Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2000, Az. V ZR 194/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1170

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[X.] DES VOLKESURTE[X.]L[X.]Verkündet am:20. Oktober 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R:[X.] (1986) Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2a) Das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Boden-reform vom 6. März 1990 (GBl. [X.], 134) enthielt eine Regelungslücke, die der Ge-setzgeber der [X.] schließen konnte (Bestätigung von[X.]Z 140, 223, 231 ff).b) Mit [X.]nkrafttreten des Zweiten [X.] am [X.] schieden die Grundstücke vor dem 16. März 1990 verstorbener [X.] aus der Bodenreform aus deren Nachlaß aus.EG[X.] (1986) Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1a) Die in Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 EG[X.] i.d.[X.] bestimmte Frist von vier Monaten begann für Vormerkungen, dienach Art. 233 § 13 Abs. 1 EG[X.] i.d.F. des [X.] [X.] bis zum Ablauf des 31. Mai 1994 einge-tragen worden sind, am 1. Juni 1994.b) Um das Erlöschen der Vormerkung zu verhindern, mußte die Erhebung der Klagenicht innerhalb der Frist von vier Monaten ab Eintragung der Vormerkung bzw. [X.]n-krafttreten von Art. 233 § 13 Abs. 5 EG[X.] von dem [X.] Grundbuchamt nachgewiesen werden.[X.], Urt. v. 20. Oktober 2000 - [X.] - [X.]. [X.]/[X.] 2 -- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und [X.] [X.], Tropf, Dr. Klein und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.]ischen Oberlandesgerichts vom 1. April 1999 imKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als gegenüber den [X.] zu 1 bis 3 und 5 bis 8 zum Nachteil des [X.] erkanntworden ist.Die Berufung der [X.] zu 1 bis 3 und 5 bis 8 gegen [X.] des [X.] (Oder) vom 28. März 1995 [X.] zurückgewiesen.Von den außergerichtlichen Kosten des ersten und [X.] tragen die Beklagte zu 4 1/40 derjenigen des [X.],der Kläger 4/5 derjenigen der [X.] zu 4, die [X.] zu1 bis 3 und 5 bis 8 je 5/40 derjenigen des [X.]. Von den [X.] Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs tragen [X.] zu 4 1/40, der Kläger 4/40, die [X.] zu 1 bis 3 und5 bis 8 je 5/40.Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens tra-gen der Kläger diejenigen der [X.] zu 4, die [X.] zu 1bis 3 und 5 bis 8 je 14/104 derjenigen des [X.]. Von den [X.] Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger6/104, die [X.] zu 1 bis 3 und 5 bis 8 je 14/104.- 4 -[X.]hre übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien selbst.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um die Auflassung von Miteigentumsanteilen aneinem Grundstück aus der Bodenreform.Bei Ablauf des 15. März 1990 war [X.]als Eigentümerin ei-nes landwirtschaftlich genutzten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. [X.] war ihr aus dem Bodenfonds zugewiesen worden. Der [X.] war eingetragen. [X.]starb am 2. Juni 1983. Die [X.] sind ihre Erben bzw. [X.].Am 10. September 1992 verkauften die [X.] zu 1 bis 3 und 5 bis 8sowie der am 22. Februar 1994 nachverstorbene [X.] von [X.],[X.], das Grundstück an die Firma [X.]- P. - undV. mbH (im folgenden: [X.]) und bewilligten die Ein-tragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung. Dienicht zuteilungsfähigen Verkäufer wurden am 3. Februar 1993 als Miteigentü-mer des Grundstücks mit einem Anteil von je 1/8 in das Grundbuch eingetra-gen. Gleichzeitig erfolgte die Eintragung der Vormerkung zugunsten der[X.]