff der „beruflichen Tätigkeit“ die abhängige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis umfasst?

b) Ist [X.]. 17 Abs. 1 [X.] dahin auszulegen, dass eine Patronatsvereinbarung, auf deren Grundlage eine juristische Person für Ansprüche eines Arbeitnehmers aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem [X.] unmittelbar haftet, einen Vertrag bildet, den der Arbeitnehmer zu einem Zweck geschlossen hat, der seiner beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann?

4. Sollte in Beantwortung der vorstehenden Fragen das vorlegende Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig sein:

a) Ist Art. 6 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 des [X.] und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([X.]) dahin auszulegen, dass der Begriff der „beruflichen Tätigkeit“ die abhängige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis umfasst?

b) Ist [X.]. 6 Abs. 1 [X.]-VO dahin auszulegen, dass eine Patronatsvereinbarung, auf deren Grundlage eine juristische Person gegenüber einem Arbeitnehmer für Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem [X.] unmittelbar haftet, einen Vertrag bildet, den der Arbeitnehmer zu einem Zweck geschlossen hat, der seiner beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann?

[X.] Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.

Gründe

1

A. Gegenstand und Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

2

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen die beklagte [X.] aufgrund einer Patronatsvereinbarung direkte Zahlungsansprüche wegen nicht erfüllter Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis mit einer insolventen [X.] Gesellschaft zustehen, und in diesem Zusammenhang über die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte.

3

Die [X.]eklagte ist eine nach dem [X.]echt des US-[X.]undesstaats [X.] gegründete und im Immobiliengeschäft tätige Gesellschaft. Der Sitz ihrer Hauptverwaltung befindet sich in [X.], [X.]. Der Kläger, der seinen Wohnsitz in [X.] hat, war seit Ende September 2015 für die [X.]eklagte auf der Grundlage eines „service agreement“ (Dienstleistungsvereinbarung) als „Deputy Vice President Investors [X.]elations“ tätig und im Wesentlichen damit beschäftigt, private und institutionelle Investoren für Immobiliengeschäfte der [X.] zu akquirieren. Wegen einer aus ihrer Sicht bestehenden Unsicherheit über den [X.]eschäftigungsstatus des [X.] beschlossen die Parteien, das [X.]verhältnis auf eine neu zu gründende [X.] Gesellschaft „zu überführen“. Mitte November 2015 vereinbarten sie die rückwirkende [X.]eendigung des „service agreement“. In einem [X.]egleitschreiben des [X.] heißt es, er habe die Vereinbarung unter der [X.]edingung unterzeichnet, dass eine gleichwertige Vereinbarung in [X.]ezug auf einen Vertrag im [X.]ereich der Geschäftsführung für die zu gründende [X.] Gesellschaft geschlossen werde.

4

Mit öffentlicher [X.]eurkundung vom 14. Januar 2016 gründete eine [X.] nach [X.] [X.]echt die [X.] (im Folgenden [X.]), die Mitte März 2016 in das [X.] Handelsregister eingetragen wurde. [X.]ereits am 15. Januar 2016 wurden die Aktienanteile an der [X.] an den „President“ der [X.] und späteren Präsidenten des Verwaltungsrats der [X.] veräußert, der die Anteile im April 2016 auf die [X.] - eine 100-%-ige Tochtergesellschaft der [X.] - übertrug.

5

Am 12. Februar 2016 schloss der Kläger mit der [X.] einen schriftlichen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als deren Direktor bei Zahlung einer [X.] iHv. 170.000 US-Dollar sowie - neben weiteren Leistungen - eines monatlichen Entgelts von 42.500 US-Dollar. Am gleichen Tag traf er mit der [X.] ein auf den 1. Oktober 2015 rückdatiertes „loan agreement“, das die Gewährung eines Darlehens an ihn iHv. 170.000 US-Dollar zum Gegenstand hat. Zweck dieser Vereinbarung sollte sein, die dem Kläger aus der Dienstleistungsvereinbarung für vier Monate zustehende Vergütung in eine an die [X.]eklagte zurückzuzahlende Darlehenssumme umzuwidmen, wobei der entsprechende [X.]etrag dem Kläger in Gestalt der von der [X.] zu leistenden [X.] unter Anwendung [X.] Steuer- und Abgabenrechts zufließen sollte.

6

Ebenfalls am 12. Februar 2016 unterzeichneten die Parteien ein „patron agreement“ (künftig, dem Sprachgebrauch der Parteien folgend: Patronatsvereinbarung). Dort heißt es laut beglaubigter Übersetzung:

        

„§ 1   

        

Die [X.] hat eine Tochtergesellschaft, die [X.] für den Vertrieb in [X.] gegründet. Der Direktor ist die geschäftsführende Führungskraft dieses Unternehmens. In Übereinstimmung mit dieser Annahme erklärt die [X.] folgendes:

        

§ 2     

        

Die [X.] verfügt über die umfassende Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Verpflichtungen in [X.]ezug auf die Verträge der [X.] aufgrund der Zusammenarbeit von dessen Direktor mit der [X.].“

7

Am 1. April 2016 schlossen der Kläger und die [X.] einen neuen Arbeitsvertrag, der den vorherigen ablöste und in dem sie sich - bei sonst im Wesentlichen gleichlautenden [X.]bedingungen - auf die Zahlung einer [X.] von 255.000 US-Dollar verständigten. Wie der vorherige sollte auch dieser Arbeitsvertrag [X.] [X.]echt unterliegen.

8

In einem Vorprozess stellte das [X.] durch rechtskräftiges Urteil vom 2. November 2016 die Unwirksamkeit einer von der [X.] gegenüber dem Kläger erklärten Kündigung vom 11. Juli 2016 fest. Zudem verurteilte es die [X.], an den Kläger als [X.] 255.000 US-Dollar sowie als Vergütung für April bis August 2016 212.500 US-Dollar zu zahlen. Dem kam die [X.] nicht nach. Ein Anfang März 2017 über das Vermögen der [X.] nach [X.] [X.]echt eröffnetes Konkursverfahren wurde Anfang Mai 2017 „mangels Aktiven“ eingestellt.

9

Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die [X.]eklagte aus der Patronatsvereinbarung auf Zahlung der im Vorprozess gegen die [X.] titulierten Geldforderungen in Anspruch. Darüber hinaus begehrt er Zahlung wegen Nichterfüllung weiterer, ihm aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] zustehender Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug für die Zeit von September 2016 bis November 2017 iHv. insgesamt 595.000 US-Dollar, zusätzlich Aufwendungsersatz für eine von ihm aufgrund des [X.]echtsverhältnisses mit der [X.] veranlasste [X.]egistereintragung sowie die Feststellung einer Verpflichtung der [X.], Schadensersatz für steuerliche Nachteile zu leisten, die ihm bei Nachzahlung von Vergütung entstehen. Er hat gemeint, die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte sei jedenfalls durch den besonderen Gerichtsstand der [X.] gegeben. Die [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt und sich dabei auf einen [X.]ückzahlungsanspruch aus dem „loan agreement“ berufen, mit dem sie gegenüber den Zahlungsansprüchen die Aufrechnung erklärt hat.

Das Arbeitsgericht hat die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Das [X.] hat auf die [X.]erufung des [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Dabei hat es angenommen, der [X.]echtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei zulässig und die [X.] Arbeitsgerichte seien international zuständig. Mit der vom [X.] zugelassenen [X.]evision begehrt die [X.]eklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

[X.]. [X.]echtlicher [X.]ahmen

I. Das einschlägige nationale [X.]echt

§ 48 Abs. 1a [X.] in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung regelt Folgendes:

        

„§ 48 [X.]echtsweg und Zuständigkeit

        

…       

        

(1a)   

Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen [X.]ezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen [X.]ezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.“

In § 2 Abs. 1 Nr. 3 [X.]uch[X.]a [X.] in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung heißt es:

        

„§ 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren

        

(1)     

Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

                 

…       

        

3.    

bürgerliche [X.]echtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern

        

a)    

aus dem Arbeitsverhältnis

        

…“    

        

§ 3 [X.], gültig ab 1. Juli 1979, lautet:

        

„§ 3 Zuständigkeit in sonstigen Fällen

        

Die in den §§ 2 und 2a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der [X.]echtsstreit durch einen [X.]echtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich [X.]erechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist.“

II. Einschlägige Vorschriften des [X.]srechts

Die Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 des [X.] und des [X.]ates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (A[X.]l. [X.] L 351 vom 20. Dezember 2012 S. 1, im Folgenden [X.]), nach ihrem Art. 81 in [X.] getreten am 10. Januar 2015, lautet auszugsweise:

        

„…    

        

In Erwägung nachstehender Gründe:

        

…       

        

(15)   

Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des [X.] richten. Diese Zuständigkeit sollte stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der [X.]freiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. …

        

…       

        
        

(18)   

[X.]ei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitsverträgen sollte die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine [X.]egelung.

