Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. X ZR 140/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 871

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:5. November 2002WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] § 528 Abs. 1 Satz 1Die Anknüpfung an den angemessenen Unterhalt des [X.]s in § 528 Abs. 1Satz 1 [X.] verweist den [X.] auf einen Unterhalt, der nicht zwingend seinembisherigen individuellen Lebensstil entsprechen muß, sondern der objektiv [X.] nach der Schenkung angemessen ist.[X.], [X.]. v. 5. November 2002 - [X.]/01 - [X.] in [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 5. November 2002 durch [X.] Melullis,[X.], Scharen, die Richterin [X.] und den [X.]. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]n wird das am 1. Juni 2001 verkün-dete [X.]eil des [X.] - 14. Zivilsenat inFreiburg - aufgehoben.Die Anschlußberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die [X.] ist das einzige Kind der im Jahre 1921 geborenen Klägerin.Die Parteien streiten um einen Rückforderungsanspruch in Form wiederkeh-render [X.], den die Klägerin aus mehreren Schenkungenan die [X.] herleitet und darauf stützt, daß sie außerstande sei, ihren an-gemessenen Unterhalt zu bestreiten.Im Jahre 1989 übertrug die Klägerin der [X.]n im Wege der [X.] Erbfolge eine Eigentumswohnung in [X.]. An dem [X.] besteht zugunsten der Klägerin ein lebenslanger unentgeltli-cher Nießbrauch. Die Wohnung, die über eine Wohnfläche von ca. 130 m²verfügt, wird von der Klägerin genutzt.Im Oktober 1994 wandte die Klägerin der [X.]n ein mit einem Ein-familienhaus bebautes Grundstück in [X.]zu. Das Haus wird vonder [X.]n und ihrer erwachsenen Tochter bewohnt.Im März 1996 übertrug die Klägerin der [X.]n Anteile an zwei [X.] in [X.]über [X.] ("Fonds Nr. 6") und 200.000,-- [X.] ("Fonds Nr. 7").In der [X.] von 1988 bis Anfang der 90er Jahre schenkte die [X.] Kindern der [X.]n sowie zwei Bekannten jeweils 100.000,-- [X.].- 4 -Im Herbst 1996 veräußerte die Klägerin Fondsanteile für [X.]. Dabei handelte es sich um das restliche ihr noch verbliebeneVermögen. Diesen Betrag brauchte die Klägerin bis Ende des Jahres 1998 auf.Sie wandte in diesem [X.]raum unter anderem caritativen Organisationen [X.] 48.000,-- [X.] zu.Seit Frühjahr 1999 zahlt die [X.] das monatliche Wohngeld und [X.] für die von der Klägerin genutzte Eigentumswohnung. [X.] betrugen zunächst 525,-- [X.], später 587,-- [X.] monatlich.Ab Juni 1999 erhielt die Klägerin darlehensweise Hilfe zum Lebensun-terhalt in Höhe von zunächst monatlich 420,-- [X.] und später [X.] [X.] und 1.555,-- [X.]. Außerdem bezieht sie ein monatliches Pflege-geld in Höhe von 435,-- [X.].Im Jahre 1989 erlitt die Klägerin eine Schenkelhalsfraktur, in deren Fol-ge sie sich mehreren Operationen unterziehen mußte und die zu einer bleiben-den Gehbehinderung führte.Die Klägerin beziffert ihren angemessenen zusätzlichen [X.] auf 3.590,-- [X.] monatlich und ist der Ansicht, die [X.] sei verpflichtet,monatliche [X.] bis zur Erschöpfung des Gegenwertes derihr schenkweise zugewandten ([X.] zu leisten.Die [X.] meint demgegenüber, die Klägerin sei bereits nicht bedürf-tig. Sie müsse zuerst den ihr zustehenden unentgeltlichen Nießbrauch ver-werten und in eine Mietwohnung umziehen, um die Veräußerung der [X.] -tumswohnung zu ermöglichen. Die Klägerin habe sich zudem grob fahrlässigum ihr Vermögen gebracht. Von ihrem, der [X.]n, monatlichen Einkommenkönne sie ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts nebender Zahlung des Wohngeldes für die Eigentumswohnung keinen weiteren [X.] leisten.Das [X.] hat die Klägerin hinsichtlich des [X.] wegen der Schenkung des [X.] in [X.]zunächst durchTeil- und Grundurteil zur Zahlung von 17.500,-- [X.] und von [X.] in zehn Raten à 3.500,-- [X.] und einer 11. Rate von 2.500,-- [X.] mit dem 1. Mai 2000 verurteilt. Die Klage auf [X.] wegen der Schenkung der Immobilienfondsanteile hat das [X.]dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt. Sodann hat das [X.] die [X.] durch [X.] zur Zahlung von weiteren 204.000,-- [X.], dem ange-nommenen derzeitigen Wert der Anteile des Fonds Nr. 6, verurteilt, zu [X.] monatlichen Raten von jeweils 3.500,-- [X.] in der [X.] vom 1. April 2001 biszum 1. Januar 2006 und einer weiteren Rate in Höhe von 1.000,-- [X.], zu [X.] am 1. März 2001. Im übrigen hat das [X.] die Klage abgewiesen.Gegen das Teil- und Grundurteil haben beide Parteien, gegen [X.] hat die [X.] Berufung eingelegt. Die Klägerin hat im [X.]stermin zu Protokoll des [X.], mit der sie die Verurteilung der [X.]n zur monatlichen Zahlung [X.] [X.] bis zur Erschöpfung des Gegenwertes des Immobilienfonds Nr. 6über nominal 400.000,-- [X.] angestrebt hat. Das Berufungsgericht hat die [X.] der [X.]n insgesamt zurückgewiesen und auf die Berufung derKlägerin das Teil- und Grundurteil des [X.]s abgeändert. Es hat die- 6 -[X.] verurteilt, an die Klägerin regelmäßig wiederkehrende Leistungen inHöhe des zur Deckung des angemessenen Unterhalts der Klägerin erforderli-chen Betrages von derzeit 3.500,-- [X.] pro Monat bis zur Erschöpfung des [X.] in [X.]zu zahlen. Auf die Anschlußberufung derKlägerin hat das Berufungsgericht die [X.] verurteilt, an die Klägerin re-gelmäßig wiederkehrende Leistungen zur Deckung des angemessenen Unter-halts der Klägerin von derzeit monatlich 3.500,-- [X.] bis zur Erschöpfung [X.] des Fonds Nr. 6 über nominal 400.000,-- [X.] zu zahlen.Gegen dieses [X.]eil hat die [X.] Revision eingelegt. Die [X.] die Zurückweisung der Revision.Entscheidungsgründe:Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur [X.] angefochtenen Entscheidung, zur Verwerfung der Anschlußberufung derKlägerin als unzulässig und im übrigen zur Zurückverweisung der Sache andas Berufungsgericht.I.1. Das Berufungsgericht hat auf die Anschlußberufung der Klägerin [X.] zur Leistung von [X.] aus dem [X.]