Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2010, Az. 5 B 38/10

5. Senat | REWIS RS 2010, 160

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Verfahrensfehler; Ablehnung eines Beweisantrags und rechtliches Gehör


Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 [X.] VwGO) zuzulassen.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 [X.] VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist.

4

1.1 Daran fehlt es hier, soweit die [X.]eschwerde ([X.]eschwerdebegründung S. 5) folgende Fragestellung formuliert:

"Durch dieses Verfahren kann die Frage des Verhältnisses des § 6 Abs. 2 Satz 1 3. Alternative [X.] zum [X.]ekenntnis und der Rechtsgehalt der Vorschrift sowie der Rechtsgehalt des unbestimmten Rechtsbegriffes 'Recht des Herkunftsstaates' geklärt werden. Desweiteren ist die Frage zu klären, ob durch eine Eintragung einer Nationalität, die nicht die [X.] einer Person ist und die gleichzeitig gegen das Recht des Herkunftsstaates verstößt, letztere Eintragung entgegen den zwingenden Vorschriften des Rechtes des Herkunftsstaates, als '[X.]' im Sinne des Rechtes des Herkunftsstaates angesehen werden darf oder nicht".

5

Im Hinblick auf den ersten Satz dieser Fragestellung mangelt es an der Darlegung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung der Vorinstanz von [X.]edeutung war und im Revisionsverfahren einer fallübergreifenden Klärung bedürfte. Dafür genügt der allgemeine Hinweis der [X.]eschwerde auf eine Klärungsbedürftigkeit "des Verhältnisses des § 6 Abs. 2 Satz 1  3. Alternative [X.] zum [X.]ekenntnis und der Rechtsgehalt der Vorschrift sowie der Rechtsgehalt des unbestimmten Rechtsbegriffes 'Recht des Herkunftsstaates'" nicht. In dieser Form ist die aufgeworfene Frage weder im [X.]erufungsverfahren entscheidungserheblich gewesen noch könnte sie in dieser Abstraktheit in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein und geklärt werden.

6

Mit der von der [X.]eschwerde im obigen zweiten Satz formulierten Frage kann die [X.] ebenfalls nicht dargelegt werden, weil die [X.]eschwerde dabei tatsächliche Umstände zugrunde legt, die so im tatsachengerichtlichen Urteil nicht festgestellt worden sind. Die [X.]eschwerde unterstellt, dass es nach dem Recht des Herkunftsstaates zum einen eine Differenzierung zwischen der "[X.] einer Person" einerseits und der "[X.]" andererseits gibt und dass die [X.] hier gegen das Recht des Herkunftsstaates verstößt. [X.]eide Aussagen stehen mit den tatsächlichen und von der [X.]eschwerde als solche nicht mit erheblichen Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des [X.] nicht im Einklang. Das Oberverwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil ([X.]) vielmehr festgestellt, dass das Recht des Herkunftsstaates, nämlich hier das [X.] Recht, "einen Nationalitätseintrag in den [X.] vorsah" und "diese Eintragung rechtlich verbindlich" gewesen und "an die Stelle der zunächst für den Abkömmling von seinen Eltern abgeleiteten Nationalität" getreten ist. "Die Zugehörigkeit zur [X.] Nationalität aufgrund der [X.] Volkszugehörigkeit eines oder beider Elternteile" setze voraus, "dass die [X.] Nationalität aufgrund derjenigen des Elternteils bzw. der Eltern in den [X.] eingetragen worden" sei. Eine derartige Eintragung im maßgeblichen [X.] des [X.] zu 1 existiere aber gerade nicht ([X.]).

7

1.2 Aus den zuvor genannten Gründen fehlt es auch an der Klärungsbedürftigkeit der weiter von der [X.]eschwerde ([X.]eschwerdebegründung S. 7) aufgeworfenen Frage:

"Ist es zulässig, gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1  3. Alternative [X.] alleine von der Eintragung im [X.] einer Person zur [X.]estimmung der Zugehörigkeit zur Nationalität 'nach dem Recht des Herkunftsstaates' auszugehen, obwohl diese Eintragung dem positiven Recht des Herkunftsstaates widerspricht und der [X.]etroffene keine Möglichkeit hatte, dieser Eintragung in der ehemaligen [X.] etwas entgegenzusetzen bzw. sie zu ändern?"

