Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2010, Az. XII ZR 11/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2160

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 20. Oktober 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] §§ 242 [X.], 747 Satz 2, 1147, 1152, 1191 Abs. 1, 1192 [X.] ein Ehegatte das bis dahin gemeinsame Grundstück der Ehegatten, so kann der weichende Ehegatte vom Ersteher nicht Zahlung des hälftigen [X.] einer in das geringste Gebot fallenden, nicht mehr valutierten Grundschuld verlangen, welche die Ehegatten einem Kreditinstitut zur Sicherung eines ge-meinsam aufgenommenen [X.]arlehens eingeräumt hatten. [X.]er weichende [X.] ist vielmehr darauf beschränkt, vom Ersteher die Mitwirkung bei der ("Rück-")Übertragung und Teilung der Grundschuld zu verlangen und sodann aus der ihm gebührenden Teilgrundschuld die [X.]uldung der Zwangsvollstre-ckung in das Grundstück zu begehren. Auch § 242 BGB eröffnet dem weichen-den Ehegatten grundsätzlich keinen weitergehenden Zugriff auf das Vermögen des [X.] (Fortführung des [X.] vom 13. Januar 1993 - [X.] - FamRZ 1993, 676, 681; Abgrenzung zum Senatsurteil vom 29. November 1995 - [X.]/94 - [X.]R BGB § 752 Auseinanderset-zung 1). [X.], Urteil vom 20. Oktober 2010 - [X.] - [X.] - [X.]er [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.]r. Hahne, [X.] [X.]r. [X.], die Richterin [X.]r. Vézina und [X.] und [X.]r. Günter für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 6. [X.]e-zember 2007 aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivil-kammer des [X.] vom 3. Juli 2007 wie folgt abgeändert: [X.]ie Klage wird abgewiesen. [X.]ie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. [X.]ie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin. Von Rechts wegen
Tatbestand: [X.]ie Parteien sind aufgrund des im Januar 2003 zugestellten Antrags seit November 2003 geschieden. Sie streiten um Zahlungsansprüche im [X.] - 3 - menhang mit der Rückübertragung von Grundschulden, die sie der Sparkasse zur Sicherung gemeinsamer [X.]arlehen eingeräumt hatten. 2 [X.]ie Parteien waren zu je ½ Miteigentümer eines Einfamilienhauses, das ihnen bis zur Trennung als Ehewohnung diente. Am 30. Juni 2005 ersteigerte der Beklagte (im Folgenden: Ehemann) in einer Teilungsversteigerung das Hausgrundstück mit einem Bargebot von 3.000 •. Bestehen blieben dabei u.a. die Sicherungs- (Buch-) grundschulden Nr. 2 und Nr. 3 zugunsten der örtlichen Sparkasse. [X.]ie Grundschuld Nr. 2 über 61.355,03 • war im Versteigerungszeit-punkt in Höhe von 43.905,63 • nicht mehr valutiert. [X.]ie Grundschuld Nr. 3 über 17.895,22 • war im Versteigerungszeitpunkt insgesamt nicht mehr valutiert. Am selben Tag erklärte die Sparkasse gegenüber der Klägerin (im Folgenden: Ehe-frau) privatschriftlich die Abtretung der Grundschulden, soweit nicht mehr valu-tiert, an die Eheleute. Ein Vollzug im Grundbuch erfolgte nicht. [X.]en Grundschulden liegen den Parteien gemeinsam gewährte [X.]arlehen zugrunde, die die Ehegatten in Höhe der nicht mehr valutierten Beträge zurück-geführt hatten, und zwar ganz überwiegend in der [X.] bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. 3 [X.]ie Ehefrau verlangt vom Beklagten die Zahlung des hälftigen Betrags der "abgetretenen" Grundschulden, also (43.905,63 • + 17.895,22 • = 61.800,85 • : 2 =) 30.900,43 •. [X.]as [X.] hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin diesen Betrag Zug um Zug gegen Abtretung der beiden [X.] zu zahlen. [X.]ie Berufung des Beklagten hat das [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte zur Zahlung Zug um Zug ge-gen Abtretung der Rechte der Klägerin aus den [X.] der Sparkasse verurteilt wird. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: 5 [X.]as Rechtsmittel ist begründet. 6 1. Nach Auffassung des [X.]s wurden die Parteien auf-grund der [X.] der Sparkasse Inhaber der Grundschulden, soweit diese nicht mehr valutiert waren. [X.]er Umstand, dass der Ehemann an den Abtretungsverträgen nicht beteiligt gewesen sei, hindere die Wirksamkeit der Abtretung nicht. [X.]a er mit einer ausschließlich zu seinen Gunsten erfolgten Abtretung einverstanden gewesen wäre, sei auch von seinem Einverständnis mit dem Erwerb des hälftigen Anteils an den Grundschulden auszugehen, der ihm infolge der Abtretungen zugefallen sei. Aufgrund der wirksamen Abtretung sei zwischen den Parteien eine Bruchteilsgemeinschaft entstanden. [X.]iese könne zwar grundsätzlich durch [X.] in Natur - hier durch die mögliche Zerlegung der gemeinsamen [X.] in Teilgrundschulden - auseinandergesetzt werden. [X.]ie Ehefrau kön-ne sodann aus den so von ihr erworbenen (Teil-) Grundschulden die [X.]uldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück des Ehemannes betreiben; ein unmittelbar auf Zahlung gerichteter Anspruch stehe ihr gegen den Ehemann grundsätzlich nicht zu. Im vorliegenden Fall könne jedoch unter dem Gesichts-punkt von Treu und Glauben von der Ehefrau die [X.]urchführung eines erneuten Zwangsversteigerungsverfahrens nicht verlangt werden. [X.]as [X.] halte es vielmehr für sachgerecht und angemessen, der Ehefrau gegen den Ehemann ausnahmsweise einen unmittelbaren Zahlungsanspruch zuzubilligen. [X.]afür spreche, dass der der Ehefrau zustehende Anspruch aus den [X.] der Höhe nach eindeutig feststellbar sei und somit bezüglich des [X.] zu einer abschließenden Auseinandersetzung der Parteien 7 - 5 - führen könne. Zudem gebiete der [X.]ablauf seit dem [X.], die von der Ehefrau begehrte Auseinandersetzung zumindest hinsichtlich des [X.] möglichst zügig und verfahrensvereinfachend vorzunehmen. 8 2. [X.]ie Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 9 a) Entgegen der Auffassung des [X.]s sind die Parteien nicht Gläubiger der Grundschulden. Es ist nicht dargetan, dass die Sparkasse diese wirksam an die Parteien abgetreten hat. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob sich aus dem - vom Oberlandesge-richt unterstellten - Einverständnis des Ehemannes mit einer Abtretung der Grundschulden allein an ihn eine Willenserklärung herleiten lässt, nach der er hilfsweise auch mit einer Übertragung dieser Grundschulden an ihn und die [X.] gemeinsam einverstanden sei. Zum einen ist nicht erkennbar, in [X.]m Handeln des Ehemannes eine rechtsgeschäftliche Erklärung liegen soll, mit der er die in den [X.] der Sparkasse liegenden Angebote zur Abtretung der Grundschulden an beide Ehegatten angenommen haben könnte. Zum andern stellt die Beteiligung an einer Bruchteilsgemeinschaft ge-genüber dem [X.] nicht ohne weiteres ein Weniger dar mit der Fol-ge, dass ein - unterstellter - Wille des Ehemannes zum alleinigen Rechtserwerb an den Grundschulden "hilfsweise" und als "minus" auch dessen Einverständnis mit einem Rechtserwerb nur zu Bruchteilen umfasst. 