. 6 bis zur Erschöpfung seines Gegenwertes in Höhe von [X.] verurteilt. Die Klägerin hat die Anschlußberufung in der mündli-chen Verhandlung zu Protokoll des [X.] 7 -Die Anforderungen an Form und Begründung der Anschlußberufung [X.] das am 10. Januar 2001 verkündete [X.] des [X.]s richtensich nach § 522 a Abs. 1 ZPO in seiner bis zum 31. Dezember 2001 gültigenFassung, im folgenden a.F. (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Danach erfolgt die [X.] durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem [X.]. Eine in der mündlichen Verhandlung abgegebene und protokol-lierte Erklärung ist nicht ausreichend ([X.]Z 33, 169, 173 m.w.[X.] steht nicht entgegen, daß die [X.] in derselben mündlichenVerhandlung die Zurückweisung der Anschlußberufung beantragt hat. Dies hatnicht zu einer Heilung des Formfehlers geführt. Nach § 295 ZPO kann dieVerletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozeß-handlung betreffenden Vorschrift zwar nicht mehr gerügt werden, wenn die ansich zur Rüge berechtigte Partei in Kenntnis eines Formverstoßes gleichwohlweiterverhandelt. Jedoch gilt dies nur für solche Formvorschriften, die alleindem Schutz der privaten Interessen dieser Partei dienen (Münch-Komm./Prütting, ZPO, 2. Aufl., § 295 [X.]. 6; [X.], [X.]., § 295 [X.]. 4; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 295 [X.]. [X.] fehlt es, wenn das Gesetz die Prüfung von Amts wegen vorschreibt([X.], ZPO, aaO; MünchKomm./Prütting, ZPO, aaO, [X.]. 27).Dies ist bei § 522 a Abs. 1 ZPO a.F. der Fall. Denn die Frage nach Form [X.] der Anschlußberufung betrifft die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs. [X.] stets von Amts wegen zu beachten und deshalb der Disposition der Parteienentzogen ([X.], aaO, § 295 [X.]. 19; [X.],ZPO, § 518 [X.]. 24).- 8 -2. Die insoweit von der Revisionserwiderung erhobene [X.] aus§§ 139, 278 Abs. 3 ZPO mit der sie eine Verletzung der gerichtlichen Hinweis-pflicht durch das Berufungsgericht geltend macht, geht fehl. Ein Fall des § [X.]. 3 ZPO liegt schon deshalb nicht vor, weil das Berufungsgericht seine Ent-scheidung nicht auf die fehlende Anschlußberufungsschrift gestützt hat. EineRechtspflicht des Gerichts, rechtzeitig zur Heilung von [X.], besteht nicht ([X.], [X.]. v. 22.05.1985 - IV ZB 24/85, [X.]. 1. Das Berufungsgericht hat einen Notbedarf der Klägerin im [X.] § 528 [X.] bejaht und dazu ausgeführt, die Klägerin sei unstreitig außer-stande, mit ihren Einkünften von monatlich 555,-- [X.] ihren angemessenenUnterhalt zu bestreiten. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken.2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Notbedarf derKlägerin entfalle nicht im Hinblick auf das - nach § 1059 Abs. 1 [X.] nicht ver-äußerungsfähige - Nießbrauchsrecht der Klägerin an der von ihr bewohntenEigentumswohnung. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, die Ausübung [X.] zu überlassen oder auf dieses zugunsten der [X.]n ganz zu verzichten, um so eine Veräußerung der [X.] ermöglichen.Dem hält die Revision entgegen, der Rückforderungsanspruch aus§ 528 [X.] setze nach allgemeiner Auffassung voraus, daß der [X.] seine eigene Vermögenssubstanz in ihrer Gesamtheit einsetze. Diesbeinhalte auch die Verpflichtung des Berechtigten, seinen Lebensbedarf [X.] durch Änderung seiner bisherigen Lebensweise einzuschränken. [X.] sei deshalb verpflichtet, unter Verzicht auf den Nießbrauch an der vonder [X.]n mehrfach angebotenen Veräußerung der [X.]. Dem stehe auch nicht entgegen, daß sich die [X.] gegenüberder Klägerin vertraglich verpflichtet habe, die Wohnung zu Lebzeiten der Klä-gerin nicht zu veräußern. Denn der durch die Veräußerung zu erzielende Erlösin Höhe von 500.000,-- [X.] solle gerade nicht der [X.]n, sondern der Klä-gerin zugute kommen.Die Revision bleibt insoweit ohne Erfolg. Der Nießbrauch an der von derKlägerin bewohnten Eigentumswohnung gehört zwar zu ihrem Vermögen. [X.] ist jedoch gemäß § 1059 Satz 1 [X.] ausge-schlossen. Der Nießbrauch stellt für die Klägerin damit kein Vermögen dar, dassie einsetzen könnte, um ihren Unterhaltsbedarf zu decken. Vielmehr ist [X.] teilweise - soweit es um ihren Wohnbedarf geht - durch [X.] des Nießbrauchs gedeckt. Von der Klägerin kann nicht verlangtwerden, diese Rechtsposition mit der Folge aufzugeben, ihren Unterhaltsbedarfzu vergrößern. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn mit der Aus-übung des Nießbrauchs mehr als der "angemessene Unterhalt" im Sinne von§ 528 Abs. 1 [X.] gedeckt wäre. Insoweit hat der erkennende [X.] entschie-den, daß der Tatrichter eine unabhängige eigenständige unterhaltsrechtlicheBeurteilung vorzunehmen hat, bei der er hinsichtlich der Einordnung des [X.] Inanspruchnahme zu verschonenden Vermögens nicht an die vom Sozi-alhilferecht vorgegebenen Grenzen gebunden ist ([X.].