Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, Az. 9 AZR 19/10

9. Senat | REWIS RS 2011, 7674

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Gegenstand

Altersteilzeit - Teilzeitmodell


Leitsatz

Der Arbeitnehmer hat nach §§ 2, 3 TV ATZ (juris AltTZTV) keinen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. § 8 Abs. 4 TzBfG findet auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Teilzeitmodell keine Anwendung. Über die Verteilung der Arbeitszeit im Teilzeitmodell entscheidet der Arbeitgeber nach billigem Ermessen gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 22. Juli 2009 - 17 [X.]/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der [X.], mit ihm einen Altersteilzeitarbeitsvertrag zu schließen.

2

Der am 18. Mai 1946 geborene Kläger ist seit 1981 bei der [X.] und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt als wissenschaftlicher Angestellter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39,5 Stunden.

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet [X.] der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der Fassung des [X.] Nr. 2 vom 30. Juni 2000 ([X.]) Anwendung.

4

Der Kläger verlangte von der [X.] mit mehreren Schreiben erfolglos den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 bot er an, sein Arbeitsverhältnis spätestens ab dem 1. Juni 2006 in ein [X.] umzuwandeln, das nach dem Altersteilzeittarifvertrag für den öffentlichen Dienst vergütet werden solle. Weiter heißt es in dem Schreiben, die Arbeitszeitverteilung solle in der Weise erfolgen, dass Montag und Donnerstag ganztägig als feste Arbeitstage vorgesehen seien. Die übrige Arbeitszeit solle variabel auf andere Wochentage verteilt werden. Mit Schreiben vom 21. Februar 2006 erinnerte der Kläger an dieses Angebot. Unter dem 27. September 2007 erklärte er, dass er diese Ansprüche aufrechterhalte. Hilfsweise verlangte er den Beginn zum 1. Dezember 2007 oder höchst hilfsweise zum Stichtag 1. Januar 2008. Die Arbeitszeit solle auf Montag und Donnerstag ganztägig verteilt werden. Mit Schreiben vom 4. April 2006 lehnte die Beklagte die Begründung eines [X.] ab. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. September 2007 bot sie dem Kläger an, Altersteilzeit ab 1. Dezember 2007 im Blockmodell zu beantragen. Das weitere Angebot des [X.] vom 27. September 2007 auf Begründung eines [X.] im [X.] lehnte die Beklagte unter dem 20. November 2007 ab. Mit Schreiben vom 26. Februar 2008 machte der Kläger vorsorglich und höchst hilfsweise seinen tariflichen und gesetzlichen Anspruch zum Stichtag 1. Juni 2008 auf Begründung eines [X.] im [X.] geltend, bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf Montag und Donnerstag ganztägig und hinsichtlich der restlichen Arbeitszeit variabel auf andere Wochentage. Die Beklagte nahm auch dieses Angebot nicht an.

5

Der [X.] lautet auszugsweise:

        

        

§ 2   

                 

Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

        

(1)     

Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die

                 

a)    

das 55. Lebensjahr vollendet haben,

                 

b)    

eine Beschäftigungszeit (z. B. § 19 [X.]/[X.]-O) von fünf Jahren vollendet haben und

                 

c)    

innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem [X.] gestanden haben,

                 

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des [X.] sein.

        

(2)     

Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

        

(3)     

Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

        

(4)     

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen.

        

§ 3     

        

Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

        

(1)     

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.

                 

…       

        

(2)     

Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

                 

a)    

in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder

                 

b)    

durchgehend geleistet wird ([X.]).

        

(3)     

Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.“

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe nach dem [X.] Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im [X.]. In Verbindung mit dem [X.] habe er weiter Anspruch auf die von ihm begehrte Verteilung der Arbeitszeit.

7

Er hat vorinstanzlich zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Teilzeitarbeitsverhältnis zu den Bedingungen des Tarifvertrags über Altersteilzeit für den öffentlichen Dienst für die [X.] vom 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2011 besteht;

                 

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nach dem [X.] nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TV ATZ) für die [X.] vom 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2011, höchst hilfsweise zum nächstmöglichen [X.]punkt anzunehmen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, seine reduzierte arbeitsvertragliche Arbeitszeit so zu verteilen, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig ganztägig an den Arbeitstagen Montag und Donnerstag erbracht wird.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Belastungsgrenze des § 2 Abs. 1 [X.] iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 3 [X.]. Zudem habe sie die Entscheidung getroffen, [X.] nur im Blockmodell zu vereinbaren.

