Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2003, Az. XII ZR 142/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4297

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:19. Februar 2003Breskic,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z: jaBGB § 138 BaZu den Voraussetzungen [X.]er oder wucherähnlicher Grundstücksge-schäfte unter Ehegatten im Zusammenhang mit der Scheidung.[X.], Urteil vom 19. Februar 2003 - [X.] - [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 19. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] des[X.]s [X.] 30. März 2000 aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien sind geschiedene Eheleute; sie streiten über die Wirksam-keit eines zwischen ihnen geschlossenen [X.] schlossen die Parteien die Ehe, aus der zwei 1986 und 1989 gebo-rene Kinder hervorgegangen sind. 1994 ging die Klägerin eine [X.] mit [X.], einem Asylbewerber algerischer Staatsangehörigkeit, ein.Aus dieser Beziehung gebar die Klägerin am 13. Februar 1996 ein Kind, dessenwahre Abstammung die Parteien im Verwandten- und Bekanntenkreis verheim-lichten.- 3 -Nachdem das Asylgesuch des [X.] im Mai 1996 rechtskräftig [X.] war, stand dessen Ausweisung für März 1997 an. Die Klägerin ver-langte daraufhin vom Beklagten, in eine alsbaldige Scheidung einzuwilligen, diees ihr ermöglichen sollte, [X.] zu heiraten und dadurch dessen Abschiebung zuverhindern. Nach längeren Erörterungen schlossen die Parteien am 13. [X.] 1996 einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem die Klägerin ihrenhälftigen Miteigentumsanteil an dem mit dem Familienheim bebauten [X.] zum Preis von 132.000 DM an den Beklagten veräußerte. Am 4. [X.] wurde die Ehe der Parteien geschieden. Am 17. März 1997 erklärte [X.] die Anfechtung des [X.].Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Vertrag vom 13. [X.] 1996 nichtig ist. Hilfsweise beantragt sie, den Beklagten Zug um [X.] Rückzahlung von 62.000 DM zu verurteilen, der Aufhebung dieses [X.] und der Rückübertragung des hälftigen Miteigentums zuzustimmen; äu-ßerst hilfsweise begehrt sie, den Beklagten zur Zahlung von 250.000 DM ab-züglich bereits gezahlter 62.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Sie macht imwesentlichen geltend, die Übertragung des hälftigen Miteigentums sei sittenwid-rig, weil dessen Wert 250.000 DM betrage und somit ein grobes Mißverhältniszur vereinbarten Gegenleistung von 132.000 DM vorliege. Im Bewußtsein die-ser Wertrelation und unter Ausnutzung ihrer, der Klägerin, seelischen Zwangs-lage habe sich der Beklagte mit diesem Vertrag einen nicht zu [X.] verschafft.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Kläge-rin ihr erstinstanzliches Begehren [X.] 4 -Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das [X.].Nach Auffassung des [X.]s ist der von den Parteien [X.] auch dann wirksam, wenn zugunsten der Klägerin unter-stellt wird, daß ihr für 132.000 DM an den Beklagten veräußerter Grundstücks-anteil 250.000 DM wert gewesen sei und der Beklagte bei dem Erwerb ihreseelische Zwangssituation zu seinem Vorteil ausgenutzt habe. In Betracht [X.] eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138Abs. 1 und/oder Abs. 2 BGB). Zur Anwendung des § 138 BGB genügten jedochnicht das "bloße Ausnutzen der Zwangslage und ein Mißverhältnis zwischenLeistung und Gegenleistung". Vielmehr müßten besondere Umstände hinzu-kommen, die der Vereinbarung ein "anstößiges Gepräge" gäben. Solche be-sonderen Umstände lägen hier nicht vor. Als die Klägerin im [X.] 1996 [X.] begehrt habe, um die Abschiebung des [X.] zu verhindern, hättendie Parteien nicht getrennt gelebt und die Voraussetzungen für eine Eheschei-dung deshalb nicht vorgelegen. Wenn die Klägerin unter diesen Umständenunbedingt "einvernehmlich" habe geschieden werden wollen und der [X.] von der Klägerin selbst herbeigeführte "Zwangslage" ausgenutzt und ei-nen ihm günstigen Kaufpreis für die der Klägerin gehörende [X.] habe, so sei hierin kein Rechtsgeschäft zu sehen, das nach In-halt, Zweck oder Beweggrund seinem Gesamtcharakter nach gegen die [X.] verstoße.Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allenPunkten stand.- 5 -1. Die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB hat das Oberlandesge-richt im Ergebnis zutreffend verneint.a) Eine Verwirklichung des [X.] scheitert allerdings nicht,wie im angefochtenen Urteil ausgeführt, am Fehlen "besonderer Umstände", dieder Vereinbarung ein "anstößiges Gepräge" geben. Wie schon der Wortlaut des§ 138 Abs. 2 BGB ("insbesondere") ergibt, ist ein Rechtsgeschäft, "durch dasjemand unter Ausbeutung der Zwangslage ... eines anderen sich ... für eineLeistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einemauffälligen Mißverhältnis zu der Leistung stehen", stets nichtig. Eines [X.] § 138 Abs. 1 BGB bedarf es dazu nicht ([X.], 61, 69; RGRK/Krüger-Nieland/[X.] BGB 12. Aufl. § 138 Rdn. 45); für eine Prüfung, ob besondere- zusätzliche - Umstände der Vereinbarung ein anstößiges Gepräge geben, [X.] kein Raum. Aus dem vom [X.] als Beleg für seine gegen-teilige Auffassung angeführten Urteil des [X.] vom 7. Juni 1988- IX ZR 245/86 - NJW 1988, 2599, 2602 ergibt sich nichts anderes: Für die dortzu beurteilende Bürgschaftsverpflichtung wurden die Voraussetzungen des§ 138 Abs. 2 BGB verneint, weil [X.] ein Austauschverhältnis voraussetze,bei dem sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstünden, das bei der [X.] einer Bürgschaft aber gerade fehle. Deshalb müßten (nur) in einem sol-chen Fall besondere Umstände festgestellt sein, die eine Anwendung des § 138Abs. 1 (!) BGB rechtfertigen könnten und die nicht ausschließlich die Art [X.] des Zustandekommens des [X.] betreffen dürften. Auchder [X.]sbeschluß vom 2. Oktober 1996 - [X.] - FamRZ 1997, 156,157 und das [X.]surteil vom 19. Dezember 1989 - [X.], 372, 373 f. geben für die Richtigkeit der vom [X.] vertrete-nen Rechtsmeinung nichts her. In diesen Entscheidungen hat der [X.] es fürdie Unwirksamkeit einer unter Ehegatten getroffenen Abrede wegen Verstoßesgegen die guten Sitten nicht ausreichen lassen, daß sich ein Ehegatte darin für- 6 -den Fall der Scheidung zu Leistungen an den anderen Ehegatten verpflichtethabe oder die darin getroffenen Abreden sonst ausschließlich oder überwie-gend zu seinen Lasten gingen. Vielmehr müßten weitere Umstände hinzukom-men, die der Vereinbarung ein anstößiges Gepräge gäben. Diese Ausführun-gen gelten indes ersichtlich nur für die Überprüfung der Abreden am [X.] § 138 Abs. 1 BGB; für die Nichtigkeit einer [X.]en Vereinbarung [X.] sich den Darlegungen des [X.]s keine über die Tatbestandsmerkmaledes § 138 Abs. 2 BGB hinausgehende Erfordernisse herleiten.b) Im hier zu entscheidenden Fall liegt ein [X.]es Geschäft jedochschon deshalb nicht vor, weil der Beklagte mit dem Abschluß des [X.] nicht, wie von § 138 Abs. 2 BGB vorausgesetzt, eine Zwangslageder Klägerin ausgebeutet hat. Das [X.] hat zwar zugunsten derKlägerin unterstellt, daß der Beklagte eine seelische Zwangslage der [X.] seinem Vorteil ausgenutzt habe. Diese Unterstellung bindet das Revisions-gericht jedoch nicht; denn sie beruht ersichtlich auf einem rechtsirrigen Ver-ständnis der genannten Tatbestandsmerkmale.Richtig ist zwar, daß auch eine psychische Bedrängnis eine Zwangslageim Sinne des § 138 Abs. 2 BGB darstellen kann (vgl. etwa [X.] Urteil vom22. Januar 1991 - [X.] - [X.]R BGB § 138 Abs. 1 Zwangslage 2). [X.] der Klägerin, ein künftiges gemeinsames Leben mit [X.] würde [X.] seiner Abschiebung vereitelt, erfüllt diese Voraussetzung jedoch nicht.Wie der [X.] dargelegt hat, muß sich die Zwangslage, derenAusbeutung zur Nichtigkeit des ausbeuterischen Rechtsgeschäfts führt, aus dergegenwärtigen Situation des ausgebeuteten Partners ergeben; die [X.] Geschäftspartners, seine Zukunftspläne könnten sich ohne das Rechts-geschäft zerschlagen, begründet eine solche Zwangslage nicht ([X.] Urteilvom 8. Februar 1994 - [X.] - NJW 1994, 1275, 1276; h.M., vgl. Münch-- 7 -Komm/Mayer-Maly/Armbrüster BGB 4. Aufl. § 138 Rdn. 149; [X.]