. [X.] bedingt durch den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der[X.] verkauften sie mit [X.] das Grundstück für- 5 -5.137.100 DM an die Firma [X.] (im folgenden:E. -F. ) und bewilligten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung.Die zugunsten der [X.] eingetragene Vormerkung wurde am 21. [X.] gelöscht, die der [X.]-F. bewilligte Vormerkung wurde [X.] Januar 1994 eingetragen. Mit Rang nach dieser Vormerkung wurde [X.] Februar 1994 eine Vormerkung zur Sicherung des [X.] klagenden Landes (Kläger) aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EG[X.] in [X.] eingetragen.Die Beklagte zu 4 ist Erbin nach [X.]. Durch Verträge vom [X.] und 17. März 1994 übertrugen sämtliche [X.] ihre Anteile am [X.] von [X.]auf [X.]. Am 23. November 1994 wurde [X.] Wege der Grundbuchberichtigung, am 7. September 2000 aufgrund [X.] der Miteigentumsanteile durch die [X.] als Eigentümer des Grund-stücks in das Grundbuch eingetragen.Der Kläger hat die Verurteilung der [X.] zur Auflassung ihrer Mit-eigentumsanteile und zur Bewilligung seiner Eintragung in das Grundbuch [X.]. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hatsie auf die Berufung der [X.] abgewiesen und den im [X.] vom Kläger hilfsweise erhobenen Anspruch auf Zahlung von 5.137.100 [X.] Zinsen, höchst hilfsweise auf Abtretung des Kaufpreisanspruchesaus dem [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtetsich die Revision des [X.]. Er erstrebt die Wiederherstellung des land[X.] Urteils, hilfsweise die Verurteilung der [X.] nach den im Be-rufungsverfahren weiter gestellten Anträgen. Der Senat hat die Revision, so-weit sie die Verurteilung der [X.] zu 4 erstrebt, und die von den Beklag-- 6 -ten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 wegen eines anderen Streitgegenstandes eingelegteAnschlußrevision nicht angenommen.Entscheidungsgründe:[X.].Das Berufungsgericht meint, den [X.] sei aufgrund der zugunstender [X.]-F. eingetragenen Vormerkung die Auflassung an den [X.] die Bewilligung seiner Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch un-möglich geworden. Die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche seien verjährt.Die Revision hat im angenommenen Umfang Erfolg.[X.][X.].Der Kläger kann nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. [X.]. c EG[X.] als Besserberechtigter von den [X.] zu 1 bis 3 und 5bis 8 die Auflassung ihrer Miteigentumsanteile an dem Grundstück und die Be-willigung seiner Eintragung als Miteigentümer verlangen.1. Die Ausführungen der Revisionserwiderung zur Verfassungswidrigkeitder in Art. 233 §§ 11 ff bestimmtem [X.] und Zahlungsansprüche ge-ben dem Senat keinen Anlaß zur Änderung seiner Rechtsprechung. Der [X.] die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Vorschriften zur [X.] auch angesichts des [X.]rrtums des Gesetzgebers über die Ver-erblichkeit der Grundstücke aus der Bodenreform im Urteil vom 17. [X.] ([X.]Z 140, 223, 231 ff) bejaht. Hieran ist [X.]) Das Urteil des Senats ist in der juristischen Literatur auf Kritik gesto-ßen ([X.], NJ 1999, 237 ff; Grün, V[X.]Z 1999, 313 ff, dies., [X.] 1999, 279 f;Tintelnot [X.] 1999, 455 f; [X.] in [X.]