8

Das Oberverwaltungsgericht hat - wie dargelegt - gerade nicht festgestellt, dass die Eintragung dem positiven Recht des Herkunftsstaates widerspricht. Die [X.]eschwerde hat daher die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Frage schon deswegen nicht dargelegt, weil sie diese mit tatsächlichen Wertungen verknüpft hat, die so in den tatsächlichen Feststellungen und der [X.]ewertung des [X.] keine Stütze finden. Die Klärungsbedürftigkeit muss sich indes gerade aufgrund des tatsachengerichtlich festgestellten Sachverhalts ergeben (stRspr, vgl. [X.]eschluss vom 6. Juni 2006 - [X.]VerwG 6 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 35).

9

2. Die Revision ist auch nicht wegen der behaupteten Divergenz (§ 132 Abs. 2 [X.] VwGO) zuzulassen. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist, der in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 [X.] VwGO genannten übergeordneten Gerichte aufgestellt worden ist (stRspr, vgl. [X.]eschluss vom 24. November 2009 - [X.]VerwG 5 [X.] - juris Rn. 3 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

2.1 Soweit die [X.]eschwerde eine Abweichung von dem Urteil des [X.] vom 23. März 2000 - [X.]VerwG 5 C 25.99 - sowie "von den Urteilen [X.], 133; 102, 214; 105, 60 ff." rügt, genügt sie bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung einer [X.]. Die [X.]eschwerde ([X.]eschwerdebegründung, S. 9 ff.) legt schon nicht dar, welcher der angeführten Rechtssätze welchem der zitierten Urteile entstammen soll. Zudem zeigt sie eine Rechtssatzdivergenz nicht auf. Es ist nicht nachvollziehbar dargelegt, von welchen Rechtssätzen des [X.] das [X.]erufungsgericht in der angegriffenen Entscheidung durch die Aufstellung von entgegenstehenden Rechtssätzen abgewichen sein soll. Die [X.]eschwerde wirft dem [X.]erufungsgericht der Sache nach vielmehr vor, dass es (nicht näher zugeordnete) in Entscheidungen des [X.] formulierte Grundsätze nicht beachtet bzw. daraus nicht die Folgerungen gezogen habe, die nach ihrer Einschätzung geboten gewesen wären. Eine unzutreffende Anwendung vom [X.] entwickelter Rechtsgrundsätze kann jedoch nicht zu einer Divergenz führen. Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 [X.] VwGO dient vor allem der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Dieser Zweck wird nur gefährdet, wenn der Tatrichter dem [X.] in einer abstrakten Rechtsfrage die Gefolgschaft verweigert, nicht dagegen, wenn er einen höchstrichterlichen Rechtssatz, den er grundsätzlich akzeptiert, falsch auf den Einzelfall anwendet, oder, aus welchen Gründen auch immer, übergeht, obwohl er Anlass gehabt hätte, ihm Rechnung zu tragen ([X.]eschluss vom 20. Dezember 1995 - [X.]VerwG 4 [X.] 280.95 - juris Rn. 3).

2.2 Entgegen dem Vorbringen der [X.]eschwerde ([X.]eschwerdebegründung S. 11 f.) ist das [X.]erufungsgericht nicht von dem Urteil des [X.] vom 13. September 2007 - [X.]VerwG 5 C 25.06 - ([X.] 412.3 § 6 [X.] [X.]10) abgewichen. Auch insoweit zeigt die [X.]eschwerde mit ihrem Vorbringen eine Rechtssatzdivergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 [X.] VwGO nicht auf. Das Oberverwaltungsgericht hat sich ausdrücklich den - von der [X.]eschwerde in [X.]ezug genommenen - Rechtssatz aus der Entscheidung des [X.] zu eigen gemacht, dass in der Entgegennahme und Führung eines Passes mit eingetragener nicht[X.]r Nationalität nur dann eine außenwirksame Zuwendung zu einem anderen Volkstum liegt, wenn dieses Verhalten dem Passinhaber zurechenbar ist. In wörtlicher Übereinstimmung mit dem Senatsurteil (a.a.[X.]) hat das [X.]erufungsgericht ([X.] 10) ausgeführt:

