Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2019, Az. 5 AZR 81/19

5. Senat | REWIS RS 2019, 3467

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Gegenstand

Griechische Spargesetze - Staatenimmunität


Leitsatz

Eine Streitigkeit über die Herabsetzung der Vergütung eines Arbeitnehmers, der bei der Republik Griechenland an einer griechischen Schule in Deutschland als Lehrkraft beschäftigt und griechischer Staatsangehöriger ist, unterliegt nach den Grundsätzen der Staatenimmunität nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, wenn auf das Arbeitsverhältnis griechisches Recht Anwendung findet und der Arbeitsvertrag hinsichtlich der Vergütung, deren wirksamer Kürzung durch die Änderung griechischen Rechts sich der griechische Staat berühmt, unmittelbar auf griechische Rechtsvorschriften verweist.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 1. Februar 2019 - 16 [X.]/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Differenzvergütung und dabei insbesondere darüber, ob die Vergütung der Klägerin durch [X.] Gesetze gekürzt worden ist.

2

Die in [X.] geborene Klägerin ist [X.] Staatsangehörige. Sie ist seit dem [X.] bei der [X.]eklagten an der [X.]n Grundschule in [X.], einer durch das [X.] anerkannten Ergänzungsschule, als Deutschlehrerin beschäftigt. Ihrer Tätigkeit lagen zunächst zwei befristete Arbeitsverträge zugrunde. Nachdem die Klägerin in [X.] eine „Entfristung“ erwirkt hatte, schlossen die Parteien unter dem Datum des 20. Dezember 2005 bzw. 6. Februar 2006 einen unbefristeten Arbeitsvertrag in [X.]r Sprache. Nach der vorgelegten Übersetzung des Vertragstextes heißt es dort:

        

„Unter [X.]erücksichtigung:

        

1.    

Der [X.]estimmungen des [X.] ‚Die [X.] [X.]ildung im Ausland, die interkulturelle Erziehung und andere [X.]estimmungen‘.

        

…       

        
        

4.    

Der [X.]estimmungen des Präsidialerlasses 164/2004 (REG[X.]LATT [X.]and A´134 19-7-2004), der sich auf Regelungen für die Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen im öffentlichen Sektor bezieht.

        

5.    

Des [X.]eschlusses mit Nr. 1533/20.12.2005 der Abteilung [X.]´ des Obersten Rates für Personalauswahl ([X.]), der einen unbefristeten Arbeitsvertrag des privaten Rechts für [die Klägerin] darstellt, gemäß den [X.]estimmungen des Artikels 11 des Präsidialerlasses 164/2004 (REG[X.]LATT 134/[X.]and A´/19.07.2004).

                          
                          
        

…       

        
        

Der erste Vertragspartner stellt die zweite ein, um an der Griechischen Grundschule [X.], im unbefristeten Arbeitsverhältnis des privaten Rechts und bei voller wöchentlicher Arbeitszeit (27 Stunden) die Fächer ihres Fachgebiets zu unterrichten.

        

Dieser Vertrag unterliegt der geltenden [X.]n Gesetzgebung und im Fall eines Rechtsstreites sind die [X.]n Gerichte zuständig.

        

An die Eingestellte werden monatliche [X.]ezüge gezahlt, die der Sondergehaltszulage entsprechen, wie in den [X.]estimmungen des Artikels 28 des [X.] für entsandte Lehrkräfte im gleichen Land ([X.]) festgelegt, um 30% erhöht, sowie Feiertagszulagen ([X.] und [X.]) und [X.], gemäß den jeweils geltenden [X.]estimmungen des ([X.]n) Arbeitsrechts.

        

…“    

3

Art. 28 des [X.]n Gesetzes Nr. 2413/1996 ([X.] der Republik [X.] vom 17. Juni 1996) lautet nach der beim Arbeitsgericht eingereichten Übersetzung auszugsweise:

        

Artikel 28

        

[X.]n und Abfindungen

        

1.    

An die Lehrkräfte und Verwaltungsangestellte, die ins Ausland abgeordnet werden, kann zusätzlich zu ihrer ordentlichen Vergütung, nach den [X.]estimmungen dieses Gesetzes, vom [X.]n Staat die [X.] in der Landeswährung des Abordnungslandes oder in [X.] Dollar gezahlt werden, sofern dies durch die Währungsordnung des Abordnungslandes zugelassen wird. …

        

2.    

Mit [X.]eschluss des Ministers für Nationale [X.]ildung und Religionen, für Inneres, für Öffentliche Verwaltung und Dezentralisierung und Finanzen, der nach Vorschlag der zuständigen diplomatischen oder konsularischen [X.]ehörden erlassen wird, werden festgelegt: a) Die Voraussetzungen für die Zahlung der [X.], b) deren Höhe für jeden Fall, c) die Art und Dauer ihrer Zahlung, d) die Gründe ihrer Unterbrechung oder Kürzung und e) jedes andere Detail, das die Zahlung der [X.] betrifft.

        

…“    

        

4

Mit [X.] Nr. 2/11827/0022 vom 28. März 2000 ([X.][X.]´ der Republik [X.]) wurde die [X.] ab dem 1. Januar 2000 für nach [X.] entsandte Erzieher, Lehrer, Studienräte und Verwaltungsangestellte auf 2.060,00 Euro festgesetzt.

