Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.01.2021, Az. 1 C 1/20

1. Senat | REWIS RS 2021, 9233

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Fehlender Wiederaufgreifensgrund für bestandskräftig abgeschlossenes Verfahren hinsichtlich Abstammungserfordernis


Leitsatz

Ist die Versagung eines Aufnahmebescheides von mehreren selbstständig tragenden Ablehnungsgründen getragen, reicht es für einen erfolgreichen Wiederaufnahmeantrag nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht aus, wenn nur hinsichtlich eines Ablehnungsgrundes ein durchgreifender Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wird (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - BVerwGE 163, 370).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] für das [X.] vom 27. November 2019 geändert.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 20. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin nach dem [X.] ([X.]).

2

Die 1973 in [X.] geborene Klägerin ist [X.] Staatsangehörige. Im August 1992 beantragte ihre Großmutter unter Vorlage einer Vollmacht für die Klägerin deren Aufnahme nach § 27 Abs. 1 [X.].

3

Das [X.] lehnte den Antrag mit an die Großmutter zugestelltem Bescheid vom 11. Januar 1994 mit der Begründung ab, die Klägerin habe ihre [X.] Volkszugehörigkeit nicht glaubhaft dargelegt. Weder der Vater noch die Mutter seien [X.] Volkszugehörige, sodass es an einer entsprechenden Abstammung fehle. Nach den [X.] verstehe sie lediglich die [X.] Sprache und spreche überhaupt kein [X.], sodass auch das Bestätigungsmerkmal der [X.]n Sprache nicht erfüllt sei. Durch die Eintragung der [X.] Nationalität in ihrem [X.] [X.] erfülle die Klägerin auch nicht das Erfordernis eines andauernden Bekenntnisses zum [X.]n Volkstum.

4

Ein weiterer Aufnahmeantrag vom 8. August 2001 wurde nicht bearbeitet, nachdem die Großmutter der Klägerin auf Aufforderungen des [X.]es vom September 2001 und Juni 2002 zur Vorlage von Vollmachten nicht reagiert hatte. Im April 2013 legte die Großmutter der Klägerin Widerspruch ein und beantragte im Dezember 2013 unter Berufung auf das 10. [X.] die nachträgliche Einbeziehung der Klägerin in ihren eigenen Aufnahmebescheid. Das [X.] teilte der Großmutter mit, dass einer nachträglichen Einbeziehung ihre bereits im [X.] erfolgte Einreise entgegenstehe und die Klägerin nur einen Antrag auf Wiederaufgreifen ihres eigenen abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens stellen könne.

5

Mit Bescheid vom 29. April 2016 lehnte das [X.] ein Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens der Klägerin ab und begründete dies vor allem damit, dass das 10. [X.] hinsichtlich des Abstammungserfordernisses nicht zu einer Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geführt habe.

6

Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin geltend, ihre Mutter sei ausweislich einer am 15. Juli 2003 ausgestellten Geburtsurkunde sowie einer am 13. Mai 2003 ausgestellten Bescheinigung des [X.]n [X.] über die Eheschließung (der Mutter) [X.]r Nationalität. Nach der Geburtsurkunde der Mutter seien auch die Großeltern [X.]r Nationalität gewesen. Die Großmutter mütterlicherseits sei ausweislich einer Einbürgerungsurkunde von 1944 [X.] Staatsangehörige. Durch das 10. [X.] seien die Voraussetzungen für ein Bekenntnis zum [X.]n Volkstum dahingehend gelockert worden, dass dieses auch durch Sprachkenntnisse unter Vorlage eines B 1-Zertifikats nachgewiesen werden könne.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2016 wies das [X.] den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Ablehnungsbescheid vom 11. Januar 1994 sei in Bestandskraft erwachsen. Eventuelle Versäumnisse der Großmutter seien der Klägerin zuzurechnen. Durch das 10. [X.] habe sich die Rechtslage hinsichtlich des Abstammungserfordernisses nicht zugunsten der Klägerin geändert. Außerdem lägen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 VwVfG nicht vor, da nicht ersichtlich sei, warum sie ohne grobes Verschulden an einer Geltendmachung im früheren Verfahren gehindert gewesen sei. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG komme nicht in Betracht. Es seien keine Umstände vorgetragen, die dafür sprächen, dass die Aufrechterhaltung des ablehnenden Bescheides zu schlechthin unerträglichen Zuständen führen würde oder gegen [X.] und Glauben verstoße. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Bescheides sei ebenfalls nicht erkennbar.

