Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2001, Az. X ZR 229/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2791

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 229/99Verkündet am:25. April 2001FritzJustizangestellteals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: ja[X.] § 528; ZPO § 852Der Anspruch des [X.]s nach § 528 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf [X.] Geschenks erlischt nicht mit dessen Tod, sofern er bereits vom [X.] gemacht oder abgetreten worden ist. Das gleiche gilt, wenn der [X.] durch die Inanspruchnahme unterhaltssichernder Leistungen Dritter zu er-kennen gegeben hat, daß er ohne die Rückforderung des Geschenks nicht inder Lage war, seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten.- 2 -[X.], Urteil vom 25. April 2001 Œ X ZR 229/99 Œ [X.] [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 20. März 2001 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das am 30. November 1999 [X.] Urteil des 26. Zivilsenats des [X.] wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte ist eine Tochter des am 30. April 1994 verstorbenen [X.], der vom 1. Dezember 1992 bis zu seinem Tod im [X.] der Klägerin gepflegt wurde.Da der Vater der Beklagten zur Bezahlung der [X.] finanziell nicht in der Lage war, beantragte er am 17. Juni 1992die Übernahme der Heimpflegekosten beim zuständigen Sozialhilfeträger. [X.] vom 5. Mai 1993 lehnte der Sozialhilfeträger es ab, dem Vater [X.] Sozialhilfe zu gewähren, und berief sich hierbei u.a. darauf, daß die-ser 1989 bzw. 1990 je 17.000,-- DM an seine beiden Töchter und weitere- 4 -6.000,-- DM an eine Enkelin geschenkt habe. Ein gegen diese [X.] Widerspruch blieb ohne Erfolg.Nach dem Tod des [X.] standen noch Pflege- und Unterbringungsko-sten in Höhe von 44.720,32 DM offen. Nachdem alle bekannten gesetzlichenErben das Erbe ausgeschlagen hatten, wurde ein Nachlaßpfleger für die unbe-kannten Erben bestellt, der am 2. Dezember 1997 die Ansprüche des Nachlas-ses gegen die Beklagte und ihre Schwester aus § 528 [X.] in Höhe von je17.000,-- DM an die Klägerin abtrat.Das [X.] hat die Beklagte zur Zahlung von 17.000,-- [X.] verurteilt. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete [X.] Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt [X.] ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin tritt [X.] entgegen.Entscheidungsgründe:Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dem Vater der [X.] Lebzeiten ein Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 [X.] ge-gen die von ihm beschenkte Beklagte zugestanden habe. Der Beklagten [X.] von ihrem Vater geschenkt worden. Da der Vater seit 1993 nichtmehr in der Lage gewesen sei, seinen Lebensunterhalt angemessen zu be-- 5 -streiten, seien objektiv der Notbedarf und der Rückforderungsanspruch gemäߧ 528 Abs. 1 Satz 1 [X.] entstanden.Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revisionnicht angegriffen und lassen keinen Rechtsfehler erkennen.I[X.] 