Bundessozialgericht, Urteil vom 02.04.2014, Az. B 4 AS 26/13 R

4. Senat | REWIS RS 2014, 6620

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsvereinbarung - Zusage der Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts während des Studiums - Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung - Ausschluss Studierender mit eigenem Haushalt von ergänzenden Unterkunftsleistungen - Verfassungsmäßigkeit - Leistungsausschluss für Auszubildende


Leitsatz

1. Eine Eingliederungsvereinbarung iS des SGB 2 ist - unabhängig von ihrer Rechtsqualität - nichtig, wenn sie die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts regelt.

2. Der gesetzliche Ausschluss Studierender von ergänzenden Unterkunftsleistungen nach dem SGB 2 ist - wenn sie einen Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen haben und außerhalb des Elternhauses leben - mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Juli 2012 aufgehoben und die Berufung des [X.] gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 12. Juli 2010 zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen für nicht gedeckte Unterkunftskosten im [X.]raum 1.11.2008 bis 31.7.2010 hat.

2

Der 1975 geborene Kläger studierte nach Mittlerer Reife und beendeter Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann im Jahre 2002 für ein Semester an der Hochschule für Wirtschaft und Politik. In der Folgezeit bezog er zunächst Sozialhilfe und ab 2005 [X.] In Absprache mit der Rechtsvorgängerin des Beklagten führte er das Studium ab Sommersemester 2008 an der Universität H. als Nachfolgerin der Hochschule für Wirtschaft und Politik fort. Am [X.] schlossen Kläger und Beklagter eine Eingliederungsvereinbarung ([X.]) ab, die eine Gültigkeitsklausel "bis 10.10.2008 soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird" enthielt. Darin wurde unter anderem vereinbart:

"1. Leistungen [X.] R.

* Sonstiges

        

- Für die Dauer des geplanten Studiums von bis zu 3 Jahren wird [X.] als Unterstützung zur beruflichen Integration im bisherigen Umfang weiter gezahlt. Sollte sich herausstellen, dass das Studium aus gesundheitlichen Gründen nicht wie geplant fortgesetzt werden kann, wird ein Rehaverfahren eingeleitet.

Kommt der zuständige Träger seinen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht nach, ist ihm innerhalb einer Frist von 4 Wochen das Recht der Nacherfüllung einzuräumen. Ist eine Nachbesserung tatsächlich nicht möglich, muss er folgende Ersatzmaßnahme anbieten: /.

2. Bemühungen Herr [X.]

[X.] verpflichtet sich,

* [X.]/Anpassung

        

- Nachholen des Studienabschlusses

* Sonstiges

        

- Es ist erforderlich, dass eine sofortige Mitteilung bei der Arbeitsvermittlung erfolgt, wenn sich herausstellt, dass das Studium nicht wie geplant aus gesundheitlichen Gründen fortgeführt werden kann."

        

Neben allgemeinen Verpflichtungen zur Mitteilung von Änderungen und Bestimmungen betreffend den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches enthielt die [X.] ferner eine formularmäßige Rechtsfolgenbelehrung.

3

Mit erneuter Aufnahme des Studiums erhielt der Kläger nach § 13 Abs 1 [X.] als Studierender an einer [X.] in Höhe von monatlich 333 Euro bzw später 366 Euro. Ergänzt wurde diese nach § 13 Abs 2 [X.] um einen Zuschuss zum Unterkunftsbedarf von 133 Euro bzw später 146 Euro und nach § 13 Abs 3 [X.] von weiteren 72 Euro monatlich.

4

Nachdem der Kläger sich am [X.] wegen der Übernahme des [X.] an den Beklagten gewandt hatte, teilte dieser am 24.4.2008 mit, die in der [X.] zugesagte Unterstützung für die gesamte Dauer des Studiums könne nicht aufrecht erhalten werden. Bei Aufnahme eines Studiums entfalle der Anspruch auf [X.] Lediglich "im Härtefall" könnten auf Antragstellung "Kosten für Miete und Unterkunft" gewährt werden. Falls der Kläger sein Studium "nach der Probezeit" fortführe, erlösche der Leistungsanspruch spätestens zum Ende des Bewilligungszeitraums am 31.8.2008. Seinen Widerspruch hiergegen begründete der Kläger damit, dass die Wiederaufnahme des Studiums derzeit die einzige erfolgversprechende Eingliederungsmöglichkeit darstelle.

5

Der Beklagte bewilligte durch Bescheid vom 18.9.2008 einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 296 Euro monatlich für die [X.] bis zum [X.] Deren Fortzahlung lehnte er mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Leistungsanspruch nach dem [X.], denn er sei von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Er absolviere eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung nach dem [X.]. Die Anspruchsvoraussetzungen für einen Zuschuss zu den Unterkunftskosten nach § 22 Abs 7 [X.] (hier in der bis zum [X.] geltenden Fassung, aF) seien nicht erfüllt. Der Kläger lebe im eigenen Haushalt und nicht in demjenigen der Eltern (Bescheid vom 12.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.]).

6

Am [X.] beantragte der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung, die die [X.] zunächst ab dem [X.] befristet und später unbefristet für die [X.] ab dem 1.1.2010 bewilligte.

7

Das [X.] hat die Klage auf einen Zuschuss zu den ungedeckten Unterkunftskosten abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 12.7.2010). Auf die Berufung des [X.] hat das L[X.] den Gerichtsbescheid aufgehoben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.11.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom [X.] verurteilt, dem Kläger die nicht anderweitig gedeckten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für den [X.]raum vom 1.11.2008 bis zum 31.7.2010 zu erstatten (Urteil vom 2.7.2012). Der Kläger habe einen unmittelbaren Anspruch auf Erfüllung aus der [X.] vom [X.]. Diese vertragliche Verpflichtung sei in der Folgezeit durch Bewilligungsentscheidungen umzusetzen gewesen. Das Leistungsversprechen des Beklagten sei nach dem objektiven Empfängerhorizont so auszulegen, dass es über den 10.10.2008 hinaus gültig gewesen sei. Die [X.] sei auch wirksam zustande gekommen. Ein [X.] liege nicht vor. Eine [X.] könne, solange sie nicht nichtig sei, grundsätzlich auch Vereinbarungen über Förderungen von Aus- und Weiterbildung enthalten, die nach dem [X.]I nicht förderungsfähig seien. Der Beklagte habe die [X.] auch nicht wirksam gekündigt.