        

…       

        
        

KAPITEL I

        

ANWENDUNGS[X.]E[X.]EICH UND [X.][X.][X.]IFFS[X.]ESTIMMUNGEN

        

(1)     

Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. …

        

…       

        
        

KAPITEL II

        

ZUSTÄNDIGKEIT

        

[X.] 1

        

Allgemeine [X.]estimmungen

        

Artikel 4

        

(1)     

Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne [X.]ücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.

        

…       

        
        

Artikel 6

        

(1)     

Hat der [X.]eklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so bestimmt sich vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 1, des Artikels 21 Absatz 2 und der Artikel 24 und 25 die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenem [X.]echt.

        

(2)     

Gegenüber einem [X.], der keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann sich unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit jede Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in diesem Mitgliedstaat auf die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere auf diejenigen, welche die Mitgliedstaaten der [X.] gemäß Artikel 76 Absatz 1 [X.]uchstabe a notifizieren, wie ein Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats berufen.

                          
        

[X.] 2

        

[X.]esondere Zuständigkeiten

        

…       

        

Artikel 8

        

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden:

        

1.    

wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der [X.] seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge [X.]eziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten;

        

…       

        
        

[X.] 4

        

Zuständigkeit bei [X.]n

        

Artikel 17

        

(1)     

[X.]ilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 7 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,

        

…       

        
        

c)    

in allen anderen Fällen, wenn der andere [X.]partner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere [X.], einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den [X.]ereich dieser Tätigkeit fällt.

        

…       

        
        

Artikel 18

        

(1)     

Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen [X.]partner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser [X.]partner seinen Wohnsitz hat, oder ohne [X.]ücksicht auf den Wohnsitz des anderen [X.]partners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

        

…       

        
        

[X.] 5

        

Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge

        

Artikel 20

        

(1)     

[X.]ilden ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 6, des Artikels 7 Nummer 5 und, wenn die Klage gegen den Arbeitgeber erhoben wurde, des Artikels 8 Nummer 1 nach diesem Abschnitt.

        

(2)     

Hat der Arbeitgeber, mit dem der Arbeitnehmer einen individuellen Arbeitsvertrag geschlossen hat, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem [X.]etrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte.

        

Artikel 21

        

(1)     

Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden:

        

…       

        
        

b)    

in einem anderen Mitgliedstaat

                 

i)    

vor dem Gericht des Ortes, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat, oder

                 

…       

        
        

(2)     

Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann vor dem Gericht eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 [X.]uchstabe b verklagt werden.

        

…       

        
        

KAPITEL V

        

ALLGEMEINE [X.][X.]SCH[X.]IFTEN

        

Artikel 63

        

(1)     

Gesellschaften und juristische Personen haben für die Anwendung dieser Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich

        

a)    

ihr satzungsmäßiger Sitz,

        

b)    

ihre Hauptverwaltung oder

        

c)    

ihre Hauptniederlassung befindet.

        

…“    

        

Die Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 des [X.] und des [X.]ates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende [X.]echt ([X.]om I) (A[X.]l. [X.] L 177 vom 4. Juli 2008 berichtigt L 309 S. 87, im Folgenden [X.]om I-[X.]) lautet in Kapitel II auszugsweise:

        

„Art. 4

        

Mangels [X.]echtswahl anzuwendendes [X.]echt

        

(1)     

Soweit die Parteien keine [X.]echtswahl gemäß Artikel 3 getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende [X.]echt unbeschadet der Artikel 5 bis 8 wie folgt:

        

…       

        
        

Art. 6

        

Verbraucherverträge

        

(1)     

Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), dem [X.]echt des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer

                 

a)    

seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

                 

b)    

eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere [X.], einschließlich dieses Staates, ausrichtet

                 

und der Vertrag in den [X.]ereich dieser Tätigkeit fällt.

        

…“    

        

C. Erforderlichkeit der Entscheidung des [X.]s der Europäischen [X.] und Erläuterung der Vorlagefragen

Der Erfolg der - nach dem maßgeblichen [X.] Zivilprozessrecht einschließlich des arbeitsgerichtlichen [X.] zulässigen - [X.]evision der [X.] hängt entscheidend davon ab, ob die [X.] Gerichte international zuständig sind. Dabei geht der [X.] davon aus, dass das [X.]echtsmittel nicht aus anderen, vorrangig zu beachtenden Gründen erfolgreich ist. Insbesondere sieht er die [X.]erufung des [X.] gegen das Urteil des Arbeitsgerichts - dem [X.]erufungsgericht insoweit folgend - als zulässig an. Soweit das [X.] die Zulässigkeit des [X.]echtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen bejaht hat, hat der [X.] dies im [X.]ahmen der nachträglich zugelassenen [X.]evision gemäß § 73 Abs. 2 iVm. § 65 [X.] nicht zu überprüfen (vgl. [X.]/[X.] [X.] 8. Aufl. § 73 [X.]n. 41; [X.]/[X.] 20. Aufl. [X.] § 73 [X.]n. 9; GMP/[X.] 9. Aufl. § 73 [X.]n. 32).

Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte hängt von der Auslegung von Art. 6 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2, Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 [X.] ab. Vor einer Entscheidung über die [X.]evision ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 A[X.]V eine Vorabentscheidung des [X.]s der [X.] (im [X.]) einzuholen.

Zur Frage 1:

I. Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich gemäß Art. 66 Abs. 1 [X.] nach den Vorschriften dieser Verordnung.

1. Die Klage ist im März 2017 und damit nach dem 10. Januar 2015 erhoben worden. Die [X.] geht nationalem Zuständigkeitsrecht im [X.]ang vor (zur Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 [im Folgenden [X.] aF] [X.] 25. Juni 2013 - 3 AZ[X.] 138/11 - [X.]n. 13 mwN). Das gegenüber dem nationalen [X.]echt ebenfalls vorrangige Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 in der im Streitfall maßgeblichen Fassung des Änderungsübereinkommens vom 3. März 2017 ([X.]) ist nicht einschlägig. Ein Fall des Art. 64 Abs. 2 [X.], in dem das Übereinkommen Vorrang gegenüber der [X.] beansprucht (dazu MüKoZPO/[X.] 5. Aufl. Art. 64 [X.] [X.]n. 2), liegt nicht vor.

2. Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist eröffnet, da die Parteien eine zivilrechtliche Streitigkeit führen und kein Fall des Art. 1 Abs. 2 [X.] vorliegt. Ob es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handelt, bedarf insoweit keiner Entscheidung, weil auch solche Verfahren zu den Zivilsachen iSd. Verordnung gehören (zu Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der [X.] aF vgl. [X.] 19. März 2014 - 5 AZ[X.] 252/12 ([X.]) - [X.]n. 12 mwN, [X.]E 147, 342).

3. Der für die Anwendung der [X.] stets erforderliche Auslandsbezug (dazu [X.] 17. November 2011 - C-327/10 - [[X.]] [X.]n. 29) ist gegeben, da es sich bei der [X.] um eine ausländische Gesellschaft ohne Sitz im Inland handelt.

Nach Art. 63 Abs. 1 [X.] haben juristische Personen wie die [X.]eklagte für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet. Nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts befindet sich die Hauptverwaltung der [X.], dh. der Ort, an dem die Willensbildung der Gesellschaft erfolgt und die grundlegenden unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden (vgl. [X.] 24. September 2009 - 8 AZ[X.] 306/08 - [X.]n. 31, [X.]E 132, 182; E. [X.]/M. [X.] in [X.]/[X.] Internationaler [X.]echtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Stand September 2016 [X.] Art. 63 [X.]n. 8; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 4. Aufl. Art. 63 [X.]rüssel Ia-[X.] [X.]n. 11), in [X.]. Die Parteien gehen erkennbar davon aus, dass sich dort zugleich der satzungsmäßige Sitz der [X.] befindet. Anhaltspunkte, die dem widersprechen könnten, liegen nicht vor. Soweit im [X.]aum steht, dass die [X.]eklagte von einem [X.]üro in [X.] aus Geschäfte betrieben hat, ist nicht zu erkennen, dass sich dort der Schwerpunkt ihres unternehmensexternen Geschäftsverkehrs befunden hätte und es sich entsprechend um eine Hauptniederlassung iSv. Art. 63 Abs. 1 [X.]uch[X.]c [X.] (zu den Anforderungen vgl. [X.] 24. September 2009 - 8 AZ[X.] 306/08 - [X.]n. 34 mwN, aaO) gehandelt hat. Zudem ergeben sich aus den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das [X.]üro im maßgeblichen Zeitpunkt der Anrufung des Arbeitsgerichts [X.] iSv. Art. 32 [X.] noch unterhalten wurde. Das ist aber sowohl Voraussetzung für die Annahme eines Wohnsitzes iSv. Art. 63 Abs. 1 [X.] (vgl. dazu E. [X.]/M. [X.] in [X.]/[X.] Internationaler [X.]echtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Stand September 2016 [X.] Art. 63 [X.]n. 5) als auch für die Anwendung von Art. 20 Abs. 2 [X.] (dazu [X.] 25. Juni 2013 - 3 AZ[X.] 138/11 - [X.]n. 32), der in Arbeitssachen eine Niederlassung für Streitigkeiten aus dem [X.]etrieb der Niederlassung einem Wohnsitz iSv. Art. 62 bzw. Art. 63 [X.] gleichstellt.

