Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.12.2014, Az. 2 AZR 1004/13

2. Senat | REWIS RS 2014, 93

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Gegenstand

Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - internationale Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Januar 2013 - 8 [X.]/12 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und damit in Zusammenhang stehende Folgeansprüche.

2

Die 1959 geborene Klägerin ist [X.] Herkunft. Sie besitzt die [X.] Staatsangehörigkeit und ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Die Beklagte ist die [X.] ([X.]). In ihrem Konsulat in [X.] beschäftigt sie regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer, darunter seit dem 15. Juni 2004 die Klägerin. Den ursprünglichen Arbeitsvertrag haben die Parteien mit Vertrag vom 7. November 2007 geändert. Die in [X.] verfassten Vereinbarungen sehen die Anwendung [X.]n Rechts vor. Nach dem zuletzt geschlossenen Vertrag hatte die Klägerin die Leitung der Kulturabteilung und die Funktion der „[X.]“ inne. In einem „Formular für lokale Mitarbeiter - Jahr 2008“ sind ihre Aufgaben - ins [X.] übersetzt - wie folgt beschrieben: 1. Öffentlichkeitsarbeit zwischen Generalkonsulat und [der] Behörde des konsularischen Amtsbereichs; 2. [X.]; 3. Personalassistentin des Leiter[s] des Konsulats; 4. Zuständig für Kultur und Solidaritätsnetz; 5. Koordinierung des politischen und Presse-Bereich[s]; 6. Übersetzerin.

3

Die Klägerin bezog bei einer täglichen Arbeitszeit von sieben Stunden ein monatliches Gehalt iHv. 2.250,00 [X.] netto nebst 80,00 [X.] netto „Mittagstischbonus“ und 132,00 [X.] netto „Kinderbetreuungszuschuss“. Außerdem zahlte die Beklagte ihr jährlich 2.250,00 [X.] netto Urlaubsgeld, 2.250,00 [X.] netto Weihnachtsgeld und - gegen Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung der Universität [X.] - zweimal jährlich 243,00 [X.] als „Semesterbeitrag“.

4

Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. August 2009.

5

Mit ihrer am 21. Juli 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Kündigung gewandt, ihre Weiterbeschäftigung und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Streitigkeit unterliege der [X.]n Gerichtsbarkeit. Sie habe keine hoheitlichen Aufgaben wahrgenommen, sondern untergeordnete organisierende und koordinierende Assistenztätigkeiten verrichtet, etwa Reisen gebucht oder Geschenke besorgt. Der Rechtsstreit betreffe auch keine „brisanten Informationen“. Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und überdies nach § 85 SGB IX unwirksam.

6

Ende September 2009 hat das Arbeitsgericht die zuständigen [X.]n Behörden um Zustellung der Klage nebst Ladung zu einem Gütetermin - jeweils ins [X.] übersetzt - an das [X.] in [X.] ersucht. Unter dem 14. Juni 2010 teilte das [X.] mit, die Beklagte habe bis [X.] kein Empfangsbekenntnis abgegeben. Die [X.] Botschaft [X.] habe berichtet, dass mehrere Rechtshilfeangelegenheiten anhängig seien und „zur Zeit“ im Hinblick auf eine mangelnde Kooperation nicht abgeschlossen werden könnten. Sie bemühe sich aktiv um einen Termin für ein persönliches Gespräch, um die Problematik „aufnehmen zu können“. Mit Schreiben vom 29. Juli 2011 teilte das [X.] mit, es habe in verschiedenen Arbeitsgerichtsverfahren, darunter dem vorliegenden, wiederholt, aber ohne Erfolg bei dem [X.] um Rücksendung der Empfangsbescheinigungen für die in [X.] anhängigen Verfahren gebeten. In einer mündlichen Demarche sei auf Arbeitsebene ausdrücklich auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht worden, im Rahmen der [X.]n Prozessordnung die öffentliche Zustellung anzuordnen und die Verfahren fortzuführen. Es sei davon auszugehen, dass die Zustellungsbemühungen „wohl auch weiterhin aussichtslos“ blieben.

7

Daraufhin hat das Arbeitsgericht neuen Termin zur Güteverhandlung anberaumt. Durch Beschluss vom 19. August 2011 hat es - auf entsprechenden Antrag der Klägerin - die öffentliche Zustellung der Klage und der Terminsladung bewilligt.

8

Mit Schriftsatz vom 3. November 2011 hat die Klägerin die Klage um Anträge auf Zahlung von [X.] für die Zeit von September 2009 bis einschließlich November 2011 iHv. insgesamt 146.907,00 [X.] brutto und auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für das [X.] iHv. 2.266,84 [X.] brutto erweitert. Das Arbeitsgericht hat den Gütetermin verlegt und durch Beschluss vom 15. November 2011 - antragsgemäß - die öffentliche Zustellung der Klageerweiterung und der Ladung zu dem neuen Termin bewilligt.

9

Am 21. Februar 2012 hat das Arbeitsgericht ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil erlassen. Am 1. März 2012 hat es die öffentliche Zustellung des Urteils angeordnet und die Einspruchsfrist auf vier Wochen festgesetzt. Die Benachrichtigung hing ab dem 7. März 2012 an der Gerichtstafel aus.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2012, das beim Arbeitsgericht am 15. Mai 2012 einging, hat die Beklagte durch ihre Generalkonsulin Akteneinsicht beantragt und gegen eine etwaige Entscheidung Einspruch eingelegt. Am 23. Mai 2012 wurden ihr die Akten zur Einsichtnahme zugeleitet. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. Juni 2012 hat sie nochmals Einspruch eingelegt und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Die Beklagte hat geltend gemacht, die [X.] Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben. Die Klägerin habe konsularische und damit hoheitliche Aufgaben wahrgenommen. Das Versäumnisurteil sei wirkungslos, die Klage sei als unzulässig abzuweisen. Unabhängig davon sei das Urteil gesetzwidrig ergangen und die Einspruchsfrist deshalb nicht in Lauf gesetzt worden. Die Zustellungen der Klage, der Klageerweiterung und des Versäumnisurteils seien schon nach nationalem Recht unwirksam und hätten ohnehin nach den Regeln des [X.] Zustellungsübereinkommens vorgenommen werden müssen. Zumindest sei ihrem Wiedereinsetzungsgesuch stattzugeben. In der Sache sei die Klage unbegründet. Die Kündigung sei durch Gründe im Verhalten der Klägerin bedingt. Diese habe mehrfach auf Kosten des Konsulats private Ausgaben getätigt und den [X.] gestört. Einer Zustimmung des [X.] habe es nicht bedurft. Die geltend gemachte Entgeltforderung sei jedenfalls der Höhe nach unschlüssig.

