Bundessozialgericht, Urteil vom 22.04.2015, Az. B 3 KS 7/13 R

3. Senat | REWIS RS 2015, 12267

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - Bundesverband der Anzeigenblattverlage - eingetragener Verein - Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte


Leitsatz

Ein als eingetragener Verein konstituierter Spitzenverband von Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweigs (hier: Bundesverband der Anzeigenblattverlage) unterliegt der Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe, wenn er für seine Mitglieder Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreibt.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist die grundsätzliche Pflicht des [X.] zur Abführung der Künstlersozialabgabe ([X.]) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ([X.]).

2

Der Kläger, ein 1987 gegründeter eingetragener Verein, ist der Spitzenverband der [X.] in [X.]. Ihm gehören 220 Verlage mit 926 Titeln bei einer geprüften Wochenauflage von 65,2 Millionen Exemplaren an (www.bvda.de, Stand Juni 2013). Damit repräsentiert er 70 % der Gesamtauflage. Anzeigenblätter sind nach der Definition des [X.] "[X.], die kostenlos [X.] im Jahr in regelmäßigen Abständen an die Haushalte eines fest umrissenen Gebietes flächendeckend verteilt werden. Ihr Vorzug liegt in der hohen Haushaltsabdeckung, der entsprechend hohen Reichweite sowie der großen Lokalität. [X.] weisen im Schnitt 30-40 % redaktionelle Inhalte auf."

3

§ 2 der Satzung des Klägers (Fassung vom 22.4.2004) lautet:

"1.     

Der Verband bezweckt die Wahrung und Förderung aller gemeinsamen Belange der in ihm zusammengeschlossenen Verlage.

2.    

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

a)    

Unterrichtung der Mitglieder über alle für sie relevanten Grundsatzfragen, Entwicklungen und Tendenzen

b)    

Beratung der Mitglieder auf allen Gebieten des [X.]

c)    

Förderung eines intensiven Meinungs- und Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern

d)    

Einarbeitung und Abgabe von Stellungnahmen zu allen Fragen des [X.], auch im Hinblick auf gesetzgeberische Maßnahmen

e)    

Förderung des lauteren [X.]

f)    

Entsendung von Delegierten in andere Organisationen, die sich mit Anzeigenblättern befassen

g)    

Durchführung der Auflagenkontrolle für Anzeigenblätter

h)    

Erarbeitung und Bereitstellung von Unterlagen, die der Transparenz des [X.] förderlich sind

i)    

Wahrung des Ansehens des Berufsstandes.

3.    

Ausgenommen ist die Vertretung sozialpolitischer Belange.

4.    

In pressepolitischen Grundsatzfragen und in medienübergreifenden Bereichen kann der Verband mit den anderen Organisationen des [X.] zusammenarbeiten.

5.    

Die Tätigkeit des Verbandes ist weder auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb noch auf die Erzielung von Gewinn gerichtet."

4

Der Kläger versteht sich als Ansprechpartner für Medien- und Werbeagenturen, Fachmedien, Parteien, Bildungseinrichtungen und sonstige Interessierte und beschreibt seine Aktivitäten ([X.]) wie folgt:

5

[X.] AKTIVITÄTEN

·       

Der [X.] ist Träger der [X.], der Auflagenkontrolle der Anzeigenblätter und veröffentlicht die aktuellen Zahlen quartalsweise in der [X.]. Die [X.] ist für die [X.]-Mitgliedsverlage obligatorisch.

·       

Umfassender Informationsdienst über alle die Mitgliedsverlage tangierenden Vorgänge (z.B. rechtliche Belange, Aktivitäten von Werbe-/Mediaagenturen und Großkunden etc.)

·       

Konkurrenzbeobachtung

·       

Bereitstellung von [X.] für die [X.]-Mitgliedsverlage zur Erstellung von Studien zur Medialeistung der Anzeigenblätter

·       

Strategische Planung und Auswertung von Studienergebnissen

·       

Interner Presse- und Informationsdienst inkl. regelmäßigem Newsletter

·       

Pflege und Weiterentwicklung des [X.]

·       

Vertretung der Mitglieder in diversen Fachausschüssen der Werbewirtschaft

6

[X.] AKTIVITÄTEN

·       

Der Markt- & [X.] des [X.] gibt generelle Auskünfte zum Anzeigenblattmarkt und über die Ergebnisse der [X.]-Studien zur Medialeistung der Anzeigenblätter. Darüber hinaus stellt der Markt- und [X.] Kunden der Anzeigenblatt-Verlage sowie deren Agenturen das Planungstool [X.] zur Verfügung und unterstützt diese bei konkreten Planungsanfragen.