8

Der Beklagte rügt mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision eine Verletzung von § 15 [X.]. Der Kläger könne sich für den geltend gemachten Anspruch nicht auf die [X.] berufen, denn diese sei nichtig. Der zulässige Regelungsinhalt der [X.] beschränke sich ausschließlich auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts seien kein zulässiger Regelungsgegenstand. Auch die Leistungsvoraussetzungen des § 22 Abs 7 [X.] aF hätten nicht vorgelegen. Mit der zum 1.1.2010 rückwirkend festgestellten Erwerbsminderung sei die Zuständigkeit des Beklagten zudem vollständig entfallen.

9

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 2. Juli 2012 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 12. Juli 2010 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er führt zur Begründung aus, dass die [X.] nach den Feststellungen des L[X.] nicht bis zum 10.10.2008 befristet gewesen sei, sodass sich sein Leistungsanspruch unmittelbar aus der Vereinbarung ergäbe. In einer [X.] könnten auch Regelungen über gebundene Leistungen, etwa solche zur Sicherung des Lebensunterhaltes, getroffen werden. Die [X.] sei ggf als Zusicherung auszulegen, sodass dem Auszubildenden im Falle der Hilfebedürftigkeit passive Leistungen nach dem [X.] zu gewähren seien. Sein Anspruch gründe im Übrigen auf § 22 Abs 7 [X.] aF. Der Ausschluss von Studierenden, die nicht bei ihren Eltern wohnten, verstoße gegen Art 3 Abs 1 GG, weil es hierfür keine tragfähige Begründung gebe. Eine Ungleichbehandlung bestehe auch gegenüber Schülern, die nicht bei ihren Eltern wohnten, die gleichwohl einen Anspruch auf Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 [X.] aF hätten. Es läge auch ein Verstoß gegen Art 1 iVm Art 20 GG vor, denn die [X.] im [X.] unterschritten das Existenzminimum. Er könne im konkreten Fall zudem aufgrund seiner Erkrankung nicht selbst durch Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt sorgen. Schlussendlich folge der geltend gemachte Anspruch aus § 7 Abs 5 S 2 [X.] aF. Es liege hier ein besonderer Härtefall vor, denn das Studium sei die einzige Möglichkeit, einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie führt aus, ein Anspruch des [X.] gegen sie komme bereits deswegen nicht in Betracht, weil er im streitgegenständlichen [X.]raum kein Leistungsberechtigter nach dem [X.]B XII gewesen sei. Ferner sei ein Anspruch nach § 22 [X.]B XII ausgeschlossen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet.

Der [X.]läger hat keinen Anspruch auf die streitgegenständlichen Leistungen gegen den Beklagten. Weder kann er sich mit Erfolg auf § 22 Abs 1 [X.] (3.) oder § 22 Abs 7 [X.] (4.), noch auf die [X.] oder eine hierin zu [X.] Zusicherung i[X.] des § 34 [X.] als Anspruchsgrundlage für einen Zuschuss zu den Unterkunftskosten berufen (5.). Er hat auch keinen Erfolg mit seinem Begehren auf eine darlehensweise Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft nach § 22 Abs 1 [X.] iVm § 7 Abs 5 [X.] (6.). Ebenso wenig kann er Leistungen nach dem [X.]II hierfür von der Beigeladenen beanspruchen (7.).

1. [X.]treitgegenstand ist ein Anspruch des [X.] auf Leistungen für ungedeckte [X.]osten für Unterkunft und Heizung vom 1.11.2008 bis 31.7.2010 als Zuschuss oder Darlehen. Da allein der Beklagte Revision gegen das Urteil des [X.] eingelegt hat, ist der [X.]treitgegenstand hierauf beschränkt. Bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung handelt es sich um abtrennbare Verfügungen (vgl nur [X.] [X.]b [X.] - [X.], 217 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]8 f). An der Zulässigkeit derart beschränkter Rechtsmittel hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs 1 [X.] aufgrund des [X.]/[X.]/[X.]II-ÄndG vom 24.3.2011 ([X.]) zumindest für laufende Verfahren über vor dem 1.1.2011 abgeschlossene Bewilligungsabschnitte nichts geändert (vgl [X.] vom 13.4.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]1).

2. Der [X.]läger verfolgt sein Begehren zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 [X.]GG) bzw kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 [X.]GG), soweit der Anspruch auf § 22 Abs 1 [X.], § 22 Abs 7 [X.] bzw § 22 Abs 1 [X.] iVm § 7 Abs 5 [X.] und § 22 Abs 1 [X.] 2 [X.]II oder § 34 [X.] gründet. Im Hinblick auf die [X.] als Rechtsgrundlage des von ihm geltend gemachten Anspruchs ist zulässige [X.]lageart die allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 5 [X.]GG).

3. Der [X.]läger hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu den anderweitig nicht gedeckten Unterkunftskosten gegen den Beklagten auf Grundlage von § 22 Abs 1 [X.]. Nach § 22 Abs 1 [X.] (idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.], der insofern seit dem Inkrafttreten am 1.1.2005 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dem Anspruch des [X.] auf diese Leistungen steht bereits seine fehlende [X.] entgegen. [X.] kann insoweit, dass das [X.] keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen hat, ob der [X.]läger im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähig i[X.] des § 7 Abs 1 [X.] 1 [X.] iVm § 8 [X.] und hilfebedürftig i[X.] des § 7 Abs 1 [X.] 1 [X.] iVm § 9 [X.] war. Er war von Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs 5 [X.] ausgeschlossen.

Gemäß § 7 Abs 5 [X.] (idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.], der insofern seit dem Inkrafttreten am 1.1.2005 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist) haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des [X.] oder der §§ 60 bis 62 [X.] dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts, einschließlich solcher zur Deckung des Bedarfs durch die [X.]osten für Unterkunft und Heizung (§ 19 [X.]). Dem Ausschluss des § 7 Abs 5 [X.] liegt dabei die Erwägung zugrunde, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem [X.] oder eine Förderung gemäß §§ 60 bis 62 [X.] auch die [X.]osten des Lebensunterhalts umfasst und die Grundsicherung nach dem [X.] nicht dazu dienen soll, durch [X.]icherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung im [X.] soll die nachrangige Grundsicherung (vgl § 3 Abs 3 [X.]) mithin davon befreien, eine - versteckte - Ausbildungsförderung auf [X.] zu ermöglichen. Es sollen nicht mehrere Träger zur Deckung ein und desselben Bedarfs zuständig sein ([X.] vom [X.] - [X.]/7b [X.] - [X.], 67 = [X.]-4200 § 7 [X.], Rd[X.]8; [X.] vom 30.9.2008 - [X.] A[X.] 28/07 R - [X.]-4200 § 7 [X.] Rd[X.]4).

