Bundessozialgericht, Urteil vom 20.03.2013, Az. B 5 R 2/12 R

5. Senat | REWIS RS 2013, 7225

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Witwenrentenberechnung - Versorgungsausgleich - Malus - Folgerente - Besitzschutz - persönliche Entgeltpunkte


Leitsatz

Der Besitzschutz für eine Hinterbliebenenrente, die spätestens innerhalb von 24 Monaten nach dem Ende des Bezugs einer eigenen Rente des Versicherten beginnt, erstreckt sich ausnahmslos auf alle bisherigen persönlichen Entgeltpunkte der Vorrente.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 6. Januar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe einer großen Witwenrente.

2

Die Klägerin ist die Witwe des am 11.1.2011 verstorbenen Versicherten [X.] Dessen erste Ehe war geschieden und zu seinen Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Die ausgleichsberechtigte Ehefrau verstarb kurz nach der Scheidung. Der Versicherte erhielt vor seinem Tod ungemindert Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

3

Die Beklagte gewährte der Klägerin ab dem 1.2.2011 große Witwenrente und berücksichtigte bei der Ermittlung der Entgeltpunkte (EP) für die Ehezeit vom 1.7.1961 bis 29.2.1980 einen Abschlag aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich von insgesamt 13,9145 EP (Bescheid vom 17.2.2011 und Widerspruchsbescheid vom 14.4.2011).

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen und die Sprungrevision zugelassen (Urteil vom 6.1.2012): Die Beklagte habe die Witwenrente der Klägerin zu Recht auf Grund des durchgeführten Versorgungsausgleichs gemindert. Das Recht, einen Antrag gemäß § 37 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - [X.]) vom [X.] ([X.]) auf Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person zu stellen, stehe nach § 38 [X.] allein der ausgleichspflichtigen Person zu. Unerheblich sei, dass die Rente des Versicherten ungekürzt, dh ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs, gezahlt worden sei. Denn die Hinterbliebenenrente beruhe auf dem mit dem Tod des Versicherten 2011 eingetretenen Versicherungsfall. Für die Witwenrente seien deshalb die im Zeitpunkt dieses Versicherungsfalls geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, zu denen das am [X.] in [X.] getretene [X.] gehöre.

5

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung der §§ 37, 38, 48 Abs 1, 49 [X.] iVm § 4 Abs 2 des [X.] im Versorgungsausgleich ([X.]), das am [X.] außer [X.] getreten ist (vgl Art 23 S 2 [X.] des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs - VAStrRefG - vom [X.], [X.]): Das [X.] verkenne die Übergangsvorschriften des [X.]. Die [X.] habe den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich, den sie noch im [X.] vom 28.2.1996 zu Lasten des Versicherten berücksichtigt habe, mit Bescheid vom [X.] ab dem 1.4.1996 wieder rückgängig gemacht und ausdrücklich festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 [X.] vorlägen. Damit sei die Kürzung nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft entfallen. Konsequenterweise sei dem Versicherten mit Bescheid vom 13.3.2001 ungekürzte Regelaltersrente bewilligt worden, und zwar ohne jeden Hinweis auf einen zu berücksichtigenden Versorgungsausgleich. Dieser [X.] sei auch für die Hinterbliebenenrente maßgeblich. Denn gemäß §§ 48 Abs 1, 49 [X.] gelte noch das alte [X.] und nicht das neue [X.], weil der Versorgungsausgleich und das Verfahren nach § 4 [X.] weit vor Inkrafttreten des [X.] am [X.] eingeleitet und durchgeführt worden seien. Unabhängig davon habe der Versicherte das Antragsrecht nach § 37 [X.] zu Lebzeiten gar nicht benötigt, weil seine Rente bis zum Tod nicht gekürzt worden sei.

6

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

        

das Urteil des [X.] vom 6. Januar 2012 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 14. April 2011 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, den Wert ihres Rechts auf große Witwenrente unter Feststellung des Rückausgleichs ohne Abschlag an Entgeltpunkten für den durchgeführten Versorgungsausgleich ab dem 1. Februar 2011 festzusetzen sowie diese zu verurteilen, ihr ab demselben Zeitpunkt entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

