Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.01.2021, Az. 1 C 5/20

1. Senat | REWIS RS 2021, 9227

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Gegenstand

Kenntnisse der deutschen Sprache bewirken für sich allein kein Abrücken von einem Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum


Leitsatz

Allein durch den Nachweis von Deutschkenntnissen kann ein Bekenntnis auf andere Weise nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG nur erbracht werden, wenn der Betroffene kein ausdrückliches Bekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben hat. Liegt ein derartiges Gegenbekenntnis vor, genügt nicht ein Verhalten, das nach dem Willen des Gesetzgebers ein Bekenntnis auf andere Weise darstellen kann, sondern bedarf es eines glaubhaften Abrückens von diesem Gegenbekenntnis.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] für das [X.] vom 13. November 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das [X.] zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach dem [X.] ([X.]).

2

Die 1961 in der ehemaligen [X.] geborene Klägerin ist Staatsangehörige der [X.]. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2013 wurde sie in den ihrer Mutter bzw. Großmutter im Februar 1995 erteilten [X.] einbezogen. Im August 2014 reiste sie mit ihrer Familie in das [X.] ein und erhielt eine Bescheinigung als Abkömmling nach § 15 Abs. 2 [X.].

3

Noch zuvor im November 2013 beantragte die Klägerin von der [X.] aus die Erteilung eines [X.]es als [X.]. Der Antrag wurde im März 2014 auf ihre Anerkennung als [X.] erweitert. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens legte sie nach ihrer Einreise ein ärztliches Attest über die Erkrankung ihrer Mutter sowie B 1-Sprachzertifikate des [X.] vom 22. Juli 2014 (Module "Sprechen", "Lesen" und "Schreiben"), ausgestellt in [X.], und vom 19. Januar 2015 (Modul "Hören"), ausgestellt in [X.], vor.

4

Die Beklagte lehnte den Aufnahmeantrag mit Bescheid vom 21. Mai 2015 mit der Begründung ab, die Klägerin habe ihren Wohnsitz im [X.] aufgegeben und für die Erteilung eines [X.] gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] keine besondere Härte glaubhaft gemacht. Der Anerkennung als [X.] stehe das fehlende Bekenntnis zur [X.] Nationalität entgegen. Sie sei in ihrem ersten [X.] und in den Geburtsurkunden ihrer 1983 und 1987 geborenen Söhne mit [X.] Nationalität eingetragen und habe vor ihrer Ausreise keine Änderung der Nationalitätsangaben veranlasst.

5

Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2015 zurückgewiesen. Der Klägerin könne keine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 [X.] ausgestellt werden, weil sie mangels Bekenntnisses zum [X.] Volkstum keine [X.] Volkszugehörige und damit keine [X.] sei. Die durch die [X.] belegten [X.] Sprachkenntnisse der Klägerin seien nicht geeignet, das notwendige Bekenntnis glaubhaft zu machen.

6

Im Klageverfahren machte die Klägerin u.a. geltend, Bemühungen, im Jahr 1987 anlässlich der Geburt ihres [X.] ihre Nationalität in der Geburtsurkunde eintragen zu lassen, seien fehlgeschlagen. Sie legte zudem eine Bescheinigung des Standesamtes des [X.] vom Mai 2016 vor, wonach eine Änderung ihrer Nationalität im Heiratsregister abgelehnt worden sei.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 21. Juni 2017 abgewiesen.

8

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin geltend gemacht, das Nichtbestehen des Moduls "Hören" der Sprachprüfung vor der Ausreise sei ihrer Hörbehinderung geschuldet gewesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen, soweit sie auf die Erteilung eines [X.] gerichtet gewesen ist.

