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Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung der Verfahren und ihrer Förderung durch die jeweilige anwaltliche Tätigkeit (vgl. [X.] 79, 365 <369 f.>) werden die Werte des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2380/21 auf 120.000 Euro (in Worten: einhundertzwanzigtausend Euro) und im Verfahren 1 BvR 2449/21 auf 40.000 Euro (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt.
[X.] [X.] ist im vorliegenden Verfahren nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.] von der Ausübung seines [X.]amtes ausgeschlossen, weil er die Beschwerdeführerinnen zu I.1., 2. und 3. bis zu seiner Ernennung als [X.] des [X.] als Bevollmächtigter vertreten hat. Der [X.] berät und entscheidet daher in verminderter Besetzung, § 19 Abs. 4 [X.] findet keine analoge Anwendung (vgl. [X.] 140, 115 <136 f. Rn. 49 ff.> m.w.N.).
Meta
12.04.2023
Bundesverfassungsgericht 1. Senat
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend BVerfG, 24. Januar 2022, Az: 1 BvR 2380/21, Ablehnung einstweilige Anordnung
§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 Abs 4 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 12.04.2023, Az. 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21 (REWIS RS 2023, 2505)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 2505
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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