·       

Der [X.] führt Studien durch (bzw. lässt Studien durchführen) und gibt diese an die [X.]-Mitgliedsverlage weiter.

·       

Der [X.] publiziert und verbreitet Ratgeber zum Werbeträger Anzeigenblatt.

·       

Der [X.] betreut individuell Werbe- und Mediaagenturen bzw. Großkunden.

·       

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit: der [X.] ist kompetenter Ansprechpartner für Journalisten, Politiker, Universitäten/Bildungseinrichtungen oder sonstige Interessierte und verbreitet neben regelmäßigen Pressemitteilungen auch einen externen Newsletter.

·       

Lobbying: der [X.] vertritt die Interessen der Anzeigenblätter in politischen und gesellschaftlichen Institutionen und ist zudem Mitglied im [X.] ([X.]).

7

Zur Aufgabenerfüllung beschäftigt der Kläger ua mehrere Mitarbeiter, die im Bereich Informations- und Öffentlichkeitsarbeit bzw Markt- und [X.] tätig sind. Der Kläger berichtet auf seiner [X.]seite (www.bvda.de) unter den Rubriken "Der [X.]", "[X.] News", "Marktdaten", "Mitglieder", "Presse", "Publikationen", "[X.] Akademie" und "Engagement" aus dem Verband und aus den Mitgliedsverlagen, er gibt Pressemitteilungen heraus und verbreitet einen "Newsletter". Die Publikationen "[X.] und Werbeträgeranalyse ([X.] 2012)", "Anzeigenblatt-Qualität (AQ)", "Geprüfte Direktzustellung der Anzeigenblätter", "[X.] - Mitgliederverzeichnis, [X.] Prospekt-Studie ([X.])", "Daten & Fakten - Wissenswertes rund um das marktgerechte Medium Anzeigenblatt" sowie "[X.] Anzeigenblätter der [X.]-geprüften Titel (quartalsweise)" können über die [X.]seite bestellt werden. Weiterhin stellt der Kläger im [X.] einen Imagefilm bereit, der die Kunden über seine Arbeit und die Möglichkeiten der Werbung durch Anzeigenblätter unterrichtet.

8

Die beklagte Künstlersozialkasse ([X.]) stellte die grundsätzliche Pflicht des [X.] zur Abführung der [X.] auf an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlte Honorare fest ([X.] vom 25.7.2005, Widerspruchsbescheid vom [X.]), weil er als Unternehmer einen Verlag betreibe. Durch die Herausgabe der Publikationen zum Werbeträger Anzeigenblatt und die Verbreitung von Pressemitteilungen betätige er sich als "sonstiger" Verlag (§ 24 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]).

9

Im Klageverfahren hat der Kläger ausgeführt, er sei kein Unternehmer iS des § 24 [X.], weil er nicht umsatzsteuerpflichtig sei. Er betreibe auch keinen Verlag, weil er nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätig werde. Bei den im [X.] genannten "wissenswerten Publikationen" handele es sich um diverse Broschüren zu verbandsrelevanten Themen, die er durch Dritte ("Firma [X.]") im [X.] habe herstellen lassen. Diese Publikationen würden gegen eine Schutzgebühr abgegeben, die nur der Verhinderung unüberlegter Bestellungen diene. Der Vertrieb der Broschüren erfolge durch die [X.] ([X.]). Damit "vertreibe" der Kläger auch keine Druckwerke, was ein wesentliches Element der Verlagstätigkeit darstelle. Die Herausgabe der Broschüren sei Teil der Öffentlichkeitsarbeit. Pressemitteilungen seien keine verlegerischen Werke.

Das SG hat den [X.] der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger nicht der Abgabepflicht nach § 24 [X.] unterliege (Urteil vom 25.5.2011). Die in Betracht kommenden Abgabetatbestände nach § 24 Abs 1 Satz 1 [X.] und 7, Abs 1 Satz 2 sowie [X.] [X.] seien nicht erfüllt.

Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Der Kläger betreibe mit seinen Broschüren und Pressemitteilungen, insbesondere aber mit dem im [X.] frei zugänglichen Imagefilm, der in der mündlichen Verhandlung vom [X.] vorgeführt worden ist, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte (§ 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 [X.]). Seine Aktivitäten kämen nicht nur den Mitgliedsverlagen, sondern letztlich auch allen Nichtmitgliedern zugute, weil er sich für das gesamte [X.] "Anzeigenblattwesen" (§ 2 [X.] der Satzung) und für die Wahrung des Ansehens des gesamten Berufsstandes einsetze (§ 2 [X.] i der Satzung). Daher komme es nicht auf die Frage an, ob auch die Mitgliedsverlage als eigenständige juristische Personen "Dritte" iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 [X.] seien, wie die Beklagte meint. Die Nichtmitglieder, die 30 % der Gesamtauflage der Anzeigenblätter in [X.] repräsentierten, seien jedenfalls auch von der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit des [X.] profitierende "Dritte". Der Kläger betreibe die Öffentlichkeitsarbeit für Dritte ferner dadurch, dass er die Veranstaltungen der [X.]-Akademie öffentlich darstelle, die von der rechtlich selbstständigen [X.] durchgeführt werden. Für den [X.] des § 24 [X.] sei eine Gewinnerzielungsabsicht und eine Umsatzsteuerpflicht nicht entscheidend; es reiche aus, dass sich der Kläger durch Mitgliedsbeiträge finanziere.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 [X.]) und macht Verfahrensfehler des [X.] durch Verletzung der Hinweispflicht (§ 202 SGG iVm § 139 Abs 2 Satz 2 ZPO) sowie durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 [X.]) geltend. Die Inaugenscheinnahme des Imagefilms sei überraschend und ohne vorherigen Hinweis des Gerichts erfolgt, sodass es für ihn unmöglich gewesen sei, in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am [X.] zum Inhalt und zur Zielrichtung des Films sachgerecht vorzutragen. Die Öffentlichkeitsarbeit durch den Film und alle sonstigen Aktivitäten geschehe stets nur im Interesse des Verbandes selbst und zu Gunsten seiner Mitgliedsverlage, die rechtlich nicht als "Dritte" angesehen werden könnten. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für die dem Verband nicht angehörenden [X.] erfolge nicht und verstieße auch gegen die Satzung. Das [X.] habe die Aussagen des Films unrichtig interpretiert und den [X.] zu Unrecht abgelehnt (Beschluss des [X.] vom 23.5.2014). Die [X.] sei als Tochtergesellschaft des [X.] ebenfalls nicht "Dritte" iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 [X.], sodass die Öffentlichkeitsarbeit für die [X.]-Akademie, deren Betrieb durch die [X.] lediglich aus steuerlichen Gründen erfolge, ebenfalls keine abgabepflichtige Tätigkeit darstelle.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] Berlin-Brandenburg vom [X.] zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25.5.2011 zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das [X.] hat zu Recht das stattgebende Urteil des [X.] korrigiert und die Klage abgewiesen. Der Kläger unterliegt der Pflicht zur Abführung der [X.] auf an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlte Honorare, weil er Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte iS des § 24 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] betreibt. Der [X.] der [X.] vom 25.7.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] ist rechtmäßig.

1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Den Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet nicht nur die Anfechtungsklage gegen den [X.] der [X.] vom 25.7.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] (§ 54 Abs 1 [X.]G), sondern daneben auch die zusätzlich erhobene Klage auf Feststellung, der Kläger unterliege nicht der Abgabepflicht nach § 24 [X.] (§ 55 Abs 1 [X.] [X.]G). Für diese Feststellungsklage kann der Kläger ein "berechtigtes Interesse" geltend machen; denn die begehrte negative Feststellung geht in ihrer Wirkung über die mit der Anfechtungsklage verfolgte Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides hinaus. Eine solche Aufhebung könnte im Einzelfall [X.] auf rein formalen Gründen beruhen, die einer nochmaligen - dann formgerechten - positiven Feststellung nicht entgegenstehen. Deshalb ist ein von der [X.] erstmals als abgabepflichtig erfasstes Unternehmen grundsätzlich nicht gehindert, das Klagebegehren über die bloße Aufhebung des [X.]es hinaus auf die Feststellung des Nichtbestehens der Abgabepflicht nach § 24 [X.] (§ 55 Abs 1 [X.] [X.]G) zu erstrecken (so bereits Urteil des erkennenden [X.]s vom 25.2.2015 - [X.] KS 5/13 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

2. Der [X.] stellt im Ergebnis rechtmäßig die Abgabepflicht des [X.] nach § 24 [X.] fest. Allerdings folgt die Abgabepflicht nicht aus dem Betrieb eines Verlages (§ 24 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]), wie von der [X.] ursprünglich angenommen worden war, sondern aus dem Betrieb eines Unternehmens, das sich mit Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte befasst (§ 24 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]).

a) Der Kläger betreibt ein Unternehmen iS des § 24 [X.].