9

Das Arbeitsgericht hat über die Behauptung der [X.], die [X.] und die Verwaltung hätten Ende Juli 2004 die Entscheidung getroffen, [X.] grundsätzlich nur noch im Blockmodell abzuschließen, Zeugenbeweis erhoben.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Der Senat hat durch Beschluss vom 15. Dezember 2009 die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.]s zugelassen, soweit dieses die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] hinsichtlich des [X.] und des Klageantrags zu 2. zurückgewiesen hat. Der Kläger beantragt nunmehr,

        

die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nach dem [X.] nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TV ATZ) für die [X.] vom 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2011, höchst hilfsweise zum nächstmöglichen [X.]punkt anzunehmen und

        

die Beklagte zu verurteilen, die reduzierte arbeitsvertragliche Arbeitszeit des Klägers so zu verteilen, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig ganztägig an den Arbeitstagen Montag und Donnerstag erbracht wird.

Entscheidungsgründe

A. Die Revision des [X.] ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Anträge hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Die Anträge sind so zu verstehen, dass die [X.] verurteilt werden soll, das Angebot des [X.] auf Abschluss eines [X.] im [X.] für die [X.] vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2011 anzunehmen, bei einer wöchentlichen Verteilung der verringerten Arbeitszeit ganztätig auf Montag und Donnerstag; hilfsweise soll die Annahme zum nächstmöglichen [X.]punkt erfolgen. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben (vgl. nur [X.] 15. September 2009 - 9 [X.] - Rn. 23, [X.] § 311a Nr. 3 = EzA ZPO 2002 § 894 Nr. 1).

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschluss des verlangten [X.] im [X.] mit einer wöchentlichen Verteilung der Arbeitszeit auf Montag und Donnerstag gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 2 Buch[X.][X.]. § 106 Satz 1 [X.] und § 315 Abs. 1 BGB ab dem 1. Juni 2008 und auch nicht entsprechend seinem Hilfsantrag zu einem späteren [X.]punkt.

1. Der auf Annahme des Vertragsangebots gerichtete Antrag ist nicht schon deshalb unbegründet, weil der Kläger die rückwirkende Änderung des Arbeitsverhältnisses ab 1. Juni 2008 verlangt. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des [X.] vom 26. November 2001 ([X.]I S. 3138) kommt die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung mit Rückwirkung in Betracht. Ein Vertragsangebot kann auch dann angenommen werden, wenn es auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden [X.]punkt gerichtet ist (vgl. für die [X.]Rspr. [X.] 4. Mai 2010 - 9 [X.] - Rn. 35, [X.] § 3 Nr. 21 = EzA ZPO 2002 § 894 Nr. 2; 15. September 2009 - 9 [X.] - Rn. 15 f., [X.] § 311a Nr. 3 = EzA ZPO 2002 § 894 Nr. 1; 15. September 2009 - 9 [X.] - Rn. 15, [X.] § 1 Altersteilzeit Nr. 44 = [X.] § 4 Altersteilzeit Nr. 31). Im Unterschied zum alten Recht ist in § 311a Abs. 1 BGB klargestellt, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er hinsichtlich der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (vgl. nur [X.] 15. April 2008 - 9 [X.]/07 - Rn. 26 mwN, [X.]E 126, 264).

2. Der Kläger erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 iVm. Abs. 1 [X.].

a) Der [X.] findet [X.] auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

b) Der Kläger vollendete am 18. Mai 2006 das 60. Lebensjahr.

c) Er wird von der [X.]n und deren Rechtsvorgängerin seit 1981, dh. in der Summe seit über fünf Jahren vor dem gewünschten Beginn der Altersteilzeitarbeit am 1. Juni 2008, beschäftigt. Er stand in dem [X.] vor Beginn der Altersteilzeitarbeit (§ 2 Abs. 1 Buch[X.]c [X.]) mindestens 1.080 Kalendertage in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis nach dem SGB III.

d) Der Kläger wahrte auch mit seinem letzten Antrag vom 26. Februar 2008 die Dreimonatsfrist des § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis sollte erst am 1. Juni 2008 beginnen.

