Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.10.2023, Az. 9 CN 3/22

9. Senat | REWIS RS 2023, 9283

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Vertrauensschutz nach hypothetischer Festsetzungsverjährung von Anschlussbeiträgen beim Übergang von einer Beitragsfinanzierung des Herstellungsaufwands zu einer reinen Gebührenfinanzierung mit gespaltenen Gebührensätzen


Leitsatz

Wechselt der Einrichtungsträger zur Deckung des Aufwands für die Anschaffung und Herstellung seiner zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage von einer Beitrags- zu einer reinen Gebührenfinanzierung mit unterschiedlich hohen (gespaltenen) Gebührensätzen für Grundstücke, für die Anschlussbeiträge gezahlt wurden, und Grundstücke, für die keine Beiträge gezahlt wurden, so steht Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG einer Gebührenfinanzierung der Herstellungskosten entgegen, soweit Anschlussbeiträge wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht mehr erhoben werden konnten.

Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 14. Juni 2022 wird aufgehoben, soweit der Normenkontrollantrag zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen § 4 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Verbandsgebiet des Antragsgegners (Schmutzwassergebührensatzung - [X.]) vom 15. Mai 2014 [X.] der 2. Änderungssatzung vom 6. Dezember 2016.

2

Er ist Eigentümer eines selbst genutzten Wohngrundstücks und zweier mit vermieteten Mehrfamilienhäusern bebauter Grundstücke. Die Grundstücke sind an die [X.] des Antragsgegners angeschlossen.

3

Mit [X.] vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 051/14 - (NVwZ 2016, 300) entschied das [X.], dass die Erhebung von [X.] nach § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg [X.]. des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. [X.]) - [X.] - in Fällen, in denen nach § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] in seiner ursprünglichen Fassung vom 27. Juni 1991 (GVBl. [X.]) - [X.] a. F. - [X.] nicht mehr erhoben werden konnten, wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig sei. Daraufhin hob der Antragsgegner noch nicht bestandskräftige [X.] - darunter die des Antragstellers - auf und zahlte die entrichteten Beiträge zurück.

4

Außerdem änderte er seine Schmutzwassergebührensatzung durch die am 1. Januar 2017 in [X.] getretene 2. Änderungssatzung und führte in § 4 [X.] unterschiedlich hohe ("gespaltene") Gebührensätze für die [X.]en ein, je nachdem, ob [X.] gezahlt worden waren. § 4 [X.] lautete:

"§ 4 Höhe der [X.]

(1) Soweit Schmutzwasser auf einem angeschlossenen Grundstück, für das ein Beitrag zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung oder Anschaffung der zentralen öffentlichen [X.] gezahlt wurde, anfällt und von dort gemäß § 3 in die zentrale öffentliche [X.] gelangt, beträgt die [X.] pro cbm Schmutzwasser 3,30 Euro.

(2) Soweit Schmutzwasser auf einem angeschlossenen Grundstück, für das kein Beitrag zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung oder Anschaffung der zentralen öffentlichen [X.] gezahlt wurde, anfällt und von dort gemäß § 3 in die zentrale öffentliche [X.] gelangt, beträgt die [X.] pro cbm Schmutzwasser 4,35 Euro."

5

Der Antragsteller stellte am 9. März 2017 den Normenkontrollantrag, § 4 Abs. 2 [X.] und die entsprechende Regelung für die Trinkwassergebühren in § 4 Abs. 2 der Trinkwassergebührensatzung - [X.] - für unwirksam zu erklären.

6

Mit Beschluss vom 14. Juni 2022 erklärte das Oberverwaltungsgericht § 4 Abs. 2 [X.] für unwirksam und wies den Normenkontrollantrag im Übrigen zurück. Zur Begründung der Zurückweisung führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass die unterschiedlichen Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler nicht zu beanstanden seien. Zahle eine Gruppe von [X.] keine Beiträge, seien vielmehr unterschiedlich hohe (gespaltene) Gebührensätze vorzusehen. Zu den [X.] gehörten auch diejenigen, für die nach dem Beschluss des [X.]s vom 12. November 2015 keine Beitragspflichten mehr hätten entstehen können. Das Vertrauen, nicht mehr zu einem Beitrag herangezogen zu werden, rechtfertige keine gebührenrechtliche Gleichbehandlung mit den Beitragszahlern. Der Vertrauensschutz gegenüber einer Beitragserhebung erstrecke sich nicht auf andere Entgelte. Die gespaltenen Gebührensätze stellten auch keine Umgehung der Rechtsprechung des [X.]s dar und hätten keine unzulässige Ungleichbehandlung zur Folge.

7

Zur Begründung seiner vom [X.] im Umfang der Zurückweisung des Normenkontrollantrags zugelassenen Revision macht der Antragsteller geltend, die Festlegung höherer [X.]en für diejenigen, die zu [X.] nicht mehr herangezogen werden könnten, verstoße gegen den Gleichheitssatz und stelle eine nach § 31 [X.] unzulässige Umgehung der Entscheidung des [X.]s vom 12. November 2015 dar. Wer nicht mehr zu Beiträgen für eine Vorteilslage herangezogen werden könne, müsse auch nicht mehr mit der Heranziehung zu höheren [X.]en rechnen. Die unterschiedlichen Gebührensätze hätten außerdem eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Nichtbeitragszahler, die ihr Grundstück selbst nutzten, und der Mieter von [X.] zur Folge.

8

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des [X.] vom 14. Juni 2022 insoweit zu ändern, als auch § 4 Abs. 2 der Schmutzwassergebührensatzung des Antragsgegners vom 15. Mai 2014 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 6. Dezember 2016 für unwirksam erklärt wird.