aa) Der [X.] ist nicht auf Einrichtungen beschränkt, die erwerbswirtschaftlich oder mit der Absicht der Gewinnerzielung am Markt agieren. Auch Einrichtungen, die (nur) die ihnen gesetzlich oder satzungsgemäß zugewiesenen Aufgaben erfüllen, können die Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten nutzen und sind in diesem Sinne Verwerter von Kunst und Publizistik. Deshalb sind diese Einrichtungen von der Abgabepflicht auch nicht ausgenommen (B[X.]E 111, 94 = [X.]-5425 § 24 [X.]1, Rd[X.] 27; B[X.] [X.]-5425 § 24 [X.] Rd[X.]; B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] und 10). Dies gilt für zivilrechtlich organisierte Vereinigungen und öffentlich-rechtlich verfasste Einrichtungen gleichermaßen. Die spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern und Publizisten auf der einen Seite und den Vermarktern und Verwertern von Kunst und Publizistik auf der anderen Seite beruht nämlich nicht darauf, dass mit der Inanspruchnahme der Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten Gewinne erzielt oder überhaupt erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt werden, sondern darauf, dass die Verwerter und Vermarkter bei der Inanspruchnahme solcher Werke und Leistungen eine arbeitgeberähnliche Position einnehmen ([X.] 75, 108 = [X.] 5425 § 1 [X.]; B[X.]E 111, 94 = [X.]-5425 § 24 [X.]1, Rd[X.] 27; B[X.] [X.]-5425 § 24 [X.] Rd[X.]; B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.]5 S 97 f). Für das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber einer Bilderserie für eine Informationsbroschüre und dem Fotografen ist es ohne Bedeutung, ob der Auftraggeber mit der Broschüre Geld verdienen will oder seinem öffentlich-rechtlich oder satzungsmäßig begründeten Auftrag zur Vertretung der Interessen seiner Mitglieder nachkommt. Der Gesetzgeber sieht für die Pflicht zur Leistung der [X.] nicht eine kommerzielle Vermarktung künstlerischer oder publizistischer Leistungen, sondern allgemein deren Inanspruchnahme und Verwertung für eigene Zwecke als maßgeblich an (BT-Drucks 11/2964 [X.]). Daher ist die [X.] auch dann abzuführen, wenn Einrichtungen bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung einer öffentlichen oder - wie hier - satzungsmäßigen Aufgabe tätig werden (B[X.]E 111, 94 = [X.]-5425 § 24 [X.]1, Rd[X.] 27; B[X.] [X.]-5425 § 24 [X.] Rd[X.]; B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.]5 S 97 f). Ein übergeordneter, dritter Zweck der Nutzung der künstlerischen und publizistischen Leistungen ist gerade nicht erforderlich (B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.]5 S 98).

bb) Für den [X.] des [X.] wird neben einer nachhaltigen Tätigkeit die Absicht der Erzielung von Einnahmen gefordert (vgl B[X.]E 111, 94 = [X.]-5425 § 24 [X.]1, Rd[X.] 29 mwN); diese Voraussetzung ist hier ebenfalls erfüllt. Der erkennende [X.] hat es stets als ausreichend angesehen, wenn zwischen der Verwertung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen und der Erzielung von Einnahmen nur eine mittelbare Verbindung besteht. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts finanziert sich durch Beiträge oder Haushaltszuweisungen, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erhält (B[X.]E 111, 94 = [X.]-5425 § 24 [X.]1, Rd[X.] 29; B[X.] [X.]-5425 § 24 [X.] Rd[X.]; B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.]5 S 97 f; B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] 8 S 42 f). Zivilrechtlich organisierte Vereine finanzieren sich in erster Linie durch die Beiträge ihrer Mitglieder. Auch die Finanzausstattung des [X.] besteht aus den Beiträgen seiner Mitglieder. Soweit eine Einrichtung sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch der Werke oder Leistungen von Künstlern oder Publizisten bedient, besteht auch - in einem weiteren Verständnis - die Absicht zur Erzielung von Einnahmen.

cc) Der Kläger kann seine Auffassung, kein Unternehmen iS des § 24 Abs 1 [X.] zu betreiben, weil er keine Gewinnerzielungsabsicht habe, nicht auf § 24 Abs 2 [X.] stützen, wonach "ferner" Unternehmen zur [X.] verpflichtet sind, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des eigenen Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Denn hiermit sollten nur weitere Unternehmen - im Sinne eines Auffangtatbestandes - in die Abgabepflicht einbezogen werden, die nicht unter den Katalog der typischen Verwerter des § 24 Abs 1 [X.] fallen, aber in vergleichbarer Weise immer wieder künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen nutzen. Gedacht war hierbei [X.] an Unternehmen, in denen Produkte oder Verpackungen künstlerisch gestaltet werden (vgl BT-Drucks 11/2979 [X.] [X.]). Das zusätzliche Merkmal der Einnahmenerzielung im Zusammenhang mit der Nutzung wurde als erforderlich angesehen, um [X.] das bloße Ausschmücken von Gebäuden mit Kunstwerken nicht abgabepflichtig werden zu lassen ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl 2009, § 24 Rd[X.] 200). Der [X.] hat hierzu bereits entschieden, dass das Merkmal der Einnahmenerzielung in § 24 Abs 2 [X.] zur konkreten Abgrenzung des Tatbestandes dient und nichts darüber besagt, inwieweit das Gesetz überhaupt die Erzielung von Einnahmen verlangt (B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] S 32 f).