10 [X.]iese Fragen können indes dahinstehen. [X.]enn eine Abtretung der - hier vorliegenden - [X.] bedarf der Eintragung im Grundbuch (§§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 873 BGB). [X.]aran fehlt es im vorliegenden Fall. [X.]as [X.] geht selbst davon aus, dass die Grundschulden noch nicht zugunsten der Parteien im Grundbuch eingetragen sind. Auch ein Eintra-gungsantrag der Ehefrau oder eine Eintragungsbewilligung der Sparkasse ist 11 - 6 - nicht festgestellt. [X.]ie Grundschulden stehen deshalb weiterhin der Sparkasse zu. 12 b) Allerdings könnte sich aus dem der Einräumung der Grundschulden zugrundeliegenden Sicherungsvertrag ein Anspruch der Parteien gegen die Sparkasse herleiten, nach Tilgung der persönlichen Verbindlichkeiten die Rück-übertragung der (Sicherungs-)Grundschulden auf sich zu verlangen (vgl. im einzelnen Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - [X.] - FamRZ 1993, 676, 680 f.). Ein solcher Anspruch stünde den Parteien gemeinschaftlich zu. Jeder Ehegatte könnte vom anderen verlangen, an der Realisierung dieses - auf Übertragung der (nicht mehr valutierten) Grundschulden an die Ehegatten gemeinsam gerichteten - Anspruchs mitzuwirken (§ 747 Satz 2 BGB). Erst bei Erfüllung dieses Anspruchs entstünde, wie vom [X.] schon für den Jetztzeitpunkt angenommen, eine Bruchteilsgemeinschaft der Ehegatten an den ihnen gemeinsam übertragenen Grundschulden. Jeder Ehegatte könnte vom anderen verlangen, daran mitzuwirken, dass diese Gemeinschaft durch Teilung in Natur - hier durch Begründung von gleichrangigen Teilgrundschulden für jeden Ehegatten - auseinandergesetzt wird (§§ 1152, 1192 BGB; [X.] vom 13. Januar 1993 - [X.] - FamRZ 1993, 676, 681). Nach Erfül-lung auch dieses Anspruchs könnte die Ehefrau vom Ehemann aus den von ihr in der Auseinandersetzung erworbenen Teilgrundschulden die [X.]uldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verlangen (§§ 1191 Abs. 1, 1147 BGB). [X.]er Ehemann hätte die Möglichkeit, eine solche Vollstreckung durch Zahlung auf die Teilgrundschulden der Ehefrau abzuwenden. c) [X.]ie unter b) aufgezeigten Ansprüche der Ehefrau lassen sich indes nicht, wie das [X.] meint, "verfahrensvereinfachend" in eine un-mittelbar auf Zahlung gerichtete Forderung gegen den Ehemann ummünzen. Eine solche Geldforderung in Höhe des hälftigen Betrags der von der [X.] zurück zu gewährenden Grundschulden steht der Ehefrau auch nicht, wie vom [X.] der Sache nach zuerkannt, Zug um Zug gegen Über-tragung ihrer Mitberechtigung an dem [X.] der Eheleute ge-gen die Sparkasse zu. 14 aa) [X.]as Gesetz kennt kein Recht auf Aufhebung der unter den Eheleuten bestehenden Gemeinschaft dergestalt, dass der Ehemann die Mitberechtigung der Ehefrau an dem Anspruch gegen die Sparkasse auf Rückgewähr der Grundschulden durch eine Geldzahlung ablösen muss (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - [X.] - FamRZ 1993, 676, 681). Auch eine Verpflich-tung des Ehemannes zur Ablösung der Mitberechtigung der Ehefrau an den Grundschulden, wenn diese von der Sparkasse an die Eheleute gemeinsam abgetreten würden, ist im Gesetz nicht vorgesehen; ebenso nicht eine Ver-pflichtung zur entgeltlichen Übernahme der künftigen Teilgrundschulden, [X.] die Ehefrau bei einer Teilung der an die Eheleute gemeinsam abgetretenen Grundschulden erlangen würde. Eine Verpflichtung des Ehemannes als [X.] zur Zahlung einer solchen "Ablösesumme" würde auch dem System der Grundschuldsicherung widersprechen. [X.]anach soll es gerade dem Grundstückseigentümer überlassen bleiben, in welcher Weise er den Anspruch des