9

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. November 2019 das Berufungsverfahren im Umfang der Klagerücknahme eingestellt, das Urteil des [X.] teilweise geändert und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21. Mai 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2015 zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] verpflichtet. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt ihrer Übersiedlung nach [X.] im August 2014 die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft nach der seit September 2013 geltenden Fassung des [X.]es erfüllt. Sie stamme von einer [X.] [X.] ab. Ihre Mutter sei [X.]. Die Klägerin habe auch ein Bekenntnis zum [X.] Volkstum abgelegt. Dieses liege allerdings nicht durch Nationalitätenerklärung vor, weil sie in ihrem ersten [X.] und in den Geburtsurkunden ihrer Kinder mit [X.] Nationalität eingetragen sei und bis zu ihrer Ausreise keine Änderung ihrer Personenstandsurkunden durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung herbeigeführt habe. Das begründe kein die [X.] Volkszugehörigkeit ausschließendes [X.] (mehr), weil sie sich inzwischen durch Erlernen der [X.] Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 [X.] auf andere Weise zum [X.] Volkstum bekannt habe. Darin liege ein die frühere Erklärung zu einer nicht[X.] Nationalität rückgängig machendes positives Verhalten. Auch ein derartiges Bekenntnis auf andere Weise müsse grundsätzlich bereits im [X.] erbracht werden, ohne dass der Gesetzgeber den Nachweis zwingend an die Vorlage eines bestimmten Zertifikates geknüpft habe. Der [X.] müsse nur den Nachweis erbringen, die Anforderungen entsprechend dem [X.] des [X.] ([X.]) zu erfüllen. Es dürfte zwar regelmäßig die Annahme gerechtfertigt sein, dass ein Antragsteller, der ein oder mehrere der vier Module des Goethezertifikats nicht bestanden habe, den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse nicht geführt habe. Im Einzelfall könne aber aus dem Verfehlen eines positiven Ergebnisses beim Ablegen einzelner Modulprüfungen dann nicht auf unzureichende Deutschkenntnisse geschlossen werden, wenn das Nichtbestehen nicht mangelnden Sprachkenntnissen, sondern gesundheitlichen Gründen geschuldet sei. Die Klägerin habe zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass sie das Modul "Hören" vor der Ausreise nicht wegen mangelhafter Deutschkenntnisse, sondern wegen einer krankhaften Veränderung ihrer Hörfähigkeit nicht bestanden habe. Dass sie seinerzeit keinen spezifischen Bedarf angemeldet oder wenigstens auf die schlechte Tonqualität des Übertragungsgeräts hingewiesen habe, rechtfertige nicht die Annahme nicht ausreichender Sprachkenntnisse. Dies werde durch den Umstand bestätigt, dass sie die Prüfung "Hören" innerhalb eines Zeitraums von (nur) viereinhalb Monaten nach Verlassen des [X.]es erfolgreich abgelegt habe.

Zur Begründung ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 6 Abs. 2 [X.]. [X.] auf dem [X.] des [X.] stellten zwar ein gegenüber dem Bekenntnis zum [X.] Volkstum durch eine Nationalitätenerklärung gleichwertiges Bekenntnis auf andere Weise dar, könnten aber nicht wie eine Nationalitätenerklärung frühere Bekenntnisse zu einem anderen Volkstum ersetzen. Der Annahme der [X.] Volkszugehörigkeit der Klägerin stehe ihr Bekenntnis zum [X.] Volkstum durch Wahl der Nationalitäteneintragung russisch in ihrem ersten [X.] und die daraus folgende und bis heute fortbestehende entsprechende Nationalitäteneintragung in den Geburtsurkunden ihrer 1983 und 1987 geborenen Kinder entgegen. Dieses [X.] sei durch den Nachweis von [X.] Sprachkenntnissen nicht unbeachtlich geworden.

Die Klägerin verteidigt das Berufungsurteil und macht insbesondere geltend, dass sich aus § 6 Abs. 2 [X.] nicht die Notwendigkeit einer vorherigen Änderung der Nationalitätenerklärung ergebe. Entsprechende Bemühungen hätten außerdem keinen Erfolg gehabt. Auch darin liege ein Bekenntnis zum [X.] Volkstum.

Der Vertreter des [X.] beim [X.] beteiligt sich am Verfahren und teilt die Rechtsauffassung der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist zulässig und mit dem Ergebnis der Zurückverweisung begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), indem es für ein frühere Erklärungen zu einer nicht[X.] Nationalität rückgängig machendes positives Verhalten der Klägerin ein Bekenntnis zur [X.] Nationalität auf andere Weise im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 [X.] durch Spracherwerb genügen lässt (1.) und hinsichtlich der für die Zuerkennung der Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 und § 6 Abs. 2 [X.] erforderlichen [X.] Abstammung der Klägerin allein auf die Mutter und deren Spätaussiedlereigenschaft abstellt (2.). Da es für die Annahme der beiden genannten Tatbestandsvoraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] fehlt, ist das Verfahren gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das [X.] zurückzuverweisen (3.).