Das Arbeitsgericht hat den Einspruch der Beklagten als unzulässig verworfen. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt diese ihr Begehren weiter, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]erufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO).

I. Das [X.] hat auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen zu Unrecht angenommen, die [X.] Gerichtsbarkeit sei für die vorliegende Streitigkeit gegeben.

1. Die Eröffnung der [X.]n Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung. Ihr [X.]estehen und ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ([X.] 22. August 2012 - 5 [X.] - Rn. 8; [X.] 30. Januar 2013 - III Z[X.] 40/12 - Rn. 17; 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 20, [X.]Z 182, 10; siehe auch [X.] 13. Dezember 1977 - 2 [X.]/76 - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 46, 342). Die [X.]efreiung von der [X.]n Gerichtsbarkeit stellt ein Verfahrenshindernis dar. Genießt die beklagte [X.] Immunität und hat sie hierauf nicht verzichtet, ist die Klage durch Prozessurteil abzuweisen (vgl. [X.] 16. Mai 2002 - 2 [X.] II 3 der Gründe mwN; 10. November 1993 - 7 [X.] - zu II 1 der Gründe mwN).

2. Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm. dem Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als [X.]estandteil des [X.]undesrechts (Art. 25 GG) sind [X.] der Gerichtsbarkeit anderer [X.] insoweit nicht unterworfen, wie ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von [X.] und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass [X.] nicht übereinander zu Gericht sitzen (vgl. [X.] 19. Juli 2012 - [X.]/11 - [[X.]] Rn. 54), nicht zu vereinbaren, dass ein [X.]s Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (vgl. [X.] 17. März 2014 - 2 [X.]vR 736/13 - Rn. 20; 6. Dezember 2006 - 2 [X.]vM 9/03 - Rn. 34, [X.]E 117, 141; [X.] 10. April 2014 - 2 [X.] - Rn. 17; 25. April 2013 - 2 [X.] - Rn. 13). Andernfalls könnte die rechtliche Prüfung durch die inländischen Gerichte eine [X.]eurteilung des hoheitlichen Handelns erfordern mit der Folge, dass die ungehinderte Erfüllung der Aufgaben der [X.]otschaft oder des Konsulats des anderen Staates beeinträchtigt wäre ([X.] 1. Juli 2010 - 2 [X.]/09 - Rn. 11; 16. Mai 2002 - 2 [X.] II 1 der Gründe). Demgegenüber besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, welche die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat [X.], in denen seine nicht-hoheitliche [X.]etätigung zur [X.]eurteilung steht ([X.] 3. Juli 1996 - 2 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.]E 83, 262).

a) Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nach dem rechtlichen Charakter der umstrittenen staatlichen Handlung oder des streitigen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist ([X.] 10. April 2014 - 2 [X.] - Rn. 18). In Ermangelung völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen ([X.] 17. März 2014 - 2 [X.]vR 736/13 - Rn. 21; [X.] 10. April 2014 - 2 [X.] - Rn. 19; [X.] 30. Januar 2013 - III Z[X.] 40/12 - Rn. 11). Ungeachtet seiner ist stets hoheitlich nur das staatliche Handeln, das dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Zu ihm gehören die [X.]etätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege ([X.] 17. März 2014 - 2 [X.]vR 736/13 - Rn. 21; [X.] 10. April 2014 - 2 [X.] - Rn. 19).

b) Für die Einordnung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten zwischen außereuropäischen [X.] und dem in deren Vertretungen beschäftigten Personal fehlt es an gesetzlichen Regeln (vgl. [X.] 1. Juli 2010 - 2 [X.]/09 - Rn. 13 unter Hinweis auf das noch nicht in [X.] getretene UN-Übereinkommen zur [X.]immunität vom 2. Dezember 2004 - Resolution 59/38 - Art. 11; einschränkend [X.] 29. Juni 2011 - 34869/05 -, der annimmt, das Übereinkommen sei als Völkergewohnheitsrecht auch auf [X.] an[X.]dbar, die ihm nicht wi[X.]prochen hätten; vgl. auch das - hier nicht an[X.]dbare - Europäische Übereinkommen über [X.]immunität vom 16. Mai 1972 - Art. 5, [X.]G[X.]l. 1990 II S. 34 - EuStImm; zum Ganzen Schütze [X.] 2. Aufl. Rn. 85 f.). Für die Einordnung ist deshalb maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind. Dies wiederum richtet sich nicht nach der rechtlichen Form der Rechtsbeziehung als entweder privatrechtlicher Vertrag oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ([X.] 1. Juli 2010 - 2 [X.]/09 - Rn. 13). Vielmehr kommt es auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und deren funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben an (vgl. [X.] 10. April 2014 - 2 [X.] - Rn. 18; 25. April 2013 - 2 [X.] - Rn. 14; 1. Juli 2010 - 2 [X.]/09 - aaO). Dem entspricht mit [X.]lick auf Art. 6 [X.] die Rechtsprechung des [X.], der darauf abstellt, ob die Aufgaben des Arbeitnehmers objektiv etwas mit hoheitlichen Interessen des ausländischen Staates zu tun haben (vgl. [X.] 29. Juni 2011 - 34869/05 - Rn. 62).

3. Danach durfte das [X.] auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen nicht annehmen, für den vorliegenden Rechtsstreit sei die [X.] Gerichtsbarkeit eröffnet.

a) Das [X.] hat gemeint, die [X.]eklagte habe nicht schlüssig aufgezeigt, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit mit konsularischen Aufgaben betraut gewesen sei. Soweit sie mit solchen Angelegenheiten in [X.]erührung gekommen sei, reiche dies nicht aus, um die ihr übertragene Tätigkeit als hoheitlich zu qualifizieren. Mit [X.]lick auf ihre Aufgaben als „[X.]“ sei nicht auszuschließen, dass sie lediglich Assistenztätigkeiten von untergeordneter [X.]edeutung verrichtet habe. Entsprechendes gelte für die „Leitung der Kulturabteilung“ und eine vermeintliche Tätigkeit als Übersetzerin. Die [X.]eklagte habe es versäumt aufzuzeigen, welche konkreten - aus ihrer Sicht hoheitlichen - Tätigkeiten der Klägerin insoweit oblegen hätten. Der Hinweis auf das „Formular für lokale Mitarbeiter - Jahr 2008“ sei unzureichend angesichts der [X.]ehauptung der Klägerin, dieses Formblatt sei ohne ihre Mitwirkung erstellt worden und entspreche inhaltlich nicht ihrem tatsächlichen Aufgabenbereich.

b) Auf diese Weise hat das [X.] an das Vorbringen der [X.]eklagten zu ihrer [X.]efreiung von der [X.]n Gerichtsbarkeit überzogene Anforderungen gestellt. Es hat nicht bedacht, dass die Klägerin zumindest im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast ihrerseits Erklärungspflichten treffen.

aa) Die Frage, welche [X.] die objektive [X.]eweislast für die Eröffnung der bzw. die [X.]efreiung von der [X.]n Gerichtsbarkeit trägt, wird nicht einheitlich beantwortet.