"Ist einer Person die Entgegennahme, das Führen, die Nutzung eines Passes mit eingetragener nicht[X.]r Nationalität zurechenbar, dann wendet sie sich damit nach außen einem anderen Volkstum zu. Das ist der Fall, wenn die Entgegennahme und Führung eines Passes mit nicht[X.]r Nationalität vom Willen des Passinhabers getragen ist oder wenn dieser eine Möglichkeit, sich der Entgegennahme und Führung eines Passes mit nicht[X.]r Nationalität zu widersetzen und stattdessen einen Pass mit [X.]r Nationalität zu erhalten, nicht nutzt. Dann lässt er ihn für sich wirken."

Die [X.]ewertung des [X.]erufungsgerichts, dass dies hier der Fall sei, weil der Kläger zu 1 in der [X.] 1992 bis Anfang 1996 den [X.] mit dem [X.] freiwillig geführt bzw. genutzt habe, ohne die Möglichkeit wahrzunehmen, einen Pass mit [X.]m Nationalitätseintrag zu erhalten, betrifft die einzelfallbezogene Anwendung des zuvor genannten Rechtssatzes, der als solcher geklärt und auch hier nicht bestritten ist. Entgegen dem Vorbringen der [X.]eschwerde ([X.]eschwerdebegründung S. 11 f.) hat das [X.]erufungsgericht damit die genannte Rechtsprechung des [X.] nicht "in sein Gegenteil verkehrt", sondern unter Würdigung der Umstände einzelfallbezogen angewendet. Dabei trifft auch die [X.]ehauptung der [X.]eschwerde nicht zu, das [X.]erufungsgericht sei davon ausgegangen, die "[X.]emühungen um eine schnellstmögliche Änderung des [X.]es mit dem Ziel der Eintragung der [X.] Nationalität" stellten ein Gegenbekenntnis dar. Ebenso wenig trifft es zu, das [X.]erufungsgericht weiche von der Entscheidung des [X.] ab, weil es ein "Passivitätskriterium" einführe und bereits ein Nichtbemühen um Änderung der Eintragung als Gegenbekenntnis zulasse, während das [X.] das Führen eines Passes mit eingetragener nicht[X.]r Nationalität verlange. Vielmehr vernachlässigt diese [X.]ehauptung der [X.]eschwerde, dass der Senat im Urteil vom 13. September 2007 (a.a.[X.]) nicht den Rechtssatz aufgestellt hat, dass der [X.]etreffende den Pass mit der eingetragenen nicht[X.] Nationalität nur dann für sich wirken lässt, wenn er ihn auch tatsächlich benutzt hat.

Im Übrigen bedarf es keiner Vertiefung der Frage, ob nach diesen Grundsätzen der Einwand der mangelnden tatsächlichen [X.]enutzung des Passes mit der nicht[X.] Nationalitätseintragung beachtlich gewesen wäre. Denn das Oberverwaltungsgericht hat seine [X.]ewertung, der Kläger zu 1 habe sich nicht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf vergleichbare Weise zum [X.] Volkstum bekannt, "unabhängig von der zeitweisen Zurechenbarkeit des Eintrages einer nicht[X.] Nationalität im [X.]" und damit selbsttragend darauf gestützt, es sei nicht festzustellen, dass sich der Kläger zu 1 "ab dem Zeitpunkt, in dem die Gefahrenlage im [X.] entfallen ist - also spätestens 1974 - (...) bis 1990 auf vergleichbare Weise nur zum [X.] Volkstum bekannt" habe ([X.] 13 f.). [X.]ei einer derartigen Mehrfachbegründung kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser selbstständig tragenden Abweisungsgründe ein Zulassungsgrund vorgetragen und gegeben ist (stRspr, vgl. etwa [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO [X.]6 und vom 18. März 2002 - [X.]VerwG 5 [X.] 9.02 -). Das ist indes nicht der Fall.