5

Im [X.]n Gesetz Nr. 3205/2003 ([X.] der Republik [X.] vom 23. Dezember 2003) wurden im Teil A „Personal im öffentlichen Dienst, Juristische Personen des öffentlichen Rechts und der Kommunalbehörden [X.])“ unter Art. 28 die Feiertagszulage für [X.] auf ein ganzes sowie die Feiertagszulage für [X.] und das Urlaubsgeld je auf ein halbes monatliches Grundgehalt der Gehaltsklasse festgelegt, die der Angestellte zu den jeweils bestimmten Fälligkeitsterminen hat.

6

Danach leistete die [X.]eklagte an die Klägerin seit ihrer unbefristeten [X.]eschäftigung - einschließlich des Weihnachts-, Oster- und Urlaubsgeldes - je Kalenderjahr 14 Gehälter à 2.678,00 Euro (2.060,00 [X.] 30 %) brutto. Das Entgelt der Klägerin wird in [X.] besteuert. Das Arbeitsverhältnis unterliegt der [X.] Sozialversicherung.

7

Am 11. März 2010 erließ die [X.]eklagte aufgrund mit der [X.] ([X.]), der [X.] (EZ[X.]) und dem [X.] ([X.]) getroffener Vereinbarungen ua. das Gesetz Nr. 3833/2010 (Schutz der nationalen Wirtschaft - Dringende Maßnahmen zur Überwindung der Finanzkrise, [X.] der Republik [X.] Teil I [X.]latt Nr. 40 vom 15. März 2010). Nach der beim Arbeitsgericht vorgelegten Übersetzung des [X.] heißt es dort zu Kapitel A´:

        

Artikel 1

        

Minderung der [X.]ezüge der [X.]eschäftigten im öffentlichen Dienst.

        

…       

        

4. [X.]edienstete mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gem. Paragraph 2, für die die [X.]estimmungen von [X.] nicht gelten, werden von der Absenkung des Paragraphen 2 jene Zulagen ausgenommen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Entwicklung zusammenhängen, ebenso die mit gesundheitsschädigenden oder gefährlichen [X.]erufen oder einem Zusatzstudium verbundenen Zulagen. Wenn den o.g. [X.]ediensteten keine Zulagen, Vergütungen oder Honorare im Sinne des ersten Absatzes von Paragraph 2 dieses Artikels gezahlt werden, dann werden die [X.]ezüge aller Art um sieben Prozent (7%) herabgesetzt.

        

…       

        

Artikel 3

        

Einkommenspolitik des Jahres 2010

        

…       

        

5. [X.]estimmungen des Gesetzes oder [X.]estimmungen, [X.]edingungen oder Klauseln von Tarifverträgen, Schiedssprüchen, Ministerialbeschlüssen oder Verwaltungsakten jeder Art und [X.]edingungen individueller Arbeitsverträge oder Vereinbarungen, die im Widerspruch zu den [X.]estimmungen dieser [X.]estimmungen und der vorherigen Artikel stehen, werden aufgehoben.

        

…“    

8

Art. 1 Kapitel A´ des Gesetzes Nr. 3833/2010 trat mit Wirkung zum 1. Januar 2010 und Art. 3 am Tag seiner Veröffentlichung im [X.] in [X.].

9

Am 6. Mai 2010 erließ die Republik [X.] das Gesetz Nr. 3845/2010 über Maßnahmen zur Aktivierung des Stützmechanismus für die [X.] Wirtschaft von den [X.]-Staaten der Eurozone und dem [X.] ([X.] der Republik [X.] Teil I [X.]latt Nr. 65 vom 6. Mai 2010). In Art. 3 des Gesetzes, in [X.] getreten zum 1. Juni 2010, ist nach der beim Arbeitsgericht eingereichten Übersetzung geregelt:

        

Artikel 3

        

Maßnahmen zur Minderung der öffentlichen Ausgaben

        

…       

        

3. [X.]ei [X.]ediensteten mit Arbeitsverträgen des Privatrechts gem. Par. 2 Art. 1 Ges. 3833/2010, die den [X.]estimmungen von [X.] nicht unterliegen, sind von der Kürzung des Paragraphen 1a die Zulagen ausgenommen, die vom Familienstand oder der dienstlichen Entwicklung zusammenhängen, ebenso die mit gesundheitsschädigenden oder gefährlichen [X.]erufen oder einem Zusatzstudium verbundenen Zulagen. Wenn den o.g. [X.]ediensteten keine Zulagen, Vergütungen oder Honorare im Sinne von Paragraph 1 gezahlt werden, dann werden die [X.]ezüge aller Art um drei Prozent (3%) herabgesetzt.

        

…       

        

6. Die Weihnachts-, Oster- und [X.]n, welche von jeglichen Allgemein- oder Sonderbestimmung und Tarifklauseln, Arbeitsverträgen, Schiedssprüchen, und Einzelverträgen oder Schiedssprüchen für die [X.]ediensteten im Anwendungsbereich der Paragraphen 1 bis 4 einschließlich, ebenso für die [X.]ediensteten im Anwendungsbereich des Paragraphen 5 werden wie folgt festgelegt:

        

a) Die [X.] auf fünfhundert (500) Euro.

        

b) Die [X.] auf zweihundertfünfzig (250) Euro.

        

c) Die [X.] auf zweihundertfünfzig (250) Euro.

        

Die oben erwähnten Zulagen werden entrichtet, wenn alle ordentlichen [X.]ezüge, Zulagen und Vergütungen, einschließlich der Zulagen des vorangegangenen Absatzes, innerhalb eines Kalenderjahres den [X.]etrag von insgesamt dreitausend (3.000) Euro pro Monat nicht übersteigt.

        

…       

        

8. Die [X.]estimmungen der vorangegangenen Paragraphen überwiegen aller Allgemein- oder Sonderbestimmung und Tarifklauseln, Arbeitsverträgen, Schiedssprüchen, und Einzelverträgen.

