Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.02.2013, Az. 5 B 67/12

5. Senat | REWIS RS 2013, 8473

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Gegenstand

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Auslegung und Anwendung von § 6 Abs. 2 BVFG; Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Bekenntnisfähigkeit


Gründe

1

Die [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3

Dies kommt nur in [X.]etracht, wenn in der [X.]eschwerdebegründung in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt wird, dass für die Entscheidung des [X.] eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage bedeutsam war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung oder zu einer Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. [X.]eschlüsse vom 11. August 1999 - [X.]VerwG 11 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 S. 1 und vom 19. Mai 2009 - [X.]VerwG 5 [X.] 111.08 - juris Rn. 2). An einer solchen Darlegung fehlt es.

4

a) Die [X.]eschwerde hält zunächst folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:

"Wirkt sich die nach den Gesetzen des [X.] bei Eintritt der Erklärungsfähigkeit vorliegende Zuordnung eines [X.]s zu einer nicht[X.]n Nationalität auch dann ohne weiteres negativ auf die [X.] Volkszugehörigkeit i.S.d. § 6 Abs. 2 [X.]VFG aus, wenn dem [X.] aus von ihm zu vertretenden Gründen im Zeitraum der Zuordnung zu einer nicht[X.]n Nationalität kein [X.] ausgestellt wurde und damit die Zuordnung zu einer nicht[X.]n Nationalität nicht außenwirksam wurde

oder

kann ein [X.] in diesem Fall grundsätzlich auch dann ein durchgehendes [X.]ekenntnis nur zum [X.]n Volkstum i.S.d. § 6 Abs. 2 [X.]VFG ablegen oder durchgehend der [X.]n Nationalität zugeordnet werden, wenn ihm zu einem späteren Zeitpunkt wegen Nationalitätswechsels der Eltern oder eines Elternteils die von ihm durch entsprechende [X.] oder rechtliche Zuordnung zur [X.]n Nationalität genutzte Möglichkeit eines ausdrücklichen [X.]ekenntnisses zum [X.]n Volkstum in Form der [X.]n Nationalitätseintragung im [X.] eröffnet wurde, ist also ein mit Eintritt der Erklärungsfähigkeit beginnender Zeitraum einer nicht außenwirksam gewordenen Zuordnung zu einer nicht[X.]n Nationalität unschädlich für das durchgehende [X.]ekenntnis nur zum [X.]n Volkstum i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 1 [X.]VFG?"

5

Dazu wird in der [X.]eschwerdebegründung (S. 5) unter anderem ausgeführt, die [X.]eklagte vertrete die Auffassung,

"dass die bei Eintritt der Erklärungs-/[X.]ekenntnisfähigkeit vorliegende und darüber hinaus andauernde Zuordnung zu einer nicht[X.]n Nationalität wegen fehlendem positiven [X.]ekenntnis nur zum [X.]n Volkstum die [X.] Volkszugehörigkeit i.S.d. § 6 Abs. 2 [X.]VFG"

ausschließe. Zwar fehle das ausdrückliche [X.], aber ebenso das positive [X.]ekenntnis zum [X.]n Volkstum. Andernfalls könnten sich [X.]etroffene beliebig den vertriebenenrechtlichen Folgen ihrer Zuordnung zu einer nicht[X.]n Nationalität (z.[X.]. der Widerlegung des Kriegsfolgenschicksals) entziehen, indem sie für den Zeitraum dieser Zuordnung darauf verzichteten, sich einen [X.] mit Nationalitätseintrag ausstellen zu lassen. Ein solcher aus Sicht der [X.]eklagten illegaler Verzicht sei möglich, da die [X.]ehörden in den Nachfolgestaaten der [X.] offenbar die zur Vollendung des 16. Lebensjahres zeitnahe Ausstellung des ersten [X.]es nicht restriktiv verfolgten.

6

Die derart formulierten und erläuterten Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision wegen [X.] nicht, weil die [X.]eschwerde bereits nicht hinreichend darlegt, dass sich eine der aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage der von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich stellt. Sind aber Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die von der [X.]eschwerde aufgeworfenen Fragen sich in einem Revisionsverfahren stellen könnten, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden, so kann die Revision mangels Klärungsfähigkeit dieser Fragen nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung zugelassen werden ([X.]eschlüsse vom 30. Juni 1992 - [X.]VerwG 5 [X.] 99.92 - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 309 [X.], vom 5. September 1996 - [X.]VerwG 9 [X.] 387.96 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12 S. 19 und vom 17. März 2000 - [X.]VerwG 8 [X.] 287.99 - [X.]VerwGE 111, 61 = [X.] 428 § 30a VermG Nr. 14 S. 20). So liegt es hier.