3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Verfahrensmängel sind bereits nicht in einer den [X.] des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan und liegen auch nicht vor.

3.1 Soweit die [X.]eschwerde ([X.]eschwerdebegründung S. 13) vorbringt, "aus dem obigen Vortrag" ergebe sich "der weitere [X.]erufungszulassungsgrund auf dem das Urteil ebenfalls beruht, nämlich ein Verfahrensmangel", genügt dies in keiner Weise den [X.]. Ein Verfahrensmangel ist im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Der unspezifizierte Verweis der [X.]eschwerde auf die vorangegangenen zwölfseitigen Ausführungen lässt die erforderliche Substantiierung in jeglicher Hinsicht vermissen. Es ist nicht Aufgabe des [X.]eschwerdegerichts, den [X.]eschwerdevortrag zu sichten und zu ordnen, um das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur [X.]egründung der [X.]eschwerde - hier des [X.] - geeignet sein könnte ([X.]eschlüsse vom 27. Mai 2008 - [X.]VerwG 4 [X.] 42.07 - juris Rn. 2 und vom 3. Februar 2010 - [X.]VerwG 7 [X.] - juris Rn. 11). Überdies wird auch bei einer Durchsicht des von der [X.]eschwerde in [X.]ezug genommen "obigen Vortrags" nicht erkennbar, durch welche konkreten und nach der Rechtsauffassung des [X.]erufungsgerichts erheblichen Umstände welche Verfahrensnormen verletzt worden sein sollen.

3.2 Den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines Verfahrensfehlers genügt es ebenfalls nicht, soweit die [X.]eschwerde ([X.]eschwerdebegründung S. 13) beanstandet, das [X.]erufungsgericht habe dem [X.]eweisantrag des [X.] zu 1 nachgehen müssen, den er "zum [X.]eweis der Tatsache gestellt" habe, "dass er den gelegentlich von ihm benutzten [X.], den er als Identitätsdokument bis zur Ausstellung des neuen [X.] [X.]es habe benutzen müssen, immer mit dem Hinweis benutzt (habe), er sei [X.]" gewesen.

Zwar fügt die [X.]eschwerde diesem Vorbringen hinzu: "Wäre durch die Anhörung der angegebenen Zeugen der [X.]eweis erbracht worden, dass der Kläger zu 1 sich entsprechend geäußert hat, wäre auch nach der Auffassung des [X.]erufungsgerichts nicht mehr von einem 'Gegenbekenntnis' durch 'Wirkenlassen eines Passes' auszugehen gewesen" ([X.]eschwerdebegründung S. 13). Allerdings ist auch damit ein Verfahrensmangel bereits insofern nicht hinreichend bezeichnet, als die [X.]eschwerde weder mitteilt, auf welchen konkreten "[X.]eweisantrag des [X.]" sie sich beziehen will (einen schriftsätzlichen oder einen der in der mündlichen Verhandlung gestellten fünf [X.]eweisanträge) noch sich mit den Ablehnungsgründen des [X.]erufungsgerichts auseinandersetzt und überdies auch nicht darlegt, gegen welche Verfahrensnorm das [X.]erufungsgericht insoweit verstoßen haben soll.