4. Mangels Wohnsitzes der [X.] im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats richtet sich die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte nach Art. 6 Abs. 1 [X.]. Absatz 2 der [X.]estimmung kommt im Streitfall keine [X.]edeutung zu, weil die [X.] Zuständigkeitsvorschriften nicht nach der Staatsangehörigkeit differenzieren ([X.] in [X.]/[X.] Internationaler [X.]echtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Stand September 2016 [X.] Art. 6 [X.]n. 11).

5. Eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 24 oder Art. 25 [X.] besteht nicht. Da die [X.]eklagte sich in allen Instanzen auf die Unzulässigkeit der Klage mangels internationaler Zuständigkeit [X.] Gerichte berufen hat, kann offenbleiben, ob Art. 26 [X.], der die Zuständigkeit infolge rügeloser Einlassung regelt, in die vorbehaltenen Normen des Art. 6 Abs. 1 [X.] „hineinzulesen“ ist (befürwortend bspw. [X.]/[X.]/[X.] ZPO 4. Aufl. Art. 6 [X.]rüssel Ia-[X.] [X.]n. 14 mwN).

II. Der [X.] kann nicht ohne Klärung durch den [X.] entscheiden, ob nach dem für das [X.]evisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt gemäß Art. 6 Abs. 1 iVm. Art. 21 Abs. 2 [X.] ein Gerichtsstand in [X.] eröffnet ist. Die Entscheidung hängt davon ab, ob die [X.]egelungen einen Gerichtsstand am gewöhnlichen Arbeitsort eines Arbeitnehmers für eine Klage gegen eine juristische Person begründen, die zwar nicht sein [X.]arbeitgeber ist, die dem Arbeitnehmer gegenüber jedoch aufgrund einer Patronatsvereinbarung unmittelbar für Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag mit einem [X.] haftet und dieser Arbeitsvertrag ohne die Patronatsvereinbarung nicht zustande gekommen wäre.

1. Gemäß Art. 21 Abs. 2 [X.] kann ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht eines Mitgliedstaats gemäß Abs. 1 [X.]uch[X.]b der [X.]estimmung verklagt werden. Nach Art. 21 Abs. 1 [X.]uch[X.]b (i) [X.] kann der Arbeitgeber vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder verrichtet hat. Die mit der Neufassung der Verordnung erstmals eingeführte [X.]estimmung des Art. 21 Abs. 2 [X.] erweitert den räumlich-persönlichen Anwendungsbereich der im Kapitel II, 5. Abschnitt der [X.] enthaltenen Zuständigkeitsordnung für Arbeitssachen. Ihre Anwendung setzt nach Art. 20 Abs. 1 [X.] voraus, dass ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden.

2. Den [X.]echtsbegriffen „individuelles Arbeitsverhältnis“, „Arbeitnehmer“ und „Arbeitgeber“, die in der [X.] nicht ausdrücklich definiert sind, ist unter [X.]erücksichtigung von Art. 45 A[X.]V eine autonome und damit allen [X.] gemeinsame Auslegung zugrunde zu legen (zu Art. 18 [X.] aF [X.] 19. Juli 2012 - [X.]/11 - [[X.]] [X.]n. 42; zur Auslegung des [X.]rüsseler Übereinkommens [X.] 22. November 1978 - [X.]/78 - [Somafer [X.]] [X.]n. 8). Dabei gilt die vom [X.] vorgenommene Auslegung zu den [X.]egelungen in der [X.] aF fort, soweit die [X.]estimmungen dieses vorhergehenden [X.]srechtsaktes mit den [X.]estimmungen der [X.] als „gleichwertig“ angesehen werden können ([X.] 7. November 2019 - [X.]/18 - [[X.] ua.] [X.]n. 31; 3. Oktober 2019 - [X.]/18 - [[X.]] [X.]n. 38 mwN). Außerdem kann auf die Auslegung des [X.]s zu entsprechenden [X.]estimmungen des Übereinkommens von [X.]om zurückgegriffen werden, da mit diesem gemäß seiner Präambel die innerhalb der [X.] insbesondere im [X.]ereich der gerichtlichen Zuständigkeit und der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen bereits begonnene [X.]echtsvereinheitlichung auf dem Gebiet des internationalen Privatrechts fortgesetzt werden soll ([X.] 14. September 2017 - [X.]/16 ua. - [[X.] ua.] [X.]n. 55).

3. Ein „individueller Arbeitsvertrag“ iSd. [X.] ist danach eine Vereinbarung, mittels derer sich eine Person - der Arbeitnehmer - verpflichtet, während einer bestimmten Zeit für eine andere Person - den Arbeitgeber - nach deren Weisung Leistungen zu erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. [X.] 9. Juli 2015 - [X.]/14 - [[X.]alkaya] [X.]n. 34 mwN; 26. Februar 1992 - [X.]/89 - [[X.]aulin] [X.]n. 10; 26. Februar 1992 - C-3/90 - [[X.]ernini] [X.]n. 14; [X.] 20. Oktober 2015 - 9 AZ[X.] 525/14 - [X.]n. 18 mwN).

4. Hiervon ausgehend handelt es sich zwar bei dem [X.]echtsverhältnis zwischen dem Kläger und der [X.] um ein individuelles Arbeitsverhältnis iSd. Art. 20 Abs. 1 [X.]. Das folgt bereits daraus, dass der Kläger und die [X.] ihre [X.]echtsbeziehung ausdrücklich als Arbeitsverhältnis angesehen und dieses entsprechend der Arbeitsverträge vom 12. Februar und 1. April 2016 den [X.]echtsvorschriften des [X.] Obligationenrechts für privatrechtliche Arbeitsverträge unterworfen haben. Auch hat der [X.] nach dem substantiierten, von der [X.] nicht ausreichend bestrittenen Vortrag des [X.] davon auszugehen, dass im [X.]ahmen seiner Tätigkeit für die [X.] der gewöhnliche Arbeitsort des [X.] iSd. Art. 21 Abs. 1 [X.]uch[X.]b (i) [X.], dh. der Ort, der den tatsächlichen Mittelpunkt der [X.]erufstätigkeit des Arbeitnehmers bildet oder von dem er den wesentlichen Teil seiner Arbeitspflichten aus erfüllt oder erfüllt hat ([X.] 14. September 2017 - [X.]/16 ua. - [[X.] ua.] [X.]n. 59), in [X.] und damit im Zuständigkeitsbereich [X.] Gerichte lag.

5. Ansprüche aus diesem [X.]echtsverhältnis sind jedoch nur mittelbar Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Kläger nimmt die [X.]eklagte nicht als seine [X.]arbeitgeberin, sondern aus der Patronatsvereinbarung vom 12. Februar 2016 wegen Forderungen in Anspruch, die ihm nach seinen [X.]ehauptungen aus dem [X.]echtsverhältnis mit seiner [X.]arbeitgeberin, der [X.] zustehen.

a) Gemäß ihrem § 2 hat die [X.]eklagte mit der Patronatsvereinbarung die „umfassende Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Verpflichtungen in [X.]ezug auf die Verträge“ übernommen, die der Kläger mit der [X.] hinsichtlich seiner Tätigkeit als deren Direktor schließt. Der [X.] versteht diese Vereinbarung als eine Sicherungsabrede, die im Anwendungsbereich [X.] materiellen [X.]echts als „externe harte Patronatserklärung“ zu qualifizieren ist und mit der die [X.]eklagte gegenüber dem Kläger rechtsverbindlich die Verpflichtung übernommen hat, die [X.] finanziell so auszustatten, dass sie ihre aus der benannten Tätigkeit des [X.] resultierenden finanziellen Verpflichtungen tatsächlich erfüllen kann (zur Auslegung einer Patronatsvereinbarung und zur Abgrenzung einer „harten“ gegenüber einer „weichen“ Patronatserklärung [X.] 21. Oktober 2014 - 3 AZ[X.] 1027/12 - [X.]n. 56 mwN). Damit ist die Patronatsvereinbarung der hier vorliegenden Art als einseitig verpflichtender Vertrag einer [X.]ürgschaft oder Garantieerklärung vergleichbar. Sie begründet zumindest im Fall der - durch den Konkurs der [X.] nachgewiesenen - Zahlungsunfähigkeit der patronierten Gesellschaft eine Einstandspflicht der [X.] für die Erfüllung der gesicherten Verbindlichkeiten, aus der der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes eigene Haftungsansprüche gegen die [X.]eklagte ableiten kann, ohne dass es einer vorherigen erfolglosen Inanspruchnahme der [X.] bedürfte (vgl. [X.]GH 12. Januar 2017 - IX Z[X.] 95/16 - [X.]n. 7). Die Haftung ist akzessorisch und angesichts der von der [X.] übernommenen „vollen Verantwortung für die Erfüllung der Verbindlichkeiten“ der [X.] inhaltlich nicht auf einen Ausfall begrenzt (vgl. [X.]GH 30. Januar 1992 - IX Z[X.] 112/91 - zu II 3 c der Gründe, [X.]GHZ 117, 127). Von diesem [X.]egelungsgehalt der Patronatsvereinbarung und den mit ihr verbundenen [X.]echtsfolgen gehen die Parteien auch - und zwar unabhängig von dem hierauf anwendbaren [X.]echt - selbst aus.

