Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2015, Az. III ZR 78/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1689

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 78/15
vom

26. November 2015

in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
26. November 2015 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Dr.
Liebert

beschlossen:

Auf die Beschwerde des [X.] wird der Beschluss des Oberlan-desgerichts [X.] -
13. Zivilsenat -
vom 9. Februar 2015 ge-mäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt sowie insoweit aufgeho-ben, als die Berufung
hinsichtlich
der [X.] Ziff. 4 bis 9
zurückgewiesen
wurde.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem Beschluss des [X.] -
13. Zivilsenat -
vom 9. Februar 2015 wird [X.].

Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, trägt der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 64.375

festgesetzt. Hiervon entfallen auf die Zurückweisung der Beschwerde ([X.] Ziff. 2 und
3) 12.875

.

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Gründe:

I.

Der Kläger macht Auskunfts-
und Schadensersatzansprüche gegen die [X.] bezüglich seiner Beteiligung an
der E.

GmbH & Co. KG IV ([X.]) geltend. Er beteiligte sich auf [X.] H.

über die Beklagte zu 1 als Treuhandgesellschaft mit [X.] vom 08. November 2005 an der [X.] mit 50.000

zuzüglich 3 % Agio. Nach den Regelungen der Beitrittserklärung sollte der Klä-ger 25.000

als Einmalzahlung leisten. Der restliche Betrag sollte fremdfinan-ziert und durch eine Inhaberschuldverschreibung des [X.] gesichert werden. Die Beklagte zu 1 war bis zum 1. August 2011 Treuhandkommanditistin und [X.]urin. In dem Tatbestand des [X.], auf den der Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts Bezug nimmt, heißt es weiter, die Beklagte zu 1 sei [X.] der [X.] gewesen. Die Beteiligung des [X.] wurde von der [X.] zu 1
treuhän-derisch gehalten.

Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1 Auskunftsansprüche betref-fend das Konto, auf das sich die [X.] bezog, sowie ge-gen beide [X.] als Gesamtschuldner Schadensersatz [X.] gegen Abtretung seiner Rechte aus der Beteiligung an der [X.] geltend. Er begehrt
weiter
die Feststellung der Pflicht zur Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen aus der Zeichnung der Beteiligung sowie die Feststellung des Annahmeverzugs.

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Der Kläger nimmt die Beklagte zu 2 wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Zwischen ihm und der [X.] zu 2 sei ein Auskunfts-
und Bera-tungsvertrag zu Stande gekommen. Dieser sei im Namen und in Vollmacht der [X.] zu 2 durch den Zeugen H.

geschlossen worden. Der Zeuge H.

sei berechtigt gewesen, im Namen der [X.] zu 2 gegenüber dem Kläger zu handeln. Er
habe ihn nicht ordnungsgemäß aufgeklärt. So
habe er nicht über die Höhe der Vertriebskosten von mindestens 16
% aufgeklärt und nicht auf die "interne Zinsfußmethode", eine mögliche Beteiligung an Verlusten, das Total-verlustrisiko und die Möglichkeit einer Nachschusspflicht hingewiesen. Der Prospekt
sei ihm erst nach der Unterschrift ausgehändigt worden. Die Beklagte zu 1 hafte, weil der Prospekt falsch sei. Sie müsse sich auch die fehlerhaften Angaben des Zeugen H.

zurechnen lassen. Es bestehe zudem ein Anspruch aus § 826 BGB.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen worden. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss richtet sich die Beschwerde des [X.].

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hinsichtlich der Zurückweisung
der [X.] Ziff. 4 bis 9
begründet. Insoweit führt sie gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. Hinsichtlich der Zurückweisung der [X.] Ziff. 2 und 3 ist die Beschwerde dagegen unbegründet
und deshalb zurückzuweisen.