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der [X.] nach § 528 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch nach dem Tode des [X.] gemacht werden könne, wenn er dazu diene, die vor dem Tod entstan-denen Pflegekosten zu decken, der Sozialhilfeträger eine Kostenübernahmemit Rücksicht auf die betreffende Schenkung abgelehnt habe und der Nachlaßsonst keine Vermögenswerte aufweise. Zur Begründung seiner Auffassungführt das Berufungsgericht im wesentlichen aus:§ 528 Abs. 1 Satz 1 [X.] werde als grundsätzlich höchstpersönlicherAnspruch angesehen. Auf die Höchstpersönlichkeit könne sich der Beschenktegegenüber dem Nachlaß jedoch nur berufen, wenn der Erblasser bewußt sei-nen Unterhalt so eingeschränkt habe, daß er keine seine tatsächlichen Mittelübersteigende Hilfe Dritter in Anspruch habe nehmen müssen. [X.] er dem Nachlaß das Geschenk zum Ausgleich der Pflegekosten über-lassen. Es könne dann auch keine Rolle spielen, ob das Sozialamt noch [X.] die Übernahme der Kosten zugesagt habe oder nicht, da [X.], Heime und sonstigen Pflegeanstalten ansonsten der Willkür [X.] ausgeliefert wären. [X.] die Mitarbeiter der [X.] schnell, könne der pflegende Dritte mit rechtzeitigem Ausgleich der Pfle-gekosten rechnen, ohne daß er die Last der Durchsetzung der Ansprüche ge-gen Beschenkte tragen müsse. Gehe die Überprüfung der Ansprüche jedochschleppend voran, bestünde für den in Vorleistung Getretenen bei [X.] keinerlei Ersatzmöglichkeit. Leere Kassen und die Schwierig-keiten bei der Realisierung von [X.] gegen Unterhaltspflich-tige und Beschenkte nötigten die Sozialhilfeträger offenbar dazu, [X.] der Sozialhilfe stärker zu beachten und nicht ohne weiteres in Vorla-ge zu treten. Dieses rigidere Vorgehen der Sozialhilfebehörde dürfe aber nichtdazu führen, daß diejenigen Dritten, die tatsächlich die Pflegeleistungen er-brächten und denen § 90 [X.] nicht zur Verfügung stehe, letztendlich leerausgingen, wenn sie nicht zu Lebzeiten des Pfleglings ihre Ansprüche durch-gesetzt hätten. [X.] wie die Klägerin könnten nicht darauf [X.] werden, daß es ihnen möglich wäre, den wirtschaftlichen Ausfall da-durch zu verhindern, daß sie rechtzeitig aufgrund des [X.] verlangten oder das Vertragsverhältnis notfalls beendeten, [X.] dann keines postmortalen Rückgriffs auf den Beschenkten mehr bedürfte.Dies zu fordern, hieße die [X.] Wirklichkeit zu verkennen. Häufig werde beiAufnahme auch beiderseits bekannt sein, daß eigenes Einkommen oder [X.] nicht ausreiche, um das vereinbarte Entgelt in voller Höhe zu entrich-ten. Das Heim werde vom Staat dennoch sozialstaatlich in die Pflicht genom-men. Könne der Heimbewohner aus eigenen Mitteln nicht zahlen, werde [X.] gegebenenfalls Sozialhilfe in Aussicht stellen, um dem Betroffenen "[X.]" zu erhalten; es könne dem Heim aber nicht zugemutetwerden, gegenüber dem Sozialhilfeträger mit einer unter Umständen rechtswid-rigen Entlassung zu drohen, damit alsbald Sozialhilfe gewährt und eventuellRegreßmöglichkeiten staatlicherseits durchgesetzt würden.2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Der [X.] nach § 528 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf Herausgabe des [X.] erlischt nicht mit dessen Tod, sofern er bereits vom [X.] geltendgemacht oder abgetreten worden ist oder der [X.] - wie im Streitfall -- 7 -durch die Inanspruchnahme unterhaltssichernder Leistungen Dritter zu erken-nen gegeben hat, daß er ohne die Rückforderung des Geschenks nicht in derLage war, seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten.a) Indem er dem [X.] einen Anspruch auf Herausgabe des [X.] nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigtenBereicherung gibt, stellt § 528 Abs. 1 Satz 1 [X.] einen Eingriff in den Bestandder vollzogenen Schenkung dar. Die entsprechende Verpflichtung zur Heraus-gabe mutet das Gesetz dem Beschenkten jedoch ausschließlich zur [X.] Notlage des [X.]s zu. § 528 Abs. 1 Satz 1 [X.] soll den [X.] indie Lage versetzen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten sowie seine gesetzli-chen Unterhaltspflichten gegenüber Verwandten und Ehegatten zu erfüllen([X.], 380, 382; 127, 354, 357). Damit soll zugleich eine Inanspruchnah-me der Allgemeinheit für den Notbedarf des [X.]s verhindert werden([X.]