8

Die Übergangsregelungen des [X.] seien nicht einschlägig. § 48 [X.] sei unanwendbar, weil das [X.] bereits im Februar 1980 und damit vor Inkrafttreten des [X.] rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Gleiches gelte bezüglich § 49 [X.], denn das Verfahren nach § 4 [X.] sei mit Erlass der Bescheide vom 21.5. und [X.] beendet worden. Folglich gelte für das Verfahren der Klägerin das [X.], insbesondere dessen § 38 Abs 1 S 2. Nach dieser Vorschrift könne sie keine Anpassung beantragen. Vielmehr sei bei einer Witwenrente aus der Versicherung des ausgleichspflichtigen Verstorbenen die Kürzung aus einem früheren Versorgungsausgleich wieder zu berücksichtigen, auch wenn bei der [X.] § 4 [X.] angewendet worden sei. Nichts anderes gelte mit Blick auf den Besitzschutz für die persönlichen EP in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 88 Abs 2 S 1 [X.]B VI). Dieser erstrecke sich nur auf die persönlichen EP, die sich ohne die Anwendung von § 4 [X.] für die Rente des verstorbenen [X.] ergäben. Denn die EP aus § 4 [X.] könnten - bedingt durch einen Hinterbliebenenrentenbezug aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person - noch entfallen. Dies gelte selbst dann, wenn mangels bekannter eventuell [X.] im Einzelfall der Wegfall der Anwendung von § 4 [X.] ausgeschlossen erscheine. Andernfalls entstünden erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten insbesondere hinsichtlich möglicher weiterer Ansprüche auf Waisenrenten. Ließe man die uneingeschränkte Anwendung von § 88 [X.]B VI zu, wäre die nachträgliche Minderung bei einem Rentenbezug aus der Versicherung des verstorbenen ausgleichsberechtigten Versicherten für die weitere Rentenzahlung ohne Bedeutung mit der Konsequenz einer doppelten Belastung der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 [X.] 2 [X.] [X.]G). Eine Entscheidung in der Sache kann der Senat nicht treffen, weil weitere Tatsachenfeststellungen des [X.] erforderlich sind.

A. Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz (Sprungrevision) ist zulässig. Gemäß § 161 [X.] 1 S 1 [X.]G steht den Beteiligten die Sprungrevision zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und sie vom [X.] zugelassen worden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Das [X.] hat die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz im Tenor des angefochtenen Urteils ausdrücklich zugelassen. Die Beklagte hat ihre Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision in der mündlichen Verhandlung vom 6.1.2012 zur Niederschrift des [X.] erklärt. Dass dies vor der Urteilsverkündung und damit schon vor der Revisionszulassung geschah, ist unschädlich (B[X.] [X.] 5795 § 4 [X.] 5). Schließlich ist auch das Schriftformerfordernis erfüllt, weil die Abgabe der Zustimmungserklärung gerichtlich beurkundet wurde, was sowohl der Bedeutung und Tragweite der Zustimmungserklärung als auch den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ausreichend Rechnung trägt (GrS B[X.]E 12, 230, 232 f = [X.] [X.] 14 zu § 161 [X.]G; B[X.] [X.] 4-5425 § 2 [X.] 6 Rd[X.] 11; B[X.] [X.]-1500 § 161 [X.] 11 [X.]2, 24 mwN; vgl auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]ommentar zum [X.]G, 10. Aufl 2012, § 161 Rd[X.] 4b). Rechtssicherheit und Rechtsklarheit werden auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Beklagte der Einlegung der Sprungrevision nur "vorsorglich für den Fall des Obsiegens" zugestimmt hat. Denn diese (innerprozessuale) Bedingung ist jeder Zustimmungserklärung von vornherein immanent. Ferner ist unerheblich, dass die protokollierte Zustimmungserklärung, die mit Einlegung der Sprungrevision gemäß § 161 [X.] 5 [X.]G als Verzicht auf die Berufung gilt, entgegen § 122 [X.]G iVm § 162 [X.] 1 S 1, § 160 [X.] 3 [X.] 9 ZPO weder vorgelesen noch genehmigt wurde. Denn die Wirksamkeit der Zustimmung hängt nicht davon ab, ob sie ordnungsgemäß protokolliert worden ist (vgl [X.] Beschlüsse vom [X.] - [X.]/07 - NJW-RR 2007, 1451, 1452, vom [X.] - [X.]/85 - FamRZ 1986, 1089 und vom [X.] - FamRZ 1984, 372 ). Verlesung und Genehmigung von Protokollerklärungen sollen lediglich die Richtigkeit des Protokolls gewährleisten und damit seine Beweiskraft untermauern (vgl [X.] aaO sowie [X.]Z 107, 142, 145 f ). Ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 162 [X.] 1 ZPO nimmt dem Protokoll deswegen lediglich die Beweiskraft als öffentliche Urkunde. Hier kommt es auf die besondere Beweiskraftwirkung des Protokolls aber nicht an, weil die Abgabe der Zustimmungserklärung mit dem protokollierten Inhalt zwischen den Beteiligten unstreitig ist, so dass eine entsprechende [X.]lärung im Freibeweisverfahren entbehrlich ist. Die [X.]lägerin erfüllt schließlich auch das Erfordernis des § 161 [X.] 1 S 3 [X.]G, weil sie ihrer Revisionsschrift - was ausreicht - die beglaubigte [X.]chrift des Sitzungsprotokolls beigefügt hat (§§ 165 S 1, 153 [X.] 1, 118 [X.] 1 S 1 [X.]G iVm § 435 S 1 Halbs 1 ZPO), das die wirksame Zustimmungserklärung der [X.] zur Einlegung der Sprungrevision enthält (vgl dazu GrS B[X.]E 12, 230, 232 f = [X.] [X.] 14 zu § 161 [X.]G; B[X.] [X.] 4-5425 § 2 [X.] 6 Rd[X.] 11; B[X.]E 89, 271, 272 = [X.]-2500 § 33 [X.] 43; [X.], aaO, § 161 Rd[X.] 10a).