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der hier vorliegenden Verpflichtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind allerdings zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des [X.] - sie zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Der von der Klägerin verfolgte Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung beurteilt sich somit grundsätzlich nach dem [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 ([X.]), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 ([X.]). Ein abweichender Beurteilungszeitpunkt ist nur zugrunde zu legen, wenn und soweit das materielle Recht dies ausnahmsweise gebietet. Das ist hier der Fall, soweit bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 [X.] zu beurteilen ist, ob die Klägerin [X.] ist (s.u.).

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] stellt das [X.] zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Personen, die - wie die Klägerin - bei ihrer Einreise lediglich in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson einbezogen waren (vgl. § 27 Abs. 2 [X.]), kann nach § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] eine solche Bescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 C 21.16 - BVerwGE 160, 128 Rn. 14).

Ob eine Person nach §§ 4, 6 [X.] Spätaussiedler ist, richtet sich - auch im [X.] - grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das [X.] (BVerwG, Urteile vom 12. März 2002 - 5 C 45.01 - BVerwGE 116, 119 <121 f.> und vom 28. Mai 2015 - 1 C 24.14 - BVerwGE 152, 164 Rn. 20). Diese Fixierung des Zeitpunktes, nach dem sich entscheidet, ob eine Person Spätaussiedler geworden ist, auf den Zeitpunkt der Aufenthaltnahme gründet im Spätaussiedlerbegriff selbst und damit im materiellen Recht (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 38). Da die Übersiedlung der Klägerin im August 2014 erfolgte, beurteilt sich ihre Spätaussiedlereigenschaft mithin nach §§ 4, 6 [X.] 2013.

Die Spätaussiedlereigenschaft setzt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] die [X.] Volkszugehörigkeit voraus. [X.] ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2013, wer sich in seiner Heimat zum [X.] Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Nach dem 31. Dezember 1923 Geborene sind gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] Volkszugehörige, wenn sie von einem [X.] Staatsangehörigen oder [X.] [X.] abstammen und sich bis zum Verlassen der [X.] durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum [X.] Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur [X.] Nationalität gehört haben. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender [X.]r Sprachkenntnisse entsprechend dem [X.] des [X.] ([X.]) oder durch den Nachweis familiär vermittelter [X.]kenntnisse erbracht werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Das Bekenntnis zum [X.] Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Abs. 2 (inzwischen: § 27 Abs. 1 Satz 2) im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf [X.] führen zu können, es sei denn, der [X.] kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des [X.] nicht besitzen (Satz 3). Ein Bekenntnis zum [X.] Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der [X.] Volksgruppe und keiner anderen anzugehören (Satz 4).

1. Das [X.] geht zwar zutreffend davon aus, dass hinsichtlich des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] für die Annahme der [X.] Volkszugehörigkeit erforderlichen Bekenntnisses zum [X.] Volkstum für die Klägerin nur ein Bekenntnis auf andere Weise durch Spracherwerb gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 [X.] in Betracht kommt (a). Der bloße Erwerb [X.]r Sprachkenntnisse entsprechend dem [X.] des [X.] ([X.]) reicht aber nicht, um von einem zuvor ausdrücklich abgelegten [X.] abzurücken (b).

a) Die Klägerin gehörte schon wegen der [X.] Nationalität ihres Vaters nach dem Recht ihres Herkunftsstaats nicht zur [X.] Nationalität. Hierzu zählten nach der [X.] Passverordnung von 1974 nur Abkömmlinge, bei denen beide Elternteile dem [X.] Volkstum zugehörten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 [X.] - BVerwGE 99, 133 <140>). Dies belegt auch der [X.] Nationalitäteneintrag in den von ihr vorgelegten amtlichen Dokumenten. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch nicht zu entnehmen, dass die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt vor ihrer Ausreise gegenüber staatlichen Stellen bei der Ausstellung amtlicher Dokumente eine Erklärung zur [X.] Nationalität abgegeben und damit von einem bei gemischtnationalen Eltern eröffneten Wahlrecht Gebrauch gemacht hat. Nach eigenen Angaben war sie in ihrem ersten - mit Vollendung des 16. Lebensjahrs im Jahr 1977 ausgestellten - [X.] mit [X.]r Nationalität eingetragen. Soweit sie vorgetragen hat, sie habe sich 1987 bei der Ausstellung der Geburtsurkunde für ihren [X.] erfolglos um einen [X.] Nationalitäteneintrag bemüht, hat das Berufungsgericht dies ausdrücklich offengelassen. Etwaige weitere Bemühungen um eine Änderung des Nationalitäteneintrags in amtlichen Dokumenten nach ihrer Übersiedlung sind schon deshalb unbeachtlich, weil ein Bekenntnis zum [X.] Volkstum bis zum Verlassen der [X.] abgegeben werden muss.