8

Mit der am 17. August 2016 erhobenen Klage führte die Klägerin ergänzend aus, sie habe ihre Großmutter zu keinem Zeitpunkt bevollmächtigt und nicht gewusst, dass die Großmutter für sie einen Aufnahmeantrag gestellt habe und dieser abgelehnt worden sei.

9

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. Februar 2017 abgewiesen.

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, sie habe von der ersten Antragsablehnung erst anlässlich der Ablehnung des 2001 gestellten Antrags erfahren. Da sie von dem 1992 eingeleiteten Verfahren keine Kenntnis gehabt habe, hätte das 2001 eingeleitete Verfahren als Erstverfahren durchgeführt werden müssen. Die vollmachtlose Durchführung des [X.] rechtfertige jedenfalls eine Wiederaufnahme nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG.

Mit Urteil vom 27. November 2019 hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin im Wege des [X.] des Verfahrens einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Das Erstverfahren sei bestandskräftig abgeschlossen. Die Klägerin habe die Stellung eines [X.] und die Entgegennahme des ablehnenden Bescheides durch ihre Großmutter - zumindest konkludent - rückwirkend genehmigt. Ihr [X.]antrag richte sich gegen alle im Bescheid von 1994 aufgeführten Ablehnungsgründe. Hinsichtlich des Fehlens des Bestätigungsmerkmals der [X.]n Sprache und des Fehlens eines bis zum Verlassen der [X.] andauernden Bekenntnisses zum [X.]n Volkstum habe die Klägerin mit dem 10. [X.] eine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geltend gemacht, die auch vorliege. Es könne offenbleiben, ob der im Erstbescheid genannte Grund der fehlenden [X.]n Abstammung schon mangels hinreichender Bestimmtheit die Ablehnung nicht selbstständig trage und ob bezüglich eines derart unbestimmt formulierten [X.] ein [X.]grund geltend gemacht werden müsse. Jedenfalls sei durch die Vorlage der am 15. Juli 2003 ausgestellten Geburtsurkunde und der am 13. Mai 2003 ausgestellten Bescheinigung des [X.] der Ukraine zur Eheschließung ihrer Mutter, in denen diese mit [X.]r Nationalität eingetragen sei, belegt, dass die Mutter spätestens 2003 ein Bekenntnis zum [X.]n Volkstum abgelegt habe, sodass unter Berücksichtigung dieser geänderten Sach- und Rechtslage das Kriterium der [X.]n Abstammung erfüllt sei. § 51 Abs. 2 VwVfG stehe dem Antrag nicht entgegen, weil die Klägerin die 2013 eingetretene Rechtsänderung und die erst in 2003 ausgestellten Urkunden nicht in früheren Verfahren habe geltend machen bzw. vorlegen können. Die Klägerin erfülle auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung maßgeblichen Fassung. Sie könne ihre [X.] Abstammung von ihrer Großmutter mütterlicherseits ableiten. Diese sei ausweislich der vorgelegten Einbürgerungsurkunde des ehemaligen [X.]en Reiches (schon im Jahr 1944) [X.] Staatsangehörige gewesen. Außerdem sei sie im [X.] als Vertriebene anerkannt worden und damit [X.] Volkszugehörige. Da die Klägerin ausreichende [X.] Sprachkenntnisse entsprechend dem [X.] des [X.] [X.] - nachgewiesen habe, habe sie ein Bekenntnis zum [X.]n Volkstum gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 [X.] auf andere Weise abgelegt. In der Angabe der [X.] Nationalität in ihrem ersten [X.] und in der 1996 ausgestellten Geburtsurkunde ihres [X.] liege kein die [X.] Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis (mehr). Das für eine Rückgängigmachung der Erklärung zu einer nicht[X.]n Nationalität erforderliche positive Verhalten, aus dem sich der Wille ergibt, nur dem [X.]n Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören, habe die Klägerin durch den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse erbracht. Dieses ersetze ebenso wie eine Nationalitätenerklärung frühere Bekenntnisse zu einem anderen Volkstum. Deshalb sei es unerheblich, dass die Klägerin nicht versucht habe, ihren Nationalitäteneintrag in der Geburtsurkunde des [X.] nachträglich zu ändern.