3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschluss eines [X.] mit einer bestimmten Verteilung der verringerten Arbeitszeit. Hierfür fehlt eine Anspruchsgrundlage.

a) Der Kläger begehrt mit seinen Anträgen den Abschluss eines [X.] mit einer bestimmten Verteilung der verringerten Arbeitszeit. Er hat die Klage auf Annahme seines Angebots zur Verringerung der Arbeitszeit im Rahmen eines [X.] unter die Bedingung gestellt, dass die verringerte Arbeitszeit nach seinen Wünschen verteilt wird (einheitliches Angebot). Das ergibt die Auslegung seines Klageantrags.

aa) Für die Auslegung von [X.] ist nicht nur deren Wortlaut maßgebend. Vielmehr hat das Gericht den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133157 BGB) sind auch für die Auslegung von [X.] heranzuziehen. Auch das Revisionsgericht ist noch zur Auslegung von [X.] befugt ([X.] 23. Januar 2007 - 9 [X.] - Rn. 20, [X.] § 611 Mobbing Nr. 4).

bb) Ob ein solches einheitliches Vertragsangebot vorliegt, ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Für die Auslegung maßgeblich ist, ob der Antrag aus Sicht des Arbeitgebers als „Einheit“ aufzufassen ist (zu § 8 [X.]: [X.] 23. November 2004 - 9 [X.] [X.] 2 der Gründe, [X.]E 113, 11). [X.] (bei Altersteilzeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 [X.] „auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit“ gerichtet) und Verteilungswünsche sind nichttypische Willenserklärungen. Nachdem das [X.] keine Auslegung vorgenommen hat, darf das Revisionsgericht auch diese nichttypischen Willenserklärungen selbst auslegen, weil der erforderliche Sachverhalt vollständig festgestellt und kein weiteres tatsächliches Vorbringen zu erwarten ist (vgl. [X.] 20. August 2002 - 9 [X.] I 2 b der Gründe, [X.] § 133 Nr. 46).

(1) Schon der Wortlaut des in der Revision gestellten Antrags spricht dafür, dass die [X.] das Angebot des [X.] nur einheitlich annehmen kann. Danach soll die [X.] das Angebot auf Abschluss eines [X.] annehmen „und“ die Arbeitszeit auf Montag und Donnerstag verteilen. Der Kläger lässt durch diese sprachliche Verknüpfung im Wortlaut erkennen, dass er einheitlich die Begründung eines [X.] im [X.] mit Montag und Donnerstag als ausschließliche wöchentliche Arbeitstage begehrt.

(2) Dies macht er in der Revisionsbegründung unzweifelhaft deutlich. Er meint, er habe von der [X.]n mehrfach den Abschluss eines [X.] im [X.] mit einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit regelmäßig ganztägig auf die Arbeitstage Montag und Donnerstag begehrt. Zudem erläutert der Kläger bereits im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 29. September 2008, woraus er diesen einheitlichen Anspruch herleitet. Er hat die Auffassung vertreten, nach § 2 Abs. 2 [X.] habe er Anspruch auf Vereinbarung eines [X.]. Dies sei ein [X.] iSv. § 8 [X.]. Sein Anspruch auf entsprechende Verteilung richte sich deswegen nach § 8 [X.].

cc) Somit handelt es sich um einen einheitlichen Klageantrag auf Verringerung und bestimmte Verteilung der Arbeitszeit im Rahmen eines [X.]. Dieses Angebot konnte die [X.] nur einheitlich annehmen. Eine Verurteilung der [X.]n ausschließlich auf Annahme des Angebots zum Abschluss eines [X.] würde deshalb den einheitlichen Klageantrag aufspalten und gegen § 308 ZPO verstoßen (vgl. [X.] 24. Juni 2008 - 9 [X.] - Rn. 31, [X.]E 127, 95).

b) Für die vom Kläger geltend gemachte Verpflichtung der [X.]n, diesem einheitlichen Änderungsbegehren zuzustimmen, fehlt jede Rechtsgrundlage.