/[X.] 12. Aufl. § 138 Rdn. 201; Soergel/Hefermehl [X.]. § 138 Rdn. [X.]/[X.] 10. Aufl. § 138 Rdn. 21). Eine gegenwärtige Zwangslage derKlägerin könnte allerdings darin begründet liegen, daß ihr Kind im Falle der be-vorstehenden Abschiebung des [X.] ohne seinen leiblichen Vater [X.]. Ob die Klägerin diese Aussicht als Zwangslage empfunden hat, ist [X.], da die Parteien das Kind der Klägerin im Verwandten- und [X.] als ihr gemeinsames eheliches Kind ausgegeben und es in [X.] mit ihren beiden gemeinsamen Kindern aufgenommenhatten. Die Frage kann jedoch dahinstehen; denn es ist nicht erkennbar, daßder Beklagte mit dem Abschluß des [X.] eine solche et-waige Zwangslage der Klägerin ausgebeutet hätte. Die [X.]e Ausbeu-tung einer Zwangslage setzt voraus, daß der [X.] handelnde Geschäfts-partner dem bewucherten Geschäftspartner eine Geld- oder Sachleistung (vgl.zu diesem Erfordernis BT-Drucks. 7/3441 [X.]) erbringen soll, auf die der be-wucherte Geschäftspartner zur Behebung seiner Zwangslage angewiesen ist([X.]/[X.] BGB 13. Bearb. § 138 Rdn. 195; [X.]/[X.] 10. Aufl.,§ 138 Rdn. 21; prägnant auch [X.] 1994 § 291 StGB Rdn. 11; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] StGB 26. Aufl. § 291 StGB Rdn. 23; [X.] 1995 § 291Rdn. 30; [X.]/[X.] StGB 24. Aufl. § 291 StGB Rdn. 8; vgl. auch [X.] 76,195). Dafür bestehen in Ansehung des von den Parteien geschlossenen[X.] keinerlei Anhaltspunkte. Daß die Klägerin auf [X.] des Beklagten zur Behebung ihrer etwaigen Zwangslage an-gewiesen war, ist nicht ersichtlich. Ob die Klägerin auf die Zustimmung des [X.] in die Scheidung angewiesen war, ist für den [X.]tatbestand ohneBelang: Zum einen ist die Zustimmung zur Scheidung nicht Bestandteil [X.] über die Überlassung des Miteigentumsanteils der Klägerin an [X.]. Zum andern handelt es bei dieser Zustimmung nicht um eine Lei-- 8 -stung von wirtschaftlichem Wert, wie sie der [X.]tatbestand für ein Aus-tauschgeschäft notwendig voraussetzt, wenn er ein auffälliges Mißverhältniszwischen dem - wie zu ergänzen ist: wirtschaftlichen - Wert der vom [X.]handelnden Geschäftspartner zu erbringenden Leistung und dem ihm dafürversprochenen oder gewährten Vermögensvorteil verlangt ([X.]surteil vom9. Juli 1992 - [X.] - FamRZ 1992, 1403, 1404; vgl. auch [X.]surteilvom 24. April 1985 - [X.] - FamRZ 1985, 788, 789).2. Soweit das [X.] auch die Voraussetzungen des § 138Abs. 1 BGB verneint, weil es an besonderen Umständen fehle, die der [X.] ein anstößiges Gepräge gäben, wird die rechtliche Folgerung von dentatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht getragen.Ein Rechtsgeschäft, welches den [X.]tatbestand des § 138 Abs. [X.] nicht erfüllt, kann gleichwohl nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wennein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht undweitere Umstände hinzutreten, insbesondere der Begünstigte aus [X.] gehandelt hat (vgl. etwa [X.] Urteil vom 21. März 1997 - [X.] - [X.]R BGB § 138 Abs. 1 Mißverhältnis 6). Ist das Mißverhältnis zwi-schen Leistung und Gegenleistung besonders kraß, so kann der Schluß auf diebewußte oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner [X.] und damit auf eine verwerfliche Gesinnung gerechtfertigtsein (vgl. etwa [X.] Urteile vom 9. Oktober 1996 - [X.] - [X.]R BGB§ 138 Abs. 1 Mißverhältnis 5 und vom 21. März 1997 aaO). Von einem beson-ders groben Mißverhältnis kann dann ausgegangen werden, wenn der Ver-kehrswert eines Grundstücks annähernd doppelt so hoch ist wie der Kaufpreis(vgl. im einzelnen die Nachweise [X.] Urteil vom 26. November 1997 - [X.] - [X.]R BGB § 138 Abs. 1 Mißverhältnis 7).