Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.05.2012, Az. 8 C 25/11

8. Senat | REWIS RS 2012, 6138

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Gegenstand

Zu den Voraussetzungen des Rückübertragungsanspruchs nach § 4 Abs. 2 VermG; zum Verhältnis von Besserberechtigung und Verzicht


Leitsatz

1. Erben eines Bodenreformeigentümers, die nach Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EGBGB (juris: BGBEG) Eigentümer des ehemaligen Bodenreformgrundstücks geworden sind, können einem vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruch den redlichen Erwerb ihres Rechtsvorgängers nach § 4 Abs. 2 VermG entgegenhalten, wenn sie nach Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB zuteilungsfähig sind und kein Besserberechtigter im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB vorhanden ist (wie Urteil vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 91.99 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 49).

2. Die Besserberechtigung eines anderen steht einem Schutz der Erben durch § 4 Abs. 2 VermG auch dann entgegen, wenn der Besserberechtigte auf seinen Auflassungsanspruch nach Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB oder auf dessen Durchsetzung verzichtet hat.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Feststellung der Beklagten, den Beigeladenen stehe ein Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung des früheren Flurstücks ... (später: Flurstücke .../1 und [X.] mit insgesamt 3828 qm) der Flur ... der Gemarkung [X.] gegen sie zu. Die Fläche war Teil eines Geländes, das Herrn [X.] gehörte. 1937 ging sie in das Eigentum seiner Witwe [X.] als befreiter Vorerbin über. Diese galt nach den [X.] als "Mischling ersten Grades". 1940/41 veräußerte der Testamentsvollstrecker das Gelände an die [X.]. Nach [X.] wurde es im Zuge der [X.] [X.] dem Bodenfonds zugeführt und parzelliert. Die verfahrensgegenständliche Fläche wurde aufgrund eines am 19. Juli 1946 durch die Kreiskommission bestätigten [X.] der [X.] in [X.] als Bodenreformland an die Landwirtin [X.] verteilt. Eigentumswechsel und Bodenreformvermerk wurden am 14. September 1946 im Grundbuch eingetragen. Seit 1959 wurde das Grundstück als Flurstück ... geführt.

2

Frau [X.] verstarb 1945. Sie wurde beerbt von Frau [X.] und Herrn Heinrich [X.], den die Beigeladene zu 1 beerbte. Frau [X.] trat ihre [X.] 1998 an den Beigeladenen zu 2 ab.

3

Frau M. verstarb 1971. Ihre Erbinnen, die Klägerinnen, waren weder am 15. März 1990 noch zuvor in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig. Das Flurstück ... wurde weder den Klägerinnen noch einem Dritten zugeteilt und auch nicht in den Bodenfonds zurückgeführt, sondern bis Mai 1993 durch die P. e. [X.] genutzt, die es mit zwei Hallen bebaute.

4

Im März 1991 beantragte die Erbengemeinschaft nach [X.] die Rückübertragung des Flurstücks ... .

5

Mit notariellem Kaufvertrag vom 5. Mai 1993 veräußerten die Klägerinnen mit notarieller Zustimmung ihrer Ehegatten das Flurstück ... zum Preis von 498 000 DM an die [X.] Dazu erteilte der [X.] unter dem 26. Januar 1994 eine Grundstücksverkehrsgenehmigung.

6

Am 14. März 1994 erhob das Grundstücks- und Vermögensamt Potsdam vorsorglich Widerspruch gegen die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Erwerberin und gegen die Eintragung einer Grundschuld in Höhe des Kaufpreises. Am 19. April 1994 wurden die Klägerinnen aufgrund des Erbscheins des [X.] - ... - unter Hinweis auf Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB als Eigentümerinnen des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Zugleich wurde eine Auflassungsvormerkung für das [X.] wegen des Widerspruchs des Fiskus eingetragen. Nachdem dieser von der gewerblichen Nutzung des Flurstücks ... erfahren hatte, verzichtete er auf die Durchsetzung eines etwaigen [X.]s und nahm am 8. Juni 1994 seinen Widerspruch zurück. Zum Ausgleich erklärten die Klägerinnen sich bereit, andere Flurstücke an das [X.] aufzulassen. Am 1. Juli 1994 wurde die Auflassungsvormerkung für das [X.] gelöscht. Am 26. Juni 1996 wurde das Flurstück ... auf die [X.] umgeschrieben. 1998 wurde das Grundstück in die Flurstücke .../1 mit 273 qm und [X.] mit 3555 qm geteilt.