aa) Der Arbeitnehmer hat nach §§ 2, 3 [X.] keinen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit während des [X.]. Er kann lediglich verlangen, dass der Arbeitgeber seinen Verteilungswunsch (Block- oder [X.]) mit ihm erörtert (§ 3 Abs. 3 [X.]). Der Arbeitgeber hat sodann gemäß § 106 Satz 1 [X.], § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die verringerte Arbeitszeit im Block- oder im [X.] verteilt werden soll ([X.] 17. August 2010 - 9 [X.] - Rn. 31, [X.] § 4 Altersteilzeit Nr. 33). Diese tarifliche Pflicht zur Ermessensentscheidung bezieht sich nur auf die Frage, ob die Arbeitszeit im Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Block- oder im [X.] verteilt wird. Das folgt bereits aus § 3 Abs. 2 [X.]. Danach „kann“ die Arbeitszeit im Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buch[X.]a [X.]) oder im [X.] (§ 3 Abs. 2 Buch[X.]b [X.]) verteilt werden. Eine Pflicht des Arbeitgebers, sich auf Verlangen des Arbeitnehmers vertraglich dauerhaft auf eine bestimmte Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb des [X.]s festzulegen, begründet der [X.] nicht. Insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen. Der Arbeitgeber kann die regelmäßige Arbeitszeit gemäß dem arbeitsvertraglich anzuwendenden § 6 Abs. 1 Satz 3 TV-L auf fünf Tage in der Woche verteilen. Sein entsprechendes Weisungsrecht hat er gemäß § 106 Satz 1 [X.] nach billigem Ermessen auszuüben. Deshalb kann der Kläger die [X.] zwar auffordern, die verringerte Arbeitszeit im [X.] des [X.] gemäß § 106 Satz 1 [X.], § 315 Abs. 1 BGB tatsächlich auf wöchentlich Montag und Donnerstag zu verteilen. Weder die Tarifvertragsparteien noch der Gesetzgeber des [X.] haben aber das dem Arbeitgeber zustehende Verteilungsermessen eingeschränkt oder gar dem altersteilzeitwilligen Arbeitnehmer einen Anspruch darauf eingeräumt, dass der Arbeitgeber einem Verteilungsverlangen zustimmt.

bb) Entgegen der Auffassung des [X.] ergibt sich aus § 8 Abs. 4 [X.] kein Recht auf ein individuelles Verteilungsverlangen. Diese Vorschrift begründet über die Wahl der in § 3 Abs. 2 [X.] festgelegten Verteilungstypen „Blockmodell“ und „[X.]“ hinausgehend keinen Anspruch auf bestimmte Verteilung der durch das [X.] im Altersteilzeitarbeitsverhältnis verringerten Arbeitszeit auf die Wochentage. Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, ergänzend zu den Inhaltsnormen des TV [X.] seien die Bestimmungen zum Recht der Teilzeitarbeit aus § 8 [X.] anzuwenden. Der TV [X.] regelt die Pflichten des Arbeitgebers abschließend. Die Tarifvertragsparteien haben auch nicht ergänzend auf § 8 [X.] verwiesen. Gegen eine solche Verknüpfung sprechen zudem die unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen, Regelungszwecke und Rechtsfolgen von Altersteilzeit nach dem TV [X.] und Teilzeit nach § 8 [X.]. Diese Unterschiede stehen dem Verständnis des [X.] entgegen, die innerhalb des Rahmens des [X.] von den Tarifvertragsparteien im [X.] geregelte Altersteilzeitarbeit sei nur ein Unterfall eines allgemeinen Teilzeitarbeitsrechts, das in § 8 [X.] kodifiziert sei.

(1) Nach § 8 [X.] hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf befristete Verringerung der Arbeitszeit ([X.] 12. September 2006 - 9 [X.] - Rn. 20, [X.]E 119, 254). Demgegenüber ist das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem [X.] befristet. Es endet gemäß § 9 Abs. 1 [X.] zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten [X.]punkt. Zudem erhält der [X.] nach § 5 [X.] Aufstockungsleistungen; der Teilzeitarbeitnehmer jedoch nicht.

(2) Auch das Verfahren zur Vertragsänderung ist unterschiedlich.