B. Die Sprungrevision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet. Ob der wertfestsetzende Verwaltungsakt (§ 31 S 1 [X.]B X) im [X.] vom 17.2.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 14.4.2011 (§ 95 [X.]G) rechtwidrig sind und die [X.]lägerin in ihren Rechten verletzen (§ 54 [X.] 2 S 1 [X.]G), weil sie ihr die Festsetzung und Zahlung höherer Witwenrente versagen, kann der Senat auf Grund der Feststellungen des [X.] nicht abschließend entscheiden. Zwar steht der [X.]lägerin entgegen der Revision übergangsrechtlich kein eigenes Antragsrecht nach dem [X.] auf Feststellung des [X.] und Festsetzung eines günstigeren [X.] ihrer Hinterbliebenenrente zu. Das [X.] begrenzt ein derartiges - nach früherem Recht auch dem Hinterbliebenen selbst eröffnetes - Recht auf Antragstellungen vor dem [X.]. Auch konnte der verstorbene Versicherte sein Antragsrecht nicht bereits vorweg zugunsten der [X.]lägerin und mit Wirkung für deren abgeleitetes Recht auf Hinterbliebenenrente ausüben. Indessen bemisst sich der Wert des Rechts auf Hinterbliebenenrente nach der unverändert einschlägigen Besitzstandsregelung in § 88 [X.] 2 [X.]B VI mindestens nach den bisherigen persönlichen EP des verstorbenen Versicherten, wenn dieser eine Rente aus eigener Versicherung bezogen hat und spätestens innerhalb von 24 [X.]alendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente beginnt.

1. Die [X.]lägerin greift mit der Anfechtungsklage (§ 54 [X.] 1 S 1, Regelung 2 [X.]G) den (wertfeststellenden) Verwaltungsakt über die Rentenhöhe an, macht mit der Verpflichtungsklage (§ 54 [X.] 1 S 1, Regelung 3 [X.]G) die Festsetzung eines höheren [X.] unter Außerachtlassung des [X.]chlags aus dem Versorgungsausgleich sowie mit der unechten Leistungsklage (§ 54 [X.] 4 [X.]G) die Zahlung eines höheren monatlichen Rentenbetrags geltend, und zwar zulässigerweise im Wege der objektiven [X.]lagehäufung (§ 56 [X.]G).

2. Der hier allein streitige Wert des Rechts auf große Witwenrente bestimmt sich nach der Rentenformel der §§ 63 [X.] 6, 64 [X.]B VI. Danach ergibt sich der Monatsbetrag einer Rente, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors (§ 77 [X.]B VI) ermittelten persönlichen EP mit dem Rentenartfaktor (§§ 67, 255 und §§ 82, 265 [X.]B VI) und dem aktuellen Rentenwert (§§ 63 [X.] 7, 65, 68, 69 [X.]B VI) vervielfältigt werden. Da die große Witwenrente der [X.]lägerin am 1.2.2011 begonnen hat, sind die genannten Vorschriften in der jeweils zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden (vgl § 300 [X.] 1 und 2 [X.]B VI; Senatsurteil vom 27.4.2010 - B 5 R 62/08 R - [X.] 4-2600 § 71 [X.] 5 Rd[X.] 16 und B[X.] [X.] 4-2600 § 300 [X.] 2 Rd[X.] 9 f).