(1) Das [X.]undesarbeitsgericht hat angenommen, die klagende [X.] sei im Erkenntnisverfahren nach den allgemeinen Regeln für die Eröffnung der [X.]n Gerichtsbarkeit darlegungs- und beweispflichtig (vgl. [X.] 3. Juli 1996 - 2 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.]E 83, 262). Das [X.]undesverfassungsgericht hat die Frage offengelassen (vgl. [X.] 13. Dezember 1977 - 2 [X.]/76 - zu [X.] 4 d der Gründe [X.]E 46, 342; ebenso [X.] 24. Mai 2007 - 26 [X.]/07 - zu II der Gründe). Der [X.]undesgerichtshof geht für Fälle, in denen sich der ausländische Staat auf [X.] beruft, von einer diesen treffenden Darlegungs- und [X.]eweislast aus, billigt ihm aber Darlegungserleichterungen zu ([X.] 1. Oktober 2009 - VII Z[X.] 37/08 - Rn. 28, 29 mwN).

(2) Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, der sich auf seine Immunität berufende Staat sei für deren Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig ([X.] Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 527; Schütze [X.] 2. Aufl. Rn. 100; [X.] Internationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 188; MüKoZPO/Zimmermann 4. Aufl. § 20 GVG Rn. 15; in der Tendenz auch v. [X.] NJW 1986, 2980, 2982; [X.] 1984, 9, 10 ff.). Die Immunität sei eine Ausnahme vom Grundsatz der unbeschränkten Gerichtsbarkeit ([X.] aaO; vgl. auch [X.] FS [X.] 2002 S. 289, 310; [X.] NJW 1987, 1124, 1125). Die Gegenmeinung verweist auf die ihm günstige Ausgangsposition des ausländischen Staates, der sich auf ein Verfahren, in dem er Immunität genieße, grundsätzlich nicht einzulassen brauche (vgl. Nagel/[X.] Internationales Zivilprozessrecht 7. Aufl. § 2 Rn. 45).

bb) Der Streitfall verlangt keine abschließende Festlegung.

(1) Unabhängig von der Verteilung der objektiven [X.]eweislast dürfen an eine daraus resultierende - sei es eine primäre, sei es sekundäre - Erklärungspflicht des ausländischen Staates keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht zunächst aus, dass er eine Tätigkeit des klagenden Arbeitnehmers aufzeigt, die prima facie einen funktionalen Zusammenhang mit konsularischen Aufgaben indiziert. Das folgt aus dem mit der [X.]immunität verfolgten Ziel. Die Anforderungen an die [X.] im Prozess dürfen nicht dazu führen, dass der Staat, der sich auf Immunität beruft, auf prozessrechtlichem Wege zur Aufgabe des ihm eingeräumten [X.] gezwungen wird, indem er Einzelheiten der behaupteten - hoheitlichen - Tätigkeit preisgeben müsste ([X.] 1. Juli 2010 - 2 [X.]/09 - Rn. 20). Hat er sich auf die Erbringung von Aufgaben berufen, deren funktionaler Zusammenhang mit dem hoheitlichen Aufgabenbereich der [X.]otschaft oder des Konsulats nahe liegt, so bedarf es zunächst keiner weiter gehenden Erläuterung des Staates, worin die fraglichen Aufgaben konkret bestehen. [X.] der Arbeitnehmer dieser Indizwirkung entgegentreten, muss er Umstände aufzeigen, die gegen den hoheitlichen Charakter der Tätigkeit sprechen. Durch eine solche Erklärungspflicht wird er nicht überfordert, weil er - [X.]n das Arbeitsverhältnis aktiv gelebt worden ist - hinreichenden Einblick in die für die [X.]eurteilung maßgebenden Tatsachen hat.

(2) Der sie treffenden - unterstellt primären - Darlegungslast ist die [X.]eklagte nachgekommen. Aus ihrem Vorbringen ergeben sich hinreichende [X.]altspunkte dafür, dass die Tätigkeit der Klägerin dem hoheitlichen [X.]ereich des Konsulats zuzuordnen ist.

(a) Das [X.] hat aus der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit als „[X.]“ geschlossen, die Klägerin habe die Position einer „Chefsekretärin“ innegehabt. Dagegen erheben die [X.]en keine Einwände. Damit liegt die Annahme fern, die Klägerin habe im konsularischen [X.]ereich allenfalls Tätigkeiten von untergeordneter [X.]edeutung wahrgenommen. Nach dem für die [X.] Arbeitswelt typischen Aufgabenzuschnitt einer „Chefsekretärin“ ist vielmehr indiziert, dass sie in Ausübung ihrer Tätigkeit mit amtlichen Geschäften der Konsulatsleitung in [X.]erührung kam und von deren Inhalt Kenntnis erlangte. In einem solchen Fall spricht eine Vermutung für einen funktionalen Zusammenhang mit dem hoheitlichen Aufgabenbereich des Konsulats. Der durch die [X.]immunität bezweckte Schutz der Souveränität des Staates wäre unvollkommen, [X.]n die Gerichte eines fremden Staates berufen wären, zwar nicht über das Rechtsverhältnis mit dem eigentlichen Entscheidungsträger in konsularischen Angelegenheiten, aber doch über das mit einer maßgeblichen ausführenden [X.] zu urteilen.