9

Der Antragsgegner beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Die Vertreterin des [X.] hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Zwar liegt ein Verstoß gegen § 31 Abs. 1 [X.] nicht vor (dazu 1.). Soweit der Beschluss des [X.] § 4 Abs. 2 [X.] betrifft, beruht er aber auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; dazu 2.). Das [X.] kann nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Es hebt deshalb den angefochtenen Beschluss auf, soweit der Normenkontrollantrag des Antragstellers abgelehnt worden ist, und verweist die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO; dazu 3.).

1. Die Rechtsauffassung des [X.] verstößt nicht gegen § 31 Abs. 1 [X.].

Danach binden die Entscheidungen des [X.] die Gerichte insoweit, als sie die sich aus den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung in künftigen Fällen zu beachten haben ([X.], Beschlüsse vom 20. Januar 1966 - 1 BvR 140/62 - [X.]E 19, 377 <392>, vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74 - [X.]E 40, 88 <93> und vom 16. März 2005 - 2 BvL 7/00 - [X.]E 112, 268 <277>; [X.], Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 [X.] 2.18 - [X.]E 164, 212 Rn. 29). Zu den tragenden Gründen des Beschlusses des [X.] vom 12. November 2015 steht die angefochtene Entscheidung jedoch nicht im Widerspruch.

Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a. F. war für das Entstehen der Beitragspflicht grundsätzlich der Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Beitragssatzung auch im Falle ihrer Unwirksamkeit maßgeblich (vgl. etwa [X.] (Oder), Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/[X.] - LKV 2001, 132 <133>; [X.], Urteile vom 12. Dezember 2007 - 9 [X.] - LKV 2008, 369 <371> und vom 11. Februar 2016 - 9 B 1.16 - LKV 2016, 229 <230>). War diese Satzung nichtig, konnten [X.] nur erhoben werden, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zurückwirkende gültige Satzung erlassen wurde. Andernfalls trat mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b [X.] i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1 [X.] die sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung ein. Denn wäre eine auf den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht zurückwirkende Beitragssatzung nach Verstreichen der Festsetzungsfrist erlassen worden, hätte die Beitragspflicht zwar für eine juristische Sekunde entstehen können, wäre aber im unmittelbaren [X.] daran wegen Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b [X.] i. V. m. § [X.] erloschen ([X.], [X.] vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 45; [X.], Urteile vom 23. Januar 2019 - 9 [X.] 2.18 - [X.]E 164, 212 Rn. 21 und vom 6. Oktober 2021 - 9 [X.] 9.20 - [X.]E 173, 324 Rn. 33 f.). Die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.], wonach die Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung entsteht, in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a. F. nicht mehr erhoben werden konnten, würde erneut die Möglichkeit der Beitragserhebung eröffnen ([X.], [X.] vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 46).

Das [X.] sieht darin eine unzulässige echte Rückwirkung ([X.], [X.] vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 52, 56 ff.), jedenfalls aber eine mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes unvereinbare unechte Rückwirkung ([X.], [X.] vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 63 ff.). Das nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen beruht dabei auf der Gewährleistungsfunktion des geltenden Rechts. Ebenso wie in Fällen der ("echten") Festsetzungsverjährung können die Abgabepflichtigen im Fall der hypothetischen Festsetzungsverjährung darauf vertrauen, dass die Beitragsforderung nicht mehr erhoben werden kann ([X.], [X.] vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 65; vgl. auch [X.], Urteile vom 23. Januar 2019 - 9 [X.] 2.18 - [X.]E 164, 212 Rn. 36 und vom 6. Oktober 2021 - 9 [X.] 9.20 - [X.]E 173, 324 Rn. 35). Die Frage, ob der Grundsatz des Vertrauensschutzes darüber hinaus das Vertrauen schützt, nach [X.] zur Deckung des Anschaffungs- und [X.] (im Folgenden: Herstellungsaufwand), der durch [X.] hätte gedeckt werden sollen, auch über Gebühren nicht mehr beitragen zu müssen, war hingegen nicht Gegenstand des Beschlusses vom 12. November 2015. Ihm lassen sich daher insoweit auch keine die Entscheidung tragenden Grundsätze für die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG entnehmen, zu denen sich das Oberverwaltungsgericht hätte in Widerspruch setzen können.

2. Der Beschluss beruht auf der Verletzung von Bundesrecht. Er verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG (a) und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (b).

a) Nach Ansicht des [X.] steht die Deckung des [X.], für den nach dem Beschluss des [X.] vom 12. November 2015 wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung [X.] nicht mehr erhoben werden konnten, über Benutzungsgebühren ebenso wie in Fällen der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b [X.] i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. insoweit [X.], Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 - LKV 2008, 377 <378>) mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes im Einklang (vgl. auch bereits [X.], Beschlüsse vom 29. August 2017 - 9 S 20.16 - juris Rn. 11 und vom 13. August 2019 - 9 A 10.17 - juris Rn. 18; Urteil vom 13. August 2019 - 9 A 5.17 - juris Rn. 43). Diese Rechtsauffassung ist mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht vereinbar.