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1.
a) Die Klagabweisung hinsichtlich der [X.] zu 2 ist damit begründet worden, dass nicht hinreichend substantiiert vorgetragen sei, ob und in welcher Art und Weise und in welchem Umfang der Berater H.

g für die Beklagte zu 2 tätig gewesen sei. Die [X.] habe insofern lediglich vorgetragen, dass auf dem [X.] auf Seite 3 über dem Stempel des Beraters H.

hand-schriftlich
"G.

"
vermerkt gewesen sei.
Dies sei nicht
ausreichend.
Insbesondere sei noch nicht einmal ein Zusatz ersichtlich, der auf die [X.]sform hinweise. Der handschriftliche Vermerk spreche eher deutlich gegen eine Einbindung des Beraters in das Vertriebssystem der [X.] zu 2. Die als Anlage [X.] vorgelegten Unterlagen stünden dem nicht entgegen. Insbesondere ergebe sich aus der Anlage [X.], dass der Kläger in einem anderen Verfahren möglicherweise anders vorgetragen habe.

b) Dies beruht, wie die Beschwerde mit Recht geltend macht, auf einer Verletzung des Grundrechts des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

Die vom Berufungsgericht nicht beanstandete Würdigung des Landge-richts, das
Vorbringen des [X.] zum Handeln des Zeugen H.

namens und in Vollmacht der [X.] zu 2 sei nicht hinreichend substantiiert, überspannt die Anforderungen an die Substantiierung des Sachvortrags. Eine [X.] genügt ihrer Darlegungslast bereits dann,
wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbin-dung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das [X.]vorbringen diesen Anforderungen, so kann der Vortrag weiterer [X.] nicht [X.] werden ([X.], Beschlüsse
vom 6. Februar 2014 -
VII ZR 160/12, NJW-RR 2014, 456 Rn. 12 und vom 31. Juli 2013 -
VII ZR 59/12, NJW 2013, 3180 Rn.
11). Der Vortrag des [X.], der Zeuge H.

sei namens und in Vollmacht 6
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der [X.] zu 2 aufgetreten und er sei berechtigt gewesen, im Namen der [X.] zu 2 gegenüber dem Kläger aufzutreten, genügt diesen Anforderun-gen; der [X.] und die als Anlage [X.] vorgelegten Unterlagen machen deutlich, dass es sich hierbei nicht um eine Behauptung ins [X.] handelt. Aus diesem Vortrag ergeben sich die Voraussetzungen eines Han-delns des Zeugen H.

in Vertretung der [X.] zu 2. Weiterer Vortrag dazu, ob und in welchem Umfang der Zeuge
H.

für die Beklagte zu 2 tätig war, war zur Substantiierung entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht erforder-lich. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass der Kläger derartige weitere Umstände hätte vortragen können.

Das Berufungsgericht hat die [X.] somit überspannt und es dadurch versäumt, den Sachvortrag des [X.] in der ge-botenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu er-heben, was einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG darstellt (vgl. Senatsbe-schluss vom 5. November 2014 -
III ZR 559/13, NJW-RR 2015, 125
Rn. 9).

Das übergangene Vorbringen des [X.] ist auch entscheidungserheb-lich. Es ist nicht auszuschließen, dass die Voraussetzungen eines Schadenser-satzanspruchs gegen die Beklagte zu 2 zu bejahen sind, wenn das Vorbringen des
[X.] berücksichtigt wird und hierzu die angebotenen Beweise erhoben werden.

2.
a) Die Abweisung der Schadensersatz-
und Feststellungsansprüche ge-gen die Beklagte zu 1
ist vom [X.] damit begründet worden, dass die vom Kläger behaupteten [X.] nicht vorliegen würden. Der Pros-pekt sei hinsichtlich der gerügten Fehler nicht zu beanstanden. Eine Haftung ergebe sich auch nicht über eine etwaige Falschberatung bei Abschluss der 9
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streitgegenständlichen Anlage. Die [X.] habe nicht hinreichend substan-tiiert dargelegt, inwieweit etwaige Beratungsfehler ihr zugerechnet werde könn-ten. Das Vorbringen sei insofern nicht geeignet
darzulegen, dass der Berater G.

