Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2000, Az. V ZR 260/98

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3248

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:4. Februar 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R:[X.] 1985 Art. 233 § 11 Abs. 4; [X.] §§ 667, 281a) Der Fiskus, der Anspruch auf unentgeltliche Auflassung eines ehemaligen [X.] hat, kann die Herausgabe von Nutzungen nur insoweit verlan-gen, als sie auf die [X.] ab Inkrafttreten des [X.] am 22. Juli 1992 entfallen (im Anschluß an [X.], 223).b) Der Eigentümer, der nach den Vorschriften über die Abwicklung der [X.] an den Fiskus herauszugeben hat, hat hierbei, anders als [X.], für das eigene Zahlungsvermögen nicht einzustehen; gehört [X.] nicht zu den [X.] oder Schlägen (Art. 233 § 12 Abs. [X.]), ist er frei, wenn er das Entgelt vor der Veröffentlichung der Entschei-dung des [X.] vom 16. Februar 1996 ([X.], 71) Mitte [X.] 1996 in Unkenntnis des Auflassungsanspruchs des Fiskus anderweit ver-wendet hat.c) An die Stelle des Anspruchs des Fiskus auf Herausgabe des aus einem ehemali-gen Bodenreformgrundstück gezogenen Nutzungsentgelts kann der Anspruch [X.] des durch die Tilgung einer Verbindlichkeit oder durch die [X.] Aufwendungen [X.] treten, wenn das Entgelt hierfür Verwendung ge-funden hat.[X.], Urt. v. 4. Februar 2000 - [X.] - [X.]/[X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.], [X.], Tropf,[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 10. Juni 1998 [X.] sowie im Umfang der [X.].Auf die Berufung der [X.] wird das Urteil der [X.] vom 16. Juli 1997 abgeändert,soweit die Beklagte zur Zahlung von 32.865,43 DM nebst 4 v.[X.] seit 24. Januar 1997 verurteilt worden ist. In diesem [X.] wird die Klage abgewiesen.Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, andas Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte ist [X.] des 1979 verstorbenen [X.] [X.]. Dieser war bis [X.] 1990 im Grundbuch von [X.]als [X.] -gentümer verschiedener, mit dem [X.], darunter des Grundstücks [X.], eingetragen. [X.] war seit 1968 als Mitglied einer LPG in der Landwirtschaft tätig, ab1980 arbeitete sie als Reinigungskraft im Bereich des [X.], nach dessen Auflösung bei der [X.]. Das Grund-stück [X.] wurde in das Erholungsgebiet "H. -S. " [X.], in dem aufgrund von Entscheidungen der örtlichen Räte aus dem [X.] eine Bungalowsiedlung errichtet wurde. Im Jahre 1990 verpachtete [X.] [X.]die mit Bungalows bebaute Fläche, darunter das Grund-stück [X.], an ein Freizeitzentrum. Aufgrund einer Vereinba-rung vom 4./12. November 1993 zahlte die Stadt der [X.] für die [X.] bis 1993 eine Nutzungsentschädigung von 60.000 DM. Am 29. [X.] teilte das klagende Land (Kläger) der [X.] unter Hinweis auf [X.] vom 14. Juli 1992 ([X.] [X.] 1257)mit, daß es seinen Auflassungsanspruch ihr gegenüber geltend mache undforderte sie zur Rückzahlung des Betrags von 60.000 DM auf.Das [X.] hat der Klage auf unentgeltliche Übereignung der ehe-maligen [X.], darunter des Grundstücks [X.]/Flur-stück 59, und auf Zahlung von 60.000 DM nebst Zinsen seit [X.]