., [X.], 76, 82). Bei dem Rückforderungsanspruch handelt es sichdemgemäß um einen zweckgebundenen Anspruch (vgl. dazu [X.]/Vollkommer, [X.], 9. Aufl., §§ 528 f. [X.]. 2; Kollhosser, [X.] 1995, 391, 392;ders. in MünchKomm [X.], 3. Aufl., § 528 [X.]. 8; [X.], [X.] 1988,353, 357 f.; [X.], Der Rückforderungsanspruch des verarmten [X.]s,[X.] ff.), weshalb den Gesichtspunkten der Zweckerreichung bzw. [X.] wesentliche Bedeutung bei der Beurteilung der Übertragbarkeit,der Pfändbarkeit und der Vererblichkeit des Anspruchs zukommt.Dagegen ist es nicht gerechtfertigt, wie das Berufungsgericht zu Rechtannimmt, aus einer Qualifikation des Anspruchs als eines "höchstpersönlichen"Folgerungen für den Rechtsübergang auf Dritte zu ziehen ([X.], 354,357). Das Gesetz qualifiziert den Anspruch nicht als höchstpersönlichen. [X.] daher aus einer solchen Qualifikation nicht Beschränkungen der [X.] -tragbarkeit abgeleitet werden, deren Bestehen es überhaupt erst [X.], den Anspruch als höchstpersönlichen anzusehen (Kollhosser, [X.]1995, 391, 392; [X.], FamRZ 1996, 522, 523).b) Die Revision hebt jedoch zu Recht hervor, daß grundsätzlich die Frei-heit des [X.]s geschützt ist, darüber zu entscheiden, ob er den [X.] geltend machen will oder nicht ([X.], 354, 356), [X.] die Entstehung des Anspruchs nicht vom Willen des [X.]s abhängt([X.]., [X.], 76, 82). Wie der Pflichtteilsanspruch und der Anspruch [X.] auf Ausgleich des Zugewinns ist der Rückforderungsanspruch des-halb nach § 852 ZPO der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch [X.] oder rechtshängig geworden ist. Hinsichtlich des [X.] hat der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit [X.] und Pflichtteilsberechtigtem diesem allein die Entscheidung überlas-sen wollen, ob der Anspruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll (vgl.[X.]/[X.], Protokolle V, [X.] 526 f.; [X.]/[X.], [X.] zu den [X.], Bd. 8, [X.] 159; [X.], 183, 186);Gläubiger sollen diese Entscheidung nicht an sich ziehen können (Motive zum[X.] Bd. V, [X.] 418). Ihnen ist es untersagt, auf das den Pflichtteil [X.] Vermögen, ohne den Willen des Berechtigten zuzugreifen, den Wert [X.] zu realisieren; dieses Entscheidungsrecht darf deshalb auch durchdie Anwendung der Gläubigeranfechtungsvorschriften nicht unterlaufen werden([X.], Urt. v. 6. Mai 1997 - [X.], NJW 1997, 2384). Derselben Rege-lung hat der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die (typischerweise bestehende)persönliche Beziehung zwischen [X.] und [X.] den Anspruchnach § 528 Abs. 1 [X.] unterstellt ([X.]/[X.] aaO). Der [X.] kann,auch wenn objektiv die Voraussetzungen des § 534 [X.] nicht vorliegen, einesittliche Verpflichtung zu der schenkweisen Zuwendung empfunden haben oder- 9 -er kann sich aus persönlicher Verbundenheit oder anderen Gründen gehindertsehen, den Beschenkten auf Rückgabe des Geschenks in Anspruch zu [X.]