(b) Ein hoheitlicher Charakter der Tätigkeit ist ebenso indiziert, soweit das [X.] festgestellt hat, der Klägerin habe die „Leitung der Kulturabteilung“ oblegen. Gemäß Art. 5 [X.]uchst. b und c des [X.] über konsularische [X.]eziehungen vom 24. April 1963 ([X.]G[X.]l. 1969 II S. 1587) zählt zu den konsularischen Aufgaben, die Entwicklung kultureller [X.]eziehungen zwischen dem [X.] und dem Empfangsstaat zu fördern und sich über das kulturelle Leben im Empfangsstaat zu unterrichten. Zwar sind kulturelle Aktivitäten außerhalb eines zwischenstaatlichen „offiziellen“ Kulturaustauschs in der Regel nicht-hoheitlicher Natur (vgl. [X.] Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 583 ua. unter Hinweis auf den [X.]etrieb eines Opernhauses). Angesichts der typischen konsularischen Aufgabe der Förderung des zwischenstaatlichen Kulturaustauschs wäre es aber verfehlt, von dem ausländischen Staat im Hinblick auf einen Arbeitnehmer, dem vertragsgemäß die „Leitung der Kulturabteilung“ übertragen ist, weitere Darlegungen zum hoheitlichen Charakter der Tätigkeit zu verlangen. Vielmehr ist indiziert, dass die Aufgaben in funktionalem Zusammenhang mit originären, nicht nur untergeordneten konsularischen - und damit hoheitlichen Aufgaben - stehen. Ohne substantiierten Gegenvortrag des Arbeitnehmers besteht kein Anlass anzunehmen, er habe die in Rede stehende Tätigkeit ohne eigenen Handlungsspielraum nur nach konkreten Weisungen im Einzelfall wahrgenommen (zu diesem Gesichtspunkt vgl. [X.] 3. Juli 1996 - 2 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.]E 83, 262). Einen solchen Sachverhalt hat das [X.] auch nicht festgestellt.

(3) Die Klägerin durfte sich danach nicht auf die pauschale [X.]ehauptung beschränken, sie habe lediglich „untergeordnete“ Aufgaben wahrgenommen. Es genügte nicht, dafür beispielhaft auf Reisebuchungen und das [X.]esorgen von Geschenken zu verweisen. Die Klägerin hätte ihre Tätigkeiten zumindest der Art und dem groben Inhalt nach umfassend darstellen müssen. Nur so ermöglichte sie eine abschließende qualitative und quantitative gerichtliche [X.]eurteilung ihrer Aufgaben. Das ist nicht geschehen. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass sich die [X.]eklagte für die [X.]efreiung von der [X.]n Gerichtsbarkeit nicht nur auf die vertraglichen Vereinbarungen, sondern auch auf die Tätigkeitsbeschreibung in dem „Formular für lokale Mitarbeiter - Jahr 2008“ berufen und behauptet hat, die Klägerin habe die dort genannten Aufgaben tatsächlich wahrgenommen. Deren Einwand, die fragliche [X.]eschreibung stamme nicht von ihr, sondern sei „im Jahr 2008 von dem damaligen Konsul festgesetzt worden“, lässt nicht erkennen, welche der Tätigkeiten sie nicht ausgeführt habe. Soweit die Klägerin in Abrede gestellt hat, als „[X.]eauftragte für Politik und Kultur“ tätig geworden zu sein, bedurfte dies angesichts der vom [X.] festgestellten Aufgabe der „Leitung der Kulturabteilung“ der näheren Erläuterung.

(4) Eine entsprechende Konkretisierung ist zwar ansatzweise den Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 17. Januar 2013 zu entnehmen. Dort heißt es, sie sei nur für „einfache“ Aufgaben zuständig gewesen, die weder vertrauliche noch politische Inhalte zum Gegenstand gehabt hätten. Auch habe sie keinen Zugang zu amtlichen Vorgängen und konsularischen Akten gehabt und sei weder mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit noch mit Dolmetscher- oder Übersetzerdiensten betraut gewesen. Solche Aufgaben seien vielmehr von anderen - namentlich benannten - Mitarbeitern des Konsulats wahrgenommen worden. Zur Glaubhaftmachung dieser Angaben hat sich die Klägerin auf ihre eidesstattliche Versicherung vom gleichen Tag und auf ein „Memorandum Nr. 005“ vom 7. April 2009 berufen, das ihr folgende Aufgaben zuschreibt: „Terminkalender der Generalkonsulin; elektronische Post des Konsulats; Erstellen von Mitteilungen ([X.] und [X.]); Antworten auf Einladungen, Telefonanrufe; Ablage und Korrespondenz; Erstellung des Telefonbuchs des Konsulats; andere von der Generalkonsulin erteilte Aufgaben“. Mit diesem Vortrag hat sich das [X.] in der Sache aber - rechtsfehlerhaft - nicht auseinandergesetzt, weil es die tatsächlichen Ausführungen der [X.]eklagten zu ihrer Auffassung, sie genieße im Rahmen ihrer Auseinan[X.]etzung mit der Klägerin [X.]immunität, als unschlüssig angesehen hat. Soweit es die betreffenden Ausführungen der Klägerin für verspätet gehalten hat, war dies nach dem eigenen Standpunkt ersichtlich nicht entscheidungserheblich. Unabhängig davon hatte es die Prozessvoraussetzung einer Eröffnung der [X.]n Gerichtsbarkeit von Amts wegen zu prüfen; deshalb kam eine Zurückweisung des Vorbringens als verspätet von vorneherein nicht in [X.]etracht.

4. Die Annahme des [X.]s, die [X.]eklagte sei nicht von der [X.]n Gerichtsbarkeit befreit, wird nicht von seiner (Zweit-)[X.]egründung getragen, durch den vorliegenden Rechtsstreit sei eine [X.]eeinträchtigung der Sicherheitsinteressen der [X.]eklagten nicht zu erwarten. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz des Völkerrechts mit dem Inhalt, für gerichtliche Verfahren - auch in Zusammenhang mit hoheitlicher Tätigkeit - bestehe [X.]immunität nur dann, [X.]n mit der Durchführung des Verfahrens die Sicherheitsinteressen des fremden Staates beeinträchtigt sein könnten. Im Übrigen wäre eine solche [X.]eeinträchtigung bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in der Regel indiziert.

a) Die vom [X.] unterstellte Anforderung ergibt sich nicht aus Art. 11 Abs. 2 [X.]uchst. d des Übereinkommens der [X.] über die Immunität der [X.] und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2. Dezember 2004. Das Abkommen ist bisher nicht in [X.] gesetzt. Die nach Art. 30 Abs. 1 des Abkommens dafür erforderlichen 30 [X.] sind noch nicht erfolgt (laut Internetauskunft der [X.] liegen bislang 16 [X.] vor). Unabhängig von der Frage, ob die in dem Abkommen enthaltenen Regeln universelles Völkergewohnheitsrecht darstellen (bejahend [X.] 29. Juni 2011 - 34869/05 - Rn. 54; [X.] Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 571), gibt dieses für die Rechtsauffassung des [X.]s nichts her. Zwar ist nach seinem Art. 11 Abs. 2 [X.]uchst. d die nach Art. 11 Abs. 1 für arbeitsrechtliche Streitigkeiten eröffnete Gerichtsbarkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeit ganz oder teilweise zu leisten ist, dann nicht gegeben, [X.]n Gegenstand des Verfahrens die Entlassung oder die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses ist und das Verfahren nach Feststellung des Staats- oder Regierungschefs oder des Außenministers des Staates, der die Arbeitgeberstellung innehat, dessen Sicherheitsinteressen zuwiderliefe. Damit ist aber nicht gesagt, dass andernfalls eine [X.]immunität stets zu verneinen wäre. Diese kann sich aus weiteren, in Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens geregelten Ausnahmen ergeben. Zu diesen zählt der Umstand, dass der Arbeitnehmer eingestellt worden ist, um bestimmte Aufgaben in Ausübung von Hoheitsgewalt des ausländischen Staates zu erfüllen.