Auch wenn man zugunsten der Kläger davon ausgeht, dass sie mit dem genannten Vorbringen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) bzw. der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügen wollen, die darin begründet liegen soll, dass das [X.]erufungsgericht einen in der mündlichen Verhandlung gestellten [X.]eweisantrag, der sich zu dem genannten [X.]eweisthema der [X.]enutzung des [X.]es (des [X.] zu 1 mit dem Hinweis, er sei [X.]) verhält - in [X.]etracht kommen insoweit nur die [X.]eweisanträge [X.] bis 3 -, zu Unrecht nicht gefolgt sei, lässt sich ein Verfahrensfehler nicht erkennen. Maßgeblich für die Frage, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist der materiellrechtliche Standpunkt der angegriffenen Entscheidung (stRspr, vgl. etwa zur Revisionszulassung [X.]eschluss vom 23. Januar 1996 - [X.]VerwG 11 [X.] 150.95 - [X.] 425.5 [X.] [X.]). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines [X.]eteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen ([X.]VerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 [X.]vR 1621/94 - [X.]VerfGE 96, 205 <216>); die Vorschrift verpflichtet die Gerichte insbesondere nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 12. April 1983 - 2 [X.]vR 678/81 u.a. - [X.]VerfGE 64, 1 <12>; Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 [X.]vL 51/86 u.a. - [X.]VerfGE 87, 1 <33>). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt auch nicht gegen eine nach Meinung eines [X.]eteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines [X.]eweisantrags ([X.]eschluss vom 7. Oktober 1987 - [X.]VerwG 9 C[X.] 20.87 - [X.] 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 31). Art. 103 Abs. 1 GG ist aber verletzt, wenn die Ablehnung eines als sachdienlich und erheblich angesehenen [X.]eweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 26. Juni 2002 - 1 [X.]vR 670/91 - [X.]VerfGE 105, 279 <311>; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 24. März 2000 - [X.]VerwG 9 [X.] 530.99 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308). Dies ist jedoch hier nicht der Fall.

a) Nach den vorgenannten Grundsätzen hat das [X.]erufungsgericht das rechtliche Gehör der Kläger sowie die gerichtliche Aufklärungspflicht nicht durch die Ablehnung des in der Sitzungsniederschrift unter der [X.], 1. Teil bezeichneten [X.]eweisantrags verletzt. Der Antrag, Zeugenbeweis zu der Frage zu erheben, "dass die Kläger nach dem Ende der [X.] die [X.]n Inlandspässe nur selten und ausschließlich bei [X.]ehördengängen zum Nachweis ihrer Identität und immer mit dem Hinweis" benutzt hätten, sie seien [X.], ist - wie das [X.]erufungsgericht zu Recht ausführt - bereits nicht hinreichend substantiiert und insofern unzulässig gewesen. Dazu hätte bereits im Verfahren vor dem [X.]erufungsgericht vorgetragen werden müssen, bei welchen konkreten Anlässen und zu welchen Zeitpunkten die Kläger ihre Pässe unter Hinweis auf die [X.] Volkszugehörigkeit vorgelegt haben wollen (vgl. [X.]eschluss vom 4. Dezember 1998 - [X.]VerwG 8 [X.] 187.98 - juris Rn. 18).

Unabhängig hiervon brauchte das [X.]erufungsgericht dem genannten [X.]eweisantrag jedenfalls deshalb nicht nachzugehen, weil der Antrag auf eine - nach seiner maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht - nicht entscheidungserhebliche Tatsache gerichtet war. Das [X.]erufungsgericht hat unter Zugrundelegung der im Urteil des Senats vom 13. September 2007 (a.a.[X.]) aufgestellten Grundsätze zur Zurechenbarkeit der Führung eines Passes mit nicht[X.]m Nationalitätseintrag festgestellt, dass der Kläger zu 1 von Mitte 1992 bis Anfang 1996 seinen [X.] mit [X.] Nationalitätseintrag zurechenbar geführt und sich deshalb in diesem Zeitraum (auch) dem [X.] Volkstum zugewendet hat. Auf der Grundlage seines rechtlichen Standpunktes - nur derjenige könne nach § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]r Volkszugehöriger sein, der sich im [X.] ausschließlich und durchgängig zum [X.] Volkstum bekannt hat - ist das [X.]erufungsgericht in [X.] nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass sich der Kläger zu 1 - selbst wenn er bei [X.]enutzung seines [X.]es stets erklärt hätte, er sei [X.] - wegen der zurechenbaren [X.]enutzung eines Passes mit [X.] Nationalitätseintrag nicht ausschließlich zum [X.] (sondern zumindest auch zum [X.]) Volkstum bekannt hat. Damit war die Tatsache, die bewiesen werden sollte, für die Entscheidung ohne [X.]edeutung (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 StPO).

