Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2002, Az. XII ZR 242/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 827

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[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 242/99Verkündet am:6. November 2002Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision des [X.] wird das Schlußurteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 29. Juni 1999 aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt vom [X.]n, sie von der Verpflichtung zur Rück-zahlung eines von den Parteien gemeinsam aufgenommenen Darlehens freizu-stellen.Der [X.] ist der zweite Ehemann der Klägerin. Die 1985 geschlos-sene Ehe ist seit Dezember 1997 rechtskräftig geschieden; die [X.] Zugewinnausgleichs steht aus.Im Juni 1986 schlossen die Parteien einen notariellen Vertrag, in dem [X.] dem [X.]n das hälftige Miteigentum an einem ihr gehörenden- 3 -Grundstück übertrug und der [X.] die gesamtschuldnerische Haftung füreine durch Grundschuld gesicherte Forderung der Bausparkasse übernahm.Die Eintragung des [X.] wurde bewilligt und der Notar zugleich [X.], am 2. Januar 1987 den Eintragungsantrag zu stellen. In der [X.] die Parteien das auf dem Grundstück stehende Gebäude zu einemDoppelhaus um, in dem sie ihre Familienwohnung nahmen. Ein Antrag auf Ein-tragung des [X.] wurde nicht gestellt.1992 nahmen die Parteien gemeinsam bei der [X.] ein Darlehen auf, das zum 31. Dezember 1994 noch in Höhe von126.932,57 DM valutiert war. Mit diesem Darlehen wurde ein früheres Darlehender [X.]bank in Höhe von 120.000 DM aus dem Jahre 1991, für [X.] Klägerin der [X.] an ihrem Grundstück eine Grundschuld in [X.] 130.000 DM bestellt sowie die persönliche Haftung übernommen hatte, ab-gelöst; dabei übertrug die [X.]bank die Grundschuld an die [X.] Hy-pothekenbank. Die Verwendung des von der [X.] bank gewährten [X.] ist streitig: Die Klägerin behauptet, das Geld sei zur Tilgung von [X.] aus dem vom [X.]n betriebenen [X.] verwandt worden; der [X.] hält dem entgegen, mit dem Darlehen sei [X.] des auf dem Grundstück der Klägerin stehenden [X.].Im Juli 1994 widerrief die Klägerin die "Schenkung" des hälftigen Mitei-gentums wegen groben Undanks, weil der [X.] 1993 - noch vor [X.] Parteien - ehewidrige Beziehungen aufgenommen hatte. 1995 übertrug [X.] das Eigentum an dem Grundstück auf ihren ersten Ehemann, dernunmehr im Grundbuch als Eigentümer eingetragen [X.] -Im einem Parallelverfahren hatte die Klägerin zuletzt die Feststellung be-gehrt, daß dem [X.]n aus dem notariellen [X.] keineRechte mehr gegen sie zustünden. Diese Klage hat der Senat mit Urteil vom28. November 2001 - [X.] - abgewiesen.Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin u.a. verlangt, den Beklag-ten zu verurteilen, sie von den Verbindlichkeiten aus der auf ihrem Grundstückeingetragenen und an die [X.] abgetretenen [X.] sowie aus dem zugrundeliegenden Darlehen zu befreien; außerdem hatsie einen Zahlungsanspruch aus einer dem [X.]n gutgebrachten [X.] geltend gemacht. Der [X.] hat Widerklage erhoben, mit der erdie Erstattung von Lasten für zwei im Miteigentum der Parteien stehende Ei-gentumswohnungen sowie - unter Berufung auf die notarielle Vereinbarung [X.] 1986 - eine Anweisung an den Notar zur Umschreibung von ½ Miteigen-tumsanteil am Grundbesitz der Klägerin auf sich begehrt hat. Das [X.] den Zahlungsanträgen zur Klage und zur Widerklage stattgegeben und [X.] im übrigen abgewiesen. Hiergegen haben die Parteien Berufung, der[X.] außerdem Anschlußberufung eingelegt.Das [X.] hat über das Zahlungsverlangen der Klägerinsowie über die Widerklage mit rechtskräftigem Teilurteil vom 29. Juli 1997 ent-schieden. Die Klägerin hat sodann ihr Freistellungsverlangen auf die [X.] aus dem Darlehen beschränkt; der [X.] hat gegenüber diesemVerlangen ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und - wiederum wider-klagend - hilfsweise beantragt festzustellen, daß die Klägerin ihm zum [X.] in Höhe des Wertes des ½ [X.]anteils verpflichtet ist. MitSchlußurteil vom 29. Juni 1999 hat das [X.] den [X.]n ver-urteilt, die Klägerin von der Darlehensverbindlichkeit zur Hälfte zu befreien, [X.] nur Zug um Zug gegen Wiedereinräumung seiner Rechtsposition aus der- 5 -notariellen Vereinbarung vom Juni 1996; die weitergehende Berufung der Klä-gerin hat es zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren aufuneingeschränkte Freistellung in voller Höhe gerichteten Antrag weiter. Der [X.] begehrt im Wege der Anschlußrevision, den Freistellungsantrag in vollemUmfang abzuweisen, hilfsweise festzustellen, daß die Klägerin ihm zum [X.] in Höhe des hälftigen [X.] verpflichtet ist.Entscheidungsgründe:Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils undzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Revision der [X.] Das [X.] geht davon aus, daß die Parteien der [X.]Hypothekenbank für die Rückzahlung des von ihnen gemeinsam aufgenomme-nen Darlehens als Gesamtschuldner haften und deshalb in ihrem Verhältniszueinander nach Maßgabe des § 426 BGB ausgleichspflichtig seien. [X.] werde durch die Vorschriften über den Zugewinn-ausgleich nicht ausgeschlossen. Diese Auffassung ist rechtlich bedenkenfrei(zum Verhältnis von [X.] vgl. Senatsur-teile vom 30. September 1987 - [X.] - FamRZ 1987, 1238 und vom5. April 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 835, 836 f.); die Revision nimmt [X.] ihr günstig hin. Sie führt dazu, daß jede Partei von der anderen [X.] -von dem Teil der gemeinsamen Schuld verlangen kann, den sie im Innenver-hältnis zu tragen hat (vgl. zum ganzen [X.] Aufl. 113 ff., 142 f.).2. Nach Auffassung des [X.]s haben die Parteien im [X.] zueinander hälftig für die Rückzahlung des Darlehens aufzukommen.Die Klägerin könne deshalb vom [X.]n eine Freistellung von der [X.]verbindlichkeit nur zur Hälfte verlangen. Auch diese Beurteilung läßtRechtsfehler nicht erkennen. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Gesamt-schuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet, soweit [X.] bestimmt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung ist für eine ander-weitige Bestimmung im Sinne dieser Vorschrift nicht eine besondere Vereinba-rung der Beteiligten erforderlich; sie kann sich vielmehr aus dem Inhalt [X.] eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnis-ses oder "aus der Natur der Sache" ergeben, mithin aus der besonderen Ge-staltung des tatsächlichen Geschehens (vgl. etwa Senatsurteil vom 30. Novem-ber 1994 - [X.] - FamRZ 1995, 216, 217). Ob sich im vorliegenden Fallbis zum Scheitern der Ehe der Parteien eine anderweitige Bestimmung ausdem Umstand ergab, daß das Gesamtschuldverhältnis durch die eheliche [X.] überlagert wurde, kann dahinstehen. Mit der Beendigung derehelichen Lebensgemeinschaft sind solche besonderen, einen abweichendenVerteilungsmaßstab rechtfertigenden Umstände jedenfalls entfallen, so daß [X.] § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Regelfall angeordnete anteilige Haftungwieder Platz greift - es sei denn, es bestehen nun anstelle der ehelichen [X.] andere Umstände, aus denen sich ein vom Regelfall abwei-chender Verteilungsmaßstab ergibt (Senatsurteil vom 30. November 1994aaO). Das [X.] hat das Vorliegen solcher Umstände verneint. Diehiergegen gerichteten, auf § 286 ZPO gestützten [X.] der Revision [X.] 7 -Die Revision wendet sich gegen die Erwägung des [X.]s,die Auszahlung der Darlehensvaluta an den [X.]n lasse nicht den Schlußauf eine Absprache der Parteien zu, nach welcher der [X.] allein für [X.] habe aufkommen sollen; möglicherweise habe dieAuskehrung der Darlehensvaluta an den [X.]n diesen für den Einsatz vonEigenmitteln beim Hausbau auf dem Grundstück der Klägerin entschädigensollen. Nach