Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2017, Az. IX ZB 61/16

9. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 9223

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Gegenstand

Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung: Vereinbarkeit einer Verurteilung zu pauschaliertem Schadensersatz wegen missbräuchlicher Prozessführung mit dem ordre public


Leitsatz

Die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung, die den Kläger wegen missbräuchlicher oder mutwilliger Prozessführung verurteilt, dem Beklagten über die Erstattung der Prozesskosten hinaus einen pauschalierten Betrag zum Ersatz nicht näher bezifferter Nachteile zu bezahlen, widerspricht nicht dem ordre public.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 23. Juni 2016 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Der Antragsgegner erhob vor dem [X.] Klage gegen die Antragstellerin und die [X.]. Das [X.] wies die Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2011 ab. Eine internationale Zuständigkeit für die Klage gegen die Antragstellerin sei nicht gegeben. Der Antragsgegner legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Die [X.] (fortan: Appellationsgericht [X.]) wies die Berufung mit Urteil vom 24. Juni 2015 als offensichtlich unbegründet zurück. Es verurteilte den Antragsgegner, der Antragstellerin zur Erstattung der Kosten des Verfahrens 15.000 € zuzüglich Gerichtsgebühren, nachfolgender Kosten und allgemeiner Kosten gemäß der geltenden Gesetze zu bezahlen. Zudem verurteilte es den Antragsgegner, der Antragstellerin weitere 15.000 € aufgrund verschärfter Haftung wegen waghalsigen (mutwilligen) Rechtsstreits gemäß Art. 96 Abs. 3 Codice di Procedura Civile (fortan: [X.]) zu bezahlen.

2

Mit Beschluss vom 23. November 2015 hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des [X.] beschlossen, dass das Urteil des Appellationsgerichts [X.] vom 24. Juni 2015 hinsichtlich der Verurteilung des Antragsgegners für in [X.] vollstreckbar erklärt wird. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsgegner die Aufhebung und Versagung der Vollstreckbarerklärung.

B.

3

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 15 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie eine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

I.

4

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Beschwerde setze sich nicht mit der angefochtenen Entscheidung auseinander, soweit der Beschluss die Verurteilung zu den Kosten des Berufungsverfahrens samt Nebenforderungen für vollstreckbar erklärt habe. Dies sei auch hinsichtlich der im Urteil selbst nicht näher bestimmten Nebenforderungen nicht zu beanstanden.

5

Hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von weiteren 15.000 € gemäß Art. 96 Abs. 3 [X.] sei das Urteil ebenfalls zu Recht für vollstreckbar erklärt worden. Eine Vollstreckbarerklärung könne nur aus einem der in Art. 34, 35 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (fortan: [X.] aF) genannten Gründe versagt werden. Es komme daher nicht darauf an, ob die [X.] Urteile mit Art. 26, 27 [X.] aF vereinbar wären. Im Übrigen liege kein Verstoß gegen Art. 26, 27 [X.] aF vor. Die [X.] enthalte keine Bestimmungen über die Kostenfolge einer unzulässigen Klage. Dies richte sich nach nationalem Recht.

6

Die Vollstreckbarerklärung der Verurteilung zur Zahlung von 15.000 € gemäß Art. 96 Abs. 3 [X.] könne auch nicht nach Art. 34 Nr. 1 [X.] aF versagt werden. Es liege kein Verstoß gegen den ordre public vor. Auch im [X.] Recht sei - wie § 34 [X.] und § 192 SGG zeigten - eine [X.] bekannt. Die Regelung in Art. 96 Abs. 3 [X.] erschwere den Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer Weise. Ebensowenig sei die Zahlungsverpflichtung gemäß Art 96 Abs. 3 [X.] mit punitive damages nach [X.] Recht vergleichbar. Es gehe bei Art. 96 Abs. 3 [X.] um konkrete Nachteile des [X.]. Die Höhe des ausgeurteilten Betrags sei nicht unverhältnismäßig.

II.

7

Der Antragsgegner zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Beurteilung des [X.] eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert. Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss den Antragsgegner nicht in seinem Recht aus Art. 6 [X.].

8

1. Nachdem die Entscheidung des Appellationsgerichts [X.] in einem vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen ist, richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung nach der [X.] aF (Art. 66 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 des [X.] und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; fortan: [X.] nF). Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde richtet sich daher nach Art. 44 f [X.] aF, §§ 15 ff [X.]. § 1115 ZPO betrifft nur die Anerkennung und Vollstreckung nach der [X.] nF.