        

…“    

Mit [X.] Nr. 2/20801/0022 vom 14. März 2012 ([X.] 807 Heft [X.]´ der Republik [X.]) wurden die nach Art. 28 des Gesetzes Nr. 2413/1996 zu zahlenden [X.]n neu festgelegt und die [X.] für nach [X.] entsandte Lehrer ua. rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 auf 1.334,00 Euro festgesetzt.

Hiervon ausgehend kürzte die [X.]eklagte das Monatsentgelt der Klägerin ab Oktober 2010 „rückwirkend“ zum 1. Januar 2010 auf 2.416,00 Euro brutto (1.858,33 Euro plus 30 %) und im Juli 2012 „rückwirkend“ zum 1. Januar 2012 auf 1.734,20 Euro brutto (1.334,00 Euro plus 30 %). In den Jahren 2010, 2011 und 2012 leistete die [X.]eklagte an die Klägerin als Weihnachts-, Oster- und [X.]n jeweils insgesamt 1.000,00 Euro brutto. Ab dem [X.] erbrachte sie keine solchen Leistungen mehr.

Die Klägerin hat mit ihrer mehrfach erweiterten Klage die Zahlung weiterer Vergütung und von [X.]n verlangt. Die [X.] Gerichte seien international zuständig. Die unter [X.]erufung auf [X.] Gesetze vorgenommenen Gehaltskürzungen seien unwirksam. Nach dem insoweit günstigeren und damit kollisionsrechtlich auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren [X.] Recht habe die Herabsetzung der Vergütung einer Änderungskündigung bedurft, welche die [X.]eklagte - unstreitig - nicht erklärt habe.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die [X.]eklagte zu verurteilen, an sie 112.152,67 Euro brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen [X.]asiszinssatz der EZ[X.] nach näherer betragsmäßiger und zeitlicher Staffelung zu zahlen.

Die [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat gemeint, die Klage sei unzulässig, weil sie wegen ihrer Staatenimmunität nicht vor [X.] Gerichten verklagt werden könne. Die Klägerin müsse sich auch an der getroffenen Gerichtsstandvereinbarung und Rechtswahl festhalten lassen. Das Arbeitsverhältnis weise eine engere [X.]indung zu [X.] als zu [X.] auf. Unabhängig davon sei das Schutzniveau nach [X.]m Recht nicht geringer als nach [X.] Recht.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat auf die [X.]erufung der [X.]eklagten die Klage mit der [X.]egründung als unzulässig abgewiesen, die [X.] Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter, während die [X.]eklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Klage ist unzulässig. Das [X.] hat zu Recht angenommen, die [X.] Gerichtsbarkeit sei für den Rechtsstreit nicht eröffnet. Die [X.]eklagte kann für die vorliegende Streitigkeit [X.] beanspruchen und hat auf diese nicht verzichtet.

I. Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm. dem als [X.]undesrecht geltenden Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht (Art. 25 GG) sind [X.] der Gerichtsbarkeit anderer [X.] insoweit nicht unterworfen, als ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von [X.] (sovereign equality of states) und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass [X.] nicht übereinander zu Gericht sitzen (vgl. [X.] 19. Juli 2012 - [X.]/11 - [[X.]] Rn. 54), nicht zu vereinbaren, dass ein [X.]s Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft ([X.]., z[X.] [X.] 26. April 2017 - 5 [X.] - Rn. 16, [X.]E 159, 69; [X.] 19. Dezember 2017 - [X.] - Rn. 16, [X.]Z 217, 153). Allerdings hat das Recht der allgemeinen [X.], nicht zuletzt wegen des zunehmend kommerziellen grenzüberschreitenden Tätigwerdens staatlicher Stellen, einen Wandel von einem absoluten zu einem nur mehr relativen Recht durchlaufen. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht-hoheitliches Handeln („acta iure gestionis“) genießt. Demgegenüber unterfallen nach der Rechtsprechung des [X.], die hoheitliches Handeln eines ausländischen Staates darstellen („acta iure imperii“) stets der [X.], soweit der ausländische Staat auf sie nicht verzichtet hat ([X.] 17. März 2014 - 2 [X.]vR 736/13 - Rn. 19 f. mwN).

II. Die dementsprechend gebotene Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nicht nach deren Motiv oder Zweck. Sie kann auch nicht danach vorgenommen werden, ob die [X.]etätigung in erkennbarem Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben des Staates steht. Dies folgt daraus, dass die Tätigkeit eines Staates, wenn auch nicht insgesamt, aber doch zum weitaus größten Teil hoheitlichen Zwecken und Aufgaben dient und mit ihnen in einem erkennbaren Zusammenhang steht. Maßgebend für die Unterscheidung ist vielmehr die Natur der staatlichen Handlung oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt und damit öffentlich-rechtlich oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist ([X.] 30. April 1963 - 2 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 16, 27; [X.] 14. Dezember 2017 - 2 [X.] - Rn. 13, [X.]E 161, 212; [X.] 19. Dezember 2017 - [X.] - Rn. 17, [X.]Z 217, 153).

III. Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist die Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht des entscheidenden Gerichts zu beurteilen, hier also nach [X.]m Recht. Die Heranziehung nationaler Regelungen zur Unterscheidung zwischen hoheitlichem und nicht-hoheitlichem staatlichen Handeln findet erst dort ihre Grenze, wo der unter den [X.] allgemein anerkannte [X.]ereich hoheitlicher Tätigkeit berührt ist. Das betrifft etwa die [X.]etätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege. Insoweit kann es ausnahmsweise geboten sein, eine nach nationalem Recht als privatrechtlich einzuordnende Tätigkeit eines ausländischen Staates gleichwohl als einen der [X.] unterfallenden actus iure imperii zu qualifizieren, wenn dieser zum Kernbereich völkerrechtlich anerkannter Staatsgewalt zu rechnen ist ([X.] 17. März 2014 - 2 [X.]vR 736/13 - Rn. 21; 30. April 1963 - 2 [X.] - zu [X.] 3, 4 der Gründe, [X.]E 16, 27).

IV. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht der Klage, wie das [X.] zutreffend angenommen hat, der Grundsatz der [X.] entgegen.

1. Allerdings handelt es sich bei dem Rechtsverhältnis der Parteien - wie vom [X.] unangegriffen festgestellt und im (Änderungs-)Vertrag vom 20. Dezember 2005/6. Februar 2006 auch ausdrücklich so festgehalten - um ein privatrechtlich begründetes Arbeitsverhältnis. Auch ist die Tätigkeit der Klägerin als solche nicht als hoheitlich zu qualifizieren. Dafür ist, wie gezeigt, regelmäßig nicht entscheidend, wie das [X.] Recht die Tätigkeit eines Lehrers an einer Schule in [X.] einstuft. Nach dem für die [X.]eurteilung grundsätzlich maßgeblichen [X.]n Recht nehmen Lehrer nicht schwerpunktmäßig hoheitlich geprägte Aufgaben wahr, deren Ausübung nach Art. 33 Abs. 4 GG regelmäßig [X.]eamten vorbehalten ist. Die Tätigkeit von privatrechtlich angestellten Lehrern wird auch nicht deshalb zu einer hoheitlichen Aufgabe, weil die beklagte [X.] Schulträgerin ist. Das gilt umso mehr als es sich nach den Feststellungen des [X.]s bei der [X.]n Schule in [X.] um eine vom [X.] anerkannte Ergänzungsschule und damit um eine [X.]ildungseinrichtung handelt, die der in Art. 7 Abs. 1 GG angelegten detaillierten Aufsicht durch den [X.]n Staat unterliegt (vgl. [X.] 10. April 2013 - 5 [X.] - Rn. 18 f.).

2. [X.]ei den Kürzungen, welche die [X.]eklagte nach Maßgabe der Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 sowie dem nach Art. 28 des [X.]n Gesetzes Nr. 2413/1996 erlassenen Gemeinsamen Ministerialbeschluss vom 14. März 2012 vorgenommen hat, handelt es sich ferner nicht um eine Steuererhebung und damit um einen Sachverhalt, der schon deshalb dem Kernbereich der hoheitlichen Tätigkeit der [X.]eklagten zuzurechnen wäre (vgl. [X.] 26. April 2017 - 5 [X.] - Rn. 20, [X.]E 159, 69).

3. Der Rechtsstreit betrifft den Kernbereich hoheitlicher Tätigkeit der [X.]eklagten aber deshalb, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien [X.]m [X.] unterliegt und der Arbeitsvertrag hinsichtlich der Vergütung - sowohl betreffend ihrer [X.]estandteile als auch deren Höhe - [X.] Rechtsvorschriften in [X.]ezug nimmt, deren wirksamer Änderung sich die [X.]eklagte berühmt. In Rede steht damit eine Störung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar durch die Änderung [X.]n Rechts und damit hoheitliches Handeln der [X.]eklagten, dessen Kontrolle der Grundsatz der [X.] verhindern will.

a) Das [X.] ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien grundsätzlich [X.]s und nicht auch [X.]s Recht Anwendung findet.

aa) Das auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 27 ff. [X.][X.]G[X.]. Die Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 (fortan [X.] I-VO) findet gemäß ihrem Art. 28 keine Anwendung. Der Arbeitsvertrag der Parteien wurde vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen. Altverträge unterstehen weiter dem bisherigen Recht ([X.] 2. März 2017 - 2 [X.] - Rn. 20; 19. März 2014 - 5 [X.] ([X.]) - Rn. 18, [X.]E 147, 342; jeweils mwN).

bb) Die Parteien haben iSv. Art. 27 [X.][X.]G[X.] für ihr Rechtsverhältnis [X.]s Recht gewählt, indem sie den Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 2005/6. Februar 2006 ebenso wie die vorhergehenden befristeten Arbeitsverträge der „geltenden [X.]n Gesetzgebung“ unterstellt haben. Entsprechend hat die Klägerin in [X.] nach [X.]m Recht die „Entfristung“ ihres zunächst befristeten Arbeitsverhältnisses erfolgreich geltend gemacht, woraufhin der zuletzt maßgebliche Arbeitsvertrag namentlich unter [X.]erücksichtigung des „[X.]eschlusses mit Nr. 1533/20.12.2005 der Abteilung [X.]´ des Obersten Rates für Personalauswahl ([X.]) …“ geschlossen wurde, der sich - sinngemäß - auf das [X.]estehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien bezieht.

cc) Die Rechtswahl darf nach Art. 30 Abs. 1 [X.][X.]G[X.] bei Arbeitsverträgen zwar nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden [X.]estimmungen des Rechts gewährt wird, das nach Art. 30 Abs. 2 [X.][X.]G[X.] mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre. Das wäre vorliegend aber nicht der Fall. Die Würdigung des [X.]s, das Arbeitsverhältnis der Parteien unterliege auch nach objektiver Anknüpfung in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 [X.][X.]G[X.] [X.]m [X.], ist nicht zu beanstanden.

