Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2000, Az. X ZR 146/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 80

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[X.] D[X.]S VOLK[X.]SURT[X.]IL[X.]Verkündet am:19. Dezember [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] § 529 Abs. 2a)Für die Berechtigung der [X.]inrede nach § 529 Abs. 2 [X.] ist es grundsätz-lich unerheblich, wann und wodurch die eigene Bedürftigkeit des [X.] bzw. seines [X.]rben entstanden [X.])Die Berufung auf die eigene Bedürftigkeit stellt allerdings eine unzulässigeRechtsausübung dar, wenn der Beschenkte bzw. sein [X.]rbe Kenntnis von- 2 -dem Notbedarf des [X.] gehabt und gleichwohl die eigene Bedürftig-keit mutwillig herbeigeführt hat.[X.], [X.]. v. 19. Dezember 2000 - [X.] - OLG Köln LG Aachen- 3 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 19. Dezember 2000 durch [X.], [X.], Scharen, die Richterin [X.] und den [X.]. [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das am 14. Juli 1999 verkündete [X.]eil des13. Zivilsenats des [X.] wird auf Kosten [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte ist die [X.]rbin ihres [X.]hemanns, des am 14. März 1993 ver-storbenen [X.]. Dessen Mutter [X.] ist seit dem 10. März 1994 [X.] und in einem Pflegeheim untergebracht. Da ihre Renteneinkünfte zur Be-streitung der Heimkosten nicht ausreichen, übernahm der Kläger die [X.] hinsichtlich der nicht gedeckten Heimkosten aus Mitteln [X.] nach dem [X.] die Beklagte und [X.] geheiratet hatten, übertrug Frau [X.]ihrem [X.] 1990 ein damals ihr gehörendes Hausgrundstück in [X.].. Zwischenden Parteien ist streitig, ob [X.] von seiner Mutter damals auch einen [X.] als Schenkung erhalten hat. 1991 veräußerte [X.] das [X.] einem Kaufpreis von ca. 348.000,-- [X.]; für ca. 265.000,-- [X.] erwarb er fürsich und die Beklagte zu je hälftigem Miteigentumsanteil ein Hausgrundstück inW.. Nachdem die [X.]heleute die Absicht gefaßt hatten, sich zu trennen, kauftedie Beklagte im Januar 1993 für sich eine [X.]igentumswohnung. Das [X.] veräußerte sie im März 1993 nach dem Tode des [X.]hemanns.Mit Bescheid vom 2. August 1994 leitete der Kläger den sich seiner Mei-nung nach aus § 528 Abs. 1 [X.] ergebenden Rückforderungsanspruch derFrau [X.] gegen die Beklagte auf sich über. Da die Beklagte Zahlungen [X.], hat er mittels Klage, die der [X.] am 24. August 1995 zugestelltworden ist, Wertersatz für die Geschenke verlangt. Am 21. Mai 1996 veräu-ßerte die Beklagte die Anfang 1993 erworbene [X.]igentumswohnung zu [X.] und zog in eine Mietwohnung.Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlan-desgericht erhielt die Beklagte eine Witwenrente in Höhe von 890,53 [X.] mo-natlich. Durch eine Aushilfstätigkeit in einer Gaststätte verdiente sie monatlich240,-- [X.] netto hinzu. Außerdem erhielt sie einen monatlichen Mietkostenzu-schuß in Höhe von 100,-- [X.]. Für ihre Wohnung zahlte sie [X.] Miete. Hinzu kamen Aufwendungen in Höhe von etwa 80,-- [X.] mo-natlich für Heizkosten. Für eine Lebensversicherung wendete die Beklagte mo-- 5 -natlich 17,33 [X.] auf. Abgesehen von einem Guthaben in Höhe von [X.] auf ihrem Girokonto verfügte sie über kein Vermögen.Das [X.] hat unter Abweisung der Klage im übrigen die [X.], an den Kläger 54.977,36 [X.] nebst Zinsen zu zahlen. Außerdem [X.] die Verpflichtung der [X.] festgestellt, dem Kläger seit [X.] September 1995 alle Aufwendungen bis zur Höhe eines Betrages von66.000,-- [X.] zu ersetzen, die diesem aus der Heimunterbringung von Frau [X.] künftig entstehen. Auf die Berufung der [X.] hat das Oberlandesge-richt das [X.]eil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. [X.] Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungs- und Feststellungsbegehrenweiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.[X.]ntscheidungsgründe:Das zulässige Rechtsmittel des Klägers hat im [X.]rgebnis keinen [X.]rfolg.[X.] Bezugnehmend auf die tatsächlichen Feststellungen des [X.]sist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Frau [X.] ihrem [X.] [X.] in [X.]. mit einem Wert von 86.000,-- [X.] geschenkt hat; ledig-lich hinsichtlich der weiteren Feststellung des [X.]s, [X.] habe [X.] Mutter ferner 35.000,-- [X.] schenkweise erhalten, hat das [X.] gehabt. Da es zu der behaupteten schenkweisen Hingabe [X.] eigene abschließende Feststellungen nicht getroffen hat, istdeshalb jedoch für die revisionsrechtliche Überprüfung des angefochtenen [X.] -teils davon auszugehen, daß Frau [X.] ihrem [X.], den die [X.], 1990 Gegenstände im Gesamtwert von 121.000,-- [X.] geschenkt hat.I[X.] Das Berufungsgericht hat ferner unter Bezugnahme auf die landge-richtliche [X.]ntscheidung angenommen, daß der für den der Klage zugrundelie-genden Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 [X.] außerdemnoch notwendige Notbedarf der [X.]in ebenfalls gegeben ist. Auch das istder revisionsrechtlichen Überprüfung zugrunde zu legen; die Revision hat dieihr günstige Feststellung nicht angegriffen; Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.II[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil dem geltendgemachten Anspruch die [X.]inrede des § 529 Abs. 2 [X.] entgegenstehe. Nachden Unterhaltsrichtsätzen der [X.] Tabelle Stand 1. Juli 1998 undauch Stand 1. Juli 1999 betrage der angemessene [X.]igenbedarf in der [X.] monatlich 1.800,-- [X.] bei einer darin enthaltenen Warmmiete von800,-- [X.]. Der [X.] verblieben indessen nach Abzug der realen Miet-,Neben- und Heizkosten sowie des Beitrages für die Lebensversicherung mo-natlich lediglich 633,20 [X.], tatsächlich also ohnehin schon weniger, als sie fürihren angemessenen Unterhalt nach der [X.] Tabelle für sich [X.] dürfe. Demgegenüber sei ohne Belang, daß die Beklagte nach [X.] den beim Verkauf der [X.]igentumswohnung erlangten [X.]rlös von[X.] verbraucht habe. Nach Wortlaut und Schutzzweck des § 529Abs. 2 [X.] sei es unerheblich, wann und wodurch - ob verschuldet oder [X.] - der "Notbedarf" entstanden sei. Die Vorschrift des § 529 Abs. [X.] beruhe von ihrer [X.]ntstehung her auf der [X.]rwägung des Gesetzgebers,daß die Rechtsordnung kein Interesse daran haben könne, den einen in [X.] zu stürzen, nur um den anderen der Notlage zu entreißen. Nur der Be-- 7 -schenkte habe nach § 529 Abs. 1 [X.] das Privileg, gegenüber dem Heraus-gabeanspruch nach § 528 [X.] einzuwenden, der andere habe seine Bedürf-tigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt.Diese Ausführungen tragen der gesetzlichen Regelung nicht hinreichendRechnung.1. Ohne [X.]rfolg macht die Revision allerdings geltend, daß § 819 Abs. 1[X.] hier dazu führen müsse, daß sich die Beklagte gegenüber dem Anspruchnach § 528 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht auf § 529 Abs. 2 [X.] berufen könne.Die Revision verkennt den rechtssystematischen Zusammenhang zwi-schen § 529 Abs. 2 [X.] und den §§ 812 ff. [X.], auf die § 528 Abs. 1 Satz 1[X.] verweist. Bei dieser Verweisung handelt es sich um eine Rechtsfolgen-verweisung (allgemeine Meinung, vgl. etwa [X.], [X.],3. Aufl., § 528 [X.]