Grundschuldgläubigers befriedigt. Für die Auseinandersetzung zwischen dem Grundstückseigentümer, der zugleich Teilhaber der Grundschuld oder des Anspruchs auf Rückgewähr der Grundschuld ist, und dem anderen Teilhaber kann nichts anderes gelten. [X.]er Grundstückseigentümer und Teilhaber an der Grundschuld kann ein berechtigtes Interesse daran haben, es zu einer Zwangsvollstreckung des anderen Teilhabers in sein Grundstück kommen zu lassen. Ihm statt dessen zwangsweise eine Ablösung in Geld aufzuerlegen und damit zugleich dem anderen Teilhaber der Grundschuld den [X.] auf das gesamte sonstige Vermögen des Grundstückseigentümers zu eröffnen, vernachlässigt dessen Interessen grundlegend und benachteiligt [X.] 8 - sen weit über die bei der Ersteigerung mit der Übernahme der Grundschulden eingegangene Verpflichtung hinaus. 15 [X.]) Soweit das [X.] für seine abweichende Auffassung auf § 242 BGB abstellt, erweist sich dies schon aus den unter b) genannten Grün-den als nicht tragfähig (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - [X.] - FamRZ 1993, 676, 681). Im Übrigen sind die zu § 242 BGB angestellten [X.] auch sonst nicht frei von [X.]. So wird bereits der [X.] des § 242 BGB verkannt, wenn gefragt wird, ob von der Ehefrau unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben die [X.]urchführung eines erneuten Zwangsversteigerungsverfahrens verlangt werden könne. Auch wird es § 242 BGB nicht gerecht, wenn diese Frage - ohne nähere Begründung - "ausnahms-weise" verneint wird und die Belange des Ehemannes als Grundstückseigentü-mer - unbeschadet der entgegenstehenden gesetzlichen Wertung - keiner [X.] Würdigung unterzogen werden. [X.]ie von § 242 BGB gebotene Abwägung der beiderseitigen Zumutbarkeitsaspekte wird dabei nicht dadurch entbehrlich, dass das [X.] die Zubilligung eines Zahlungsanspruchs der Klä-gerin "für sachgerecht und angemessen" erachtet. [X.]amit wird rechtsfehlerhaft der Prüfungsmaßstab verschoben und auf allgemeine Gesichtspunkte - hier: die eindeutig feststellbare Höhe der Ansprüche aus den Grundschulden, die Mög-lichkeit einer abschließenden Auseinandersetzung bezüglich eines konkret [X.] und der [X.]ablauf seit [X.] - abgestellt, die für die Unzumutbarkeit des vom Gesetz vorgegebenen Auseinandersetzungsver-fahrens im Einzelfall nichts hergeben. [X.]) Schließlich lässt sich der von der Ehefrau geltend gemachte [X.]sanspruch - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht mit den Erwägungen im Senatsurteil vom 29. November 1995 ([X.]/94 - [X.]R BGB § 752 Auseinandersetzung 1) begründen. 16 - 9 - In dem dort entschiedenen Fall hatte die klagende Ehefrau (= Ersteherin des Grundstücks) verlangt, dass der beklagte Ehemann bei der Abtretung von nicht mehr valutierten Sicherungsgrundschulden durch die Banken an sie allein (also nur an die Ehefrau) mitwirkt und er [X.]en für diese Grundschulden erteilt. [X.]er Senat hat den Ehemann zur begehrten Mitwirkung und zur Erteilung der [X.]en verurteilt - dies aber nur Zug um Zug gegen eine Ausgleichszahlung in Höhe des hälftigen Betrags der nicht mehr valutierten Grundschulden. Zwar könne der Ehemann, dem wertmäßig ein hälftiger Anteil an den nicht mehr valutierten Grundschulden zustehe, an sich - nach deren Abtretung und Teilung - von der Ehefrau nur die [X.]uldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück, nicht dagegen Zahlung fordern. [X.] habe das [X.] zum Zwecke einer im beiderseitigen [X.] liegenden endgültigen Auseinandersetzung, die auch der schriftsätzlich zum Ausdruck gebrachten Intention des Ehemannes entspreche, der Ehefrau die im Gegenzug zur Mitwirkung und [X.] des Ehemannes zu erbringende Ausgleichszahlung aufgegeben. [X.]ies sei aus den besonderen Ge-gebenheiten des Falles zu billigen. 