b) Der Kläger betreibt mit seinem [X.]auftritt, seinen diversen Publikationen und dem Imagefilm Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte iS des § 24 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]. Maßgeblich ist die Fassung dieser Vorschrift durch Art 1 [X.]6 Buchst a) Doppelbuchst cc) des 2. [X.]-Änderungsgesetzes vom 13.6.2001 ([X.] 1027), mit der vom Gesetzgeber klargestellt worden ist, dass die Öffentlichkeitsarbeit neben der herkömmlichen Werbung ein eigenständiger und gleichrangiger Abgabegrund ist. Die Abgabepflicht eines Unternehmers nach § 24 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] besteht also bereits dann, wenn er entweder Werbung für Dritte oder aber Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreibt. Eine exakte Abgrenzung zwischen der Werbung einerseits und der Öffentlichkeitsarbeit andererseits ist somit nicht mehr erforderlich. Vielfach - und so auch hier - werden indes beide Tätigkeitsbereiche nebeneinander abgedeckt.

aa) Die Publikationen des [X.], der Imagefilm und seine sonstigen nach außen gerichteten Aktivitäten dienen der Präsentation der Arbeit der [X.] und der Vorzüge von - für alle Leser kostenlosen - Anzeigenblättern im stark umkämpften Werbemarkt in [X.]. Damit geht es um Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs (vgl hierzu [X.] online: das Bemühen von Organisationen oder Institutionen, [X.] Parteien, Unternehmen oder Ähnlichen, der Öffentlichkeit eine vorteilhafte Darstellung der erbrachten Leistungen zu geben) und damit auch iS des § 24 [X.], wie der [X.] bereits mehrfach entschieden hat. Die Öffentlichkeitsarbeit ist durch das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und das Vertrauen der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von [X.] gekennzeichnet (stRspr; vgl B[X.]E 111, 94 = [X.]-5425 § 24 [X.]1, Rd[X.] 39; B[X.] Urteil vom 8.10.2014 - [X.] KS 1/13 R - zur Veröffentlichung in [X.]-5425 § 24 [X.]3 vorgesehen; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 24 Rd[X.]37). Mit seinem gleichzeitigen Bemühen, die Aufmerksamkeit der werbenden Unternehmen in [X.] auf das spezielle Angebot der Anzeigenblätter, insbesondere durch deren flächendeckende Verteilung an alle Haushalte im Verbreitungsgebiet, zu lenken, macht der Kläger zudem Werbung für dieses Produkt der Werbewirtschaft. Bezeichnenderweise ist der Kläger auch Mitglied im [X.]. Der in § 24 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] verwendete Begriff der Werbung beschränkt sich nicht auf die positive Darstellung eines Unternehmens und seiner Leistungen in der Öffentlichkeit (Imagepflege) zum Zweck der Gewinnung und Bindung von Kunden im Sinne einer kommerziellen Waren- bzw Produktwerbung (B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] S 34; B[X.] [X.]-5425 § 24 [X.] 2 Rd[X.]3 und B[X.]E 111, 94 = [X.]-5425 § 24 [X.]1, Rd[X.] 39), sondern er ist auch dann erfüllt, wenn unter Einsatz von Werbemitteln auf eine bestimmte Person und ihr Wirken, auf Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweigs oder eine bestimmte Veranstaltung aufmerksam gemacht wird (B[X.]E 111, 94 = [X.]-5425 § 24 [X.]1, Rd[X.] 39). Dass der Kläger keine Werbung für ein selbst hergestelltes oder vertriebenes Produkt betreibt, um unmittelbar Umsatz und Gewinn zu generieren (Absatzwerbung), ist insoweit ohne Bedeutung (B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] S 33).