b) Ein Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass das [X.]erufungsgericht die in der mündlichen Verhandlung unter der [X.], der [X.], 2. Teil sowie der Nr. 3 gestellten [X.]eweisanträge der Kläger mangels Entscheidungserheblichkeit (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 StPO) abgelehnt hat. Diese [X.]eweisanträge betreffen das (Erklärungs-)Verhalten des [X.] zu 1 als Mitbegründer des Vereins der [X.] Minderheit "Wiedergeburt" sowie als [X.]ürgermeisterkandidat gegenüber öffentlichen Stellen ab dem [X.] und sollen seinen Rechtsstandpunkt belegen, sich im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf andere Weise (als durch Nationalitätenerklärung) durchgehend zum [X.] Volkstum bekannt zu haben. Ausgehend von den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts, dass die Gefahrenlage im [X.] spätestens 1974 entfallen und dass ein [X.]ekenntnis des [X.] zu 1 zum [X.] Volkstum gegenüber öffentlichen Stellen jedenfalls im Zeitraum 1974 bis 1990 nicht erkennbar ist ([X.] 14 ff.), waren die von den Klägern unter [X.]eweis gestellten - den Zeitraum ab 1990 betreffenden - Tatsachen für die Entscheidung nicht erheblich. Denn selbst wenn es zuträfe, dass sich der Kläger zu 1 ab dem [X.] auf vergleichbare Weise zum [X.] Volkstum bekannt hätte, wäre dieses [X.]ekenntnis - wegen des aus Sicht des [X.]erufungsgerichts nicht nachgewiesenen [X.]ekenntnisses zum [X.] Volkstum im Zeitraum 1974 bis 1990 - nicht durchgehend erfolgt.

Aus diesem Grund geht es auch ins Leere, soweit die [X.]eschwerde ([X.]eschwerdebegründung S. 13) rügt, das [X.]erufungsgericht sei "verpflichtet gewesen, äußere Tatsachen festzustellen, aus denen sich schlüssig herleiten ließe, dass der von ihm angenommene Wandel des Volkstumsbewusstseins des [X.] hin zu einer nicht[X.] Nationalität in der späteren Lebensführung nach 1992 seinen Niederschlag gefunden hat". Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge scheitert insoweit auch bereits an der mangelnden Darlegung, warum sich dem [X.]erufungsgericht nach seiner Rechtsauffassung eine weitere Aufklärung (mit welchen konkreten Aufklärungsmitteln) hätte aufdrängen müssen.

c) Auch die Ablehnung des unter der Nr. 4 gestellten [X.]eweisantrags lässt einen Verfahrensfehler (in Form der Verletzung des Anspruchs der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs) des [X.]erufungsgerichts nicht erkennen. Auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, dass nur derjenige im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] nach dem Recht des Herkunftsstaates zur [X.] Nationalität gehört, der von den dortigen [X.]ehörden nach außen erkennbar der [X.] Nationalität zugeordnet wurde ([X.]), und auf der [X.]asis seiner tatsächlichen Feststellung, dass der [X.] [X.] des [X.] zu 1 nicht mit einem [X.] Nationalitätseintrag versehen war ([X.]), ist es nicht zu beanstanden, dass das [X.]erufungsgericht den [X.]eweisantrag mangels Entscheidungserheblichkeit abgelehnt hat. Denn das - außerdem ohne [X.]ezug zum vorliegenden Fall völlig abstrakt gehaltene und daher nur unsubstantiiert bezeichnete - [X.]eweisthema der Innehabung derselben Nationalität wie der (übereinstimmenden Nationalität) beider Eltern war hier nach der materiellrechtlichen Ansicht des [X.]erufungsgerichts nicht erheblich.