3. Grundlage für die Ermittlung der persönlichen EP - dem 1. Faktor der Rentenformel - sind bei [X.] die EP des verstorbenen Versicherten (§ 66 [X.] 2 [X.] 2 [X.]B VI). Die persönlichen EP für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe der EP mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und ua bei [X.] um einen Zuschlag erhöht wird (§ 66 [X.] 1 [X.]B VI). Zu den Summanden, die durch Addition "die Summe der EP" ergeben, zählen gemäß § 66 [X.] 1 [X.] 4 [X.]B VI ua auch "[X.]chläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich", die ihrerseits aus einer Übertragung von [X.] zu Lasten des Versicherten resultieren (§ 76 [X.] 3 [X.]B VI). Die Übertragung von [X.] regelte § 1587b [X.] 1 S 1 BGB in seiner bis zum 31.8.2009 geltenden Altfassung (aF). Danach übertrug das Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens vom Amts wegen (vgl § 623 [X.] 1 S 3 ZPO in seiner bis zum 31.8.2009 geltenden Altfassung) [X.] in Höhe der Hälfte des Wertunterschieds, wenn ein Ehegatte in der Ehezeit [X.] in einer gesetzlichen Rentenversicherung iS des § 1587a [X.] 2 [X.] 2 BGB aF erworben hatte und diese die Anwartschaften iS des § 1587a [X.] 2 [X.] 1, 2 BGB aF überstiegen, die der andere Ehegatte in der Ehezeit erworben hatte (sog Rentensplitting).

4. Die rechtskräftige (vgl § 53g [X.] 1 [X.] in seiner bis zum 31.8.2009 geltenden Altfassung) und wirksame (§ 629d ZPO aF) Entscheidung des Familiengerichts über das Rentensplitting blieb mit ihrer Gestaltungswirkung auch dann bestehen, wenn es später nach § 4 [X.] zu einem sog "[X.]" kam: Hatte der [X.] vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten, so wurde die Versorgung des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt ([X.] 1); war der Berechtigte gestorben und wurden aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen gewährt, die insgesamt zwei Jahresbeträge eines auf das Ende des Leistungsbezuges berechneten [X.] aus dem erworbenen Anrecht nicht überstiegen, so galt [X.] 1 entsprechend, jedoch waren die gewährten Leistungen auf die sich aus [X.] 1 ergebende Erhöhung anzurechnen ([X.] 2). Diese Regelungen waren verfassungsrechtlich geboten, weil die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs durch Art 6 [X.] 1 GG und Art 3 [X.] 2 S 1 GG dann entfällt, wenn einerseits beim Verpflichteten eine spürbare [X.]ürzung der Rentenansprüche erfolgt, ohne dass sich andererseits der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Berechtigten auswirkt ([X.] Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 ua - [X.] 7610 § 1587 [X.] 1). In einem solchen Fall erbringt der Verpflichtete ein Opfer, das nicht mehr dem Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten dient; es kommt vielmehr ausschließlich dem Rentenversicherungsträger, in der Sache der Solidargemeinschaft der Versicherten, zugute. Dies lässt sich weder mit den Nachwirkungen der Ehe (Art 6 [X.] 1 GG) noch mit der Gleichberechtigung der Ehegatten (Art 3 [X.] 2 S 1 GG) begründen. Um derart ungerechtfertigte Härten zu vermeiden, muss der Verpflichtete befugt sein, eine nachträgliche [X.]orrektur zu beantragen ([X.] [X.] 7610 § 1587 [X.] 1). In Umsetzung dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung räumte das [X.] dem (Ausgleichs-)Verpflichteten und, soweit sie belastet waren, seinen Hinterbliebenen die Möglichkeit ein, eine Aussetzung der [X.]ürzung wegen Vorversterbens des [X.]n ("[X.]") zu beantragen (§ 9 [X.] 2 [X.]). Allerdings blieb auch nach einem durchgeführten [X.] die Übertragung von [X.] und der damit verbundene [X.]chlag im Versicherungskonto des [X.] bestehen (Senatsurteile vom 20.9.1988 - 5/4a [X.] - B[X.]E 64, 75 ff = [X.] 5795 § 4 [X.] 6 und vom 22.11.1988 - 5/4a [X.] - Juris Rd[X.] 14 f; B[X.] [X.] 5795 § 4 [X.] 9). Die Voraussetzungen für die Anwendung der Anpassungs- bzw Härteregelung des § 4 [X.] musste bei jedem Rentenanspruch neu geprüft werden, weil in ihrem Rahmen keine "Rückübertragung" von Anrechten stattfand, sondern eine Rentenkürzung (vorübergehend) ausgesetzt wurde. Folglich war der [X.]chlag (Malus) aus dem früheren Versorgungsausgleich bei der Summenbildung der EP als (negativer) Summand und damit bei der [X.] von Hinterbliebenenrenten grundsätzlich wieder zu berücksichtigen. Der Hinterbliebene konnte aber gemäß § 9 [X.] 2 [X.] seinerseits den "[X.]" beantragen, was in aller Regel mit dem Antrag auf Hinterbliebenenrente zumindest konkludent geschah (B[X.] [X.]-5795 § 5 [X.] 2).

