Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2001, Az. V ZR 21/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2683

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 21/00Verkündet am:4. Mai 2001K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R:[X.] 1986 Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3Bei einem im [X.] 1989 oder später eingetretenen Erbfall reicht es für die Fest-stellung der [X.] des Erben hin, daß er seinen Lebensunterhalt inerheblichem Umfang durch eine landwirtschaftliche Tätigkeit verdient und vor [X.] 15. März 1990 seinen Willen zu einem Eintritt in eine landwirtschaftliche [X.] bekundet hat.[X.], Urt. v. 4. Mai 2001 - [X.] LG Potsdam- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.], Prof. [X.], Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] [X.] vom 25. November1999 aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um Zahlungs- und Übertragungspflichten wegeneines Grundstücks aus der Bodenreform.Bei Ablauf des 15. März 1990 war [X.]als Eigentümer des [X.] von [X.]Blatt Nr. verzeichneten aus mehreren Flurstückenbestehenden Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück [X.] aus dem [X.] zugewiesen worden. [X.]hatte es in [X.] eingebracht. Er verstarb am 10. Dezember 1989. Er wurde von [X.], der Beklagten, beerbt. Sie war als Verkäuferin teilzeitbeschäftigt. [X.] zog sie Schweine auf und baute Obst und Gemüse an. Am 21. [X.] erteilte ihr das Staatliche Notariat [X.]einen Erbschein, der ihre allei-nige Rechtsnachfolge nach dem Verstorbenen ausweist.Durch [X.] verkaufte sie eines der ererbten Flur-stücke für 525.825 DM an das klagende Land (im folgenden: Kläger). [X.] wurde bezahlt; der Kläger wurde als Eigentümer in das [X.]. Mit der Klage verlangt er von der Beklagten Rückzahlung [X.] und Auflassung des in ihrem Eigentum verbliebenen [X.]. Die Beklagte hat ihre bessere Berechtigung behauptet und gel-tend gemacht, der im Grundbuch eingetragene Bodenreformvermerk habe [X.] auf das an den Kläger verkaufte Flurstück bezogen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat ihr das [X.] stattgegeben. Mit der Revision erstrebt [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht stellt fest, der in das Grundbuch eingetragene [X.] habe das an den Kläger veräußerte Flurstück umfaßt. [X.], die Beklagte habe den für das verkaufte Flurstück bezahlten [X.] Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB dem Kläger zu erstatten und ihm ge-mäß Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB das restliche Grundstück [X.] 4 -Der Kläger sei im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB besser berech-tigt als die Beklagte. Diese sei nicht zuteilungsfähig, weil sie vor Ablauf des15. März 1990 weder einen Antrag auf Zuteilung des Bodenreformgrundstücksbeim Rat des [X.] gestellt habe, noch Mitglied einer [X.] gewesen sei oder einen schriftlichen Antrag [X.] in eine solche Genossenschaft gestellt habe. Daher könne [X.] bleiben, ob die von ihr neben ihrer Teilzeitbeschäftigung als Verkäuferinausgeübte Tätigkeit als Tätigkeit in der Landwirtschaft im Sinne von Art. 233§ 12 Abs. 3 EGBGB zu bewerten sei.Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.[X.] Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des [X.], der in das Grundbuch eingetragene Bodenreformvermerk habedas dem Kläger verkaufte Flurstück umfaßt. Rechtsfehler sind insoweit auchnicht ersichtlich.2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch die [X.]der Beklagten im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 1. Altern. EGBGB verneint.Bei einem im [X.] 1989 oder später eingetretenen Erbfall reicht es für [X.] der [X.] hin, daß der Erbe seinen Lebensunterhaltin erheblichem Umfang durch eine landwirtschaftliche Tätigkeit verdient [X.] vor Ablauf des 15. März 1990 seinen Willen zu einem Eintritt in [X.] Produktionsgenossenschaft bekundet [X.] -Ziel der durch das [X.] in [X.] zum Bürgerlichen Gesetzbuch eingefügten Vorschriftenüber die Abwicklung der Bodenreform ist es, im Wege pauschalierter Nach-zeichnung der [X.] der [X.] die [X.] aus der Bodenreform demjenigen zukommen zu lassen, dem sie beiordnungsgemäßen Handeln der Behörden der [X.] zu übertragen waren.Fehlte es nach den Grundsätzen der [X.] an einem Be-rechtigten, waren die Grundstücke in den [X.] zurückzuführen. Ist [X.] zu Unrecht unterblieben, sind die Grundstücke nach Art. 233 § 12Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB dem Fiskus des [X.] [X.], in dem [X.] sind. Im Übertragungsanspruch des Fiskus setzt sich die unterlasseneRückführung fort (st. Rechtspr., vgl. Senat, [X.]Z 132, 71, 78; 136, 283, 289).Waren die Voraussetzungen der [X.] für die [X.] Grundstücks in den [X.] nicht gegeben, scheidet ein Anspruchdes Fiskus auf Auflassung aus. So verhält es sich im vorliegenden Falle aufder Grundlage des Vortrags der [X.]) Ohne Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits ist, daß [X.] bis zum Ablauf des 15. März 1990 keinen Antrag auf Übertragung [X.] an den Rat des [X.] gestellt hatte. Bei der Nachzeichnung der[X.] der [X.] stellt Art. 233 § 12 Abs. 2Nr. 2 EGBGB hinsichtlich der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzflächen alleindarauf ab, ob diese Flächen nach der [X.] einem Erbendes verstorbenen Begünstigten zugewiesen oder übergeben waren, der Erbezuteilungsfähig war, oder ob sie in den [X.] zurückzuführen waren. [X.], ob der Erbe vor Ablauf des 15. März 1990 einen Übertragungsantrag an- 6 -den Rat des [X.] gestellt hatte, kommt bei der Nachzeichnung der Zutei-lungsgrundsätze der [X.] und damit der Feststellung [X.] eines Erben nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. b,Abs. 3 EGBGB keine Bedeutung zu.b) Die [X.] der Beklagten kann auch nicht deshalb [X.] werden, weil sie vor dem 16. März 1990 keinen schriftlichen Antrag [X.] in eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft gestellt [X.].Die Übertragung des Rechts zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichnutzbaren Grundstücks aus der Bodenreform auf einen Erben des [X.] setzte nach § 4 Abs. 1 [X.] voraus, daß der Erbe das [X.] "zweckentsprechend" nutzen würde. Diese Voraussetzung war, wie [X.] aus § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergibt, nur gegeben,wenn der Erbe Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaftwar. Das hat den Senat veranlaßt, als Voraussetzung für die [X.]-keit eines Erben im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB die Mitgliedschaftin einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft zu verlangen. Für dieÜbertragung einer Bodenreformwirtschaft genügte allerdings nach einhelligerAuffassung der Rechtslehre der [X.], daß der Erbe die [X.] [X.] dem Erbfall erwarb ([X.], NJ 1965, 564, 565; [X.]/[X.], Boden-recht, 1967, 355; Hähnert/Richter/[X.] u.a., [X.], 1984, S. 46 ff). [X.] der Senat dadurch Rechnung getragen, daß er als zuteilungsfähig auchdenjenigen angesehen hat, der bei Ablauf des 15. März 1990 zwar nicht [X.] einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft war, aber einenAntrag auf Aufnahme gestellt hatte, aus dem sich seine Bereitschaft zum Ein-- 7 -tritt in eine solche ergab (Senat, [X.]Z 136, 283, 292). Noch nicht [X.] dagegen die Frage, ob es ausreicht, daß der Erbe seine Bereit-schaftet in eine LPG einzutreten, auch auf andere Weise bekundet hat. Dies [X.] einen Erbfall, der in der [X.] in der [X.] eingetreten ist, zu beja-hen.Die Mitgliedschaft des Erben in einer landwirtschaftlichen Produktions-genossenschaft oder ein Antrag auf Aufnahme in eine solche dürfen in einemsolchen Fall nicht als Voraussetzung der [X.] verlangt werden.Eine andere Auffassung würde die tatsächliche Situation in