Nach den Feststellungen des [X.] absolvierte der [X.]läger während des streitgegenständlichen Zeitraums eine Ausbildung in der Form eines [X.]tudiums i[X.] des § 7 Abs 5 [X.] iVm § 2 Abs 1 [X.] 1 [X.] [X.] an der [X.], die im konkreten Fall auch durch Leistungen nach dem [X.] gefördert worden ist. Dass der [X.]läger bereits über einen Berufsabschluss verfügt hat, steht der Einordnung des [X.]tudiums als Ausbildung i[X.] des § 7 Abs 5 [X.] nicht entgegen. Es handelte sich dabei insbesondere nicht um eine Maßnahme der Weiterbildung i[X.] von § 77 [X.] aF (idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 4607), die keinen Ausschluss von [X.]-Leistungen begründet ([X.] vom [X.] A[X.] 97/09 R - [X.]-4200 § 7 [X.]9 Rd[X.]8 ff, unter Bezugnahme auf stRspr BVerwG, etwa BVerwG Urteil vom 7.6.1989 - 5 C 3/86 - BVerwGE 82, 125).

Die Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildung richtet sich ausschließlich nach objektiven [X.]riterien unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme. Entscheidend ist insoweit der Weg, auf dem das Ziel erreicht werden soll ([X.] vom 29.1.2008 - [X.]/7a [X.] 68/06 R - [X.], 6 = [X.]-4300 § 60 [X.], Rd[X.]0). Weiterbildungsangebote sollen grundsätzlich auf dem bereits vorhandenen beruflichen Wissen aufbauen. Es handelt sich insoweit um die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss der ersten Ausbildungsphase oder sonstiger beruflicher Betätigung ohne vorherigen Berufsabschluss, das deswegen vielfach - wenn auch nicht zwingend - mit einer verkürzten Ausbildungsdauer einhergeht (vgl § 85 Abs 2 [X.] aF; [X.] vom [X.], aaO, Rd[X.]3 mwN auf die stRspr des B[X.]G).

Nach den Feststellungen des [X.] war die abgeschlossene Berufsausbildung ausschließlich Zugangsvoraussetzung für den gewählten [X.]tudiengang, sowohl zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife, als auch eines Bachelors of Arts in [X.]ozialökonomie. Das [X.]tudium schloss nicht insofern an die [X.]enntnisse aus der Berufsausbildung an, als das an der [X.] vermittelte Wissen auf ihnen aufbaute oder einen unmittelbaren Bezug zu diesen [X.]enntnissen hatte. Der formale Ausbildungsabschluss war vielmehr nur erforderlich, um zur Aufnahmeprüfung und nach deren Bestehen zum [X.]tudium zugelassen zu werden, vergleichbar der allgemeinen Hochschulreife, erworben durch das Abitur.

Da der [X.]läger [X.]tudierender an einer [X.] war, kann er auch die Rückausnahmen des [X.] nach § 7 Abs 6 [X.] (idF des 22. Gesetzes zur Änderung des [X.] <22. [X.]ÄndG> vom 23.12.2007, [X.] 3254, 3258, der insofern seit dem Inkrafttreten am 1.1.2008 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist), die [X.]chüler betreffen, nicht für sich in Anspruch nehmen.

4. Ebenso wenig hat der [X.]läger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung ergänzender Leistungen für ungedeckte [X.]osten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 [X.] als Zuschuss. Nach § 22 Abs 7 [X.] (eingeführt durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.], [X.] 1706, der insofern seit dem Inkrafttreten am 1.1.2007 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist; nunmehr: § 27 Abs 3 [X.]) steht abweichend von § 7 Abs 5 [X.] Auszubildenden, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem [X.] oder Leistungen nach dem [X.] erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs 1, § 66 Abs 3, § 101 Abs 3, § 105 Abs 1 [X.], 4, § 106 Abs 1 [X.] [X.] oder nach § 12 Abs 1 [X.], Abs 2 und 3, § 13 Abs 1 iVm Abs 2 [X.] [X.] bemisst, ein Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen [X.]osten für Unterkunft und Heizung zu (§ 22 Abs 1 [X.]). Unabhängig von den mangelnden Feststellungen des [X.] zum Hilfebedarf des [X.] im Hinblick auf die Unterkunftskosten dem Grunde nach und ggf dessen Höhe, erfüllt er bereits die persönlichen Voraussetzungen des § 22 Abs 7 [X.] nicht.

Der [X.]läger bezog nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]GG) Leistungen nach dem [X.], wobei sich sein Bedarf nach § 13 Abs 1 [X.], Abs 2 [X.] [X.] (bis zum 31.7.2008 idF des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz vom 19.3.2001, [X.] 390, und ab 1.8.2008 idF des 22. [X.]ÄndG vom 23.12.2007, [X.] 3254) bemaß. Damit erhielt er Leistungen als [X.]tudierender an einer [X.], der nicht bei seinen Eltern wohnt (§ 13 Abs 1 [X.], Abs 2 [X.], Abs 3 [X.]). § 22 Abs 7 [X.] findet jedoch nur auf [X.]tudierende Anwendung, deren Bedarf sich nach § 13 Abs 1, Abs 2 [X.] [X.] bemisst, also auf solche, die eine Ausbildung in einer der in § 13 Abs 1 [X.] [X.] genannten Einrichtungen absolvieren und bei ihren Eltern wohnen.

Eine Anwendung von § 22 Abs 7 [X.] auf die vom [X.]läger repräsentierte Personengruppe über den Wortlaut der Norm hinaus kommt nicht in Betracht. Es handelt sich hierbei um eine abschließende Aufzählung (hiervon ist bereits der 14. [X.]enat im Urteil vom 19.8.2010 - [X.] A[X.] 24/09 R - [X.]-4200 § 7 [X.]0 Rd[X.]0-21 ausgegangen; ebenso [X.] vom [X.] - [X.]/7b [X.] - [X.], 67 = [X.]-4200 § 7 [X.], Rd[X.]8) und für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die hier vorliegende Fallkonstellation fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke.

Der Gesetzgeber hat bewusst nur für den Personenkreis ergänzende Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] vorgesehen, der entweder während einer Berufsausbildung außerhalb des [X.] wohnt und nur Anspruch auf eine Förderung nach § 65 Abs 1 [X.] iVm dem niedrigeren Leistungssatz nach § 13 Abs 1 [X.] [X.] hat (vgl Fallkonstellation, die der Entscheidung des erkennenden [X.]enats vom [X.] zugrunde lag - [X.] A[X.] 69/09 R - [X.]-4200 § 22 [X.]2 Rd[X.]3) oder der als [X.]tudierender bei den Eltern lebt und nur Unterkunftsleistungen nach § 13 Abs 2 [X.] [X.] erhält. In beiden Fällen können typischerweise Lücken bei der Finanzierung der Unterkunftskosten entstehen. Die ergänzenden Leistungen für [X.]tudierende, die im Haushalt der Eltern wohnen, sollen zu den dort anfallenden [X.]osten für die Unterkunft und Heizung beitragen, weil die Eltern den auf das studierende [X.]ind entfallenden Wohnkostenanteil mitzutragen haben. [X.]ind die Eltern selbst hilfebedürftig, haben sie nach dem [X.] nur kopfteilig Anspruch auf Unterkunfts- und Heizkostenleistungen, sodass der auf das studierende [X.]ind entfallende Anteil an den Wohnkosten ansonsten ungedeckt bliebe (BT-Drucks 16/1410, [X.] 23).

