Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2023, Az. 4 StR 252/23

4. Strafsenat | REWIS RS 2023, 9830

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Februar 2023 wird

a) von der Einziehung des Pkw [X.] –

                                                – abgesehen,

b) das vorbezeichnete Urteil dahingehend geändert, dass

aa) der Ausspruch über die Einziehung des vorgenannten Fahrzeuges aufgehoben wird; dieser entfällt;

bb) der Ausspruch über die Einziehung der Betäubungsmittel klarstellend dahin gefasst wird, dass die sichergestellten 14.114,26 Gramm Marihuana eingezogen werden.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zum Absehen von der Einziehung des Fahrzeuges nebst hieraus folgender Änderung des [X.] sowie zu dessen Klarstellung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Senat hat mit Zustimmung des [X.] aus Gründen der [X.] von einer Einziehung des Fahrzeuges abgesehen und die Einziehungsanordnung des [X.]s insoweit aufgehoben; § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO.

3

2. Darüber hinaus nimmt der Senat die vom [X.] beantragte Präzisierung der Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich vor, auch wenn sich der [X.] insoweit eindeutig aus einer Zusammenschau von Urteilsformel und Gründen ergibt, so dass auch ohne die vorgenommene Präzisierung bei allen Beteiligten und bei der Vollstreckungsbehörde Klarheit über Art und Menge der eingezogenen Betäubungsmittel besteht (vgl. [X.], Beschluss vom 18. November 2020 – 4 [X.] Rn. 3 mwN).

4

3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

5

4. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Auch ist unter [X.] eine Änderung der Kostengrundentscheidung des erstinstanzlichen Urteils wegen der Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO nicht veranlasst (vgl. [X.], Beschluss vom 31. August 2022 – 4 [X.] Rn. 15; Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 381/21 Rn. 25; Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20 Rn. 4 f. mwN).

[X.]     

      

Bartel     

      

Rommel

      

Maatsch     

      

Marks     

      

Meta

4 StR 252/23

19.12.2023

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bochum, 10. Februar 2023, Az: II-9 KLs 16/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2023, Az. 4 StR 252/23 (REWIS RS 2023, 9830)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9830

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5 StR 458/20

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