b) Ein nach dem Vorbringen des [X.] möglicher Eintritt des [X.] führt aber nicht dazu, dass die [X.]eklagte in die [X.]echtsstellung der [X.] als [X.]arbeitgeberin eingerückt wäre. Das [X.]echtsverhältnis der Parteien ist auch nicht deshalb als individuelles Arbeitsverhältnis anzusehen, weil der Kläger nach einem Anhang zu den Arbeitsverträgen mit der [X.] unter der Überschrift „[X.]“ verpflichtet war, alle gegenüber der [X.] geschuldeten Tätigkeiten mit Ausnahme der Leitungsfunktion „auch für die Muttergesellschaft und deren Tochtergesellschaften“ zu erbringen. Das dahingehende Weisungsrecht stand - selbst wenn es sich bei der [X.] um die „Muttergesellschaft“ der [X.] handelte - gemäß der arbeitsvertraglichen [X.]egelung nicht dieser, sondern dem leitenden Direktor der [X.] zu. Daran ändert auch eine ggf. bestehende Einflussnahmemöglichkeit der [X.] auf die Geschäftsführung der [X.] nichts.

c) Der Streitfall weist allerdings die [X.]esonderheit auf, dass ohne die Patronatsvereinbarung ein Arbeitsvertrag des [X.] mit der [X.] nicht zustande gekommen wäre. Auch hat die [X.]eklagte die [X.] nach § 1 der Patronatsvereinbarung als „Tochtergesellschaft … für den Vertrieb in [X.]“ gegründet, und ist nach dem schlüssigen und im Wesentlichen unwidersprochenen Vorbringen des [X.] davon auszugehen, dass er die vormals im [X.]ahmen des „service agreement“ gegenüber der [X.] geschuldeten Vertriebsaktivitäten nach dem „Wechsel“ zur [X.] aufgrund der mit dieser geschlossenen Arbeitsverträge fortgesetzt hat, ohne dass sich seine Aufgaben inhaltlich geändert hätten.

6. Mit der Frage, ob Art. 21 Abs. 2 [X.] eine Klage gegen eine juristische Person erfassen kann, die - ohne selbst [X.]arbeitgeber zu sein - gegenüber dem Arbeitnehmer für Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis mit einem [X.] unter Umständen wie im Streitfall unmittelbar haftet, hat sich der [X.] - soweit ersichtlich - noch nicht befasst. Die [X.]eantwortung der Frage ist auch nicht so eindeutig, dass kein [X.]aum für vernünftige Zweifel besteht.

a) Das [X.]undesarbeitsgericht hat zu Art. 18 Abs. 2 [X.] aF (jetzt inhaltsgleich Art. 20 Abs. 2 [X.]) allerdings entschieden, die Norm gelte nur, wenn zwischen den Parteien des [X.]echtsstreits ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde ([X.] 25. Juni 2013 - 3 AZ[X.] 138/11 - [X.]n. 29). Dabei hat es sich auf die ständige [X.]echtsprechung des [X.]s gestützt, nach der [X.], die vom Grundsatz des Art. 2 [X.] aF (jetzt Art. 4 [X.]) abweichen, strikt auszulegen und eine Auslegung über die ausdrücklich in der Verordnung vorgesehenen Fälle hinaus unzulässig ist (zu Art. 6 Nr. 1 [X.] aF vgl. [X.] 22. Mai 2008 - [X.]/06 - [Glaxosmithkline] [X.]n. 28; 13. Juli 2006 - [X.]/05 - [[X.]eisch Montage AG] [X.]n. 23 mwN).

b) Auch in Ansehung dieser [X.]echtsprechung ist nach Auffassung des [X.]s die richtige Anwendung von Art. 21 Abs. 2 [X.] in einem Fall wie dem [X.] nicht derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein [X.]aum bleibt (vgl. [X.] 15. September 2005 - C-495/03 - [Intermodal Transports [X.]V] [X.]n. 37; 6. Oktober 1982 - [X.]/81 - [S[X.]L C.I.L.F.I.T. ua.]). So hat der [X.] in seiner Entscheidung vom 10. April 2003 (- [X.]/00 - [X.]] [X.]n. 23 ff.) im [X.]ahmen des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ 1989 hinsichtlich der Klage eines Arbeitnehmers, der vertraglich an zwei verschiedene Arbeitgeber gebunden war, angenommen, dass der erste Arbeitgeber dann vor dem Gericht des Ortes verklagt werden kann, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit für den zweiten Arbeitgeber ausübt, wenn der erste Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Abschlusses des [X.] selbst ein Interesse an der Erfüllung der Leistung hatte, die der Arbeitnehmer für den zweiten Arbeitgeber an einem von diesem bestimmten Ort erbringt, wobei dieses Interesse nicht streng anhand formaler und ausschließlicher Kriterien geprüft werden dürfe, sondern umfassend unter [X.]erücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen sei.

Im vorliegenden Fall hatte die [X.]eklagte zwar ein unmittelbares Interesse an der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen des [X.] im Verhältnis zur [X.], weil diese für sie den Vertrieb in [X.] übernehmen sollte. Die [X.]eklagte hat auch, um die Ansprüche des [X.] aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] finanziell abzusichern, mit diesem die Patronatsvereinbarung geschlossen. Im Unterschied zu dem vom [X.] behandelten Fall bestand zwischen den Parteien des Klageverfahrens jedoch kein individuelles Arbeitsverhältnis.

In seiner Entscheidung vom 21. Juni 2018 (- [X.]/17 - [[X.]]) hat der [X.] Art. 20 Abs. 2 [X.] aF dahin ausgelegt, dass hierdurch dem Arbeitgeber - unter [X.]erücksichtigung der in Art. 20 Abs. 2 [X.] aF aufgenommenen [X.]egel des Art. 6 Nr. 3 [X.] aF - das [X.]echt eingeräumt wird, vor dem Gericht, bei dem die von einem Arbeitnehmer ordnungsgemäß erhobene Klage anhängig ist, eine Widerklage zu erheben, die sich auf eine Forderungsabtretung stützt, die der Arbeitgeber und der ursprüngliche Forderungsinhaber vertraglich vereinbart haben, nachdem die Klage erhoben worden war. Um eine solche Widerklage geht es im Streitfall nicht. Im Übrigen hat der [X.] die Zuständigkeit des Gerichts, bei dem die Klage erhoben war, für die Widerklage ua. damit begründet, dass der Kläger mit der [X.] und der alten Gläubigerin „parallele“ Arbeitsverträge geschlossen habe und der Gegenstand des Verfahrens auf demselben Sachverhalt beruhe wie die von der [X.] erhobene Widerklage ([X.] 21. Juni 2018 - [X.]/17 - [[X.]] [X.]n. 31 ff.).

c) Ausgehend von der [X.]echtsprechung des [X.]s zur strikten Anwendung der [X.] in Art. 20 bis 23 [X.] wird im [X.] Schrifttum die Auffassung vertreten, andere als die dort ausdrücklich zugelassenen Gerichtsstände seien zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht gegeben ([X.] in [X.] und Kollisionsrecht 4. Aufl. Art. 20 [X.]ruessel-Ia-[X.] [X.]n. 2). In arbeitsrechtlichen Drittbeziehungen gelte grundsätzlich dasselbe wie für eine Zweipersonenbeziehung zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber. Seien auf Arbeitgeberseite mehrere Personen beteiligt, sei jede Zweierbeziehung getrennt zu betrachten ([X.]eckOK ZPO/[X.] Stand 1. März 2020 [X.]rüssel Ia-[X.] Art. 20 [X.]n. 23). Durchgriffsklagen des Arbeitnehmers gegen die Muttergesellschaft seines Arbeitgebers unterfielen nicht Art. 20 ff. [X.] ([X.] in [X.] aaO [X.]n. 8).