Wechselt der [X.] zur Deckung des Aufwands für die Anschaffung und Herstellung seiner zentralen öffentlichen [X.] von einer Beitrags- zu einer reinen Gebührenfinanzierung mit unterschiedlich hohen (gespaltenen) [X.], für die ein [X.]beitrag gezahlt wurde, und Grundstücken, für die kein Beitrag gezahlt wurde, steht der Grundsatz des Vertrauensschutzes einer Gebührenfinanzierung der Herstellungskosten entgegen, soweit [X.] wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht mehr erhoben werden konnten. [X.] ist in diesen Fällen entgegen der Ansicht des [X.] nicht nur das Vertrauen, nicht mehr zu [X.]n herangezogen zu werden, sondern auch das Vertrauen, sich an der Deckung des beitragsfinanzierten Teils der Anschaffungs- und Herstellungskosten (im Folgenden: Herstellungskosten) auch über Benutzungsgebühren nicht mehr beteiligen zu müssen (aa; vgl. auch Mittag, NJ 2022, 177 <181 f.> und ZUR 2022, 432 <438 f.>; [X.], in: [X.], [X.], Stand: März 2023, § 8 Rn. 2015m; für die Festsetzungsverjährung auch [X.], [X.] 2003, 244 <247>; a. [X.], Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Entscheidung des [X.] vom 12. November 2015, Rechtsgutachten vom 23. Mai 2016, S. 34 f.; [X.], in: [X.] u. a., [X.], Stand: September 2020, § 6 Rn. 950h S. 438j f.; [X.], in: [X.] u. a., a. a. [X.], § 6 Rn. 49d S. 51 f., Rn. 49k S. 64d f, Rn. [X.] S. 64h f.). Der mit einer Deckung des [X.] über Benutzungsgebühren verbundene Eingriff in die geschützte [X.] ist auch nicht im Hinblick auf überwiegende [X.] verfassungsrechtlich gerechtfertigt. ([X.]).

aa) Art. 2 Abs. 1 GG schützt in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf dieser Grundlage erworbenen Rechte ([X.], Beschlüsse vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - [X.]E 132, 302 Rn. 41 und vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - [X.]E 135, 1 Rn. 60; [X.], Urteile vom 6. Oktober 2021 - 9 [X.] 9.20 - [X.]E 173, 324 Rn. 30 und vom 6. Oktober 2021 - 9 [X.] 10.20 - [X.]E 173, 340 Rn. 17). Ausgehend von der Rechtslage in [X.] ist in Fällen, in denen wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung [X.] nicht mehr erhoben werden konnten, auch die konkrete [X.] geschützt, nicht über Benutzungsgebühren zur Deckung des beitragsfinanzierten Anteils der Herstellungskosten herangezogen zu werden.

(1) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] können die [X.] nach ihrem Ermessen zum Ersatz des Aufwands für die Anschaffung und Herstellung ihrer öffentlichen Einrichtungen und Anlagen Beiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erheben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Machen die [X.] von diesem Ermessen keinen Gebrauch, sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] Benutzungsgebühren zu erheben, die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] Abschreibungen auf der Grundlage der Herstellungskosten enthalten, so dass die Herstellungsaufwendungen über die kalkulatorischen Abschreibungen als Kostenposition in die Kalkulation der Benutzungsgebühren einzustellen sind ([X.] (Oder), Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - juris Rn. 32; [X.], Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 - LKV 2008, 377 <378>). Die [X.] haben danach die Wahl, den Gesamtaufwand für die Anschaffung und Herstellung ihrer öffentlichen Einrichtungen und Anlagen durch einmalige Beiträge, durch kalkulatorische Abschreibungen im Rahmen der Benutzungsgebühren oder im Wege einer Kombination beider Möglichkeiten teils durch Beiträge und teils durch Gebühren zu refinanzieren ([X.] (Oder), Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - juris Rn. 32).

Hat sich der [X.] entschieden, den Herstellungsaufwand vollständig oder zu einem bestimmten Anteil über Beiträge zu finanzieren, bleibt nach § 6 Abs. 2 Satz 5 [X.] bei der Ermittlung der Abschreibungen und der Verzinsung der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht, um zu vermeiden, dass es durch die Heranziehung zu Benutzungsgebühren zu einer Doppelbelastung für Anteile am Gesamtaufwand kommt, die bereits mit der Beitragsleistung entgolten wurden. Ein und dieselbe Aufwandsposition darf nicht durch einen Beitrag umgelegt und zusätzlich nochmals als Kostenposition in Form kalkulatorischer Abschreibungen in die Berechnung der Benutzungsgebühren eingestellt werden ([X.] (Oder), Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - juris Rn. 32; [X.], Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 - LKV 2008, 377 <378>). Die den kalkulatorischen Abschreibungen zugrunde zu legenden Herstellungskosten vermindern sich daher nach § 6 Abs. 2 Satz 5 [X.] um den Kostenanteil, der durch Beiträge gedeckt werden soll. Dies gilt unabhängig davon, ob Beiträge bereits gezahlt worden sind. Denn es ist regelmäßig davon auszugehen, dass letztlich alle Gebührenpflichtigen auch Beiträge zahlen ([X.], Beschluss vom 24. September 2020 - 9 A 6.17 - juris Rn. 55).

Zwar kann der [X.] sein Finanzierungssystem grundsätzlich jederzeit umgestalten und durch eine Änderung seines Satzungsrechts von einer Beitrags- oder Mischfinanzierung zu einer reinen oder stärkeren Gebührenfinanzierung übergehen ([X.], Urteile vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 - LKV 2008, 377 <378> und vom 26. Januar 2011 - 9 [X.] - juris Rn. 30). Geschieht dies jedoch bis zum Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht, können wegen der nach dem Satzungsrecht des [X.]s bei [X.] unverändert fortbestehenden Rechtslage die Herstellungskosten im Umfang der [X.] weiterhin nur durch Beiträge gedeckt werden. Eine Deckung über Benutzungsgebühren bleibt nach § 6 Abs. 2 Satz 5 [X.] ausgeschlossen. Tritt hypothetische Festsetzungsverjährung ein, hat dies zur Folge, dass nicht nur keine Beiträge mehr erhoben werden können, sondern auch der beitragsfinanzierte Teil des [X.] nicht mehr durch Benutzungsgebühren gedeckt werden kann (vgl. [X.], [X.] 2003, 244 <247>, wo dies für die Festsetzungsverjährung vorausgesetzt wird). Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG schützt das Vertrauen in den Fortbestand dieser Rechtslage.