bb) Die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit des [X.] erfolgt in erster Linie für seine [X.] und damit für "Dritte" iS des § 24 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]. Entgegen der Auffassung des [X.] handelt es sich bei den [X.], die - über ihre Eigentümer bzw Betreiber - Mitglieder des [X.] geworden sind und in ihrer Gesamtheit 70 % der Gesamtauflage der Anzeigenblätter in [X.] repräsentieren, um "Dritte", weil es sich bei dem [X.] um einen eingetragenen Verein ([X.]) und damit um eine juristische Person des Zivilrechts (§§ 21 ff BGB) handelt, die im Interesse ihrer Mitglieder tätig wird, die ihrerseits jeweils über eine eigenständige Rechtspersönlichkeit als natürliche Person ([X.] Einzelkaufmann) oder juristische Person ([X.] AG, GmbH) bzw einer diesen gleichgestellten Rechtsform ([X.], [X.]) verfügen. Nur wenn die Mitglieder des [X.] zur gemeinsamen Interessenvertretung eine Vereinigung ohne den Rechtsstatus als eigenständige juristische Person gegründet hätten, wie es [X.] bei einer Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR nach §§ 705 ff BGB) der Fall gewesen wäre, könnte man davon ausgehen, dass die Mitglieder (Gesellschafter) keine "Dritte" iS des § 24 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] sind. Es gilt insoweit eine an den Rechtsformen der Beteiligten orientierte Betrachtungsweise, um sachgerecht unterscheiden zu können, ob jemand Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung für eine andere - natürliche oder juristische - Person, dh für einen [X.] (§ 24 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]) oder für sich selbst, dh für das eigene Unternehmen betreibt (§ 24 Abs 1 Satz 2 sowie Abs 2 Satz 1 [X.]).

Die strikte Trennung nach den Personen im Rechtssinne bei den beteiligten Akteuren findet nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden [X.]s auch in anderen Bereichen des [X.] statt. Engagiert ein an sich nach § 24 [X.] abgabepflichtiges Unternehmen einen selbstständigen Künstler für einen Auftritt in einer Veranstaltung über eine von diesem gegründete GmbH oder eine andere Gesellschaft in Form einer juristischen Person, entfällt auf das vom Veranstalter in die Gesellschaft zu zahlende Auftrittshonorar keine [X.], weil nach § 25 Abs 1 Satz 1 [X.] nur Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen abgabepflichtig sind, die im Laufe eines Kalenderjahres "an selbstständige Künstler oder Publizisten", also an natürliche Personen, gezahlt werden (B[X.]E 82, 107 = [X.] 3-5425 § 25 [X.]2; B[X.] [X.] 3-5425 § 25 [X.]3).

Gleiches gilt bei [X.] an eine vom Künstler eingeschaltete [X.] oder [X.], weil diese Personengesellschaften zwar nicht den Status einer juristischen Person besitzen, einer solchen aber rechtlich gleichzustellen sind. Auf der anderen Seite kann eine solche als "[X.]" eingeschaltete Gesellschaft für die an den Künstler wegen seiner künstlerischen Leistung gezahlten Entgelte selbst nach § 24 [X.] abgabepflichtig werden, weil rechtlich gesehen dieser [X.] im Verhältnis zu dem Künstler die Rolle des kunstvermarktenden bzw kunstverwertenden Unternehmers übernimmt (B[X.]E 82, 107 = [X.] 3-5425 § 25 [X.]2 zur GmbH; B[X.]E 106, 276 = [X.]-5425 § 25 [X.] zur [X.]; B[X.] Urteil vom 16.7.2014 - [X.] KS 3/13 R - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.]-5425 § 25 [X.]0 vorgesehen, zur [X.]). Die Pflicht zur Abführung der [X.] ist nach § 25 [X.] grundsätzlich auf das direkte Verwertungsverhältnis zwischen dem Künstler und dem ersten Verwertungsunternehmen und das dort gezahlte Entgelt beschränkt, und diese erste Verwertungsstufe kann eben auch unmittelbar zwischen dem Künstler und einer als [X.] fungierenden, vom Künstler selbst gegründeten Gesellschaft bestehen. Die Selbstvermarktung eines selbstständigen Künstlers oder Publizisten ist nur dann abgabefrei, wenn er die Selbstvermarktung als Einzelperson oder als Mitglied einer GbR vornimmt, weil in solchen Fällen die Personenidentität gewahrt ist (B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.]1; B[X.] [X.]-5425 § 24 [X.] Rd[X.] 8 und B[X.] [X.]-5425 § 2 [X.] Rd[X.]4, jeweils mwN). Wählt ein Künstler aus steuerlichen oder sonstigen Gründen die Selbstvermarktung durch eine von ihm gegründete GmbH, [X.] oder [X.], muss er künstlersozialversicherungsrechtlich den Nachteil der Abgabepflicht der Gesellschaft nach § 24 [X.] in Kauf nehmen (B[X.] [X.]-5425 § 25 [X.] 8 zur Differenzierung zwischen [X.] und [X.] einer [X.] hinsichtlich der Abgabepflicht). Die Trennung zwischen den Personen im Rechtssinne entspricht demnach einem durchgängigen Prinzip im Künstlersozialversicherungsrecht. Durchbrechungen dieses Prinzips sind denkbar, können aber nur vom Gesetzgeber durch eine Neufassung der entsprechenden Vorschriften des [X.] vorgenommen werden.