9

2. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass Art. 45 Abs. 1 [X.] aF die Voraussetzungen abschließend regelt, unter denen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils aufgehoben werden kann. Es nimmt rechtsfehlerfrei an, dass weder der Versagungsgrund nach Art. 34 Nr. 1 [X.] aF noch ein Versagungsgrund nach Art. 35 Abs. 1 [X.] aF in Betracht kommt. Die Entscheidung des [X.] beruht auf der Würdigung der Umstände des Streitfalles.

a) Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Vollstreckbarerklärung der der Antragstellerin zuerkannten [X.] in Höhe von insgesamt 17.940 € richtet, ist sie schon deshalb unzulässig, weil es hinsichtlich dieses selbständigen Teils der angefochtenen Entscheidung an einer Begründung fehlt (§ 16 Abs. 2 [X.], § 575 Abs. 3 Nr. 3a ZPO).

b) Hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung zur Zahlung eines (weiteren) Betrages von 15.000 € gemäß Art. 96 Abs. 3 [X.] fehlt es an einem [X.] im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO.

aa) Die Würdigung des [X.], die Verurteilung des Antragsgegners zu einer Zahlung weiterer 15.000 € auf der Grundlage von Art. 96 Abs. 3 [X.] begründe keinen Verstoß gegen den ordre public, erfüllt keinen [X.].

(1) Gemäß Art. 34 Nr. 1 [X.] aF wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Die Anforderungen an den ordre public sind geklärt.

Mit dem materiellen ordre public ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn [X.] - hätte er den Prozess entschieden - aufgrund zwingenden [X.] Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (Verbot der [X.]). Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der [X.] Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach [X.]r Vorstellung untragbar erscheint ([X.], Beschluss vom 10. Dezember 2014 - [X.] 463/13, [X.]Z 203, 350 Rn. 28 mwN; vgl. auch [X.], Beschluss vom 10. September 2015 - [X.] 39/13, [X.], 2142 Rn. 11 mwN; Urteil vom 10. September 2015 - [X.], [X.], 2248 Rn. 10 mwN zu Art. 26 EuInsVO). Entsprechendes gilt für den verfahrensrechtlichen ordre public. Bei der Prüfung des Verfahrens des [X.] ist ein Versagungsgrund ebenfalls nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das sich von den Grundprinzipien des [X.] Verfahrensrechts in einem solchen Maße entfernt, dass nach der [X.] Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann ([X.], Beschluss vom 10. September 2015 - [X.] 39/13, [X.], 2142 Rn. 12 mwN; vom 6. April 2017 - [X.] 19/16, [X.], 874 Rn. 8). Insoweit ist auf die Grundsätze abzustellen, die Art. 103 Abs. 1 GG schützen will ([X.], Beschluss vom 10. September 2015, aaO Rn. 13 mwN; vom 6. April 2017, aaO).

(2) Das Beschwerdegericht hat diese Grundsätze rechtsfehlerfrei auf die gemäß Art. 96 Abs. 3 [X.] erfolgte Verurteilung zur Zahlung weiterer 15.000 € angewandt. Es stellt hierzu fest, es gehe bei der Anwendung von Art. 96 Abs. 3 [X.] im Streitfall nicht um den Schutz der Rechtsordnung, sondern um konkrete Nachteile des [X.]. Die Zahlung solle den hohen - letztlich nicht bezifferbaren - Aufwand der Antragstellerin abgelten, der ihr dadurch entstanden sei, dass sie ungerechtfertigterweise missbräuchlich im Ausland in ein Verfahren hineingezogen worden sei. Das Appellationsgericht [X.] hat seine Entscheidung zu Art. 96 Abs. 3 [X.] - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hinweist - ausdrücklich mit den der Antragstellerin entstandenen Nachteilen begründet.

Darin liegt weder eine Verkennung des ordre public noch verletzt dies Art. 6 Abs. 1 [X.]. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob nach [X.]m Recht eine [X.] für die mutwillige Prozessführung nur in grundsätzlich kostenfreien Verfahren vorgesehen ist. Denn die Zuerkennung eines Betrags im Hinblick auf eine missbräuchliche oder mutwillige Prozessführung steht weder in einem untragbaren Widerspruch zu Gerechtigkeitsvorstellungen des [X.] Rechts noch entfernt sich eine solche Entscheidung von den Grundprinzipien des [X.] Verfahrensrechts in einem solchen Maße, dass nach der [X.] Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann. Insbesondere liegt keine mit der [X.] Rechtsordnung unvereinbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht vor.

