Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2003, Az. V ZR 168/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4995

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:10. Januar 2003K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaEGBGB (1986) Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 1Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB regelt den Fall der Übertragung von Grundstücken ausder Bodenreform auf landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften nicht. [X.] der gesetzlichen Regelung ist durch eine entsprechende An[X.]dung vonArt. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB zu schließen.[X.], [X.]. v. 10. Januar 2003 - [X.]/02 - [X.] [X.] -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.], Dr. Klein, [X.], [X.] Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 30. April 2002 wird auf [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um Grundstücke aus der Bodenreform.Die Beklagte ist aus zwei landwirtschaftlichen Produktionsgenossen-schaften hervorgegangen, die bei Ablauf des 15. März 1990 als Eigentümerin-nen von Grundstücken aus der Bodenreform im Grundbuch eingetragen waren.Der [X.] war eingetragen.Der klagende Freistaat (Kläger) meint, die Grundstücke hätten [X.] der Beklagten nicht übertragen werden dürfen. [X.] hätten rückgängig gemacht werden müssen; die Grundstückeseien in den Bodenfonds zurückzuführen und in Volkseigentum im [X.] zu überführen gewesen. Sodann sei den [X.] der [X.] die [X.] an den Grundstücken zu übertragen gewesen.Die unterlassene Rückführung der Grundstücke in den Bodenfonds führe inentsprechender An[X.]dung von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGBdazu, daß die Beklagte die Grundstücke dem Kläger aufzulassen habe.Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Auflassung und [X.] seiner Eintragung als Eigentümer der Grundstücke beantragt. [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist ohne [X.] geblieben. Mit der von im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgter seine Anträge weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht verneint einen Anspruch des [X.] auf [X.]. Es hat festgestellt, daß die Grundstücke den [X.] der Beklagten übertragen worden sind. Es meint, für den gel-tend gemachten Anspruch fehle es an einer Grundlage. Einer entsprechendenAn[X.]dung von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB stehe entgegen,daß es an einer Lücke in den gesetzlichen Regelungen fehle, soweit landwirt-schaftlichen Produktionsgenossenschaften Grundstücke aus dem Bodenfondsübertragen worden [X.] 4 -II.Die Revision ist nicht begründet. Ein Anspruch des [X.] auf [X.] besteht nicht. Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB regelt [X.] auf landwirtschaftliche Produktionsge-nossenschaften nicht. Die Lücke der gesetzlichen Regelung ist durch eine ent-sprechende An[X.]dung von Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB zu schließen.Auflassungsansprüche bestehen daher nur unter den Voraussetzungen vonArt. 233 § 12 Abs. 1 EGBGB.1. Ob ein Gesetz eine Regelungslücke enthält, ist danach zu bestimmen,ob nach dem Standpunkt des Gesetzes und dem mit ihm verfolgten Zweck eineUnvollständigkeit vorliegt (vgl. [X.], Methodenlehre der [X.]., [X.]). So verhält es sich, soweit landwirtschaftlichen Produktionsge-nossenschaften das Eigentum an Grundstücken aus dem Bodenfonds übertra-gen worden ist.Art. 233 §§ 11 ff EGBGB regeln die Rechte und Ansprüche wegen [X.], die bei Ablauf des 15. März 1990 im Grundbuch als aus der Bo-denreform stammend gekennzeichnet waren (vgl. Senatsurt. v. 20. September1996, [X.], [X.], 2207, 2208; BT-Drucks. 12/2480, [X.]). [X.] enthalten keine Ausnahmen für Grundstücke, die landwirtschaftli-chen Produktionsgenossenschaften übertragen worden sind. Dem entsprichtdie durch Art. 8 Nr. 2 Buchst. g des [X.] in das EGBGB vor Art. 233 § 11 EGBGB eingefügte Überschrift "[X.]". Art. 233 § 11 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist schon nach [X.] Wortlaut nicht auf den Fall einer im Grundbuch nicht verlautbarten [X.] -tragung eines Grundstücks auf eine natürliche Person beschränkt. Art. 233§ 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nimmt im Grundbuch nicht vollzogene Rückführun-gen von Grundstücken aus genossenschaftlichem Eigentum in den Bodenfondsnicht aus dem An[X.]dungsbereich der Vorschrift aus.Zweck von Art. 233 §§ 11 ff EGBGB ist es, die in weiten Bereichen derehemaligen [X.] angetroffene, nicht auf die Eintragung natürlicher Personenbeschränkte Vernachlässigung der Grundbuchführung für den Bereich [X.] aus der Bodenreform zu bereinigen und die Unsicherheiten zubeseitigen, die sich aus der Unklarheit der Tragweite des Gesetzes über dieRechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März1990 (GBl I S. 134) ergeben hatten. Hierzu wurde das Eigentum an [X.] nichtvon Art. 233 § 11 Abs. 1 EGBGB erfaßten Grundstücken gemäß Art. 233 § 11Abs. 2 EGBGB auf die bei Ablauf des 15. März 1990 als Eigentümer Eingetra-genen bzw. ihre Erben übertragen [[X.]