7

Das [X.] stellte mit 1. Teilbescheid vom 8. Januar 2003 die vermögensrechtliche Berechtigung der Beigeladenen in Erbengemeinschaft nach [X.] unter anderem in Bezug auf die Flurstücke .../1 und [X.] nach § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 [X.] fest.

8

Nach Anhörung der Beteiligten lehnte die Beklagte mit dem 33. Teilbescheid vom 5. März 2008 die Rückübertragung der Flurstücke an die Beigeladenen ab und stellte fest, diesen stehe gegen die Klägerinnen ein Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus dem Grundstücksverkauf vom 5. Mai 1993 zu. Wegen der Besserberechtigung des [X.] nach Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB könnten sich die Klägerinnen nicht auf § 4 Abs. 2 [X.] berufen.

9

Mit ihrer Klage haben die Klägerinnen begehrt, den Bescheid vom 5. März 2008 aufzuheben. Sie seien als Erbinnen der Frau M. in deren Rechtsstellung eingetreten. Auf die Besserberechtigung des [X.] komme es wegen dessen Verzichts auf den [X.] nicht an.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Oktober 2011 abgewiesen. Dem Erlösauskehranspruch der Beigeladenen stehe nicht der [X.] des redlichen Erwerbs nach § 4 Abs. 2 [X.] entgegen. Erben von [X.] könnten sich auf den redlichen Erwerb des Erblassers nur berufen, wenn sie bei Ablauf des 15. März 1990 zuteilungsfähig gewesen seien und kein Besserberechtigter nach Art. 233 § 12 EGBGB vorhanden sei. Die Klägerinnen seien mangels landwirtschaftlicher Tätigkeit oder Wohnnutzung des Flurstücks nicht zuteilungsfähig gewesen. Außerdem sei das [X.] Besserberechtigter gemäß Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. [X.]. Auf die Geltendmachung des aus der Besserberechtigung folgenden [X.]s, seine Verjährung oder den vergleichsweise erklärten Anspruchsverzicht des [X.] komme es nicht an. Andernfalls werde der Schutz des § 4 Abs. 2 [X.] zweckwidrig auf Fälle erstreckt, in denen nach der Rechtsordnung der [X.] gerade kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der erworbenen Rechtsposition bestanden habe. Außerdem entstünden [X.], wenn der Redlichkeitsschutz sich zu Gunsten des besserberechtigten Fiskus auswirke, obwohl dieser sich nicht auf Redlichkeit berufen könne.

Mit ihrer Revision machen die Klägerinnen geltend, das angegriffene Urteil verletze § 4 Abs. 2 [X.]. Die pauschalierende Nachzeichnung der Besitzwechselregelungen der [X.] in Art. 233 § 12 EGBGB diene nur dem Schutz des [X.]. Mit dessen Anspruchsverzicht hätten sie unabhängig von ihrer [X.] endgültig Eigentum erworben.

Die Klägerinnen beantragen,

das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2011 zu ändern und den 33. Teilbescheid des [X.] und offene Vermögensfragen vom 5. März 2008 in Ziffer 2 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus, das maßgebliche Kriterium der [X.] der Erben werde durch den Verzicht des Besserberechtigten nicht beeinflusst. Die Vorschriften des [X.] blieben nach Art. 233 § 16 EGBGB unberührt. Im Übrigen stelle der Verzicht auf den [X.] einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter dar.

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

die Revision zurückzuweisen.

