Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. IX ZR 171/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5351

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 171/03 [X.] ZB 185/03 vom 26. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 26. Januar 2006 beschlossen: Die Verfahren [X.] ZR 171/03 und [X.] ZB 185/03 werden zur ge-meinsamen Entscheidung verbunden. Es führt das Verfahren [X.] ZR 171/03. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] des [X.]-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in [X.] vom 28. Mai 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 91.117,78 Euro festgesetzt. Gründe: 1. Die statthafte Beschwerde (§ 544 Abs. 1 ZPO) ist zulässig. Soweit der Kläger sich gegen den Ausspruch im Berufungsurteil, die Erweiterung der Beru-fung hinsichtlich eines Betrages von 18.515,35 Euro sei unzulässig, gesondert mit einer als Rechtsbeschwerde bezeichneten Schrift (bisheriges Verfahren [X.] ZB 185/03) gewendet hat, handelt es sich hierbei um einen nicht [X.] - 3 - ren Teil der mit gesonderter Schrift vom gleichen Tag eingelegten Nichtzulas-sungsbeschwerde des [X.] (Verfahren [X.] ZR 171/03). Lediglich zur Klarstel-lung hat der Senat die Verbindung der bisher aktenmäßig gesondert geführten Verfahren ausgesprochen. Damit übersteigt die geltend zu machende [X.] des [X.] 20.000 Euro (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 2. Die Beschwerde hat aber keinen Erfolg. Die Sache weist keine grund-sätzliche Bedeutung auf. Auch ist eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich ange-sehene Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Berufungsantrag nach [X.] der Berufungsbegründungsfrist einer Erweiterung zugänglich ist, ist seit langem höchstrichterlich geklärt (Urt. v. 27. Oktober 1983 - [X.], NJW 1984, 437, 438; Urt. v. 8. Juni 1994 - [X.], NJW 1994, 2896, 2897; Urt. v. 28. September 2000 - [X.] ZR 6/99, NJW 2001, 146). Diese Recht-sprechung bedarf keiner weiteren Ergänzung. Der Frage kommt zudem keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil das Berufungsgericht auch der Sache nach die geltend gemachte Verletzungshandlung überprüft und den gel-tend gemachten Anspruch mit zutreffenden Erwägungen für nicht gerechtfertigt angesehen hat. 3 Auch hinsichtlich des zweiten von der Nichtzulassungsbeschwerde ange-führten Fragenkomplexes, welche Pflichten ein Anwalt bei der Abwicklung eines Feuerschadens, der einem Versicherungsnehmer entstanden ist, zu beachten hat, liegt keine Grundsatzbedeutung vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine klärungsbedürftige und klärungsfähige Fragestellung aufgezeigt, die für 4 - 4 - eine Vielzahl von Fällen Bedeutung haben könnte. Bei der vom Berufungsge-richt entschiedenen Fallgestaltung handelt es sich vielmehr um eine reine Ein-zelfallbeurteilung. Die Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sind ebenfalls nicht dargetan. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 5 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.10.2001 - 2 O 66/01 - OLG [X.], Entscheidung vom 28.05.2003 - 11 U 191/01 -

Meta

IX ZR 171/03

26.01.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. IX ZR 171/03 (REWIS RS 2006, 5351)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5351

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