(1) Die Voraussetzungen der in Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 Nr. 1 [X.][X.]G[X.] aufgeführten Regelanknüpfung sind allerdings gegeben. Die Klägerin hat in Erfüllung ihres Arbeitsvertrags ihre berufliche Tätigkeit gewöhnlich in [X.] an der dortigen [X.]n Grundschule ausgeübt. Eine etwaige Verpflichtung der Klägerin, an Fortbildungsveranstaltungen in [X.] teilzunehmen, steht dem nicht entgegen, weil dies nichts daran ändert, dass die Klägerin - worauf es bei der Auslegung und Anwendung von Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 Nr. 1 [X.][X.]G[X.] in Einklang mit den neuen Kollisionsnormen in Art. 8 [X.] I-VO entscheidend ankommt (vgl. dazu [X.] 19. März 2014 - 5 [X.] ([X.]) - Rn. 25, [X.]E 147, 342; [X.] 15. März 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 43 ff.; 15. Dezember 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 26 ff.) - ihre Verpflichtungen gegenüber der [X.]eklagten im Wesentlichen in [X.] erfüllt hat. [X.] kann auch, ob die Klägerin, wie von der [X.]eklagten behauptet, verpflichtet wäre, einer dauerhaften Versetzung nach [X.] Folge zu leisten. Eine entsprechende Versetzung ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

(2) Gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 [X.][X.]G[X.] gilt die nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 [X.][X.]G[X.] zu treffende Zuordnung ausnahmsweise nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist. In diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Der Sinn dieser Regelung liegt in der Gewährleistung international-privatrechtlicher Gerechtigkeit, indem sie dem Gericht gestattet, von der Regelanknüpfung abzuweichen, wenn diese im Einzelfall die Interessenlage der Parteien nicht zutreffend erfasst (vgl. [X.] Internationales Arbeitsrecht § 9 Rn. 126).

(a) Um zu klären, ob im Sinne dieser sog. Ausweichklausel „engere Verbindungen“ zu einem anderen Staat vorliegen, ist nach dem Gesetzeswortlaut auf die „Gesamtheit der Umstände“ abzustellen. Entscheidend ist nicht, ob die [X.] die engste Verbindung zwischen Arbeitsvertrag und Rechtsordnung bilden, sondern ob der Arbeitsvertrag eine engere Verbindung zu einem anderen Land aufweist. Das ist auch dann möglich, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeit in Erfüllung des Arbeitsvertrags gewöhnlich, dauerhaft und ununterbrochen in ein- und demselben Staat verrichtet (MüKo[X.]G[X.]/[X.] 7. Aufl. [X.] I-VO Art. 8 Rn. 76). Sollen die Einzelumstände auf die engere Verbindung zu einem anderen Staat verweisen, müssen sie insgesamt das Gewicht der Regelanknüpfung deutlich übersteigen ([X.] 21. März 2017 - 7 [X.] - Rn. 87, [X.]E 158, 266; MHd[X.] ArbR/[X.] 4. Aufl. § 13 Rn. 46). Dabei ist nicht allein die Anzahl der für eine Verbindung zu dem einen oder dem anderen Staat sprechenden Kriterien maßgebend. Vielmehr müssen die Anknüpfungsmomente unter [X.]erücksichtigung der sich aus den [X.] ergebenden Vermutungen gewichtet werden (vgl. [X.] 19. März 2014 - 5 [X.] ([X.]) - Rn. 32, [X.]E 147, 342; ausführlich [X.] Internationales Arbeitsrecht § 9 Rn. 135 ff.). Wesentlich in diesem Zusammenhang ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Steuern und Abgaben entrichtet und der Sozialversicherung angeschlossen ist. Des Weiteren sind eine übereinstimmende Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien, der Sitz des Arbeitgebers und der Wohnort des Arbeitnehmers von [X.]edeutung (vgl. [X.] 21. März 2017 - 7 [X.] - aaO; [X.] 12. September 2013 - [X.]/12 - [[X.]] Rn. 41 zu Art. 6 Abs. 2 Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980; zur Relevanz der gemeinsamen Staatsangehörigkeit vgl. [X.] 19. März 2014 - 5 [X.] ([X.]) - Rn. 33, aaO). [X.] sind ferner die Vertragssprache und die Währung, in der die Vergütung gezahlt wird, zu berücksichtigen (vgl. [X.] 21. März 2017 - 7 [X.] - aaO; 22. Oktober 2015 - 2 [X.] - Rn. 30 mwN, [X.]E 153, 138).

(b) Die Würdigung des [X.]erufungsgerichts ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar, soweit sie auf tatsächlichem Gebiet liegt (vgl. [X.] 9. März 1977 - IV ZR 112/76 -; 26. Juli 2004 - [X.]/03 - zu II 3 c bb (1) der Gründe). Innerhalb der aufgezeigten Grenzen kommt dem [X.]erufungsgericht zudem ein Spielraum bei der Gewichtung der von ihm festgestellten Anknüpfungsmomente zu. Es muss alle Gesichtspunkte berücksichtigen, die das Arbeitsverhältnis kennzeichnen, und den- oder diejenigen würdigen, der bzw. die seiner Ansicht nach „am maßgeblichsten“ ist bzw. sind ([X.] 22. Oktober 2015 - 2 [X.] - Rn. 30, [X.]E 153, 138; offen gelassen zuletzt durch 21. März 2017 - 7 [X.] - Rn. 86, [X.]E 158, 266; vgl. auch [X.] 12. September 2013 - [X.]/12 - [[X.]] Rn. 40 zu Art. 6 Abs. 2 Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980).