Zum einen ist eine Ersatzpflicht im Falle einer ungerechtfertigten Prozessführung dem [X.] Recht nicht grundsätzlich fremd (vgl. [X.], Urteil vom 25. März 2003 - [X.], [X.]Z 154, 269, 271 ff). Es verstößt weiter nicht gegen die [X.] öffentliche Ordnung, wenn das ausländische Recht bei feststehender Schadensersatzpflicht eine pauschale Schätzung ihrer Höhe gestattet ([X.], Beschluss vom 26. September 1979 - [X.], [X.]Z 75, 167, 171 f). Ebenso wenig verletzt es den ordre public, sofern mit der Verhängung von [X.] nicht besonders abgegoltene oder schlecht nachweisbare wirtschaftliche Nachteile pauschal ausgeglichen oder nicht selbständig ersatzfähige Verzugsschäden abgewälzt werden sollen ([X.], Urteil vom 4. Juni 1992 - [X.], [X.]Z 118, 312, 340 unter [X.].). Zum anderen erschwert die Verurteilung des Antragsgegners, der Antragstellerin einen über die unmittelbaren Prozesskosten hinausgehenden Betrag zu bezahlen, nicht den Zugang zu Gericht. Nach den Feststellungen des [X.] stützt das Appellationsgericht [X.] die Verurteilung insoweit in erster Linie auf die der Antragstellerin entstandenen Nachteile. Es wirft keine klärungsbedürftigen Fragen auf, wenn das Beschwerdegericht insoweit darauf abstellt, dass Art. 96 Abs. 3 [X.] nur bei einem mutwilligen, rechtsmissbräuchlichen Verhalten eingreift. Diese Beurteilung des [X.] verstößt weiter nicht gegen Art. 6 Abs. 1 [X.]. Vielmehr sind Gebühren für eine missbräuchliche Verfahrensführung nicht unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 [X.] ([X.]MR, arrêt du 6 décembre 2005 - 35009/02 - [X.] ./. France, Rn. 34 ff; Entscheidung vom 13. Oktober 2009 - 4041/06 - [X.] ./. [X.], juris Rn. 57). Soweit das Beschwerdegericht den vom Appellationsgericht [X.] festgesetzten Betrag im Streitfall für nicht unverhältnismäßig angesehen hat, beruht dies ebenfalls auf den konkreten Umständen des Streitfalles.

bb) Die weitere Würdigung des [X.], aus den Bestimmungen der Art. 26, 27 [X.] aF könne nichts hergeleitet werden, das der Vollstreckbarerklärung der Verurteilung zur Zahlung (weiterer) 15.000 € entgegenstehe, enthält ebenfalls keinen [X.]. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass Art. 35 Abs. 1 [X.] aF nicht einschlägig ist. Die Vorschrift regelt nur, inwieweit bei einer Entscheidung die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts überprüft werden darf. Es handelt sich dabei um eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot einer Nachprüfung (Kropholler/von [X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 35 [X.] Rn. 5). Darum geht es nicht.

Soweit der Antragsgegner meint, die Bestimmungen über die Prüfung der Zuständigkeit (Art. 26 [X.] aF) und die von Art. 27 [X.] geregelten Folgen einer erhobenen Klage stünden einer von Art. 96 Abs. 3 [X.] vorgesehene Entscheidung bei missbräuchlichen Klagen entgegen, ist dies unerheblich. Gemäß Art. 36 [X.] aF ist es ausgeschlossen, die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen. Unabhängig davon ergibt sich aus Art. 26, 27 [X.] aF kein allgemeiner Rechtssatz, der bei einer missbräuchlichen Anrufung eines unzuständigen Gerichts eine Verurteilung zur Zahlung einer bestimmten Summe an den Prozessgegner im Sinne des Art. 96 Abs. 3 [X.] verbietet. Die materiell-rechtlichen Auswirkungen einer missbräuchlichen Klage unterliegen vielmehr dem nationalen Recht.

Kayser     

      

Gehrlein     

      

Grupp 

      

Möhring     

      

Schoppmeyer     

      

Meta

IX ZB 61/16

22.06.2017

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 23. Juni 2016, Az: 6 W 4/16

Art 34 Nr 1 EGV 44/2001, Art 45 EGV 44/2001

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2017, Az. IX ZB 61/16 (REWIS RS 2017, 9223)

Papier­fundstellen: WM2017,1428 REWIS RS 2017, 9223

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