. Das [X.] hat den Zahlungsanspruch um1.698,83 DM gekürzt und im übrigen die Berufung der [X.] zurückgewie-sen.Mit der Revision hat die Beklagte die Abweisung der Klage in [X.] angestrebt. Der [X.] hat das Rechtsmittel nur insoweit angenommen,als es sich gegen die Verurteilung zur Zahlung richtet. In diesem Umfang ver-- 4 -folgt die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragtdie Zurückweisung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe nachArt. 233 § 11 EG[X.] i.V.m. § 667 [X.] alles herauszugeben, was sie seit In-krafttreten des Zweite [X.] am 22. Juli 1992erlangt habe, mithin den später empfangenen Betrag von 60.000 DM. DieHilfsaufrechnung der [X.] greife insoweit unter dem Gesichtspunkt [X.] durch, als ihr wegen der Geltendmachung der [X.] auf Nutzungsentschädigung für die Jahre 1991 bis 1993 sowie 1994 [X.] in Höhe von insgesamt netto 1.698,83 DM entstanden seien. [X.] vorgelegte [X.] ließen eine Zuordnung zu Tätigkeiten, diedie Verwaltung des Grundstücks [X.] zum Gegenstand haben,nicht erkennen. Für das Grundstück aufgewendete Versicherungsprämien [X.] seien nicht hinreichend belegt. Für den angeblich von [X.]bei Übernahme der [X.] entrichteten Betrag von1.569 RM nebst Zinsen schulde der Kläger keine Erstattung. Aufwendungen fürprivate Urlaubsreisen könne die Beklagte nicht unter dem Gesichtspunkt [X.] geltend machen.Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.- 5 -II.1. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, bereits aufgrund des Um-standes, daß die Beklagte die streitige Summe nach Begründung des gesetzli-chen Auftragsverhältnisses zwischen den Parteien - mithin nach [X.] durch das [X.] eingeführten [X.] über die Abwicklung der Bodenreform (Art. 233 §§ 11 bis 16EG[X.]) - erlangt hat, sei sie zu deren Herausgabe verpflichtet. § 667 [X.],auf den Art. 233 § 11 Abs. 4 Satz 2 EG[X.] wegen der Pflichten des vorläufi-gen Eigentümers als Verwalter verweist, stellt für die [X.], ob der Beauftragte etwas aus der Geschäftsbesorgung, folglich in [X.] mit dieser ([X.], Urt. v. 7. Oktober 1994, [X.], NJW1994, 3346), erlangt hat. Daß das Auftragsverhältnis zum [X.]punkt des [X.] (noch) besteht, ist weder Voraussetzung der Herausgabepflicht noch de-ren hinreichende Bedingung. Die Verwaltung des aus der Bodenreform stam-menden Grundstücks im Sinne des Art. 233 § 11 Abs. 4 Satz 2 EG[X.] beginntmit der Begründung des schuldrechtlichen Anspruchs des nach Art. 233 § 1[X.] besser Berechtigten auf Übereignung am 22. Juli 1992. Nutzungen,die derjenige, dem Art. 233 § 11 Abs. 2 EG[X.] die Stellung des vorläufigenEigentümers zuweist, vorher aus dem ehemaligen Bodenreformgrundstück [X.] hat, sind nicht durch eine gesetzliche Verwaltung nach Art. 233 § 11Abs. 4 Satz 2 EG[X.] erlangt und mithin nicht nach dieser Vorschrift i.V.m.