[X.]oweit der [X.]läger geltend macht, der Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art 1 iVm Art 20 GG (vgl [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 1/09, 1 [X.], 1 [X.] - [X.]E 125, 175 = [X.]-4200 § 20 [X.]2, Rd[X.]34 - [X.]-Regelleistung; [X.] Nichtannahmebeschluss vom [X.] - 1 BvR 2556/09 - [X.]-4200 § 11 [X.]3 <[X.]chüler-[X.]>) erfordere seine Einbeziehung in den [X.]reis der nach § 22 Abs 7 [X.] Leistungsberechtigten, vermag der [X.]enat dem nicht zu folgen. Der [X.]läger beruft sich darauf, aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG folge die staatliche Garantie der Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins erforderlich seien (vgl [X.]E 82, 60 <80>; [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 1/09 ua - [X.]E 125, 175 = [X.]-4200 § 20 [X.]2, Rd[X.]35). Insoweit übersieht er jedoch, dass er zur Finanzierung seines Lebensunterhalts staatliche Mittel in Gestalt der Leistungen nach dem [X.] erhalten hat, insbesondere erhöhte Unterkunftsleistungen. Für [X.]tudierende, die in einer Unterkunft außerhalb des [X.] wohnen, sah § 13 Abs 3 [X.] im hier streitigen Zeitraum (idF des Art 1 [X.] AföRG, Ausbildungsförderungsreformgesetz vom 19.3.2001, [X.] 390, mWv [X.]) im Fall der Unterdeckung bei den Unterkunftskosten eine pauschalierte Erhöhung der Leistungen hierfür um 72 Euro monatlich auf insgesamt 218 Euro vor. Inwieweit auch im [X.] - wie im [X.] - die Deckung der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen gewährleistet werden müsste (vgl zur Pauschalierung und Typisierung in der Ausbildungsförderung: BVerwG Urteil vom [X.] - 5 C 3/09 - juris Rd[X.]2), bedurfte hier keiner Prüfung. Der [X.]läger begehrt vorliegend ausschließlich Leistungen nach dem [X.] Das [X.] sah jedoch wegen der Pauschalierung bei den Unterkunftskosten im [X.] nur in genau definierten Härtefällen eine Aufstockung der [X.] durch § 22 Abs 7 [X.] vor. [X.]oweit der [X.]läger - wie zuvor dargelegt - über die geregelten Ausnahmefälle des § 22 Abs 7 [X.] hinaus einen weitergehenden gesetzlich nicht vorgesehenen Anspruch geltend macht, rügt er daher keine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung des Existenzminimums, sondern eine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG.

Art 3 Abs 1 GG erfordert hier jedoch keine verfassungskonforme Anwendung des § 22 Abs 7 [X.] dergestalt, dass [X.]tudierende, die außerhalb des [X.] wohnen, in den [X.]reis der nach dieser Vorschrift Leistungsberechtigten aus Gleichheitsgründen einzubeziehen wären. Grundsätzlich verletzt eine Norm, durch welche eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, zwar den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG (vgl [X.] Nichtannahmebeschluss vom [X.] - 1 BvR 2556/09 - [X.]-4200 § 11 [X.]3 <[X.]chüler-[X.]>, juris Rd[X.]7 f mwN). Es mangelt hier jedoch bereits an der Vergleichbarkeit der vom [X.]läger benannten Personengruppen, der bei den Eltern lebenden [X.]tudierenden bzw Auszubildenden mit eigenem Haushalt und den [X.]tudierenden mit eigenem Haushalt. Es liegen derartige Unterschiede zwischen ihnen vor, dass eine Gleichbehandlung nicht geboten ist.

Die Bedarfslagen beider Gruppen unterscheiden sich deutlich. Den vom [X.]läger hier zum Vergleich herangezogenen Personengruppen von [X.]tudierenden, [X.]chülern und Auszubildenden standen niedrigere Leistungen zur Ausbildungsförderung nach dem [X.] bzw dem [X.] iVm den Vorschriften des [X.] als [X.]tudierenden mit eigenem Haushalt zu. [X.]tudierende, die im Elternhaus lebten, erhielten nach § 13 Abs 2 [X.] [X.] nur einen abgesenkten Beitrag zu ihren Unterkunftskosten, zwischen dem 1.8.2008 und dem 27.10.2010 betrug dieser 48 Euro (22. [X.]ÄndG vom 23.12.2007 [X.], [X.] 3254). [X.]tudierenden mit einer Unterkunft außerhalb des [X.] konnten hingegen in dem zuvor benannten Zeitraum nach § 13 Abs 2 [X.] iVm § 13 Abs 3 [X.] bis zu 218 Euro zur Finanzierung ihrer Unterkunft und insgesamt maximal 584 Euro gewährt werden. Bei [X.]chülern, beispielsweise in einer [X.], mit einem eigenen Haushalt (höchste im [X.] vorgesehene Ausbildungsförderungsleistung für [X.]chüler), konnte der im Gesamtbedarf nach § 12 Abs 2 [X.] 1 [X.] [X.] von 459 Euro im streitigen Zeitraum enthaltene Unterkunftsanteil von 57 Euro maximal um 72 Euro erhöht werden, sodass ihnen höchstens 531 Euro als Gesamtleistung zur Verfügung stand. Entsprechendes gilt, soweit der [X.]läger sich mit einem Auszubildenden vergleichen wollte, der Leistungen zur Berufsausbildung nach dem [X.] bezieht und außerhalb des [X.] wohnt, gleichwohl aber einen Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs 7 [X.] haben konnte. Die Berufsausbildungsbeihilfe bemaß sich für diesen Auszubildenden im hier streitigen Zeitraum (AföRG vom 19.3.2001, [X.] 390, mWv [X.]) nach § 13 Abs 1 [X.] [X.], also einem niedrigeren [X.]atz als demjenigen, der für [X.]tudierende an einer [X.] zugrunde zu legen war (§ 13 Abs 1 [X.] [X.]). An diese unterschiedlichen Bedarfslagen durfte der Gesetzgeber mit § 22 Abs 7 [X.] anknüpfen.

