Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2017, Az. V ZR 243/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14345

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:090317BVZR243.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 243/16
vom

9. März 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 9. März 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und [X.], [X.] Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 12.
September 2016 wird auf Kosten der Beklagten als unzu-lässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, ein näher bezeichnetes Grundstück zu räumen und an die Klägerin geräumt her-auszugeben,
und zwar Zug um Zug gegen Zahlung einer Entschädigung in [X.] von 15.000

Annahme der Entschädigungszahlung in Verzug befinden. Die Berufung der Beklagten hat das [X.] durch Beschluss gemäß §
522 Abs.
2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der [X.]; die Klägerin beantragt deren Zurückweisung.
1
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3
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II.

Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht dargelegt haben, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000

26 Nr.
8 EGZPO).

1. Die Beklagten verweisen darauf, dass sie gegen den Klageantrag wei-tere Zurückbehaltungsrechte in Höhe von insgesamt 36.564,94

e-macht hätten. Durch die Aberkennung dieser Zurückbehaltungsrechte seien sie entsprechend beschwert. Dass das Berufungsgericht den Streitwert für das Be-rufungsverfahren auf nur 15.000

Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde allein der Wert des [X.] des beabsichtigten Revisionsverfahrens maßgebend sei.

2. Aus diesem Vorbringen ergibt sich keine Beschwer in der von den [X.] geltend gemachten Höhe. I

a) Wendet sich eine
Partei
mit einem Rechtsmittel nicht gegen ihre
Ver-urteilung als solche, sondern will sie, wie die Beklagten,
lediglich erreichen, dass diese Verurteilung nur Zug um Zug gegen Erfüllung eines Gegenan-spruchs erfolgt, bestimmt sich allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]
der [X.] für das Rechtsmittel grundsätzlich nach dem Wert des Gegenrechts ([X.], Urteil vom 17.
Dezember 1990

II
ZR
89/90, NJW-RR 1991, 1083; Beschluss vom 18. Januar 1995

XII
ZB
204/94, NJW-RR 1995, 706; Beschluss vom 28. Juni 1995

VIII
ZR
1/95, NJW-RR 1995, 1340; Beschluss vom 20. Januar 2004

X
ZR
167/02, NJW-RR 2004, 714).

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5
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4
-

b) Die Beklagten lassen jedoch unberücksichtigt, dass der Wert des [X.] bei einem Streit der Parteien, der sich ausschließlich auf ein von dem Gegner geltend gemachtes Gegenrecht
bezieht, durch den Wert des klägerischen Anspruchs begrenzt
wird (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 14.
Februar
1973 -
V [X.], NJW 1973, 654, 655; [X.], Urteil vom 17.
Dezember 1990 -
II ZR
89/90, NJW-RR 1991, 1083
f.; Beschluss vom 7.
April 2009 -
VIII ZB 94/08, NJW-RR 2010, 492 Rn.
2).
Diese Beschränkung ist deshalb gerechtfertigt, weil für die Beschwer des Rechtsmittelklägers der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend ist;
über den rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung hinaus ist keine Beschwer vor-handen. In Rechtskraft erwächst
die Entscheidung
aber nur bis zur Höhe des [X.], also des von dem
Kläger geltend gemachten Anspruchs. Einem Beklagten, der ohne Erfolg ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, wird dadurch seine Gegenforderung nicht rechtskräftig aberkannt (vgl. Senat, Beschluss vom 14.
Februar 1973 -
V [X.], NJW 1973, 654, 655; [X.], Urteil vom 17.
Dezember 1990 -
II ZR 89/90, NJW-RR 1991, 1083, 1084;
Beschluss vom 16. April 1996 -
[X.], NJW-RR 1996, 828, 829). § 322 Abs. 2 ZPO ist nicht analog anzuwenden ([X.], Beschluss vom 16. April 1996

[X.], NJW-RR 1996, 828, 829).

c) Hier beläuft sich der Wert des von der Klägerin geltend gemachten Herausgabe-
und Räumungsanspruchs lediglich auf einen Betrag von 15.000

Dies entspricht dem gemäß § 6 ZPO maßgeblichen und nach den Feststellun-gen des [X.] in dieser Höhe unstreitigen Verkehrswert des Grund-stücks. Hiergegen werden auch von den Beklagten keine Einwendungen erho-ben.
6
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-
5
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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Der Gegenstands-wert für das [X.] entspricht dem Wert der [X.] der Beklagten.

Stresemann

Schmidt-Räntsch Brückner

Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
LG
Itzehoe, Entscheidung vom 14.10.2015 -
6 O 58/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.09.2016 -
7 U 149/15 -

8

Meta

V ZR 243/16

09.03.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2017, Az. V ZR 243/16 (REWIS RS 2017, 14345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14345

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 243/16

7 U 149/15

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