Die Beklagte rügt mit der Revision eine Verletzung von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG und § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Die Klägerin habe hinsichtlich der die Ablehnung im Bescheid vom 11. Januar 1994 selbstständig tragenden fehlenden [X.]n Abstammung keinen durchgreifenden Wiederaufnahmegrund geltend gemacht. Insoweit fehle es an einer Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten der Klägerin, weil es für die Abstammung nicht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts, sondern auf den Zeitpunkt der Geburt der Klägerin ankomme. Außerdem stellten [X.] Sprachkenntnisse auf dem [X.] des [X.] nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 [X.] inzwischen zwar ein gegenüber dem Bekenntnis zum [X.]n Volkstum durch eine Nationalitätenerklärung gleichwertiges Bekenntnis auf andere Weise dar, ersetzten aber nicht - wie eine Nationalitätenerklärung - frühere ([X.] zu einem anderen Volkstum.

Die Klägerin verteidigt das Berufungsurteil und macht ergänzend geltend, zum Zeitpunkt ihrer Geburt habe bei ihrer Mutter - als Spätgeborener - ein durch Überlieferung volks[X.]n Bewusstseins hergestellter Bekenntniszusammenhang bestanden. Eine Änderung des [X.] in ihrem Pass und in der Geburtsurkunde ihres [X.] sei nach [X.]m Recht nicht möglich; entsprechende Versuche seien erfolglos geblieben.

Der Vertreter des [X.] beteiligt sich am Verfahren und teilt die Rechtsauffassung der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]n ist begründet. Die Annahme des [X.], die Klägerin habe einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des 1994 abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), ohne dass sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO).

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der hier vorliegenden Verpflichtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind allerdings zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des [X.] - sie zu berücksichtigen hätte ([X.], Urteil vom 11. September 2007 - 10 [X.] 8.07 - [X.]E 129, 251 Rn. 19). Der von der Klägerin verfolgte Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides beurteilt sich somit grundsätzlich nach § 51 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 ([X.]), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 ([X.]), sowie nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - [X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 ([X.]), zuletzt geändert durch Art. 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 ([X.] 1328). Die durch Art. 1 des [X.] zur Änderung des [X.] (im Folgenden: 10. [X.]-Änderungsgesetz) vom 6. September 2013 ([X.] 3554) bewirkten Änderungen der Anforderungen an die [X.] Volkszugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 [X.] gelten danach - abgesehen von einer Anpassung redaktioneller Art durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des [X.] vom 7. November 2015 ([X.] 1922) - unverändert fort. Ein abweichender Beurteilungszeitpunkt ist nur zugrunde zu legen, wenn und soweit das materielle Recht dies ausnahmsweise gebietet.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des von ihrer Großmutter im [X.] eingeleiteten und durch den Bescheid vom 11. Januar 1994 bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens.

a) Im Einklang mit Bundesrecht und auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass die Klägerin die Stellung eines [X.] aus eigenem Recht durch ihre Großmutter im [X.] und die Entgegennahme des diesen Antrag ablehnenden Bescheides vom Januar 1994 zumindest konkludent rückwirkend genehmigt hat. Damit liegt ein ihr zuzurechnender Erstantrag und eine nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] wirksame Zustellung an eine von ihr bevollmächtigte Person vor.