(c) Hiervon ausgehend begegnet die Annahme des [X.]s, das Arbeitsverhältnis der Parteien weise nach der Gesamtheit der Umstände engere [X.]indungen zu [X.] als zu [X.] auf, keinen [X.]edenken. Das [X.]erufungsgericht hat die das Arbeitsverhältnis der Parteien prägenden Gesichtspunkte umfassend gewürdigt und fehlerfrei gewogen.

Das [X.] hat berücksichtigt, dass die Regelanknüpfung des Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 Nr. 1 [X.][X.]G[X.] nach [X.] weist. Es hat ferner unterstellt, dass der zuletzt maßgebliche Arbeitsvertrag der Parteien im Generalkonsulat der [X.]eklagten in [X.] und insoweit, da das Gelände der Mission selbst nicht exterritorial ist (vgl. [X.] 15. Februar 2005 - 9 [X.] - zu [X.] I 2 der Gründe, [X.]E 113, 327), auf dem Gebiet der [X.]undesrepublik [X.] unterzeichnet worden ist. Ob damit zugleich die Voraussetzungen für eine - grundsätzlich nachrangige - Anknüpfung an [X.]s Recht nach dem Ort der einstellenden Niederlassung gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 Nr. 2 [X.][X.]G[X.] gegeben sind, kann dahinstehen. Auch unter dieser Prämisse und in Anbetracht des Umstands, dass die Klägerin ihren Wohnsitz in [X.] hat, durfte das [X.] maßgeblich zugunsten einer engeren [X.]indung an [X.] berücksichtigen, dass die Klägerin [X.] Staatsangehörige ist und Gegenstand ihrer Tätigkeit eine [X.]eschäftigung im öffentlichen Dienst der [X.]n [X.] ist, die naturgemäß ihren Sitz in [X.] hat. Diese Gesichtspunkte haben im Streitfall jedenfalls deshalb im Verhältnis zu den [X.] in Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 [X.][X.]G[X.] und dem Kriterium des in [X.] gelegenen Wohnorts ein herausragendes Gewicht, weil der zuletzt maßgebliche Arbeitsvertrag der Parteien auf der Grundlage einer von der Klägerin in [X.] erwirkten „Entfristung“ des Arbeitsverhältnisses sowie „unter [X.]erücksichtigung“ zahlreicher [X.]r Rechtsvorschriften abgeschlossen worden ist. Es kommt hinzu, dass der Vertrag hinsichtlich der Vergütung der Klägerin unmittelbar auf [X.] Rechtsvorschriften verweist, die für in [X.] tätige bzw. von dort aus nur vorübergehend nach [X.] entsandte [X.]eschäftigte des öffentlichen Dienstes, insbesondere Lehrkräfte, gelten. Dabei handelt es sich auch nicht etwa, wie die Klägerin meint, um rein vertragsimmanente Gesichtspunkte, die bei der Würdigung nicht entscheidend ins Gewicht fielen. Vielmehr ist angesichts der [X.]n Staatsangehörigkeit der Klägerin in deren Arbeitsverhältnis mit der [X.]eklagten davon auszugehen, dass die Anknüpfung an [X.] Rechtsvorschriften Ausdruck eines übereinstimmenden „[X.]“ der Parteien ist.

Demgegenüber wird die durch Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 [X.][X.]G[X.] hergestellte [X.]eziehung zum [X.]n Recht nicht entscheidend dadurch verstärkt, dass die Klägerin der [X.]n Sozialversicherung unterliegt. Denn dieser Umstand wird gleichsam „neutralisiert“ dadurch, dass die Versteuerung ihrer Vergütung nach den Feststellungen des [X.]s in [X.] erfolgte. Zulässige Verfahrensrügen hat die Klägerin insoweit nicht erhoben. Soweit sie die betreffende [X.]ehauptung der [X.]eklagten erstmals in der Revision bestritten hat, ist dies als neues Vorbringen unbeachtlich (§ 559 ZPO). Zumindest unter ergänzender, wenngleich nachrangiger [X.]erücksichtigung dessen, dass die Vertragssprache [X.] ist und der Schriftverkehr der Parteien in [X.] geführt wurde, durfte das [X.] vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgehen, die in ihrer Gesamtheit die durch die [X.] zum [X.]n Recht hergestellte [X.]eziehung deutlich überwiegen.

b) [X.] das Arbeitsverhältnis danach [X.]m [X.], bleibt dies für die [X.]eurteilung, ob zugunsten der [X.]eklagten der Grundsatz der [X.] eingreift, nicht ohne Auswirkung.

aa) Auch wenn sich die Klägerin darauf beruft, vertragliche Ansprüche geltend zu machen, ist - wie das [X.]erufungsgericht zu Recht angenommen hat - zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Rechtsstreits nicht einfach die im Zeitpunkt der Fälligkeit verweigerte Erfüllung eines im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags von der [X.]eklagten als Vertragspartnerin geschuldeten Zahlungsanspruchs ist (zu Rückzahlungsansprüchen aus [X.]n Staatsanleihen vgl. [X.] 19. Dezember 2017 - [X.] - Rn. 24, [X.]Z 217, 153). Vielmehr macht die Klägerin Vergütungsansprüche geltend, die sich unmittelbar nach [X.]m Recht richten, und für die dieses Recht in Art. 3 Nr. 5 Kapitel A´ des Gesetzes Nr. 3833/2010 vorsieht, dass ua. [X.]edingungen individueller Arbeitsverträge, die im Widerspruch zu den [X.]estimmungen dieser [X.]estimmungen und der vorherigen Artikel, also der in Art. 3 Nr. 4 des Gesetzes enthaltenen Kürzungsbestimmungen stehen, „aufgehoben“ werden, bzw. für die in Art. 3 Nr. 8 des Gesetzes Nr. 3845/2010 festgelegt ist, dass die [X.]estimmungen der vorangegangenen Paragraphen, dh. der Kürzungsregelungen in Art. 3 Nr. 3 des betreffenden Gesetzes, die in Arbeitsverträgen enthaltenen [X.]estimmungen „überwiegen“.