5. Die Regelung des § 9 [X.] 2 [X.] trat jedoch - wie das gesamte [X.] - am [X.] außer [X.] (Art 23 [X.] [X.] 2 VAStrRefG). Sie ist übergangsrechtlich nach diesem Stichtag nur noch in Ausnahmefällen anwendbar: Dabei greift die allgemeine Übergangsvorschrift des § 48 [X.] nur ein, wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem [X.] eingeleitet und an diesem Tag noch nicht beendet, sondern weiterhin anhängig war. Das ist nach den Feststellungen des [X.] vorliegend nicht der Fall. Darüber hinaus ist für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 [X.], in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem [X.] einging, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden (§ 49 [X.]). Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind für Sterbefälle nach dem 31.8.2009 aber von vornherein nicht erfüllt, weil Hinterbliebene den "[X.]" erst wirksam beantragen können, wenn ihre Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Tod des Versicherten zum Vollrecht gegen den Versorgungsträger erstarkt ist (vgl B[X.]E 92, 113 = [X.] 4-2600 § 46 [X.] 1). Zu Lebzeiten des Versicherten waren sie (noch) nicht "Hinterbliebene", so dass ihnen die erforderliche Antragsberechtigung fehlte. Soweit der Versicherte zu Lebzeiten den "[X.]" nach § 4 [X.] 2 [X.] erfolgreich beantragt hatte, konnte sich dieser Antrag (und der daraufhin erfolgte [X.]) nur auf seine eigene Versicherten-, nicht jedoch auf künftige Hinterbliebenenleistungen seiner Angehörigen beziehen. Denn ein Antragsteller kann - schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen - immer nur in eigener Sache die Durchsetzung oder Wahrung individueller Rechte verfolgen (vgl dazu [X.]/[X.], VwVfG, 13. Aufl 2012, § 22 Rd[X.] 68; [X.] in [X.], [X.]B X, Stand April 2012, § 18 Rd[X.] 5). Auch wenn sich das Recht auf Hinterbliebenenrente aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger ableitet, geht es keinesfalls kraft Rechtsnachfolge über, sondern vermittelt dem Hinterbliebenen ein eigenständiges Recht auf entsprechende Leistungen (B[X.] [X.] 4-2600 § 307b [X.] 4; B[X.]E 90, 102 = [X.]-2600 § 307b [X.] 10). Ist danach das [X.] einschlägig, richtet sich das Recht, die Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person zu beantragen (§ 37 [X.]), allein nach § 38 [X.] 1 [X.] [X.]. Danach ist (nur) die ausgleichspflichtige Person antragsberechtigt; Hinterbliebenen des [X.] steht - anders als nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden § 9 [X.] 2 [X.] - keine Antragsberechtigung mehr zu. Ihnen ist der [X.] versperrt. Folglich ist der [X.]chlag aus dem früheren Versorgungsausgleich bei der Summenbildung der EP als (negativer) Summand und damit bei der [X.] von Hinterbliebenenrenten grundsätzlich wieder zu berücksichtigen.

