Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2004, Az. X ZR 167/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4974

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]/02vom20. Januar 2004in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaEGZPO § 26 Nr. 8Für den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer kommt esauf einen lediglich hilfsweise, etwa für ein Zurückbehaltungsrecht, geltend ge-machten Gegenanspruch des [X.] [X.] grundsätzlich [X.].[X.], [X.]. vom 20. Januar 2004 - [X.]/02 -KG [X.] [X.] hat am 20. Januar 2004 durchden Vorsitzenden Richter [X.] und [X.] Dr. Jestaedt,Scharen, [X.] und [X.]:Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden [X.] nicht zwanzigtausend Euro.Gründe:Die ursprünglichen Kläger, die Eltern der [X.], haben die Beklagteauf Rückübertragung von Grundstücken nach Widerruf der Schenkung wegengroben Undanks jeweils an den [X.] in Anspruch genommen. Das Land-gericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hiergegen hat die Beklagtemit dem Ziel der Klageabweisung Berufung eingelegt. Während des [X.] ist die Klägerin zu 1, die Mutter der [X.], verstorben. [X.] hat darauf das Verfahren insoweit abgetrennt und ausgesetzt.Soweit vom Kläger zu 2, dem Vater der [X.], geschenkte Grundstückebetroffen waren, hatte die Berufung nur insoweit Erfolg, als die Rückübertra-gungsverpflichtung von einer Zug-um-Zug-Zahlung in Höhe von [X.] gemacht worden ist. Was die Rückübertragungsansprüche des Klä-- 3 -gers zu 2 betrifft, hat das Berufungsgericht den Gegenstandswert auf15.338,76 Euro (30.000 DM) festgesetzt.Die Beklagte macht geltend, sie werde durch das angefochtene Urteilvon mehr als 20.000 Euro beschwert. Das begründet sie wie folgt:Die Kläger hätten den Streitwert in der Klageschrift vorläufig [X.] DM angegeben. Das Berufungsgericht habe diesen Betrag im Hinblickdarauf, daß das Berufungsurteil nur zwischen dem Kläger zu 2 und der [X.] ergangen sei, halbiert. Das sei unzutreffend, weil die vom Kläger zu [X.] Grundstücke offenkundig den höheren Wert hätten. Ein [X.] zu 2 übertragenes Grundstück sei nämlich mit einem Wohnhaus bebaut.Außerdem seien auf drei weiteren Grundstücken zwei große Lagerhallen ge-baut. Die von der verstorbenen Klägerin zu 1 zurückverlangten [X.] dagegen nicht bebaut und nicht gewerblich nutzbar.Zudem habe die Beklagte hilfsweise beantragt, sie zur [X.] um Zug gegen Zahlung von 64.016,32 DM (32.731,02 Euro) verurteiltzu werden. Da ihr Gegenrecht nur in Höhe von 936,99 Euro berücksichtigt [X.] sei, beschwere sie dies in Höhe von 31.794,03 Euro.II. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer über-steigt nicht zwanzigtausend Euro.1. Wie sich aus den in den Urteilen der Vorinstanzen in Bezug genom-menen notariellen Urkunden ergibt, haben die Grundstücke, die der Kläger zu [X.], eine Fläche von 3,9506 ha, die von der verstorbenen [X.] zurückverlangten eine Fläche von 10,6382 ha. Der Wert der Grundstücke- 4 -war in der ersten notariellen Urkunde mit ca. 60.000 DM beziffert worden, derWert zweier später hinzugekommener Grundstücke mit ca. 900 DM. [X.] ein Grundstückswert von insgesamt ca. 60.900 DM (31.097,92 Euro). [X.] Zurechnung zu dem vom Kläger zu 2 geltend gemachten Übertragungsan-spruch fällt zunächst die wesentlich größere Fläche der von der verstorbenenKlägerin zu 1 zurückverlangten Grundstücke ins Gewicht. Zwar ist eines dervom Kläger zu 2 herausverlangten Grundstücke mit einem Wohnhaus bebaut,der Wert des jährlichen Wohnrechts ist aber nur mit 600 DM beziffert worden.Weitere vom Kläger zu 2 herausverlangte Grundstücke waren zwar gewerblichgenutzt, sie sind aber, wie sich aus den Feststellungen im Berufungsurteil er-gibt, kontaminiert. Soweit sich die Beklagte auf eine Bebauung mit zwei Lager-hallen beruft, zeigt sie schon nicht auf, daß diese Hallen Grundstücksbestand-teile waren. Nach dem von der [X.] in Bezug genommenen Vortrag in [X.] ([X.]) hatte nämlich die "[X.]", eine "[X.] errichtet und um die Nutzung der Hallen ist gestritten worden. [X.] sieht der Senat keine Grundlage für die Feststellung eines höheren [X.] 20.000 Euro.2. Auf die weitergehende Erfolglosigkeit des [X.] kann entgegender Auffassung der [X.] für die Bestimmung der Beschwer nicht abgestelltwerden. Diese ist nach allgemeinen Grundsätzen der Streitwertermittlung zubestimmen. Danach kommt es auf den lediglich hilfsweise geltend gemachtenGegenanspruch nicht an. Für die Beschwer ist nämlich allein der rechtskraftfä-hige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend. So wird einem [X.], der ohne Erfolg ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, dadurchseine Gegenforderung nicht rechtskräftig aberkannt ([X.], [X.]. v. 16.4.1996- XI ZR 302/95, NJW-RR 1996, 828 = [X.], 1602 = [X.] 1996, 960= [X.]R GKG § 19 Abs. 3 - Beschwer 1 m.w.[X.]). Wendet sich ein Beklagter mit- 5 -einem Rechtsmittel allerdings nicht oder nicht mehr gegen seine in der [X.] erfolgte Verurteilung als solche, sondern will er lediglich erreichen, daßdiese Verurteilung nur Zug um Zug gegen Erfüllung eines Gegenanspruchs er-folgt, so kann sich der [X.] für das Rechtsmittel nach dem [X.] bestimmen (vgl. [X.], [X.]. v. 18.1.1995 - [X.]/94,NJW-RR 1995, 706 = [X.]R ZPO § 511a - [X.] 15). Ein solcherFall liegt hier indessen nicht vor; die Beklagte will mit der durchzuführendenRevision ihre Verurteilung insgesamt zu Fall bringen und nur hilfsweise einehöhere Zug-um-Zug-Zahlung erreichen.MelullisJestaedtScharen[X.]Asendorf

Meta

X ZR 167/02

20.01.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2004, Az. X ZR 167/02 (REWIS RS 2004, 4974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4974

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