/[X.], BGB [1996] Art. 233§ 11 EGBGB Rdn. [X.] gesetzlichen Bestimmungen gehen entsprechend dem Erkenntnis-stand des Gesetzgebers bei Erlaß des [X.] von der Eintragung einer natürlichen Person im Grundbuch aus. [X.] Grund enthält Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB keine Regelung der Frage,auf [X.] durch das [X.] die Grundstückeübertragen wurden, als deren Eigentümer bei Ablauf des 15. März 1990 einelandwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft im Grundbuch eingetragen war.Insoweit enthält das Gesetz eine Regelungslücke, wie die Revision zutreffendgeltend [X.] -2. Die Regelungslücke ist in entsprechender An[X.]dung von Art. 233§ 11 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB zu schließen. Ob ein Dritter die Auflassung verlan-gen kann, ist daher nach Art. 233 § 12 Abs. 1 EGBGB zu bestimmen. [X.] einer unterlassenen Rückführung eines Grundstücks in [X.] durch einen Auflassungsanspruch des Fiskus nach Art. 233 § 11Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB findet insoweit nicht statt.a) War bei Ablauf des 15. März 1990 eine lebende natürliche Person [X.] eingetragen, wurde dem Eingetragenen durch Art. 233 § 11 Abs. 2Nr. 1 EGBGB das Eigentum an dem Grundstück mit Inkrafttreten des [X.] übertragen. Tatsächlich bewirkte [X.] eine Änderung der Zuordnung des Eigentums nur dann, [X.]n [X.] nicht mit der Eigentumslage übereinstimmte. War die [X.] an den Eingetragenen durch die Behörden der [X.] wirksamund hatte der Eingetragene das Eigentum an dem Grundstück bei Ablauf des15. März 1990 auch nicht wieder verloren, führte Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. [X.] nicht zu einem Wechsel des Eigentümers, sondern nur dazu, daß derbestehenden Eintragung eine neue Grundlage gegeben wurde. Das ist bei [X.] eines Grundstücks aus der Bodenreform auf eine bei Ablauf des15. März 1990 existierende landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft(vgl. zur Wirksamkeit derartiger Übertragungen Senatsurt. v. 26. November1999, [X.], [X.], 1067, 1068; [X.]. v. 8. März 2001,V ZR 197/00, [X.], 787) nicht anders als einer Übertagung auf eine na-türliche Person. Die bestehende Eintragung erhielt mit Inkrafttreten des [X.] [X.] nur eine neue [X.] 7 -b) Ansprüche, die auf die [X.] vor dem Inkrafttreten des Zweiten Vermö-gensrechtsänderungsgesetzes zurückgehen, führen in den Fällen von Art. 233§ 11 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nur unter den Voraussetzungen von Art. 233 § 12Abs. 1 EGBGB zu einer Verpflichtung, das Eigentum einem Dritten aufzulas-sen. Hieran scheitern die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche.Art. 233 § 12 Abs. 1 EGBGB zeichnet nicht die Zuteilungs- und Rückfüh-rungsgrundsätze der [X.] nach. Die durch Art. 233 § 11Abs. 2 Nr. 2 Fall 1, § 12 Abs. 2 EGBGB geregelten Fragen der [X.] in ein Grundstück aus der Bodenreform und der Beachtung der Fol-gen einer solchen Nachfolge nach der [X.] stellen [X.] Eintragung eines am Stichtag lebenden Begünstigten nicht. Eine Verpflich-tung zur Auflassung besteht nach Art. 233 § 12 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB daher nurdann, [X.]n die Berichtigung des Grundbuchs durch die Eintragung desjenigenunterblieben ist, auf den das Eigentum durch eine Entscheidung des [X.] übertragen worden war. Diesem Fall wird durch Art. 233 § 12 Abs. 1Nr. 2 EGBGB die förmliche Übergabe eines Hofgrundstücks an einen Zutei-lungsfähigen gleichgestellt, sofern über einen von ihm vor Ablauf des 15. März1990 gestellten Übertragungsantrag nicht mehr entschieden worden ist. [X.] Voraussetzungen eines Auflassungsanspruchs nach diesen Bestimmungennicht vor, verbleibt das Grundstück dem Eingetragenen. So verhält es sich hier.Die Grundstücke waren bei Ablauf des 15. März 1990 weder einem Drittenübertragen worden, noch hatte ein Dritter einen Antrag auf ihre Übertragungals Hofgrundstücke gestellt.3. Die [X.] der Beklagten haben spätestens mit [X.] des Zweiten [X.] gemäß Art. 233- 8 -§ 11 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB das Eigentum an den Grundstücken erworben. [X.] Grund können die Angriffe der Revision auf die Feststellung des Beru-fungsgerichts, die Grundstücke seien den [X.] der Beklag-ten aus dem Bodenfonds übertragen worden, dahingestellt bleiben. Auch [X.] einer Zuweisung der Grundstücke oder ihrer Übertragung auf die[X.] der Beklagten würde nicht zu einem Auflassungsan-spruch des [X.] führen (Art. 233 § 12 Abs. 1 EGBGB).Tropf Klein Lemke Gaier Schmidt-Räntsch

Meta

V ZR 168/02

10.01.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2003, Az. V ZR 168/02 (REWIS RS 2003, 4995)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4995

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