Nach einem bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahren kann das (neuerliche) Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur Erfolg haben, wenn zuvor ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 [X.] (Anspruch auf Wiederaufgreifen) oder nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 [X.] (Wiederaufgreifen nach Ermessen) erreicht wird ([X.], Urteil vom 10. Oktober 2018 - 1 [X.] 26.17 - [X.] 412.3 § 27 [X.] Nr. 25 Rn. 16).

b) Entgegen der Auffassung des [X.] hat die Klägerin keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 [X.]. Zwar ist der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht an eine Frist gebunden. Damit findet § 51 Abs. 3 [X.], wonach der Antrag binnen drei Monaten ab Kenntnis von dem Wiederaufnahmegrund gestellt werden muss, keine Anwendung. Die Klägerin hat aber nicht bezüglich aller die ablehnende Entscheidung selbstständig tragenden Gründe einen Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 [X.] geltend gemacht. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn (1.) sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; (2.) neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; (3.) Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Dabei bestimmen und begrenzen die mit dem Wiederaufnahmeantrag (und im weiteren Verlauf des Verfahrens) geltend gemachten Wiederaufnahmegründe den Gegenstand der behördlichen und gerichtlichen Prüfung ([X.], Urteil vom 20. November 2018 - 1 [X.] 23.17 - [X.]E 163, 370 Rn. 12 m.w.[X.]). Fehlt es bereits an einem Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 [X.], kann dahinstehen, ob und inwieweit ein Wiederaufgreifen (auch) an § 51 Abs. 2 [X.] scheitert. Danach ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

Die Behörde darf einen bestandskräftigen Verwaltungsakt nach § 51 Abs. 1 [X.] nicht beliebig aufheben oder ändern. Die Befugnis zu einer neuen Sachentscheidung reicht bei § 51 Abs. 1 [X.] nur so weit, wie der festgestellte Wiederaufnahmegrund dies rechtfertigt. Daraus folgt für den Fall mehrerer selbstständig tragender Ablehnungsgründe, dass es für einen erfolgreichen Wiederaufnahmeantrag nach § 51 Abs. 1 [X.] nicht ausreicht, wenn nur hinsichtlich eines [X.] ein durchgreifender Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wird ([X.], Urteil vom 20. November 2018 - 1 [X.] 23.17 - [X.]E 163, 370 Rn. 19 m.w.[X.]). Vielmehr muss für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 [X.] hinsichtlich jedes die Entscheidung selbstständig tragenden [X.] ein Wiederaufnahmegrund vorliegen. Denn die Bestandskraft erstreckt sich auf die ausschlaggebenden Ablehnungsgründe. Eine Durchbrechung der Bestandskraft gemäß § 51 Abs. 1 [X.] setzt voraus, dass diese tragenden Ablehnungsgründe jeweils durch einen Wiederaufnahmegrund überwunden werden ([X.], Urteil vom 20. November 2018 - 1 [X.] 23.17 - [X.]E 163, 370 Rn. 20). Dies führt nicht zu zufälligen oder gar willkürlichen Ergebnissen. § 51 Abs. 1 [X.] macht die Durchbrechung der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes gerade davon abhängig, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Inhalt des bestandskräftigen Verwaltungsaktes entscheidend waren. Die von der Behörde angeführten Ablehnungsgründe prägen den Bescheid und sind Anknüpfungspunkt für das Vertrauen der Rechtsgemeinschaft in den Bestand des Bescheides und damit für die Rechtssicherheit. Es entspricht gerade der Funktion der Bestandskraft und bewirkt ungeachtet der bei der Begründung des Erstbescheides möglichen Zufälligkeiten der Heranziehung rechtlich je tragender Gründe keine Willkür, für die Wiederaufgreifensprüfung an die den Bescheid tragenden Gründe anzuknüpfen ([X.], Urteil vom 20. November 2018 - 1 [X.] 23.17 - [X.]E 163, 370 Rn. 22).

