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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung der sichergestellten weiteren Verpackungsmaterialien, nämlich Kunststofftüten und Kunststofffolien (Asservatennummern: 1.1 bis 10.1.1.1.1.1.1 sowie 2.1 bis 2.4.3.1.1), entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gerichtete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der [X.] ersichtlichen – geringfügigen – Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Der Senat sieht mit Zustimmung des [X.] aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Einziehung des sichergestellten Verpackungsmaterials ab und ändert den Einziehungsausspruch im angefochtenen Urteil entsprechend. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
[X.] |
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Maatsch |
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Scheuß |
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Ri‘[X.] Dr. Dietsch ist im unterschreiben. |
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Marks |
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[X.] |
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Meta
04.07.2023
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Münster, 13. Februar 2023, Az: 11 KLs 18/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.07.2023, Az. 4 StR 199/23 (REWIS RS 2023, 4354)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 4354
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, 4 StR 199/23, 04.07.2023.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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