Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2001, Az. X ZR 205/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3143

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 205/99Verkündet am:25. April 2001FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 20. März 2001 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das am 18. Oktober 1999 [X.] Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] aufgehoben.Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte ist eine Tochter des am 30. April 1994 verstorbenen [X.], der vom 1. Dezember 1992 bis zu seinem Tod im [X.] der Klägerin gepflegt [X.] 3 -Da der Vater der Beklagten zur Bezahlung der [X.] finanziell nicht in der Lage war, beantragte er am 17. Juni 1992die Übernahme der Heimpflegekosten beim zuständigen Sozialhilfeträger. [X.] vom 5. Mai 1993 lehnte der Sozialhilfeträger es ab, dem Vater [X.] Sozialhilfe zu gewähren, und berief sich hierbei u.a. darauf, daß die-ser 1989 bzw. 1990 je 17.000,-- DM an seine beiden Töchter und [X.] an eine Enkelin geschenkt habe. Ein gegen diese [X.] Wi[X.]pruch blieb ohne Erfolg.Nach dem Tod des [X.] standen noch Pflege- und Unterbringungsko-sten in Höhe von 44.720,32 DM offen. Nachdem alle bekannten gesetzlichenErben das Erbe ausgeschlagen hatten, wurde ein Nachlaßpfleger für die unbe-kannten Erben bestellt, der am 2. Dezember 1997 die Ansprüche des Nachlas-ses gegen die Beklagte und ihre Schwester aus § 528 [X.] in Höhe von je17.000,-- DM an die Klägerin abtrat.Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von17.000,-- DM nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat [X.] das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abge-wiesen. Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Zah-lungsanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der [X.] 4 -Entscheidungsgründe:Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur [X.] angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an [X.].[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dem Vater der [X.] Lebzeiten ein Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 [X.] ge-gen die von ihm beschenkte Beklagte zugestanden habe. Der Beklagten [X.] von ihrem Vater geschenkt worden. Da der Vater nach [X.] pflegebedürftig geworden und nicht mehr in der Lage gewesen sei,seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, sei in seiner Person der [X.] gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 [X.] entstanden.Das wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen und läßt kei-nen Rechtsfehler erkennen.I[X.] 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin [X.] des [X.] nicht gemäß den §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 398 [X.] zu-rückfordern könne, da es nicht geboten sei, die Möglichkeit, den [X.] gemäß § 528 [X.] noch nach dem Tod des [X.] geltendzu machen, auf die vorliegende Fallgestaltung zu erweitern.Ausgangspunkt sei die grundsätzliche Unvererblichkeit des [X.] § 528 [X.]. Hiervon lasse die höchstrichterliche Rechtsprechung zu [X.] Ausnahme zu für den Fall, daß der Unterhalt des [X.] vom [X.] 5 -hilfeträger und damit zwangsläufig zu Lasten der Allgemeinheit sichergestelltwerde. Zweck der Ausnahmeregelung - und des § 2 Abs. 2 [X.] - sei es ins-besondere, die Inanspruchnahme der Allgemeinheit zu vermeiden, nicht [X.], das wirtschaftliche Ausfallrisiko von Privaten aufzufangen. Der [X.] Klägerin treffe nicht - jedenfalls nicht direkt - die Allgemeinheit, sondernvielmehr ein [X.] in privater Trägerschaft. Dementsprechend [X.] die Klägerin, auch wenn sie dem [X.] unterhaltsähnliche Leistungengewährt habe, dafür einen privatrechtlichen Vergütungsanspruch aus [X.]