. 5; [X.]/[X.], [X.], 13. Bearb., 1995, § 528[X.]. 6; Soergel/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 528 [X.]. 4); die bereiche-rungsrechtlichen Voraussetzungen bestimmen Art und Umfang des schen-kungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs. § 529 Abs. 2 [X.] gibt [X.] allgemeiner Meinung (vgl. z.B. [X.]/[X.], aaO, § 529 [X.]. 2;Soergel/[X.]/[X.], aaO, § 529 [X.]. 5; [X.], aaO,§ 529 [X.]. 6), eine [X.]inrede, die dem Beschenkten und nach dessen Tod sei-nem [X.]rben zusteht, wenn dann in seiner Person die gesetzlichen Vorausset-zungen bestehen. Zu diesen Voraussetzungen gehört, daß überhaupt ein [X.] auf Herausgabe des Geschenks nach § 528 Abs. 1 Satz 1 [X.] in [X.] mit den §§ 812 ff. [X.] besteht. Die Anwendung der §§ 818 Abs. 4,819 Abs. 1 [X.] mag deshalb zwar dazu führen, daß der nach Kenntnis der- 8 -[X.] von der Überleitungsanzeige und nach Klageerhebung vorgenom-mene Verbrauch des [X.]rlöses aus dem Verkauf der [X.]igentumswohnung [X.] nicht als [X.]ntreicherungseinwand gemäß § 818 Abs. 3 [X.] entgegen-gehalten werden kann. Der Tatbestand des § 529 Abs. 2 [X.] bleibt davon [X.] unberührt, weil er erst eingreift, wenn unter Heranziehung der §§ 812 ff.[X.] vom Bestehen eines Rückforderungsanspruchs nach § 528 Abs. 1 Satz 1[X.] auszugehen ist.2. Rechtlichen Bedenken begegnet es aber, daß das [X.] hat, für die Anwendung des § 529 Abs. 2 [X.] könne es schlechthinkeine Rolle spielen, ob es selbst verschuldet sei, daß das Geschenk oder seinWert ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts nicht heraus-gegeben werden könne.a) Dem Berufungsgericht kann allerdings darin gefolgt werden, daß [X.] bei der [X.] des § 519 Abs. 1 [X.] auch bei § 529 Abs. [X.] nach Wortlaut und Schutzzweck grundsätzlich unerheblich ist, wann undwodurch der Notbedarf entstanden ist (zu § 519 [X.]: vgl.[X.], aaO, § 519 [X.]. 3; [X.]/[X.], aaO, § 519[X.]. 3). Wie die Regelung des § 529 Abs. 1 [X.] zeigt, hat der [X.] Fall, daß nach vollzogener Schenkung die eigene Bedürftigkeit selbst her-beigeführt wird, durchaus bedacht, jedoch für den Anwendungsbereich des§ 529 Abs. 2 [X.] darauf verzichtet, eine entsprechende Regelung zu treffen.Dies steht im [X.]inklang damit, daß Übermaß und Verschwendung - obwohl einsolches Verhalten in früheren [X.] Rechtsordnungen sanktioniert werdenkonnte - nach dem [X.] einen eigenen Grund für den Widerruf der Schenkungnicht bilden (vgl. Motive II, [X.]). Für die grundsätzliche Geltung des § 529- 9 -Abs. 2 [X.] auch in Fällen selbstverschuldeter Bedürftigkeit spricht ferner, [X.] die erst durch die Reichstagskommission eingefügte Norm maßgebend die[X.]rwägung gewesen ist, daß die Rechtsordnung kein Interesse daran habenkönne, den einen in die Notlage zu stürzen, nur um den anderen ihr zu entrei-ßen (so [X.], Recht der Schuldverhältnisse, 5. Aufl., [X.]. 2 zu § 529[X.]).Der Grundsatz, daß die eigene Bedürftigkeit auch dann zur [X.]inredenach § 529 Abs. 2 [X.] berechtigen kann, wenn sie selbst - auch schuldhaft -herbeigeführt ist, wird entgegen der Auffassung der Revision auch nicht durchdas seit [X.]inführung des [X.] geschaffene Sozialstaatssystem in Frage gestellt.Die von Teilen des Schrifttums vertretene Ansicht, daß das Interesse der [X.] im Zweifel für eine anspruchsgünstige Auslegung der §§ 528 f.[X.] spreche (vgl. nur [X.], aaO, § 528 [X.]. 3 m.w.