Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2017, Az. IX ZB 61/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 9226

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:220617BIXZB61.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.]/16
vom

22. Juni 2017

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
Brüssel-I-VO Art. 45, 34 Nr. 1
Die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung, die den Kläger wegen missbräuchlicher oder mutwilliger Prozessführung verurteilt, dem Beklagten über die Erstattung der Prozesskosten hinaus einen pauschalierten Betrag zum Ersatz nicht näher bezifferter Nachteile zu bezahlen, widerspricht nicht dem ordre public.

[X.], Beschluss vom 22. Juni 2017 -
IX [X.]/16 -
O[X.]

[X.]

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Schoppmeyer

am 22. Juni 2017
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 23. Juni 2016 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verwor-fen.

Der Gegenstandswert wird auf 30.000

Gründe:

A.

Der Antragsgegner erhob vor dem [X.] Klage gegen die Antragstellerin und die P.

S.r.l. Das [X.] wies die Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2011 ab. Eine internationale Zuständigkeit für die Klage gegen die Antragstellerin sei nicht gegeben. Der Antragsgegner Appellationsgericht [X.]) wies die Berufung mit Urteil vom 24. Juni 2015 als offensichtlich unbegründet zurück. Es verurteilte den Antragsgegner, der [X.]
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richtsgebühren, nachfolgender
Kosten und allgemeiner Kosten gemäß der [X.] Gesetze zu bezahlen. Zudem verurteilte es den Antragsgegner, der [X.] verschärfter Haftung wegen waghalsi-gen
(mutwilligen) Rechtsstreits
gemäß Art. 96 Abs. 3 Codice di Procedura Civile (fortan: [X.]) zu bezahlen.

Mit Beschluss vom 23. November 2015 hat der Vorsitzende einer Zivil-kammer des [X.] beschlossen, dass das Urteil des Appellationsge-richts [X.] vom 24. Juni 2015
hinsichtlich der Verurteilung des Antragsgeg-ners für in [X.] vollstreckbar erklärt wird. Die dagegen eingelegte Be-schwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbe-schwerde erstrebt der Antragsgegner die Aufhebung und Versagung der Voll-streckbarerklärung.

B.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 15
Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 ZPO statthaft, jedoch unzulässig,
weil die Voraussetzungen des §
574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeu-tung noch erfordert sie eine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung.

I.

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Beschwerde setze sich nicht mit der angefochtenen Entscheidung auseinander, soweit der Beschluss die 2
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Verurteilung zu den Kosten des Berufungsverfahrens samt Nebenforderungen für vollstreckbar erklärt habe. Dies sei auch hinsichtlich der im Urteil selbst nicht näher bestimmten Nebenforderungen nicht zu beanstanden.

Art.
96 Abs. 3 [X.] sei das Urteil ebenfalls zu Recht für vollstreckbar erklärt worden. Eine Vollstreckbarerklärung könne nur aus einem der in Art. 34, 35 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die ge-richtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-dungen in Zivil-
und Handelssachen (fortan: [X.] aF) genannten Gründe versagt werden. Es komme daher nicht darauf an, ob die [X.] Urteile mit Art.
26, 27
[X.] aF vereinbar wären. Im Übrigen liege kein Verstoß ge-gen Art.
26, 27 [X.] aF vor. Die [X.] enthalte keine Bestimmungen über die Kostenfolge einer unzulässigen Klage. Dies richte sich nach [X.] Recht.

Die Vollstreckbarerklärung
der Verurteilung zur gemäß Art.
96 Abs. 3 [X.] könne auch nicht nach Art. 34 Nr. 1 [X.] aF versagt werden. Es liege kein Verstoß gegen den ordre public vor. Auch im [X.] Recht sei

wie § 34 [X.] und § 192 SGG zeigten

eine Miss-brauchsgebühr bekannt. Die Regelung in Art. 96 Abs. 3 [X.] erschwere den Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer Weise. Ebensowenig sei die Zahlungsverpflichtung gemäß Art 96 Abs. 3 [X.] mit punitive damages nach [X.] Recht vergleichbar. Es gehe bei Art. 96 Abs. 3 [X.] um konkrete Nachteile des [X.]. Die Höhe des ausgeurteilten Betrags sei nicht unverhältnismäßig.

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II.

Der Antragsgegner zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat oder die Beurteilung des [X.] eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung erfordert.
Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss den [X.] nicht in seinem Recht aus Art. 6 [X.].

1.
Nachdem die Entscheidung des Appellationsgerichts [X.] in einem vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen ist, richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung nach der [X.] aF (Art. 66 Abs.
2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 des [X.] und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Voll-streckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen; fortan: [X.] nF). Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde richtet sich daher nach Art.
44
f [X.] aF, §§
15
ff [X.]. §
1115 ZPO betrifft nur die Anerkennung und Vollstreckung nach der [X.]
nF.