(2) Dass der [X.] sein Finanzierungssystem grundsätzlich für die Zukunft ändern kann, steht dem Schutz dieses Vertrauens nicht entgegen.

Zwar kommt Vertrauensschutz nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG nicht in Betracht, soweit sich ein Vertrauen in den Bestand des geltenden Rechts nicht bilden konnte (vgl. zum Rückwirkungsverbot [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - [X.]E 135, 1 Rn. 61 f.; [X.] vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 55 f.). Die Möglichkeit, von einer reinen [X.] oder einer Mischfinanzierung zu einer stärkeren oder reinen Gebührenfinanzierung überzugehen, schließt die Bildung eines schutzwürdigen Vertrauens in den Bestand des geltenden Rechts jedoch entgegen der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 - LKV 2008, 377 <378> zur echten Festsetzungsverjährung) und der Ansicht des Antragsgegners nicht aus.

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gewährleistet das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung, zu der auch Rechtsverordnungen und Satzungen gehören (vgl. zu Rechtsverordnungen [X.], Beschluss vom 8. Juni 1977 - 2 BvR 499/74, 2 BvR 1042/75 - [X.]E 45, 142 <166 ff.>). [X.] ist daher auch das Vertrauen in den Bestand des unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Satzungsrechts. Entscheidet der [X.] sich durch den Erlass einer [X.]beitragssatzung für eine [X.], so können sich die Beitragszahler auf den Fortbestand der aufgrund der Beitragssatzung erlangten Rechtsposition verlassen. Denn die Möglichkeit künftiger Rechtsänderungen relativiert nicht ohne Weiteres die Verlässlichkeit der Rechtsordnung für die Vergangenheit ([X.], [X.] vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 65 und vom 12. April 2022 - 1 BvR 789/19, 1 BvR 2894/19 - NVwZ 2022, 977 Rn. 17). Vielmehr wird das Ermessen des [X.]s, sein Finanzierungssystem zu ändern, auch nach der Auffassung des [X.] ([X.], Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 - LKV 2008, 377 <378>) durch höherrangiges Recht beschränkt. Der Wechsel von einer Beitrags- zu einer Gebührenfinanzierung kann deshalb nur unter Wahrung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes erfolgen, der, wie dargelegt, im Fall der hypothetischen Festsetzungsverjährung das Vertrauen schützt, entsprechend dem geltenden Satzungsrecht des [X.]s nicht nur keine Beiträge mehr zahlen, sondern auch über Benutzungsgebühren nicht zur Deckung der Herstellungskosten beitragen zu müssen.

(3) Dem steht weder die Rechtsprechung des [X.] noch die unterschiedliche Entgeltfunktion und Ausgestaltung von [X.]n und Benutzungsgebühren entgegen.

(a) Das [X.] sieht die durch den Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung begründete [X.] in dem Vertrauen, die tatsächlich erlangten Vorteile nicht mehr durch Beiträge ausgleichen zu müssen ([X.], [X.] vom 12. April 2022 - 1 BvR 798/19, 1 BvR 2894/19 - NVwZ 2022, 977 Rn. 11 ff.), während nach der Rechtsprechung des [X.]s das Vertrauen geschützt ist, sich nicht mehr durch Beiträge an dem Herstellungsaufwand beteiligen zu müssen, auf den sich die hypothetisch festsetzungsverjährte Beitragspflicht bezogen hat ([X.], Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 [X.] 9.20 - [X.]E 173, 324 Rn. 36). Das [X.] knüpft insoweit an den Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit an. Danach muss ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen können, ob und in welchem Umfang er die erlangten tatsächlichen Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss. Zwar hat der Bürger ab dem Eintritt der [X.] damit zu rechnen, zur Zahlung von Beiträgen herangezogen zu werden. Die Legitimation dafür verflüchtigt sich jedoch umso mehr, je weiter dieser Zeitpunkt zurückliegt; sie ist ausgeschlossen, wenn (hypothetische) Festsetzungsverjährung eingetreten ist ([X.], [X.] vom 12. April 2022 - 1 BvR 798/19, 1 BvR 2894/19 - NVwZ 2022, 977 Rn. 11 und 15). Dies hindert jedoch nicht, das Vertrauen als geschützt anzusehen, nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung auch über Benutzungsgebühren nicht mehr zu den beitragsfinanzierten Herstellungskosten beitragen zu müssen.

Maßgeblich für den Schutz des Vertrauens in die Verlässlichkeit der auf der Grundlage des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung ist die sich aus dem Satzungsrecht der [X.] ergebende Rechtslage. Diese schließt, wie dargelegt, eine Deckung der Herstellungskosten durch Benutzungsgebühren in dem Umfang aus, in dem der Herstellungsaufwand durch [X.] gedeckt werden soll, die dem Ausgleich der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gebotenen Vorteile dienen.