Sie meinen, das Verhalten des Besserberechtigten könne den vorrangigen Restitutionsanspruch nicht beeinflussen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das angegriffene Urteil verletzt kein revisibles Recht. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass den [X.]eigeladenen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] ein Anspruch auf Auskehr des Erlöses zusteht, den die [X.] durch die Veräußerung des Flurstücks ... mit notariellem Vertrag vom 5. Mai 1993 erzielt haben.

Der Erlösauskehranspruch besteht, wenn der Verfügungsberechtigte einen anmeldebelasteten Vermögenswert wirksam veräußert hat, dessen Rückübertragung der [X.]erechtigte im Zeitpunkt der Veräußerung (noch) verlangen konnte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die [X.] haben als Verfügungsberechtigte das anmeldebelastete Flurstück ... wirksam an die [X.] veräußert. Zu diesem Zeitpunkt stand den [X.]eigeladenen als [X.]erechtigten ein Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks zu. Diesem Anspruch können die [X.] nicht den [X.] redlichen Erwerbs nach § 4 Abs. 2 [X.] entgegenhalten.

1. Die [X.]eigeladenen sind vermögensrechtlich [X.]erechtigte hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks. Wie der 1. Teilbescheid des [X.] vom 8. Januar 2003 feststellt, sind sie Rechtsnachfolger der Frau [X.], die das Grundstückseigentum 1940/41 verfolgungsbedingt durch einen Zwangsverkauf im Sinne des § 1 Abs. 6 [X.] verloren hatte. Der [X.] wurde 1991 wirksam angemeldet (§ 30 Abs. 1 [X.]).

[X.]ei der Veräußerung des anmeldebelasteten Grundstücks im Mai 1993 waren die [X.] Verfügungsberechtigte gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Sie hatten das Grundstückseigentum spätestens mit Inkrafttreten des Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EG[X.]G[X.] zum 22. Juli 1992 erworben, da sie Erbinnen der bei Ablauf des 15. März 1990 bereits verstorbenen, aber noch im Grundbuch als [X.]odenreformeigentümerin eingetragenen Frau [X.] sind.

Der von den [X.] geschlossene Kaufvertrag wurde mit der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 26. Januar 1994 wirksam. Dies gilt unabhängig vom ehelichen Güterstand der [X.]. Auch auf ein mögliches Miteigentum eines Ehegatten nach Art. 233 § 11 Abs. 5 EG[X.]G[X.] und auf die Frage, ob die [X.] über ihr Vermögen im Ganzen verfügten, kommt es nicht an. Soweit aus einem dieser Gründe die Einwilligung des Ehegatten zur Veräußerung erforderlich war (vgl. § 1365 Abs. 1, §§ 1423, 1450 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.]), genügt die Zustimmungserklärung beider Ehegatten in Ziffer [X.] des notariellen Kaufvertrages.

2. Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Veräußerung war der [X.] der [X.]eigeladenen nicht wegen redlichen Erwerbs des Grundstücks nach § 4 Abs. 2 [X.] ausgeschlossen. Die [X.] können sich weder auf eigenen redlichen Erwerb des Grundstückseigentums (a) noch auf einen redlichen Erwerb ihrer Rechtsvorgängerin, der Neubäuerin [X.] (b), berufen.

a) Der Eigentumserwerb der [X.] fällt nicht unter § 4 Abs. 2 [X.]. Die Vorschrift ist nur auf einen Erwerbsvorgang anzuwenden, der seiner Art nach die Prüfung der Redlichkeit des Erwerbers zulässt. Das trifft auf einen rechtsgeschäftlichen Erwerb (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.]) und einen Erwerb durch mitwirkungsbedürftigen Hoheitsakt zu. Dabei kann [X.]eils die Redlichkeit des Erwerbers bei Abschluss des Rechtsgeschäfts oder bei der Mitwirkung an der hoheitlichen Rechtsübertragung geprüft werden (Urteile vom 17. Mai 2000 - [X.]VerwG 8 [X.] 16.99 - [X.]VerwGE 111, 182 <186> = [X.] 428 § 1 Abs. 7 [X.] Nr. 4 S. 16 f. und vom 19. Oktober 2000 - [X.]VerwG 7 [X.] 91.99 - [X.] 428 § 2 [X.] Nr. 49 S. 16, [X.]. m.w.N.).