bb) Angesichts dieser Regelungen läuft die Prüfung, ob der Klägerin die streitgegenständlichen Ansprüche zustehen, unweigerlich auf die [X.]eurteilung hinaus, ob die genannten Regelungen, soweit sie eine Herabsetzung der Vergütung um bestimmte Prozentsätze bzw. eine Kürzung bzw. den Wegfall von Feiertags- und Urlaubszulagen bestimmen, auch mit [X.]lick auf Arbeitsverhältnisse, die außerhalb des Territoriums der [X.]eklagten durchgeführt werden, wirksam sind. Insoweit ist aber gerade eine [X.]eurteilung des hoheitlichen Handelns der [X.]eklagten erforderlich, die den Grundsatz der [X.] unmittelbar berührt.

cc) Entgegen der Ansicht der Revision kann die [X.]eklagte auch nicht mit einem sonstigen Schuldner einer privaten Forderung gleichgesetzt werden, der sich darauf beruft, seine Verbindlichkeit sei durch ein Gesetz oder eine andere hoheitliche Maßnahme erloschen, und dessen Einwendung nach dem anwendbaren materiellen Recht zu prüfen ist. Denn die [X.]eklagte hat die Vergütung und Ansprüche auf Zulagen von [X.]eschäftigten, die in ihrem (öffentlichen) Dienst beschäftigt sind und [X.]m [X.] unterliegen, in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger unmittelbar durch [X.] und [X.] gekürzt bzw. neu ausgestaltet, während einem privaten Schuldner ein solcher Eingriff in vertragliche Verpflichtungen unmöglich ist (vgl. [X.] 19. Dezember 2017 - [X.] - Rn. 28, [X.]Z 217, 153). Soweit gegen diese Sichtweise angeführt wird, einem fremden Staat, der in ein als actum iure gestionis qualifiziertes Privatrechtsverhältnis, an dem er selbst beteiligt ist, mit (wirtschaftsdirigistischen) Gesetzen oder Verwaltungsakt eingreife, könne daraus nicht nachträglich ein Anspruch auf Immunität erwachsen (z[X.] [X.] Wu[X.] 2018, 185, 188; [X.] [X.]. Rn. 584; jeweils mwN), trifft diese Kritik jedenfalls dann nicht zu, wenn ein Arbeitsvertrag wie der vorliegende hinsichtlich der betroffenen Leistungspflichten direkt auf ein vom fremden Staat erlassenes Regelungswerk verweist. Zumindest in einem solchen Fall muss sich der ausländische Staat, wenn er durch Akte, die dem Kernbereich seiner Staatsgewalt zuzurechnen sind, die Arbeitsbedingungen unmittelbar ausgestaltet, hierfür vor [X.]n Gerichten nicht verantworten.

c) Der Verneinung der [X.]n Gerichtsbarkeit im vorliegenden Fall steht die Entscheidung des [X.]undesarbeitsgerichts vom 26. April 2017 (- 5 [X.] -) nicht entgegen, soweit der [X.] dort - wie auch in mehreren [X.] - angenommen hat, die [X.]erufung der [X.]n [X.] auf eine unmittelbare Geltung der betreffenden „[X.]“ und bestimmter [X.] in einem privatrechtlich begründeten Arbeitsverhältnis sei nicht per se geeignet, den Einwand der [X.] zu begründen. Der [X.] hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass andernfalls ein ausländischer Staat im [X.]ereich seiner nicht-hoheitlichen Tätigkeit allein durch seine legislativen Akte und ungeachtet des inländischen Rechts den Inhalt der von ihm in der [X.]undesrepublik [X.] eingegangenen Verpflichtungen ausgestalten könnte ([X.] 26. April 2017 - 5 [X.] - Rn. 21, [X.]E 159, 69). Darum geht es angesichts der vorliegend wirksam vereinbarten Geltung [X.]n Rechts nicht. Auch hatten die Parteien des vorbezeichneten Verfahrens im Arbeitsvertrag einschließlich der Vergütungsregelungen dynamisch Tarifverträge für den [X.]n öffentlichen Dienst in [X.]ezug genommen, wohingegen im Streitfall der Arbeitsvertrag der Parteien hinsichtlich der Vergütung Verweisungen auf [X.]estimmungen im [X.]n Recht enthält. Mit der Frage, ob die [X.]eklagte sich in einer Konstellation wie der vorliegenden auf [X.] berufen kann, befasst sich das Urteil vom 26. April 2017 (- 5 [X.] -) in dem vorausgegangenen Rechtsstreit nicht. Entsprechendes gilt, soweit der Zweite [X.] des [X.]undesarbeitsgerichts in mehreren Verfahren betreffend die Wirksamkeit von außerordentlichen Änderungskündigungen, welche die [X.]eklagte unter [X.]erufung auf die Kürzungsbestimmungen in den Gesetzen Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 erklärt hatte (z[X.] [X.] 20. Oktober 2017 - 2 [X.] (F) - [X.]E 160, 364), das Eingreifen des Grundsatzes der [X.] abgelehnt hat. Auch die dort behandelten Fallkonstellationen sind hinsichtlich des [X.] und des einschlägigen materiellen Rechts mit der hier in Rede stehenden nicht vergleichbar.