6. Allerdings besteht für Hinterbliebenenrenten, die sich an eine andere Rente anschließen (sog Folgerente), gemäß § 88 [X.] 2 [X.]B VI ein Besitz- bzw Bestandsschutz. Dessen Satz 1 lautet: "Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 [X.]alendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen EP des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt". Nach den bindenden Feststellungen (§ 163 [X.]G) des [X.] sind die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm erfüllt. Der verstorbene Versicherte hat bis zum 31.1.2011 eine Rente aus eigener Versicherung bezogen (§ 102 [X.] 5 [X.]B VI), und die Hinterbliebenenrente (große Witwenrente) der [X.]lägerin begann nahtlos am 1.2.2011, dh innerhalb von 24 [X.]alendermonaten. Folglich sind der großen Witwenrente "mindestens die bisherigen persönlichen EP des verstorbenen Versicherten zugrunde" zu legen. Die "persönlichen EP" sind das Produkt aus der Summe aller EP (§ 66 [X.] 1 [X.]B VI) und des Zugangsfaktors (§ 77 [X.]B VI) des verstorbenen Versicherten. Bei der hiernach erforderlichen Summierung aller EP ist der [X.]chlag aus dem Versorgungsausgleich (§ 66 [X.] 1 [X.] 4 [X.]B VI) unterblieben, weil die Versorgung des verstorbenen Versicherten gemäß § 4 [X.] - von Anfang an (Senatsurteile vom [X.] - 5a [X.] - [X.] 1300 § 48 [X.] 36 und vom [X.] - 5b [X.] - [X.] [X.] 1988, 136 sowie B[X.] [X.] 5795 § 4 [X.] 5) - nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt wurde. Damit erhöhten sich seine persönlichen EP. Dies sind zugleich die "bisherigen" persönlichen EP der maßgeblichen Vorrente, auf die der Versicherte zuletzt vor Beginn der Folgerente Anspruch hatte (Stahl in [X.]/[X.], [X.]B VI, [X.] § 88 Rd[X.] 16), und die nunmehr bei der Berechnung der Folgerente "mindestens" zu Grunde zu legen sind. Dabei erstreckt sich der Besitzschutz auf die Gesamtzahl der persönlichen EP aus der Vorrente (B[X.] Urteil vom 22.10.1996 - 13/4 RA 111/94 - [X.]-2600 § 88 [X.] 2). Einem [X.] kommt unter diesen Voraussetzungen mittelbar zu [X.], dass der verstorbene Versicherte durch Antragstellung nach dem [X.] aus verfassungsrechtlichen Gründen erreicht hatte, dass bei seiner eigenen Rente trotz des zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs und entgegen der Grundregel des § 76 [X.] 1 und 3, § 66 [X.] 1 [X.] 4 [X.]B VI kein [X.]chlag an EP erfolgt.

[X.]einesfalls darf die Summe der persönlichen EP aus der Vorrente bei Berechnung der Folgerente in besitzgeschützte und nicht besitzgeschützte Anteile aufgespalten werden, so dass sich der Bestandsschutz nur auf die persönlichen EP erstreckt, die sich ohne Anwendung von Anpassungs- (§§ 32 ff [X.]) und Härteregelungen (§§ 4 bis 8 [X.]) für die Rente des verstorbenen [X.] ergeben haben. Eine solche Befugnis zur Aufspaltung der besitzgeschützten Gesamtzahl der persönlichen EP sieht das Gesetz weder in § 88 [X.]B VI noch an anderer Stelle vor. Ein zeitlich (lex posterior derogat legi priori) oder inhaltlich (lex specialis derogat legi generali) vorrangiges Bundesgesetz, das den vertrauensschützenden Regelungsgehalt von § 88 [X.] 2 S 1 [X.]B VI zu Lasten des Hinterbliebenen modifiziert (§ 31 [X.]B I), existiert nicht (L[X.] Nordrhein-Westfalen Urteil vom 14.2.2012 - L 18 R 684/11 - Juris Rd[X.] 27). Deren Situation sollte - im Gegenteil - mit Einführung des § 88 [X.]B VI gerade in Abkehr von einem bloßen Zahlbetragsschutz, den noch die [X.] in § 1253 [X.] 2 S 5, § 1254 [X.] 2, § 1268 [X.] 2 [X.] und § 1290 [X.] 3 S 3 RVO vorsahen, durch Hinwendung zu einem Besitzschutz aller persönlichen EP verbessert werden, damit die Folgerente auf Basis der Vorrente dynamisiert (und damit oberhalb des bisherigen Zahlbetrags) geleistet werden kann (vgl Begründung zum Gesetzentwurf für das [X.] 1992, BT-Drucks 11/4124, 173). Dieses gesetzgeberische Ziel lässt sich nur über den Besitzschutz der persönlichen EP in ihrer Gesamtheit erreichen, und zwar nach § 88 [X.] 1 [X.]B VI für weitere [X.]n und gemäß § 88 [X.] 2 [X.]B VI für zukünftige Hinterbliebenenrenten. Damit sichert das Gesetz das bisherige Rentenniveau, wahrt den erworbenen Lebensstandard des Versicherten und seiner Hinterbliebenen und schützt ihr Vertrauen auf den Fortbestand der existenzsichernden Rentenleistungen in bisheriger Höhe. Diese Regelung blieb auch im Rahmen des VAStrRefG unangetastet, mit dem das Recht des Versorgungsausgleichs neu geordnet und auch das [X.]B VI umfangreich geändert worden ist.