- 9 -Das [X.] hat zugunsten der Klägerin unterstellt, daß derdem Beklagten für 132.000 DM verkaufte hälftige Miteigentumsanteil am bisdahin gemeinsamen Grundstück der Parteien 250.000 DM wert gewesen sei.Von diesem Wertverhältnis ist deshalb auch für das Revisionsverfahren auszu-gehen. Allerdings lassen sich daraus noch keine Erkenntnisse für die Fragegewinnen, ob der Beklagte bei Abschluß des Grundstücksvertrags mit der Klä-gerin gegen die guten Sitten verstoßen hat. Bei einem Grundstückskaufvertrag,der unter Eheleuten im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren [X.] wird, wird man ein die Sittenwidrigkeit des Geschäfts begründendesauffälliges Mißverhältnis jedenfalls dann nicht allein aus der Relation vonGrundstückswert und Kaufpreis herleiten können, wenn der Kaufpreis - wie hiervom Beklagten vorgetragen - Teil einer umfassenderen Vermögensauseinan-dersetzung ist und ein den Kaufpreis überschießender Grundstückswert in an-deren wirtschaftlichen Zugeständnissen des Erwerbers eine Entsprechung [X.]. Ebenso wird man tatrichterlich auf die in der [X.] für [X.] erforderlich werdende Neuorientierung ihrer Lebensverhältnisse Be-dacht nehmen und an das Vorliegen einer verwerflichen Gesinnung, wie [X.] namentlich aus der Ausnutzung der bedrängten Situation des um eine bal-dige Scheidung bemühten Ehegatten ergeben kann, strenge Anforderungenstellen müssen. So wird man etwa den Umstand zu berücksichtigen haben, daß- wie hier vom Beklagten behauptet - die Parteien mit ihrer Abrede das bislanggemeinsame Grundstück den gemeinsamen Kindern erhalten und deshalb [X.] für den erwerbenden Ehegatten finanzierbar gestalten wollten. [X.] auf Austausch von Leistungen oder Gütern gerichteten [X.] bereits ein grobes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung im Ein-zelfall die Annahme nahelegen mag, daß der dadurch begünstigte [X.] dies zum Nachteil des andern bewußt ausgenutzt hat, lassen sich die- 10 -hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze jedenfalls auf familienrechtliche Verträgenicht übertragen ([X.]surteil vom 24. April 1985 [X.] Feststellung und Würdigung der danach maßgebenden [X.] nicht dadurch entbehrlich, daß die Parteien nach den - von der [X.] - Feststellungen des [X.]s im Zeitpunkt des [X.] (im [X.] 1996) nicht getrennt gelebt und [X.] für eine Scheidung mithin nicht vorgelegen haben. Das[X.] hält dem Beklagten zwar zugute, daß er, wenn die [X.] diesen Umständen unbedingt "einvernehmlich" habe geschieden werdenwollen, nur eine von dieser selbst herbeigeführte "Zwangslage" ausgenutzt undeinen ihm günstigen Kaufpreis für die der Klägerin gehörende ideelle [X.]shälfte ausgehandelt habe. Diese Erwägung ist jedoch nicht geeignet, ei-nen Verstoß gegen die guten Sitten auszuschließen. Insbesondere könnte [X.] nicht hinnehmen, daß - wie die Ausführungen des [X.] nahelegen - ein Ehegatte im Scheidungsverfahren falsche Angabenüber den Ablauf des Trennungsjahres (§ 1565 Abs. 2 BGB) macht und auf die-se Weise dem anderen Ehegatten den Weg für die von diesem gewünschte"schnelle" Scheidung ebnet, sich dieses "Entgegenkommen" aber damit [X.] läßt, daß ihm der scheidungswillige Ehegatte sein Grundvermögen zumhalben Wert verkauft.3. Das angefochtene Urteil kann danach - jedenfalls mit der gegebenenBegründung - keinen Bestand haben. Der [X.] vermag in der Sache nicht ab-schließend zu entscheiden. Das [X.] hat zum Vorliegen einesauffälligen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung keine Feststellun-gen getroffen. Auch zu weiteren Umständen, die für eine Überprüfung der [X.] am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB von Bedeutung sein könnten, isttatsächlich nichts festgestellt. Die Sache war daher an das [X.]- 11 -zurückzuverweisen, damit es die für die Prüfung des § 138 Abs. 1 BGB erfor-derlichen Feststellungen nachholt.HahneSprick[X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZR 142/00

19.02.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2003, Az. XII ZR 142/00 (REWIS RS 2003, 4297)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4297

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