. Der Rückforderungsanspruch ist mit Rücksicht hierauf einer Pfändungentzogen; die Motive des [X.]s unterliegen dabei keiner rechtlichenNachprüfung. Insoweit hängt der Eingriff in den Bestand der vollzogenenSchenkung - sofern nicht die unentgeltliche Zuwendung selbst von dem Gläu-biger oder dem Insolvenzverwalter angefochten werden kann (§§ 4 Abs. 1AnfG, 134 Abs. 1 [X.]) - grundsätzlich davon ab, ob sie von dem [X.]gewollt ist oder ob es nach seinem Willen bei dem erfüllten [X.] verbleiben soll.Für die Vererblichkeit des Anspruchs kommt es nicht nur darauf an, in-wieweit sie mit seiner Zweckbindung vereinbar ist, sondern auch darauf, ob siemit dem Schutz in Einklang zu bringen ist, den das Gesetz der Entscheidungs-freiheit des [X.]s gewährt.c) Der Anspruch aus § 528 [X.] kann deshalb dann noch nach dem Toddes [X.]s verfolgt werden, wenn er vor seinem Tod auf einen Träger [X.] übergeleitet oder wirksam abgetreten worden ist ([X.], 380,383; 127, 354, 357). Der Erbe kann den Anspruch aus § 528 [X.] auch weiter-verfolgen, wenn er noch vom [X.] geltend gemacht worden und ein Dritterfür den Unterhalt des [X.]s bis zu seinem Tod in Vorlage getreten ist([X.], 264, 267). In allen diesen Fällen ist der Anspruch nicht erloschen,weil sein Zweck noch erreichbar ist und der [X.] durch die Abtretung oderdurch die Geltendmachung seinen Willen bekundet hat, den Beschenkten [X.] des Geschenks in Anspruch zu nehmen. Hat der [X.] sichhingegen, indem er sich mit weniger als dem angemessenen Unterhalt begnügtund den Anspruch weder selbst geltend gemacht noch abgetreten hat, gegen- 10 -eine Inanspruchnahme des Beschenkten entschieden, hat es dabei [X.] sein Bewenden (vgl. Erman/[X.], [X.], 10. Aufl., § 528 [X.]. 6; [X.], inMünchKomm [X.], 3. Aufl., § 1922 [X.]. 18; Soergel/[X.]/[X.], [X.],12. Aufl., § 528 [X.]. 8; [X.]/[X.], [X.], 13. Bearb. 1995, § 528[X.]. 12; [X.] aaO [X.] 126 ff.).d) In der Rechtsprechung des [X.] ist ferner geklärt, daßin Fällen, in denen der [X.] Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, [X.] aus § 528 [X.] auch dann nicht mit dem Tod des [X.]s unter-geht, wenn eine Geltendmachung oder Überleitung auf den Sozialhilfeträger zuseinen Lebzeiten nicht erfolgt ist ([X.], Urt. v. 14. Juni 1995 - [X.] 1995, 2287, 2288). Das ergibt sich allerdings bereits daraus, daß [X.] nach § 90 [X.] nach Abs. 1 Satz 4 der Vorschrift [X.] ausgeschlossen ist, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändetoder gepfändet werden kann. Gegenüber dem Sozialhilfeträger ist demgemäßdie Entscheidungsfreiheit des [X.]s, ob er das Geschenk zurückfordernwill oder nicht, ohnehin nicht geschützt. Der [X.] muß es hinnehmen, daßder Sozialhilfeträger den Beschenkten auch gegen seinen Willen in [X.]. Solange dem Sozialhilfeträger dieses Recht zusteht, kann der [X.] durch den Tod des [X.]s nicht untergehen.e) Für private Dritte, die durch Sachleistungen oder finanzielle Zuwen-dungen den Unterhalt des [X.]s sichergestellt haben, gilt diese Privilegie-rung freilich nicht. Der [X.] hat jedoch in der vorgenannten Ent-scheidung bereits darauf hingewiesen, daß es nicht ohne Einfluß auf die [X.] des Anspruchs aus § 528 [X.] bleiben kann, wenn der [X.]sich gerade nicht im Interesse des Beschenkten eingeschränkt und mit einemunangemessen geringen Unterhalt zufrieden gegeben, sondern fremde Hilfe in- 11 -Anspruch genommen hat ([X.] aaO, NJW 1995, 2287, 2288). Ist der [X.], wie im Streitfall der Vater der Beklagten, nicht in der Lage, sich mit einemgeringeren, ohne Inanspruchnahme des Beschenkten mit den ihm verbliebenenMitteln bestreitbaren Unterhalt zufrieden zu geben, weil er krank oder pflege-bedürftig