Auffassung der Revision hat sich das [X.] damitüber den Vortrag der Klägerin hinweggesetzt, der [X.] sei zur [X.] arbeitslos und deshalb zu finanziellen Beiträgen nicht in der Lage ge-wesen. Damit kann die Revision nicht durchdringen: Aus der [X.] [X.]n läßt sich ebensowenig wie aus den von ihm mit dem Betrieb ei-nes Konstruktionsbüros angeblich erwirtschafteten Verlusten auf dessen Mit-tellosigkeit schließen; außerdem hat die Klägerin für diese - bestrittene - Be-hauptung keinen Beweis angeboten. Die Revision beanstandet in diesem Zu-sammenhang ferner, das [X.] habe sich auch über die Behaup-tung der Klägerin hinweggesetzt, die Bauarbeiten seien ausschließlich mit Kre-diten anderer Banken finanziert und überdies bereits 1986 abgeschlossen [X.], so daß das erst 1991 gewährte Darlehen der [X.] bank schon [X.] nicht zur Finanzierung dieser Bauarbeiten gedient haben könne. [X.] ist ein Verfahrensfehler nicht zu erkennen: Es ist weder vorgetragen nochersichtlich, wieso die von der Klägerin als Zeugen benannten [X.] anderer Banken bekunden können, daß der Umbau ausschließlich [X.] ihrer Institute und nicht, wie vom [X.]n vorgetragen, zumindestauch mit dessen Eigenmitteln bewirkt worden ist. Dies gilt um so mehr, als der[X.] eine detaillierte Aufstellung der Baumaßnahmen und ihrer Kosten vor-gelegt hat und die Klägerin selbst angibt, ein Gutteil der Arbeiten sei [X.] und Bekannten für einen billigen Stundenlohn erbracht worden. [X.] der Klägerin, die Umbauarbeiten seien bereits 1986 abgeschlos-- 8 -sen worden, steht schließlich nicht nur zu vom [X.]n vorgelegten Rech-nungen aus den Jahren 1990 und 1991, sondern auch zum eigenen Vortrag derKlägerin in Widerspruch; sie ist zudem nicht unter Beweis gestellt und im übri-gen mit der vom [X.] erwogenen Möglichkeit einer nachträglichenAusgleichung für vom [X.]n erbrachte Leistungen zwanglos zu vereinba-ren.Das [X.] mißt der Tatsache, daß die Parteien noch im [X.] 1992 den Kredit bei der [X.] Hypothekenbank gemeinsam aufnah-men, einen "besonderen Indizwert" dafür zu, daß die Parteien nach ihrem über-einstimmenden Willen für diesen Kredit auch im Verhältnis zueinander [X.] aufkommen wollten; schließlich habe die Klägerin zu diesem Zeitpunkt be-reits gewußt, daß das mit diesem Kredit abgelöste Darlehen der [X.]bank,wie sie behauptet, dem gemeinsamen Hausbau nicht zugute gekommen war.Nach Ansicht der Revision kann es dagegen hierauf nicht ankommen, da [X.] eine solche Mitverpflichtung der Klägerin die streitige Frage nach [X.] gegenüber dem [X.]n schließlich gar nicht stellenwürde. Die Berechtigung dieses Einwands kann dahinstehen, denn die Ent-scheidung des [X.]s wird von der angegriffenen Überlegung nichtgetragen. Das [X.] nimmt vielmehr eine umfassende Würdigungaller Umstände vor, die mit Recht auch das bisherige Wirtschaften der Parteienaus einer gemeinsamen Kasse einbezieht und in ihrer Gesamtheit überzeu-gend, jedenfalls aber revisionsrechtlich nicht angreifbar ist.3. Nach Ansicht des [X.]s ist der [X.] zur hälftigenBefreiung der Klägerin von der Darlehensschuld nur Zug um Zug gegen [X.] seiner Rechtsposition aus der notariellen Vereinbarung [X.] 1986 verpflichtet. Durch diese Vereinbarung, die als eine unbenannte Zu-wendung anzusehen sei und die die Klägerin schon deshalb nicht nach [X.] 9 -kungsgrundsätzen habe widerrufen können, sei eine Anwartschaft auf Erwerbhälftigen [X.] am Grundstück der Klägerin begründet worden. [X.] habe die Klägerin mit der Übertragung des Grundstücks auf ihren [X.] sittenwidrig vereitelt. Der [X.] könne deshalb von der Klägerin ge-mäß § 826 BGB Wiederherstellung des früheren, vor der Übertragung [X.] an ihren ersten Ehemann bestehenden Zustands verlangen. [X.] des früheren Zustands sei der Klägerin auch nicht unmög-lich; es sei vielmehr ihre Sache, sich das Eigentum an dem Grundstück [X.] (ersten) Ehemann