7

Die [X.]eschwerde nimmt einen mit den Feststellungen des [X.] nicht vereinbaren Sachverhalt an, soweit sie ihre Fragen in tatsächlicher Hinsicht darauf gründet, dass im vorliegenden Fall "dem [X.] aus von ihm zu vertretenden Gründen im Zeitraum der Zuordnung zu einer nicht[X.]n Nationalität kein [X.] ausgestellt wurde und damit die Zuordnung zu einer nicht[X.]n Nationalität nicht außenwirksam wurde". Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch weder festgestellt, dass die Klägerin nach dem Recht des Herkunftsstaates, das als ausländisches Recht der Tatsachenfeststellung zugänglich ist (vgl. Urteil vom 29. Juli 1976 - [X.]VerwG 3 C 72.75 - [X.] 427.207 § 1 7. [X.] Nr. 36 S. 21), einer (nicht außenwirksam gewordenen) nicht[X.]n Nationalität zuzuordnen war noch dass sie eine solche Zuordnung "zu vertreten" hat. Im Hinblick auf den Zeitraum, der zwischen der Vollendung des 16. Lebensjahrs der Klägerin und der [X.]eantragung des [X.]es lag, hat das Oberverwaltungsgericht lediglich die Feststellung getroffen, dass der Klägerin "die Notwendigkeit der [X.] erst bewusst geworden sei, als sie sich im Juli 1995 bei der [X.] habe bewerben wollen" ([X.]). Ansonsten hat das Oberverwaltungsgericht für seine Entscheidung tragend festgestellt, dass die Klägerin ein [X.]ekenntnis zum [X.]n Volkstum durch ihre Nationalitätenerklärung abgegeben habe, weil ihr "am 7. Juli 1995, also im Alter von 16 Jahren und 11 Monaten und damit kurz nach dem Eintritt in das bekenntnisfähige Alter, ein [X.] mit [X.]m Nationalitäteneintrag ausgestellt worden" sei ([X.]). Es ist damit - wie auch die [X.]eschwerde nicht in Abrede stellt - davon ausgegangen, dass die Klägerin nach dem Erreichen der [X.]ekenntnis- bzw. Erklärungsfähigkeit (ab Vollendung des 16. Lebensjahrs) kein "[X.]" zum [X.]n Volkstum abgegeben hat. Dazu hat es weiter festgestellt, dass die Klägerin nach der maßgeblichen Passverordnung der [X.] von 1974 wählen konnte, ob sie die [X.] Nationalität ihres Vaters oder die - jedenfalls durch die Geburtsurkunde vom 5. Juli 1995 und damit zum Ausstellungszeitpunkt des Passes belegte - [X.] Nationalität ihrer Mutter eintragen ließ; wobei sich die Klägerin der Eintragung zufolge für diejenige der Mutter entschieden habe.

8

Dieser tatsächlichen Würdigung, welche die [X.]eschwerde als solche nicht angegriffen hat und die für das Revisionsgericht bindend ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), versucht die [X.]eschwerde ihre diesen Feststellungen zuwiderlaufende tatsächliche wie auch rechtliche Würdigung gegenüberzustellen, dass bei Eintritt der Erklärungs-/[X.]ekenntnisfähigkeit und darüber hinaus eine andauernde Zuordnung zu einer nicht[X.]n Nationalität vorgelegen habe und diese ein positives "[X.]ekenntnis nur zum [X.]n Volkstum die [X.] Volkszugehörigkeit i.S.d. § 6 Abs. 2 [X.]VFG" ausschließe ([X.]eschwerdebegründung S. 5). Damit lässt sich die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache nicht begründen.

9

b) Das gilt auch, soweit die [X.]eschwerde weitere Fragen aufwirft, die sie für rechtsgrundsätzlich bedeutsam erachtet. Gehe man, so wird von der [X.]eschwerde ([X.]eschwerdebegründung S. 4) weiter geltend gemacht, von der "Unschädlichkeit" (einer nicht außenwirksam gewordenen Zuordnung zu einer nicht[X.]n Nationalität) aus, so stellten sich die Fragen:

"Ist eine bei Eintritt der Erklärungsfähigkeit vorliegende und über diesen Zeitpunkt hinaus fast 11 Monate andauernde, sich aus den Gesetzen des [X.] ergebende rechtliche Zuordnung zu einer nicht[X.]n Nationalität als für das durchgehende [X.]ekenntnis zum [X.]n Volkstum unschädlicher bekenntnisloser Zeitraum anzusehen, wenn in diesem Zeitraum kein [X.] ausgestellt wurde und damit kein ausdrückliches [X.] zum [X.]n Volkstum in Form einer nicht[X.]n Nationalitätseintragung im [X.] abgelegt wurde und wenn ja, welche zeitlichen Grenzen sind für einen solchen bekenntnislosen Zeitraum zu setzen vor dem Hintergrund der Rechtsauffassung des [X.] NRW (Urteil vom 14.06.2012 - 11 A 2169/10 - juris), nach der (...) es auch unter Geltung der 2001 in [X.] getretenen Neufassung des § 6 Abs. 2 [X.]VFG bekenntnislose Zeiträume geben, lediglich 'längere' bekenntnislose Zeiträume seien ausgeschlossen

oder

sind angesichts der gesetzlichen Forderung eines durchgehenden [X.]ekenntnisses nur zum [X.]n Volkstum mit Eintritt der Erklärungsfähigkeit beginnende bekenntnislose Zeiträume generell ausgeschlossen mit dem Ergebnis, dass für solche Zeiträume jedenfalls ein durchgehendes [X.]ekenntnis auf vergleichbare Weise i.S.d. 2. Alternative des § 6 Abs. 2 S. 1 [X.]VFG vorliegen muss?"

Auch diese Fragen stellen sich jedoch in der von der [X.]eschwerde formulierten Art auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat weder - was die [X.]eschwerde als tatsächliche Grundlage für ihre Rechtsfragen zugrunde legt - eine nach ausländischem Recht (nicht außenwirksam gewordene) Zuordnung der Klägerin zu einer nicht[X.]n Nationalität noch einen "bekenntnislosen Zeitraum" festgestellt. Es hat vielmehr seine für das Revisionsgericht bindende Feststellung, dass der Klägerin "im Alter von 16 Jahren und 11 Monaten und damit kurz nach dem Eintritt in das bekenntnisfähige Alter, ein [X.] mit [X.]m Nationalitäteneintrag ausgestellt worden" sei ([X.]), dahin gewürdigt, dass die Klägerin damit im Zeitraum bis zum Verlassen der [X.] (nur) ein [X.]ekenntnis zum [X.]n Volkstum durch ihre Nationalitätenerklärung abgegeben habe.

c) Im Hinblick auf sämtliche von ihr aufgeworfenen Fragen legt die [X.]eschwerde auch deren Klärungsbedürftigkeit in einem Revisionsverfahren nicht hinreichend dar. Für die entscheidungserhebliche Frage, ob sich die Klägerin im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge ([X.]undesvertriebenengesetz - [X.]VFG) in der ab 7. September 2001 geltenden Fassung des [X.] ([X.]G[X.]l I S. 2266) durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum [X.]n Volkstum bekannt hat, ist das Oberverwaltungsgericht im Ansatz von einem zutreffenden Maßstab ausgegangen. Insoweit ist in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts, auf die das Oberverwaltungsgericht ([X.]) [X.]ezug nimmt, bereits rechtsgrundsätzlich geklärt, das die Prüfung, ob sich eine Person bis zum Verlassen der [X.] "nur" zum [X.]n Volkstum bekannt hat, eine Einbeziehung des gesamten Zeitraumes vom Eintritt der [X.]ekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise erfordert. Weiter hat das [X.]undesverwaltungsgericht (Urteil vom 13. November 2003 - [X.]VerwG 5 C 40.03 - [X.]VerwGE 119, 192 <194 f. > = [X.] 412.3 § 6 [X.]VFG Nr. 102 S. 40 f.) hierzu ausgeführt:

"Die für die im Gesetz vorgesehenen Formen des [X.]ekenntnisses - die Nationalitätenerklärung (1. Alternative) und das [X.]ekenntnis auf vergleichbare Weise (2. Alternative) - erforderliche Erklärungs- bzw. [X.]ekenntnisfähigkeit liegt jedenfalls mit Eintritt der Volljährigkeit vor, wobei die [X.]ekenntnisreife auch schon ab Vollendung des 16. Lebensjahres angenommen werden kann und sich die Erklärungsfähigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates richtet (vgl. Urteil vom 29. August 1995 - [X.]VerwG 9 [X.] - [X.]VerwGE 99, 133 <141>). In dem Zeitraum zwischen dem Eintritt der [X.]ekenntnis- bzw. Erklärungsfähigkeit bis zum Verlassen der [X.] muss mithin - positiv - ein [X.]ekenntnis zum [X.]n Volkstum erfolgt sein und darf - negativ - kein '[X.]' vorliegen".

Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Oberverwaltungsgericht die Schlussfolgerung gezogen, dass die Klägerin (nur) ein [X.]ekenntnis zum [X.]n Volkstum durch ihre Nationalitätenerklärung abgegeben habe, weil ihr "am 7. Juli 1995, also im Alter von 16 Jahren und 11 Monaten und damit kurz nach dem Eintritt in das bekenntnisfähige Alter, ein [X.] mit [X.]m Nationalitäteneintrag ausgestellt worden" sei ([X.]). Hiermit setzt sich die [X.]eschwerde nicht hinreichend auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern der vorliegende Fall Anlass zur erneuten und ergänzenden Klärung der angesprochenen und bereits entschiedenen Rechtsfrage geben könnte.

2. Die geltend gemachten Verfahrensfehler rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

a) Soweit die [X.]eschwerde eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG rügt, wird damit bereits kein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnet.

Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt, also ein Verstoß gegen Verfahrensnormen, der den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses, nicht dessen Inhalt betrifft (vgl. [X.]eschluss vom 2. November 1995 - [X.]VerwG 9 [X.] 710.94 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2013, § 132 VwGO Rn. 21; [X.]/[X.]uchheister, in: [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO, Stand: 2010, § 132 Rn. 89 m.w.[X.]). Zu diesen Vorschriften gehört das von der [X.]eklagten als verletzt gerügte und dem sachlichen Recht zuzuordnende Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht.

Soweit mit dem Vorbringen der [X.]eschwerde eine fehlerhafte Verwertung des dem Gericht vorliegenden Tatsachenmaterials und eine daraus resultierende unzutreffende rechtliche Würdigung beanstandet werden soll, wird ein Verfahrensfehler ebenfalls nicht bezeichnet. Mit der Rüge einer fehlerhaften Verwertung des dem Gericht vorliegenden Tatsachenmaterials wird zunächst nur ein - angeblicher - Fehler in der Sachverhaltswürdigung angesprochen. Ein solcher Fehler ist revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und kann deshalb einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen (vgl. [X.]eschlüsse vom 2. November 1995 a.a.[X.] und vom 3. Dezember 2008 - [X.]VerwG 4 [X.] 26.08 - juris). Ausnahmefälle, die bei einer sog. Aktenwidrigkeit oder bei einer gegen die Denk- oder Naturgesetze verstoßenden oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in [X.]etracht kommen, sind hier in keiner Weise dargetan.

b) Auch die Rüge der [X.]eschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe es "unterlassen aufzuklären, ob für die Klägerin für den gesamten elfmonatigen Zeitraum zwischen dem Eintritt der Erklärungs-/[X.]ekenntnisfähigkeit und dem ausdrücklichen [X.]ekenntnis zum [X.]n Volkstum ein [X.]ekenntnis zum [X.]n Volkstum auf vergleichbare Weise" vorliege ([X.]eschwerdebegründung S. 7), rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers. Das Vorbringen der [X.]eschwerde genügt auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 14. Januar 1998 - [X.]VerwG 11 C 11.96 - [X.]VerwGE 106, 115 <119> = [X.] 451.171 § 7 AtG Nr. 5 S. 58; [X.]eschluss vom 25. Januar 2005 - [X.]VerwG 9 [X.] 38.04 - [X.] 406.25 § 43 [X.]ImSchG Nr. 22 S. 57). Dies verkennt die [X.]eklagte, soweit sie ausführt, es liege ein Verfahrensfehler vor, wenn man davon ausgehe, "dass es entgegen der Rechtsauffassung des [X.] unter der ab 2001 geltenden Fassung des § 6 Abs. 2 [X.]VFG keine bekenntnisfreien Zeiträume mehr geben" könne ([X.]eschwerdebegründung S. 7). Auch unabhängig davon legt die [X.]eklagte einen Verstoß des [X.] gegen den Aufklärungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO), der unter anderem eine substantiierte [X.]ezeichnung der für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen verlangt (vgl. etwa [X.]eschluss vom 21. September 2011 - [X.]VerwG 5 [X.] 11.11 - juris Rn. 15 m.w.[X.]), nicht ansatzweise dar.

2. Von einer weiteren [X.]egründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Meta

5 B 67/12

04.02.2013

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 31. Mai 2012, Az: 11 A 2095/10, Urteil

§ 6 Abs 2 S 1 BVFG vom 30.08.2001

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.02.2013, Az. 5 B 67/12 (REWIS RS 2013, 8473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8473

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