ist und auf die Inanspruchnahme der infolgedessen erforderlichenentgeltlichen Leistungen Dritter zu seiner medizinischen Behandlung [X.] nicht verzichten kann, ist seine Entscheidung über die [X.] Geschenks vorgezeichnet. Es steht dann nicht mehr in seinem Belieben,ob er auf das ihm noch zur Verfügung stehende Mittel in Gestalt des Anspruchnach § 528 Abs. 1 [X.] zurückgreift, das ihm die Entgeltung dieser Leistungenermöglicht. Indem er diese Leistungen in Anspruch nimmt, bringt er vielmehrzum Ausdruck, daß er der Rückforderung des Geschenks für seinen Lebens-unterhalt bedarf. Der [X.] verhielte sich widersprüchlich, wenn er einer-seits die Leistungen Dritter zur Sicherstellung seines notwendigen Unterhaltsentgegennähme, es andererseits aber ablehnte, gegenüber dem [X.] Anspruch geltend zu machen, den ihm das Gesetz gerade für den [X.], daß er außerstande ist, diese Leistungen anderweitig zu vergüten (vgl.[X.], [X.], 528, 534). Daher ist für die Vererblichkeit des [X.] nach § 528 [X.] die Inanspruchnahme solcher Leistungen Dritter [X.] des Willens des [X.]s zur Geltendmachung des Rückforde-rungsanspruchs jedenfalls gleichzustellen.f) Dem entspricht es, daß Unterhaltsansprüche des [X.]s gegen-über dem Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten nachrangig sind([X.], Urt. v. 13. Februar 1991 - [X.], NJW 1991, 1824). Wenn be-reits derjenige, der dem [X.] zum Unterhalt verpflichtet ist, es nicht hin-nehmen muß, daß der [X.] davon absieht, das Geschenk zurückzufor-- 12 -dern, so muß dies erst recht für denjenigen gelten, der den Unterhalt des[X.]s sicherstellt, ohne ihm unterhaltspflichtig zu sein.Aus § 1615 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 1613 Abs. 1 [X.] folgt zwar, daß [X.] mit dem Tod des Bedürftigen untergehen, sofern der [X.] mit ihnen nicht in Verzug war. Diese in § 528 Abs. 1 Satz 3 [X.] an-geführten Vorschriften sind jedoch nach ständiger Rechtsprechung des [X.] auf den Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1[X.] nicht anwendbar ([X.]Z 94, 141, 144; 96, 380, 384). Entscheidend ist,daß der in Vorlage tretende Dritte anstelle des an sich verpflichteten [X.] Leistungen an den [X.], die dessen Unterhaltssicherung dien-ten, erbracht hat, um die Not des [X.]s abzuwenden. Nach dem Rechts-gedanken des § 843 Abs. 4 [X.] bringt die unterhaltssichernde Leistung einesDritten, die nach ihrer Zweckbestimmung nur dem [X.], nicht aber [X.] zugute kommen soll, den einmal entstandenen Rückforderungs-anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht zum Erlöschen ([X.], 264,267; Kollhosser, [X.] 1994, 50, 51; [X.], FamRZ 1996, 522, 525). [X.], in denen der [X.] zur Behebung seiner Notlage nicht selbst aufden geschenkten Gegenstand zurückgegriffen, sondern Hilfeleistungen Dritterempfangen hat, ist es nach der Zweckbestimmung des § 528 [X.] geboten,daß der Anspruch in Höhe der von dem Dritten an den [X.] erbrachtenLeistungen den Tod des [X.]s auch ohne die in diesen Fällen typischer-weise fehlende Leistungsaufforderung überdauert.g) Schließlich erscheint es auch [X.], die Fälle, in [X.] Privater den Unterhalt des [X.]s sicherstellt und diejenigen, in [X.] Sozialhilfeträger dafür einsteht, in bezug auf die Vererblichkeit des [X.] nach § 528 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht unterschiedlich zu- 13 -behandeln. In beiden Fällen hat der [X.] fremde Hilfe in Anspruch ge-nommen, ohne sich im Interesse des Beschenkten