§ 82 SGB VI

Rentenartfaktor

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei

1.Renten wegen Alters1,3333
2.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 
 a)solange eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt wird0,6
 b)in den übrigen Fällen0,9
3.Renten wegen voller Erwerbsminderung1,3333
4.Renten für Bergleute0,5333
5.Erziehungsrenten1,3333
6.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,3333
 anschließend0,3333
7.großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,3333
 anschließend0,7333
8.Halbwaisenrenten0,1333
9.Vollwaisenrenten0,2667.

Der Rentenartfaktor beträgt abweichend von Satz 1 für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage bei:
1.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung1,3333
2.Renten für Bergleute1,3333
3.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,3333
 anschließend0,7333.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 18. April 2024 02:43

G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 27.3.2024 I Nr. 107
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;

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