aa) Im bestandskräftigen Bescheid vom 11. Januar 1994 wird das Nichtvorliegen der [X.]n Volkszugehörigkeit der Klägerin gemäß § 6 Abs. 2 [X.] in der seinerzeit maßgeblichen Fassung des [X.] vom 21. Dezember 1992 ([X.] 2094) - [X.] 1993 - sowohl mit der fehlenden Abstammung von einem [X.]n [X.] als auch mit dem Fehlen von [X.] und eines ununterbrochenen Bekenntnisses zum [X.]n Volkstum begründet. Damit müssen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 bis 3 [X.] bezüglich aller drei Ablehnungsgründe durchgreifende Wiederaufnahmegründe dargelegt werden.

Die vom Oberverwaltungsgericht - ohne abschließende Entscheidung - angesprochenen Zweifel, ob es sich bei den Ausführungen im Bescheid zur "fehlenden Abstammung" um einen den Bescheid selbstständig tragenden Ablehnungsgrund handelt, sind nicht begründet. Dem Bescheid vom Januar 1994 ist zu entnehmen, dass das [X.] eine [X.] Volkszugehörigkeit der Klägerin schon wegen der fehlenden [X.]n Abstammung verneint hat. Dies wird damit begründet, dass der Vater [X.] Volkszugehöriger sei und auch die angeblich [X.] Mutter das Kriterium der [X.]n Volkszugehörigkeit nicht erfülle. Ob diese Begründung nach damaliger Rechtslage die Annahme einer nicht[X.]n Abstammung rechtfertigte und - ungeachtet des zeitgleich erlassenen und ebenfalls der Großmutter zugestellten [X.] im Aufnahmeverfahren der Eltern, in dem die fehlende [X.] Volkszugehörigkeit der Mutter der Klägerin wegen des [X.] Nationalitäteneintrags in deren [X.] mit dem Fehlen eines Bekenntnisses zum [X.]n Volkstum begründet worden ist - zumindest weiterer Darlegung im Bescheid der Klägerin bedurft hätte, ist allein eine Frage der hinreichenden Begründung und der Rechtmäßigkeit dieses [X.]. Etwaige Mängel in der Begründung oder der Rechtmäßigkeit dieses [X.] ändern indes nichts daran, dass das [X.] seine Entscheidung nach dem objektiven [X.] selbstständig tragend (auch) auf eine fehlende Abstammung gestützt hat.

Hiervon ausgehend kann sich die Klägerin nicht hinsichtlich aller drei die Ablehnungsentscheidung vom 11. Januar 1994 tragenden Gründe auf § 51 Abs. 1 Nr. 1 [X.] berufen. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 [X.] liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht ([X.], Urteile vom 8. Mai 2002 - 7 [X.] 18.01 - [X.] 428 § 2 VermG Nr. 66 S. 68 und vom 10. Oktober 2018 - 1 [X.] 26.17 - [X.] 412.3 § 27 [X.] Nr. 25 Rn. 18; [X.], in: [X.]/Bonk/[X.], [X.], 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 92). Die Sach- oder Rechtslage muss sich hinsichtlich solcher Umstände geändert haben, die für den bestandskräftigen Verwaltungsakt tatsächlich maßgeblich waren. Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren ([X.], Urteil vom 20. November 2018 - 1 [X.] 23.17 - [X.]E 163, 370 Rn. 13).