einzuschränken bzw. ohnesich im Hinblick auf seine Pflegebedürftigkeit entsprechend einschränken zukönnen.Die Klägerin hat freiwillig Leistungen zur Deckung des [X.] desverarmten [X.] der Beklagten erbracht, wobei diese nicht der Beklagten [X.], sondern nur dem Vater der Beklagten zugute kommen sollten.Ein solches freiwilliges Eintreten eines Dritten zur Behebung einer Notlage liegtim öffentlichen Interesse und ist von der Rechtsordnung gewünscht, wie [X.] den gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck kommt, die einen Rückgriff er-möglichen, wenn Unterhaltspflichten erfüllt werden, obwohl primär ein andererden Unterhalt schuldet (§§ 1607 Abs. 2 Satz 2, 1608 Satz 3, 1584 Satz 3 [X.]).Die Rüge der Revision, daß durch nichts belegt sei, daß die Klägerin,wie vom Berufungsgericht angenommen, vom Staat sozialstaatlich in die Pflichtgenommen werde oder worden sei, kann dem [X.] nach alledem nichtzum Erfolg verhelfen. Hierauf kommt es nicht [X.]) Der Vererblichkeit des Rückforderungsanspruchs nach § 528 Abs. 1Satz 1 [X.] in dem vom [X.]at bejahten Umfang steht schließlich auch nichtentgegen, daß sie mit dem für den Beschenkten gebotenen Vertrauensschutznicht zu vereinbaren wäre. Der Rückforderungsanspruch ist zugunsten des [X.] unter [X.] mehrfach eingeschränkt.Der Beschenkte braucht dem Herausgabeverlangen nicht nachzukommen, [X.] das Geschenk für seinen eigenen angemessenen Unterhalt oder zur Erfül-lung seiner Unterhaltspflichten benötigt (§ 529 Abs. 2 [X.]), wenn er [X.] ist (§ 528 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 818 Abs. 3 [X.]), sowie wenn bei [X.] 14 -der Bedürftigkeit des [X.]s seit der Schenkung zehn Jahre verstrichensind (§ 529 Abs. 1 [X.]). Ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nach Vertrau-ensschutz kann angesichts dieser Regelungen nicht anerkannt werden (vgl.[X.], Urt. v. 14. Juni 1995, aaO; Kollhosser, [X.] 1995, 391, 394; [X.],FamRZ 1996, 522, 523).3. Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend angenommen, daß dergemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 [X.] als Zahlungsanspruch des [X.] [X.] Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte nicht mit dem Tod des [X.]untergegangen ist, weshalb er vom Nachlaßpfleger gemäß § 398 [X.] wirksaman die Klägerin abgetreten werden konnte.II[X.] Nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts kann sichdie Beklagte nicht auf eine Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 [X.] berufen.Sie habe mit ihrer pauschalen Aufzählung von Ausgaben - insbesondere hin-sichtlich der Kosten von Reisen nach [X.] in Höhe geschätzter 16.000,-- DM -nicht dargelegt, daß sie das Geschenk ersatzlos und ohne Ersparnis an ande-rer Stelle verbraucht habe. Ihr müßten außer den geschenkten 17.000,-- [X.] weitere 33.000,-- DM zur Verfügung gestanden haben, was ihremVortrag widerspreche, sie hätte sich Sonderausgaben ohne das Geschenknicht leisten können. Zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen im übrigen habesie keine Ausführungen [X.] -Die Revision greift dies nicht an; Rechtsfehler treten insoweit nicht her-vor.IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.]JestaedtMelullis [X.] Meier-Beck

Meta

X ZR 229/99

25.04.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2001, Az. X ZR 229/99 (REWIS RS 2001, 2791)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2791

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