H.

als Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB anzusehen sei.

Das Berufungsgericht hat in seinem Hinweisbeschluss vom 15. Dezem-ber 2014
zu einer Haftung der [X.] zu 1
auf Schadensersatz
ausgeführt, das [X.] habe zu Recht das Vorliegen eines Prospekt-
und Aufklärungs-fehlers verneint. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen werde auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] verwiesen. In dem Zurückwei-sungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 9. Februar 2015 sind hierzu keine weiteren Ausführungen enthalten.

b) Die Abweisung der Schadensersatz-
und Feststellungsansprüche ge-gen die Beklagte zu 1 beruht, wie die Beschwerde mit Recht geltend macht, im Hinblick auf den Vortrag des [X.] zu einer Haftung der [X.] zu 1 für mögliche Aufklärungspflichtverletzungen des Zeugen H.

auf einer Verletzung des Grundrechts des [X.] auf Gewährung rechtlichen
Gehörs (Art. 103 Abs.
1 GG).

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den Vortrag der [X.]en zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen
([X.], Beschlüsse
vom 19. März 2009 -
V [X.], [X.], 1609
Rn. 8 und vom 20. Januar 2009 -
XI ZR 510/07, [X.], 1416 Rn. 8 jeweils mwN; [X.], Urteil vom 8. Juli 1997 -
1 BvR 1621/94, [X.]E 96, 205, 216; [X.], Beschluss vom 19. Mai 1992 -
1 [X.], [X.]E 86, 133, 145 f.). Das Gericht muss sich in seinen Entscheidungsgründen aber nicht ausdrücklich mit jedem [X.]vorbringen befassen. Grundsätzlich ist vielmehr 12
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davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der [X.]en zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Damit sich ein Verstoß gegen Art.
103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen besondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht beachtet worden ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23. Oktober 2009 -
V [X.], NJW-RR 2010, 274, 275 Rn. 4; vom 19. März 2009 aaO
und vom 20. Januar 2009 aaO jeweils mwN; [X.], Urteil vom 8. Juli 1997, aaO S. 216;
[X.], Beschluss vom 19.
Mai 1992, aaO).
Solche Umstände liegen etwa dann vor, wenn das Gericht auf [X.] des Vortrags eines Beteiligten zu einer zentralen Frage des jeweiligen Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht eingeht ([X.], Beschluss vom 4. August 2004 -
1 BvR 698/03, 1 [X.], 1 [X.], 1
BvR 701/03, BeckRS 2004, 24288; [X.], Beschluss vom 19. Mai 1992 aaO).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Berufungsgericht hat sich mit [X.] des Tatsachenvortrags des [X.]
zu der Haftung der [X.] zu 1
nicht befasst
und hierdurch offenbart, dass es diesen Vor-trag nicht zur Kenntnis genommen hat. Der Kläger hat
vorgetragen, dass die Beklagte zu 1 sich zu den vertraglichen Verhandlungen der [X.] zu 2 und des Beraters H.

bedient habe und daher auf Schadensersatz hafte. Der Klä-ger hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung des [X.] zu einer Haftung eines Treuhandkommanditisten, der auch eigene Anteile hält, und zur Zurechnung des Verschuldens eines Verhand-lungsgehilfen nach § 278 BGB ([X.], Urteil vom 9. Juli 2013 -
II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255) einschlägig sei. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz mehrfach die Auffassung des [X.] gerügt, wonach er nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe, inwieweit der [X.] zu 1 etwaige [X.]
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fehler des Zeugen
H.

zugerechnet werden können. Dabei hat der Kläger aus-drücklich auch
darauf hingewiesen, dass das [X.] die Rechtsprechung des [X.] übersehen habe, wonach der Gründungsgesellschafter für unrichtige oder unzureichende
Angaben des Vertriebs hafte ([X.], Urteil
vom 14. Mai 2012 -
II ZR 69/12, NJW-RR 2012, 1316). Er hat weiter sowohl auf seinen erstinstanzlichen Vortrag als auch
auf einen Hinweis des [X.] vom 12. August 2014 (Anlage [X.]) Bezug genommen, in denen jeweils
das Urteil des [X.]
vom 9. Juli 2013, aaO, zur Haftung des Treuhandkommanditisten, der eigene Anteile an der [X.] hält,
[X.] ist. Auf dieses Vorbringen des [X.] zu der zentralen Frage, ob der [X.] zu 1 als [X.] oder als Treuhandkommanditistin, die auch eigene Anteile an der [X.] hält, eine [X.] des Zeugen H.