[X.]. [X.]- [X.], [X.], 3488, 3491).Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang [X.] halten einer Überprüfung durch die Revision stand. Dabei be-- 10 -darf es an dieser Stelle keiner Entscheidung der Frage, ob die Klägerin [X.] mit einer Wohnfläche von ca. 130 m² für sich beanspruchen kann.Denn jedenfalls wird die Entscheidung des Berufungsgerichts von den Um-ständen des Einzelfalls getragen. Gegen die vom Berufungsgericht insoweitgetroffenen Feststellungen hat die Revision keine [X.] erhoben. [X.] unterliegt es keinem Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht der Klä-gerin im Hinblick auf ihr fortgeschrittenes Alter und ihren angegriffenen Ge-sundheitszustand einen Umzug in eine andere (kleinere) Wohnung nicht zu-mutet. Dabei kommt hinzu, daß die Klägerin, wie das Berufungsgericht weiterausführt, aufgrund des in dem Schenkungsvertrag vereinbarten [X.] habe darauf vertrauen dürfen, für den Rest ihres Lebens in ihrer ge-wohnten Umgebung verbleiben zu können. Aus diesem Grunde greift auch dieweitere Rüge der Revision nicht, das Berufungsgericht habe nicht hinreichendberücksichtigt, daß nach § 1059 Abs. 2 [X.] jedenfalls eine Überlassung [X.] an einen Dritten in Betracht komme. Wenn die Revision in dermündlichen Verhandlung vor dem [X.] ausgeführt hat, es sei auch eine Lö-sung denkbar, wonach zwar eine Veräußerung der Eigentumswohnung [X.], die Klägerin aber gleichwohl in der Wohnung verbleiben könne, so [X.] Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, die dieses Ergebnis tra-gen könnten. Die Revision hat nicht gerügt, daß das Berufungsgericht dabeiVortrag der [X.]n übergangen habe.[X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts entfällt der mit Blick auf den [X.] Unterhaltsbedarf der Klägerin dem Grunde nach zu bejahende [X.] nach § 528 Abs. 2 [X.] auch nicht deshalb, weil die Klägerin nach [X.] an die [X.] weitere Schenkungen an Dritte, insbesonderean caritative Einrichtungen, vorgenommen hat. Insoweit hat das [X.] 11 -richt die Auffassung vertreten, diese seien bereits deshalb nicht vor einer Inan-spruchnahme der [X.]n zurückzufordern, weil die insoweit bedachten Or-ganisationen erklärt hätten, nicht mehr bereichert zu sein. Zwar fehle eine sol-che Bescheinigung für eine Zuwendung von 8.000,-- [X.] an das ...; jedochspreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß Spendengelder nach derallgemeinen Lebenserfahrung nicht wertbeständig angelegt, sondern für be-sondere Verwendungszwecke eingesetzt würden und nicht zu einem beständi-gen Vermögensvorteil des Verwenders führten.Die Revision rügt, die bloße Weigerung der bedachten Organisationen,die Schenkungen zurückzugewähren, reiche für den von der Klägerin zuerbringenden Nachweis einer Entreicherung nicht aus. Den Schreiben der [X.] Organisationen sei nicht zu entnehmen, daß die Zuwendungen [X.] verwendet worden seien, die über ihren normalen Bedarf hinaus-gingen. Im Hinblick auf die Zuwendung an das ... könne auch nicht zugunstender Klägerin von einem Beweis des ersten Anscheins ausgegangen werden.Eine tragfähige Vermutung dafür, Spendengelder würden nach der allgemeinenLebenserfahrung zu besonderen Verwendungszwecken eingesetzt und führtendeshalb nicht zu einem beständigen Vermögensvorteil des Verwenders, exi-stiere nicht. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl von einem Anscheinsbe-weis ausgegangen sei, so hätte es die [X.] zuvor auf seine Auffassunghinweisen müssen. Die [X.] hätte dann vorgetragen und unter Beweis ge-stellt, daß die 8.000,-- [X.], die die Klägerin dem ... zugewendet habe, dortnoch vorhanden seien.Diese [X.] hat die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem[X.] nicht wiederholt; sie sind im Ergebnis auch nicht berechtigt. Die [X.] 12 -sung des Berufungsgerichts, die von der Klägerin bedachten Organisationenseien nicht mehr bereichert, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Wenn einerlangter Gegenstand weggegeben oder verbraucht worden ist, besteht eineBereicherung nur fort, soweit sich der Empfänger damit noch vorhandene Ver-mögensvorteile geschaffen hat, indem er beispielsweise Anschaffungen getä-tigt, Schulden getilgt oder soweit er durch die Verwendung Ausgaben ersparthat, die er notwendigerweise auch sonst gehabt hätte ([X.]Z 118, 383, 386).Daß dies bei den von der Klägerin mit den Spenden bedachten Organisationender Fall ist, hat das Berufungsgericht zu Recht nicht angenommen. Aus den [X.] herangezogenen Schreiben ergibt sich, daß die Beträge [X.] Erfüllung gemeinnütziger oder wissenschaftlicher Zwecke verwendet [X.] sind. Anhaltspunkte dafür, daß die Organisationen mit dem [X.] nochvorhandene Vermögenswerte geschaffen haben, sind demgegenüber nicht er-sichtlich.Dies gilt auch für die Zuwendung an das ... in Höhe von 8.000,-- [X.], fürdie kein Verwendungsnachweis vorliegt. Denn der vom Berufungsgericht auf-gestellte Erfahrungssatz, daß Spendengelder nicht investiert und zu einemVermögensvorteil der Organisationen werden, entspricht der allgemeinen Le-benserfahrung. Zur Widerlegung genügt nicht die Behauptung der [X.]n,die Beträge seien "dort noch vorhanden". Aus dieser Behauptung ergibt sichnicht, daß gerade diese Beträge von der Verwendung für die mit der Spendeverfolgten Zwecke ausgenommen worden sind, oder daß sich der Empfängerder Spende gerade mit diesen Mitteln und gegebenenfalls welche Vermögens-vorteile verschafft [X.]