. zu [X.] EG[X.] Art. 233 Nr. 36).Diese gibt dem Senat jedoch keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. [X.] über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenre-form vom 6. März 1990 (GBl. [X.], 134) diente dazu, mit der Aufhebung der [X.] vollwertiges Eigentum zu schaffen,um den in der Landwirtschaft Tätigen die Möglichkeit zu eröffnen, am [X.] ungehindert teilzunehmen, und so die Voraussetzungen für [X.] leistungs- und wettbewerbsfähiger Betriebsgrößen zu schaffen(Senat, [X.]Z 132, 71, 76). Es ging somit davon aus, daß die Bodenreform-grundstücke auch "zweckentsprechendfl landwirtschaftlich genutzt wurden, wiedies für die Vergangenheit durch die [X.] sollte und für die Zukunft durch die Grundstücksverkehrsverordnung unddie Bodennutzungsverordnung weiterhin als gewährleistet angesehen wurde(vgl. Grün, V[X.]Z 1999, 313, 323). Von daher erfaßt das Gesetz schon von seinerZielsetzung her nicht die Sachverhalte, bei denen ein Besitzwechsel entgegendem geltenden Recht entweder nicht vollzogen war oder im Grundbuch nichtgewahrt worden ist. Hierher gehören insbesondere die Fälle, in denen die Er-ben eines verstorbenen Neubauern zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaf-tung des Grundstücks nicht in der Lage waren oder in denen das Grundstückohne entsprechende Grundbucheintragung bereits einem geeigneten [X.] worden war; ferner die Fälle, in denen das Grundstück schon seit [X.] 8 -gem zum Städtebau, zur industriellen Bebauung bis hin zur Errichtung einesAtomkraftwerks (Senat, [X.]Z 132, 71), bzw. gewerblich genutzt wurde. DieVorstellung, der [X.]-Gesetzgeber habe auch für alle diese Fälle das Boden-reformeigentum in der Hand der Erben des noch im Grundbuch stehendenNeubauern "aufwertenfl und mit dem "Alteigentumfl der Bauern gleichstellenwollen (vgl. Grün aaO S. 322, 324), gegebenenfalls also auch einem durch [X.] jahrelang begünstigten Erwerber das Eigentum zugunsten einesErben vorenthalten wollen, der das Grundstück selbst nicht zweckentspre-chend nutzen konnte, ist ebenso fernliegend wie die Annahme, ein zwischen-zeitlich zum Bau eines Atomkraftwerks genutztes Grundstück habe nur deswe-gen in unbeschränktes Eigentum des [X.] fallen sollen, weil [X.] der [X.] seine Rückführung in den Bodenfonds und Übernahme indas Volkseigentum versäumt hatten. Eine Gleichstellung dieser "hängenge-bliebenen [X.] mit den übrigen Erbfällen war im Rahmen der im [X.] anstehenden Umstrukturierung der Landwirtschaft weder veranlaßt [X.]. Sie hätte die Aufwertung des Bodenreformeigentums an dem mehroder weniger zufällig entfalteten oder auch nicht entfalteten Eifer der [X.]-Behörden bei der Vollziehung der [X.] angeknüpft und sozu zweckwidrigen Zufallsergebnissen geführt ([X.]. v. 17. [X.], [X.], NJW 1999, 1470, 1473). Eine solche Verletzung [X.] kann der [X.] nicht unterstellt werden(vgl. [X.], [X.] 1999, 332, 334). Das Gesetz enthält daher objektiv [X.], die der Bundesgesetzgeber geschlossen hat.b) [X.], das Berufungsgericht hätte [X.] Rechtsanwendung den früheren Landwirtschaftsminister der [X.]- 9 -als Zeugen hören müssen, betrifft nicht die vorstehend erläuterten [X.] und ist deswegen unerheblich.2. Eine Treuwidrigkeit des Verlangens des [X.] im Hinblick auf eineUnrechtsmaßnahme der Behörden der [X.] gegen den als Nachfolger in denHof der Eltern bzw. Schwiegereltern der [X.] ausersehenen [X.] (vgl. [X.]. v. 13. Dezember 1996, [X.], [X.], 783, 784)kann nicht festgestellt werden. Konkrete Maßnahmen, die ihn veranlaßt hätten,die [X.] zu verlassen, sind nicht vorgetragen.3. Gegenstand des Anspruchs des Besserberechtigten aus Art. 233 § 11Abs. 3 Satz 1 EG[X.] ist zwar das gemeinschaftliche Eigentum, über das [X.] gemäß § 747 Satz 2 [X.] nur gemeinschaftlich verfügen können([X.]