. Für die Durchsetzung bzw. Sicherung dieses Vergütungsan-spruchs hätte sie ohne weiteres frühzeitig Sorge tragen können, ohne daß sieauf den Rückforderungsanspruch gemäß § 528 [X.] - oder andere eventuelleAnsprüche ihres Heimbewohners - angewiesen gewesen wäre. Im [X.] Sozialhilfeträger sei sie nicht verpflichtet gewesen, Leistungen zu erbrin-gen, ohne daß die Deckung ihrer Ansprüche geklärt worden sei. Sie hätte viel-mehr, als keine Zahlung erfolgt sei, die Möglichkeit gehabt, den Heimvertrag zukündigen und die Entlassung des dort [X.] anzukündigen. In [X.] hätte sie jedenfalls für Klärung gesorgt. Statt dessen habe die [X.] einfach - jahrelang - abgewartet, während die Kosten sich summier-ten. Eine frühzeitige Geltendmachung dagegen ermögliche auch eine frühzeiti-ge Überprüfung - durch den Sozialhilfeträger oder durch sonst in Anspruch ge-nommene Personen - der geltend gemachten Kosten, und zwar sowohl demGrunde als auch der Höhe nach. Eine derartige Überprüfungs- und Einfluß-nahmemöglichkeit erscheine angesichts eines stetig wachsenden Altenpflege-marktes dringend erforderlich. Im Fall der Inanspruchnahme von [X.] dagegen bereits vor deren Gewährung eine konkrete und objektivierteBedarfsprüfung statt, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt der [X.] 6 -dem Sozialhilfeträger gegenüber weniger schutzwürdig und -bedürftig sei alsgegenüber einem privaten Dritten.2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Anspruch des[X.] nach § 528 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf Herausgabe des Geschenks [X.] nicht mit dessen Tod, sofern er bereits vom [X.] geltend gemachtoder abgetreten worden ist oder der [X.] Œ wie im [X.] durch dieInanspruchnahme unterhaltssichernder Leistungen Dritter zu erkennen gege-ben hat, daß er ohne die Rückforderung des Geschenks nicht in der Lage war,seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten.a) Indem er dem [X.] einen Anspruch auf Herausgabe des [X.] nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigtenBereicherung gibt, stellt § 528 Abs. 1 Satz 1 [X.] einen Eingriff in den Bestandder vollzogenen Schenkung dar. Die entsprechende Verpflichtung zur Heraus-gabe mutet das Gesetz dem Beschenkten jedoch ausschließlich zur [X.] Notlage des [X.] zu. § 528 Abs. 1 Satz 1 [X.] soll den [X.] indie Lage versetzen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten sowie seine gesetzli-chen Unterhaltspflichten gegenüber Verwandten und Ehegatten zu erfüllen([X.], 380, 382; 127, 354, 357). Damit soll zugleich eine Inanspruchnah-me der Allgemeinheit für den Notbedarf des [X.] verhindert werden([X.]., [X.], 76, 82). Bei dem Rückforderungsanspruch handelt es sichdemgemäß um einen zweckgebundenen Anspruch (vgl. dazu [X.]/Vollkommer, [X.], 9. Aufl., §§ 528 f. [X.]. 2; [X.], [X.] 1995, 391,392; [X.]. in MünchKomm [X.], 3. Aufl., § 528 [X.]. 8; [X.], [X.], 353, 357 f.; [X.], Der Rückforderungsanspruch des verarmten[X.], [X.] ff.), weshalb den Gesichtspunkten der Zweckerreichung [X.] wesentliche Bedeutung bei der Beurteilung der Übertragbar-keit, der Pfändbarkeit und der Vererblichkeit des Anspruchs zukommt.Dagegen ist es nicht gerechtfertigt, aus einer Qualifikation des [X.] als eines "höchstpersönlichen" Folgerungen für den Rechtsübergangauf Dritte zu ziehen ([X.], 354, 357). Das Gesetz qualifiziert den [X.] nicht als höchstpersönlichen. Es können daher aus einer solchen [X.] nicht Beschränkungen der Übertragbarkeit abgeleitet werden, derenBestehen es überhaupt erst rechtfertigen könnte, den Anspruch als höchstper-sönlichen anzusehen ([X.], [X.] 1995, 391, 392; [X.], [X.], 522, 523).b) Die Revisionsbeklagte hebt jedoch zu Recht hervor, daß [X.] die Freiheit des [X.] geschützt ist, darüber zu entscheiden, ob erden Rückforderungsanspruch geltend machen will oder nicht ([X.], 354,356), auch wenn die Entstehung des Anspruchs nicht vom Willen des [X.] abhängt ([X.]