So löst das Verlangen des Arbeitnehmers auf Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit nach § 8 Abs. 3 [X.] eine Verhandlungsobliegenheit des Arbeitgebers aus. Gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 [X.] gilt die vom Arbeitnehmer beantragte [X.] als vereinbart, wenn der Arbeitgeber den fristgerecht gestellten Antrag des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit nicht spätestens einen Monat vor dem geplanten Beginn der Vertragsänderung schriftlich ablehnt. Gleichwohl hat er nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung zur Vermeidung der [X.] seine Ablehnung nochmals form- und fristgerecht schriftlich zu formulieren. Das dient insbesondere der Transparenz. Der Arbeitnehmer muss Gewissheit haben, ob die [X.] des § 8 Abs. 5 Satz 2 [X.] eintritt ([X.] 18. Mai 2004 - 9 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 110, 356). Dasselbe gilt für den Arbeitgeber. Auch er muss erkennen können, ob das Angebot des Arbeitnehmers geeignet ist, die [X.] eintreten zu lassen. Das in § 8 [X.] geregelte Erörterungsverfahren setzt voraus, dass der Arbeitnehmer einen von § 8 [X.] erfassten Verringerungsanspruch geltend gemacht hat. Verlangt der Arbeitnehmer demgegenüber eine [X.], für die § 8 [X.] keine Anspruchsgrundlage darstellen kann, ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, das Verfahren des § 8 [X.] durchzuführen ([X.] 12. September 2006 - 9 [X.] - Rn. 28, [X.]E 119, 254).

(3) Auch die völlig unterschiedlichen Regelungszwecke sprechen gegen die Annahme, § 8 [X.] normiere ein „allgemeines“ Regelwerk für Teilzeitarbeit, das auf den Sonderfall der Altersteilzeit anwendbar sei. Die in § 8 [X.] geschaffenen Bestimmungen dienen dazu, einzelnen Arbeitnehmern mehr [X.]souveränität zu verschaffen. Dazu ist es dem Einzelnen überlassen worden, nach seinen persönlichen Bedürfnissen individuelle [X.] und Verteilungswünsche geltend zu machen. Individuelle [X.] und Verteilungswünsche passen demgegenüber nicht in das durch das [X.] geregelte und vom [X.] vorausgesetzte System der gesetzlichen Förderung der Altersteilzeitarbeit. Dieses zielt nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auf eine Personalverjüngung durch Übernahme von arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmern oder Auszubildenden und setzt als Anreiz nicht das Streben nach mehr [X.]souveränität, sondern auf Aufstockungsleistungen für den Arbeitnehmer (§ 5 TV [X.], § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch[X.]a [X.]) und Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegenüber der [X.] (§ 4 [X.]). Folgerichtig sind die Voraussetzungen und Verfahren zur Erlangung der Altersteilzeitarbeit im Rahmen des [X.] weitgehend „starr“ vorgegeben. Das Maß der möglichen Verringerung ist in § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 [X.] „auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit“ festgelegt. Hinsichtlich der Verteilung bleibt nur die Wahl zwischen den in § 3 Abs. 2 [X.] festgelegten Verteilungstypen „Blockmodell“ und „[X.]“. Bei diesen starren Vorgaben bedarf es deshalb anders als in § 8 Abs. 3 [X.] auch keines Erörterungsverfahrens mit dem Ziel des Einvernehmens. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber lediglich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] drei Monate vor dem geplanten Beginn des [X.] über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren. Für die vom Kläger gewünschte Berücksichtigung individueller Verteilungswünsche ist im Rahmen des [X.] kein Raum.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Düwell    

        

    Suckow    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    D. Wege    

        

    [X.]    

                 

Meta

9 AZR 19/10

12.04.2011

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Reutlingen, 3. Dezember 2008, Az: 5 Ca 224/08, Urteil

§ 2 AltTZG 1996, § 3 Abs 1 AltTZG 1996, § 4 AltTZG 1996, § 133 BGB, § 157 BGB, § 315 Abs 1 BGB, § 106 S 1 GewO, § 8 TzBfG, § 308 ZPO, § 2 AltTZTV, § 3 AltTZTV, § 5 AltTZTV, § 6 Abs 1 S 3 TV-L

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, Az. 9 AZR 19/10 (REWIS RS 2011, 7674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7674

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