2.
Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass Art. 45 Abs.
1 [X.] aF die Voraussetzungen abschließend regelt, unter denen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils aufgehoben werden kann. Es nimmt rechtsfehlerfrei an, dass weder der Versagungsgrund nach Art. 34 Nr.
1 [X.] aF noch ein Versagungsgrund nach Art. 35 Abs. 1 [X.] aF in Betracht kommt. Die Entscheidung des [X.] beruht auf der Würdigung der Umstände des [X.].

a) Soweit die Rechtsbeschwerde sich
gegen die Vollstreckbarerklärung der der Antragstellerin zuerkannten [X.] in Höhe von 7
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insgesamt richtet, ist sie schon deshalb unzulässig, weil es hinsichtlich dieses selbständigen Teils der angefochtenen Entscheidung an einer [X.] fehlt (§ 16 Abs. 2 [X.], § 575 Abs. 3 Nr. 3a ZPO).

b) Hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung zur Zahlung eines (weiteren) g-keitsgrund
im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO.

[X.]) Die Würdigung des [X.], die Verurteilung des [X.]s zu einer Zahlung weitAbs. 3 [X.] begründe keinen Verstoß gegen den ordre public, erfüllt keinen [X.].

(1) Gemäß Art. 34 Nr. 1 [X.] aF wird eine Entscheidung nicht aner-kannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des St[X.]-tes, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Die Anforderungen an den ordre public sind geklärt.

Mit dem materiellen ordre public ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn der [X.] Richter -
hätte er den Prozess entschie-den -
aufgrund zwingenden [X.] Rechts zu einem anderen Ergebnis [X.] wäre (Verbot der [X.]). Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der [X.] Regelungen und den in ihnen enthaltenen [X.] in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deut-scher Vorstellung untragbar erscheint ([X.], Beschluss vom 10. Dezember 2014

[X.] 463/13, [X.]Z 203, 350 Rn. 28 mwN; vgl. auch [X.], Beschluss vom 10. September 2015 -
IX ZB 39/13, [X.], 2142 Rn. 11 mwN; Urteil 11
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vom 10. September 2015 -
IX ZR 304/13, [X.], 2248 Rn. 10 mwN zu Art.
26 EuInsVO). Entsprechendes gilt für den verfahrensrechtlichen ordre public. Bei der Prüfung des Verfahrens des Urteilsst[X.]tes ist ein Versagungs-grund ebenfalls nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das sich von den Grundprin-zipien des [X.] Verfahrensrechts in einem solchen Maße entfernt, dass nach der [X.] Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsst[X.]tlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann ([X.], [X.] vom 10. September 2015 -
IX ZB 39/13, [X.], 2142 Rn.
12 mwN; vom 6. April 2017

[X.], [X.], 874 Rn. 8). Insoweit ist auf die Grundsätze abzustellen, die Art. 103 Abs. 1 GG schützen will
([X.], Beschluss vom 10. September 2015, [X.]O Rn. 13 mwN; vom 6. April 2017, [X.]O).

(2) Das Beschwerdegericht
hat diese Grundsätze rechtsfehlerfrei auf die angewandt. Es stellt hierzu fest, es gehe bei der Anwendung von Art. 96 Abs. 3 [X.] im Streitfall nicht um den Schutz der Rechtsordnung, sondern um konkrete Nachteile des [X.]. Die Zahlung solle den hohen

letztlich nicht bezifferbaren

Aufwand der Antragstellerin
abgelten, der ihr dadurch entstan-den sei, dass sie ungerechtfertigterweise missbräuchlich im Ausland in ein Ver-fahren hineingezogen worden sei.
Das Appellationsgericht [X.] hat seine Entscheidung zu Art. 96 Abs. 3 [X.] -
worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hinweist -
ausdrücklich mit den der Antragstellerin entstandenen Nachteilen
begründet.

Darin liegt weder eine Verkennung des ordre public noch verletzt dies Art. 6 Abs. 1 [X.]. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob nach [X.]m Recht eine Missbrauchsgebühr für die mutwillige Prozessführung nur in grund-15
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sätzlich kostenfreien Verfahren vorgesehen ist. Denn die Zuerkennung eines
Betrags im Hinblick auf eine missbräuchliche oder mutwillige Prozessführung steht weder in einem untragbaren Widerspruch zu Gerechtigkeitsvorstellungen des [X.] Rechts noch entfernt sich eine solche Entscheidung von den Grundprinzipien des [X.] Verfahrensrechts in einem solchen Maße, dass nach der [X.] Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsst[X.]tlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann. Insbesondere liegt keine mit der [X.]
Rechtsordnung unvereinbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht
vor.