Damit kommt nur ein Bekenntnis auf andere Weise nach § 6 Abs. 2 Satz 2 [X.] durch den Nachweis ausreichender [X.]r Sprachkenntnisse entsprechend dem [X.] des [X.] in Betracht. Entsprechende Sprachkenntnisse hat das [X.] mit Blick auf das von der Klägerin nach der Einreise vorgelegte [X.] angenommen. Dabei ist es in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass die Klägerin das Modul "Hören" nur wegen einer krankhaften Veränderung der Hörfähigkeit nicht schon vor der Übersiedlung bestanden habe. [X.] nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass das Berufungsgericht nicht auf den Nachweis, sondern auf das tatsächliche Vorhandensein der für ein Bekenntnis auf sonstige Weise erforderlichen [X.] Sprachkenntnisse bei Ausreise abgestellt hat. Zwar muss nach § 6 Abs. 2 Satz 2 [X.] das Bekenntnis auf andere Weise durch den "Nachweis" entsprechender Sprachkenntnisse erbracht werden. Die Intention des Gesetzgebers spricht aber dafür, dass im Zeitpunkt der Ausreise tatsächlich vorliegende Sprachkenntnisse ausreichen. Letztlich ging es ihm bei der Gesetzesänderung darum, unbillige Ablehnungsentscheidungen durch das 2001 eingefügte Merkmal der familiären Vermittlung der [X.] Sprache als unabdingbare Voraussetzung für die [X.] Volkszugehörigkeit zu vermeiden. Insbesondere die jüngere Generation der Spätaussiedlerbewerber sollte eine Chance erhalten, weil sich eine deutschstämmige Person auch durch das Erlernen der [X.] Sprache außerhalb der Familie mit ihrer Sprache und Kultur auseinandersetzen und zu ihrem [X.]sein bekennen könne ([X.]. 17/13937 S. 6).

b) Diese Sprachkenntnisse genügen allein für ein Bekenntnis der Klägerin zum [X.] Volkstum hier jedoch deshalb nicht, weil sie bei Beantragung ihres ersten [X.]es eine Erklärung zur [X.] Nationalität abgegeben hat. Zwar kann nach § 6 Abs. 2 Satz 2 [X.] ein Bekenntnis auf andere Weise durch den Nachweis von [X.]kenntnissen erbracht werden. Dies gilt aber nur, wenn der Betroffene kein ausdrückliches Bekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben hat. Liegt ein derartiges [X.] vor, genügt nicht ein Verhalten, das nach dem Willen des Gesetzgebers ein Bekenntnis auf andere Weise darstellen kann, sondern bedarf es eines glaubhaften Abrückens von diesem [X.]. Hierfür genügt der bloße Nachweis von [X.]kenntnissen nicht.

aa) In der Angabe einer anderen als der [X.] Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die [X.] Volkszugehörigkeit ausschließendes [X.] zu einem fremden Volkstum (BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 [X.] - BVerwGE 99, 133 <140 f.> zu § 6 [X.] 1993 m.w.[X.]). Dies hat zur Folge, dass objektive Merkmale und Beweisanzeichen, aus denen an sich ein Bekenntnis zum [X.] Volkstum gefolgert werden könnte, ihre Wirkung verlieren. Hat sich jemand vor amtlichen Stellen ausdrücklich zu einer anderen Nationalität als der [X.] erklärt, schließt dies grundsätzlich aus, gleichzeitig ein Bekenntnis zum [X.] Volkstum "auf andere Weise" anzunehmen (BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 [X.] - BVerwGE 99, 133 <144> zu § 6 [X.] 1993).

bb) Nach § 6 Abs. 2 [X.] 2013 bedarf es - anders als nach der mit dem Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 ([X.] I S. 2266) zwischenzeitlich eingeführten Rechtslage - keines durchgängigen Bekenntnisses (mehr). Entscheidend ist allein, ob im Zeitpunkt des Verlassens des [X.] ein Bekenntnis zum [X.] Volkstum vorliegt. Damit ist es - in gleicher Weise wie bei einem bis zum Beginn der allgemeinen [X.] abzulegenden Bekenntnis zum [X.] Volkstum - möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nicht[X.] Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum [X.] Volkstum abzurücken (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 [X.] - BVerwGE 99, 133 <146> zu § 6 [X.] 1993). Um eine frühere Erklärung zu einer nicht[X.] Nationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das [X.] die Annahme der [X.] Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wurde. Vielmehr bedarf es eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem [X.] Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 [X.] - BVerwGE 99, 133 <146> zu § 6 [X.] 1993).