17 [X.]ie dargestellte Konstellation ist mithin umgekehrt wie im vorliegenden Fall und im Fall des [X.] vom 13. Januar 1993 ([X.] - FamRZ 1993, 676). Während in diesen beiden Fällen der weichende Ehegatte den Ersteher auf Zahlung einer Ausgleichsforderung in Anspruch nimmt und ihn damit der Vollstreckung in sein gesamtes Vermögen aussetzen will, macht im Falle des [X.] vom 29. November 1995 ([X.]/94 - [X.]R BGB § 752 Auseinandersetzung 1) der Ersteher (Ehefrau) einen Anspruch auf Mit-wirkung an der Übertragung der Grundschulden sowie auf [X.] gegen den weichenden Ehegatten (Ehemann) geltend. [X.]a der weichende Ehegatte bei Erfüllung dieses Verlangens der ihm zustehenden Beteiligung an den nicht mehr valutierten Grundschulden verlustig ginge, kann er dem [X.] - 10 - gen einen entsprechenden Ausgleichsanspruch entgegensetzten. Zwar wäre auch in diesem Fall eine "schulmäßige" Lösung möglich: [X.]ie Ersteherin (Ehe-frau) könnte - gemeinsam mit dem Ehemann - von den Banken die Übertragung der nicht mehr valutierten Grundschulden an beide Ehegatten gemeinsam und sodann vom Ehemann die Bildung von - den Anteilen der Ehegatten [X.] - Teilgrundschulden verlangen. [X.]ie auf den Ehemann entfallenden Teilgrundschulden könnte die Ehefrau sodann - Zug um Zug gegen die begehr-te [X.] - befriedigen. [X.]as Ergebnis wäre dasselbe wie das vom Senat erzielte Resultat. Es verdeutlicht aber zugleich den entscheidenden Unterschied dieses Falles zum vorliegenden Fall und dem Fall des [X.]s vom 13. Januar 1993 ([X.] - FamRZ 1993, 676): Im Fall des [X.] vom 29. November 1995 ([X.]/94 - [X.]R BGB § 752 Ausei-nandersetzung 1) wird dem Ersteher nicht gegen seinen Willen - anstelle der Haftung nur mit dem Grundstück - eine in das gesamte Vermögen vollstreckba-re Zahlungspflicht auferlegt. Vielmehr ist er dem anderen Ehegatten zur [X.] einer entsprechenden Geldleistung nur verpflichtet, wenn er nicht den dar-gestellten "schulmäßigen" Weg einhalten, sondern einen Anspruch auf Übertra-gung der gesamten Grundschulden (also einschließlich der eigentlich dem an-deren Ehegatten gebührenden Anteile) an sich allein und auf [X.] gegen den anderen Ehegatten durchsetzen will. Er hat also ein Wahlrecht. Ganz anders im vorliegenden Fall und dem des [X.] vom 13. Januar 1993 ([X.] - FamRZ 1993, 676): [X.]er Ersteher schuldet nach seiner Wahl Zahlung auf die (Teil-)Grundschulden des Ehegatten oder [X.]uldung der Zwangsvollstreckung (nur) in das Grundstück. [X.]ieses Wahlrecht würde ihm durch die ihm oktroyierte Zahlungspflicht, für die er mit seinem gesamten [X.] haftet, genommen. [X.]as lässt sich mit den Erwägungen im Senatsurteil - 11 - vom 29. November 1995 ([X.]/94 - [X.]R BGB § 752 Auseinanderset-zung 1) nicht rechtfertigen und ist, wie dargetan, auch sonst nicht hinnehmbar. Hahne [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 03.07.2007 - 3 O 1120/06 (280) - [X.], Entscheidung vom 06.12.2007 - 14 U 95/07 -

Meta

XII ZR 11/08

20.10.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2010, Az. XII ZR 11/08 (REWIS RS 2010, 2160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2160

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