. v. 31. Oktober 1997, [X.], [X.], 402, 404). Das hin-dert den Kläger jedoch nicht daran, statt sämtliche Miteigentümer auf eine ge-meinschaftliche Verfügung über das Grundstück in Anspruch zu nehmen, vonjedem Miteigentümer die Verfügung über seinen jeweiligen Miteigentumsanteilzu verlangen ([X.]. v. 21. November 1996, [X.], [X.], 405,406).4. Den [X.] ist die verlangte Verfügung über ihr jeweiliges Mitei-gentum nicht unmöglich.a) Die am 20. Januar 1994 zugunsten der [X.]-F. eingetrageneVormerkung macht die Erfüllung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüchenicht unmöglich. Der Wirksamkeit der Vormerkung steht nicht entgegen, daßihre Eintragung gemäß Art. 233 § 13 Abs. 1 Satz 2 EG[X.] [X.] des Zweiten- 10 -[X.] nicht mit Rang vor der zugunsten des[X.] eingetragenen Vormerkung hätte erfolgen dürfen ([X.]/[X.],[X.], 55. Aufl., Art. 233 § 13 EG[X.] Rdn. 5; ferner Senat, [X.]Z 136, [X.] Eintragung einer Vormerkung hindert den Eigentümer nicht an einerVerfügung zugunsten eines [X.] ([X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.] 883, Rdn. 34; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 883 Rdn. 47; RGRK-[X.]/[X.], 12. Aufl., § 883 Rdn. 83; [X.]/[X.], [X.] [1996], § 883Rdn. 136). Seine Verfügung ist im Grundbuch zu vollziehen ([X.], 419,424). Die Wirkung der Vormerkung besteht gemäß § 883 Abs. 2 Satz 1 [X.]darin, daß sie den Rechtserwerb des [X.] dem [X.]gegenüber unwirksam sein läßt, soweit der Rechtserwerb des [X.] demRechtserwerb des [X.] entgegensteht. Abhängig von dem[X.]nhalt des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs ist der vormerkungs-widrig Eingetragene daher gemäß § 888 Abs. 1 [X.] zur Zustimmung der Ein-tragung des [X.] oder zur Zustimmung zur Löschung desvormerkungswidrig eingetragenen Rechts verpflichtet. Über Einwendungen [X.] gegen das Bestehen des durch die Vormerkung gesicherten An-spruchs ist [X.] in einem Rechtsstreit zwischen dem Vormer-kungsberechtigten und demjenigen zu entscheiden, der die mit der Vormerkungbelastete Rechtsstellung erworben hat ([X.], 28, 32; 144, 281, 283; Senats-urt. v. 10. Juni 1966, [X.], [X.], 893, 894; [X.]/[X.]/[X.],§ 888 [X.] Rdn. 8; MünchKomm-[X.]/[X.], § 888 Rdn. 4; RGRK-[X.]/[X.], § 888 Rdn. 12; [X.]/[X.], § 888 [X.] Rdn. 37).- 11 -b) Die Übertragung ihrer Anteile am Nachlaß von [X.]auf[X.] ließ das Miteigentum der [X.] an dem [X.]. Mit dem Tod von [X.] wurde das Grundstück [X.] (Senat, [X.]Z 140, 232, 235 ff). Es stand den [X.] zu 1bis 3 und 5 bis 8 und dem nachverstorbenen [X.]als Miterben zurgesamten Hand zu (§ 400 Abs. 1 ZGB, § 2032 Abs. 1, § 2040 Abs. 1 [X.]). Mit[X.]nkrafttreten des Zweiten [X.] am [X.] schied das Grundstück jedoch kraft Gesetzes aus dem Nachlaß aus (vgl.BT-Drucks. 12/2480 [X.]). An die Stelle der gesamthänderischen Berechti-gung der Miterben trat gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2 EG[X.] [X.] jeden von ihnen in Höhe seiner Beteiligung an dem Nachlaß ([X.].v. 17. Dezember 1998, [X.] 341/97, [X.], 453, 455). Die aus der [X.] zum Nachlaß folgende gemeinschaftliche Berechti-gung der Miterben (§ 2040 Abs. 1 [X.]) endete. Jeder der Miteigentümerkonnte fortan über seinen Anteil an dem Grundstück ohne Mitwirkung der übri-gen Miteigentümer verfügen (§ 747 Satz 1 [X.]). Deswegen