Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. IX ZR 204/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5360

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 204/02 vom 26. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 26. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem [X.]eil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juli 2002 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungs-beschwerde nach einem Wert von 25.000 Euro. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Welche Pflichten den Rechtsanwalt vor Abschluss eines Abfindungsver-gleichs von nicht unerheblicher Tragweite treffen, ist in der Rechtsprechung des [X.] ausreichend geklärt (vgl. [X.], [X.]. v. 21. April 1994 - [X.] ZR 123/93, NJW 1994, 2085 ff mit weiteren Nachweisen). Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung keinen Rechtssatz zugrunde gelegt, der von dieser Entscheidung abweicht. Gleiches gilt für die Frage der erweiterten [X.] - 3 - last des wegen einer Beratungspflichtverletzung auf Schadensersatz in [X.] genommenen Rechtsanwalts (vgl. z.B. [X.]Z 126, 217, 225; [X.], [X.]. v. 22. Juli 2004 - [X.] ZR 132/03, [X.], 1825, 1826). Verfahrensfehler sind dem Berufungsgericht schließlich ebenfalls nicht unterlaufen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 3 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.01.2002 - 16 O 575/01 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 15 U 455/02 -

Meta

IX ZR 204/02

26.01.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. IX ZR 204/02 (REWIS RS 2006, 5360)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5360

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