§ 667 [X.] herauszugeben. Die von der Stadt [X.] gezahlte [X.] gilt die Jahre 1991 bis 1993 in drei gleichen Teilbeträgenab. Die auf die [X.] vom 1. Januar 1991 bis einschließlich 21. Juli 1992 entfal-lende Entschädigung, mithin ein Betrag von [X.], fällt nicht unter [X.] -2. Eine Auslegung des Art. 233 § 11 Abs. 4 Satz 2 EG[X.] dahin, daßder gesetzliche Verwaltungsauftrag auch die [X.] vor dem 22. Juli 1992 erfaßt,sich mithin rückwirkende Geltung beimißt, ist nicht möglich. Der [X.] [X.] zusätzlicher Erkenntnisse über die Rechtsnatur und die [X.] (vgl. Grün, [X.] 1998, 547 ff) in seiner neuerenRechtsprechung davon aus, daß das Bodenreformeigentum Bestandteil [X.] des Neubauern war und durch §§ 1 und 3 des Gesetzes über dieRechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März1990 (GBl. [X.]. 134), insbesondere die hierdurch erfolgte Aufhebung der Be-sitzwechselverordnung, aus den bis dahin bestehenden Bindungen gelöst wur-de. Der Erbe des im Grundbuch noch eingetragenen [X.], auch wenn er nach den bis dahin geltenden Besitzwechselvorschriftennicht zum Kreis der zuteilungsfähigen Personen zählte, rechtlich nicht mehr derGefahr ausgesetzt, das im Erbgang erworbene Eigentum durch Übertragungauf einen anderen Erben oder durch Rückführung in den Bodenfonds zu verlie-ren. Erst durch das [X.] wurde der end-gültige Bestand seines Eigentums in pauschaler Nachzeichnung des Besitz-wechselrechts einem Vorbehalt unterzogen (Urteile v. 17. Dezember 1998,[X.], [X.], 448, für [X.], 223 bestimmt; [X.], [X.], 453). Der Zusammenhang der Zuteilung vorläufigen Eigentums nachArt. 233 § 11 Abs. 2 EG[X.] mit dem Auflassungsanspruch des besser Be-rechtigten (Art. 233 § 11 Abs. 3, EG[X.]) ist danach nicht so zu verstehen, alssei dem Erben des Bodenreformeigentümers in den dort genannten Fällen kraftGesetzes Eigentum zugewiesen worden, dessen Eigentum wurde vielmehr [X.] vom 22. Juli 1997 einem Vorbehalt unterworfen. Vorher verwaltete [X.] das ehemalige Bodenreformgrundstück kraft seines Eigentums (§ 24ZGB, § 903 [X.]), die Auftragsverwaltung für einen Dritten ist hiermit nicht ver-- 7 -einbar. Daß es dem Gesetzgeber, wovon der [X.] in den beiden Entschei-dungen ausgegangen ist, freigestellt war, das Eigentum nachträglich unter ei-nen Vorbehalt zu stellen, der die früheren Bedingungen des Besitzwechsel-rechts nachzeichnet, ändert hieran nichts.3. Der Anspruch auf Herausgabe erlangter Nutzungen von28.833,40 DM (60.000 DM abzüglich [X.]) ist durch die vom [X.] für durchgreifend erachtete Hilfsaufrechnung der [X.] inHöhe eines Betrags von 1.698,83 DM erloschen (§ 389 [X.]). Vom Bestehender Gegenforderung ist nach § 559 i.V.m. § 322 Abs. 2 ZPO auszugehen. DieFeststellung des Bestehens der Gegenforderung der [X.] und ihres Ver-brauchs durch Aufrechnung ist von dem Kläger nicht angefochten worden. [X.] ist daher in Höhe eines [X.] von 32.865,43 DM nebst Zinsen ab-weisungsreif (§§ 565 Abs. 3 Nr. 1, 301 ZPO).4. Wegen der Restforderung von 27.134,57 DM nebst Zinsen ist die Sa-che zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgerichtzurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Hierbei wird das Berufungsgericht [X.] zu beachten haben:a) Die [X.] aus den Kostennoten vom 9. und 10. [X.] 1993 (3.036,50 DM und 569,25 DM) sowie vom 16. August 1994(2.169,02 DM) und den am 12. Mai 1993 angeforderten Vorschuß [X.] hat das Berufungsgericht mit der rechtlichen Erwägung als erstat-tungsunfähig angesehen, sie zählten nicht zu den Aufwendungen für die Ver-waltung des streitigen Grundstücks (Art. 233 § 11 Abs. 4 Satz 2 EG[X.] i.V.m.