. Das Berufungsgericht hat den Rückforderungsanspruch nach § 529Abs. 1 1. Fall [X.] auch nicht deshalb als ausgeschlossen angesehen, weil dieKlägerin ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe.Das Berufungsgericht hat dabei die Auffassung vertreten, angesichts der [X.], daß das beträchtliche Vermögen der Klägerin ganz überwiegend der[X.]n zugeflossen sei, könne der Ausschlußtatbestand des § 528 Abs. 11. Fall [X.] nur bei einem besonders krassen und verschwenderischen [X.] der Klägerin durchgreifen. Dies sei nicht anzunehmen. Der [X.] restlichen Vermögens von 244.500,-- [X.] in der [X.] von Ende 1996 [X.] begründe den Vorwurf schuldhaften Verhaltens auch deshalb nicht,weil die Klägerin nach ihrer unwidersprochenen Darstellung davon neben [X.] in Höhe von 48.000,-- [X.] Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von42.000,-- [X.] habe begleichen müssen und 8.500,-- [X.] als Vorsorge für dieeigene Beerdigung sowie 2.500,-- [X.] für eine Zahnbehandlung aufgewandthabe. Der sich nach dem Abzug dieser außerordentlichen Kosten ergebendemonatliche Durchschnittsverbrauch von 5.980,-- [X.] sei bei miet- und neben-kostenfreiem Wohnen der Klägerin zwar sehr hoch und werde auch nicht [X.] erklärt; jedoch könne angesichts des Umstandes, daß die Klägerin mitihrem baldigen Ableben gerechnet habe, nicht von einem verschwenderischenUmgang mit dem letzten vorhandenen Vermögen gesprochen werden.Auch die gegen diese Beurteilung gerichteten [X.] der Revision blei-ben ohne Erfolg.1. Das Berufungsgericht hat den Anwendungsbereich des § 529 Abs. 11. Fall [X.] nicht in einer mit der Vorschrift unvereinbaren Weise einge-schränkt. In § 529 Abs. 1 [X.] ist eine Billigkeitsregelung getroffen, die durch- 14 -Sanktionierung dieses Verhaltens den Beschenkten vor Verschwendungen des[X.]s schützen soll, durch die dieser sich arm macht und, obwohl bei [X.] damit nicht zu rechnen war, selbst bedürftig wird ([X.], [X.], 3. Aufl., § 529 [X.]. 2). Dabei verlangt § 529 Abs. 11. Fall [X.] für den Ausschluß des [X.] zumindest grobeFahrlässigkeit. Diese liegt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwe-rem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet wird, was jedem einleuchtenmußte ([X.]Z 10, 14, 16 m.w.[X.]). Als Beispiele für die vorsätzliche oder grobfahrlässige Herbeiführung einer Notlage im Sinne von § 529 Abs. 1 [X.] wer-den deshalb Verschwendung, Spielen oder (unseriöse) Spekulationen genannt(Soergel/[X.]/[X.], 12. Aufl., § 529 [X.]. 2; RGRK (Mezger), [X.],12. Aufl., § 529 [X.]. 2). Bei der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen,handelt es sich im wesentlichen um eine Tatfrage, die einer Nachprüfung in [X.] nur insoweit zugänglich ist, als Verstöße gegen § 286 ZPO,gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen ([X.]Z 10, [X.] Fehler liegen nicht vor. Zwar ist ein monatlicher Verbrauch [X.] 6.000,-- [X.] bei miet- und nebenkostenfreiem Wohnen sehr hoch undzeigt, daß die Klägerin sich in ihrer Lebensführung nicht eingeschränkt hat,sondern sich an ihrem Lebensstandard vor den Schenkungen orientiert hat.Daß die Klägerin mehr für sich verbraucht hat, als sie auch bei einem gehobe-nen Lebensstil gebraucht hätte, mag ihr in Form einfacher Fahrlässigkeit vor-zuhalten sein. Eine grobe Fahrlässigkeit konnte der Tatrichter in diesem Zu-sammenhang jedoch ohne Rechtsfehler [X.] 15 -In seine Wertung hat das Berufungsgericht dabei rechtsfehlerfrei [X.], daß die Klägerin mit ihrem baldigen Tode gerechnet hat. Denn ent[X.] der Auffassung der Revision ist der Vortrag der Klägerin, sie habe seit ih-rem Unfall im Jahre 1989, bei dem die damals 68-jährige Klägerin eine Schen-kelhalsfraktur erlitten hatte, damit gerechnet, bald sterben zu müssen, nichtdeshalb unglaubhaft, weil sie heute noch lebt. Zwischen den Parteien ist un-streitig, daß sich die Klägerin seit ihrem Unfall mehreren Operationen und zahl-reichen Kranken- und Reha-Behandlungen unterziehen mußte. Es widersprichtweder allgemeinen Denkgesetzen noch [X.], wenn das [X.] die Überzeugung gewonnen hat, daß die Klägerin auch über ei-nen [X.]raum von mehreren Jahren damit gerechnet hat, sie werde nicht mehrlange leben.2. Ohne Rechtsfehler ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dievon der Klägerin nach den streitgegenständlichen Schenkungen vorgenomme-nen Spenden in Höhe von insgesamt 48.000,-- [X.] begründeten ebenfalls nichtden Vorwurf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung einerNotlage. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Zuwendungen derKlägerin an caritative Einrichtungen hätten zwar zur Herbeiführung der Bedürf-tigkeit beigetragen, jedoch lägen die vergleichsweise geringen Beträge [X.] 10.000,-- [X.] bis 15.000,-- [X.] angesichts der damaligen Verhältnisseund der nach Ansicht der Klägerin nur noch geringen Lebenserwartung [X.] der "Sozialadäquanz".Auch dies ist bei einer an den Maßstäben des § 286 ZPO orientiertenrevisionsrechtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden. Die Würdigung [X.], daß sich die Schenkungen noch im Rahmen der "[X.] -quanz" gehalten hätten und deshalb nicht als vorsätzliche oder grob fahrlässi-ge Herbeiführung einer Notlage im Sinne von § 529 Abs. 1 1. Fall [X.] anzu-sehen sind, erweist sich weder als Verstoß gegen Denkgesetze noch gegenErfahrungssätze. Dies gilt auch, wenn man - mit der Revision - die Zuwendun-gen an die [X.] zusammenrechnet und damit berücksichtigt,daß diese in dem fraglichen [X.]raum insgesamt 30.000,-- [X.] erhalten hat.Zwar ist ein solcher Betrag auch bei den Vermögensverhältnissen der [X.] als vergleichsweise gering zu bezeichnen. Zu berücksichtigen ist aber,daß die Klägerin in ganz erheblichem Umfang auf ärztliche Hilfe angewiesenwar. Wenn sie das Bedürfnis hatte, der medizinischen Forschung einen sol-chen Betrag zur Verfügung zu stellen, so ist die Beurteilung des Berufungsge-richts, daß es sich dabei nicht um grob fahrlässiges Verhalten gehandelt hat,im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu [X.] Nicht zu beanstanden ist es schließlich, wenn das [X.] der Frage, ob die [X.] ihre Notlage in vorwerfbarer Weise selbst her-beigeführt hat, die Schenkungen aus den 90er Jahren an ihre Bekannten sowiedie Schenkungen an die beiden Kinder der [X.]n in Höhe von jeweils100.000,-- [X.] unberücksichtigt gelassen hat.Die Rüge der Revision, auch ein vor den streitgegenständlichen Schen-kungen liegendes schuldhaftes Verhalten des [X.]s könne den [X.], greift nicht durch. Der Sinn [X.] der Vorschrift des § 529 Abs. 1 1. Fall [X.] besteht darin, einen Aus-gleich zwischen dem Bedürfnis des [X.]s und dem Vertrauen des [X.] auf die Rechtsbeständigkeit des schenkweisen Erwerbs zu schaffen.Wenn die Bedürftigkeit des [X.]s schon durch die Schenkung selbst ge-- 17 -schaffen wurde oder zum [X.]punkt der Schenkung vorhersehbar war, fehlt esdeshalb an einem schutzwürdigen Interesse des Beschenkten ([X.], [X.], 3. Aufl., § 529 [X.]. 2). Diese Zusammenhänge über-sieht die von der Revision angeführte Gegenauffassung von [X.] (Erman/[X.], [X.], 10. Aufl., § 529 [X.]. 2). Die Vorschrift des § 529 Abs. 1 1. Fall[X.] greift daher nur ein, wenn der [X.] seine Bedürftigkeit nachträglichherbeigeführt hat und dies für den Beschenkten bei der Schenkung nicht vor-hersehbar war (ähnlich auch [X.]/[X.], 13. Bearb., § 529 [X.]. 1;Soergel/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 529 [X.]. 3). Schon aus [X.] sind die vor den streitgegenständlichen Schenkungen erfolgten [X.] an Dritte unbeachtlich. Selbst wenn man im übrigen annähme, auchschuldhaftes Verhalten des [X.]s vor der streitgegenständlichen Schen-kung könne einen Ausschluß des Rückforderungsanspruchs nach § 529 Abs. 1[X.] mitbegründen, so wäre weiter Voraussetzung, daß die Klägerin ihre [X.] dann zumindest hätte voraussehen können. Zum [X.]punkt [X.]en an ihre Bekannten und die Kinder der [X.]n war die Klägerinjedoch alles andere als arm. Ihr gehörte zu diesem [X.]punkt noch das Vermö-gen, das sie später der [X.]n zugewandt hat. Schließlich bestimmt § 528Abs. 2 [X.], daß unter mehreren Beschenkten der früher Beschenkte nur in-soweit haftet, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist. Auch diese ge-setzliche Regelung zeigt, daß grundsätzlich frühere Schenkungen die [X.] später Beschenkten nicht in Frage stellen, sondern Auswirkungen auf [X.] der Inanspruchnahme mehrerer Beschenkter haben.V. Das Berufungsgericht hat den angemessenen Unterhalt der Klägerinmit monatlich 3.500,-- [X.] zuzüglich der Nebenkosten für die von ihr bewohnteEigentumswohnung angesetzt. Es ist davon ausgegangen, für die [X.] Unterhalts sei auf die Lebensstellung des [X.]s vor dem Eintritt derBedürftigkeit abzustellen.1. Die Revision meint dementgegen, es sei dem Bedürftigen nach [X.] der wirtschaftlichen Eigenverantwortung zuzumuten, in [X.] Lebensbedarf durch Änderung seiner bisherigen Lebensweise [X.].Auch dieser Rüge bleibt der Erfolg versagt. Der Anspruch auf [X.] wegen Verarmung des [X.]s ist nach § 528 Abs. 1 Satz 1 [X.]grundsätzlich auf die Herausgabe des Geschenks nach den [X.] ungerechtfertigte Bereicherung gerichtet. Allerdings besteht dieser nur,"soweit" der [X.] außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zubestreiten.Der [X.] hat bisher zur Bemessung des angemessenen [X.]s des Beschenkten entschieden ([X.].[X.]. [X.] - [X.],[X.], 3488). Wie der [X.] dort ausgeführt hat, knüpft das Gesetz mitder in § 529 Abs. 2 [X.] enthaltenen Bezugnahme auf den Unterhalt des [X.] bzw. die ihm obliegenden Unterhaltspflichten an die [X.] Unterhaltsrechts an. Der [X.] hat keinen Anlaß gesehen, für das Schen-kungsrecht eigenständige Grundsätze zur Voraussetzung und Bemessung [X.] zu entwickeln. Vielmehr sind danach die jeweils einschlägigen fami-lienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu entwik-kelten Maßstäbe auch im Rahmen des § 529 Abs. 2 [X.] heranzuziehen.