Dagegen ist ein Rechtserwerb ohne Mitwirkung des Erwerbers, etwa durch Erbgang oder (sonst) kraft Gesetzes, keiner Redlichkeitsprüfung zugänglich. Die [X.] haben das Grundstückseigentum ohne eigene Mitwirkung erworben, da das Flurstück ... keiner von ihnen zugeteilt wurde.

b) Auf einen redlichen Erwerb der Erblasserin, Frau M., können die [X.] sich nicht berufen. Zwar kann bei einem Eigentumserwerb durch Erbgang nach § 4 Abs. 2 [X.] auf die Redlichkeit des Erwerbs des Erblassers abgestellt werden (Urteil vom 17. Mai 2000 a.a.[X.]). Für Erben von [X.] gilt dies jedoch nur, wenn sie bei der Aufhebung der bodenreformrechtlichen [X.]eschränkungen mit Ablauf des 15. März 1990 nach Art. 233 § 12 Abs. 3 EG[X.]G[X.] zuteilungsfähig waren und kein [X.]esserberechtigter nach Art. 233 § 12 Abs. 2 EG[X.]G[X.] vorhanden ist. Andernfalls sind sie nicht in einer dem Eigentumserwerb durch Erbgang gleichstehenden Weise in die geschützte Rechtsstellung des verstorbenen [X.] eingetreten (Urteil vom 19. Oktober 2000 a.a.[X.]).

aa) Mit dem Erbfall im Januar 1971 haben die [X.] noch kein [X.]odenreformeigentum am Grundstück erworben. Wegen der damals geltenden öffentlich-rechtlichen [X.]eschränkungen des [X.] vollzog der Eigentumserwerb sich nicht allein nach den Vorschriften des bürgerlichen Erbrechts. Vielmehr überlagerten die bodenreformrechtlichen Vorschriften über den [X.]esitzwechsel die zivilrechtlichen [X.]estimmungen und machten den Erwerb des [X.] auch im Erbfall von einer staatlichen Zuweisungsentscheidung abhängig. Sie übertrug das [X.]odenreformgrundstück auf einen von der Erbengemeinschaft ausgewählten, zur Fortführung der [X.] bereiten und fähigen Miterben oder stimmte dem Rechtserwerb eines entsprechend qualifizierten Alleinerben zu. So gewährleistete das [X.] die zweckentsprechende Nutzung des [X.] im Sinne landwirtschaftlichen Arbeitseigentums (Urteile vom 19. Oktober 2000 a.a.[X.] und vom 23. Februar 2006 - [X.]VerwG 7 [X.] 7.05 - [X.] 428 § 4 Abs. 2 [X.] Nr. 29 Rn. 17; [X.], Urteil vom 17. Dezember 1998 - [X.] - [X.]Z 140, 223 <228 ff.>; vgl. § 1 Abs. 1 und 3, § 13 der Verordnung über die Auseinandersetzung bei [X.]esitzwechsel von [X.] aus der [X.]odenreform vom 21. Juni 1951 - [X.] 1951 S. 629 - in der Fassung der Verordnung vom 23. August 1956 - [X.] 1956 S. 685 <[X.]esitzwechselverordnung 1951/56>; Oberstes Gericht der [X.], Urteil vom 12. März 1953 - 2 Zz 3/53 - NJ 1953, 498 <499>). Ob es eine öffentlich-rechtliche [X.]elastung der ererbten Rechtsposition darstellte oder als öffentlich-rechtlicher, die Wirksamkeit des Eigentumserwerbs aufschiebender Zustimmungsvorbehalt zu deuten ist, kann dahinstehen. Jedenfalls reduzierte es die Rechtsstellung des Erben bis zur staatlichen Zuweisung auf die bloß tatsächliche Aussicht, dem Erblasser in seine Rechtsposition als [X.]odenreformeigentümer nachzufolgen. Erst die letzte Fassung der [X.]esitzwechselverordnungen begründete für Kleinstflächen - bestenfalls - einen Anspruch der Erben auf Übertragung des [X.] (vgl. § 4 der [X.] über die Durchführung des [X.] bei [X.] vom 7. Januar 1988, [X.] 1988 S. 25; Urteile vom 25. Februar 1994 - [X.]VerwG 7 [X.] 32.92 - [X.]VerwGE 95, 170 <174> = [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 17 S. 12, vom 29. August 1996 - [X.]VerwG 7 [X.] 43.95 - [X.] 428 § 2 [X.] Nr. 23 S. 33 und vom 19. Oktober 2000 a.a.[X.]; [X.]eschluss vom 18. Oktober 2004 - 7 PKH 5.04 <7 [X.] 137.04> - juris Rn. 8; [X.], Urteil vom 17. Dezember 1998 a.a.[X.] ff., 231). Danach fiel den [X.] mit dem Versterben der Erblasserin 1971 nur eine tatsächliche Aussicht auf den Erwerb des [X.] zu, die sich mangels Zuteilung des Grundstücks nicht realisierte.