Andere Autoren meinen demgegenüber, die in Art. 20 Abs. 1 [X.] vorgenommene sachliche [X.]egrenzung des Anwendungsbereichs der Art. 20 bis 22 [X.] auf Verfahren, deren Gegenstand ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem solchen Vertrag bilden, schlössen eine Anwendung der Zuständigkeitsregelungen bei einer Klage gegen einen [X.] zur Durchsetzung von aus einem Arbeitsverhältnis resultierenden Ansprüchen nicht von vorneherein aus. So wird es beispielsweise für vertretbar gehalten, dass die in [X.] für das Arbeitsrecht zuständige Kammer der [X.] (chambre social - bspw. Entscheidung vom 28. Januar 2015 - Nr. 13-22.994 ua. - [[X.]]; siehe auch die Nachweise bei [X.] IP[X.]ax 2017, 313, 316 [Fußnote 24]) eine Konzernobergesellschaft, die aufgrund bestehender konzernrechtlicher Strukturen Einfluss auf das Schicksal eines mit einer abhängigen Gesellschaft bestehenden Arbeitsverhältnisses nehmen kann, und der nach [X.] konzernarbeitsrechtlicher Sichtweise die Stellung eines „Coemploi“ (deutsch: „[X.]“) zukommt, als Arbeitgeber iSd. Art. 20 ff. [X.] bzw. der betreffenden Vorgängerregelungen angesehen hat ([X.]/[X.]/[X.] ZPO 4. Aufl. Art. 20 [X.]rüssel Ia-[X.] [X.]n. 139 ff.).

Auch wird geltend gemacht, die Art. 20 ff. [X.] seien bereits dann auf rechtliche [X.]eziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und einem [X.] anzuwenden, wenn der Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und seinem [X.]arbeitgeber die Grundlage für die Drittbeziehung dergestalt bildet, dass es ohne den Arbeitsvertrag nicht zu der [X.]echtsbeziehung zu dem [X.] gekommen wäre und ohne ihn in dem entsprechenden Sachverhalt kein materielles Arbeitsrecht zur Anwendung käme ([X.] IP[X.]ax 2017, 313, 316). So liegt es hier. Der Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der [X.] ist die Grundlage der Patronatsvereinbarung zwischen dem Kläger und der [X.]. Diese ist nur getroffen worden, um das Zustandekommen des Arbeitsvertrags zu bewirken, weil der Kläger ohne diese Sicherung den [X.] [X.] nicht abgeschlossen hätte. Dagegen geht es nicht, wie beispielsweise bei Ansprüchen aus von einer Muttergesellschaft aufgelegten Aktienoptionsprogrammen, darum, dass der Vertrag mit dem [X.] lediglich an das Arbeitsverhältnis als solches anschließt, was als Anknüpfungspunkt für eine Klage an den Gerichtsständen der Art. 20 ff. [X.] nicht genügt (so etwa [X.] 5. Dezember 2018 - 8 [X.] - [X.]n. 32).

d) Die danach gebotene Auslegung zum sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 iVm. Art. 21 Abs. 2 [X.] kann der [X.] nicht selbst vornehmen. Sie ist nach Art. 267 A[X.]V dem [X.] vorbehalten.

Zur Frage 2:

Der [X.] geht davon aus, dass nach nationalem [X.]echt eine internationale Zuständigkeit aufgrund von § 48 Abs. 1a iVm. § 3 [X.] in [X.]etracht kommt und die Voraussetzungen dieser [X.]estimmungen vorliegen. Insoweit bedarf es jedoch einer Klärung des Verhältnisses der [X.]estimmungen der [X.] zum nationalen [X.]echt. Es stellt sich die die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 [X.] betreffende Frage, ob der in der [X.]estimmung enthaltene Vorbehalt hinsichtlich Art. 21 Abs. 2 [X.] die Anwendung einer nationalen Zuständigkeitsregelung ausschließt, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, eine juristische Person, die ihm gegenüber in einem Fall wie dem vorliegenden für Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem [X.] unmittelbar haftet, als „[X.]echtsnachfolger“ des Arbeitgebers am Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes zu verklagen, wenn eine solche Zuständigkeit nach Art. 21 Abs. 2 iVm. Abs. 1 [X.]uch[X.]b (i) [X.] nicht vorliegt.

I. Nach [X.] [X.]echt folgt die internationale Zuständigkeit grundsätzlich der örtlichen Zuständigkeit. [X.] ein [X.]echtsstreit in die örtliche Zuständigkeit eines [X.] Gerichts, ist die internationale Zuständigkeit regelmäßig indiziert und sind die [X.] Gerichte auch im Verhältnis zu einem ausländischen Gericht zuständig ([X.] 25. Juni 2013 - 3 AZ[X.] 138/11 - [X.]n. 13 mwN; 24. September 2015 - 6 AZ[X.] 492/14 - [X.]n. 13, [X.]E 152, 363). Zu den insoweit maßgeblichen Zuständigkeitsregelungen zählt neben den [X.]estimmungen in §§ 12 ff. ZPO, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, § 48 Abs. 1a [X.]. Diese Vorschrift begründet ua. für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a [X.], dh. für bürgerliche [X.]echtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, in dessen [X.]ezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Unter [X.]erücksichtigung des Schutzzwecks von § 48 Abs. 1a [X.], dem Arbeitnehmer die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis zu erleichtern, geht der [X.] davon aus, dass diese [X.]estimmung den Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes auch für Streitigkeiten iSv. § 3 [X.] eröffnet. Diese Vorschrift ergänzt die Zuständigkeiten nach §§ 2 und 2a [X.] und ordnet deren Geltung in Fällen der [X.]echtsnachfolge an. Der [X.]egriff der „[X.]echtsnachfolge“ ist dabei weit zu verstehen und erfasst auch die rechtsgeschäftliche Nachfolge. Da nicht erforderlich ist, dass der [X.]echtsnachfolger an die Stelle des ursprünglichen Schuldners tritt, wird auch die Haftung aus eigenständigen [X.]echtsgründen wie einer [X.]ürgschaft oder einem Schuldbeitritt erfasst ([X.] 31. März 2009 - 5 AZ[X.] 98/08 - [X.]n. 7; GMP/[X.] [X.] 9. Aufl. § 3 [X.]n. 10 mwN). Hiervon ausgehend ist auch die Haftung aus einer Patronatsvereinbarung wie der vorliegenden, die mit einer [X.]ürgschaft vergleichbar ist, von § 3 [X.] umfasst. Nach nationalem Prozessrecht besteht deshalb für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine Klage gegen [X.] an dem Ort zu erheben, an dem er seine Arbeitsleistung im [X.]echtsverhältnis mit dem patronierten Unternehmen gewöhnlich erbracht hat. Das wäre im vorliegenden Fall [X.].

II. Ob § 48 Abs. 1a [X.] im Anwendungsbereich der [X.] als zuständigkeitsbegründende Norm neben den [X.] in Art. 20 ff. [X.] herangezogenen werden kann, hängt von dem durch Art. 6 Abs. 1 [X.] bestimmten Konkurrenzverhältnis ab.

1. [X.]ei den Vorschriften in Kapitel II Abschnitt 5 [X.] handelt es sich nach der [X.]echtsprechung des [X.]s nicht nur um besondere, sondern auch um abschließende [X.]estimmungen ([X.] 21. Juni 2018 - [X.]/17 - [[X.]] [X.]n. 25; 14. September 2017 - [X.]/16 ua. - [[X.] ua.] [X.]n. 51 mwN). Art. 20 bis 23 [X.] regeln in ihrem Anwendungsbereich abschließend die möglichen Gerichtsstände in Verfahren, deren Gegenstand ein Anspruch aus einem individuellen Arbeitsvertrag ist ([X.] in [X.]/[X.] Internationaler [X.]echtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Stand September 2016 [X.] Art. 20 [X.]n. 11 f.; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 4. Aufl. Art. 20 [X.]rüssel Ia-[X.] [X.]n. 36, 66). Ihnen kommt Verdrängungswirkung zu ([X.] in [X.] und Kollisionsrecht 4. Aufl. Art. 20 [X.]ruessel-Ia-[X.] [X.]n. 2). Die dabei dem [X.] vorbehaltene autonome Auslegung der in Art. 20 bis 23 [X.] enthaltenen [X.]echtsbegriffe soll die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in den Mitgliedstaaten sicherstellen. Zu dessen Zielen gehört, die [X.] für die Gerichte der [X.]staaten zu vereinheitlichen, wobei soweit wie möglich eine Häufung der Gerichtsstände in [X.]ezug auf ein und dasselbe [X.]echtsverhältnis verhindert werden soll. Weiterhin soll der [X.]echtsschutz für die in der [X.] niedergelassenen Personen dadurch verstärkt werden, dass dem Arbeitnehmer die Feststellung erleichtert wird, welches Gericht er anrufen kann. Insoweit haben diese [X.]estimmungen eine Schutz- und Privilegierungsfunktion zu Gunsten des Arbeitnehmers ([X.] in [X.] und Kollisionsrecht aaO). Zugleich soll dem [X.] ermöglicht werden, bei vernünftiger [X.]etrachtung vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann ([X.] 10. April 2003 - [X.]/00 - [X.]] [X.]n. 16 mwN).