Auch soweit der Antragsgegner meint, nach der Rechtsprechung des [X.] könne sich durch den Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung nur die Legitimation zur Erhebung von [X.]n, nicht aber die Legitimation zur Erhebung von Benutzungsgebühren verflüchtigen, steht dies dem Schutz des Vertrauens, auch über Benutzungsgebühren nicht mehr zu den Herstellungskosten herangezogen zu werden, nicht entgegen. Zwar verflüchtigt sich mit dem Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung nur die Legitimation zur Erhebung von Beiträgen für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gebotenen wirtschaftlichen Vorteile (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.]), nicht aber die Legitimation zur Erhebung von Benutzungsgebühren für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtung (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Die Legitimation dafür, den durch Beiträge zu deckenden Herstellungsaufwand über kalkulatorische Abschreibungen durch Benutzungsgebühren zu finanzieren, ist jedoch bereits mit der Entscheidung für die Beitragserhebung entfallen. Ab dem Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung fehlt es daher insgesamt an einer Legitimation für die Deckung dieses Teils des [X.] durch die Abgabepflichtigen. Darauf können diese sich nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verlassen.

(b) Der Schutz dieses Vertrauens wird auch nicht durch die unterschiedliche Entgeltfunktion und Ausgestaltung von Beiträgen und Gebühren ausgeschlossen.

Bei [X.]n handelt es sich um Abgaben, die der einmaligen Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung gebotenen wirtschaftlichen Vorteile dienen, während Gebühren ein Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtung in einem bestimmten Zeitraum darstellen. [X.] und Benutzungsgebühren sind dementsprechend auch im Übrigen unterschiedlich ausgestaltet. Dennoch dienen sie gleichermaßen als voneinander abhängige Teile eines Gesamtfinanzierungssystems der Deckung der Kosten der Anschaffung und Herstellung der öffentlichen Einrichtung (vgl. [X.] (Oder), Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - juris Rn. 32). Dabei darf ein und dieselbe Aufwandsposition nicht durch einen Beitrag und zusätzlich über Benutzungsgebühren umgelegt werden ([X.] (Oder), Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - juris Rn. 32; [X.], Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 - LKV 2008, 377 <378>). Hat sich der [X.] nach seinem Satzungsrecht für eine Beitragserhebung entschieden, dürfen die betroffenen Grundstückseigentümer ungeachtet der Unterschiede zwischen [X.]n und Benutzungsgebühren nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG darauf vertrauen, dass eine Deckung des [X.] über Gebühren im Umfang der Beitragserhebung unterbleibt.

[X.]) In der Auslegung des [X.] greift § 4 Abs. 2 [X.] in die geschützte [X.] ein, ohne dass dies verfassungsrechtlich gerechtfertigt wäre.

(1) Nach Ansicht des [X.] gilt für Gebührenschuldner, deren Grundstücke wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht mehr zu einem Beitrag herangezogen werden konnten, nach § 4 Abs. 2 [X.] der Gebührensatz von 4,35 €/m³ Schmutzwasser für Grundstücke, für die kein [X.]beitrag gezahlt wurde. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner nach den Feststellungen des [X.] sein Finanzierungssystem für die Nichtbeitragszahler auf eine reine Gebührenfinanzierung der Herstellungskosten umgestellt hat, ist dies der Gebührensatz, den alle Gebührenpflichtigen zahlen müssten, wenn es überhaupt kein durch Beiträge aufgebrachtes [X.] gäbe. Der Gebührensatz enthält daher Abschreibungen, die nach § 6 Abs. 2 Satz 3 [X.] auf der Grundlage der vollen Herstellungskosten berechnet worden sind (vgl. [X.]). Dies stellt einen Eingriff in die geschützte [X.] dar, zu diesen Kosten auch über Benutzungsgebühren nicht mehr beitragen zu müssen.

(2) Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

(a) Beeinträchtigungen des Vertrauens in die Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechtspositionen sind verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn sie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind, also zur Erreichung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich sind und die Veränderungsgründe des [X.] die Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen (stRspr zur Unzulässigkeit unechter Rückwirkung, vgl. etwa [X.], Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - [X.]E 132, 302 Rn. 43 m. w. N.; [X.], Urteile vom 6. Oktober 2021 - 9 [X.] 9.20 - [X.]E 173, 324 Rn. 30 und vom 6. Oktober 2021 - 9 [X.] 10.20 - [X.]E 173, 340 Rn. 17). Kommt die Beeinträchtigung im Ergebnis einer grundsätzlich unzulässigen echten Rückwirkung nahe, sind insoweit entsprechend gesteigerte Anforderungen zu stellen ([X.], Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 [X.] 9.20 - [X.]E 173, 324 Rn. 39 unter Bezugnahmen auf [X.], [X.] vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 41 und 63). Nur besonders wichtige Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, können einen solchen Eingriff rechtfertigen ([X.], Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 [X.] 9.20 - [X.]E 173, 324 Rn. 39; vgl. zur echten Rückwirkung [X.], [X.] vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 56 m. w. N.; [X.], Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 [X.] 2.18 - [X.]E 164, 212 Rn. 44).

Diese gesteigerten Anforderungen gelten hier. Der beschriebene Eingriff in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG kommt einer echten Rückwirkung nahe. Echte Rückwirkung entfaltet eine Rechtsnorm, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift ([X.], [X.] vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 41 m. w. N.). In den Fällen der hypothetischen Festsetzungsverjährung ist, wie ausgeführt, eine Deckung der Herstellungskosten nicht nur durch [X.], sondern auch durch Benutzungsgebühren ausgeschlossen, soweit nach dem Satzungsrecht des [X.]s zum Ersatz des [X.] [X.] erhoben werden. Die sich daraus ergebende geschützte Rechtsposition wird nachträglich wieder entzogen, wenn Satzungsregelungen wie § 4 Abs. 2 [X.] die nicht mehr bestehende Möglichkeit einer Deckung des [X.] über Benutzungsgebühren erneut schaffen.

(b) Der Eingriff ist nicht in einer den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit genügenden Weise durch [X.] gerechtfertigt.