bb) Mit der Aufhebung der öffentlich-rechtlichen [X.]eschränkungen des [X.] durch das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken vom 6. März 1990 ([X.] 1990 [X.]) ist den [X.] kein Eigentum am Grundstück zugewachsen. Das Gesetz begünstigte nur die bereits im Grundbuch eingetragenen [X.]odenreformeigentümer und ließ deren bislang bodenreformrechtlich beschränktes Grundstückseigentum zum Volleigentum erstarken ([X.]eschluss vom 7. November 2000 - [X.]VerwG 7 [X.] 142.00 - juris Rn. 4). Es vollendete jedoch keinen bis dahin noch nicht wirksam gewordenen Eigentumserwerb. War der [X.]esitzwechsel - wie hier - mangels Zuweisung nicht vollzogen oder noch nicht im Grundbuch eingetragen worden, griff das Gesetz nicht ein ([X.], Urteil vom 20. Oktober 2000 - [X.] - [X.] 2001, 103 <104>; ohne diese Differenzierung noch [X.], Urteil vom 4. Februar 2000 - [X.] - [X.]Z 143, 373 <377>).

cc) Nach Art. 233 §§ 11 f. EG[X.]G[X.] sind die [X.] ebenfalls nicht in die nach § 4 Abs. 2 [X.] geschützte Rechtsstellung der verstorbenen [X.]odenreformeigentümerin, Frau M., eingetreten. Zwar sind sie nach Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EG[X.]G[X.] Eigentümerinnen des ehemaligen [X.]odenreformgrundstücks geworden. Ihr Rechtserwerb sollte nach dem Gesetz jedoch mangels eigener [X.] (Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 [X.]uchst. b, Abs. 3 EG[X.]G[X.]) und wegen der daraus folgenden [X.]esserberechtigung des Fiskus (Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 [X.]uchst. c EG[X.]G[X.]) nur vorläufig sein. Der vorläufige Rechtserwerb steht einem beständigen Erwerb durch Erbgang nicht gleich und lässt, anders als dieser, keine [X.]erufung auf einen redlichen Erwerb des Rechtsvorgängers zu (unten <1>). Daran ändert auch ein Verzicht des [X.]esserberechtigten auf seinen [X.] oder auf dessen Durchsetzung nichts (sodann <2>).