[X.], daß es in Fällen wie den vorliegenden auch zu Lasten der [X.] geht, wenn die Anwendung des § 529 Abs. 2 [X.] ausgeschlossenwird; dann nämlich hat der verarmte Beschenkte bzw. sein verarmter [X.]rbe [X.] verarmten [X.] dem Grunde nach einen Anspruch auf [X.]) Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht nicht in Betracht gezogen,daß gerade die Geltendmachung einer [X.]inrede eine unzulässige Rechtsaus-übung darstellen kann (vgl. [X.]Z 121, 179) und daß die insoweit zu [X.] Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 [X.]) gebieten, beibesonderen, schwerwiegenden Gründen dem Beschenkten bzw. seinem [X.]rbenim [X.]inzelfall die Berufung auf seine eigene Bedürftigkeit zu [X.] 10 -Unter Hinweis auf die Voraussetzungen, unter denen ein [X.] nach § 1579 Nr. 3 [X.] oder § 1611 Abs. 1 [X.] bei selbstverschul-deter Herbeiführung seiner Bedürftigkeit seinen Unterhaltsanspruch verliert,hat die höchstrichterliche Rechtsprechung auf dem Gebiet des [X.] dem Verpflichteten die Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit versagt,wenn ihm ein verantwortungsloses Verhalten vorzuwerfen ist ([X.], [X.]. v.12.05.1993 - [X.], NJW 1993, 1974, 1975). Dem Unterhaltsschuldnerist die Berufung auf die eigene Leistungsunfähigkeit dann verwehrt, wenn erdiese durch unterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeigeführt hat, die nicht nurvorsätzliches oder absichtliches, sondern auch leichtfertiges Handeln umfaßt([X.], [X.]. v. 12.04.2000 - [X.], [X.], 815, 817). Die [X.], der diese Rechtsprechung gerecht werden will, ist derjenigen [X.], die bei Verarmung von [X.] und [X.] bzw. seinem[X.]rben besteht. Die zum Unterhaltsrecht entwickelten Grundsätze sind deshalbunter Berücksichtigung der Besonderheiten des Schenkungsrechts auch beider [X.]inrede des § 529 Abs. 2 [X.] anzuwenden. Dem Beschenkten bzw. sei-nem [X.]rben ist danach die Berufung auf seine eigene Bedürftigkeit zu versagen,wenn er diese, nachdem er Kenntnis davon hat, daß der [X.] bedürftig istund deshalb ein Rückforderungsanspruch gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 [X.]gegen ihn geltend gemacht wird, durch Mutwilligkeit herbeigeführt hat.Da der Beschenkte bzw. sein [X.]rbe die das Geschenk [X.] aus einer verbindlichen vertraglichen Zusage des [X.]herleitet, wird im Rahmen des § 529 Abs. 2 [X.] die danach erforderliche hin-reichende Kenntnis von der Bedürftigkeit des [X.] regelmäßig erst abdem Zeitpunkt angenommen werden können, zu dem der Beschenkte bzw. sein[X.]rbe von Umständen erfahren hat, aus denen er die Bedürftigkeit des [X.] -kers erkennen kann, und er durch eindeutige Leistungsaufforderung auf dieihm deshalb drohende Inanspruchnahme auf Rückgabe des Geschenks oderWertersatz hingewiesen bzw. ihm eine entsprechende Klage zugestellt ist. [X.] erforderliche Mutwilligkeit hingegen ist gegeben, wenn der Beschenktebzw. sein [X.]rbe die Möglichkeit des [X.]intritts seiner Bedürftigkeit als Folge deseigenen Verhaltens erkennt, im Bewußtsein dieser Möglichkeit, wenn auch [X.] auf den [X.] jener Folge gleichwohl handelt und sich dabeiunter grober Mißachtung dessen, was jedem einleuchten muß, oder in [X.] und Rücksichtslosigkeit gegen den [X.] über die erkannteMöglichkeit nachteiliger Folgen für seine Fähigkeit, seinen eigenen Lebensun-terhalt zu bestreiten, hinwegsetzt (vgl. [X.], [X.]