Der [X.]läger konnte ausschließlich aus individuellen Gründen die ihm entstehenden Unterkunftsaufwendungen nicht mit der ihm gewährten Ausbildungsförderung decken. Er erfuhr jedoch durch § 22 Abs 7 [X.] keine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Leistungshöhe nach dem [X.] gegenüber anderen [X.]tudierenden der maßgeblichen Vergleichsgruppe, dh den [X.]tudierenden, die außerhalb des [X.] leben.

5. Dem [X.]läger steht schließlich auch kein Leistungsanspruch gegen den Beklagten auf Grundlage der [X.] zu. Eine [X.] scheidet zwar nicht grundsätzlich als Anspruchsgrundlage für Leistungen nach dem [X.] aus (vgl nur [X.] vom 6.12.2012 - B 11 [X.] 15/11 R - [X.], 241 = [X.]-1300 § 59 [X.], Rd[X.]8). Vorliegend kann der [X.]läger sich jedoch nicht auf sie berufen. Dabei kann offenbleiben, ob der erkennende [X.]enat an die Feststellung des [X.] gebunden ist, das Leistungsversprechen des Beklagten in der [X.] habe nach dem objektiven [X.] die Laufzeit über den 10.10.2008 hinaus modifiziert. Denn der Beklagte konnte sich nicht bindend in Gestalt einer [X.] nach § 15 [X.] zur Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung als Teil des [X.] verpflichten.

§ 15 Abs 1 [X.] (idF des [X.] vom 30.7.2004, [X.] 2014, der insofern seit dem Inkrafttreten am 1.1.2005 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist) bestimmt: "Die [X.] soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren ...". Im vorliegenden Fall hat sich der Beklagte nach Ziff 1 der [X.] verpflichtet, für die Dauer des geplanten [X.]tudiums von bis zu drei Jahren [X.] als Unterstützung zur beruflichen Integration im bisherigen Umfang zu gewähren. Der [X.]läger sollte im Gegenzug das [X.]tudium wieder aufnehmen und den [X.]tudienabschluss nachholen. Dass der [X.]läger seiner Verpflichtung insoweit nachgekommen ist, als er im streitigen Zeitraum an der [X.] studiert hat, kann den Feststellungen des [X.] mit ausreichender [X.]icherheit entnommen werden. Ebenso steht fest, dass der Beklagte seiner Verpflichtung nur bis zum 31.10.2008 nachgekommen ist. Die Leistungsablehnung durch den Beklagten für den hier streitigen Zeitraum ist jedoch nicht zu beanstanden. Die [X.] war von Anfang an nichtig.

a) Es ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, welche Rechtsqualität der [X.] nach § 15 [X.] zukommt. Der erkennende [X.]enat neigt jedoch in Fortführung der bislang vorliegenden Rechtsprechung des 11. und 14. [X.]enats dazu, die [X.] nach § 15 [X.] der Rechtsform des öffentlich-rechtlichen Vertrags zuzuordnen (vgl [X.] vom 6.12.2012 - B 11 [X.] 15/11 R - [X.], 241 = [X.]-1300 § 59 [X.], Rd[X.]0; [X.] vom 14.2.2013 - [X.] [X.]/11 R - [X.], 70 = [X.]-4200 § 15 [X.], Rd[X.]8; [X.] vom 22.8.2013 - [X.] [X.]/12 R - zur Veröffentlichung in [X.]-4200 § 16 [X.]3 und [X.] vorgesehen, juris Rd[X.]9), konkret der Form eines subordinationsrechtlichen [X.] gemäß § 53 Abs 1 [X.] 2, § 55 [X.] (vgl im Einzelnen zur [X.] in der Literatur, die einen öffentlich-rechtlichen Vertrag - zT unter Einordnung als sog "hinkender", "unechter" Austauschvertrag - befürwortet: [X.], [X.], 121, 126 ff; [X.] in [X.], LP[X.]-[X.], 5. Aufl 2013, § 15 Rd[X.]; [X.] in von [X.]/[X.]chütze, [X.], 8. Aufl 2014, § 55 Rd[X.]; [X.] in [X.], [X.]/[X.], § 15 [X.] Rd[X.]1 f, 109 ff, [X.]tand VI/2006; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2011, § 15 RdNr 5; [X.] in Eicher, [X.], 3. Aufl 2013, § 15 Rd[X.]; [X.] in [X.], Gemeinschaftskomm zum [X.], § 15 Rd[X.]1, [X.]tand VII/2012; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 15 Rd[X.]4, 37, 59 ff, [X.]tand VII/2012; [X.] in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.], 3. Aufl 2012, § 15 RdNr 22 ff; Weinreich, [X.] 2012, 513, 519). Hieraus folgt, dass sich die rechtliche Beurteilung vertraglicher [X.]törungen nach § 40 Abs 1 [X.] iVm §§ 53 ff [X.] richtet (vgl ebenfalls unter Angabe des [X.] [X.] vom 6.12.2012 - B 11 [X.] 15/11 R - [X.], 241 = [X.]-1300 § 59 [X.], Rd[X.]1 ff), mit der [X.]onsequenz, dass vorliegend die gesamte [X.] nichtig ist (§ 58 Abs 3 [X.]). Der [X.]läger kann daher nicht mit Erfolg einen Anspruch auf ergänzende Unterkunftsleistungen aus der [X.] herleiten.

Der vereinbarten Verpflichtung des Beklagten in Ziff 1 der [X.], Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts während der Dauer des geplanten [X.]tudiums zu zahlen, steht das [X.] gemäß § 53 Abs 1 [X.] 1 Halbs 2 [X.] entgegen. Gemäß § 53 Abs 1 [X.] 1 [X.] kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die Verwaltung hat dabei stets den rechtsstaatlichen Vorrang des Gesetzes zu beachten (Art 20 Abs 3 GG). [X.]ofern der Verwaltung eine bestimmte Handlungsform eindeutig durch Gesetz vorgegeben wird, hat sie dies nach Art 20 Abs 3 GG zu beachten, ihr steht vor allem unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit gegenüber den von ihrem Handeln Betroffenen insoweit keine Gestaltungsfreiheit zu.