., [X.], 76, 82). Wie der Pflichtteilsanspruch und [X.] des Ehegatten auf Ausgleich des Zugewinns ist der Rückforderungs-anspruch deshalb nach § 852 ZPO der Pfändung nur unterworfen, wenn erdurch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Hinsichtlich [X.] hat der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die familiäre Ver-bundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem diesem allein die Ent-scheidung überlassen wollen, ob der Anspruch gegen den Erben durchgesetztwerden soll (vgl. [X.]/[X.], Protokolle V, [X.]/[X.], Die gesamten Materialien zu den [X.], Bd. 8,S. 159; [X.], 183, 186); Gläubiger sollen diese Entscheidung nicht ansich ziehen können (Motive zum [X.] Bd. V, [X.]). Ihnen ist es untersagt, auf- 8 -das den Pflichtteil ausmachende Vermögen ohne den Willen des [X.], den Wert dieses Vermögens zu realisieren; dieses Entschei-dungsrecht darf deshalb auch durch die Anwendung der [X.] nicht unterlaufen werden ([X.], Urt. v. 6. Mai 1997 [X.], NJW 1997, 2384). Derselben Regelung hat der Gesetzgeber mit [X.] auf die (typischerweise bestehende) persönliche Beziehung zwischen[X.] und Beschenktem den Anspruch nach § 528 Abs. 1 [X.] unterstellt(Hahn/[X.] aaO). Der [X.] kann, auch wenn objektiv die Vorausset-zungen des § 534 [X.] nicht vorliegen, eine sittliche Verpflichtung zu [X.]chenkweisen Zuwendung empfunden haben oder er kann sich aus persönli-cher Verbundenheit oder anderen Gründen gehindert sehen, den [X.] Rückgabe des Geschenks in Anspruch zu nehmen. Der [X.] ist mit Rücksicht hierauf einer Pfändung entzogen; die Motive des[X.] unterliegen dabei keiner rechtlichen Nachprüfung. Insoweit hängtder Eingriff in den Bestand der vollzogenen Schenkung - sofern nicht die un-entgeltliche Zuwendung selbst von dem Gläubiger oder dem Insolvenzverwal-ter angefochten werden kann (§§ 4 Abs. 1 [X.], 134 Abs. 1 [X.]) - [X.] davon ab, ob sie von dem [X.] gewollt ist oder ob es nach seinemWillen bei dem erfüllten Schenkungsversprechen verbleiben soll.Für die Vererblichkeit des Anspruchs kommt es nicht nur darauf an, in-wieweit sie mit seiner Zweckbindung vereinbar ist, sondern auch darauf, ob siemit dem Schutz in Einklang zu bringen ist, den das Gesetz der Entscheidungs-freiheit des [X.] gewährt.c) Der Anspruch aus § 528 [X.] kann deshalb dann noch nach dem Toddes [X.] verfolgt werden, wenn er vor seinem Tod auf einen Träger der- 9 -Sozialhilfe übergeleitet oder wirksam abgetreten worden ist ([X.], 380,383; [X.], 354, 357). Der Erbe kann den Anspruch aus § 528 [X.] auchweiterverfolgen, wenn er noch vom [X.] geltend gemacht worden und [X.] für den Unterhalt des [X.] bis zu seinem Tod in Vorlage getretenist ([X.], 264, 267). In allen diesen Fällen ist der Anspruch nicht erlo-schen, weil sein Zweck noch erreichbar ist und der [X.] durch die Abtre-tung oder durch die Geltendmachung seinen Willen bekundet hat, den [X.] auf Herausgabe des Geschenks in Anspruch zu nehmen. Hat der[X.] sich hingegen, indem er sich mit weniger als dem angemessenenUnterhalt begnügt und den Anspruch weder selbst geltend gemacht noch [X.] hat, gegen eine Inanspruchnahme des Beschenkten entschieden, [X.] dabei grundsätzlich sein Bewenden (vgl. Erman/[X.], [X.], 10. [X.] 528 [X.]. 6; [X.], in MünchKomm [X.], 3. Aufl., § 1922 [X.]. 18; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 528 [X.]. 8; [X.]/[X.], [X.],13. Bearb. 1995, § 528 [X.]. 12; [X.] aaO S. 126 ff.).d) In der Rechtsprechung des [X.] ist ferner geklärt, daßin Fällen, in denen der [X.] Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, [X.] aus § 528 [X.] auch dann nicht mit dem Tod des [X.] unter-geht, wenn eine Geltendmachung oder Überleitung auf den Sozialhilfeträger zuseinen Lebzeiten nicht erfolgt ist ([X.], Urt. v. 14. Juni 1995 - [X.] 1995, 2287, 2288). Das ergibt sich allerdings bereits daraus, daß [X.] nach § 90 [X.] nach Abs. 1 Satz 4 der Vorschrift [X.] ausgeschlossen ist, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändetoder gepfändet werden kann. Gegenüber dem Sozialhilfeträger ist demgemäßdie Entscheidungsfreiheit des [X.], ob er das Geschenk zurückfordernwill oder nicht, ohnehin nicht geschützt. Der [X.] muß es hinnehmen, daß- 10 -der Sozialhilfeträger den Beschenkten auch gegen seinen Willen in [X.]