Auf diese zu § 6 [X.] 1993 ergangene Rechtsprechung kann bei der Anwendung von § 6 [X.] 2013, der das zwischenzeitliche Erfordernis eines durchgängigen (positiven) Bekenntnisses zum [X.] Volkstum nicht mehr enthält, wieder zurückgegriffen werden. Der Gesetzgeber hat mit dem 10. [X.]-Änderungsgesetz vom 6. September 2013 ([X.] I S. 3554) die Anforderungen an die [X.] Volkszugehörigkeit zwar abgesenkt, hält im Grundsatz aber weiterhin daran fest, dass der Bewerber vor dem Verlassen der [X.] ein Bekenntnis zum [X.] Volkstum abgegeben und dieses im Vorhandensein gewisser [X.]kenntnisse eine Bestätigung gefunden haben muss. Auch wenn nach aktuellem Recht ein Bekenntnis auf andere Weise durch das Erlernen der [X.] Sprache und den Nachweis von [X.]kenntnissen auf dem [X.] des [X.] erbracht werden kann, gilt dies nur dann, wenn nicht zugleich Anhaltspunkte vorliegen, die gegen eine Zuwendung zum [X.] Volkstum sprechen. Nach den Gesetzesmaterialien beruht § 6 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 [X.] auf der Erkenntnis, dass sich eine deutschstämmige Person auch durch das Erlernen der [X.] Sprache außerhalb der Familie mit ihrer Sprache und Kultur auseinandersetzen und zu ihrem [X.]sein bekennen kann und insbesondere die jüngere Generation der Spätaussiedlerbewerber, der die früher bestehende Möglichkeit zur Abgabe von Nationalitätenerklärungen in Inlandspässen oder anderen amtlichen Dokumenten in einigen Nachfolgestaaten der [X.] wie der [X.] und der [X.] seit 1998 verwehrt ist, eine Chance erhalten sollte, ihre Zugehörigkeit zur [X.] Volksgruppe zu bekunden ([X.]. 17/13937 S. 5 f.). Den Gesetzesmaterialien ist indes nicht zu entnehmen, dass diese Erleichterung auch dann gelten soll, wenn aufgrund eines bei Ausstellung des ersten [X.]es abgegebenen [X.]ses Zweifel an einer inneren Hinwendung zum [X.] Volkstum und deren Erkennbarkeit für die äußere Umgebung bestehen.

Auch wenn mit der Neuregelung des § 6 [X.] im Allgemeinen beim Nachweis entsprechender [X.]kenntnisse ohne weitere Prüfung vermutet wird, dass dahinter subjektiv ein entsprechender Wille und das Bewusstsein stehen, ausschließlich dem [X.] Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, und der Betroffene im [X.] als [X.]r Volkszugehöriger wahrgenommen wurde, gilt dies nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen eine tatsächliche innere Hinwendung zum [X.] Volkstum sprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das innere Bewusstsein, einem bestimmten Volkstum zuzugehören, in der Regel mit der Bekenntnisfähigkeit abgeschlossen ist. Um gleichwohl einem trotz Ablegung eines Bekenntnisses zu einem bestimmten Volkstum ergriffenen Verhalten einen Bekenntnischarakter für ein anderes Volkstum beimessen zu können, bedarf es daher weiterer äußerer Tatsachen, die einen Bewusstseinswandel erkennen lassen (BVerwG, Urteil vom 23. März 2000 - 5 C 25.99 - [X.] 412.3 § 6 [X.] Nr. 92 S. 2). Damit sind bei einem ausdrücklichen [X.] zu einem nicht[X.] Volkstum auch weiterhin besondere Anforderungen an die Ernsthaftigkeit eines späteren Bekenntniswandels und dessen äußere Erkennbarkeit zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das neue Bekenntnis - wie hier - noch nicht einmal ausdrücklich gegenüber staatlichen Stellen erklärt wird, sondern lediglich von einem bestimmten - bei isolierter Betrachtung bekenntnisneutralen - Verhalten (hier: dem außerfamiliären Erwerb von [X.]kenntnissen auf dem [X.] des [X.]) auf ein Bekenntnis auf andere Weise geschlossen werden soll.

2. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der [X.] Abstammung der Klägerin überdies einen mit Bundesrecht unvereinbaren Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt. Denn es hat nicht geprüft, ob die Mutter der Klägerin oder - angesichts des dem Vertriebenenrecht zugrunde liegenden generationenübergreifenden Abstammungsbegriffs (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 - BVerwGE 130, 197 Rn. 12 ff. und vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 - BVerwGE 167, 9 Rn. 11 ff.) - ein sonstiger Vorfahre im maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt der Klägerin 1961 als berücksichtigungsfähige Bezugsperson [X.]r Staats- oder Volkszugehörigkeit war. Stattdessen hat es die [X.] Abstammung der Klägerin allein damit begründet, dass ihre Mutter [X.] sei. Die Spätaussiedlereigenschaft der Mutter hänge allein davon ab, ob diese im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer eigenen Übersiedlung Anfang 1996 die Voraussetzungen der §§ 4 und 6 [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung ([X.] 1993) erfüllte. Für die Frage, ob die Klägerin [X.]r Abstammung ist, kommt es hingegen auf die [X.] Volkszugehörigkeit einer Bezugsperson im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin im Jahre 1961 an (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 - BVerwGE 167, 9 Rn. 25). Dabei ist in rechtlicher Hinsicht auf § 6 [X.] in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung abzustellen (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 - BVerwGE 167, 9 Rn. 26). Das bis zum 31. Dezember 1992 geltende Recht unterschied zwischen [X.] Personen, nämlich solchen, die bei Beginn der allgemeinen [X.] für ein Bekenntnis reif genug waren, zu diesem Zeitpunkt noch nicht [X.] Personen (sog. bekenntnisunfähige Frühgeborene) und nach diesem Zeitpunkt geborenen Personen (sog. Spätgeborene; vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 [X.] - BVerwGE 99, 133 <136 f.>).

Zu Beginn der allgemeinen [X.] (in der früheren [X.] am 22. Juni 1941) war die 1937 geborene Mutter der Klägerin noch nicht bekenntnisfähig. Bei einem Kind, das kurz vor Beginn der allgemeinen [X.] noch nicht selbst ein verbindliches eigenes Volkstumsbekenntnis ablegen konnte, war entscheidend auf die Volkszugehörigkeit der Eltern und bei Eltern verschiedenen Volkstums wiederum darauf abzustellen, ob der die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt [X.]r Volkszugehöriger war. Maßgebend war daher, ob sich die Eltern oder der die Familie zu diesem Zeitpunkt prägende Elternteil kurz vor Beginn der [X.] zum [X.] Volkstum bekannt haben. Eines zusätzlichen späteren Bekenntnisses des zu diesem Zeitpunkt Minderjährigen und einer späteren Bestätigung des Bekenntnisses bedurfte es nicht, weil es auf das Verhalten nach dem maßgebenden Zeitpunkt nicht ankam. Somit konnte auch ein Kind aus einer Familie mit gemischtem Volkstum [X.]r Volkszugehörigkeit sein, wenn der die Familie prägende Elternteil [X.]r Volkszugehöriger war (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1974 - 8 C 97.73 - [X.] 412.3 § 6 [X.] Nr. 27 S. 26 f., vom 23. Februar 1988 - 9 C 41.87 - BVerwGE 79, 73 <75 f.> und vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70 <73>).

3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Auch wenn die Voraussetzungen hierfür im Übrigen vorliegen (a), fehlt es für eine abschließende Entscheidung durch den Senat an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen zum Abstammungs- (b) und zum Bekenntniserfordernis (c), sodass das Berufungsurteil im stattgebenden Umfang aufzuheben und die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist.