Hinsichtlich der im Erstbescheid verneinten [X.]n Volkszugehörigkeit der Klägerin liegen zwar bezüglich des [X.] sowie des Bekenntnisses zum [X.]n Volkstum und dessen Bestätigung (bb), nicht jedoch hinsichtlich des Abstammungserfordernisses ([X.]) die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 [X.] vor.

bb) Zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin unter Berufung auf das 10. [X.]-Änderungsgesetz und die von ihr inzwischen nachgewiesenen Deutschkenntnisse hinsichtlich des Fehlens des Bestätigungsmerkmals "[X.] Sprache" und des Fehlens eines andauernden Bekenntnisses zum [X.]n Volkstum eine Änderung der Sach- und Rechtslage zu ihren Gunsten geltend gemacht hat. Denn mit § 6 Abs. 2 [X.] 2013 wurden sowohl die Anforderungen an ein Bekenntnis zum [X.]n Volkstum als auch die Anforderungen an die [X.]n Sprachkenntnisse erleichtert. Zugleich hat die Klägerin geltend gemacht und durch Vorlage eines entsprechenden [X.] nachgewiesen, dass sie inzwischen die für ein Bekenntnis auf andere Weise in bestimmten Fällen ausreichenden Deutschkenntnisse besitzt und im Sinne einer Bekenntnisbestätigung in der Lage ist, ein einfaches Gespräch in [X.]r Sprache zu führen.

[X.]) Nicht mit Bundesrecht zu vereinbaren ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe durch Vorlage von zwei Urkunden aus dem [X.], aus denen sich ergebe, dass die Mutter spätestens 2003 ein Bekenntnis zum [X.]n Volkstum abgegeben habe, auch hinsichtlich der im Bescheid vom Januar 1994 verneinten Tatbestandsvoraussetzung der Abstammung von einem [X.]n Staatsangehörigen oder [X.]n [X.] eine Änderung der Sach- und Rechtslage zu ihren Gunsten dargelegt. Soweit das Berufungsgericht diesen Urkunden entnimmt, dass die Mutter der Klägerin damit "nunmehr" das Kriterium der [X.]n Volkszugehörigkeit erfülle, bleibt außer Betracht, dass dieses den Urkunden entnommene Bekenntnis der Mutter zum [X.]n Volkstum zwar einen neuen Sachverhalt begründet, diese Sachverhaltsänderung aber keine für die Klägerin günstigere Entscheidung erfordert oder ermöglicht. Denn bei § 6 [X.] ist für die Frage der Abstammung auf die [X.] Volkszugehörigkeit der Bezugsperson im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers abzustellen ([X.], Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 [X.] 43.18 - [X.]E 167, 9 Rn. 25). Damit liegt zwar eine Änderung der Sachlage vor, wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, dass die in ihrem eigenen ersten [X.] und auch noch in der Geburtsurkunde der Klägerin mit [X.] Nationalität geführte Mutter der Klägerin "spätestens 2003" ein Bekenntnis zum [X.]n Volkstum abgegeben hat. Diese Änderung erfolgte aber nicht zugunsten der Klägerin, weil es für die Frage der Abstammung allein auf den Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers ankommt und damit ein späteres Bekenntnis der Bezugsperson unerheblich ist.

Eine Änderung der Rechtslage ist hinsichtlich der im Erstverfahren verneinten Abstammung auch nicht deshalb anzunehmen, weil das [X.] hierbei seinerzeit nur auf die Mutter der Klägerin abgestellt hat. Soweit in der Rechtsprechung des [X.] inzwischen geklärt ist, dass dem Vertriebenenrecht ein generationenübergreifender Abstammungsbegriff zugrunde liegt (vgl. [X.], Urteil vom 25. Januar 2008 - 5 [X.] 8.07 - [X.]E 130, 197), führt dies - ungeachtet des Umstandes, dass sich die Klägerin hierauf nicht berufen hat - schon deshalb nicht zu einem Wiederaufgreifen, weil die Klärung einer Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ebenso wie eine Änderung dieser Rechtsprechung regelmäßig keine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 [X.] begründet ([X.], Urteil vom 20. November 2018 - 1 [X.] 23.17 - [X.]E 163, 370 Rn. 17).

dd) Das Berufungsurteil erweist sich in Bezug auf ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 bis 3 [X.] auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Insbesondere stellen die von der Klägerin im Laufe des [X.] vorgelegten Urkunden keine neuen Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 [X.] dar, die eine für die Klägerin günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.