§ 670 [X.]). Dies läßt indessen außer acht, daß die Beklagte vorgetragen- 8 -hatte, die [X.] seien aus der von der Stadt [X.] empfangenen Nutzungsentschädigung beglichen worden. Sollte sich im weite-ren Verfahren, wofür die Beklagte die Beweislast trägt, herausstellen, daß [X.] der [X.] mit den Mitteln erfolgt ist, die die [X.]ach § 667 [X.] an den Kläger herauszugeben hat (oben zu 3), so ist sie in-soweit wegen nachträglichen, von ihr nicht zu vertretenden Unvermögens freigeworden (§§ 275, 276 [X.]).Die Rechtsprechung des [X.] geht davon aus, daß [X.] des Beauftragten zur Herausgabe des aus der [X.] Geldes keine gewöhnliche Geldschuld ist ([X.]Z 28, 123, 128). [X.] der Herausgabepflicht gemäß § 667 [X.] ist danach das Er-langen eines Gegenstandes, der nach Auftragsrecht dem Auftraggeber ge-bührt. Besteht er im Einzelfall in Geld, ändert dies nichts daran, daß der Be-auftragte, anders als der gewöhnliche Geldschuldner, keinen Austauschwertaus seinem eigenen Vermögen auszuscheiden, mithin dieses nicht zur Abgel-tung einer eingegangenen Verpflichtung zu mindern hat. Diese, zur Verneinungder Gefahrtragung nach § 270 Abs. 1 [X.] herangezogenen Überlegungenlegen es nahe, auch die Regel über das Unvermögen des Schuldners zur Er-füllung einer Gattungsschuld (§ 279 [X.]) nicht auf die Verpflichtung des Be-auftragten zur Herausgabe von Geld anzuwenden (so [X.]/[X.], 3. Aufl., § 279 Rdn. 7; [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 279Rdn. 3; a.[X.]/[X.], [X.], 13. Bearb., [X.]. [X.] ff, der auf den Gegenstand der Herausgabepflicht - Geldsumme, nichtGeldstücke - abstellt). Die Revision nötigt indessen nicht dazu, die Frage ab-schließend zu entscheiden. Der [X.] hat in den Urteilen vom 17. [X.] ([X.] und [X.], vorstehend zu 2) die Anwendung des- 9 -§ 279 [X.] für gesetzlich begründete Geldschulden allgemein unter den [X.] gestellt, daß eine unbedingte Verpflichtung zur Zahlung mit dem Zweckder Zahlungspflicht in Einklang steht. Denn Grundlage für die in § 279 [X.]bestimmte Erweiterung der Erfüllungspflicht ist die mit der vertraglichen [X.] übernommene Garantie, für das eigene [X.] einzustehen. Hiervon ist bei Geldschulden, die kraft Gesetzesentstehen, nicht ohne weiteres auszugehen. Wird eine Geldschuld darüberhinaus gerade dadurch begründet, daß der Gesetzgeber die Beteiligten in [X.] einweist, so kommt den Gründen, die schon beim rechtsge-schäftlichen Auftrag für eine Sonderung der Vermögensmassen sprechen, ge-steigerte Bedeutung zu. [X.] bereits zweifelhaft sein, ob der [X.] sich bei Vertragsschluß dem Auftraggeber gegenüber seiner [X.] "berühmt" oder nur ein sorgsames Vorgehen im Sinne des § 276[X.] verspricht (im letzteren Sinne Soergel/Beuthin, [X.], 12. Aufl., § 667Rdn. 18), so scheidet beim gesetzlich angeordneten Auftragsverhältnis ein be-gründetes Vertrauen des Auftraggebers in die Zahlungsfähigkeit des [X.] als Grundlage einer unbeschränkten Einstandspflicht aus. Im Verhältnisdes vorläufigen Eigentümers zum Fiskus, der sich nach Art. 233 § 11 Abs. 3,§ 12 EG[X.] auf eine bessere Berechtigung berufen kann, treten keine