3.3 Ein Verfahrensfehler wird schließlich auch nicht dargelegt, soweit die [X.]eschwerde vorbringt ([X.]eschwerdebegründung S. 9),

"(der Kläger zu 1) hat vorgetragen und unter [X.]eweis gestellt, dass er sich gegenüber den [X.]ehörden in der [X.] bei Volkszählungen (...) zum [X.] Volkstum bekannt (hat)".

Dies trifft bereits insofern nicht zu, als der Kläger zu 1 sein (Erklärungs-)Verhalten bei Volkszählungen nicht "unter [X.]eweis gestellt" hat. Einen - ihm zumutbaren - förmlichen [X.]eweisantrag zu dieser Frage hat er in der mündlichen Verhandlung insoweit gerade nicht formuliert.

Auch einen Verstoß gegen den Aufklärungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch ein etwaiges Unterlassen weiterer Aufklärung von Amts wegen hat die [X.]eschwerde damit nicht dargelegt. Wer - wie der Kläger zu 1 - die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erhebt, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen [X.]eweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem [X.] aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachverhaltsaufklärung maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. etwa [X.]eschluss vom 5. März 2010 - [X.]VerwG 5 [X.] 7.10 - juris Rn. 9). Diesen Anforderungen genügt die [X.]eschwerde nicht.

Das [X.]erufungsgericht ([X.] 15 f.) hat den Vortrag des [X.] zu 1, er habe sich bei allen Volkszählungen mit [X.] eingetragen, dahin gewürdigt, dass dies zur Annahme eines dem Nationalitätseintrag vergleichbaren [X.]ekenntnisses zum [X.] Volkstum nicht genüge. Es hat das Vorbringen zur Teilnahme an Volkszählungen zudem als unsubstantiiert angesehen, weil der Kläger zu 1 unter [X.]ezugnahme auf eine Entscheidung des [X.] lediglich darauf hingewiesen habe, dass in den Jahren 1979 und 1989 in der [X.] Volkszählungen stattgefunden hätten; dies besage indes noch nichts darüber, ob der Kläger zu 1 überhaupt an diesen teilgenommen, ob es sich um anonyme Volkszählungen gehandelt und ob die [X.]ehörden von der vermeintlichen Teilnahme des [X.] zu 1 Kenntnis erlangt haben.

Vor diesem Hintergrund hätte eine Aufklärungsrüge nur Erfolg haben können, wenn die [X.]eschwerde auf diese Aspekte substantiiert eingegangen wäre und mit [X.]lick darauf dargelegt hätte, welche dieser Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des [X.]erufungsgerichts in einer Weise ermittlungsbedürftig gewesen sind, dass sie sich dem Gericht hätten aufdrängen müssen, welches Ergebnis eine weitere Aufklärung bzw. [X.]eweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der [X.]eweise vor dem [X.] rechtzeitig gerügt worden ist (vgl. etwa [X.]eschluss vom 28. Juli 2008 - [X.]VerwG 8 [X.] 31.08 - juris). Daran fehlt es hier.

3.4 Ein Verfahrensfehler ergibt sich schließlich nicht im Hinblick auf die Klägerin zu 2 ([X.]eschwerdebegründung S. 14 f.). Auch insoweit hat das [X.]erufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass deren Vorbringen zum Erklärungsverhalten im Rahmen von Volkszählungen unsubstantiiert und daher nicht geeignet sei, in diesem Punkt eine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung zu begründen ([X.] 19). Im Übrigen fehlt es den - dem Vorbringen des [X.] zu 1 entsprechenden - [X.] der Klägerin zu 2 schon im Ansatz an einer für die [X.]ezeichnung eines Verfahrensfehlers hinreichenden Darlegung. Das gilt insbesondere für die Rüge, das [X.]erufungsgericht verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör, "wenn es die Sache, die es spruchreif machen muss, nicht spruchreif macht".

4. Von einer weiteren [X.]egründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Meta

5 B 38/10

20.12.2010

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. April 2010, Az: 12 A 2782/07, Urteil

§ 86 VwGO, Art 103 Abs 1 GG, § 6 Abs 2 BVFG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2010, Az. 5 B 38/10 (REWIS RS 2010, 160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 160

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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