Zwar standen jedenfalls die von der Klägerin im Wiederaufnahmeverfahren vorgelegten Urkunden aus dem [X.], in denen die Mutter der Klägerin nicht mehr mit [X.], sondern nunmehr mit [X.]r Nationalität geführt wird, der Klägerin im Erstverfahren nicht zur Verfügung. Selbst wenn man diesen Urkunden ein (nachträgliches) Bekenntnis der Mutter zum [X.]n Volkstum entnimmt, liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nicht vor. Denn § 51 Abs. 1 Nr. 2 [X.] stellt auf den hypothetischen Ausgang des [X.] bei Berücksichtigung einer neuen Beweislage unter sonst unveränderten Prämissen ab. Folglich bedarf es einer Änderung der Beweislage zur Feststellung des damaligen Sachverhalts, Änderungen des entscheidungserheblichen Sachverhalts unterfallen hingegen § 51 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ([X.], Urteil vom 14. Juni 2017 - 8 [X.] 7.16 - [X.]E 159, 136 Rn. 27). Maßgeblich für das [X.] war bei Ablehnung des [X.] im Jahr 1994, dass die Klägerin - bezogen auf den damaligen Entscheidungszeitpunkt - keine [X.] Volkszugehörigkeit nachgewiesen hatte. An diesem Ergebnis vermögen Urkunden, die sich auf einen später eingetretenen Sachverhalt beziehen, nichts zu ändern.

Die Einbürgerungsurkunde der Großmutter aus dem [X.] wäre nur dann ein neues Beweismittel, wenn die Klägerin sie ohne Verschulden im Erstverfahren nicht vorlegen konnte bzw. von ihrer Existenz keine Kenntnis hatte. Dies ist [X.] nicht festgestellt, dürfte allerdings schon daran scheitern, dass sich die Klägerin insoweit das Verhalten und die Kenntnis der Großmutter zurechnen lassen muss, nachdem sie deren Handeln (Antragstellung und [X.]) nachträglich rückwirkend genehmigt hat. Dessen ungeachtet hätte aber auch diese Urkunde bei einer Berücksichtigung im Erstverfahren keine für die Klägerin günstigere Entscheidung herbeigeführt. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist auf der Grundlage der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung zu beurteilen und nicht auf der Grundlage der heutigen Rechtsauffassung oder der damaligen objektiven Rechtslage ([X.], Urteil vom 14. Juni 2017 - 8 [X.] 7.16 - [X.]E 159, 136 Rn. 26). Das [X.] hat seinerzeit in rechtlicher Hinsicht bei der Frage der Abstammung aber nur auf die Eltern abgestellt. Dass die Mutter der Klägerin durch Geburt auch nicht - abgeleitet von ihrer Mutter - die [X.] Staatsangehörigkeit erworben hat, ergibt sich schon daraus, dass eheliche Kinder nach damals geltendem Recht durch Geburt nicht allein abgeleitet von der Mutter die [X.] Staatsangehörigkeit erwarben.

c) Die Klägerin hat auch nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 [X.] keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Die [X.] hat ein Wiederaufgreifen nach diesen Vorschriften vielmehr ermessensfehlerfrei abgelehnt.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann die Behörde, auch wenn - wie hier - die in § 51 Abs. 1 bis 3 [X.] normierten Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch nicht vorliegen, ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen. Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 [X.] zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung ([X.], Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 [X.] 43.16 - [X.] 421.2 Hochschulrecht Nr. 196 Rn. 9 m.w.[X.]). Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung [X.] belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 17. Januar 2007 - 6 [X.] 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13, vom 20. März 2008 - 1 [X.] 33.07 - [X.] 402.242 § 54 [X.] Nr. 5 Rn. 12 f., vom 24. Februar 2011 - 2 [X.] 50.09 - [X.] 316 § 51 [X.] Nr. 58 Rn. 11, vom 10. Oktober 2018 - 1 [X.] 26.17 - [X.] 412.3 § 27 [X.] Nr. 25 Rn. 31 und vom 20. November 2018 - 1 [X.] 23.17 - [X.]E 163, 370 Rn. 26).

Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich ([X.], Urteile vom 17. Januar 2007 - 6 [X.] 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13 und vom 13. Dezember 2011 - 5 [X.] 9.11 - BayVBl 2012, 478 Rn. 29 f.).

Diese Voraussetzungen liegen auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, an die der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, nicht vor. Für einen Verstoß gegen Treu und Glauben sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Das Absehen von einer Wiederaufnahme ist nicht allein deshalb grob unbillig, weil der bestandskräftige Ablehnungsbescheid auf mehrere tragende Gründe gestützt war und damit eine Klage jedenfalls im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Damit fehlt es zugleich an einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit. Dafür, dass die [X.] in vergleichbaren Fällen das Verfahren wiederaufgegriffen hätte, ist nichts ersichtlich oder geltend gemacht.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. Die [X.] hat ihr Ermessen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens fehlerfrei zulasten der Klägerin ausgeübt. Ist die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes nicht "schlechthin unerträglich" und das [X.] damit auf Null reduziert, ist es in aller Regel und so auch hier ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gibt. Ins Einzelne gehender Ermessenserwägungen bedarf es insoweit nicht ([X.], Urteil vom 13. August 2020 - 1 [X.] 23.19 - juris Rn. 21).

2. Hat die Klägerin danach schon keinen Anspruch auf Wiederaufnahme des 1994 bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens, kommt es auf den von der [X.]n weiter geltend gemachten [X.] hinsichtlich der Annahme des [X.], die Klägerin habe nach aktuellem Recht einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, weil sie durch den im [X.] erbrachten Nachweis von [X.]n Sprachkenntnissen entsprechend dem [X.] des [X.] ein Bekenntnis zum [X.]n Volkstum auf andere Weise gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 [X.] abgelegt habe und dieses ebenso wie eine Nationalitätenerklärung frühere Bekenntnisse zu einem anderen Volkstum ersetze, nicht entscheidungserheblich an (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 [X.] 5.20 - , wonach der bloße Erwerb solcher Deutschkenntnisse nicht ausreicht, um von einem zuvor durch Angabe einer anderen als der [X.]n Nationalität gegenüber staatlichen Stellen bei der Ausstellung amtlicher Dokumente ausdrücklich abgelegten Gegenbekenntnis abzurücken).

3. [X.] beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Meta

1 C 1/20

26.01.2021

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. November 2019, Az: 11 A 836/17, Urteil

§ 27 Abs 1 BVFG, § 6 Abs 2 BVFG, § 51 Abs 5 VwVfG, § 51 Abs 1 VwVfG, § 51 Abs 1 Nr 2 VwVfG, § 51 Abs 1 Nr 1 VwVfG, § 51 Abs 2 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.01.2021, Az. 1 C 1/20 (REWIS RS 2021, 9233)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9233

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 C 4/22 (Bundesverwaltungsgericht)

Unbegründeter Antrag auf Wiederaufgreifen eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens


1 C 24/17 (Bundesverwaltungsgericht)

Erteilung Aufnahmebescheid; kein Wiederaufgreifensanspruch des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens ohne Vorbringen durchgreifender Wiederaufnahmegründe; Durchbrechung der Bestandskraft


1 C 25/17 (Bundesverwaltungsgericht)

Anspruch auf Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens nur bei Änderungen zu allen Ablehnungsgründen


1 C 23/17 (Bundesverwaltungsgericht)

Kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens, wenn zu einem selbstständig tragenden Ablehnungsgrund kein durchgreifender …


1 C 26/17 (Bundesverwaltungsgericht)

Kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens bei Rechtsänderung nach der Übersiedlung


Referenzen
Wird zitiert von

15 N 22.861

15 N 21.2243

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.