. v. 12.04.2000, aaO).Die Feststellung dieser Voraussetzungen erfordert vom Tatrichter einegenaue Bewertung und Abwägung aller maßgeblichen Umstände des [X.]inzel-falls. Nicht jede Verwertung des Vermögens im Rahmen der Lebensführung,die nach dem Zeitpunkt geschieht, zu dem der Beschenkte bzw. sein [X.]rbe [X.] drohenden Inanspruchnahme hinreichende Kenntnis hat, rechtfertigt esunter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, diesem die Berufung auf dieeigene Bedürftigkeit zu verwehren. Von grober Mißachtung dessen, was jedemeinleuchtet, oder von Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit kann erst danngesprochen werden, wenn wesentlich mehr ausgegeben wird, als die im [X.]in-zelfall vorliegenden Verhältnisse unter Beachtung auch eines alters- oderkrankheitsbedingten Mehrbedarfs angemessen erscheinen lassen (vgl. [X.],[X.]. v. 14.12.1983 - [X.], [X.], 364, 368 zu § 1579 Abs. 1Nr. 3 a.F.). Wer sein Vermögen verbraucht, weil er über kein ausreichendes[X.]inkommen verfügt und deshalb auch aus der Vermögenssubstanz seinen Le-bensunterhalt bestreiten muß, handelt nicht mutwillig. Darüber hinaus wird es- 12 -aber auch zu billigen sein, wenn aus dem Vermögen Ausgaben bestritten wer-den, die unterhaltsrechtlich als Sonderbedarf (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) anzu-sehen sind und die nicht aus den laufenden [X.]inkünften beglichen werden [X.]. Dagegen wird ein mutwilliges Herbeiführen der eigenen Bedürftigkeit na-heliegen, wenn das Vermögen zur Bestreitung von Luxusausgaben, z.B. fürteuere Hobbies, Reisen, Kleidung usw. (vgl. dazu [X.]/[X.], Das Unter-haltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 4 [X.]. 686), [X.]. Das gleiche gilt, wenn das Vermögen angegriffen wird, obwohl der Le-bensunterhalt einschließlich eines etwaigen Mehr- oder Sonderbedarfs ohneweiteres aus den laufenden [X.]inkünften hätte bestritten werden können und dieBedürftigkeit des Beschenkten eintritt, weil gleichwohl das ursprünglich vor-handene Vermögen verbraucht wird und deshalb [X.]inkünfte aus dem [X.]. Insoweit wird der Tatrichter in solchen Fällen regelmäßig im [X.] bewerten müssen, ob es sich um eine anerkennenswerte Verwertungdes Vermögens handelt oder nicht.Im zu entscheidenden Fall hat es das Berufungsgericht zu Unrecht [X.], das Verhalten der [X.] (Verkauf der [X.]igentumswohnung nachKlageerhebung und anschließender Verbrauch des erlösten Geldes) unter [X.] dieser Maßstäbe zu würdigen. Insbesondere hätte das Berufungs-gericht die in der von der [X.] vorgelegten Aufstellung im Schriftsatz vom30. Oktober 1997 enthaltenen Ausgaben unter Beachtung dieser Grundsätzeim Hinblick auf ihre Berücksichtigungswürdigkeit einer eingehenden Prüfungunterziehen müssen. Bei den dort angeführten Beträgen von 3.000,-- [X.] für"Lotto, Glücksspiele", 5.000,-- [X.] für "Urlaub (Taschengeld)" oder 5.000,-- [X.] "Freizeit", aber auch bei anderen Positionen, kommt in Betracht, daß es- 13 -sich um unter den ansonsten gegebenen Umständen nicht zu billigende Lu-xusausgaben handelte.[X.] Gleichwohl stellt sich die angefochtene [X.]ntscheidung als richtig dar.Sie wird getragen von den [X.] [X.]rwägungen des [X.], daßdie Beklagte auch dann, wenn man ihr - in Anbetracht der vorstehend erörter-ten, sich möglicherweise aus § 242 [X.] ergebenden [X.]inrede - als noch vor-handenen Vermögenswert den [X.]rlös von [X.] zurechnete, zu [X.] [X.]inrede nach § 529 Abs. 2 [X.] geltend gemacht habe.Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt: Die tatbestandlichen Vor-aussetzungen des § 529 Abs. 2 [X.] entsprächen völlig denjenigen des § 519Abs. 1 [X.]