Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2001, Az. XII ZR 173/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 440

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 173/99Verkündet am:28. November 2001Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 28. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:1.Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 9. Zivilse-nats des [X.] vom 10. Mai 1999aufgehoben.2.Auf die Berufung des [X.]n wird das Urteil der 3. Zivil-kammer des [X.] vom 25. Juni 1998 teilweiseabgeändert und wie folgt neu gefaßt:Die Klage wird [X.] der Klägerin wird zurckgewiesen; diemit der Anschlußberufung erweiterte Klage wird [X.] Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts [X.]:Der [X.] ist der zweite Ehemann der Klägerin. Die 1985 geschlos-sene Ehe ist seit Dezember 1997 rechtskräftig geschieden; die [X.] Zugewinnausgleichs steht [X.] -Am 6. Juni 1986 schlossen die Parteien einen notariellen Vertrag, indem die [X.] dem [X.]n das lftige Miteigentum an einem ihr gehö-renden [X.] und der [X.] die gesamtschuldnerische Haf-tung fr eine durch Grundschuld gesicherte Forderung der [X.]. Die Eintragung des Miteigentums wurde bewilligt und der Notar zu-gleich beauftragt, am 2. Januar 1987 den Eintragungsantrag zu stellen. In [X.] bauten die Parteien das auf dem [X.] stehende [X.] Doppelhaus um, in dem sie ihre Familienwohnung nahmen. Ein [X.] Eintragung des Miteigentums wurde nicht gestellt.Im Juli 1994 widerrief die [X.] die "Schenkung" des lftigen Mitei-gentums wegen groben Undanks, weil der [X.] 1993 - noch vor [X.] Parteien - ehewidrige Beziehungen aufgenommen hatte. [X.] [X.] das Eigentum an dem [X.] auf ihren ersten Ehemann, dernunmehr im Grundbuch als Eigentmer eingetragen ist.Die [X.] hat [X.] die Feststellung begehrt, [X.] der [X.]nicht berechtigt sei, die Umschreibung des lftigen Miteigentumsanteils aufsich zu beanspruchen; hilfsweise hat sie beantragt, dem [X.]n zu untersa-gen, die Umschreibung auf sich zu veranlassen. Das [X.] hat [X.] stattgegeben. Hiergegen hat der [X.] Berufung eingelegt.Nachdem sich im [X.] herausgestellt hatte, [X.] die [X.]nicht mehr Eigentmerin des [X.]s ist, hat die [X.] behauptet, [X.]der [X.] sich aufgrund der notariellen Vereinbarung eines Schadenser-satzanspruchs gegen sie berme, und hilfsweise beantragt festzustellen, [X.]dem [X.]n aus dieser Vereinbarung keine Rechte mehr gegen sie zuste-hen. Das [X.] hat diesem Antrag entsprochen, die Klage im [X.] abgewiesen und die Berufung des [X.]n im rigen [X.] wendet sich der [X.] mit der Revision, mit welcher er sein Be-gehren, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, weiterverfolgt.[X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, zur An-derung des Urteils des [X.]s und zur Abweisung der Klage.1. Das [X.] hat den von der [X.] erstmals im Beru-fungsverfahren hilfsweise gestellten Feststellungsantrag als [X.], die jedoch als sachdienlich zuzulassen sei. Die hiergegen gerich-teten Angriffe der Revision gehen fehl; denn die Zulassung der [X.] das [X.] ist nach § 268 ZPO einer Überprfung durch [X.] entzogen. Der dem rten Klageantrag entsprechendeUrteilsausspruch verstöût auch nicht gegen den Grundsatz der reformatio inpeius (§ 536 ZPO). Zwar geht dieser Aussprucr den [X.] nur vom [X.]n mit der Berufung angegriffenen landgerichtlichen Ur-teils hinaus. Die Klrung [X.] sich jedoch als eine konkludente An-schluûberufung der [X.] verstehen (vgl. [X.] Urteil 28. Oktober 1953- [X.] - NJW 1954, 266, 267).2. Die notarielle Vereinbarung der Parteien hat das [X.]als eine ehebezogene Zuwendung angesehen. Da mit der Scheidung der [X.] die in diesem Vertrag vereinbarte Übertragung deslftigen Eigentums entfallen sei, könne der [X.] die Vollziehung [X.] nicht mehr verlangen und hierauf [X.] nicht mehrgeltend machen.Diese [X.] halten einer rechtlichen Nachprfung nicht stand.a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.]s:Die [X.] hat sich in der notariellen Vereinbarung verpflichtet, dem [X.] das lftige