wieder zu verschaffen. Der dem [X.]n danachzustehende und auf Wiederherstellung gerichtete Schadensersatzanspruch be-gründe für ihn ein Zurückbehaltungsrecht, das er dem [X.] Klägerin gemäß § 273 BGB entgegensetzen könne. Diese Ausführungenhalten der rechtlichen Nachprüfung nicht uneingeschränkt [X.]) Das [X.] geht zutreffend und von der Revision [X.] davon aus, daß die Wirksamkeit der notariellen Vereinbarung vom [X.] weder durch den von der Klägerin erklärten Widerruf noch durch dieScheidung der Parteien berührt worden sei. Wie der Senat bereits mit [X.] 28. November 2001 im Parallelverfahren - [X.] - entschieden hat,stellt sich die vereinbarte Übertragung des hälftigen [X.] an den [X.] nicht als eine dem Widerruf zugängliche Schenkung, sondern als eineehebezogene Zuwendung dar. Auch wenn eine solche Zuwendung - wie hier -noch nicht abschließend vollzogen ist, führt das Scheitern der Ehe nicht ohneweiteres zu einem Erlöschen von Rechten, die aufgrund der Zuwendung bereitsentstanden sind. Vielmehr ist der Wert solcher Rechte grundsätzlich als Aktiv-bzw. Passivposten in den Endvermögen der Ehegatten zu berücksichtigen undgüterrechtlich auszugleichen. Nur soweit besondere Umstände einen solchengüterrechtlichen Ausgleich als nicht tragbare Lösung erscheinen lassen, kanndie Vereinbarung über die nicht abschließend vollzogene ehebezogene [X.] 10 -dung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage an diemit dem Scheitern der Ehe eingetretene neue Situation angepaßt werden. Sol-che Gründe sind jedoch weder vom [X.] festgestellt noch sonstersichtlichb) Die Revision bekämpft die Auffassung des [X.]s, [X.] habe sich gegenüber dem [X.]n gemäß § 826 BGB [X.] gemacht, weil sie ihn mit der Übertragung des [X.] auf ihren ersten Ehemann vorsätzlich geschädigt habe. Richtig sei viel-mehr, daß die Klägerin - wie auch das [X.] - die notarielle Vereinbarungvom Juni 1986 als eine Schenkung angesehen habe, die von ihr wirksam [X.] worden sei. Die entgegenstehende Annahme des [X.]s, derKlägerin sei offenbar schon in erster Instanz klar geworden, daß sie mit [X.] keinen Erfolg haben könne, sei eine durch keine tatsächli-chen Anhaltspunkte gerechtfertigte Vermutung.Es kann im Rahmen des Revisionsverfahrens offenbleiben, ob die Kläge-rin den [X.]n vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hat. Da die Klägerindas Eigentum an dem Grundstück inzwischen an ihren ersten Ehemann [X.] hat, ist jedenfalls zunächst davon auszugehen, daß ihr eine Wiederher-stellung des zuvor bestehenden Zustands nicht mehr möglich ist. Da das Rechtniemanden zu einer ihm unmöglichen Leistung verpflichten kann (vgl. §§ 275,280 [X.]), käme ein Schadensersatzanspruch des [X.]n gegen [X.] mit dem vom [X.] formulierten Inhalt nur in Betracht,wenn die Klägerin von ihrem ersten Ehemann die Rückübereignung des [X.]s verlangen könnte. Dafür ist jedoch nichts dargetan. Das Oberlandesge-richt geht zwar davon aus, daß der Klägerin die Wiederherstellung des [X.] nicht unmöglich sei. Diese Annahme wird jedoch von den Feststellun-gen des [X.]s nicht getragen. Der bloße Hinweis, es sei [X.] 11 -der Klägerin, sich das Eigentum an dem Grundstück von ihrem (ersten) [X.] wieder zu verschaffen, ersetzt die notwendigen Feststellungen nicht. [X.] Urteil kann deshalb insoweit nicht bestehen bleiben, als es den[X.]n zur hälftigen Freistellung der Klägerin nur Zug um Zug gegen [X.] seiner Rechtsposition aus der notariellen Vereinbarung [X.] 1986 verpflichtet.I[X.] Anschlußrevision des [X.]n:Der Umstand, daß der [X.] von der Klägerin nicht die [X.] seiner Rechtsposition aus der notariellen Vereinbarung vom Juni 1986verlangen kann, bedeutet allerdings nicht, daß dem [X.]n aus dieser [X.] keinerlei Rechte gegen die Klägerin zustehen und er deshalb unein-geschränkt verpflichtet ist, die Klägerin zur Hälfte von der [X.] der Parteien