Die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung als Teil der Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts - geregelt in den §§ 19 ff [X.] - durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag in Gestalt einer [X.] nach § 15 [X.] - gleichsam ausgehandelt zwischen den beiden an dem Vertrag beteiligten - ist rechtlich nicht zulässig (so auch die einhellige Meinung im [X.]chrifttum: vgl [X.] in [X.], LP[X.]-[X.], 5. Aufl 2013, § 15 Rd[X.]2; [X.] in [X.], [X.]/[X.], § 15 [X.] RdNr 54 ff, [X.]tand VI/2006; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2011, § 15 Rd[X.]4; [X.]nickrehm in [X.]reikebohm/[X.]pellbrink/Waltermann, [X.]omm zum [X.]ozialrecht, 3. Aufl 2013, § 15 Rd[X.]5; [X.] in [X.], Gemeinschaftskomm zum [X.], § 15 Rd[X.]5, [X.]tand VII/2012; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 15 Rd[X.]1, [X.]tand VII/2012; [X.] in [X.]/[X.], [X.]/[X.]II/[X.], § 15 Rd[X.], [X.]tand VII/2011; [X.]pellbrink in Eicher/[X.]pellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 15 Rd[X.]2; [X.] in [X.], [X.], § 15 RdNr 52, [X.]tand VII/2008; [X.], V[X.][X.], 301, 304; Weinreich, [X.] 2012, 513, 517; in diese Richtung sind auch [X.], [X.], 121, 134 und [X.]retschmer, [X.] des [X.], 2012, 211 f zu verstehen; [X.] in Eicher, [X.], 3. Aufl 2013, § 15 Rd[X.]2 bejaht eine mögliche Regelung mit jedoch nur klarstellender Funktion). Dies folgt aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte, dem systematischen Zusammenhang, in dem § 15 [X.] steht, sowie dessen [X.]inn und Zweck.

Nach dem Wortlaut von § 15 Abs 1 [X.] soll - als Regelfall - die [X.] im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. Gemäß § 1 Abs 3 [X.] umfasst die Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit ([X.] - so genannte aktive Leistungen) und zur [X.]icherung des Lebensunterhalts ([X.] - so genannte passive Leistungen, vgl auch BT-Drucks 15/1516, [X.]). Beide Leistungsformen sind von einander zu unterscheiden (vgl auch § 19a Abs 1 [X.] I). § 15 Abs 1 [X.] bezieht sich ausschließlich auf die aktiven Leistungen. [X.]o soll in der [X.] insbesondere vereinbart werden, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, welche Bemühungen er in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er seine Bemühungen nachzuweisen hat (§ 15 Abs 1 [X.] 2 [X.], 2 [X.]). [X.]oweit der [X.]läger meint, aus § 15 Abs 1 [X.] 2 [X.] [X.] - die Bestimmung, welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer [X.]ozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat - schließen zu können, dass auch Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts Regelungsgegenstand der [X.] sein könnten, verkennt er, dass sich auch dieser Beispielsfall eines Vereinbarungsinhalts nur auf die Beantragung von Eingliederungsleistungen bezieht. Für andere Leistungen hält das [X.] die Vorschriften des § 5 Abs 3 und § 12a [X.] vor. Dies wird durch die Gesetzesbegründung bestätigt. Danach enthält die [X.] verbindliche Aussagen zum Fördern und Fordern des Erwerbsfähigen, insbesondere zu den abgesprochenen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Mindestanforderungen an die eigenen Bemühungen um berufliche Eingliederung nach Art und Umfang (BT-Drucks 15/1516, [X.]).

Dieser Befund wird durch die systematische [X.]tellung des § 15 [X.] innerhalb des grundsicherungsrechtlichen [X.] bestätigt. § 15 [X.] findet sich im [X.]ap 3, Abschn 1 "Leistungen zur Eingliederung in Arbeit". Die Vorschrift leitet damit nach § 14 [X.], dem vorangestellten Grundsatz des Förderns, als verfahrenssteuernde Vorschrift den Abschn 1 - "Leistungen zur Eingliederung in Arbeit" ein. Ihr folgen die Regelungen über die einzelnen Leistungen zur Eingliederung, mit dem [X.]stück des § 16 [X.]. Damit hat der Gesetzgeber der Verwaltung zugleich auch systematisch einen abschließenden [X.]atalog möglicher Inhalte einer [X.] vorgegeben. Da die Unterkunftsleistungen als Teil der Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Abschn des 3. [X.]ap ausdrücklich keine Leistungen zur Eingliederung in Arbeit darstellen, können sie damit auch nicht zulässiger Inhalt einer [X.] sein. Der Verwaltung wird diese Handlungsform für Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts vom Gesetzgeber nicht eröffnet.

Die in der [X.] vereinbarten Leistungen sollen den Leistungsberechtigten zudem unabhängig machen von den passiven Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts, zumindest den Anspruch auf diese i[X.] des § 3 Abs 1 [X.] mindern. Ihr Zweck ist es mithin - im Idealfall -, dass sich die Gewährung von passiven Leistungen erübrigt. Dem widerspräche es, wenn [X.] oder Teile dessen zugleich Gegenstand der [X.] sein könnten. Der Leistungsberechtigte müsste sich ansonsten "vertraglich" verpflichten, [X.] zu unternehmen, um die vom Beklagten zugesagten Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts entbehrlich zu machen. Ihn träfe die Vertragspflicht, sich darum zu bemühen, dass sein Vertragspartner von seiner zugesagten Leistungsverpflichtung frei wird. Diese Zweckrichtung liegt dem gesetzlichen [X.]onzept der [X.] ersichtlich nicht zugrunde. Aufgrund der von Anfang an vorliegenden Nichtigkeit der [X.] kommt es nicht mehr darauf an, ob der Beklagte sich von dieser durch das [X.]chreiben vom [X.] wirksam gelöst hat (§ 59 [X.]).

b) [X.]elbst wenn man die [X.] nicht als öffentlich-rechtlichen Vertrag bewerten wollte, ergäbe sich kein anderes Ergebnis.

aa) [X.]oweit die Auffassung vertreten wird, bei der [X.] handele es sich um einen öffentlich-rechtlichen Teilvertrag oder um eine öffentlich-rechtliche Zusatzvereinbarung ([X.] in [X.], [X.], § 15 Rd[X.]0, [X.]tand VII/2008) oder eine normersetzende öffentlich-rechtliche Handlungsform sui generis ([X.]pellbrink, [X.]ozialrecht aktuell 2006, 52, 54) und die §§ 53 ff [X.] - entsprechend - herangezogen werden sollen (hierzu [X.] vom 6.12.2012 - B 11 [X.] 15/11 R - [X.], 241 = [X.]-1300 § 59 [X.], Rd[X.]2), ergibt sich die Nichtigkeit der konkret vorliegenden [X.] aus den genannten Gründen zum [X.] (vgl a). [X.]ofern das Handeln der Verwaltung durch [X.] nach diesen Ansichten ähnlich wie ein Verwaltungsakt zu kontrollieren sein soll (vgl [X.]pellbrink, [X.]ozialrecht aktuell 2006, 52, 54), folgt die Unwirksamkeit direkt aus dem rechtsstaatlichen Gebot des Gesetzesvorrangs nach Art 20 Abs 3 GG. Die zum [X.] nach § 53 Abs 1 [X.] 1 Halbs 2 [X.] gemachten Ausführungen zu Art 20 Abs 3 GG gelten für diese Ansicht unmittelbar.