war die Übertra-gung der Anteile am Nachlaß von [X.]auf [X.] für [X.] des Miteigentums der [X.] an dem Grundstück ohne Be-deutung. Das Grundstück war schon vor der Übertragung der Anteile der [X.] am Nachlaß von [X.]aus diesem ausgeschieden. Der [X.] der Berichtigung erfolgten Eintragung von [X.]als Eigentü-mer am 23. November 1993 kommt keine konstitutive Wirkung zu. Die Eintra-gung ließ das Grundbuch vielmehr unrichtig werden.c) Auch die am 7. September 2000 erfolgte Eintragung von [X.] führte nicht dazu, daß die [X.] nicht mehr zur Auflassung an [X.] in der Lage [X.] 12 -Die am 7. September 2000 vorgenommene Eintragung ist zwar erst imLaufe des Revisionsverfahrens erfolgt. Als Eintragung in ein öffentliches Regi-ster ist sie vom Senat jedoch zu beachten. Durch die Eintragung vom7. September 2000 wurde [X.] Eigentümer des Grundstücks. [X.] beruht nach der Eintragung auf der Umdeutung der Erklä-rungen der Vertragsparteien in den [X.], 14. und 17. März in eine Auflassung der Miteigentumsanteile der [X.] dem Grundstück und auf einer am 31. Juli 1994 ausdrücklich erklärten neu-erlichen Auflassung. Aufgrund der am 8. Februar 1994 zugunsten des [X.]eingetragenen Auflassungsvormerkung ist der Eigentumsübergang jedoch [X.] gegenüber unwirksam (§ 883 Abs. 2, § 888 Abs. 1 [X.]).Die Vormerkung ist entgegen der Meinung der Revisionserwiderungnicht gemäß Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 a.F. EG[X.] erloschen. [X.]hre Eintra-gung beruhte auf dem Wi[X.]pruch des [X.] gegen die Eintragung derVormerkung zugunsten der [X.]-F. gemäß Art. 233 § 13 Abs. 1EG[X.] in der Fassung des [X.]. Die Wirkungder nach dieser Vorschrift in das Grundbuch eingetragenen Vormerkung [X.] nicht zeitlich beschränkt. Die in Art. 233 § 13 Abs. 5 EG[X.] [X.] zeitliche Beschränkung von nach Art. 233 § 13 Abs. 1 EG[X.] einge-tragenen Vormerkungen erfolgte erst durch das [X.] vom 20. Dezember 1993. Die in Art. 13 dieses Gesetzes [X.]n Änderungen von Art. 233 §§ 11 ff EG[X.] traten zwar [X.] 25. Dezember 1993 in [X.], nicht jedoch die in Art. 13 Nr. 3 Buchst. [X.] bestimmte Änderung und Ergänzung von Art. 233 § 13 EG[X.]. [X.] nach Art. 20 Satz 2 [X.] erst mit Beginn des 1. Juni 1994 [X.] sollte den [X.] hinreichende Zeit eingeräumtwerden, sich auf das durch die Ergänzung des Gesetzes angeordnete Erlö-schen der Vormerkung einzustellen (Soergel/[X.], Art. 233 § 13 EG[X.]Rdn. 106). Nach der Überleitungsvorschrift von Art. 19 Abs. 3 [X.] ließ [X.] von Art. 233 § 13 EG[X.] durch das [X.] die Wirksamkeit der vor dem 1. Juni 1994 nach Art. 233 § 13Abs. 1 EG[X.] in der Fassung des [X.] eingetragenen Vormerkungen unberührt. Die in Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1EG[X.] durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz bestimmte Fristvon vier Monaten zur Klageerhebung begann für diese Vormerkungen am 1. Juni 1994 (Soergel/[X.] aaO.; [X.]/[X.], EG[X.] [1996],Art. 233 § 13 Rdn. 51).Die Frist ist durch die am 5. bzw. 7. November 1994 erfolgte [X.] Klage an die [X.] zu 1 bis 3 bzw. 4 bis 6 rechtzeitig unterbrochenworden ( § 270 Abs. 3 ZPO). Die Einreichung der Klageschrift erfolgte [X.] August 1994. Die ungebührliche Verzögerung der Zustellung findet allein inder Überlastung der Kanzlei des angerufenen [X.]s ihren Grund. [X.] kann sie nicht vorgehalten werden (st. Rspr., vgl. [X.]Z 103, 20, 28 f;[X.], Urt. v. 7. April 1983, [X.][X.][X.] ZR 193/81, [X.], 485, 486; v. 11. [X.], X[X.][X.] ZR 269/90, NJW 1992, 1280, 1281 f; u. v. 29. Juni 1993, [X.] 1993, 2811, 2812; Musielak/Foerste, ZPO, § 270 Rdn. 16; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 270 Rdn. 47; [X.]