freizustellen. Die Klägerin hat sich in der notariellen [X.] Juni 1986 verpflichtet, dem [X.]n hälftiges Miteigentum an ihremGrundstück zu verschaffen. Diese Verpflichtung hat, wie ausgeführt, dasScheitern der Ehe der Parteien überdauert; sie konnte auch von der [X.] wirksam widerrufen werden. Soweit sich die Klägerin mit der Übertragungdes Grundstücks auf ihren ersten Ehemann die Erfüllung ihrer vertraglichenVerpflichtung gegenüber dem [X.]n unmöglich gemacht hat, ist dieses [X.], wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. November 2001(aaO) ausgeführt hat, von ihr zu vertreten. Infolge dieses von ihr zu vertreten-den Unvermögens schuldet die Klägerin dem [X.]n gemäß § 280 BGB a.[X.] wegen Nichterfüllung seines Anspruchs aus der notariellenVereinbarung vom Juni 1986. Diesen - auf Ersatz des [X.] ge-- 12 -richteten - Anspruch kann der [X.] der Klägerin nach § 273 BGB entge-genhalten. Der [X.] hat im [X.] die Einrede des § 273 zwarnur auf seinen Eigentumsverschaffungsanspruch aus der notariellen Vereinba-rung vom Juni 1986 gestützt. Er hat jedoch zugleich hilfsweise die Feststellungbegehrt, daß die Klägerin ihm aus dieser Abrede zum Schadensersatz ver-pflichtet ist. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich, daß das [X.] hilfsweise auch auf den Schadensersatzanspruch gestützt [X.].Soweit die Anschlußrevision das Freistellungsverlangen der Klägerindarüber hinaus insgesamt für treuwidrig erachtet und die Abweisung der [X.], bleibt ihr der Erfolg versagt. Wäre der notarielle [X.]durchgeführt worden, so hätten die Parteien hälftiges Miteigentum am [X.] erlangt, wären zugleich aber auch - im Verhältnis zueinander: hälftig - fürdie Rückzahlung des durch die Grundschuld an diesem Grundstück [X.] persönlich haftbar. An die Stelle des Anspruchs auf [X.] hälftigen [X.] ist ein Schadensersatzanspruch getreten. Mit demauf diesen Anspruch gestützten Zurückbehaltungsrecht des [X.]n wird,worauf bereits das [X.] im Ansatz zutreffend hingewiesen hat, diemit dem notariellen Vertrag gewollte Verklammerung von Miteigentum und an-teiliger Haftung für das Darlehen wiederhergestellt und ein dem Grundsatz vonTreu und Glauben entsprechendes Ergebnis erzielt. Für einen darüber hinaus-gehenden Schutz des [X.]n ist - entgegen der Auffassung der Anschlußre-vision - ein Bedürfnis nicht [X.] 13 -III.Das angefochtene Urteil kann nach allem keinen Bestand haben. [X.] ist nicht in der Lage, über die Revision abschließend zu entscheiden. Der[X.] ist zu der von der Klägerin begehrten Freistellung von der Darlehens-verpflichtung nur in hälftiger Höhe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht, fallsder Klägerin eine Wiedererlangung des Grundstücks unmöglich ist, nur Zug umZug gegen Ersatz des Schadens, der dem [X.]n aus der [X.] Anspruchs auf Verschaffung hälftigen [X.] am Grundstück derKlägerin entstanden ist. Das [X.] hat zur fortbestehenden Mög-lichkeit einer solchen Wiedererlangung keine Feststellungen getroffen.Auch über die Anschlußrevision ist dem Senat eine abschließende Ent-scheidung nicht möglich, da nicht feststeht, ob der [X.] zur Freistellung [X.] um Zug gegen Schadensersatz oder aber Zug um Zug gegen die [X.] Anspruchs aus der notariellen Abrede vom Juni 1986 verpflichtet ist, imersten Fall müßte zudem die Höhe des zu ersetzenden und im [X.] zu beziffernden Schadens festgestellt werden.- 14 -Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damites die erforderlichen Feststellungen - gegebenenfalls nach ergänztem Partei-vortrag - nachholt.[X.]Gerber[X.][X.]Frau Bundesrichterin [X.] istkrankheitsbedingt verhindert zuunterschreiben.[X.]

Meta

XII ZR 242/99

06.11.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2002, Az. XII ZR 242/99 (REWIS RS 2002, 827)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 827

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