Miteigentum an ihrem [X.] zrtragen, und die [X.] erklrt. Auf diesem [X.] wollten die Parteien sich - wie [X.] geschehen - durch Umbauten ihr Familienheim schaffen. Das [X.] hat deshalb die bertragung des lftigen Miteigentums in nicht zubeanstandender Weise als einen Beitrag der [X.] zur Verwirklichung derehelichen Lebensgemeinschaft mit dem [X.]n und damit als ehebezogeneZuwendung gewrdigt (vgl. dazu etwa Senatsurteil [X.]Z 115, 132, 135 ff.m.w.N.).Ehebezogene Zuwendungen [X.] der Ehe nach [X.] des Wegfalls der [X.] zu [X.] (hier: der [X.]) fren, wenn diesem die Beibehaltung [X.], wie sie durch die Zuwendung herbeige[X.] wordensind, nach [X.] und Glauben nicht zuzumuten ist. Dies gilt, wie der [X.] erkannt hat, allerdings in erster Linie fr Flle der Gtertrennung. Imgesetzlichen Gterstand ist ein Ausgleich zwar nicht schlechthin ausgeschlos-sen, dort aber nur gerechtfertigt, wenn besondere Umstterrechtli-chen Ausgleich als nicht tragbarsung erscheinen lassen (vgl. etwa Senats-urteile [X.]Z 115, aaO, 135 ff. und vom 23. April 1997 - [X.] - [X.], 933).- 6 -Diese Grundstze gelten auch dann, wenn eine ehebezogene Zuwen-dung - wie hier - noch nicht abschlieûend vollzogen ist. Auch in einem solchenFall [X.] das Scheitern der Ehe nicht ohne weiteres zum Erlschen von [X.], die aufgrund der Zuwendung bereits entstanden sind. Vielmehr ist derWert solcher Rechte grundstzlich als Aktiv- oder Passivposten in den jeweili-gen [X.] Ehegatten zu bercksichtiterrechtlich auszu-gleichen. Nur soweit besondere Umstinen solcterrechtlichenAusgleich als nicht tragbarsung erscheinen lassen, kann die [X.] die nicht abschlieûend vollzogene ehebezogene Zuwendung nach [X.] den Wegfall der [X.] an die mit dem Schei-tern der Ehe eingetretene neue Situation [X.] werden. Solche Grsind jedoch weder vom [X.] festgestellt noch sonst ersichtlich.Der Umstand, [X.] die Parteien das Gf dem [X.] gemeinsamumgebaut haben und der [X.] sicr der Bausparkasse [X.] hat, fr die von der [X.] geschuldeten Zins- und Tilgungsleistun-gen als Gesamtschuldner aufzukommen, [X.] es - im Gegenteil - als sachge-recht erscheinen, eine Bercksichtigung der beiderseitigen Ansprche alleindem Zugewinnausgleich vorzubehalten.b) Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen [X.] als richtig. Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob die [X.] nach [X.] ihrem ersten Ehemann getroffenen Abreden noch in der Lage ist, dem [X.] an dem - inzwischen ihrem ersten Ehemreigne-ten - [X.] zu verschaffen. Ein etwaiges [X.] [X.] zurVerschaffung des dem [X.]n zugesagten Miteigentums wre von der [X.] zu vertreten und lieûe bereits entstandene Rechte des [X.] aus der notariellen Vereinbarung jedenfalls nicht ersatzlos entfallen, es- 7 -wrde vielmehr einen Ersatzanspruch des [X.]n nach [X.] der§§ 280, 325 BGB begr.3. Das Berufungsurteil kann nach allem keinen Bestand haben. Der [X.] ist in der Lage, selbst abschlieûend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO).Der Sachverhalt ist, soweit fr die von der [X.] gestellten [X.] Be-deutung, unstreitig; weitere tatschliche Feststellungen sind weder zu [X.] erforderlich. Die von der [X.] im ersten Rechtszug gestellten [X.] mangels Rechtschutzrfnisses unzulssig, da, worauf das [X.] mit Recht hinweist, die bertragung des Grundeigentums auf denersten Ehemann der [X.] dem [X.]n die Mlichkeit genommen hat,eine Umschreibung des lftigen Miteigentums auf sich zu bewirken. Im [X.] ist die Klage [X.]. Die Scheidung der Ehe der Parteien hat [X.] nicht zu einem Wegfall der mit der notariellen Vereinbarung [X.] des [X.]n ge[X.]. Diese Rechte sind auch durch die zwischenzeit-liche Verûerung des [X.]s nicht ersatzlos erloschen. Die Klage wardaher auch in Ansehung des Feststellungsbegehrens der [X.] abzuweisen.HahneGerber[X.][X.]Vézina

Meta

XII ZR 173/99

28.11.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2001, Az. XII ZR 173/99 (REWIS RS 2001, 440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 440

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.