2. In seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2017 (- 3 AZ[X.] 305/16 - [X.]n. 23, [X.]E 161, 142) hat allerdings der Dritte [X.] des [X.]undesarbeitsgerichts die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte für die Klage gegen eine in [X.] ansässige Arbeitgeberin nach § 48 Abs. 1a [X.] für gegeben erachtet und in der [X.]egründung seiner Entscheidung ausgeführt, gemäß dieser [X.]estimmung seien die [X.] Gerichte selbst dann international zuständig, wenn sich ihre Zuständigkeit nicht aus Art. 19 Nr. 1 iVm. Art. 18 Abs. 2 [X.] aF ergeben sollte. Die Entscheidung steht jedoch der Annahme einer Klärungsbedürftigkeit der Zuständigkeitsfrage durch den [X.] schon deshalb nicht entgegen, weil sie den [X.]echtszustand vor Inkrafttreten der Neufassung der Verordnung betrifft, mit der in Art. 21 Abs. 2 [X.] Arbeitnehmern erstmals die Möglichkeit eröffnet wurde, Arbeitgeber universell, dh. ohne [X.]ücksicht auf deren Wohnsitz, am Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes zu verklagen.

3. Mit der Neuregelung der [X.] und insbesondere der Einführung von Art. 21 Abs. 2 [X.] hat der [X.]sgesetzgeber nach dem Verständnis des [X.]s den Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Zuständigkeitsregelungen im Interesse des [X.] deutlich erweitert. Ihr liegt das [X.]estreben zugrunde, die [X.]echtslage weiter zu vereinheitlichen und zu diesem Zweck die Gerichtsstände des nationalen [X.]echts im Anwendungsbereich der Verordnung weiter zurückzudrängen ([X.]/[X.]/[X.] ZPO 4. Aufl. Art. 20 [X.]rüssel Ia-[X.] [X.]n. 67). Vor diesem Hintergrund und ausgehend von dem abschließenden Charakter, der den [X.]estimmungen in Art. 20 ff. [X.] durch den [X.] beigemessen wird, spricht aus Sicht des [X.]s einiges dafür, Art. 21 Abs. 2 [X.] als zweiseitig zwingend anzusehen mit der Folge, dass daneben nationale [X.], auch soweit sie den Arbeitnehmer begünstigen, keine Anwendung (mehr) finden können (so ausdrücklich [X.]/[X.]/[X.] ZPO 4. Aufl. aaO; aA offenbar [X.] in [X.] und Kollisionsrecht 4. Aufl. Art. 6 [X.]ruessel-Ia-[X.] [X.]n. 1).

4. Ob dem Vorbehalt in Art. 6 Abs. 1 [X.] zugunsten des Art. 21 Abs. 2 [X.] eine absolute Sperrwirkung zukommt, und ob diese [X.] auch eine nationale Zuständigkeitsregelung erfasst, die es - wie § 48 Abs. 1a iVm. § 3 [X.] - dem Arbeitnehmer ermöglicht, eine juristische Person ohne Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten als [X.]echtsnachfolger des Arbeitgebers am Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes zu verklagen, kann der [X.] nicht selbst entscheiden (für eine Prüfung durch den [X.] auf der Grundlage von Art. 267 A[X.]V auch [X.]/[X.]/[X.] ZPO 4. Aufl. Art. 20 [X.]rüssel Ia-[X.] [X.]n. 67). Der [X.] hat sich - soweit ersichtlich - mit dieser Frage noch nicht befasst. Deren [X.]eantwortung ist auch nach Heranziehung der bislang ergangenen [X.]echtsprechung des [X.]s zu diesem [X.] nicht so eindeutig, dass kein [X.]aum für vernünftige Zweifel besteht.

Zur Frage 3:

Sollte der [X.] die Frage 1 verneinen und die Frage 2 bejahen, kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob der Kläger in [X.]ezug auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Patronatsvereinbarung als „Verbraucher“ iSd. Art. 18 Abs. 1 [X.] anzusehen ist, wovon das [X.]erufungsgericht ausgegangen ist.

I. Nach dieser - ebenfalls in Art. 6 Abs. 1 [X.] vorbehaltenen - [X.]estimmung kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen [X.]partner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser [X.]partner seinen Wohnsitz hat, oder ohne [X.]ücksicht auf den Wohnsitz des anderen [X.]partners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

II. Der sachliche Anwendungsbereich von Art. 18 Abs. 1 [X.] ergibt sich aus Art. 17 [X.].

1. Erforderlich ist danach zunächst, dass ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des [X.] bilden. Die Patronatsvereinbarung vom 12. Februar 2016 stellt, da es sich um ein privatautonom begründetes Schuldverhältnis handelt und Art. 17 Abs. 1 [X.] auch einseitig verpflichtende Schuldverhältnisse erfasst ([X.] 14. Mai 2009 - [X.]80/06 - [[X.]] [X.]n. 51, 53), grundsätzlich einen „Vertrag“ iSd. [X.]egelung dar. Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche aus diesem Vertrag.

2. Der [X.]egriff des Verbrauchers wird in Art. 17 Abs. 1 [X.] dahin definiert, dass es sich um eine Person handeln muss, die den Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Ob eine Person in diesem Sinne die [X.] besitzt, ist nach der Stellung der Person innerhalb des konkreten [X.] in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung der Person zu beantworten (zu Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 [X.] aF [X.] 3. Juli 1997 - [X.]/95 - [[X.]enincasa] [X.]n. 14 f.). Auf den materiell-rechtlichen Verbraucherbegriff kommt es nicht an (Häferer/[X.]urger NZA 2020, 143, 146).

3. Ob es sich bei der Patronatsvereinbarung um einen Vertrag handelt, der der beruflichen Tätigkeit des [X.] zuzurechnen ist, hängt davon ab, ob der [X.]egriff „beruflich“ lediglich selbständige Tätigkeiten erfasst oder ob hierunter auch abhängige Tätigkeiten, insbesondere die [X.]eschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, fallen. Über diese Auslegungsfrage hat der [X.] bisher - soweit ersichtlich - nicht entschieden. Ihre [X.]eantwortung ist umstritten.

a) Teilweise wird die Auffassung vertreten, unter einer „beruflichen Tätigkeit“ iSv. Art. 17 Abs. 1 [X.] sei nur die selbständige (frei-)berufliche Tätigkeit zu verstehen. Deshalb könnten Verträge, die ein Arbeitnehmer für seinen [X.]eruf abschließt, durchaus [X.]n darstellen (vgl. z[X.] Hk-ZPO/[X.] 8. Aufl. Art. 17 [X.] [X.]n. 7; im Grundsatz ebenso: [X.] in [X.]/[X.] Internationaler [X.]echtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Stand September 2016 [X.] Art. 17 [X.]n. 25; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 4. Aufl. Art. 17 [X.]rüssel Ia-[X.] [X.]n. 21; Schlosser/Hess EuZP[X.] 4. Aufl. Art. 17 [X.] [X.]n. 3). Nach anderer Auffassung ist der Arbeitnehmer nicht Verbraucher im Sinne des [X.]srechts, so dass Art. 17 [X.] auch nicht analog auf Klagen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern anwendbar sei (EuArb[X.]K/[X.] 3. Aufl. [X.] 1215/2012/[X.] Art. 20 [X.]n. 1).

b) Die richtige Auslegung von Art. 17 Abs. 1 [X.] hinsichtlich des [X.]egriffs „berufliche Tätigkeit“ ist nicht derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein [X.]aum bliebe.

aa) Der Wortlaut der [X.]estimmung gibt kein eindeutiges Ergebnis vor. Der [X.]egriff „beruflich“ bzw. der des „[X.]erufs“ erfasst im [X.] sowohl im allgemeinsprachlichen Sinne als auch in seiner rechtlichen [X.]edeutung jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage (zum verfassungsrechtlichen [X.]erufsbegriff z[X.] [X.]VerfG 12. Januar 2016 - 1 [X.]v[X.] 3102/13 - [X.]n. 34, [X.]VerfGE 141, 121) und damit sowohl selbständige als auch abhängige Tätigkeiten. Der [X.] („activité professionnelle“) und [X.] („purposes … outside his trade, business or profession“) Sprachfassung lässt sich nichts Anderes entnehmen. „Profession“ heißt sowohl im [X.] als auch im [X.] „[X.]eruf“. Eine Einschränkung auf freie [X.]erufe ist damit nicht verbunden, zumal gerade die [X.]egriffe „emploi“ bzw. „employment“ keine Verwendung finden (vgl. Gregor GP[X.] 2007, 73, 74). Doch lässt die alternative Nennung der [X.]egriffe „beruflich“ oder „gewerblich“ auch die Deutung zu, der [X.]egriff „beruflich“ erfasse lediglich die selbständige (frei-)berufliche Tätigkeit.