Die [X.] haben durch ihren [X.] zum [X.] diesen damit "beauftragt", satzungsgemäß bundesweite Öffentlichkeitsarbeit für sie und damit für den größten Teil der [X.] durchzuführen, die sie sonst hätten selbst und jeder für sich leisten müssen. Der [X.] hat zugleich den Zweck, von der Werbung des [X.] für die Nutzung der angeschlossenen Anzeigenblätter als Werbemittel zu profitieren. Damit erfolgt die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit des [X.] in erster Linie im [X.], nämlich durch eine juristische Person, den eingetragenen Verein, für eine Vielzahl anderer - natürliche oder juristische - Personen, den Eigentümern und Betreibern der [X.].

Unerheblich ist, dass durch die Aktivitäten des [X.] zur Förderung der Anzeigenblätter indirekt auch jene [X.] profitieren, die ihm nicht beigetreten sind. Es handelt sich insoweit um eine im Grunde ungewollte, aber praktisch nicht vermeidbare Folge der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit des [X.] für die [X.]. Die Begünstigung Dritter durch Maßnahmen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit müssen nach Sinn und Zweck des § 24 [X.] auf einer Rechtsgrundlage ([X.] Vertrag, Satzung, Gesetz) beruhen oder auf sonstige Weise im Interesse des Unternehmens liegen; denn die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit muss "für" diese [X.] erfolgen, also interessengeleitet sein. [X.] Nebenfolgen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit, die indirekt sonstigen Personen oder Unternehmen zugutekommen können, fallen grundsätzlich nicht unter den Tatbestand des § 24 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.], weil diese nicht zum Kreis der begünstigten "[X.]" im Sinne dieser Vorschrift zählen.

cc) Auch soweit der Kläger die [X.] auf seiner [X.]seite vorstellt und auf deren Programm hinweist, ist der Tatbestand der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte erfüllt, weil Träger der Einrichtung nicht der Kläger selbst, sondern eine eigenständige Gesellschaft, die [X.]A mbH, und damit eine andere juristische Person ist, die im Übrigen auch für den Vertrieb der Broschüren des [X.] zuständig ist. Unerheblich ist dabei, ob und in welchem Umfang der Kläger und/oder seine [X.] an der GmbH beteiligt sind, weil bereits der Umstand, dass die Öffentlichkeitsarbeit für eine andere juristische Person erfolgt, dazu führt, dass die Aktivitäten im [X.] liegen. Eines konkreten Auftrages der [X.]A mbH an den Kläger bedarf es insoweit nicht; es reicht aus, dass die Öffentlichkeitsarbeit des [X.] für die [X.]A mbH aus rechtlichen ([X.] der Satzung des [X.] oder einem Beschluss seiner Mitgliederversammlung) oder vertraglichen Vorgaben ([X.] dem Gesellschaftsvertrag der GmbH) hervorgeht (B[X.] Urteil vom 21.6.2012 - [X.] KS 2/11 R - B[X.]E 111, 94 = [X.]-5425 § 24 [X.]1, Rd[X.]1).

3. Soweit der Kläger darüber hinaus durch die Darstellung seiner Strukturen, Aufgaben und Arbeitsergebnisse im eigenen Interesse tätig wird und mit seinen Aktivitäten (auch) die Mitgliederwerbung und damit eine Steigerung der Beitragseinnahmen im Auge hat, geht es um Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen. Dies führt nach § 24 Abs 1 Satz 2 [X.] jedoch nur dann zur grundsätzlichen Abgabepflicht, wenn dafür nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt werden. Dies war nach den Feststellungen des [X.] indes nicht der Fall. Damit entfällt zugleich auch eine [X.]-Pflicht nach der Generalklausel des § 24 Abs 2 Satz 1 [X.].

4. Eine Abgabepflicht besteht ferner nicht wegen des Betriebs eines Verlages nach § 24 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]. Die entgegenstehende Auffassung aus dem [X.] vom 25.7.2005 hat die Beklagte zu Recht fallen gelassen. Ein Unternehmen ist nur dann als (sonstiger) Verlag im Sinne dieser Vorschrift abgabepflichtig, wenn der wesentliche Geschäftszweck auf die Vervielfältigung und Verbreitung von Büchern, Zeitschriften oder anderen Informationsträgern (Medien) gerichtet ist. Der Gesetzgeber hat die Herstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen allein zum Zwecke der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit ersichtlich nicht unter den Begriff "sonstige Verlage" einordnen wollen; deshalb hat er für diese Tätigkeit die Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] bzw § 24 Abs 1 Satz 2 [X.] besonders geregelt (B[X.] Urteil vom 4.3.2004 - [X.] KR 17/03 R - [X.]-5425 § 24 [X.] Rd[X.] 22 = Juris Rd[X.] 29).

