Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2024, Az. 4 StR 333/23

4. Strafsenat | REWIS RS 2024, 803

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Februar 2023 aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen einen Betrag von 281.646,25 Euro übersteigt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 42 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 528.036,25 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet, § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Einziehungsausspruch kann nicht in voller Höhe bestehen bleiben, weil die [X.] insoweit nicht in ihre Überlegungen eingestellt hat, dass in der Privatwohnung des Angeklagten Bargeld in Höhe von insgesamt 246.390 Euro sichergestellt werden konnte, auf dessen Rückgabe der Angeklagte wirksam verzichtet hat. Feststellungen zur Herkunft dieses Geldbetrags fehlen.

3

Sofern es sich hierbei um legal erworbene Gelder handeln sollte, wäre der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB durch den wirksamen Verzicht des Angeklagten insoweit erloschen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. November 2020 – 4 [X.], juris Rn. 3).

4

Handelt es sich dagegen um Geldbeträge, die aus den abgeurteilten Taten erlangt wurden, unterlägen diese der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB mit der Folge, dass insoweit eine Wertersatzeinziehung tatbestandlich ausscheidet (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Mai 2020 – 4 StR 539/19, juris Rn. 2) und sich der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB in entsprechender Höhe verringert ([X.], Beschluss vom 16. März 2021 – 4 StR 22/21, juris Rn. 4).

5

Anders läge es nur dann, wenn es sich bei dem sichergestellten Bargeld sicher um Einkünfte aus [X.] rechtswidrigen Taten handelt und insoweit der Anwendungsbereich des § 73a Abs. 1 StGB eröffnet wäre. Lässt sich dies nicht aufklären und bleibt danach die Möglichkeit bestehen, dass der Geldbetrag aus den abgeurteilten Taten stammt oder legal erworben worden ist, ist eine Anrechnung vorzunehmen, weil anderenfalls eine doppelte Abschöpfung nicht ausgeschlossen werden könnte (vgl. [X.], Beschluss vom 19. August 2019 – 3 [X.], juris Rn. 8).

6

2. Der Senat kann vorliegend nicht ausschließen, dass ergänzende Feststellungen zur Herkunft des sichergestellten Bargelds möglich sind. Die bisher getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzungen sind möglich, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen.

7

Soweit die [X.] in der verkündeten Urteilsformel einen Einziehungsbetrag von 528.036,25 Euro ausgewiesen, in den Gründen des schriftlichen Urteils dagegen aber einen höheren Betrag von 537.128,75 Euro als rechnerisch richtig erläutert hat (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2013 ‒ 5 [X.], juris Rn. 3 mwN), steht das Verschlechterungsverbot dem Ansatz des höheren Betrags entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Juni 2019 ‒ 3 [X.], juris Rn. 11).

[X.]     

      

Bartel     

      

Rommel

      

Scheuß     

      

Momsen-Pflanz     

      

Meta

4 StR 333/23

30.01.2024

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Essen, 17. Februar 2023, Az: 52 KLs 15/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2024, Az. 4 StR 333/23 (REWIS RS 2024, 803)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 803

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