. Solange dem Sozialhilfeträger dieses Recht zusteht, kann der [X.] durch den Tod des [X.] nicht untergehen.e) Für private Dritte, die durch Sachleistungen oder finanzielle Zuwen-dungen den Unterhalt des [X.] sichergestellt haben, gilt diese Privilegie-rung freilich nicht. Der [X.] hat jedoch in der vorgenannten Ent-scheidung bereits darauf hingewiesen, daß es nicht ohne Einfluß auf die [X.] des Anspruchs aus § 528 [X.] bleiben kann, wenn der [X.]ich gerade nicht im Interesse des Beschenkten eingeschränkt und mit einemunangemessen geringen Unterhalt zufrieden gegeben, sondern fremde Hilfe [X.] genommen hat ([X.] aaO, NJW 1995, 2287, 2288). Ist der [X.], wie im Streitfall der Vater der Beklagten, nicht in der Lage, sich mit einemgeringeren, ohne Inanspruchnahme des Beschenkten mit den ihm verbliebenenMitteln bestreitbaren Unterhalt zufrieden zu geben, weil er krank oder pflege-bedürftig ist und auf die Inanspruchnahme der infolgedessen erforderlichenentgeltlichen Leistungen Dritter zu seiner medizinischen Behandlung [X.] nicht verzichten kann, ist seine Entscheidung über die [X.] Geschenks vorgezeichnet. Es steht dann nicht mehr in seinem Belieben,ob er auf das ihm noch zur Verfügung stehende Mittel in Gestalt des Anspruchnach § 528 Abs. 1 [X.] zurückgreift, das ihm die Entgeltung dieser Leistungenermöglicht. Indem er diese Leistungen in Anspruch nimmt, bringt er vielmehrzum Ausdruck, daß er der Rückforderung des Geschenks für seinen Lebens-unterhalt bedarf. Der [X.] verhielte sich wi[X.]prüchlich, wenn er einer-seits die Leistungen Dritter zur Sicherstellung seines notwendigen Unterhaltsentgegennähme, es andererseits aber ablehnte, gegenüber dem [X.] Anspruch geltend zu machen, den ihm das Gesetz gerade für den Fall [X.] -räumt, daß er außerstande ist, diese Leistungen anderweitig zu vergüten (vgl.[X.], [X.], 528, 534). Daher ist für die Vererblichkeit des [X.] nach § 528 [X.] die Inanspruchnahme solcher Leistungen Dritter [X.] des Willens des [X.] zur Geltendmachung des [X.]s jedenfalls gleichzustellen.f) Dem entspricht es, daß Unterhaltsansprüche des [X.] gegen-über dem Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten nachrangig sind([X.], Urt. v. 13. Februar 1991 [X.], NJW 1991, 1824). Wenn be-reits derjenige, der dem [X.] zum Unterhalt verpflichtet ist, es nicht hin-nehmen muß, daß der [X.] davon absieht, das Geschenk zurückzufor-dern, so muß dies erst recht für denjenigen gelten, der den Unterhalt des[X.] sicherstellt, ohne ihm unterhaltspflichtig zu sein.Aus § 1615 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 1613 Abs. 1 [X.] folgt zwar, daß [X.] mit dem Tod des Bedürftigen untergehen, sofern der [X.] mit ihnen nicht in Verzug war. Diese in § 528 Abs. 1 Satz 3 [X.] an-geführten Vorschriften sind jedoch nach ständiger Rechtsprechung des [X.] auf den Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1[X.] nicht anwendbar ([X.]Z 94, 141, 144; 96, 380, 384). Entscheidend ist,daß der in Vorlage tretende Dritte anstelle des an sich verpflichteten [X.] Leistungen an den [X.], die dessen Unterhaltssicherung dien-ten, erbracht hat, um die Not des [X.] abzuwenden. Nach dem Rechts-gedanken des § 843 Abs. 4 [X.] bringt die unterhaltssichernde Leistung einesDritten, die nach ihrer Zweckbestimmung nur dem [X.], nicht aber [X.] zugute kommen soll, den einmal entstandenen Rückforderungs-anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht zum Erlöschen ([X.], 264,- 12 -267; [X.], [X.] 1994, 50, 51; [X.], FamRZ 1996, 522, 525). [X.], in denen der [X.] zur Behebung seiner Notlage nicht selbst aufden geschenkten Gegenstand zurückgegriffen, sondern Hilfeleistungen