bb) Der Umstand, dass andere [X.] [X.]echtsakte, soweit von ihnen lediglich selbständige berufliche Tätigkeiten erfasst werden sollen, dies durch ein entsprechendes Attribut deutlich zum Ausdruck bringen (zu entsprechenden [X.]eispielen vgl. Gregor GP[X.] 2007, 73, 74), ermöglicht keinen zweifelsfreien [X.]efund, weil die in der [X.] - ua. in ihrem Art. 17 Abs. 1 - verwendeten [X.]egriffe autonom auszulegen und dabei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung heranzuziehen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen ([X.] 14. Februar 2019 - [X.]/17 - [Milivojevi ć ] [X.]n. 86 mwN).

cc) Die von Teilen des Schrifttums und in der [X.]echtsprechung [X.] Zivilgerichte angestellte Erwägung, der [X.]egriff der „beruflichen Tätigkeit“ sei im Interesse der Vermeidung von Konkurrenzen zwischen dem [X.] weit zu verstehen und umfasse auch die abhängige [X.]eschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, führt ebenfalls nicht zu einem zweifelsfreien Auslegungsergebnis. Insoweit wird nicht ausreichend berücksichtigt, dass es zwar vornehmlich Aufgabe von Art. 20 bis 23 [X.] ist, den im [X.]srecht in vielen [X.]ereichen verfolgten Schutz der Arbeitnehmer als strukturell unterlegene [X.]partei im internationalen Zuständigkeitsrecht zu verwirklichen ([X.] in [X.] und Kollisionsrecht 4. Aufl. Art. 20 [X.]ruessel-Ia-[X.] [X.]n. 2; [X.] in [X.]/[X.] Internationaler [X.]echtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Stand September 2016 [X.] Art. 20 [X.]n. 1) und Streitigkeiten aus individuellen Arbeitsverträgen deshalb diesen[X.]estimmungen unterliegen ([X.]/[X.]/[X.] ZPO 4. Aufl. Art. 17 [X.]rüssel Ia-[X.] [X.]n. 51). Geht es jedoch um die Durchsetzung von Ansprüchen aus einer Vereinbarung, die der Arbeitnehmer mit einem [X.] zwar im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis geschlossen hat, die als solche aber nicht als individuelles Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist, und wird eine solche Vereinbarung - unterstellt - in [X.]eantwortung der im Tenor dieses [X.]eschlusses bezeichneten Frage 1 von den [X.] in Art. 20 bis 23 [X.] nicht erfasst, könnte dies zu einer [X.] auf Seiten des Arbeitnehmers führen, soweit ihm zur Durchsetzung einer Vereinbarung, die eine unmittelbare Haftung eines [X.] für arbeitsvertragliche Ansprüche begründet, zugleich eine Klagemöglichkeit nach Art. 17, 18 [X.] mit dem Argument verwehrt bliebe, der Vertrag sei iSv. Art. 17 Abs. 1 [X.] seiner beruflichen Tätigkeit zuzurechnen. Eine solche [X.] ließe sich nur vermeiden, wenn Art. 17 Abs. 1 [X.] restriktiv dahin ausgelegt wird, dass der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers lediglich solche Verträge „zugerechnet“ werden, die er in dieser Eigenschaft als [X.]partner des Arbeitgebers schließt (in diesem Sinne wohl auch [X.] in [X.]/[X.] Internationaler [X.]echtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Stand September 2016 [X.] Art. 20 [X.]n. 14). Da die Frage, ob es sich bei einer Patronatsvereinbarung wie der vorliegenden um einen Vertrag handelt, den der Arbeitnehmer zu einem Zweck geschlossen hat, der seiner beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die Auslegung und Anwendung der unionsrechtlichen [X.] betrifft, ist ihre [X.]eantwortung dem [X.] vorbehalten.

4. Die [X.]eantwortung der Frage ist entscheidungserheblich. Ausgehend davon, dass es sich bei der Patronatsvereinbarung nicht um einen Vertrag handelt, den der Kläger zum Zweck seiner beruflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer geschlossen hat, läge ein Verbrauchervertrag iSv. Art. 17 Abs. 1 [X.] vor und wäre eine internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte nach Art. 18 Abs. 1 [X.] gegeben.

a) Dem Umstand, dass der Kläger im Streitzeitraum als [X.] in einem ([X.]) Handelsregister eingetragen war, kommt im Streitfall keine [X.]edeutung zu, weil er die Patronatsvereinbarung nicht zum Zwecke seiner kaufmännischen Tätigkeit geschlossen hat.

b) Der durch Art. 17 Abs. 1 [X.]uch[X.]c [X.] bestimmte Anwendungsbereich von Art. 18 Abs. 1 [X.] ist - anders als nach der Vorgängerregelung in Art. 13 Abs. 1 des [X.]rüsseler Übereinkommens - nicht auf Verträge beschränkt, die „die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben“. Mit Ausnahme der in Art. 17 Abs. 3 [X.] bezeichneten [X.]eförderungsverträge erfasst Art. 17 Abs. 1 [X.]uch[X.]c [X.] dem Gegenstand nach alle Verträge, die ein Verbraucher mit einem [X.]erufstätigen oder Gewerbetreibenden im Zusammenhang mit dessen [X.]erufs- bzw. Geschäftstätigkeit schließt. Ein Verbrauchervertrag in diesem Sinne muss zudem kein synallagmatischer Vertrag sein. Er kann auch vorliegen, wenn eine der Parteien lediglich ihre Annahme zum Ausdruck bringt, ohne selbst eine wie immer geartete rechtliche Verpflichtung gegenüber der anderen [X.]partei (dem Unternehmer) einzugehen (für Gewinnzusagen einer Versandhandelsgesellschaft [X.] 14. Mai 2009 - [X.]80/06 - [[X.]] [X.]n. 51, 53). Danach erfasst die [X.]egelung auch einseitig verpflichtende Verträge eines Unternehmers mit einem Verbraucher ungeachtet dessen, dass dem Verbraucher keine Erfüllungsklage drohen kann ([X.]/[X.]/[X.] ZPO 4. Aufl. Art. 17 [X.]rüssel Ia-[X.] [X.]n. 8).

c) Nach der hier allein in [X.]etracht kommenden Alternative des Art. 17 Abs. 1 [X.]uch[X.]c [X.] muss der [X.]partner des Verbrauchers - der Unternehmer - seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit zumindest auf den Mitgliedstaat „ausrichten“, und der potentielle Verbrauchervertrag muss in den [X.]ereich dieser entweder im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgeübten oder auf diesen Staat ausgerichteten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des [X.]partners fallen.

aa) Der [X.]egriff des „[X.]“ setzt tatbestandlich voraus, dass der Gewerbetreibende irgendwie seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen ([X.] 7. Dezember 2010 - [X.]/08 und [X.]44/09 - [[X.] und [X.]] [X.]n. 80 ff.). Im Einzelfall können auch Tätigkeiten kooperierender Vermittler oder allgemein fremdes Tätigwerden, etwa das einer Tochterfirma, dem [X.]partner des Verbrauchers zuzurechnen sein ([X.]GH 29. November 2011 - XI Z[X.] 172/11 - [X.]n. 22; [X.] in [X.]/[X.] Internationaler [X.]echtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Stand September 2016 [X.] Art. 17 [X.]n. 61 mwN).

bb) Danach hat die [X.]eklagte ihre berufliche Tätigkeit auf [X.] und damit auf den Wohnsitzstaat des [X.] ausgerichtet. Nach den Feststellungen des [X.]s hat sie sich der Person des [X.] bedient, um auf dem [X.]n Markt einschließlich [X.]s Investoren für ihre Immobilienprojekte zu akquirieren. Lediglich aus Gründen der „Steuer- und Abgabenoptimierung“ sei das Dienstverhältnis auf die [X.] Swiss „verschoben worden“, ohne dass sich die Zweckrichtung der [X.]etätigung geändert habe. Dagegen und gegen die Feststellung des [X.]s, sie habe die Patronatserklärung zu dem Zweck abgegeben, den Wechsel des [X.] zur [X.] Swiss wirtschaftlich zu begleiten, hat die [X.]eklagte Einwände nicht erhoben. Dass die Patronatsvereinbarung kein Immobiliengeschäft darstellt, ist nach Auffassung des [X.]s ohne [X.]edeutung. Ausreichend ist, dass der Vertrag in den [X.]ereich der unternehmerischen Tätigkeit fällt. Dieser umfasst grundsätzlich auch die Gewinnung von Personal für die Verwirklichung der unternehmerischen Tätigkeit.

d) Die [X.] eines Arbeitnehmers unter den vorliegenden Umständen unterstellt, wäre, da der Kläger seinen Wohnsitz im [X.]ezirk des Arbeitsgerichts [X.] hat, dort der [X.] nach Art. 17 Abs. 1 [X.]uch[X.][X.]. Art. 18 Abs. 1 [X.] eröffnet.