d) Der Einordnung der für die [X.]eurteilung der Immunität maßgeblichen Maßnahmen als hoheitlich steht ebenso wenig das Urteil des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) vom 11. Juni 2015 (- C-226/13 ua. - [Fahnenbrock]) entgegen. Diese Entscheidung ist zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1393/2007 (fortan [X.]) ergangen und befasst sich nur mit der Zustellung von Klagen, also mit der Möglichkeit, einen Sachverhalt überhaupt zur gerichtlichen Überprüfung zu bringen und damit die Gelegenheit zur Klärung komplexer juristischer Fragen zu schaffen. Demgemäß hat der [X.] in der Entscheidung auf die [X.]esonderheiten des unionsrechtlichen Zustellungsrechts abgestellt, insbesondere auf das mit der [X.] verfolgte Ziel der Schnelligkeit bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke und die damit verbundene [X.]eschränkung auf eine erste Prüfung der vorliegenden Informationen. Immunitätsfragen stellen sich auf [X.] noch nicht, sondern erst auf der Stufe der Gerichtsbarkeit, die der Zustellung nachgelagert ist ([X.] 19. Dezember 2017 - [X.] - Rn. 29 mwN, [X.]Z 217, 153).

e) Das [X.]estehen der [X.]n Gerichtsbarkeit ergibt sich nicht aus Art. 11 Abs. 1 des Übereinkommens der [X.] über die Immunität der [X.] und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2. Dezember 2004 (Resolution 59/38). Das Abkommen ist bisher nicht in [X.] gesetzt. Die nach Art. 30 Abs. 1 des Abkommens dafür erforderlichen 30 [X.] sind noch nicht erfolgt (laut Internetauskunft der [X.] lagen zum Zeitpunkt der Verkündung der vorliegenden Entscheidung 22 [X.] vor). [X.] und [X.] haben das Abkommen bislang weder unterzeichnet noch ratifiziert. Unabhängig von der Frage, ob einzelne, dort enthaltene Regeln gleichwohl universelles Völkergewohnheitsrecht darstellen (bejahend für Art. 11 des Abkommens [X.]MR 29. Juni 2011 - 34869/05 - [Sabeh [X.]/[X.]] Rn. 54), folgt daraus nicht, dass das Abkommen die Immunität von [X.], die es nicht ratifiziert haben, in dem [X.]ereich einschränken würde, der - wie die vorliegend betroffene Tätigkeit des [X.]n Staates im Rahmen seiner Gesetzgebung - zum Kernbereich völkerrechtlich anerkannter Staatsgewalt zu rechnen ist.

f) Art. 5 des [X.] über [X.] vom 16. Mai 1972 steht der Annahme, die [X.] Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben, ebenso wenig entgegen. Das Übereinkommen wurde zwar von der [X.]undesrepublik [X.] (mit Wirkung zum 16. August 1990, [X.]G[X.]l. II S. 34), nicht jedoch von der [X.] [X.] (vgl. [X.] [X.]. Rn. 667; [X.] unter www.coe.int/de/web/conventions/full-list) ratifiziert. Im Übrigen kann nach Art. 5 Abs. 1 dieses Übereinkommens ein Vertragsstaat vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit dann nicht beanspruchen, wenn das Verfahren einen zwischen dem Staat und einer natürlichen Person geschlossenen Arbeitsvertrag betrifft, die Arbeit im [X.] zu leisten ist, und keine Ausnahme iSv. Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens vorliegt. Dazu zählt nach Art. 5 Abs. 2 [X.]uchst. a des Übereinkommens zwar der Fall, dass die natürliche Person - wie im Streitfall die Klägerin - im Zeitpunkt der Einleitung des Rechtsstreits die Staatsangehörigkeit des Staates hat, der ihr Arbeitgeber ist. Soweit nach Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 2 [X.]uchst. a in Fällen, in denen die Arbeit für ein [X.]üro, eine Agentur oder eine andere Niederlassung iSd. Art. 7 geleistet wird, nur eingreift, wenn die natürliche Person im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren Aufenthalt in dem Staat hatte, der ihr Arbeitgeber ist, liegen die Voraussetzungen dieser Rückausnahme jedoch nicht vor. Das Generalkonsulat der [X.]eklagten in [X.] stellt keine Niederlassung iSv. Art. 7 des Übereinkommens dar. Jedenfalls übt die [X.]eklagte im Hinblick auf den [X.]etrieb ihrer Auslandsschulen nicht im Sinne der letztgenannten [X.]estimmung eine gewerbliche, kaufmännische oder finanzielle Tätigkeit aus.

V. Die [X.]eklagte hat auf ihre [X.] nicht verzichtet (zu dieser Möglichkeit vgl. [X.] 17. März 2014 - 2 [X.]vR 736/13 - Rn. 24; [X.] 18. Dezember 2014 - 2 [X.] - Rn. 41), sondern diese ausdrücklich geltend gemacht.

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    [X.]    

        

    Volk    

        

    [X.]erger    

        

        

        

    Mattausch    

        

    Uwe Ilgenfritz-Donné    

                 

Meta

5 AZR 81/19

18.09.2019

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bielefeld, 13. Juni 2018, Az: 7 Ca 2279/12, Urteil

§ 611a BGB, § 611 BGB, Art 30 Abs 2 BGBEG, Art 27 BGBEG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2019, Az. 5 AZR 81/19 (REWIS RS 2019, 3467)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3467


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 16 Sa 694/18

Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 694/18, 01.02.2019.


Az. 5 AZR 81/19

Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 81/19, 18.09.2019.


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