(1) Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EG[X.]G[X.] weist das Eigentum an Grundstücken eines bei Ablauf des 15. März 1990 bereits verstorbenen, aber noch im Grundbuch eingetragenen [X.] dessen Erben zu. Diese Zuweisung ist nach § 11 Abs. 3 der Vorschrift allerdings mit der Verpflichtung verbunden, das Grundstück unentgeltlich an einen nach Art. 233 § 12 Abs. 2 EG[X.]G[X.] [X.]esserberechtigten aufzulassen. Der Eigentumserwerb der Erben nach Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EG[X.]G[X.] soll also nur von Dauer sein, wenn ihnen das Eigentum nach Art. 233 § 12 Abs. 2 EG[X.]G[X.] auch endgültig zusteht, weil kein [X.]esserberechtigter nach dieser Vorschrift vorhanden ist (Urteil vom 19. Oktober 2000 a.a.[X.] f. unter c).

Art. 233 § 12 Abs. 2 EG[X.]G[X.] regelt die bessere [X.]erechtigung, indem er die bis zum 15. März 1990 geltenden [X.]esitzwechselregelungen pauschalierend nachzeichnet (vgl. die amtliche [X.]egründung, [X.]TDrucks 12/2480 [X.] ff.). Hier ist Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EG[X.]G[X.] einschlägig, da das Flurstück ... zum Stichtag nicht zu den Hausgrundstücken im Sinne der Nr. 1 der Vorschrift gehörte, sondern ausweislich des Grundbuchs als Ackergrundstück für den Obstanbau vorgesehen war. Seine gewerbliche Umnutzung und seine [X.]ebauung mit zwei Lagerhallen schließen die Anwendung des Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EG[X.]G[X.] nicht aus. Aus dem Tatbestandsmerkmal der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung ergibt sich nicht, dass die gewerbliche Zweckentfremdung landwirtschaftlicher [X.]odenreformgrundstücke zur Unanwendbarkeit der Vorschrift führen würde. Die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks ist vielmehr Voraussetzung der [X.]erechtigung desjenigen, dem es nach den [X.]esitzwechselvorschriften der [X.] förmlich zugewiesen oder übergeben wurde (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 [X.]uchst. a EG[X.]G[X.]) oder dem es als zuteilungsfähigem Erben hätte zugewiesen werden können (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 [X.]uchst. [X.]. Abs. 3 EG[X.]G[X.]). Die subsidiäre [X.]erechtigung des Fiskus nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 [X.]uchst. c EG[X.]G[X.] setzt keine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung voraus. Sie erfasst als Auffangtatbestand vielmehr sämtliche nicht zu den Hausgrundstücken nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 EG[X.]G[X.] zählenden Grundstücke aus der [X.]odenreform, für die weder [X.] oder Übergabeempfänger noch zuteilungsfähige Erben vorhanden sind ([X.], stRspr, vgl. Urteile vom 16. Februar 1996 - [X.] - [X.]Z 132, 71 <77>, vom 20. September 1996 - [X.] - [X.] 1997, 48 f.; vom 7. Februar 1997 - [X.] - [X.] 1997, 296 f. und vom 4. Februar 2000 a.a.[X.] 378 vor b).

Der Gesetzeszweck bestätigt diese Auslegung. Art. 233 §§ 11 ff. EG[X.]G[X.] soll die in der [X.] nur unvollständig vollzogenen [X.]esitzwechsel zum Abschluss bringen. Dazu knüpft er an die Grundbuchposition als einzig verlässlichen Ausgangspunkt an und regelt die dauerhafte [X.]erechtigung in Anlehnung an die Grundsätze des [X.]esitzwechselrechts, damit der Eigentumserwerb nicht von der Zufälligkeit eines mehr oder weniger konsequenten Vollzugs dieser Vorschriften durch die örtlichen [X.]-[X.]ehörden abhängt. Der [X.] des Fiskus nach Art. 233 § 11 Abs. 3 EG[X.]G[X.] dient dazu, die unterbliebene Rückführung nicht zugeteilter und nicht zuzuteilender Grundstücke in den [X.]odenfonds abzuwickeln (vgl. [X.]TDrucks 12/2480 [X.], 86, 89; [X.], Urteil vom 16. Februar 1996 a.a.[X.] 76 f.).