7. Soweit die Beklagte auf eine mögliche Doppelbelastung der Versichertengemeinschaft hinweist, wenn die Hinterbliebenen des ausgleichspflichtigen Versicherten (wegen "Besitzschutzes des [X.]s") einerseits und die Hinterbliebenen des ausgleichsberechtigten (geschiedenen) Ehegatten (aus dem im Versorgungsausgleich übertragenen Anrecht) andererseits jeweils ungekürzte Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielten, lässt sich mit dieser wirtschaftlichen Überlegung und dem Postulat einer "[X.]ostenneutralität des Versorgungsausgleichs" keine teleologische Reduktion des weit formulierten § 88 [X.] 2 S 1 [X.]B VI rechtfertigen (zur ökonomischen Analyse des Rechts und zur Berücksichtigung ökonomischer Folgen vgl [X.], Rechtstheorie, 2007, Rd[X.] 199 mwN). Das [X.] erzielte [X.]ostenneutralität weitgehend dadurch, dass die Leistungen aus dem Versorgungsausgleich, zu denen Versicherten- und Hinterbliebenenrenten zählten, auf die [X.] Rentenerhöhung angerechnet wurden (§ 4 [X.] 2 aE [X.]). Eine solche Anrechnung von Leistungen sieht das [X.] nicht mehr vor. Vielmehr wird gemäß § 37 [X.] auf Antrag ein Anrecht des [X.] nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist ([X.] 1) und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat ([X.] 2). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhält die ausgleichspflichtige Person eine ungekürzte Rente, wobei allerdings Anrechte erlöschen, die sie ihrerseits aus dem Versorgungsausgleich von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben hat (§ 37 [X.] 3 [X.]). Gleichzeitig und davon unabhängig erhalten auch die Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person ungekürzte Hinterbliebenenrenten auf der Grundlage der (familien-)gerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidung, so dass es im Ergebnis zu Doppelleistungen aus dem übertragenen Anrecht kommt. Um dies - zumindest partiell - auszugleichen, verlagert § 38 [X.] 2 iVm § 34 [X.] 3 [X.] den Beginn der Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person auf den ersten [X.], der auf den Monat der Antragstellung folgt. Damit entfällt die Rentenkürzung bei der ausgleichspflichtigen Person frühestens am Ende des Monats, in dem die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist, und nicht mehr - wie nach bisherigem Recht - rückwirkend ab Durchführung des Versorgungsausgleichs (Senatsurteile vom [X.] - 5a [X.] - [X.] 1300 § 48 [X.] 36 und vom [X.] - 5b [X.] - [X.] [X.] 1988, 136 sowie B[X.] [X.] 5795 § 4 [X.] 5). Mithin wird der Zuwachs an Versorgungen bei der ausgleichsberechtigten Person (und deren Hinterbliebenen) "im Wesentlichen" über die (temporäre) [X.]ürzung der Anrechte der ausgleichspflichtigen Person kompensiert (BT-Drucks 16/10144 [X.] zu VI. 1.). Hierbei gilt: Je größer der zeitliche [X.]tand zwischen dem Beginn der (gekürzten) [X.] und dem Vorversterben der ausgleichsberechtigten Person ist, desto mehr profitiert die Versichertengemeinschaft von der versorgungsausgleichsbedingten [X.]ürzung der [X.]. Im umgekehrten Fall kann es - schon nach dem gesetzlichen [X.]onzept des [X.] - auch zu versorgungsausgleichsbedingten Mehrbelastungen der Versichertengemeinschaft kommen.

