Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.03.2017, Az. V ZR 243/16

5. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14363

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwerdewert für die Geltendmachung eines Gegenrechts zu einem Herausgabe- und Räumungsanspruch für ein Grundstück


Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des [X.] vom 12. September 2016 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000 €.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, ein näher bezeichnetes Grundstück zu räumen und an die Klägerin geräumt herauszugeben, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 15.000 €. Zugleich hat es festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Entschädigungszahlung in Verzug befinden. Die Berufung der Beklagten hat das [X.] durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde; die Klägerin beantragt deren Zurückweisung.

II.

2

Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht dargelegt haben, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

3

1. Die Beklagten verweisen darauf, dass sie gegen den Klageantrag weitere Zurückbehaltungsrechte in Höhe von insgesamt 36.564,94 € geltend gemacht hätten. Durch die Aberkennung dieser Zurückbehaltungsrechte seien sie entsprechend beschwert. Dass das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf nur 15.000 € festgesetzt habe, sei ohne Belang, da für die [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde allein der Wert des [X.] des beabsichtigten Revisionsverfahrens maßgebend sei.

4

2. Aus diesem Vorbringen ergibt sich keine Beschwer in der von den Beklagten geltend gemachten Höhe. Ihre Beschwer beträgt lediglich 15.000 €.

5

a) Wendet sich eine Partei mit einem Rechtsmittel nicht gegen ihre Verurteilung als solche, sondern will sie, wie die Beklagten, lediglich erreichen, dass diese Verurteilung nur Zug um Zug gegen Erfüllung eines Gegenanspruchs erfolgt, bestimmt sich allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] der [X.] für das Rechtsmittel grundsätzlich nach dem Wert des Gegenrechts ([X.], Urteil vom 17. Dezember 1990 - [X.], NJW-RR 1991, 1083; Beschluss vom 18. Januar 1995 - [X.] 204/94, NJW-RR 1995, 706; Beschluss vom 28. Juni 1995 - [X.], NJW-RR 1995, 1340; Beschluss vom 20. Januar 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 714).

6

b) Die Beklagten lassen jedoch unberücksichtigt, dass der Wert des [X.] bei einem Streit der Parteien, der sich ausschließlich auf ein von dem Gegner geltend gemachtes Gegenrecht bezieht, durch den Wert des klägerischen Anspruchs begrenzt wird (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 1973 - [X.], NJW 1973, 654, 655; [X.], Urteil vom 17. Dezember 1990 - [X.], NJW-RR 1991, 1083 f.; Beschluss vom 7. April 2009 - [X.], NJW-RR 2010, 492 Rn. 2). Diese Beschränkung ist deshalb gerechtfertigt, weil für die Beschwer des Rechtsmittelklägers der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend ist; über den rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung hinaus ist keine Beschwer vorhanden. In Rechtskraft erwächst die Entscheidung aber nur bis zur Höhe des [X.], also des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs. Einem Beklagten, der ohne Erfolg ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, wird dadurch seine Gegenforderung nicht rechtskräftig aberkannt (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 1973 - [X.], NJW 1973, 654, 655; [X.], Urteil vom 17. Dezember 1990 - [X.], NJW-RR 1991, 1083, 1084; Beschluss vom 16. April 1996 - [X.], NJW-RR 1996, 828, 829). § 322 Abs. 2 ZPO ist nicht analog anzuwenden ([X.], Beschluss vom 16. April 1996 - [X.], NJW-RR 1996, 828, 829).

7

c) Hier beläuft sich der Wert des von der Klägerin geltend gemachten [X.] und Räumungsanspruchs lediglich auf einen Betrag von 15.000 €. Dies entspricht dem gemäß § 6 ZPO maßgeblichen und nach den Feststellungen des [X.]s in dieser Höhe unstreitigen Verkehrswert des Grundstücks. Hiergegen werden auch von den Beklagten keine Einwendungen erhoben.

III.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert für das [X.] entspricht dem Wert der Beschwer der Beklagten.

Stresemann     

       

Schmidt-Räntsch     

       

Brückner

       

Göbel     

       

Haberkamp     

       

Meta

V ZR 243/16

09.03.2017

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 12. September 2016, Az: 7 U 149/15

§ 26 Nr 8 ZPOEG, § 6 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.03.2017, Az. V ZR 243/16 (REWIS RS 2017, 14363)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14363


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VI ZR 128/16

Bundesgerichtshof, VI ZR 128/16, 19.12.2017.


Az. V ZR 243/16

Bundesgerichtshof, V ZR 243/16, 09.03.2017.


Az. 7 U 149/15

Oberlandesgericht Köln, 7 U 149/15, 17.03.2016.


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Referenzen
Wird zitiert von

VIII ZR 428/21

XI ZR 207/17

IX ZR 207/17

V ZR 243/16

15 U 9/21

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