Für das Flurstück ... ergibt sich die [X.]esserberechtigung des Fiskus nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 [X.]uchst. c EG[X.]G[X.] daraus, dass keine vorrangige [X.]erechtigung der [X.] nach [X.]uchstabe a oder b der Vorschrift besteht. [X.]eiden war das Flurstück ... nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindenden, nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz nicht förmlich zugewiesen oder übergeben worden. Zu einer [X.]erechtigung als Erbinnen der zuletzt im Grundbuch eingetragenen Frau M. fehlte ihnen die in Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 [X.]uchst. b EG[X.]G[X.] vorausgesetzte [X.] nach § 12 Abs. 3 der Vorschrift. [X.]eide [X.] waren weder bei Ablauf des 15. März 1990 noch während eines vor dem Stichtag liegenden zehnjährigen Zeitraums im [X.]eitrittsgebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig.

(2) Schon die objektive [X.]esserberechtigung des Fiskus schließt eine Rechtsnachfolge der [X.] in die durch § 4 Abs. 2 [X.] geschützte Eigentumsposition ihrer Erblasserin aus. Auf den von der Vorinstanz angenommenen Verzicht des Fiskus auf seinen [X.] kommt es weder nach den einschlägigen zivilrechtlichen noch nach den vermögensrechtlichen Vorschriften an. [X.]edenken gegen seine Wirksamkeit müssen daher nicht geklärt werden.

Nach dem systematischen Zusammenhang und dem Regelungszweck des Art. 233 § 11 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 2 EG[X.]G[X.] entscheidet allein die Rangfolge der [X.]erechtigung nach § 12 Abs. 2 der Vorschrift darüber, ob die Erben kraft Gesetzes dauerhaft in die Rechtsstellung des verstorbenen [X.] eintreten. Ist ein [X.]esserberechtigter nach § 12 Abs. 2 EG[X.]G[X.] vorhanden, erweist sich der Eigentumserwerb der Erben nach Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EG[X.]G[X.] als vorläufig und unsicher, da der [X.]esserberechtigte seinen Anspruch auf unentgeltliche Auflassung nach Art. 233 § 11 Abs. 3 EG[X.]G[X.] jederzeit durchsetzen kann. Selbst wenn der Anspruch nach Art. 233 § 14 EG[X.]G[X.] verjährt, können die Erben seine Durchsetzung nur durch Erheben der entsprechenden Einrede verhindern, ihn aber nicht zum Erlöschen bringen. Gleiches gilt bei einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht auf die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs. Verzichtet der [X.]esserberechtigte auf den [X.] selbst, führt dies zwar zu dessen Erlöschen und zu einer Verfestigung des bis dahin nur vorläufigen Eigentumserwerbs der Erben. Die Komplettierung ihres Eigentumserwerbs steht aber nicht einem Erwerb durch Erbgang gleich, weil sie nicht durch gesetzliche Zuweisung beständigen Eigentums in Anknüpfung an die Erbenstellung (vgl. Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 [X.]uchst. b EG[X.]G[X.]) zustande gekommen ist, sondern auf einer rechtsgeschäftlichen Erklärung des [X.]esserberechtigten beruht. Ein solcher Erwerb ermöglicht es den Erben daher nicht, sich ebenso wie bei einem Eigentumserwerb durch Erbgang auf die Redlichkeit der verstorbenen [X.]odenreformeigentümerin nach § 4 Abs. 2 [X.] zu berufen.