bb) Auch soweit Ziff 1 der [X.] der Rechtsform nach als Zusicherung i[X.] von § 34 [X.] anzusehen sein sollte (vgl zur Einordnung von [X.] als Zusicherungen grundsätzlich [X.]nickrehm in [X.]chuler-Harms, [X.]onsensuale Handlungsformen im [X.]ozialleistungsrecht, 2012, 43, 52), ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Eine Zusicherung, Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts im Gegenzug zur Absolvierung eines [X.]tudiums oder dessen Abschluss zu gewähren, wäre ebenfalls nichtig. Gemäß § 34 Abs 1 [X.] 1 [X.] ist eine Zusicherung eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung findet nach § 34 Abs 2 [X.] ua § 40 [X.] Anwendung. Gemäß § 40 Abs 1 [X.] ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. [X.]o liegt der Fall hier.

Der [X.]läger hat sich in Ziff 2 der [X.] - im Gegenzug zur Zusage der Gewährung von Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts - zu [X.] verpflichtet und der Beklagte hat diese Verpflichtung zur Bedingung seiner Zusicherung gemacht. Dies wird dem Anspruch auf Gewährleistung des Existenzminimums i[X.] des Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG nicht gerecht. Vielmehr ist [X.] bei Vorliegen der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen als gesetzlich gebundene Leistung verpflichtend zu erbringen. Es besteht insoweit keinerlei Disponibilität, insbesondere nicht in dem [X.]inne, dass die Bewilligung passiver Leistungen, die im [X.] zwar nicht voraussetzungslos, jedoch unverfügbar sind (vgl [X.] vom [X.] - 1 BvL 1/09, 1 [X.], 1 [X.] - [X.]E 125, 175 = [X.]-4200 § 20 [X.]2, Rd[X.]33), durch eine Vereinbarung zwischen dem Grundsicherungsträger und dem Leistungsberechtigten von einem bestimmten Verhalten des Letzteren abhängig gemacht wird. Damit würden diese Leistungen von vornherein und vollständig unter die "aufschiebende Bedingung" eines gewünschten Verhaltens gestellt. Dies würde zudem - ohne gesetzliche Grundlage - eine dem Verfassungsrang der passiven Leistungen widersprechende Zulassung von so genannten "[X.]" bedeuten (vgl dazu auch [X.] vom 16.12.2008 - [X.] A[X.] 60/07 R - [X.] 102, 201 = [X.]-4200 § 16 [X.], Rd[X.]0). Eingriffe in die Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts wegen eines "Fehlverhaltens" des Leistungsberechtigten im Rahmen der [X.] dürfen indes wegen der verfassungsrechtlich abgesicherten Gewährleistung des Existenzminimums ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage erfolgen, also nach geltendem Recht durch die Vorschriften der §§ 31 f [X.], welche sich ihrerseits erst nachträglich auf bereits bewilligte Leistungen auswirken.

Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Beklagte seine Leistungen vorliegend ohne die Gegenleistung des [X.] hätte erbringen wollen. Dies gilt auch, soweit der [X.]läger sich in der [X.] nicht nur zur Durchführung des [X.]tudiums, sondern auch zu dessen Abschluss verpflichtete. Diese Verpflichtungen des [X.] stellen unzulässige Bedingungen für eine Zusicherung des Beklagten dar. Im Falle eines Abbruchs der Bildungsmaßnahme enthält § 15 Abs 3 [X.] zudem eine [X.]ondervorschrift in Form eines [X.]chadensersatzanspruchs.

Dieser Fehler einer Zusicherung war bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände auch offensichtlich. Die gesetzlichen Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts sollen die Lebensgrundlage der Leistungsempfänger sichern und gründen auf der Gewährleistung aus Art 1 iVm Art 20 GG. [X.]ie unterliegen keinem Gestaltungsspielraum der Verwaltung. Es stellt einen von jedem Urteilsfähigen erkennbaren Fehler dar, wenn eine Zusicherung der Erbringung dieser Leistungen von der Durchführung und dem Abschluss eines [X.]tudiums abhängig gemacht werden würde (vgl [X.] in von [X.]/[X.]chütze, [X.], 8. Aufl 2014, § 40 Rd[X.]0).

6. Der [X.]läger hat auch keinen Anspruch auf die Erstattung der ungedeckten Unterkunftsaufwendungen in Form eines Darlehens nach § 22 Abs 1 [X.] iVm § 7 Abs 5 [X.]. Nach § 7 Abs 5 [X.] können Auszubildende i[X.] des § 7 Abs 5 [X.] in besonderen Härtefällen Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts als Darlehen erhalten. Der [X.]enat konnte dahin stehen lassen, ob ein vormals Leistungsberechtigter nach dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug für die Vergangenheit noch Leistungen zur Existenzsicherung in Darlehensform beanspruchen kann. Es liegt hier bereits kein "Härtefall" i[X.] der bisherigen Rechtsprechung des B[X.]G vor.

[X.]o haben die für die Angelegenheiten der Grundsicherung zuständigen [X.]enate in der Vergangenheit den Härtefall wie folgt umschrieben: Ein Härtefall könne insbesondere dann angenommen werden, wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden sei, der nicht durch [X.] oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden könne und deswegen begründeter Anlass für die Annahme bestehe, dass die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet werde und damit das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit drohe. Eine weitere Ausnahme kann nach der Rechtsprechung des 14. [X.]enats anerkannt werden, wenn die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder [X.]rankheit gefährdet ist ([X.] vom [X.] - [X.]/7b A[X.] 28/06 R - [X.]-4200 § 7 [X.] Rd[X.]6). Die Behinderung oder [X.]rankheit soll dabei nur in Bezug auf die Verzögerung der Ausbildung angeführt werden können. Hinzukommen müsse auch in dieser [X.]onstellation, dass die Ausbildung (nun) in absehbarer Zeit zu Ende gebracht werde. [X.]chließlich ist ein besonderer Härtefall angenommen worden, wenn nur eine nach den Vorschriften des [X.] förderungsfähige Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt und der Berufsabschluss nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, erreichbar ist ([X.] vom [X.] - [X.]/7b [X.] - [X.], 67 = [X.]-4200 § 7 [X.], Rd[X.]4; [X.] vom [X.] - [X.]/7b A[X.] 28/06 R = [X.]-4200 § 7 [X.] Rd[X.]7; zusammenfassend s [X.] vom [X.] - [X.] A[X.] 67/08 R - unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung, juris Rd[X.]9 bis 21).