Diese durch das [X.] geschaffene Grundkonstellation (ungekürzte Rentenleistungen sowohl an die ausgleichspflichtige Person als auch an die Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person) hält § 88 [X.] 2 S 1 [X.]B VI für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung im Todesfall der ausgleichspflichtigen Person insoweit aufrecht, als an ihre Stelle ihre Hinterbliebenen treten (können). Das ist (verfassungs-)rechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber stand vor der Aufgabe, die Interessen und Belange dreier Personengruppen unter- und gegeneinander abzuwägen: Die Versorgung der Hinterbliebenen des ausgleichspflichtigen Versicherten, die Versorgung der Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person und das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Vermeidung finanzieller Mehrbelastungen durch den Versorgungsausgleich. Dem Interesse der Versichertengemeinschaft an der [X.]ostenneutralität des Versorgungsausgleichs trägt der Gesetzgeber durch die Anrechnungsregelung des § 4 [X.] 2 [X.] bzw durch den späten Beginn der Anpassung (§ 38 [X.] 2 iVm § 34 [X.] 3 [X.]) Rechnung. Außerdem erlaubt er die (zukunftsgerichtete) Anpassung ausschließlich in [X.] und damit nur in Ausnahmefällen; im Regelfall bleibt die Rentenminderung zu Lasten der ausgleichspflichtigen Person (und zu Gunsten der Versichertengemeinschaft) dauerhaft bestehen. Entscheidet sich der Gesetzgeber auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung in Härtefällen dafür, den Lebensstandard der Hinterbliebenen von ausgleichspflichtiger und ausgleichsberechtigter Person aus [X.] auf dem bisherigen Niveau zu sichern, nimmt er damit Mehrbelastungen der Solidargemeinschaft bewusst in [X.]auf. Die [X.]ostenneutralität des Versorgungsausgleichs ist jedoch kein übergesetzliches Strukturprinzip mit Verfassungsrang, hinter dem die Belange der Hinterbliebenen zurücktreten müssten. Vielmehr stehen Rentenversicherungsanwartschaften und -ansprüche in einem ausgeprägten [X.] Bezug und sind Bestandteil eines Leistungssystems, dem eine besondere [X.] Funktion zukommt. Diese [X.] Funktion erlaubt es, den Grundsatz der [X.]ostenneutralität partiell zurückzustellen und der Lebensstandardsicherung von Hinterbliebenen durch § 88 [X.] 2 S 1 [X.]B VI Vorrang einzuräumen. Jedenfalls ist nicht erkennbar und wird von der [X.] auch nicht aufgezeigt, dass der Gesetzgeber bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen die Belange der Versichertengemeinschaft iS von Art 3 [X.] 1 GG willkürlich vernachlässigt haben könnte.

8. Das [X.] wird im wieder eröffneten [X.]lageverfahren die Höhe der persönlichen EP feststellen müssen, die der zuletzt bezogenen [X.] zu Grunde lagen. Übersteigen die in diesem Sinne besitzgeschützten persönlichen EP die bisher ermittelten persönlichen EP, so sind sie der Rentenberechnung zu Grunde zu legen. Die maßgeblichen persönlichen EP sind sodann mit dem jeweils zutreffenden aktuellen Rentenwert (§ 63 [X.] 7, §§ 65, 68, 69 [X.]B VI) und dem Rentenartfaktor zu multiplizieren, wobei zu beachten ist, dass die Rentenartfaktoren für die ersten drei Monate nach dem Todesmonat (so genanntes Sterbevierteljahr) mit 1,3333 (knappschaftliche Rentenversicherung) bzw 1,0 (allgemeine Rentenversicherung) und anschließend mit 0,8 (knappschaftliche Rentenversicherung) und 0,6 (allgemeine Rentenversicherung) einzustellen sind (§ 67 [X.] 6, § 255 [X.] 1 und § 82 S 1 [X.] 7, § 265 [X.] 7 [X.]B VI).

Die [X.]ostenentscheidung bleibt der Entscheidung des [X.] vorbehalten.

Meta

B 5 R 2/12 R

20.03.2013

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Gelsenkirchen, 6. Januar 2012, Az: S 7 KN 334/11, Urteil

§ 88 Abs 2 S 1 SGB 6, § 46 Abs 2 S 1 SGB 6, § 63 SGB 6, § 64 SGB 6, § 66 Abs 1 Nr 4 SGB 6, § 66 Abs 2 Nr 2 SGB 6, § 76 Abs 1 SGB 6, § 76 Abs 3 SGB 6, § 4 Abs 2 VersorgAusglHärteG vom 09.12.2004, § 9 Abs 2 VersorgAusglHärteG vom 25.07.1991, § 37 VersAusglG, § 38 Abs 1 S 2 VersAusglG, § 48 Abs 1 VersAusglG, § 49 VersAusglG, § 1587a Abs 2 Nr 1 BGB vom 02.01.2002, § 1587a Abs 2 Nr 2 BGB vom 02.01.2002, § 1587b Abs 1 S 1 BGB vom 02.01.2002

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.03.2013, Az. B 5 R 2/12 R (REWIS RS 2013, 7225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7225

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