Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2001, Az. II ZR 48/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3911

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.] am:15. Januar 2001VondrasekJustizangestellteals [X.] dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: [X.] § 705Veräußert ein Gesellschafter in Erfüllung einer ihm gegenüber der [X.] ein Grundstück, so steht auch die [X.] eintretende Verpflichtung zur Verzinsung des Kaufpreises in unmittel-barem Zusammenhang mit der Beitragspflicht, so daß der Zinsanspruch im Wegeder actio pro socio geltend gemacht werden kann.ZPO § 138Zu den Anforderungen an die Substantiierungspflicht.ZPO § 296Begründet der Kläger einen zunächst auf Vertrag gestützten Zahlungsanspruch [X.] des Rechtsstreits zusätzlich damit, daß der Beklagte ihm wegen vorsätzlichenVerschuldens bei Vertragsschluß Schadensersatz zu zahlen habe, kommt eine Zu-- 2 -rückweisung des neuen Vorbringens als verspätet nicht in Betracht, weil es sich [X.] nicht um ein Angriffsmittel [X.] von § 296 ZPO handelt, sondern wegen der [X.] der zugrunde liegenden Streitgegenstände eine nachträgliche objektiveKlagehäufung vorliegt.[X.], Urteil vom 15. Januar 2001 - [X.] - OLG [X.] LG Mannheim- 3 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] h.c. Röhricht [X.], Prof. [X.], [X.] und die RichterinMünkefür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] [X.]s [X.] vom 29. Januar 1999 im Ko-stenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur [X.] von 10.744.065,-- DM nebst Zinsen an die [X.]GmbH & Co. E. KG verurteilt wordenist.Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das vorbezeichneteUrteil weiter aufgehoben, soweit es die Klage in Höhe von6.410.482,43 DM nebst Zinsen abgewiesen und die [X.] [X.] zur Zahlung von 6.410.482,43 DM an die[X.] GmbH & Co. E. [X.] um Zug gegen eine Zahlung in gleicher Höhe durch dieKlägerin angeordnet hat.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die Klägerin nimmt die Beklagte - zum Teil im Wege der actio pro socio -auf Zahlung von insgesamt 23.632.229,86 DM an die [X.] GmbH & Co. E. KG (im folgenden: [X.]) in [X.].Die Parteien sind aufgrund Gesellschaftsvertrages vom 9. Mai 1990 miteiner Einlage von je 1 Mio. DM alleinige Kommanditisten der [X.] undzugleich an deren ebenfalls am 9. Mai 1990 gegründeten Komplementärin, der[X.] [X.] GmbH, jeweils hälftig beteiligt. Die [X.] wurde zu dem Zweck gegründet, im Bereich von [X.]gelegeneBetriebsgrundstücke der [X.], die nicht mehr benötigt wurden, [X.] zu entwickeln und einer optimalen baulichen Verwertung zuzuführen.In einer zugleich mit den Gesellschaftsverträgen geschlossenen Rah-menvereinbarung (im folgenden: [X.]) legten die Parteien die für ihre [X.] maßgebenden Grundsätze fest. Die Beklagte verpflichtete sich, be-stimmte Grundstücke an die [X.] zu veräußern; die Klägerin als Immo-biliengesellschaft sollte ihr Know-how einbringen und die [X.] bei [X.] der Grundstücke gegen Entgelt beraten.Am selben Tage schlossen die Beklagte und die [X.] in [X.] einen notariellen Kaufvertrag, u.a. über [X.] "Fr. ". Von diesem Kaufvertrag trat die [X.] , der ent-sprechend den Bestimmungen der [X.] ein Rücktrittsrecht eingeräumt wordenwar, mit Schreiben vom 20. März 1996 hinsichtlich der Grundstücke "Fr. "zurück. Die Wirksamkeit des Rücktritts steht zwischen den Parteien und der- 5 -[X.] (im folgenden: D. ), die den Kaufpreis finanzierthatte, außer Streit. Der auf die Grundstücke "Fr. " nach der [X.] der Par-teien entfallende Kaufpreis von 23,5 Mio. DM war am 28. Februar 1991 an [X.] ausgezahlt worden. Nach dem Rücktritt der [X.]zahlte die [X.] diesen Betrag unmittelbar an die D. zurück.Die Klägerin verlangt von der [X.] im Wege der actio pro socio [X.] des Kaufpreises und aus eigenem Recht den Ausgleich aller [X.] der [X.]für die Grundstücke "Fr. ". [X.] Teilklage über jeweils 10 % ihrer Forderungen, insgesamt 1.976.649,78 [X.]