. Danach gelte auch hier, daß die bloße Gefährdung des eigenenangemessenen Unterhalts ausreiche; eine Beeinträchtigung müsse nicht be-reits eingetreten sein. [X.]s reiche die begründete Besorgnis, daß die Mittel [X.] künftig nicht ausreichen werden. Diese Besorgnis sei hier gege-ben angesichts eines bereits bestehenden [X.] von [X.]. Selbst wenn die Beklagte bis zur Vollendung ihres60. Lebensjahres noch monatlich 240,-- [X.] zu ihrer Witwenrente werde hinzu-verdienen können, errechne sich bis zu diesem Zeitpunkt bei zugrunde geleg-ten 36 Monaten ein Gesamtfehlbetrag von 13.204,80 [X.]. Bei Wegfall des zu-sätzlichen [X.]inkommens aus der Aushilfstätigkeit erhöhe sich der [X.] angemessenen [X.]igenbedarf auf 606,80 [X.]. Ausgehend von einer durch-schnittlichen Lebenserwartung der [X.] von dann noch ca. 20 Jahren er-rechne sich ein Mindestfehlbetrag von 145.632,-- [X.]. Das zeige, daß der [X.] zur Sicherung ihres angemessenen Unterhalts für die zu erwartendeDauer ihres restlichen Lebens ein Mindestbetrag von insgesamt rund- 14 -159.000,-- [X.] zusätzlich zu ihrem laufenden [X.]inkommen in ihrem [X.] müßte. [X.]in Ausgleich der streitgegenständlichen Klageforderungwürde somit selbst unter der Prämisse eines bei der [X.] noch vorhande-nen Vermögenswertes von [X.] eine aktuelle Gefährdung ihres [X.] angemessenen Lebensunterhalts herbeiführen.Das ist im [X.]rgebnis nicht zu beanstanden.1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des [X.], daß die [X.]in-rede des § 529 Abs. 2 [X.] nicht zur Voraussetzung hat, daß der [X.] ihrer Geltendmachung schon außerstande ist, seinen angemessenen [X.] zu bestreiten oder ihm obliegende Unterhaltspflichten zu erfüllen. [X.] stellt auf eine Gefährdung ab. Die [X.]inrede besteht deshalb bereitsdann, wenn zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der [X.] ernstlich damit zu rechnen ist, daß der Beschenkte bei [X.]rfüllungdes Rückforderungsanspruchs in Zukunft nicht mehr genügend Mittel für sei-nen angemessenen Unterhalt und die [X.]rfüllung seiner gesetzlichen Unterhalts-pflichten hat ([X.], aaO, § 529 [X.]. 4, § 519 [X.]. 2).2. Das Berufungsgericht hat bei der Bestimmung des danach maßgebli-chen zukünftigen [X.] sich auch zu Recht an den Unterhaltsricht-sätzen der [X.] Tabelle orientiert. Denn das Gesetz knüpft mit der in§ 529 Abs. 2 [X.] enthaltenen Bezugnahme auf den Unterhalt des [X.] bzw. die ihm obliegenden Unterhaltspflichten an die Begrifflichkeiten [X.] an, weshalb die jeweils einschlägigen familienrechtlichen [X.] und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten [X.] 15 -auch im Rahmen des § 529 Abs. 2 [X.] heranzuziehen sind ([X.].[X.]. [X.] - [X.], [X.], 3488 ff.).Bei der Anwendung der Unterhaltsrichtsätze der [X.] Tabellehat das Berufungsgericht den Selbstbehalt, den es mit mindestens 1.800,-- [X.] hat, auch keinesfalls zu hoch angesetzt. Da die Beklagte sichwegen ihrer Bedürftigkeit auf § 529 Abs. 2 [X.] beruft und zwischen ihr undFrau [X.] mangels Abstammung in gerader Linie keine Unterhaltsverpflich-tung besteht, ist ihr jedenfalls so viel zu belassen, wie sie auch gegenüber ih-ren eigenen [X.]ltern beanspruchen könnte (vgl. [X.].[X.]. [X.], [X.] sind einschließlich 800,-- [X.] Warmmiete monatlich 2.250,-- [X.]. [X.] der sonstigen Berechnung des [X.], nach wel-cher der [X.] zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts [X.] inHöhe von 633,20 [X.] monatlich verbleiben, bestand daher zum Zeitpunkt derletzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz sogar ein Fehlbetragin Höhe von monatlich 816,80 [X.]