b) Der vom [X.] herangezogenen Entscheidung des [X.] vom 19. Juli 2012 (- [X.]/11 - [[X.]]) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

aa) Der Gerichtshof geht von einer „internationalen Praxis“ aus, nach der [X.]immunität allgemein anerkannt ist, [X.]n der Rechtsstreit acta iure imperii betrifft, sie aber ausgeschlossen sein kann, [X.]n sich das gerichtliche Verfahren auf acta iure gestionis bezieht, die nicht unter die hoheitlichen [X.]efugnisse fallen ([X.] 19. Juli 2012 - [X.]/11 - [[X.]] Rn. 55). Auf dieser Grundlage ist er zu dem Ergebnis gelangt, der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz der [X.]immunität stehe der An[X.]dung der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.]) dann nicht entgegen, [X.]n sich ein Arbeitnehmer gegen die Kündigung seines mit einem fremden Staat geschlossenen Arbeitsvertrags wehre und das angerufene Gericht feststelle, dass die geschuldeten Aufgaben nicht unter die Ausübung hoheitlicher [X.]efugnisse fielen, oder [X.]n die Klage nicht mit den Sicherheitsinteressen des Staates kollidieren könne. Dabei sei es Sache des angerufenen nationalen Gerichts zu bestimmen, welche Art von Aufgaben der Arbeitnehmer tatsächlich verrichte ([X.] 19. Juli 2012 - [X.]/11 - [[X.]] Rn. 56).

bb) Die Entscheidung bezieht sich auf Rechtsfragen betreffend den An[X.]dungsbereich der [X.]. Diese wiederum regelt die internationale Zuständigkeit der Gerichte gegenüber einem [X.]eklagten, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der [X.] hat, nicht aber die Voraussetzungen, unter denen [X.]immunität anzunehmen ist. Die Entscheidung ist zudem nicht dahin zu verstehen, der in Anspruch genommene Staat könne sich in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten unabhängig von der Art der Tätigkeit auf Immunität nur berufen, [X.]n die Durchführung des Verfahrens seinen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufe.

II. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

1. Der Senat kann mangels hinreichender Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob die [X.] Gerichtsbarkeit für die Streitigkeit eröffnet ist. Sollte dies nicht der Fall sein, könnten die Entscheidungen des Arbeitsgerichts keinen [X.]estand haben und die Klage wäre durch Prozessurteil abzuweisen.

a) Das [X.] hat aufgrund seiner Annahme, die [X.]eklagte habe eine hoheitliche Tätigkeit nicht schlüssig aufgezeigt, den Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt. Dies wird es nachzuholen haben. Zwar kann auch das Revisionsgericht das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen klären, selbst [X.]n dies eine [X.]eweisaufnahme erfordern sollte (vgl. [X.]aumbach/[X.]/[X.]/ [X.] ZPO 72. Aufl. § 559 Rn. 7). Dabei kann von den Vorinstanzen nicht gewürdigter und sogar neuer Sachvortrag [X.]erücksichtigung finden, soweit die [X.]elange des Prozessgegners gewahrt werden (vgl. [X.] 21. April 2010 - [X.]/08 - zu II 1 a der Gründe). Im Streitfall ist aber nicht hinreichend klar, ob die Klägerin an ihrem Vortrag aus dem Schriftsatz vom 17. Januar 2013 uneingeschränkt festhalten will. Im Revisionsverfahren ist sie hierauf nicht mehr explizit zurückgekommen. Es kommt hinzu, dass die [X.]eklagte im Rahmen einer gegen das [X.]erufungsurteil nach § 78a ArbGG erhobenen Rüge einen Schriftsatz der Klägerin vom 7. Oktober 2010 vorgelegt hat, mit dem diese die [X.]erichtigung eines ihr ausgestellten Arbeitszeugnisses unter anderem dahingehend verlangt hat, dass die Aufgabe „[X.]eauftragte für die Resorts Kultur und Solidaritätsnetz“ Erwähnung finden möge und ein Hinweis auf den „Umgang mit vertraulichen, zum Teil geheimen Daten“ aufzunehmen sei. Der Klägerin wird Gelegenheit zu geben sein, dazu Stellung zu nehmen und ihr bisheriges Vorbringen, demzufolge sie einer lediglich „untergeordneten Assistenztätigkeit“ nachging, auch mit [X.]lick auf eine sie zumindest abgestuft treffende Darlegungslast zu verdeutlichen (§ 139 Abs. 2 ZPO). [X.]. wird das [X.] erwägen müssen, die Klägerin persönlich zum Inhalt ihrer Arbeitsaufgaben anzuhören (§ 141 ZPO). Hinsichtlich der im „Memorandum Nr. 005“ aufgeführten Tätigkeiten wird zu klären sein, ob es sich insoweit um eine dauerhafte und vertragsgerechte Zuweisung von Arbeitsaufgaben handelte. Dabei wird auch dem Vortrag der [X.]eklagten nachzugehen sein, es habe sich, wie ein „Memorandum Nr. 009“ vom 15. April 2009 verdeutliche, um eine einseitige Einschränkung des Aufgabenbereichs der Klägerin als Reaktion auf ein länger andauerndes, letztlich zur Kündigung führendes Fehlverhalten gehandelt. [X.] dies zu, so könnten die fraglichen Zuweisungen schwerlich als Maßstab für die [X.]eurteilung dienen, ob die Tätigkeit der Klägerin hoheitlicher oder nicht-hoheitlicher Art ist.

b) Die bisherigen Feststellungen berechtigen nicht zu der Annahme, die [X.]eklagte habe auf ihre [X.]immunität verzichtet.

