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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:28. März 2003K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaEGBGB (1986) Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1Der Auflassungsanspruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB erfaßt [X.] nur insoweit, als das Eigentum dem Verpflichteten durch Art. 233 § 11Abs. 2 EGBGB übertragen werden sollte, nicht auch einen Miteigentumsanteil, dender Verpflichtete später hinzuerworben hat.[X.], Urt. v. 28. März 2003 - [X.] - [X.] Potsdam- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 28. März 2003 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] [X.] 12. Dezember 2001 aufgehoben und das Urteil der17. Zivilkammer des [X.] (Oder) teilweiseabgeändert.Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte verurteiltworden ist, dem Kläger das Eigentum an den GrundstückenGemarkung [X.] 9 Flurstück 93 und Flur 23Flurstück 104, eingetragen im Grundbuch von [X.]Blatt 2343, Nr. 1 und [X.], zu mehr als 1/2 zu übertragen.Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Parteien streiten um landwirtschaftlich genutzte Gründstücke ausder Bodenreform.Bei Ablauf des 15. März 1990 war [X.]auf der Grundlage [X.] der Grundstücke aus dem Bodenfonds als Eigentümer im [X.] eingetragen. [X.]verstarb am 5. Juni 1979. Er wurde von seinenTöchtern, der Beklagten und ihrer Schwester, [X.], zu gleichen Teilenbeerbt.Mit notariell beurkundetem [X.] setzten [X.] und [X.]den Nachlaß nach ihrem Vater dahin auseinander,daß die Grundstücke gegen Bezahlung des hälftigen Verkehrswertes an [X.]der Beklagten übertragen werden sollten. In Vollzug der Einigung vom20. September 1990 wurde die Beklagte am 21. September 1994 als Eigentü-merin in das Grundbuch eingetragen. Sie ist nicht zuteilungsfähig.Das klagende Land (Kläger) verlangt die Auflassung der Grundstücke.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten istohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen [X.] sie die Abweisung der [X.]:[X.] Berufungsgericht erachtet die Klage für nach Art. 233 § 11 Abs. 3,§ 12 Abs. 2 [X.] Buchst. c EGBGB begründet. Es meint, die am 20. [X.] zwischen der Beklagten und ihrer Schwester getroffene [X.] keinen Vertrag mit einem Dritten im Sinne von Art. 233 § 16 Abs. 2Satz 2 EGBGB, sondern eine andere Aufteilung des Eigentums an [X.] im Sinne von Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2 EGBGB, aufgrund de-ren die Beklagte mit Inkrafttreten des [X.] alleinige Eigentümerin der Grundstücke geworden sei. Da sie nicht zu-teilungsfähig sei, habe sie die Grundstücke an den Kläger aufzulassen.Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.II.Die Ausführungen der Revision zur Verfassungswidrigkeit der in Art. [X.] 11 ff EGBGB bestimmten Auflassungsansprüche geben dem [X.] keinen Anlaß zur Änderung seiner Rechtsprechung. Der Senat hat dieVerfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform auchangesichts des Irrtums des Gesetzgebers über die Vererblichkeit [X.] aus der Bodenreform im Urteil vom 17. Dezember 1998 ([X.]Z140, 223, 231 ff) bejaht, seine Auffassung gegenüber im Schrifttum geäußertenBedenken bestätigt ([X.]. v. 20. Oktober 2000, [X.], [X.]) und hieran auch im Hinblick auf weitere Erkenntnisse der [X.] festgehalten ([X.]. v. 22. März 2002, [X.], [X.] 2002,483 f).Ebensowenig wie Art. 233 §§ 11 ff EGBGB gegen das Grundgesetz verstoßen,verstoßen sie auch nicht gegen die [X.].II[X.] angefochtene Urteil hat dennoch keinen Bestand. Ein Anspruch [X.] auf den Erwerb des Eigentums an den Grundstücken besteht nicht,soweit die Beklagte den Miteigentumsanteil ihrer Schwester an den [X.] aufgrund des [X.] erworben hat. [X.] des anderen Anteils ist der Anspruch davon abhängig, daß [X.] nicht zuteilungsfähig war.1. Nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB kann die Auflassung [X.] nur insoweit verlangt werden, als das Eigentum dem [X.] durch Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB übertragen werden sollte. Die Vorschriftgewährt dagegen keinen Anspruch auf Übertragung von Eigentum oder Mitei-gentum an einem Grundstück, das die Beklagte nach dem Inkrafttreten [X.] [X.] rechtsgeschäftlich erworben hat([X.]. v. 15. März 2002, [X.], [X.] 2002, 484, 485). Deswegen istdie Klage schon nicht schlüssig, soweit der Kläger von der Beklagten die Ü-bertragung auch desjenigen Miteigentumsanteils der Beklagten an [X.] verlangt, den die Beklagte von ihrer Schwester [X.]mit [X.] 21. September 1994 erfolgten Grundbucheintragung erhalten hat; denn seitdem Inkrafttreten des Zweiten [X.] waren die- 6 -Beklagte und ihre [X.] zu jeweils hälftigem Anteil(vgl. [X.]. v. 17. Dezember 1998, [X.] 341/97, [X.], 453, 455 u. v.20. Oktober 2000, [X.], [X.], 212, 213) mit der Folge, daß [X.] über ihren Anteil verfügen durfte.Hieran hat sich durch die am 25. Dezember 1993 in [X.] getretene,durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vorgenommene Ergän-zung von Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nichts geändert. Nach dieserVorschrift sind die Bruchteile der Beteiligung an dem [X.] von den [X.] zu bestimmen, wenn "die Teilhaber überein-stimmend eine andere Aufteilung der Bruchteile bewilligen". Darum handelt essich bei dem [X.] nicht. Der [X.], die Anteile der Beklagten und ihrer Schwester an den Grundstücken ab-weichend von den Anteilen am Nachlaß zu bestimmen und eine Grundlage fürdie Nachfolge in die Bodenreformwirtschaft des Verstorbenen im Sinne von § 4Abs. 3 [X.] zu schaffen, sondern dazu, den der [X.] zu-stehenden Miteigentumsanteil an den Grundstücken entgeltlich an die Beklagtezu veräußern.2. Ob der Kläger von der Beklagten die Übertragung des Miteigentumsan den Grundstücken verlangen kann, soweit die Beklagte das [X.] erworben hat, hängt davon ab, daß auch [X.] bei [X.] des 15. März 1990 nicht zuteilungsfähig war und die Grundstücke [X.] den Bodenfonds hätten zurückgeführt werden müssen. Denn das [X.] auch nur eines zuteilungsfähigen Erben schließt den Anspruch [X.] aus (vgl. [X.]. v. 21. Juni 1996, [X.] 284/95, [X.], 1865,1866 u. v. 18. Juni 1999, [X.] 354/97, [X.], 1724, 1725). Daß nicht nur- 7 -die Beklagte, sondern auch [X.]nicht zuteilungsfähig war, hat der Klä-ger darzulegen (vgl. [X.]. v. 4. Mai 2001, [X.] 21/00, [X.], 1902,1903). Daran fehlt es.Dies ist von den Parteien nicht gesehen worden. Durch die [X.] angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an [X.] erhalten sie Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens.[X.] Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch
Meta
28.03.2003
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2003, Az. V ZR 156/02 (REWIS RS 2003, 3650)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3650
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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