Zum einen ist eine Ersatzpflicht im Falle einer ungerechtfertigten Pro-zessführung dem [X.] Recht nicht grundsätzlich fremd
(vgl. [X.], Urteil vom 25. März 2003

[X.], [X.]Z 154, 269, 271 ff). Es verstößt weiter nicht gegen die [X.] öffentliche Ordnung, wenn das ausländische Recht bei feststehender Schadensersatzpflicht eine pauschale Schätzung ihrer Höhe gestattet ([X.], Beschluss vom 26. September 1979 -
VIII ZB 10/79,
[X.]Z 75, 167, 171 f). Ebenso
wenig verletzt
es den ordre public, sofern mit der [X.] von [X.] nicht besonders abgegoltene oder schlecht nachweisbare wirtschaftliche Nachteile pauschal ausgeglichen oder nicht [X.] ersatzfähige Verzugsschäden abgewälzt werden sollen ([X.], Urteil vom 4. Juni 1992

[X.], [X.]Z 118, 312, 340 unter V.3.b.).
Zum ande-ren erschwert die Verurteilung des Antragsgegners, der Antragstellerin einen über die unmittelbaren Prozesskosten hinausgehenden Betrag zu bezahlen, nicht den Zugang zu Gericht. Nach den Feststellungen des [X.] stützt das Appellationsgericht [X.] die Verurteilung insoweit in erster Linie auf die der Antragstellerin entstandenen Nachteile. Es wirft keine klärungsbe-dürftigen Fragen auf, wenn das Beschwerdegericht insoweit darauf abstellt, dass Art. 96 Abs. 3 [X.] nur bei einem mutwilligen, rechtsmissbräuchlichen 17
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Verhalten eingreift. Diese Beurteilung des [X.] verstößt weiter nicht gegen Art. 6 Abs. 1 [X.]. Vielmehr sind Gebühren für eine missbräuchli-che Verfahrensführung nicht unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 [X.] ([X.]MR, arrêt du 6 décembre
2005

35009/02

[X.], Rn. 34 ff; Entscheidung vom 13. Oktober 2009

4041/06 -
Matterne ./. [X.],
juris Rn. 57).
So-weit das Beschwerdegericht den vom Appellationsgericht [X.] festgesetzten Betrag im Streitfall für nicht unverhältnismäßig angesehen hat, beruht dies ebenfalls auf den konkreten Umständen des [X.].

[X.]) Die weitere Würdigung des [X.], aus den Bestim-mungen der Art. 26, 27
[X.] aF könne nichts hergeleitet werden, das der Vollstreckbarerklärung der Verurteilung zur Zahlung (weiterer) 15.000

-genstehe, enthält ebenfalls keinen [X.]. Zu Recht nimmt das Be-schwerdegericht an, dass Art. 35 Abs. 1 [X.] aF
nicht einschlägig ist. Die Vorschrift regelt nur, inwieweit bei einer
Entscheidung die Zuständigkeit des ausländischen
Gerichts überprüft werden darf. Es handelt sich dabei um eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot einer Nachprüfung (Kropholler/von [X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 35 [X.] Rn. 5). Darum geht es nicht.

Soweit der Antragsgegner meint,
die Bestimmungen über die Prüfung der Zuständigkeit (Art. 26 [X.] aF) und die von Art. 27 [X.] [X.] Folgen einer erhobenen Klage stünden einer von Art. 96 Abs. 3 [X.] vorgesehene Entscheidung bei missbräuchlichen Klagen entgegen, ist dies un-erheblich. Gemäß Art. 36 [X.] aF ist es ausgeschlossen, die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen. Unabhängig davon ergibt sich aus Art. 26, 27
[X.] aF kein allgemeiner Rechtssatz, der bei einer miss-bräuchlichen
Anrufung eines unzuständigen Gerichts eine Verurteilung zur Zah-18
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lung einer bestimmten Summe an den Prozessgegner im Sinne des Art. 96 Abs. 3 [X.] verbietet. Die materiell-rechtlichen Auswirkungen einer missbräuch-lichen Klage unterliegen vielmehr dem nationalen Recht.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.11.2015 -
327 O 381/15 -

O[X.], Entscheidung vom 23.06.2016 -
6 W 4/16 -

Meta

IX ZB 61/16

22.06.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2017, Az. IX ZB 61/16 (REWIS RS 2017, 9226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9226

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZB 5/17 (Bundesgerichtshof)


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IX ZB 61/16

XII ZB 463/13

IX ZB 39/13

IX ZR 304/13

IX ZB 19/16

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