über § 278 BGB zuzurechnen ist,
ist das Berufungsge-richt weder in dem Hinweisbeschluss noch in dem Zurückweisungsbeschluss eingegangen. Es hat die Frage einer Haftung der [X.] zu
1 auf Grund ei-ner Zurechnung des Verhaltens des Zeugen H.

in seinen Beschlüssen nicht einmal erwähnt, obwohl es sich um eine zentrale Frage für die Haftung der [X.] zu 1 handelt und der Kläger dargetan hat, dass die Auffassung des [X.] der Rechtsprechung des [X.] widerspricht. [X.] ergibt sich, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Damit hat das Berufungsgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.

Das übergangene Vorbringen des [X.] ist auch entscheidungserheb-lich. Es ist nicht auszuschließen, dass die Voraussetzungen eines Schadenser-satzanspruchs gegen die Beklagte zu 1 zu bejahen sind, wenn das Vorbringen des [X.] berücksichtigt wird. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Vorinstanzen war die Beklagte zu 1 Gründungskommanditis-16
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tin. Es ist in diesem Fall nicht auszuschließen, dass die Voraussetzungen einer Haftung der [X.] zu 1 als [X.] wegen Zurechnung möglicher unrichtiger oder unzureichender Angaben des Zeugen H.

entspre-chend der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 14. Mai 2012
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II ZR 69/12, NJW-RR 2012, 1316) vorliegen, wenn das übergangene Vorbrin-gen berücksichtigt wird. Auch wenn die Beklagte zu 1 nicht Gründungsgesell-schafterin wäre, wie dies die Beklagte zu 1 vorgetragen hat, wäre es bei Be-rücksichtigung der Rechtsprechung des [X.], wonach ein Treu-handkommanditist, der auch eigene Anteile an der [X.] hält, bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber den [X.] wie ein Gründungsgesellschafter haftet (Urteil vom 9. Juli 2013 aaO), nicht [X.], dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs zu beja-hen wären. Die Beklagte zu 1 hat erstinstanzlich hierzu vorgetragen, dass ihr Beitritt am 2. November 2005 erfolgt sei, so dass sie nach ihrem eigenen Vor-trag zum Zeitpunkt des Beitritts des [X.] bereits [X.]erin war. Die Treuhandkommanditistin trifft im Übrigen auch als Vertragspartnerin des [X.] die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind
(vgl. Senatsurteile
vom 15. Juli 2010 -
III ZR 322/08, BeckRS 2010, 19207 Rn. 9 und vom
12. Februar 2009 -
III ZR 90/08, NJW-RR 2009, 613 Rn. 8 [X.] mwN). Auch insoweit ist eine Zurechnung einer [X.] über § 278 BGB denkbar.

3.
Die weitere Beschwerde des [X.]
ist -
auch hinsichtlich der Rüge aus dem Schriftsatz vom 5. November 2015 -
unbegründet, weil insoweit die Zulas-sungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des 17
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Revisionsgerichts (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Von einer
näheren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

[X.]

[X.]
Remmert

[X.]
Liebert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.09.2014 -
35 O 25883/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 09.02.2015 -
13 U 3742/14 -

Meta

III ZR 78/15

26.11.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2015, Az. III ZR 78/15 (REWIS RS 2015, 1689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1689

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VII ZR 160/12

VII ZR 59/12

III ZR 559/13

II ZR 9/12

II ZR 69/12

III ZR 322/08

13 U 3742/14

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