Aus dem systematischen Verhältnis der zivilrechtlichen Regelungen zu den vermögensrechtlichen Vorschriften ergibt sich nichts anderes. Da Letztere durch Art. 233 §§ 11 ff. EG[X.]G[X.] nicht berührt werden (Art. 233 § 16 EG[X.]G[X.]), regelt Art. 233 §§ 11 f. EG[X.]G[X.] nur das Rechtsverhältnis zwischen den Eigentümern und einem etwa vorhandenen [X.]esserberechtigten. Setzt dieser seinen Anspruch auf unentgeltliche Auflassung durch, wird er zum Verfügungsberechtigten nach § 2 Abs. 3 [X.] und ist seinerseits gegebenenfalls zur Rückgabe des Grundstücks an den [X.] nach § 2 Abs. 1 [X.] verpflichtet. Verzichtet er auf den [X.], führt dies nur dazu, dass das Grundstück nicht mehr an ihn übereignet werden muss. Den [X.] des [X.]erechtigten gegen den bisherigen Eigentümer, der nun nach § 2 Abs. 3 [X.] Verfügungsberechtigter bleibt, kann der Verzicht des [X.]esserberechtigten nicht zum Erlöschen bringen.

Der Regelungszweck des § 4 Abs. 2 [X.] lässt ebenfalls nicht zu, die mit dem Anspruchsverzicht einhergehende Verfestigung der vorläufigen Eigentümerstellung einem beständigen Rechtserwerb durch Erbgang gleichzustellen, der die [X.]erufung auf einen redlichen Erwerb der Rechtsvorgängerin ermöglicht. § 4 Abs. 2 [X.] soll das Vertrauen in den Fortbestand einer in der [X.] redlich erworbenen Rechtsposition schützen. [X.] fehlt jedoch, wenn der Erwerber nach der Rechtsordnung der [X.] gerade nicht mit dem Fortbestehen des Rechts rechnen konnte. Ist ein [X.]esserberechtigter vorhanden, weil die Erben nicht zuteilungsfähig waren, ist deren Vertrauen auf die [X.]eständigkeit ihres Eigentums nicht schutzwürdig (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2000 a.a.[X.]). Die Regelung der [X.] in Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 [X.]uchst. b, Abs. 3 EG[X.]G[X.] zeichnet, wie oben bereits dargelegt, pauschalierend die subjektiven Voraussetzungen eines Eigentumserwerbs im Rahmen des [X.] nach und konkretisiert die [X.]edingungen, unter denen ein Erbe günstigstenfalls erwarten durfte, das [X.]odenreformeigentum des Erblassers nach den Vorschriften der [X.] zugewiesen zu erhalten. Erfüllte er diese [X.]edingungen nicht, musste er mit der Rückführung des Grundstücks in den [X.]odenfonds rechnen. Sein Vertrauen, das Grundstück behalten zu dürfen, ist in diesem Fall nicht schutzwürdig (Urteil vom 19. Oktober 2000 a.a.[X.]). Der Verzicht des [X.]esserberechtigten ändert nichts daran, dass dem Erben die [X.] und damit auch die Schutzwürdigkeit seines Vertrauens auf den Fortbestand des Eigentums fehlt. Aus dem von den [X.] angeführten Zeitablauf allein lässt sich kein schutzwürdiges Vertrauen in einen Erwerb ohne [X.] herleiten.

Meta

8 C 25/11

23.05.2012

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Potsdam, 27. Oktober 2011, Az: 1 K 658/08, Urteil

§ 1 Abs 6 VermG, § 2 Abs 1 VermG, § 2 Abs 3 S 1 VermG, § 3 Abs 1 VermG, § 3 Abs 4 S 3 VermG, § 4 Abs 2 VermG, Art 233 § 11 Abs 2 S 1 BGBEG, Art 233 § 11 Abs 3 BGBEG, Art 233 § 11 Abs 5 BGBEG, Art 233 § 12 Abs 2 Nr 1 BGBEG, Art 233 § 12 Abs 2 Nr 2 Buchst a BGBEG, Art 233 § 12 Abs 2 Nr 2 Buchst b BGBEG, Art 233 § 12 Abs 2 Nr 2 Buchst d BGBEG, Art 233 § 12 Abs 3 BGBEG, Art 233 § 16 BGBEG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.05.2012, Az. 8 C 25/11 (REWIS RS 2012, 6138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6138

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