(aa) Keinen das Vertrauensinteresse überwiegenden Gemeinwohlbelang stellt das Ziel dar, im Interesse der Abgabengerechtigkeit alle Abgabepflichtigen an der Deckung der Herstellungskosten zu beteiligen.

Der Gesetzgeber ist nach dem Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verpflichtet, Verjährungsregelungen oder sonstige Regelungen zu schaffen, die - wie § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b [X.] i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1 [X.] und § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a. F. im Falle der hypothetischen Festsetzungsverjährung - sicherstellen, dass Beiträge zum [X.] nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können ([X.], Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - [X.]E 133, 143 Rn. 45). Solche Regelungen haben zwangsläufig eine Einschränkung des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit zur Folge. Der mit ihnen einhergehende Vertrauensschutz hat daher schon von [X.] wegen Vorrang vor dem Ziel, im Interesse der Abgabengerechtigkeit auch diejenigen an der Deckung des [X.] zu beteiligen, die wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht mehr zu [X.]n herangezogen werden können (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 [X.] 9.20 - [X.]E 173, 324 Rn. 40).

([X.]) Auch das Ziel, im Interesse des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG alle Abgabepflichtigen entsprechend den Regelungen der §§ 6 und 8 [X.] an der Deckung des [X.] zu beteiligen, stellt keinen Gemeinwohlbelang dar, der die mit § 4 Abs. 2 [X.] verbundene Beeinträchtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes rechtfertigen könnte. Dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entspricht es gerade, die mit dem Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung entstandene Rechtslage und den Schutz des Vertrauens in deren Fortbestand zu beachten (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 [X.] 9.20 - [X.]E 173, 324 Rn. 41 f.).

(cc) Das Haushaltsinteresse des [X.]s an der vollständigen Refinanzierung seiner [X.] ist ebenfalls kein Gemeinwohlbelang, der den mit § 4 Abs. 2 [X.] einhergehenden Entzug der geschützten [X.] rechtfertigen könnte. Ihm kommt trotz der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der [X.], insbesondere beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung und bei der erstmaligen Schaffung von wirksamem Satzungsrecht, nur geringes Gewicht zu.

Die mit der hypothetischen Festsetzungsverjährung einhergehenden finanziellen Einbußen wären vermeidbar gewesen. § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a. F. hätte es ermöglicht, die [X.]beitragspflicht nicht schon mit dem Inkrafttreten der Beitragssatzung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen zu lassen. Damit hätten die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Abwicklung einer Vielzahl gleichzeitig anfallender Beitragsverfahren geschaffen werden können, zumal die [X.] nicht davon ausgehen konnten, dass ihnen nach Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung mehr als die gesetzlich bestimmte vierjährige Festsetzungsfrist (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b [X.] i. V. m. § 169 Abs. 2 [X.]) für den Erlass von Beitragsbescheiden verbleiben würde ([X.], [X.] vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 66, 68 f.; [X.], Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 [X.] 9.20 - [X.]E 173, 324 Rn. 43). Darüber hinaus hätten die mit der hypothetischen Festsetzungsverjährung verbundenen finanziellen Einbußen dadurch vermieden werden können, dass die [X.] rechtzeitig vor dem Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung durch eine Finanzierung des [X.] über Benutzungsgebühren ersetzt worden wäre.

([X.]) Schließlich stellt auch das Ziel, eine Doppelbelastung derjenigen Gebührenschuldner zu vermeiden, für deren Grundstücke [X.] gezahlt wurden, keinen Gemeinwohlbelang dar, der die Beeinträchtigung der geschützten [X.] rechtfertigen könnte. Der Eingriff ist nicht erforderlich. Die Doppelbelastung lässt sich auf andere Weise ebenso wirksam vermeiden.

Der ermäßigte Gebührensatz, den § 4 Abs. 1 [X.] für Grundstücke vorsieht, für die ein Beitrag gezahlt wurde, ergibt sich nach Ansicht des [X.] durch Gewährung eines Abschlags von dem Gebührensatz nach § 4 Abs. 2 [X.]. Dazu wird ermittelt, welche Maßstabseinheiten - und damit auch welcher Anteil an den Kosten - auf die Grundstücke entfallen, für die ein Beitrag gezahlt wurde. Die entsprechenden Kosten sind dann durch Ansatz der gezahlten Beiträge als [X.] bei den kalkulatorischen Abschreibungen und der kalkulatorischen Verzinsung zu vermindern und auf die angesprochenen Maßstabseinheiten zu verteilen ([X.]).

Hiervon ausgehend, lässt sich durch eine Erstreckung des ermäßigten Beitragssatzes auf Grundstücke, für die wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung kein Beitrag gezahlt wurde, dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung tragen, ohne dass es zu einer Doppelbelastung der Beitragszahler kommt. Dazu müssen bei der Ermittlung des ermäßigten Beitragssatzes statt der Maßstabseinheiten der Grundstücke der Beitragszahler diejenigen Maßstabseinheiten zugrunde gelegt werden, die auf diese Grundstücke und auf die Grundstücke entfallen, für die auf Grund hypothetischer Festsetzungsverjährung kein Beitrag entrichtet wurde. Diese Maßstabseinheiten stellen den Anteil an der Gesamtheit der Maßstabseinheiten dar, der auf beitragsbelastete und wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht beitragsbelastete Grundstücke gemeinsam entfällt. Der auf diese Maßstabseinheiten umzulegende Kostenanteil ist dann bei den kalkulatorischen Abschreibungen und der kalkulatorischen Verzinsung um das [X.] zu vermindern und auf diese Maßstabseinheiten zu verteilen. Dabei ist allerdings als [X.] nach § 6 Abs. 2 Satz 5 [X.] nicht die Summe der tatsächlich gezahlten Beiträge, sondern der Anteil der Herstellungskosten anzusetzen, der nach dem Satzungsrecht des [X.]s durch [X.] finanziert werden sollte. Zur Deckung dieses Kostenanteils werden so weder die Beitragszahler noch diejenigen herangezogen, für deren Grundstücke wegen Festsetzungsverjährung kein Beitrag entrichtet wurde. Damit ist eine Doppelbelastung ebenso ausgeschlossen wie eine Beeinträchtigung der geschützten [X.].