aa) Die Möglichkeit eines solchen Verzichts ist allgemein anerkannt ([X.] 17. März 2014 - 2 [X.]vR 736/13 - Rn. 24; 6. Dezember 2006 - 2 [X.]vM 9/03 - Rn. 33, [X.]E 117, 141; [X.] 3. Juli 1996 - 2 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.]E 83, 262; [X.] 4. Juli 2013 - VII Z[X.] 30/12 - Rn. 24). Der Verzicht kann allgemein oder für einen konkreten Rechtsstreit erklärt werden. Er kann in einem privatrechtlichen Vertrag enthalten sein und - als konkludente Erklärung - auch darin liegen, dass sich der ausländische Staat auf die Streitigkeit einlässt, ohne seine Immunität geltend zu machen (vgl. [X.] 17. März 2014 - 2 [X.]vR 736/13 - aaO mwN; [X.] Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 629; Schütze [X.] 2. Aufl. Rn. 95). Die Annahme, ein solcher Verzicht sei erklärt worden, unterliegt allerdings strengen Anforderungen ([X.] 30. Januar 2013 - III Z[X.] 40/12 - Rn. 19). Die Umstände des Falls dürfen in dieser Hinsicht keine Zweifel lassen (vgl. [X.] 30. Januar 2013 - III Z[X.] 40/12 - Rn. 14; 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 38, [X.]Z 182, 10; im Ergebnis auch [X.] 17. März 2014 - 2 [X.]vR 736/13 -).

bb) Soweit die [X.]en für ihr Arbeitsverhältnis die An[X.]dung [X.]n Rechts vereinbart haben, liegt darin - für sich genommen - kein Verzicht der [X.]eklagten auf ihre [X.]immunität (vgl. dazu [X.] 23. November 2000 - 2 [X.] - zu II 3 c cc der Gründe). Eine entsprechende - konkludente - Erklärung kann ebenso [X.]ig darin erblickt werden, dass sie überhaupt Kündigungsgründe vorgebracht hat. Dies geschah erkennbar vorsorglich. In erster Linie hat sie sich auf ihre [X.]efreiung von der [X.]n Gerichtsbarkeit berufen.

cc) Das [X.] hat nicht näher geprüft, ob in der Regelung unter Nr. 10 des Arbeitsvertrags vom 7. November 2007 ein konkludenter Verzicht der [X.]eklagten auf Immunität liegt. Ausweislich der eingereichten Übersetzung des Arbeitsvertrags haben sich die [X.]en unter dem fraglichen Punkt verpflichtet, jeden Konflikt im Zusammenhang mit einer Nichterfüllung des Vertrags einvernehmlich vorab beizulegen. Falls „keine Lösung gefunden [würde]“, sollte die Möglichkeit bestehen, „nachfolgend die zuständigen Justizbehörden [anzurufen]“. Zwar ist nicht ausdrücklich von der Möglichkeit einer Inanspruchnahme [X.]r Gerichte die Rede. Ganz auszuschließen ist ein solches Verständnis und ein ggf. mit ihm einhergehender stillschweigender Verzicht auf Immunität in [X.]estandsstreitigkeiten - zumal vor dem Hintergrund der Vereinbarung [X.]n Rechts - aber nicht. Eine abschließende [X.]eurteilung durch den Senat scheidet schon deshalb aus, weil das [X.] den genauen Inhalt der Regelung nicht festgestellt hat. Überdies muss den [X.]en Gelegenheit gegeben werden, sich zum Regelungsgehalt der Klausel zu äußern.

2. Sollte das [X.] nach erneuter Prüfung zu dem Schluss gelangen, die [X.] Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben, wird das Urteil des Arbeitsgerichts, durch das der Einspruch der [X.]eklagten verworfen worden ist, abzuändern, das Versäumnisurteil vom 21. Februar 2012 - unter Wiedereinsetzung der [X.]eklagten in die Einspruchsfrist - aufzuheben und die Klage durch Prozessurteil abzuweisen sein.

a) Es kann dahinstehen, ob eine unter Verkennung der [X.]immunität ergangene gerichtliche Entscheidung nichtig und damit wirkungslos ist (so die [X.], bspw. [X.]ayObLG 30. September 1971 - I Z 42/71 -; [X.] 27. August 1971 - 2 W 1284/71 -; GMP/Schlewing 8. Aufl. § 1 Rn. 11; [X.]aumbach/[X.]/[X.]/[X.] ZPO 72. Aufl. Übers. § 300 Rn. 14; MüKoZPO/Zimmermann 4. Aufl. § 18 GVG Rn. 4; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 35. Aufl. [X.]. § 300 Rn. 15; [X.]/[X.]/[X.] Zivilprozessrecht 17. Aufl. § 19 Rn. 15; in der Tendenz auch [X.] 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 20, [X.]Z 182, 10: keine [X.]indungswirkung eines die Immunität zu Unrecht verneinenden Zwischenurteils; die Frage offenlassend [X.] 28. Mai 2003 - IXa Z[X.] 19/03 - zu II 2 der Gründe), oder ob sie mit den zulässigen Rechtsmitteln lediglich angefochten werden kann (so zumindest in Fällen, in denen das Gericht die [X.] Gerichtsbarkeit ausdrücklich bejaht hat MüKoZPO/[X.] 4. Aufl. § 578 Rn. 11a; [X.] 22. Aufl. vor §§ 578 - 591 Rn. 10; [X.] Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 528 ff.; weiter gehend Schlosser [X.] [X.]d. 79 [1966], 164, 171, 178).

b) Die [X.]eklagte hat im Streitfall gegen das - aus ihrer Sicht - völkerrechtswidrige Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und sich im Einspruchsverfahren ausdrücklich auf ihre Exemtion von der [X.]n Gerichtsbarkeit berufen. Auch nach Versäumung der Einspruchsfrist muss sie die Möglichkeit haben, im noch laufenden Erkenntnisverfahren eine [X.]efreiung von der [X.]n Gerichtsbarkeit zur Geltung zu bringen. Sie kann nicht auf die Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage oder gar darauf verwiesen werden, eine [X.]immunität ggf. im Vollstreckungsverfahren anzubringen. Falls erforderlich muss ihr - was zumindest bis zum Ablauf der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO möglich ist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dabei wird davon auszugehen sein, dass die Fristversäumnis - auch die Versäumung der Frist für eine Wiedereinsetzung - durch eine von der [X.]n Gerichtsbarkeit befreite [X.] unverschuldet ist (vgl. Nagel/[X.] Internationales Zivilprozessrecht 7. Aufl. § 2 Rn. 45). Da hier die Frist des § 234 Abs. 3 ZPO noch nicht verstrichen war, wird offenbleiben können, ob eine Verkennung der [X.]immunität auch ohne eine Wiedereinsetzung im [X.] oder Rechtsmittelverfahren - jedenfalls bis zur Grenze der Verwirkung - geltend gemacht werden kann (zu einer solchen Möglichkeit im Fall einer erkennbar unwirksamen öffentlichen Zustellung vgl. [X.] 19. Dezember 2001 - [X.]/00 - zu II 2 der Gründe, [X.]Z 149, 311).

