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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 72/04 vom 20. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 20. Juli 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts vom 11. März 2004, ergänzt durch Urteil vom 27. April 2004, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des [X.] wird auf 31.055,32 Euro festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat [X.] keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Die Beklagten waren verpflichtet, hinsichtlich sämtlicher noch nicht [X.] der Klägerin den Eintritt der [X.] zu verhindern. Sofern hierzu die Erhebung einer Leistungsklage lediglich 2 - 3 - auf den vom Amtsgericht im Vorprozess errechneten Betrag des [X.] nicht sicher ausreichte, wie die Beklagten meinen, hätten sie nach dem Grundsatz des sichersten Weges auf andere Weise sicherstellen müssen, dass nicht Verjährung eintrat (vgl. [X.], Urt. v. 17. Juni 1993 - [X.] ZR 206/92, NJW 1993, 2797, 2798; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 611 ff). Eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage stellt sich in diesem Zusammen-hang nicht. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 7 (2) [X.]/01 - [X.], Entscheidung vom 11.03.2004 - 11 U 27/02 -
Meta
20.07.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2006, Az. IX ZR 72/04 (REWIS RS 2006, 2481)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2481
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