/[X.], ZPO, 22. Aufl., § 270Rdn. 5).Ob und wann die Klagerhebung dem Grundbuchamt vom Kläger [X.] worden ist, ist für den Fortbestand der eingetragenen [X.] -ohne Bedeutung. Zur Aufrechterhaltung der Wirkung der Vormerkung [X.] nach Art. 13 Abs. 5 Satz 1 a.F. EG[X.] der Erhebung der Klage auf [X.] seit Eintragung der Vormerkung bzw. [X.]nkraft-treten der Neufassung von Art. 233 § 13 EG[X.]. Für den Nachweis der [X.] bestimmte das Gesetz keine Frist ([X.]/[X.], Art. 233EG[X.] Rdn. 45; a.M. [X.] 1994, 50, 55; [X.]. Rpfleger 1995, 51,59). Die für die Klageerhebung bestimmte Frist auch auf das [X.] zu beziehen, entbehrt eines vernünftigen Sinnes. Ein derartiges Ver-ständnis des Gesetzes hätte zudem zur Folge, daß die Frist von vier Monatenfür die Erhebung der Klage nicht ausgenutzt werden konnte. Der Nachweis derfristgerechten Klageerhebung ist allein für die Frage von Bedeutung, ob [X.] auf Antrag des Eigentümers oder des aus des aus dessen Verfü-gung Berechtigten ohne die Zustimmung des [X.] ge-löscht werden kann.4. a) Soweit der Kläger die [X.] zu 1 bis 3 und 5 bis 8 auf [X.] in Anspruch nimmt, ist der geltend gemachte Anspruch auch nicht ver-jährt. Die Frist für die Verjährung des in Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EG[X.]bestimmten Auflassungsanspruchs betrug gemäß Art. 233 § 14 1. Alt. a.F.EG[X.] sechs Monate vom Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung zur Si-cherung des Auflassungsanspruches an. Die Eintragung der Vormerkung zurSicherung des Auflassungsanspruches des [X.] ist am 8. Februar 1994erfolgt. Die damit am 8. August 1994 ablaufende Verjährungsfrist wurde [X.] Einreichung der Klage an diesem Tage und ihre Zustellung an die [X.] zu 1 bis 3 und 5 bis 8 am 5. bzw. 7. November 1994 rechtzeitig unterbro-chen (§ 209 Abs. 1 [X.], § 270 Abs. 3 ZPO).- 15 -b) Der Anspruch des [X.] ist schließlich auch nicht verwirkt. Die [X.], daß er der Eintragung einer Vormerkung zugunsten der [X.]nichtinnerhalb der von Art. 233 § 13 Abs. 1 Satz 2 a.F. EG[X.] bestimmten Fristwi[X.]prochen hat, ließ den Bestand seines Auflassungsanspruchs unberührt.Ohne einen Rücktritt der Verkäufer von dem Vertrag mit der [X.] hätte [X.] den Erwerb des Grundstücks durch die [X.] nur nicht verhindernkönnen. Er wäre den [X.] gegenüber auf einen Anspruch auf Schadens-ersatz wegen der Veräußerung des Grundstücks an die [X.] oder die Aus-kehrung des Erlöses aus diesem Verkauf beschränkt gewesen (Art. 233 § 11Abs. 3 Satz 1 EG[X.], §§ 280 Abs. 1, 281 [X.]). Das ist keine Rechtslage, inderen Bestand schutzwürdiges Vertrauen bestehen kann.5. Einer Entscheidung über die hilfsweise geltend gemachten vom [X.] zurückgewiesenen Ansprüche bedarf es nicht, weil das Urteildes [X.]s gegenüber den [X.] zu 1 bis 3 und 5 bis 8 [X.] und damit im Umfang der Annahme der Revision nach dem Hauptan-trag des [X.] zu erkennen ist.- 16 -[X.][X.][X.].Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1ZPO.[X.]Lambert-LangTropf [X.]

Meta

V ZR 194/99

15.09.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2000, Az. V ZR 194/99 (REWIS RS 2000, 1170)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1170

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