3. Sollte das [X.] erneut zu dem Ergebnis kommen, die [X.] Gerichtsbarkeit sei eröffnet, wird es weiterhin von der internationalen Zuständigkeit der [X.]n Gerichte und davon ausgehen können, dass die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils vom 21. Februar 2012 vorlagen. Es wird allerdings zu berücksichtigen haben, dass seine bisherige Annahme, die [X.]eklagte habe die Versäumung der Einspruchsfrist verschuldet, nicht frei von [X.] ist.

a) Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der [X.]. Nach Art. 19 Nr. 1 der Verordnung kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer vor den Gerichten desjenigen Mitgliedstaats verklagt werden, in dem er - der Arbeitgeber - seinen „Wohnsitz“ hat. Gesellschaften und juristische Personen haben ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet (Art. 60 Abs. 1 [X.]). Hat der Arbeitgeber im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zwar keinen Wohnsitz, aber eine Niederlassung, wird er für Streitigkeiten aus deren [X.]etrieb so behandelt, wie [X.]n er dort seinen Wohnsitz hätte (Art. 18 Abs. 2 [X.]). Das Konsulat der [X.]eklagten ist eine „Niederlassung“ im Sinne dieser [X.]estimmung.

aa) Der [X.] hat darauf erkannt, dass die [X.]otschaft eines ausländischen Staates eine „Niederlassung“ iSv. Art. 18 Abs. 2 [X.] darstellt, [X.]n die Aufgaben der Arbeitnehmer, mit denen sie Arbeitsverträge geschlossen hat, zur wirtschaftlichen [X.]etätigung der [X.]otschaft im Empfangsstaat gehören ([X.] 19. Juli 2012 - [X.]/11 - [[X.]] Rn. 52). Danach setzt die Anerkennung einer „Zweigniederlassung“, „Agentur“ oder „sonstigen Niederlassung“ zum einen voraus, dass es einen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gibt, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt. Dieser Mittelpunkt muss eine Geschäftsführung haben und sachlich so ausgestattet sein, dass er Geschäfte mit [X.] betreiben kann, ohne dass diese sich an das Stammhaus [X.]den müssten. Zum anderen muss der Rechtsstreit entweder Handlungen, die sich auf den [X.]etrieb dieser Einheit beziehen, oder Verpflichtungen betreffen, die die Einheit im Namen des Stammhauses eingegangen ist und die in dem Staat zu erfüllen sind, in dem die Einheit sich befindet ([X.] 19. Juli 2012 - [X.]/11 - [[X.]] Rn. 48).

bb) Diese Erwägungen treffen auf das Generalkonsulat eines ausländischen Staates ebenso zu wie auf eine [X.]otschaft. Auch ein Konsulat ist mit einem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit vergleichbar, der auf Dauer nach außen hervortritt, und trägt zur Identifikation und Repräsentation des [X.]es bei. Eine Streitigkeit über den [X.]estand des Arbeitsverhältnisses einer Arbeitnehmerin, die - wie die Klägerin - ihre Arbeitsleistung im Geschäftsbereich eines Konsulats erbringt, hat einen hinreichenden Zusammenhang mit der Tätigkeit des Konsulats. Eines [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es insoweit nicht.

b) Die Annahme des [X.]s, die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils sei wirksam erfolgt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

aa) Die Rüge der [X.]eklagten, das [X.] habe bei der Zustellung Art. 15 des [X.] über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 ([X.]) ([X.]G[X.]l. 1977 II S. 1452) missachtet, ist unbegründet. Die fragliche [X.]estimmung ist unmittelbar nur auf verfahrenseinleitende Schriftstücke an[X.]dbar (vgl. Denkschrift der [X.]undesregierung zum [X.] [X.]T-Drs. 7/4892 S. 48; G. [X.] Neuordnung des internationalen Zustellungsrechts [X.]). Im Übrigen regelt das Übereinkommen lediglich das Verfahren der Zustellung. In welchen Fällen und an [X.] eine Zustellung im Ausland zu bewirken ist, beurteilt sich nach der lex fori, mithin nach [X.]m Zivilverfahrensrecht (Denkschrift der [X.]undesregierung zum [X.] aaO; [X.] 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10 - Rn. 8; [X.]/Schütze/[X.] ZPO 4. Aufl. [X.]. §§ 183, 184 Rn. 17; [X.]/[X.] ZPO 30. Aufl. § 183 Rn. 14, 18, 21; PG/Tombrink/Kessen 6. Aufl. § 183 Rn. 1; G. [X.] aaO S. 180).

bb) Die Zustellung des Versäumnisurteils hatte damit grundsätzlich im Wege der Auslandszustellung nach § 183 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm. Art. 3 bis 6 [X.] zu erfolgen (zur Zustellung an ausländische [X.], soweit diese für acta iure gestionis der [X.]n Gerichtsbarkeit unterliegen [X.] Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 649, 2144; zum Ausschluss einer Zustellung über die diplomatischen Missionen: [X.]. aaO; [X.]/[X.]/[X.], 397, 401). Allerdings versprach dieser Weg der Zustellung hier keinen Erfolg. Nach § 185 Nr. 3 ZPO war deshalb die Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung gegeben, bei der es sich um eine Inlandszustellung handelt.

(1) Gemäß § 185 Nr. 3 ZPO kann eine Zustellung durch öffentliche [X.]ekanntmachung erfolgen, [X.]n eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. Das ist nicht erst dann der Fall, [X.]n feststeht, dass eine Zustellung im Wege der Rechtshilfe endgültig nicht erfolgen wird. Der Zweck der Vorschrift liegt darin, den Anspruch auf Justizgewährung für den Kläger zu sichern, [X.]n auf anderem Wege eine Zustellung nicht durchführbar ist ([X.] 20. Januar 2009 - VIII Z[X.] 47/08 - Rn. 13 mwN). Das Gebot, wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewähren, erfordert, dass dieser Schutz in angemessener Zeit zu erlangen ist ([X.] 26. Januar 1989 - [X.] - zu I 4 der Gründe, [X.]Z 106, 336). Die Zustellung verspricht daher schon dann keinen Erfolg, [X.]n die Durchführung einen derart langen Zeitraum in Anspruch nähme, dass ein Zuwarten der betreibenden [X.] nicht zugemutet werden kann. Allerdings ist zu beachten, dass eine [X.]ewilligung der öffentlichen Zustellung den Anspruch auf rechtliches Gehör des Prozessgegners aus Art. 103 Abs. 1 GG gefährdet. Ihre Voraussetzungen sind deshalb - jedenfalls im Erkenntnisverfahren - streng zu handhaben (vgl. [X.] 20. Januar 2009 - VIII Z[X.] 47/08 - Rn. 13; MüKoZPO/Häublein 4. Aufl. § 185 Rn. 13).