Zur Frage 4:

Sollten die [X.] Gerichte in [X.]eantwortung der Fragen zu 1. bis 3. international zuständig sein, kommt es für die Entscheidung des [X.]echtsstreits darauf an, ob auf die Patronatsvereinbarung [X.] materielles [X.]echt zur Anwendung gelangt. Dies hängt entscheidungserheblich davon ab, ob es sich bei der Patronatsvereinbarung um einen „Verbrauchervertrag“ iSv. Art. 6 [X.]om I-[X.], dh. einen Vertrag handelt, den die Parteien zu einem Zweck geschlossen haben, der nicht der beruflichen Tätigkeit des [X.] zuzurechnen ist. Auch die [X.]eantwortung dieser Frage ist dem [X.] vorbehalten.

I. Auf nach dem 17. Dezember 2009 geschlossene Verträge findet zur [X.]estimmung des auf die Patronatsvereinbarung anzuwendenden materiellen [X.]echts ([X.]statut) die [X.]om I-[X.] Anwendung (Art. 28 [X.]om I-[X.]). Die einer möglichen Haftung der [X.] zugrunde liegende Patronatsvereinbarung wurde im Jahr 2016 geschlossen.

II. Nach Art. 1 Abs. 1 [X.]om I-[X.] gilt diese Verordnung für alle vertraglichen Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum [X.]echt verschiedener [X.] aufweisen. Die als Grundlage für die Inanspruchnahme der [X.] heranzuziehende Patronatsvereinbarung weist Verbindungen sowohl zur [X.]undesrepublik [X.] als auch zu [X.] auf. Der Kläger und die [X.]eklagte haben ihren jeweiligen Sitz in unterschiedlichen [X.]. Die [X.]om I-[X.] ist unabhängig davon anwendbar, ob das berufene [X.]echt dasjenige eines Mitgliedstaats iSd. Art. 1 Abs. 4 Satz 1 [X.]om I-[X.] oder eines [X.] ist. Sie enthält allseitige Kollisionsnormen.

III. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]om I-[X.] unterliegt der [X.] von den Parteien gewählten [X.]echt. Eine ausdrückliche [X.]echtswahl iSv. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 [X.]om I-[X.] wurde in der Patronatsvereinbarung nicht getroffen. Eine eindeutige konkludente Wahl iSd. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.]om I-[X.], die zur Anwendung [X.] [X.]echts führte, liegt ebenso wenig vor. Unabhängig davon, dass der [X.]sprache diesbezüglich allenfalls unterstützende Funktion zukommen kann (vgl. [X.] 1. Juli 2010 - 2 AZ[X.] 270/09 - [X.]n. 29), wurde die Patronatsvereinbarung in [X.] verfasst. Der Ort der Unterschriftsleistung ist, wobei auch dieser lediglich unterstützend herangezogen werden könnte, mit Pf ([X.]) angegeben. Zwar kann im Verhalten der Parteien im Prozess eine konkludente [X.]echtswahl liegen, indem diese sich ausschließlich auf [X.]echtsvorschriften eines bestimmten Staats beziehen ([X.][X.]spr., vgl. [X.] 19. März 2014 - 5 AZ[X.] 252/12 ([X.]) - [X.]n. 20, [X.]E 147, 342; [X.]GH 13. September 2004 - II Z[X.] 276/02 - zu A II 1 a der Gründe). So liegt es hier aber nicht. Die [X.]eklagte hat lediglich allgemein und nicht anknüpfend an bestimmte, insbesondere nicht [X.] [X.]echtsvorschriften geltend gemacht, die Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme aufgrund der Patronatsvereinbarung lägen nicht vor.

IV. Das mangels [X.]echtswahl anzuwendende [X.]echt bestimmt sich - unbeschadet der Art. 5 bis 8 [X.]om I-[X.] - nach Art. 4 [X.]om I-[X.]. Von den insoweit gegenüber Art. 4 vorrangigen [X.]estimmungen in Art. 5 bis 8 [X.]om I-[X.] kommt allein das Vorliegen eines „[X.]“ iSv. Art. 6 Abs. 1 [X.]om I-[X.] in [X.]etracht.

1. Die Voraussetzungen für eine Anknüpfung nach Art. 8 [X.]om I-[X.] sind nicht gegeben. Vom Arbeitsvertrag getrennte [X.]echtsgeschäfte mit Eigenwert sind, unabhängig davon, ob sie zwischen den Arbeitsvertragsparteien oder zwischen dem Arbeitnehmer und einem [X.] abgeschlossen werden, nicht nach Art. 8 [X.]om I-[X.], sondern selbständig nach jeweils vertragsspezifischen Kriterien oder allgemeinen [X.]egeln (Art. 3, 4 [X.]om I-[X.]) anzuknüpfen. Deshalb findet bspw. Art. 8 [X.]om I-[X.] keine Anwendung auf Verträge, die zugunsten des Arbeitnehmers die (Mit-)Haftung eines [X.] begründen (zum Vertrag zugunsten Dritter: [X.] 23. März 2016 - 5 AZ[X.] 767/14 - [X.]n. 31, [X.]E 154, 348, [X.]eckOGK/[X.] Stand 1. Januar 2020 [X.]om I-[X.] Art. 8 [X.]n. 28; zur Patronatserklärung MüKo[X.]G[X.]/[X.] 7. Aufl. 2018 [X.]om I-[X.] Art. 4 [X.]n. 239).

2. Nach Art. 6 Abs. 1 [X.]uch[X.]b [X.]om I-[X.] unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), dem [X.]echt des Staats, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere [X.], einschließlich dieses Staats, ausrichtet, und der [X.] fällt. Zwar hat der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.]. Auch ist davon auszugehen, dass die [X.]eklagte - wie bereits zum [X.] nach der [X.] aufgezeigt - ihre gewerbliche Tätigkeit ua. auf [X.] ausgerichtet hat, und dass die Patronatsvereinbarung in den [X.]ereich dieser Tätigkeit fällt. Doch kann der [X.] nicht ohne vorherige Klärung durch den [X.] entscheiden, ob der [X.]egriff der „beruflichen Tätigkeit“ die abhängige Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis umfasst und ob [X.] eine Patronatsvereinbarung, die der Sicherung von Ansprüchen aus der abhängigen [X.]eschäftigung dient, der beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Insoweit gilt, auch wenn die Vorschriften nicht gänzlich inhaltsgleich sind, nichts anderes als im [X.]ahmen der für die internationale Zuständigkeit maßgeblichen [X.]estimmung des Art. 17 Abs. 1 [X.].

3. Die Klärung der Frage, ob die Patronatsvereinbarung einen „Verbrauchervertrag“ iSv. Art. 6 [X.]om I-[X.] darstellt, ist entscheidungserheblich. Eine andere Kollisionsnorm, die zur Anwendung [X.] [X.]statuts führte, greift aus Sicht des [X.]s nicht ein. Das gilt insbesondere für Art. 4 [X.]om I-[X.].

D. Das [X.]evisionsverfahren wird gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des [X.]s über das Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.

        

    [X.]    

        

    Volk    

        

    [X.]erger    

        

        

        

    Naumann    

        

    [X.]ahmstorf    

                 

Meta

5 AZR 55/19 (A)

24.06.2020

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stuttgart, 22. November 2017, Az: 29 Ca 1854/17, Urteil

Art 267 AEUV, Art 1 Abs 1 S 1 EUV 1215/2012, Art 4 Abs 1 EUV 1215/2012, Art 6 Abs 1 EUV 1215/2012, Art 6 Abs 2 EUV 1215/2012, Art 8 Nr 1 EUV 1215/2012, Art 17 Abs 1 Buchst c EUV 1215/2012, Art 18 Abs 1 EUV 1215/2012, Art 20 Abs 1 EUV 1215/2012, Art 20 Abs 2 EUV 1215/2012, Art 21 Abs 1 Buchst b EUV 1215/2012, Art 21 Abs 2 EUV 1215/2012, Art 63 Abs 1 EUV 1215/2012, Art 4 Abs 1 EGV 593/2008, Art 6 Abs 1 EGV 593/2008, Art 8 EGV 593/2008

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, EuGH-Vorlage vom 24.06.2020, Az. 5 AZR 55/19 (A) (REWIS RS 2020, 456)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 456

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