- 19 -Dies gilt im Grundsatz auch für die Beurteilung der Angemessenheit [X.]bedarfs des [X.]s nach § 528 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Indem erdem [X.] einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks nach den [X.] über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gibt, stellt§ 528 Abs. 1 Satz 1 [X.] einen Eingriff in den Bestand der vollzogenen Schen-kung dar. § 528 Abs. 1 Satz 1 [X.] soll den [X.] in die Lage versetzen,seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Dabei spricht das Gesetz von dem an-gemessenen Unterhalt des [X.]s; bei diesem Wortlaut ist sein [X.] nicht auf den Fall des nicht gedeckten [X.] beschränkt,sondern kann auch bei dessen Deckung durch einen darüber hinausgehendenBedarf ausgelöst werden und dessen Befriedigung dienen. Mit dieser Regelungsoll zugleich eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit vermieden werden ([X.].[X.]Z 147, 288, 290; [X.]. [X.]Z 137, 76, 82); der [X.] soll jedoch [X.] gestellt werden, als habe er die Schenkung nicht gemacht und könne [X.] seinen gewohnten Lebensstil ohne jede Einschränkung beibehalten.Der Begriff des angemessenen Unterhalts hat den des standesgemäßen in derfrüheren Fassung der Vorschrift ersetzt, der an einen objektivierten Maßstabanknüpft; die Änderung des Gesetzes sollte insoweit keine sachliche Änderungbewirken, sondern die Fassung der Vorschrift an die geänderten, nicht mehrauf Standeszugehörigkeit abhebenden Verhältnisse anpassen (Begründungdes Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderungfamilienrechtlicher Vorschriften - Familienrechtsänderungsgesetz, [X.]/58 S. 37). Dadurch wird zugleich deutlich, daß die Anknüpfung an den an-gemessenen Unterhalt des [X.]s in § 528 Abs.1 Satz 1 [X.] den Schen-ker auf einen Unterhalt verweist, der nicht zwingend seinem bisherigen indivi-duellen Lebensstil entsprechen muß, sondern der objektiv seiner Lebensstel-lung nach der Schenkung angemessen [X.] -An diesem Maßstab gemessen ist es nicht zu beanstanden, daß das Be-rufungsgericht einen Bedarf der Klägerin von 3.500,-- [X.] zuzüglich mietfreienWohnens zugrunde gelegt hat. Das [X.] und ihm folgend das [X.] haben sich an dem konkreten Aufwand orientiert, den die Klägerinbeziffert hat und der in Höhe von 2.425,50 [X.] monatlich unstreitig war. Dies istim Ansatz eine rechtlich mögliche Art der Bedarfsermittlung (vgl. [X.], [X.]. v.04.06.1986 - [X.], [X.], 58).2. Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien unstreitigen [X.] von 2.425,50 [X.] auf der Grundlage einer Schätzung auf gerundet3.500,-- [X.] angehoben.Dies greift die Revision mit der Rüge an, die Klägerin habe zu dem vonihr geltend gemachten Unterhaltsbedarf nicht substantiiert vorgetragen und ihnnicht durch Belege im einzelnen nachgewiesen. Auch zeigten die [X.] auf, warum gerade die von ihnen angenommenen Beträge [X.] sollen. Bei der Bemessung der Telefonkosten und [X.] die Grundgebühren abgezogen werden, weil die Klägerin die Voraus-setzungen für die Zuerkennung eines Schwerbehindertenausweises erfülle.Schließlich habe das Berufungsgericht übersehen, daß die Taxikosten der Klä-gerin von der Krankenkasse ersetzt würden, weil die Fahrten aus Gründen dermedizinischen Behandlung anfielen. Jedenfalls hätten die Vorinstanzen dieserFrage auf die entsprechende Behauptung der [X.]n hin nachgehen [X.] 21 -Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält auch diesen [X.]. Über die Höhe des monatlichen Bedarfs hat das Berufungsgericht unterAusübung des ihm nach § 287 Abs. 1 ZPO zustehenden Beurteilungsspiel-raums entschieden. Das danach gefundene Ergebnis ist einer Überprüfungdurch das Revisionsgericht nur insoweit zugänglich, als es auf grundsätzlichfalschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder wesentlicherTatsachenvortrag oder Beweisangebote übergangen worden sind ([X.], [X.]. v.29.03.2000 - [X.], [X.], 817, 818; [X.]. [X.], NJW-RR 1993, 795, 796; [X.]. v. 28.04.1992 - VI ZR 360/91,NJW-RR 1992, 1050, 1051).Dieser Überprüfung hält das Berufungsurteil stand. Das Berufungsge-richt hat angenommen, 500,-- [X.] für Taxifahrten seien in Anbetracht der Geh-behinderung der Klägerin und ihres eingeschränkten Gesundheitszustandesnicht überhöht. Die Klägerin habe die Belege für Juni 1999 vorgelegt, die Be-träge zwischen 14,-- [X.] und 60,-- [X.] aufgewiesen hätten. Auch die [X.] je 300,-- [X.] für Instandhaltung der Wohnung, Bekleidung, Reparatur,Gardinen usw. sowie für sonstiges - Lokalbesuche, Geschenke, Anschaffungenvon [X.] usw. - hielten sich nach Auffassung des [X.]s ebenfalls im [X.] angemessenen [X.]. Diese Ausführungen des Berufungsge-richts halten sich im Rahmen dessen, was zur Begründung einer Schätzungnach § 287 ZPO zu verlangen ist. Bei den Taxikosten hat das [X.] die von der Klägerin für den Monat Juni 1999 vorgelegten Belege in [X.] einbezogen. Soweit die Revision geltend macht, der Bedarf an [X.] zeige, daß die Klägerin einen Anspruch auf Anerkennung [X.] habe und dann auch keine Grundgebühren für Telefon undkeine [X.] zahlen müsse, mußte das Berufungsgericht diesen- 22 -Schluß allein aus dem Umfang der Taxikosten nicht ziehen. Soweit die [X.] sich darauf beruft, es habe eine Auskunft der Krankenversicherung der Klä-gerin eingeholt werden müssen, ob nicht medizinisch gebotene Taxifahrten vondieser getragen würden, genügte die Bezugnahme auf den [X.], der, wie das [X.] festgestellt hat,eine entsprechende Eintrittspflicht nicht vorsieht.VI. Das Berufungsgericht hat angenommen, der [X.]n stehe [X.] in Form wiederkehrender [X.] imHinblick auf das an die [X.] verschenkte Hausgrundstück und auch be-züglich des Immobilienfonds Nr. 6 zu. Die [X.] in Höhe desangemessenen Unterhalts der Klägerin seien so lange zu entrichten, bis derGegenwert des Fondsanteils erschöpft sei. Maßgebend sei insoweit allerdingsnicht der Nominalbetrag, sondern der im [X.]punkt der ersten Teilwertersatzlei-stung durch Veräußerung zu erzielende Erlös. Soweit dieser geringer als [X.] sei, liege hinsichtlich der Differenz zum Nominalbetrag [X.] der Bereicherung vor mit der Folge, daß insoweit auch der Rückge-währanspruch der Klägerin entfalle (§§ 528 Abs. 1, 812, 818 Abs. 3 [X.]).Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Nach der Rechtsprechung des [X.] bemißt sich [X.] der Verpflichtung zur Leistung von Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2[X.] nach dem Verkehrswert des [X.]. Dies entspricht dem [X.] Bereicherungsrechts, daß die Herausgabepflicht des [X.] zu einer Verminderung seines Vermögens über den Betrag der [X.] hinaus führen darf. Ansonsten greift der Einwand der [X.] 23 -rung des § 818 Abs. 3 [X.] durch. Der Bereicherungsanspruch ist danach [X.] auf den Betrag beschränkt, der bei einer Gegenüberstellung dererlangten Vorteile und erlittenen Nachteile als Überschuß verbleibt ([X.]Z 55,128, 134).2. a) Diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht insoweit zu entspre-chen versucht, als es die [X.] zu einer Teilwertersatzleistung verurteilt hat,die durch den Gegenwert des Fonds Nr. 6 begrenzt ist.Dies kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil nicht hinreichendbestimmt ist, bis zu welchem Betrag die Klägerin aus dem angefochtenen [X.]eilvollstrecken könnte. Das Berufungsgericht hätte vielmehr Feststellungen dazutreffen müssen, in welchem Umfang die [X.] zum maßgeblichen [X.]punktbereichert war.Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang rechtsfehlerhaftden durch Vorlage mehrerer Schreiben der [X.]GmbH un-termauerten Vortrag der [X.]n unbeachtet gelassen, der Fondsanteil sei- ungeachtet eines wie auch immer zu berechnenden Restwertes - wegen [X.] eines Zweitmarktes "definitiv unverkäuflich". Denn dieser Vortrag ent-hält die Behauptung, daß der für die bereicherungsrechtliche Betrachtungmaßgebliche Verkehrswert des Fonds auf Null gesunken ist und daß deshalbein der Rückerstattung unterliegender Vermögenswert nicht mehr vorhandenist. Sollte diese Behauptung zutreffen, wäre damit die Entreicherung der [X.]n eingetreten. Der Anspruch auf [X.] nach § 818Abs. 3 [X.] wäre weggefallen. Das angefochtene [X.]eil kann daher auch ausdiesem Grunde insoweit keinen Bestand haben.- 24 -b) Das Berufungsgericht hat weiter eine Begrenzung des Teilwertersatz-anspruchs, soweit es um das der [X.]n von der Klägerin [X.] geht, wegen eingeschränkter Leistungsfähigkeit der [X.]nverneint. Es hat die [X.] zur Zahlung eines monatlichen Betrages von der-zeit 3.500.-- [X.] bis zur Erschöpfung des Wertes des Grundstücks verurteilt.Auch dies kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil sich [X.] ergibt, bis zu welchem Betrag die Klägerin aus dem angefochtenen [X.]eilvollstrecken könnte. Ohne die Ermittlung des Grundstückswertes wird die er-forderliche Begrenzung eines eventuellen Teilwertersatzanspruchs nicht mög-lich sein.c) Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, daß die [X.] nichtbestritten habe, für die [X.], 1997 und 1999 [X.] von je 16.000,-- [X.] erhalten zu haben, auch habe die [X.] der Be-hauptung der Klägerin nicht widersprochen, daß die Klägerin ihr seit 1989 auchBarmittel in Höhe von rund 800.000,-- [X.] geschenkt habe. Die [X.] habeihre Steuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1998 zudem nicht vollständig vor-gelegt, sondern nur jeweils die erste Seite. Die beweispflichtige [X.] habeihren Notbedarf danach nicht hinreichend bewiesen. Sie sei verpflichtet, [X.] der Klägerin erhaltene Grundstück durch Aufnahme eines Realkredits zubelasten, um auf diese Weise Mittel für den Unterhalt zu beschaffen und ein-zusetzen. Das ihr dies nicht möglich oder zumutbar sei, habe die [X.]nicht substantiiert vorgetragen. Mangels ausreichender Anknüpfungstatsachensei ihr Beweisangebot, zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten einzu-holen, als unzulässiger [X.] 25 -Auch dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Maßgeblich für [X.] der [X.]n ist ihre derzeitige wirtschaftliche Situation.Das Berufungsgericht hätte danach konkret feststellen müssen, was der [X.]n aus den [X.] und den von ihr bestrittenen Schenkun-gen der Klägerin noch zur Bestreitung des [X.] der Klägerin [X.] oder Einkommen verblieben ist. Dabei kann es nicht darauf ankom-men, ob die [X.] die Steuerbescheide vollständig vorgelegt hat. Über [X.] maßgeblichen [X.]punkt vorhandenen Mittel der [X.]n besagen dieseBescheide nichts. Zudem hätte das Berufungsgericht auf die Notwendigkeit [X.] vollständiger Bescheide hinweisen müssen, wenn es diese für erfor-derlich hielt. Dies rügt die Revision zu Recht und macht geltend, daß die [X.] dann die maßgeblichen Steuerbescheide vollständig vorgelegt hätte.d) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, entgegen dem landge-richtlichen [X.]eil müsse die [X.] das Hausgrundstück, das sie geschenktbekommen habe, zur Finanzierung der Teilwertersatzansprüche der Klägerineinsetzen. Zwar könne die Veräußerung eines nach den übrigen Verhältnissender Familie angemessenen [X.] im allgemeinen nicht verlangt wer-den. Der