. Das [X.] hat der Klage bezüglich der geltend gemachtenZinsforderung vollen Umfangs stattgegeben, hinsichtlich der Aufwendungenhat es einen Betrag von 67.200,-- DM nicht anerkannt und die Beklagte zurZahlung der Hälfte der verbleibenden Summe verurteilt, jedoch nur Zug umZug gegen Zahlung eines Betrages in gleicher Höhe durch die Klägerin. Gegendas Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat sich ge-gen die teilweise Abweisung ihres Anspruchs auf Aufwendungsersatz gewandtund im Wege der [X.] sowohl hinsichtlich des [X.] als auch hinsichtlich des [X.] jeweils ihre Gesamtforderunggeltend gemacht. Außerdem hat sie für die Zinsforderung nicht mehr 5 % wie inerster Instanz, sondern 8 % in Ansatz gebracht. Die Beklagte hat ihr Klagab-weisungbegehren weiter verfolgt. Das [X.] hat die Berufung [X.] zurückgewiesen und sie zur Zahlung des geltend gemachten[X.] von 10.744.065,-- DM in voller Höhe verurteilt, hinsichtlich [X.] jedoch nur in Höhe von 6.410.482,43 DM, näm-lich der Hälfte der Aufwendungen, Zug um Zug gegen Zahlung des gleichenBetrages durch die Klägerin. Mit der Revision greift die Beklagte ihre [X.] -lung zur Zahlung von 10.744.065,-- DM nebst Zinsen durch das Berufungsge-richt an. Mit der Anschlußrevision macht die Klägerin den abgewiesenen [X.] unter dem Gesichtspunkt des [X.] wegen arglistiger Täuschung über Mängel der Grundstücke "Fr. "geltend und wendet sich dagegen, daß die Beklagte - hälftigen - Aufwen-dungsersatz nur Zug um Zug gegen eine entsprechende hohe Zahlung durchsie, die Klägerin, leisten soll.Entscheidungsgründe:Revision und Anschlußrevision sind begründet und führen zur [X.].A. Revision:[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage bezüglich der Zinsforderung fürzulässig erachtet, weil die Voraussetzungen der actio pro socio insoweit gege-ben seien. Die sich aus der [X.] ergebende Verpflichtung der [X.], [X.] die Grundstücke "Fr. " zur Verfügung zu stellen, sei als Bei-tragsleistung der [X.] zu werten, so daß sich auch eine aus der [X.] über diese Grundstücke ergebende Pflicht zur Ver-zinsung des Kaufpreises als gesellschaftsvertragliche darstelle. Die [X.]habe der [X.]im Darlehensvertrag vom 26./27. Februar 1991 zwar alle [X.] aus dem Kaufvertrag, insbesondere den Rücktrittsrechten, siche-rungshalber abgetreten. Die [X.]habe den Zinsanspruch aber konkludent andie [X.] rückabgetreten unter der aufschiebenden Bedingung der Rück-zahlung des Kaufpreises. Das ergebe sich aus der notariellen Abrede vom- 7 -15. Mai 1996 zwischen der [X.] , der [X.] und der [X.], [X.] die Bank den Rücktritt der [X.] vorsorglich genehmigt habe unddie Beteiligten sich einig geworden seien, daß die Beklagte den Kaufpreis auf-grund der Sicherungsabtretung mit befreiender Wirkung unmittelbar an die[X.]zurückzahlen solle. Der [X.]stünden Zinsen in der geltend ge-machten Höhe aufgrund § 347 BGB zu. Dieser Anspruch sei entgegen der [X.] der [X.] weder ausdrücklich noch stillschweigend abbedungenworden.I[X.] Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand.Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft erhebliches Vorbringen der [X.] über die vorvertraglich erfolgte Vereinbarung eines Ausschlusses der [X.] des § 347 BGB übergangen und angebotene Beweise nicht erho-ben.1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings von der Zulässigkeitder Klage nach den Grundsätzen der actio pro socio aus. Die geltend ge-machte Zinsforderung ist in diesem Fall als Sozialanspruch der [X.] zuqualifizieren, weil sie eine aus dem Gesellschaftsverhältnis der Parteien [X.] der [X.] betrifft. Nach der [X.], in der die [X.] wesentlichen Vereinbarungen für ihre Zusammenarbeit gleichsam vor [X.] gezogen haben und deren Inhalt daher zur Bestimmung ihrer gesell-schafterlichen Rechte und Pflichten neben dem der eigentlichen Gesellschafts-verträge maßgebend ist, war die Veräußerung u.a. der Grundstücke"Fr. " durch die Beklagte an die [X.] vorgesehen. Der entspre-chende Kaufvertrag konnte nicht mit einem Dritten geschlossen werden. Da die[X.] eigens zu dem Zweck der gemeinsamen Vermarktung dieser- 8 -Grundstücke gegründet worden war, kann die [X.] der [X.]n nur als eine ihr in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin obliegendeVerpflichtung verstanden werden. Entgegen der Ansicht der Revision steht [X.] eintretende Pflicht zur Verzinsung des Kaufpreises in unmit-telbarem Zusammenhang mit der [X.]. Sie beruht [X.] auf dem Gesellschaftsvertrag der Parteien und ist daher keine Dritt-forderung.2. Die Auslegung der notariellen Vereinbarung vom 15. Mai 1996 durchdas Berufungsgericht mag auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streit-stands vertretbar sein. Darauf kommt es jedoch letztlich nicht an. Denn [X.] muß aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft den- vorrangigen - Vortrag der [X.], vor Abschluß der Vertragsverhandlun-gen seien die Parteien übereingekommen, daß ein Zinsanspruch nach§ 347 BGB nicht bestehen sollte, unberücksichtigt gelassen und von der Erhe-bung der von der [X.] angebotenen Beweise abgesehen hat.Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 8. Januar 1999 dargelegt, daß [X.] zwischen ihrem Vorstand und dem Vorstand der [X.], anschließendauch mit dem Verhandlungsführer der Klägerin in einer Besprechung am27. März 1990 in [X.]Einigkeit erzielt wurde, daß die Beklagte im [X.] dazu, daß die Klägerin ihre Dienste gegen Entgelt erbringen sollte, [X.] keine Zinsen zahlen sollte. Mit diesem Vorbringen hat sie ihreunter Beweis durch Zeugnis des Geschäftsführers B. der [X.] und Parteivernehmung ihres Vorstands Dr. K. gestellte Darlegung [X.] vom 4. August 1998 ersichtlich näher substantiiert, so daß das Be-- 9 -rufungsgericht ihren Vortrag zu Unrecht als ungenügend konkretisiert und [X.] unerheblich behandelt hat.B. Anschlußrevision:[X.] Die Klägerin will mit ihrem Anschlußrechtsmittel erreichen, daß [X.] der [X.] nicht nur die Hälfte der Aufwendungen zu erstatten hat,sondern den gesamten Betrag von 12.820.964,86 DM, und dies ohne die Ein-schränkung, daß die Leistung nur Zug um Zug gegen eine Zahlung der Kläge-rin zu erbringen sei. Sie hatte die Klage hinsichtlich aller Forderungen [X.] vom 18. Dezember 1998 zusätzlich damit begründet, daß die [X.] sie und die [X.] über Mängel der Grundstücke "Fr. " argli-stig getäuscht und einen wucherisch hohen Kaufpreis verlangt habe; beipflichtgemäßer Aufklärung hätte die [X.]die Grundstücke nicht erwor-ben, wäre also nicht mit Darlehenszinsen belastet worden und hätte die [X.] nicht getätigt. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht gemäߧ§ 527, 296 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Das ist, wie die Anschlußrevi-sion zu Recht rügt, verfahrensfehlerhaft.I[X.] Das neue Vorbringen war kein Angriffsmittel [X.] von §§ 527, 296ZPO, sondern eine nachträgliche objektive Klagehäufung. Die Klägerin machtedamit einen auf vorsätzliches Verschulden bei Vertragsschluß gegründetenSchadensersatzanspruch neben dem bisher verfolgten vertraglichen [X.]. Beiden Ansprüchen liegen verschiedene Lebenssachverhalte [X.], so daß es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt. Eine Zurück-weisung wegen Verspätung kam damit nicht in Betracht. Es liegt - wegen desweiteren [X.] - eine Klagehäufung vor.- 10 -1. Die Zulässigkeit einer Klagehäufung beurteilt sich nach § 263 ZPO.Von einer Einwilligung der [X.] kann nicht ausgegangen werden, da sieden Vortrag als verspätet bezeichnet und damit deutlich gemacht hat, daß sieseiner Berücksichtigung widersprechen wollte. Das Berufungsgericht hat - ausseiner Sicht konsequent - die Frage der Sachdienlichkeit nicht geprüft. Unterdiesen Umständen kann der Senat darüber selbst befinden, [X.]Z 123, 132.2. Sachdienlichkeit liegt vor, wenn der bisherige Prozeßstoff als Ent-scheidungsgrundlage verwertbar bleibt und durch die Zulassung der Klage-häufung ein neuer Prozeß vermieden wird. Der bisherige Prozeßstoff genügtfür eine Entscheidung über den Anspruch aus Verschulden bei [X.] nicht. Insoweit bedarf es vielmehr noch einer Beweisaufnahme. [X.] hätte, wie die Ausführungen zur Revision ergeben, aber oh-nehin zu dem Komplex [X.] Beweis erheben müssen. Unter [X.] ist die Klagehäufung aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit alssachdienlich anzusehen.II[X.] Entgegen der Anschlußrevisionserwiderung ist das Vorbringen derKlägerin über eine arglistige Täuschung nicht unschlüssig.Ein aus einer arglistigen Täuschung über Mängel der verkauften [X.] resultierender Ersatzanspruch würde ebenso wie ein etwaiger Zinsan-spruch aus § 347 BGB auf dem Gesellschaftsvertrag der Parteien beruhen.Denn der Verkauf der Grundstücke durch die Beklagte erfolgte in Erfüllung ih-rer gesellschaftsrechtlichen Pflichten.- 11 -Nach dem Vortrag der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden,daß der Geschäftsführer der [X.] positive Kenntnis von den behauptetenMängeln [X.] Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit esdie erforderlichen Beweiserhebungen durchführen kann. Die Zurückverweisunggibt den Parteien zugleich Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens.Röhricht[X.]GoetteKurzwellyMünke

Meta

II ZR 48/99

15.01.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2001, Az. II ZR 48/99 (REWIS RS 2001, 3911)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3911

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