[X.]oweit es die beiden ersten Fallkonstellationen betrifft, war das [X.]tudium des [X.] zumindest zu Beginn des hier streitigen Zeitraumes nicht weit fortgeschritten oder stand vor dem Ende. Angesichts der vom [X.]läger erfolgreich absolvierten Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann ist ferner zweifelhaft, inwieweit das [X.]tudium - prognostisch zu Beginn des streitigen Zeitraumes - die einzige Möglichkeit des Zugangs zum Arbeitsmarkt gewesen sein könnte. Allerdings mangelt es an konkreten Feststellungen des [X.] zu den [X.]tudienfortschritten und zum gesundheitlichen Zustand des [X.] und dessen beruflicher Perspektive. Unabhängig hiervon kann jedoch nicht angenommen werden, dass mangelnde finanzielle Mittel die Gefahr der vorzeitigen Beendigung des [X.]tudiums - auch unter Berücksichtigung gesundheitlicher Einschränkungen - hervorgerufen haben. Der [X.]läger hat Ausbildungsförderung nach dem [X.] im Höchstsatz erhalten, sodass zwar möglicherweise ungedeckte "[X.]pitzen" im Bedarf vorhanden waren. Ein "besonderer" Härtefall i[X.] des § 7 Abs 5 [X.] liegt jedoch erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck als übermäßig hart, dh als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen lassen ([X.] vom 30.9.2008 - [X.] A[X.] 28/07 R - [X.]-4200 § 7 [X.] Rd[X.]0 mwN). Die [X.]ituation des [X.] unterscheidet sich jedoch - soweit es die hier ausschließlich geltend gemachten Unterkunftskosten betrifft - nicht von der anderer [X.]tudierender mit Anspruch auf Leistungen nach dem [X.] im Höchstsatz, sodass die Annahme einer "besonderen Härte" i[X.] des § 7 Abs 5 [X.] auszuschließen ist.

7. Dem [X.]läger steht auch gegen die Beigeladene kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen für seine ungedeckten Aufwendungen durch Unterkunft und Heizung zu. Weder ist die Beigeladene im streitigen Zeitraum für die begehrten Leistungen zuständig, noch bestünde materiell-rechtlich ein Anspruch auf sie.

Der [X.]enat hat nach § 44a Abs 1 [X.] 3 [X.] (hier idF des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2.12.2006, [X.] 2742 mWv 1.8.2006) von der Erwerbsfähigkeit des [X.] für den streitigen Zeitraum auszugehen. Danach hatten die [X.] und der kommunale Träger bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle über die Erwerbsfähigkeit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erbringen. § 44a Abs 1 [X.] 3 [X.] enthielt insoweit nicht nur die Anordnung einer vorläufigen Leistung, sondern nach der Rechtsprechung des 7b [X.]enats des B[X.]G eine Nahtlosigkeitsregelung nach dem Vorbild des § 125 [X.] ([X.] [X.]b A[X.] 10/06 R - [X.], 231 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]9). Der Leistungsberechtigte ist auf diese Weise nicht nur bei einem schon bestehenden [X.]treit zwischen den Leistungsträgern bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle nach deren Anrufung, sondern bereits im Vorfeld so zu stellen, als wäre er erwerbsfähig. Nach [X.]inn und Zweck der gesetzlichen Regelung darf der Beklagte fehlende Erwerbsfähigkeit nicht annehmen, ohne den zuständigen [X.]ozialhilfeträger eingeschaltet zu haben. Dies ist hier nicht der Fall gewesen (s auch [X.] [X.]b A[X.] 10/06 R - [X.], 231 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]0).

Unabhängig hiervon käme als Anspruchsgrundlage im Übrigen allein § 22 Abs 1 [X.] 2 [X.]II in Betracht. Gemäß § 22 Abs 1 [X.] 1 [X.]II (idF des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches [X.]ozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006, [X.] 2670, der insofern seit dem Inkrafttreten am [X.] bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist) haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des [X.] oder der §§ 60 bis 62 [X.] dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem [X.] und Vierten [X.]apitel des [X.]II. In besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem [X.] oder Vierten [X.]apitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden (§ 22 Abs 1 [X.] 2 [X.]II). [X.]ofern der [X.]läger für den gesamten streitigen Zeitraum grundsätzlich leistungsberechtigt nach dem [X.]II gewesen sein sollte, wäre er zunächst als Ausbildungsförderung nach dem [X.] beziehender Auszubildender aufgrund des § 22 Abs 1 [X.] 1 [X.]II von den Leistungen für [X.]osten der Unterkunft und Heizung ausgeschlossen gewesen. Insoweit gelten die zu § 7 Abs 5 [X.] gemachten Ausführungen (s unter 3.) entsprechend. Anhaltspunkte für einen in der Person des [X.] begründeten besonderen Härtefall i[X.] des § 22 Abs 1 [X.] 2 [X.]II sind - ausgehend von voller Erwerbsminderung - unter Berücksichtigung der Ausführungen unter 6. ebenfalls nicht vorhanden.

8. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]GG.

Meta

B 4 AS 26/13 R

02.04.2014

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Hamburg, 12. Juli 2010, Az: S 44 AS 828/09, Gerichtsbescheid

§ 7 Abs 5 S 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 7 Abs 5 S 2 SGB 2 vom 24.12.2003, § 7 Abs 6 SGB 2, § 2 Abs 1 S 1 Nr 6 BAföG, § 22 Abs 7 S 1 SGB 2 vom 20.07.2006, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 13 Abs 1 Nr 2 BAföG, § 13 Abs 2 Nr 2 BAföG, § 13 Abs 3 BAföG vom 19.03.2001, § 15 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 30.07.2004, § 15 Abs 1 S 2 SGB 2 vom 30.07.2004, § 53 Abs 1 S 2 SGB 10, §§ 53ff SGB 10, § 55 SGB 10, § 58 Abs 3 SGB 10, § 34 Abs 1 S 1 SGB 10, § 34 Abs 2 SGB 10, § 40 Abs 1 SGB 10, § 44a Abs 1 S 3 SGB 2 vom 02.12.2006, § 22 Abs 1 S 1 SGB 12, § 22 Abs 1 S 2 SGB 12, Art 1 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 02.04.2014, Az. B 4 AS 26/13 R (REWIS RS 2014, 6620)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6620

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1 BvL 1/09

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