Unterhaltsschuldner und ebenso der zur Rückgewähr verpflichteteBeschenkte könne jedoch verpflichtet sein, durch Aufnahme eines [X.] für den Unterhalt zu beschaffen und einzusetzen, wobei diese Obliegen-heit durch die Möglichkeit, Zins- und Tilgungszahlungen für das neue [X.], begrenzt würden. Die [X.] habe nicht substantiiert dargetan,daß ihr dies nicht möglich sei. Sie habe sich lediglich auf die Einholung einesSachverständigengutachtens berufen zum Beweis dafür, daß das ihr zur Verfü-- 26 -gung stehende Vermögen nicht als Sicherheit dienen könne, um im Wege [X.] die klägerischen Ansprüche befriedigen zu können.Auch dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach der Recht-sprechung des [X.]s ist dem Beschenkten nach § 529 Abs. 2 [X.] jedenfallsdasjenige zu belassen, was er an Unterhalt auch von seinen Eltern verlangenkönnte ([X.].[X.]. [X.] [X.], [X.], 3488, 3489). DieVeräußerung eines nach den übrigen Verhältnissen der Familie des [X.] angemessenen Familieneigenheims kann regelmäßig nicht verlangtwerden ([X.]., aaO, 3491). Allerdings kann der Unterhaltsschuldner - soweit dieVeräußerung des [X.] nicht zumutbar ist - verpflichtet sein, durchAufnahme eines Realkredits Mittel für den Unterhalt zu beschaffen und einzu-setzen ([X.]., aaO; [X.], [X.]. v. 07.04.1982 - [X.], NJW 1982, 1641;[X.]. v. 09.12.1987 - [X.], NJW 1988, 2376, 2380; Göppin-ger/Wax/[X.], Unterhaltsrecht, 7. Aufl. [X.]. 630-633). Bei der Beurteilungdieser Frage kommt dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ge-steigerte Bedeutung zu. Die Obliegenheit zur Kreditaufnahme ist [X.] die Möglichkeit, Zins- und Tilgungszahlungen für das neue [X.] ([X.]/[X.]/[X.], [X.], § 1603 [X.]. 185). Die [X.], deren Amortisation die finanziellen Möglichkeiten [X.]pflichtigen übersteigt, ist zur Aufbringung zusätzlicher, für [X.] einzusetzender Mittel grundsätzlich nicht zumutbar ([X.]., [X.] hätte das Berufungsgericht zunächst prüfen müssen, ob [X.] der [X.]n gemeinsam mit ihrer erwachsenen Tochter allein [X.] als angemessenes Familienheim angesehen werden kann. [X.] dazu hat das Berufungsgericht nicht getroffen, sondern lediglich allgemein- 27 -auf die Rechtsprechung des [X.] verwiesen, wonach die [X.] eines angemessenen [X.] regelmäßig nicht verlangt wer-den könne. Darüber hinaus durfte das Berufungsgericht die Verpflichtung der[X.]n zur Aufnahme eines Realkredits nicht ohne weitere Feststellungenzur Frage der Zumutbarkeit annehmen und dabei die unter Beweis gestellteBehauptung der [X.]n übergehen, ihr sei die Aufnahme eines Kredits nichtmöglich oder zumutbar. Die [X.] hat behauptet, lediglich 1.446,-- [X.] mo-natlich zum Leben zur Verfügung zu haben, und sich zum Beweis dafür, daßsie angesichts dessen keinen Kredit erhalten würde, auf die Einholung einesSachverständigengutachtens berufen. Diesen Vortrag durfte das Berufungsge-richt nicht als unsubstantiiert zurückweisen. Denn entgegen der [X.] hat die [X.] dargelegt, welche Mittel ihr zum [X.] Verfügung stehen. Sie hat damit Anhaltspunkte vorgetragen, die gegen ihreLeistungsfähigkeit sprechen können, und denen das Berufungsgericht deshalbhätte nachgehen müssen.[X.]. Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das [X.] zunächst, was die [X.] aus dem [X.] angeht, zu berücksichtigen haben, daß es entgegen der von ihmvertretenen Auffassung nicht darauf ankommt, ob der Immobilienfonds zum[X.]punkt der ersten Teilwertersatzleistung einen durch Veräußerung zu erzie-lenden Wert aufweist. Für die Berechnung des [X.] ist der [X.]punktmaßgeblich, zu dem der Kondiktionsanspruch entstanden ist ([X.], [X.]. v.07.10.1994 - [X.], NJW 1995, 53, 55; MünchKomm./Lieb, [X.], 3. Aufl.,§ 818 [X.]. 41). Dies war nach den bisherigen Feststellungen des Berufungs-gerichts Ende des Jahres 1998 der Fall, nachdem die Klägerin ihr restlichesVermögen aufgebraucht hatte. Den damaligen Wert wird das Berufungsgericht- 28 -festzustellen haben. Auch hinsichtlich des Wertes des von der [X.]n be-wohnten [X.] wird das Berufungsgericht die erforderlichen Fest-stellungen nachzuholen haben.Das Berufungsgericht wird weiter die Leistungsfähigkeit der [X.]nneu zu beurteilen haben und dabei auch prüfen müssen, ob die [X.] ver-pflichtet ist, das Familienheim zu veräußern. Bei der Frage der Leistungsfähig-keit der [X.]n wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben,daß sowohl die [X.], die die [X.] für die [X.],1997 und 1999 erhalten hat, als auch die von der Klägerin behaupteten [X.] nur berücksichtigt werden können, wenn feststeht, daß [X.] im Vermögen der [X.]n vorhanden [X.] 29 -Sollte das Berufungsgericht nach einer erneuten Verhandlung zu [X.] kommen, daß sich die [X.] auf § 529 Abs. 2 [X.] nicht berufenkann, wird vor der Verurteilung zu [X.] weiter zu berück-sichtigen sein, daß die [X.] bereits das monatliche Wohngeld für die Ei-gentumswohnung der Klägerin zahlt. Denn anderenfalls führte die Addition die-ser Zahlungen mit den ausgeurteilten [X.] dazu, daß [X.] mehr leisten müßte, als sie von der Klägerin erhalten hat.MelullisJestaedtScharen[X.]Meier-Beck

Meta

X ZR 140/01

05.11.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. X ZR 140/01 (REWIS RS 2002, 871)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 871

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