Dem steht auch nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des [X.] bei der Umstellung des Finanzierungssystems auf eine reine Gebührenfinanzierung als [X.] nur die tatsächlich entrichteten Beiträge berücksichtigt werden können ([X.], Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 - LKV 2008, 377 <378>). Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 5 [X.], nach dem bei der Berechnung der Abschreibungen das aus Beiträgen "aufgebrachte" Eigenkapital außer Betracht bleibt, umfasst auch das Eigenkapital, das nach dem Satzungsrecht des [X.]s durch Beiträge aufgebracht wird. Dies entspricht dem Sinn und Zweck von § 6 Abs. 2 Satz 5 [X.] zu vermeiden, dass es durch die Heranziehung von Benutzungsgebühren zu einer Doppelbelastung für Anteile am Gesamtaufwand kommt, die bereits mit der Beitragsleistung entgolten wurden ([X.] (Oder), Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - juris Rn. 32; [X.], Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 - LKV 2008, 377 <378>). Nur wenn der gesamte nach dem Satzungsrecht des [X.]s durch Beiträge zu deckende Teil der Herstellungskosten bei der Berechnung der Abschreibungen auch dann unberücksichtigt bleibt, wenn die Beiträge noch nicht gezahlt wurden, lässt sich vermeiden, dass der durch Beiträge zu finanzierende Herstellungsaufwand zusätzlich durch Benutzungsgebühren gedeckt wird. Dementsprechend ist in den Fällen einer Mischfinanzierung nach der Rechtsprechung des [X.] regelmäßig davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Gebührenschuldner auch Beiträge zahlen, so dass § 6 Abs. 2 Satz 5 [X.] auch anzuwenden ist, soweit Beiträge noch nicht gezahlt wurden ([X.], Beschluss vom 24. September 2020 - 9 A 6.17 - juris Rn. 55).

b) Der angefochtene Beschluss verstößt darüber hinaus gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, soweit der Gebührensatz nach § 4 Abs. 2 [X.] auch gilt, wenn Beiträge wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht erhoben werden konnten.

aa) Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Normgeber nicht jede Ungleichbehandlung. Differenzierungen bedürfen allerdings stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können ([X.], Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - [X.]E 135, 126 Rn. 52 m. w. N.; [X.], Urteile vom 14. Dezember 2017 - 9 [X.] 11.16 - [X.]E 161, 119 Rn. 14, vom 29. April 2021 - 9 [X.] 1.20 - [X.]E 172, 292 Rn. 39, vom 6. Oktober 2021 - 9 [X.] 9.20 - [X.]E 173, 324 Rn. 54 und vom 13. Juni 2023 - 9 [X.]N 2.22 - NVwZ 2023, 1813 Rn. 68). Insbesondere sind dem Gestaltungsspielraum des [X.] durch Art. 3 Abs. 1 GG umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann ([X.], Beschluss vom 26. Januar 1993 - 1 BvR 38, 40, 43/92 - [X.]E 88, 87 <96>; Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - [X.]E 138, 136 Rn. 122).

[X.]) In der Auslegung des [X.] beinhalten § 4 Abs. 1 und 2 [X.] eine schwerwiegende Ungleichbehandlung, deren Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen ist.

Der Gebührensatz für Grundstücke, für die [X.] gezahlt wurden, beträgt 3,30 €/m³ Schmutzwasser (§ 4 Abs. 1 [X.]), für Grundstücke, für die wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung keine Beiträge gezahlt wurden, hingegen 4,35 €/m³ Schmutzwasser (§ 4 Abs. 2 [X.]). Dieser Gebührensatz übersteigt den Gebührensatz für Grundstücke, für die ein [X.]beitrag gezahlt wurde, um 1,05 €/m³ Schmutzwasser und damit um 31,8 % oder knapp ein Drittel. Umgekehrt sind die Gebührensätze für Grundstücke, für die Beiträge gezahlt wurden, um 24,1 % oder knapp ein Viertel niedriger als für Grundstücke, für die wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung kein Beitrag gezahlt wurde.

Dies führt für die Eigentümer dieser Grundstücke zu einer deutlich stärkeren nachteiligen Beeinträchtigung der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten persönlichen Freiheitsentfaltung im vermögensrechtlichen Bereich (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - [X.]E 137, 1 Rn. 37). Darüber hinaus hat es eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG geschützten [X.] zur Folge, auch über Gebühren nicht mehr zu den Herstellungskosten herangezogen zu werden. Denn diese [X.] wird ihnen, wie dargelegt, durch den Gebührensatz nach § 4 Abs. 2 [X.] vollständig entzogen. Der entsprechenden [X.] der Grundstückseigentümer, deren Beitragspflicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b [X.] i. V. m. § [X.] durch Zahlung erloschen ist, wird hingegen durch den ermäßigten Gebührensatz nach § 4 Abs. 1 [X.] in vollem Umfang Rechnung getragen (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 [X.] 9.20 - [X.]E 173, 324 Rn. 57).

cc) Diese beträchtliche Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Soweit sie darauf abzielt, eine Doppelbelastung der Beitragszahler zu vermeiden, ist sie nicht erforderlich. Denn dieses Ziel kann, wie ausgeführt, bei Berücksichtigung des Vertrauensschutzes ebenso wirksam erreicht werden.