. Angesichts dieser Höhe ist es unschädlich,daß das Berufungsgericht es unterlassen hat, in seine Berechnung des [X.] der [X.] einzubeziehen, daß die Beklagte aus den erlösten[X.] bzw. - bei Verbrauch von Teilbeträgen - aus dem noch [X.] Rest Zinserträge hätte erzielen [X.] Die aus dem zutreffenden Ausgangspunkt und dem mithin gegebenenUnterhaltsbedarf der [X.] abgeleitete Folgerung des [X.],auch bei Annahme der [X.]xistenz eines Vermögenswertes von [X.] sei-en die Voraussetzungen des § 529 Abs. 2 [X.] gegeben, begegnet [X.] keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.- 16 -Vermögen dient, zusammen mit [X.]inkünften, der lebenslangen Unter-haltssicherung. Muß der Unterhalt ganz oder - wie hier angesichts des bereitsbestehenden monatlichen [X.] - teilweise aus dem Vermögen bestrit-ten werden, muß auf dieses zurückgegriffen werden. Die Verwertung hat so zuerfolgen, daß bei Berücksichtigung der überschaubaren wirtschaftlichen [X.]nt-wicklung der Unterhaltsbedarf während der voraussichtlichen Lebensdauergedeckt werden kann ([X.]/[X.], Das Unterhaltsrecht in der familien-richterlichen Praxis, 5. Aufl., § 1 [X.]. 322; vgl. auch [X.], [X.]. v. 27.06.1984- IVb ZR 20/83, [X.], 354, 356). Bei der Bestimmung des Vermögens,das zur Sicherung des eigenen [X.] zu schonen ist, ist [X.] voraussichtliche Lebensdauer des Verpflichteten zu berücksichtigen ([X.],[X.]. v. 02.11.1988 - [X.], NJW 1989, 524, 525). Da sie im vorhineinnicht festgestellt werden kann, bietet die durchschnittliche [X.] sich auf § 529 Abs. 2 [X.] Berufenden eine verläßliche [X.]ntscheidungs-grundlage. Die durchschnittliche Lebenserwartung wiederum kann unter [X.] gebräuchlicher Sterbetafeln ermittelt werden.All diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht Rechnung getragen.Auch die Revision zeigt nicht auf, daß sie verkannt oder bei ihrer Anwendungentscheidungserhebliche Rechtsfehler gemacht worden seien. Die Feststellungdes [X.], daß die Beklagte einen [X.] übersteigendenBetrag benötigt, um nach der bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichenVerhandlung in der Tatsacheninstanz bestehenden [X.]inkommenslage ihrenkünftigen Lebensunterhalt bestreiten zu können, rechtfertigt nach allem [X.]. Anders als in Fällen, in denen Vermögenswerte allein für diekünftige Altersversorgung dienen sollen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf FamRZ1984, 887, 888), bestand hier bereits eine aktuelle wirtschaftliche Notlage der- 17 -[X.]. Nur bei einem Rückgriff auf den Verkaufserlös hätte die [X.] können, daß ihr ausreichende Geldmittel zur Bestreitung [X.] zur Verfügung stehen.4. An diesem [X.]rgebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn manzusätzlich das vom Kläger behauptete Geldgeschenk berücksichtigen wollte.Nach den insoweit nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsurteilskönnte es sich dabei höchstens um einen Betrag von 35.000,-- [X.] handeln.Zusammen mit dem bereits erörterten Betrag würde sich dann eine Summe von125.000,-- [X.] ergeben, die immer noch unter dem liegt, was zur Sicherungdes [X.] der [X.] erforderlich ist.[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.]JestaedtScharen[X.]Meier-Beck

Meta

X ZR 146/99

19.12.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2000, Az. X ZR 146/99 (REWIS RS 2000, 80)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 80

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