Ge-sichtspunkte hervor, die sonst für eine Haftung des Eigentümers für [X.] wie für eine Geldschuld sprechen könnten. Der Entschluß des Gesetzge-bers, den Bodenfonds frei von den [X.] Bindungen des früheren [X.] aufzufüllen, dient allein fiskalischen Interessen. Ein sachlicher Grund,dem vorläufigen Eigentümer hierfür eine Garantenpflicht aufzuerlegen, ist [X.] 10 -Wenn die Beklagte die zwischen dem 12. Mai 1993 und 10. August 1994angeforderten [X.] aus den Mitteln, die dem Kläger nach § 667[X.] gebühren, gezahlt hat, trifft sie an dem dadurch entstandenen Unvermö-gen zur Herausgabe kein Verschulden (§ 276 [X.]). Dies gilt sowohl für [X.], daß sie bei dem beauftragten Rechtsanwalt entsprechenden Rat eingeholthat als auch dann, wenn dies unterblieben ist. Das zwischen den [X.] gehört weder zu den [X.] noch zu [X.], auf die der Fiskus nach dem Gesetzeswortlaut (Art. 233 § 12 Abs. 2Nr. 1 und Nr. 2 EG[X.]) und dem unmittelbar einsichtigen Gesetzeszusam-menhang ein Zugriffsrecht hat. Wie der [X.] in der Entscheidung vom17. Dezember 1998, [X.] (oben zu 2) ausgeführt hat, war sich der Ge-setzgeber über den endgültigen Erwerb des Eigentums in solchen Fällen nichtschlüssig. Erst das Urteil des [X.]s vom 16. Februar 1996 ([X.], 71)hat klargestellt, daß Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EG[X.] einen [X.] darstellt, der das Auflassungsrecht des Fiskus begründet. [X.] zu vertretende Unkenntnis von dem Auflassungsanspruch des [X.] die Unkenntnis der Pflicht zur Herausgabe der Nutzungsentschädi-gung in sich.b) Die vorstehenden Überlegungen gelten auch für die Flug- und Bus-reisen, die die Beklagte nach ihrer Behauptung in den Jahren 1993 bis 1995 [X.] unternommen hat. Hierfür sind nach ihrem Vortrag insge-samt 21.900 DM aufgewendet worden, was zusammen mit den [X.] würde, den Herausgabeanspruch des Klägers zu erschöpfen. Beiden Flugreisen aus dem Jahre 1996 zu insgesamt 9.300 DM hängt die Beur-teilung von den näheren Umständen ab. Die Entscheidung des [X.]s vom16. Februar 1996 ist Mitte 1996 in der Fachliteratur veröffentlicht worden (z.B.- 11 -DtZ 1996, 176; NJW 1996, 2097 [X.]; [X.] 1996, 345; [X.], 1194; ZOV1996, 193). Ab diesem [X.]punkt mußte ein Anwalt zutreffenden Rechtsrat [X.]) Gegenstand des Herausgabeanspruchs ist allerdings der durch Ver-wendung der empfangenen Geldmittel erlangte Ersatz (§ 281 [X.]). [X.], soweit bestehende Vergütungsforderungen des beauftragten [X.] wurden, die Befreiung von der Verbindlichkeit zählen (vgl. [X.] 120,347, 350; 171, 282). Als Ersatz kommen auch die Aufwendungen in Frage, diedie Beklagte durch Einsatz der erlangten Mittel erspart hat. Hätte die [X.] auch dann abgeschlossen, wenn ihr die Nutzungsentschädi-gung nicht zugeflossen wäre, zählt die Befreiung von den Forderungen [X.] zu dem, nach § 281 [X.] herauszugebenden Ersatz.[X.]Lambert-LangTropf[X.]Lemke

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V ZR 260/98

04.02.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2000, Az. V ZR 260/98 (REWIS RS 2000, 3248)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3248

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