Dritterempfangen hat, ist es nach der Zweckbestimmung des § 528 [X.] geboten,daß der Anspruch in Höhe der von dem Dritten an den [X.] erbrachtenLeistungen den Tod des [X.] auch ohne die in diesen Fällen typischer-weise fehlende Leistungsaufforderung überdauert.g) Schließlich erscheint es entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts auch [X.], die Fälle, in denen ein Privater den Unterhaltdes [X.] sicherstellt und diejenigen, in denen ein Sozialhilfeträger dafüreinsteht, in bezug auf die Vererblichkeit des Rückforderungsanspruchs nach§ 528 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht unterschiedlich zu behandeln. In beiden Fällenhat der [X.] fremde Hilfe in Anspruch genommen, ohne sich im [X.] einzuschränken bzw. ohne sich im Hinblick auf seine Pflege-bedürftigkeit entsprechend einschränken zu können.Soweit das Berufungsgericht meint, daß es nicht gerechtfertigt sei, aufdiese Weise das wirtschaftliche Ausfallrisiko von Privaten aufzufangen, kanndem nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat freiwillig Leistungen zur [X.] des verarmten [X.] der Beklagten erbracht, wobei diesenicht der Beklagten als Beschenkten, sondern nur dem Vater der [X.]gute kommen sollten. Ein solches freiwilliges Eintreten eines Dritten zur Be-hebung einer Notlage liegt im öffentlichen Interesse und ist von der Rechtsord-nung gewünscht, wie etwa in den gesetzlichen Regelungen zum [X.], die einen Rückgriff ermöglichen, wenn Unterhaltspflichten erfüllt [X.] 13 -den, obwohl primär ein anderer den Unterhalt schuldet (§§ 1607 Abs. 2 Satz 2,1608 Satz 3, 1584 Satz 3 [X.]).h) Der Vererblichkeit des Rückforderungsanspruchs nach § 528 Abs. 1Satz 1 [X.] in dem vom [X.]at bejahten Umfang steht schließlich auch nichtentgegen, daß sie mit dem für den Beschenkten gebotenen Vertrauensschutznicht zu vereinbaren wäre. Der Rückforderungsanspruch ist zugunsten des [X.] unter [X.] mehrfach eingeschränkt.Der Beschenkte braucht dem Herausgabeverlangen nicht nachzukommen, [X.] das Geschenk für seinen eigenen angemessenen Unterhalt oder zur Erfül-lung seiner Unterhaltspflichten benötigt (§ 529 Abs. 2 [X.]), wenn er [X.] ist (§ 528 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 818 Abs. 3 [X.]), sowie wenn bei [X.] Bedürftigkeit des [X.] seit der Schenkung zehn Jahre verstrichensind (§ 529 Abs. 1 [X.]). Ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nach Vertrau-ensschutz kann angesichts dieser Regelungen nicht anerkannt werden (vgl.[X.], Urt. v. 14. Juni 1995, aaO; [X.], [X.] 1995, 391, 394; [X.],FamRZ 1996, 522, 523).3. Der gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 [X.] als Zahlungsanspruch des [X.] entstandene Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte ist nach alle-dem nicht mit dem Tod des [X.] untergegangen, weshalb er vom Nachlaß-pfleger gemäß § 398 [X.] wirksam an die Klägerin abgetreten werden konnte.II[X.] Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es istaufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu [X.]. Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung dem [X.] der Beklagten, daß sie nicht mehr bereichert sei (§ 818 Abs. 3 [X.]),nachzugehen haben. Außerdem wird es gegebenenfalls weiter zu prüfen [X.]n, ob dem Zahlungsanspruch die Einrede des § 529 Abs. 2 [X.] entgegen-steht, nachdem die Beklagte geltend gemacht hat, daß sie nicht in der Lagesei, den geforderten Betrag zu zahlen, weil sie nur eine Rente in Höhe von ca.1.500,-- DM erhalte und über kein Vermögen verfüge (s. dazu [X.].Urt. [X.] Juli 2000 - [X.], [X.], 3488; Urt. v. 19. Dezember 2000- [X.], [X.]Report 2001, 186).[X.]JestaedtMelullis[X.]Meier-Beck

Meta

X ZR 205/99

20.03.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2001, Az. X ZR 205/99 (REWIS RS 2001, 3143)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3143

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