der [X.] in [X.] nicht berücksichtigen, dem Erben keine [X.] lassen, einen Entschluß zubilden, und zur Übertragung von Grundstücken an den Fiskus führen, bei de-nen nicht davon ausgegangen werden kann, daß sie in den [X.] zu-rückgeführt worden wären. Daß der Erbe eines Begünstigten, der im [X.]1989 oder im Winter 1989/1990 verstorben ist, bei Ablauf des 15. März 1990keinen Antrag auf Aufnahme in eine landwirtschaftliche [X.] gestellt hatte, braucht nicht auf Desinteresse an der Nachfolge in [X.] zu beruhen, sondern kann der üblichen Behandlung [X.] in die [X.] entsprechen. Nicht selten ist demErben, wie die Beklagte behauptet, auch geraten worden, mit einem Antrag [X.] in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft zuzuwarten.Schließlich kann die Antragstellung im Hinblick auf den politischen und wirt-schaftlichen Umbruch in der [X.] unterblieben sein. Dies darf nicht dazu füh-ren, einem Erben Grundstücke zu nehmen, die ihm ohne die Aufhebung der[X.] und ohne die Änderung der Verhältnisse in der [X.]zugeteilt worden [X.] 8 -Ist der Erbfall im [X.] 1989 oder später eingetreten, muß es zur Nach-zeichnung der [X.] der [X.] daher alshinreichend angesehen werden, daß der Erbe seinen Lebensunterhalt zu ei-nem erheblichen Teil durch eine Tätigkeit in der Landwirtschaft verdient undseinen Entschluß zu erkennen gegeben hat, in eine LPG einzutreten. [X.] auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten auszugehen. Sie hat [X.], im Januar 1990 den ökonomischen Leiter der [X.], in der ihr Vater Mitglied war, wegen des von ihrbeabsichtigten Eintritts in die Genossenschaft und der Übertragung [X.] angesprochen zu haben. Der Angesprochene habe ihr geraten,zunächst einen Erbschein zu erwirken und erst dann einen Antrag auf [X.] in die Genossenschaft zu stellen.c) Ohne Bedeutung ist auch, daß die Beklagte bei Ablauf des 15. März1990 neben ihrer Tätigkeit in der Landwirtschaft auch als Verkäuferin tätig war.Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB hat zum Ziel, in pauschalierter Form die von der[X.] für eine Nachfolge in die Bodenreformwirtschaft ver-langte Eignung des Erben zur Bewirtschaftung der Grundstücke nachzuzeich-nen. Als Voraussetzung dieser Eignung bedurfte es nach der [X.] keiner ausschließlichen Tätigkeit des Erben in der Land- oderForstwirtschaft. Dem ist im Rahmen der Nachzeichnung der Zuteilungsgrund-sätze Rechnung zu tragen. Eine ausschließliche Tätigkeit in diesen Wirt-schaftszweigen kann nicht verlangt werden. [X.] ist vielmehr auch,wer seinen Lebensunterhalt zu einem erheblichen Teil durch eine solche [X.] verdient hat. Hierzu hat die Beklagte geltend gemacht, sie habe schon [X.] ihres Vaters ihren Lebensunterhalt zum größeren Teil durch die [X.] und die Erzeugung von Obst und Gemüse [X.] -3. Zu einer abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits ist der [X.] nicht in der Lage, weil das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunktaus folgerichtig, zu den maßgeblichen Gesichtspunkten keine Feststellungengetroffen hat. Rein vorsorglich weist der Senat in diesem Zusammenhang dar-auf hin, daß die Berechtigung des Klägers aus Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. [X.]. c EGBGB der von der Beklagten aus Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. [X.]. b EGBGB in Anspruch genommenen Berechtigung nachgeht. Zur Ab-wehr der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche obliegt es daher nicht [X.], ihre bessere Berechtigung beweisen, sondern es obliegt dem Klä-ger, den Beweis der Unrichtigkeit des Vorbringens der Beklagten zu führen.[X.]Schneider Krüger[X.]Gaier

Meta

V ZR 21/00

04.05.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2001, Az. V ZR 21/00 (REWIS RS 2001, 2683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2683

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