a) Nach den - nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für den Senat grundsätzlich bindenden - tatsächlichen Feststellungen des [X.] verfügte die Klägerin bei Ausreise über Sprachkenntnisse auf dem [X.] des [X.], sodass das Bestätigungserfordernis des § 6 Abs. 2 Satz 3 [X.] erfüllt ist. Die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung ist auch nicht nach § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] ausgeschlossen. Für die Frage, ob ein Aufnahmebescheid beantragt, aber nicht bestandskräftig abgelehnt worden ist, ist der Zeitpunkt der Einreise maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 C 21.16 - BVerwGE 160, 128 Rn. 15). Die Klägerin hat noch von der [X.] aus - mit Antrag vom November 2013, beim [X.] eingegangen im April 2014 - und damit vor ihrer Übersiedlung im August 2014 einen Antrag auf Aufnahme aus eigenem Recht gestellt, der von der Behörde erst nach der Übersiedlung abgelehnt worden ist.

b) Das [X.] hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob die Mutter der Klägerin oder - angesichts des dem Vertriebenenrecht zugrunde liegenden generationenübergreifenden Abstammungsbegriffs - ein sonstiger Vorfahre, insbesondere die Großeltern mütterlicherseits, im maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt der Klägerin 1961 als berücksichtigungsfähige Bezugsperson [X.]r Staats- oder Volkszugehörigkeit war und hierzu keine ausdrücklich Feststellungen getroffen. Mit Blick auf die Anerkennung der Mutter als [X.] spricht allerdings viel dafür, dass deren Vater und/oder Mutter in dem für diese maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen [X.] [X.] Volkszugehörige waren.

c) Hinsichtlich des [X.] wird das [X.] nach Zurückverweisung zunächst zu prüfen haben, ob die Klägerin in der Vergangenheit eine Erklärung zu einer nicht[X.] Nationalität abgegeben hat. Dafür spricht der [X.] Nationalitäteneintrag in ihrem ersten [X.] [X.]. Denn nach [X.] Recht hatten Kinder aus gemischtnationalen Ehen ein Wahlrecht und konnten sich bei Vollendung des 16. Lebensjahrs und Ausstellung des ersten [X.]es selbst wirksam für die Nationalität des einen oder des anderen Elternteils entscheiden (BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 [X.] - BVerwGE 99, 133 <140 f.>). Es ist weder geltend gemacht noch tatrichterlich festgestellt, dass der Klägerin seinerzeit ein Bekenntnis zum [X.] Volkstum nicht möglich oder zumindest nicht zuzumuten war, weil es mit schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 4 [X.]).

Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Klägerin - etwa bei Ausstellung ihres ersten [X.]es - ein [X.] zu einem nicht[X.] Volkstum abgegeben hat, reicht allein der spätere Erwerb von [X.]kenntnissen nicht für ein ernsthaftes Bekenntnis zum [X.] Volkstum, sondern bedarf es nach den vorstehenden Ausführungen weiterer objektiver Umstände, aus denen sich ergibt, dass tatsächlich ein Abrücken von diesem [X.] und eine innere Hinwendung zum [X.] Volkstum stattgefunden hat. Das für eine Abkehr von einem [X.] erforderliche positive Verhalten, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem [X.] Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 [X.] - BVerwGE 99, 133 <146 ff.> zu § 6 [X.] 1993), kann in der Regel auch durch Bemühungen zu einer Änderung von nicht[X.] Nationalitäteneintragungen in den wesentlichen amtlichen Dokumenten belegt werden.

In diesem Zusammenhang wird etwa zu prüfen sein, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sich die Klägerin - wie von ihr vorgetragen - schon 1987 bei der Ausstellung der Geburtsurkunde ihres [X.] ausdrücklich und ernsthaft zur [X.] Nationalität erklärt hat, ohne dass dies von den Behörden seinerzeit in die Geburtsurkunde aufgenommen worden ist, und warum sie dies nicht auch bei anderen Anlässen - etwa anlässlich ihrer Heirat oder der Geburt des anderen [X.] - versucht hat. Weiter dürfte zu berücksichtigen sein, ob und in welchem Umfang eine - vom [X.] offengelassene - innerfamiliäre Vermittlung der [X.] Sprache stattgefunden hat, wann und aus welchen Gründen die Klägerin angefangen hat, [X.] zu lernen bzw. ihre innerfamiliär vermittelten Sprachkenntnisse zu vertiefen, und ob und ggf. welche sonstigen objektiven Umstände für eine ernsthafte und erkennbare Hinwendung zum [X.] Volkstum sprechen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Meta

1 C 5/20

26.01.2021

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. November 2019, Az: 11 A 1665/17, Urteil

§ 6 Abs 2 S 2 BVFG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.01.2021, Az. 1 C 5/20 (REWIS RS 2021, 9227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9227

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