[X.] ist die Ungleichbehandlung, soweit sie bezweckt, im Interesse der Abgabengerechtigkeit, der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und des [X.] der [X.] auch die Eigentümer von Grundstücken, für die wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung keine [X.] gezahlt wurden, über Benutzungsgebühren zur Deckung der Herstellungskosten heranzuziehen. Denn wie dargelegt, kommt diesen Belangen im Zusammenhang mit der hypothetischen Festsetzungsverjährung nur geringes Gewicht zu. Sie können deshalb die schwerwiegende Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.

Nicht verhältnismäßig ist die Ungleichbehandlung schließlich, soweit sie damit begründet wird, dass in Fällen, in denen [X.] wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht gezahlt wurden, die Möglichkeit ausscheide, beim Übergang von einer Beitrags- zu einer Gebührenfinanzierung gezahlte Beiträge zurückzuerstatten (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 22. März 2007 - 10 [X.] 5.06 - [X.] 401.9 Beiträge Nr. 49 Rn. 11), weil nicht zurückgezahlt werden müsse, was nicht gezahlt worden sei (vgl. [X.], Beschlüsse vom 29. August 2017 - 9 S 20.16 - juris Rn. 11 und vom 13. August 2019 - 9 A 10.17 - juris Rn. 18; Urteil vom 13. August 2019 - 9 A 5.17 - juris Rn. 43). Denn diesem Gesichtspunkt kommt ebenfalls nur geringes Gewicht zu, weil dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, wie aufgezeigt, ohne die Ungleichbehandlung auf andere Weise Rechnung getragen werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 [X.] 9.20 - [X.]E 173, 324 Rn. 60.

[X.]) Soweit die unterschiedlichen Gebührensätze zu einer Ungleichbehandlung von Mietern, für deren Vermieter der Gebührensatz nach § 4 Abs. 1 [X.] gilt, und Mietern, auf deren Vermieter der Gebührensatz nach § 4 Abs. 2 [X.] Anwendung findet, sowie von Grundstückseigentümern, die ihr Grundstück vermietet haben, und selbstnutzenden Grundstückseigentümern führt, ist dies keine Frage der Satzung, sondern der Umlegung von Betriebskosten nach §§ 556 ff. BGB.

3. Das [X.] kann nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO), sondern muss den angefochtenen Beschluss aufheben, soweit er § 4 Abs. 2 [X.] betrifft, und die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Ob § 4 [X.] in der Auslegung des [X.] gültig und deshalb für unwirksam zu erklären ist, hängt davon ab, ob [X.] tatsächlich wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht mehr erhoben werden konnten. Dazu hat das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung keine Feststellungen getroffen. Sollte es zu dem Ergebnis gelangen, dass § 4 Abs. 2 [X.] in seiner bisherigen Auslegung auf der Grundlage der rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 144 Abs. 6 VwGO) gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes oder den Gleichheitssatz verstößt, wird es zu prüfen haben, in welchem Umfang sich dies auf die Gültigkeit der Schmutzwassergebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung insgesamt auswirkt. An einen wie hier auf einen Teil der Satzung beschränkten Antrag ist das Normenkontrollgericht nicht nach § 88 VwGO gebunden, wenn der antragsgemäß für unwirksam zu erklärende Teil der Satzung mit anderen nicht angegriffenen Teilen in untrennbarem Zusammenhang steht. Es hat vielmehr bei einem Mangel in einer nicht teilbaren Gesamtregelung diese Regelung insgesamt für unwirksam zu erklären ([X.], Beschluss vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 - [X.] 310 § 47 Nr. 59 S. 83 ff.; [X.], in: [X.], VwGO, 16. Aufl. 2022, § 47 Rn. 85).

Meta

9 CN 3/22

17.10.2023

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: CN

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 14. Juni 2022, Az: 9 A 2.17, Beschluss

Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 31 Abs 1 BVerfGG, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB vom 17.12.2003, § 8 Abs 1 S 1 KAG BB, § 8 Abs 2 S 1 KAG BB, § 8 Abs 2 S 2 KAG BB, § 8 Abs 7 KAG BB, § 6 Abs 1 S 1 KAG BB, § 6 Abs 2 S 2 KAG BB, § 6 Abs 2 S 3 KAG BB, § 6 Abs 2 S 5 KAG BB, § 6 Abs 4 S 1 KAG BB, § 12 Abs 1 Nr 2 Buchst b KAG BB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.10.2023, Az. 9 CN 3/22 (REWIS RS 2023, 9283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9283

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

9 C 9/20 (Bundesverwaltungsgericht)

Vertrauensschutz für hypothetische Festsetzungsverjährung nach Wechsel des Einrichtungsträgers


9 C 2/18 (Bundesverwaltungsgericht)

Geltung des Rückwirkungsverbots für nicht grundrechtsfähige juristische Personen im Abgabenrecht; abgabenrechtliche Festsetzungsverjährung


9 C 3/18 (Bundesverwaltungsgericht)


1 BvR 798/19, 1 BvR 2894/19 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 1 iVm 20 Abs 3 GG durch die …


9 C 10/20 (Bundesverwaltungsgericht)

Berücksichtigung einer Festsetzungsverjährung nach Wechsel des Einrichtungsträgers


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 BvL 21/12

1 BvR 1656/09

1 BvR 2457/08

1 BvR 2894/19

1 BvL 5/08

1 BvL 6/07

2 BvL 7/00

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.