(2) Danach ist die Auffassung des [X.]s revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils hätten vorgelegen. Das die Zustellung betreibende Arbeitsgericht durfte aufgrund der Feststellungen des [X.] zu den Versuchen, die Klageschrift zuzustellen, davon ausgehen, dass [X.]emühungen, das Versäumnisurteil auf diplomatischem Weg zuzustellen, erfolglos bleiben würden. [X.]ei der Prüfung, ob eine Zustellung im Ausland Erfolg verspricht, dürfen sich die Gerichte auf die Feststellungen der Justizverwaltung nach § 9 ZRHO verlassen ([X.]/Schütze/[X.] ZPO 4. Aufl. § 185 Rn. 26; [X.] Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 2105a).

cc) Die Zustellung des Versäumnisurteils war auch ansonsten prozessordnungsgemäß. Das Arbeitsgericht brauchte die [X.]ewilligung der öffentlichen Zustellung nicht näher zu begründen. Die Gründe ergaben sich aus dem Gesetz (vgl. MüKoZPO/Musielak 4. Aufl. § 329 Rn. 4; [X.]/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 329 Rn. 24 mwN). Gegen die Festsetzung der Einspruchsfrist auf vier Wochen im [X.]eschluss vom 1. März 2012 bestehen keine [X.]edenken (§ 339 Abs. 2 ZPO). Die öffentliche Zustellung war auch nicht deshalb unwirksam, weil das Arbeitsgericht der [X.]eklagten über sie - soweit ersichtlich - keine formlose Mitteilung gemacht hat (MüKoZPO/Häublein 4. Aufl. § 185 Rn. 13).

c) Die bisherigen Feststellungen tragen nicht das Ergebnis, der Antrag der [X.]eklagten auf Wiedereinsetzung sei zumindest unbegründet.

aa) Der Einspruch der [X.]eklagten gegen das Versäumnisurteil vom 21. Februar 2012 war verspätet. Das Urteil galt - unter der Voraussetzung, dass der Aushang der [X.]enachrichtigung über die öffentliche Zustellung am 7. März 2012 erfolgte - am 10. April 2012 (dem Dienstag nach [X.]) als zugestellt (§ 188 ZPO). Der Einspruch der [X.]eklagten ist frühestens am 15. Mai 2012 bei Gericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die vierwöchige Einspruchsfrist verstrichen.

bb) Die Wiedereinsetzung richtet sich nach §§ 233 ff. ZPO. Art. 16 [X.] findet keine An[X.]dung. Die [X.]estimmung setzt voraus, dass eine Auslandszustellung in [X.]etracht kam und die anzufechtende Entscheidung auf dieser Grundlage ergangen ist (vgl. Denkschrift der [X.]undesregierung zum [X.] [X.]T-Drs. 7/4892 S. 49). Das war hier nicht der Fall. Die Zustellung des Versäumnisurteils erfolgte durch öffentliche (Inlands-)Zustellung nach § 185 ZPO. Es kommt auch nicht in [X.]etracht, Art. 16 [X.] - analog - anzu[X.]den, soweit dort bestimmt ist, dass die Wiedereinsetzung binnen „einer angemessenen Frist“ beantragt werden kann. Der Gesetzgeber hat in § 185 Nr. 3 ZPO für Fälle einer nicht erfolgversprechenden Auslandszustellung die Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung im Inland vorgesehen. Diese setzt nach Maßgabe des § 188 ZPO den Lauf von [X.] in Gang. Das ist klar geregelt. Die damit einhergehende Einschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist verfassungsgemäß (vgl. [X.] 26. Oktober 1987 - 1 [X.]vR 198/87 -; [X.] 11. Dezember 2002 - [X.]/00 - zu 3 b der Gründe, [X.]Z 153, 189; [X.]/Schütze/[X.] ZPO 4. Aufl. § 185 Rn. 35; [X.]/[X.] ZPO 30. Aufl. § 185 Rn. 1).

cc) Das [X.] hat nicht geprüft, ob die [X.]eklagte ihren Antrag auf Wiedereinsetzung iSv. §§ 234, 236 ZPO frist- und formgerecht angebracht hat. Es hat die Zulässigkeit des Gesuchs dahinstehen lassen und angenommen, die Fristversäumnis sei jedenfalls verschuldet. Gegen diese Würdigung bestehen [X.]edenken. Das [X.] hat möglicherweise nicht berücksichtigt, dass aus der Mitteilung des [X.], die [X.]eklagte habe eine [X.]escheinigung über den Empfang der Klageschrift und der (ersten) Terminsladung nicht zurückgereicht, nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann, sie habe die betreffenden Schriftstücke jedenfalls de facto erhalten. Zumindest hat es sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die [X.]eklagte die Übermittlung der Schriftstücke bestritten und zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt hat. Das wird es ggf. nachzuholen haben. Sollte das [X.] erwägen, von einer Empfangsverweigerung der [X.]eklagten auszugehen, wird es zu bedenken haben, dass diese der Auffassung war, sich auf [X.]immunität berufen zu können.

dd) Je nach Sachlage wird sich das [X.] mit der Zulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung auseinanderzusetzen haben. Dabei wird es darauf ankommen, ab welchem Zeitpunkt die [X.]eklagte damit rechnen musste, dass gegen sie eine Säumnisentscheidung ergangen sein könnte.

d) Von Hinweisen zur [X.]egründetheit der Klage - falls es auf diese ankommen sollte - sieht der Senat ab. Insoweit fehlt es an jeglichen Feststellungen.

        

    Kreft    

        

    Rachor    

        

    [X.]erger    

        

        

        

    F. Löllgen    

        

    Gerschermann    

                 

Meta

2 AZR 1004/13

18.12.2014

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 16. Juli 2012, Az: 15 Ca 281/09, Urteil

§ 20 Abs 2 GVG, Art 18 Abs 2 EGV 44/2001, Art 19 Nr 1 EGV 44/2001, Art 60 Abs 1 EGV 44/2001, Art 25 GG, Art 5 Buchst b KonsÜbk Wien, Art 5 Buchst c KonsÜbk Wien, § 183 Abs 1 S 1 ZPO, § 185 Nr 3 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 236 ZPO, Art 3 ZustÜbkHaag, Art 15 ZustÜbkHaag, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.12.2014, Az. 2 AZR 1004/13 (REWIS RS 2014, 93)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 93

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