5. Da der Kläger mit seinem Unternehmen von § 24 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] erfasst wird und damit in den Katalog der typischen kunstvermarktenden und kunstverwertenden Marktteilnehmern fällt, besteht die grundsätzliche Pflicht zur Abführung der [X.] auf alle Entgelte, die er an selbstständige Künstler oder Publizisten für Werke und Leistungen der Kunst oder Publizistik zahlt (§ 25 [X.]). Der [X.] des [X.] vom 25.7.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] ist damit rechtmäßig.

Es kommt insoweit nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß seit Zustellung des [X.]es abgabepflichtige Entgeltzahlungen tatsächlich erfolgt sind. Sollte der Kläger keine Honorare an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlt haben, hätte er für die jeweiligen Kalenderjahre nur Null-Meldungen abzugeben und damit keine [X.] zu zahlen.

6. Die Entscheidung des [X.] beruht auf Feststellungen, die ohne Verfahrensfehler erzielt worden sind. Mit der Vorführung des Imagefilms in der mündlichen Verhandlung am [X.] hat das [X.] Verfahrensrecht nicht verletzt. Der Film als Objekt des Augenscheins ist im [X.] allgemein zugänglich gewesen, und der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung zu den Schlüssen, die aus dem Film für die werbungs- und öffentlichkeitsbezogenen Aktivitäten des [X.] zu ziehen sind, äußern können. Der Kläger hat nicht vorgetragen, was er hätte äußern wollen und können, wenn er sich auf die Vorführung des Films vor dem [X.] länger hätte vorbereiten können. Im Übrigen hätte ihm die Möglichkeit zur Verfügung gestanden, einen Schriftsatznachlass zu beantragen, wenn er sich außerstande gesehen hat, in unmittelbarem [X.] an die Filmvorführung sachgerecht Stellung zu nehmen. Eine solche Nachlassfrist hat er nicht beantragt. Für die rechtliche Würdigung ist maßgeblich, ob die [X.] des [X.] und/oder jene Verlage, die ihm nicht angehören, aber indirekt von dessen verbandspolitischen Aktivitäten profitieren, Dritte iS des § 24 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] sind. Das [X.] hat die Frage der Stellung der [X.] als Dritte offengelassen, aber die Nichtmitglieder als Dritte angesehen. Der Kläger hat die Eigenschaft beider Gruppen als Dritte verneint, ohne dass der Dissens in dieser Rechtsfrage Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung der Sachaufklärung (§ 103 [X.]G) durch das [X.] hätte. Den Schluss des [X.], dass der Film die Aufmerksamkeit auf das Medium "Anzeigenblatt" und dessen Möglichkeiten als effektiver Werbeträger lenken will, hat der Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO und entspricht dem für den Kläger negativen Ausgang des Rechtsstreits.

8. Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 und § 52 Abs 1 und 2 G[X.].

Der Streitwert für den [X.], der mangels rückwirkender Feststellung der Abgabepflicht erst ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe (§ 36a Satz 1 [X.] iVm § 39 Abs 1 [X.]B X) gilt, bemisst sich nach der zu erwartenden [X.] in den ersten drei Jahren seiner Geltung (B[X.] [X.]-1920 § 52 [X.] 5 Rd[X.]). Da es insoweit keine greifbaren Anhaltspunkte für die Höhe der zu zahlenden [X.] gibt und sogar nicht ausgeschlossen werden kann, dass mangels Beauftragung selbstständiger Künstler oder Publizisten überhaupt keine [X.] abzuführen ist, muss für das maßgebliche wirtschaftliche Interesse des [X.] am Ausgang des Rechtsstreits (§ 52 Abs 1 G[X.]) auf den [X.] von 5000 Euro (§ 52 Abs 2 G[X.]) zurückgegriffen werden. Da das in der Feststellungsklage enthaltene Begehren in wirtschaftlicher Hinsicht dem der Anfechtungsklage entspricht, ist der Feststellungsklage neben der Anfechtungsklage gegen den [X.] kein zusätzliches wirtschaftliches Interesse des [X.] beizumessen, sodass eine Streitwerterhöhung insoweit ausscheidet.

Meta

B 3 KS 7/13 R

22.04.2015

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KS

vorgehend SG Berlin, 25. Mai 2011, Az: S 111 KR 111/07, Urteil

§ 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG vom 13.06.2001, § 21 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 22.04.2015, Az. B 3 KS 7/13 R (REWIS RS 2015, 12267)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12267

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